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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kauton Bern für die Korrektion der Saan von der Kantonsgrenze Freiburg- bei Laupen bis zur Einmündung in die Aare bei Oltigen.

(Vom 23. Mai 1890.)

Tit.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1889 richtete die Regierung des Kantons Bern an den Bundesrath zu Händen der Bundessammlung ein Subventionsgesuch betreffend die Korrektion der Saane von der Kantonsgrenze Freiburg bei Laupen bis zur Einmündung in die Aare bei Oltigen. Auf vorläufige Mittheilung desselben haben die eidgenössischen Räthe bereits in der letzten Dezembersession ihre Kommissionen für dieses Geschäft bestellt.

Ein vollständiges Projekt, bestehend aus Situationsplan, Längenund Normalprofilen, Zeichnungen betreffend Bausystem, sowie ein Kostenvoranschlag im Betrage von Fr. 1,040,000 und ein technischer Bericht, wurden dann noch mit Schreiben vom 16. Dezember gleichen Jahres eingesandt.

Die Motivirung des Gesuches ist dem letztgenannten Schreiben, ·sowie besonders auch dem technischen Berichte zu entnehmen, so daß wir infolge dieser Angaben und der vom eidgenössischen Oberbauinspektorate vorgenommenen Lokalbesichtigung in der Lage sind, folgende Mittheilungen über diese Angelegenheit zu machen.

893 Das Saane-Thal von Laupen bis Oltigen ist 11 km. lang, Va--l km. breit und hat einen Flächeninhalt von annähernd 800 Hektaren. Schon seit langer Zeit erkannten die Bewohner desselben die Notwendigkeit, ihr Besitzthum an den Ufern der Saane zu schützen und den häufig eintretenden Ueberschwemmuugen entgegenzutreten. Ohne systematisches Vorgehen und Einhaltung einer normalen Breite baute man aber nur an den gefährdetsten Uferstellen Sperren oder Streichschwellen. In unregelmäßigen Distanzen von den Ufern, je nach Bedürfniß, errichtete man dann noch Hinterdämme aus Kies und Erde von l--2 m. Höhe über dem kultivirten Boden und es wurden dieselben mit Rasen belegt, oder angesäet.

Auf diese Weise entstund eine Art unregelmäßiges Doppelprofi], bei welchem auf den breiten Vorländern zwischen Fluß und Hinterdamm ein Nachwuchs an Schwellenholz für Neubauten und Unterhalt gepflegt wurde.

Obschon nun die Saane starke Gefalle von 2,2--3,s %o aufweist, blieben doch in dem unregelmäßigen und zu breiten Flußbette größere Geschiebsmassen liegen, welche Anlaß zu Uferanbrüchen bieten und den Zustand des Flusses immer bedrohlicher gestalten. Die mit vielen Opfern erstellten Wuhrbauten (es gibt Gemeinden, welche von dem betheiligten Grundeigenthum jährlich eine Schwellensteuer von I 2 % o beziehen müssen) dienen aber nur zum nothdürftigen Schutz der gefährdetsten Uferstellen. Zur Erzieluug eines geregelten und zur Fortschaffung der groben Geschiebe fähigen Flußlaufes ist eine durchgehende Eindämmung durchaus nothwendig. Ohne dieselbe wird dem verwilderten Zustande nicht abgeholfen, die vereinzelten Uferbauten bleiben beständigen Zerstörungen ausgesetzt und die Geschiebsanhäufung im Flußbette nimmt stetig zu.

Das Bedürfniß einer rationellen Korrektion machte sich daher schon seit längerer Zeit geltend. Bereits im Jahr 1878 reichten die Gemeinden Dicki, Ferenbalm, Laupen und Mühleberg der Regierung von Bern ein Gesuch ein, es möchte ein diesbezüglicher Korrektionsplan aufgestellt werden. Im Jahre 1885 wurde denselben nun ein solches Projekt vorgelegt. Obschon prinzipiell mit demselben einverstanden, gaben aber die Gemeinden der Vorlage keine weitere Folge, bis nochmalige Hochwasser und besonders dasjenige von 1888, welches bedeutenden Schaden anrichtete, die Betheiligten bewog, die Korrektionsfrage ernstlich an
Hand zu nehmen. Gegenwärtig sind nun sämmtliehe betheiligten Gemeinden mit dem von der Regierung von Bern eingesandten Projekt einverstanden und suchen behufs Ausführung der Korrektion um Mithülfe von Bund und Kanton nach.

.Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. II.

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894 Zur Beschreibung des Projektes übergehend, bemerkt der schon erwähnte Bericht, daß man, vom technischen Standpunkte aus betrachtet, einige weitere Flußvergräderungen rationeller gefunden hätte, es jedoch vorgezogen hat, sich möglichst im alten Flußbette zu bewegen, das Land so viel thunlich zu schonen und die neuen Uferlinien an die bestehenden Schwellen und festen Felspartien anzupassen, durch welches Verfahren auf längern Strecken Schutzbauten erspart werden können. Hingegen ist die Beschaffenheit des Felsens (Sandstein und Mergel) derart, daß kein unbedingter Verlaß auf denselben gesetzt werden darf; das Tracé ist an diesen Stellen daher so gewählt worden, daß die normalen Uferlinien genügend zurückstehen, damit abbröckelnde Felsmassen sich dahinter ablagern und nach und nach Uferböschungen bilden können.

Als Bausystem wurde eine Art Doppelprofll gewählt, nämlich überfluthbare Streichsehwellen aus Packwerkbau mit Kieselabpflästerung und Binder, oder Rückanbindungen an höhere Uferstellen, wie sich dies an der Saane bisher bewährt hat. Als Normalbreite wird 42,o m. vorgeschlagen, mit einer Gesammthöhe von 2,80 m., so daß bei den kleinsten Gefallen von 2,2 °/oo im innern Profile in der Sekunde noch 300--330 m 3 durchfließen. Größere Hochwasser werden diese Leitwerke überfluthen und auf dem Vorlande abfließen. Die Breite desselben ist einst%veilen durch die bereits vorhandenen Hinterdämme gegeben; später können dann, wenn das Flußprofil sich ausgebildet hat, die Hoch wasserdämme auf regelmäßige, zweckentsprechende Entfernungen von den Leitwerken verlegt und das außerhalb liegende Land kultivirt werden.

Die dießbezüglichen Kosten belaufen sich, wie schon erwähnt, auf Fr. 1,040,000 und vertheilen sich wie folgt: 1) O b e r e A b t h e i l u n g : Laupen - Gümmenen - Brücke.

5100 m. lang.

Streichschwellen an beiden Ufern : 9600 m. à Fr. 36 Fr. 345,600 Binder : 1800 m. à Fr. 17 ,, 30,600 Spätere Ergänzungen und Ausbau der Uferwerke: 10,200 m. à Fr. 6 ,, 61,200 Streichschwellen an der Sense bei der Einmündung: 600 m. à Fr. 36 ,, 21,600

Uebertrag

Fr.

459,000

Fr.

459,000

895 üebertrag Fr.

2) U n t e r e A b t h e i l u n g : GümmenenbrückeAare. 4800 m. lang.

Streichschwellen: 9000 m. à Fr. 36 Fr. 324,000 Binder: 2400 m. à Fr. 17. . . . ,, 40.800 ·Ergänzungen und Ausbau : 9600 m.

à Fr. 6 ,, 57,600 Uferversicherungen am linken Aareufer oberhalb der Einmündung der Saaue: 600m. à Fr. 60 ..

,, 36,000 ,, 3) B a u l e i t u n g u n d U n v o r h e r gesehenes T Total

459,000

458,400 122,600

Fr. 1,040,000

was auf eine Korrektionslänge von 11 km. Fr. 94,54 per laufenden Meter Flußlänge ausmacht.

Das Projekt betreffend, hat unser Oberbauinspektorat "nur bezüglich der Normalbreite eine Bemerkung zu machen. Dieselbe wird zu 42,o m. vorgeschlagen und für,eine Wassermenge von 300--330 m 3 berechnet. Nun hat aber, gemäß dem technischen Berieht, die Saane vereint mit der Sense ein Einzugsgebiet von zirka 1880km2. Die Wasserstände sind hiebei folgende: Niederwasser 24 m 3 in der Sekunde, Mittelwasser 50 m8 ,, ,, ,, Gewöhnliche Hochwasser . . .

250--300 m3 ,, ,, ,, 3 Außerordentliche Hochwasser . 1000--1100 m ,, ,, ,, letzteres am 3. Oktober 1888. Somit für gewöhnliehe Hochwasser 0,i38--0,160 m 8 pro km 2 und für außerordentliche Hochwasser 0,630--0,685 m8 pro km 2 .

Infolge gemachter Erfahrungen erscheint es nun angezeigt, die Entfernung zwischen den Leitwerken etwas größer anzunehmen, um bei außerordentlichen Hochwassern einen bedeutenderen Theil der Wassermenge durch das innere Profil abfließen zu lassen. Diese vermehrte Breite ist aber auch der vorgesehenen Flußbettvertiefung wegen zweckmäßig, da bei Beibehaltung der projektirten Entfernung der Leitwerke möglicherweise eine nur allzu starke Verminderung der Sohlbreite eintreten könnte. Da aber die definitive Festsetzung des Normalprofils auf den Zeitpunkt verschoben werden kann, wo das Ausführungsprojekt dem Bundesrathe zur Genehmigung vorgelegt wird, so ist es nicht nothwendig, diese Frage, welche über-

896 dies noch weitere Untersuchungen erfordert, gegenwärtig zu erledigen. Es ist dies um so eher der Fall, als eine allfällige Veränderung in erwähntem Sinne keinen wesentlichen Einfluß auf den Kostenvoranschlag ausübt.

Bezüglich des Kosten Voranschlages selbst ist zu erwähnen, daß die bereits ausgeführten Arbeiten nicht berücksichtigt wurden, wie · dies im .Schreiben der Regierung von Bern ausdrücklich bemerkt wird; im Uebrigen gibt derselbe zu keinen Bemerkungen Anlaß.

Was nun das öffentliche Interesse anbelangt, welches gemäß dem Wasserbaupolizeigesetz die Bedingung für die Bewilligung einer Subvention bildet, so wird durch die beabsichtigte Korrektion nicht nur eine Bodenfläche von 750 Hektaren (nach Abzug des Flußbettes) theils vor gänzlicher Zerstörung bewahrt, theils von schädlichen Uebersehwemmungen befreit, sondern es werden auch Gebäude, sowie die Hauptstraße des Thaies sichergestellt. Beim Hochwasser vom 3. Oktober 1888 wurde das ganze Gebiet auf dem linken Ufer der Saane zwischen der Brücke bei der alten Amtsschreiberei Laupen und derjenigen von Gümmenen, infolge zweier Ufereinbrüche ungefähr in der Mitte desselben, unter Wasser gesetzt. Vollständig überschwemmt wurde auch das auf dem rechten Ufer befindliche Land zwischen Gümmenen und Marfeldingen, Gemeinde Mühleberg, und dasjenige auf dem linken Ufer der Gemeinde Wyleroltigen.

Die Korrektionsarbeiten werden aber auch, da sie eine bedeutende Vertiefung des Flußbettes bewirken, auf das oberhalb liegende frciburgische Flußgebiet einen günstigen Einfluß ausüben, und zwar nicht nur an der Saane, sondern auch an der Sense, und es erhält diese Korrektion ihrer Wirkung nach dadurch einen interkantonalen Charakter, wie dies der technische Bericht von Bern ganz richtig hervorhebt.

Die Regierung dieses Kantons bemerkt hier noch ausdrücklich, daß die Ausführung der Korrektion so sehr im öffentlichen Interesse liege, daß sie keinen Anstand nehme, das Unternehmen dem Großen Rathe zur Gutheißung und Zuerkennung eines Staatsbeitrages in üblicher Weise zu empfehlen.

Aus dem Gesagten geht also unzweifelhaft hervor, daß das vom Gesetz verlangte öffentliche Interesse in Bezug auf diese Korrektion wirklieh vorliegt, wie es auch sicher ist, daß ohne kräftige Mitwirkung von Bund und Kanton die Betheiligten niemals im Stande wären, dieselbe zur Ausführung zu bringen, und wir finden daher, daß die Unterstützung des Bundes zugesichert werden könne.

897 Bezüglich des Beitrags Verhältnisses stellt die Regierung von Bern das Gesuch, es möchte dem Unternehmen eine größtmögliche finanzielle Unterstützung zu Theil werden. Wir sind nun der Ansicht, daß der Bundesbeitrag, wie bei der Korrektion der Thur, mit deren Verhältnissen die Saane die größte Aehnlichkeit hat, auf 40 °/o festgestellt werden soll.

Wir erlauben uns sonach, den eidgenössischen Käthen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 23. Mai 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers: Schatzmann.

898 (Entwurf)

Bnndesbeschluß betreffend

Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der Saane, von der Kantonsgrenze Freiburg bei Laupen bis zur Einmündung in die Aare bei Oltigen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Subventionsgesuches der Regierung von Bern vom 12. Dezember 1889 und eines Schreibens derselben vom 16. gleichen Monats, 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 23. Mai 1890, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Korrektion der Saane von der Kantonsgrenze Freiburg bei Laupen bis zur Einmündung in die Aare bei Oltigen ein Bundesbeitrag zugesichert.

Dieser Beitrag wird festgesetzt zu 40 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 416,000, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 1,040,000.

Art. 2. Die Ausführung der 'Arbeiten hat innert 10 Jahren vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet stattzufinden.

899 Art. 3. Das Ausführungsprojekt und der definitive Kostenvoranschlag bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Art. 4. Die Beitragszahlungen erfolgen, im Verhältniß des Fortschreitens der Bauausführung, auf Grund der von der Kantonsregierung eingereichten und vom schweizerischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, verifizirten Kostenausweise; das jährliche Maximum wird jedoch zu Fr. 42,000 und dessen erstmalige Auszahlung auf das Jahr 1893 angesetzt.

Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, mit Einschluß der Expropriationen und der unmittelbaren Bauauf'sicht, dann die Kosten der Anfertigung des Ausführungsprojektes und des speziellen Kostenvoranschlages, sowie die Aufnahme des Perimeters; dagegen sind dabei nicht in Anschlag zu bringen irgend welche Präliminarien, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. Der Bundesrath läßt die planmäßige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeit und Kostenausweise kontroliren. Die Kautonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beauftragten des Bundesrathes die nöthige Auskunft und Hülfe leisten.

Art. 7. Die Zusieherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem von Seite des Kantons Bern die Ausführung dieser Korrektion gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt. Der Bundesbeitrag fällt

900

dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionirten Arbeiten ist gemäß dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Eanton Bern zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 10. Der Bundesrath ist mit Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion der Saane von der Kantonsgrenze Freiburg bei Laupen bis zur Einmündung in die Aare bei Oltigen. (Vom 23. Mai 1890.)

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31.05.1890

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