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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 31. Januar 1890.)

Mit Eingabe vom 30. Dezember 1889 beschweren sich Jakob Dätwyler, Ulrich Christen und Samuel Hofer, alle auf Sennhof, Gemeinde Brittnau, in deren Familie schon seit einer Reihe von Jahren sog. Kost- oder Pflegekinder untergebracht worden sind, unter Hinweis auf Art. 27 der Bundesverfassung darüber, daß sie von den aargauischen Behörden verhalten worden sind, für diese Kinder, welche die dortigen Primarschulen besuchen, eia Schulgeld zu entrichten.

Die aargauische Regierung, welcher diese Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt worden ist, erklärt unterm 21. v. M., daß sie die angefochtene Schlußnahme des Erziehungsrathes mit Rücksicht auf den im Pundesblatt (1889, II, 689) enthaltenen Entscheid des Bundesrathes vom 26. April 1889 (Fall der Frau Pensi) nicht mehr aufrecht erhalten werde.

Kenntnißgabe vom Dahinfallen der Beschwerde an die Rekurrenten.

Der Bundesrath hat heute folgendes Schreiben an den Staatsrath von Genf abgehen lassen : Mit Schreiben vom 17. v. M. theilen Sie uns eine Zuschrift des Komite des rothen Kreuzes mit, worin über den Mißbrauch Beschwerde geführt wird, der mit diesem Emblem lediglich zum Zwecke von Handelsreklame getrieben werde.

Sie finden diese Reklamation grundsätzlich begründet und stellen an uns die Anfrage, ob der Erlaß von Bestimmungen über die Verwendung des rothen Kreuzes Sache des Bundes als Mitunterzeichner des betreffenden Vertrages oder aber Sache der kantonalen Polizei sei.

Ueber die Frage der Begründetheit dieser Reklamation bedauern wir, mit Ihrer Auffassung nicht einig gehen zu können, namentlich halten wir den Bund nicht für kompetent, den Gebrauch des rothen Kreuzes als Fabrik- oder Handelsmarke zu beschränken.

Bereits im Jahre 1885 ging dem Bundesrath, von Seite des Herrn Moynier, Präsidenten des internationalen Komite des rothen Kreuzes, eine ähnliche Reklamation ein. Sie wurde vom Bundes-

325 rathe, auf Grund der Anträge des Justiz- und Polizei-, sowie des Handel- und Industrie-Departements, abgewiesen.

Es haben eben die Bestimmungen der Genfer-Uebereinkunft über Verbesserung des Looses der verwundeten Militärs bei Feldarmeen,- vom 24. August 1864, nur Kriegs-, nicht aber Friedenszeiten im Auge, und der Art. 8 derselben sagt ausdrücklich: es seien die Vollziehungsdetails dieser Uebereinkunft von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Heere nach den Weisungen der betreffenden Regierungen und in Gemäßheit der in dieser Uebereinkunft ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze zu ordnen.

Wollte man die für Kriegszeiten getroffenen Maßregeln, worunter auch die Unterdrückung des Mißbrauches des rothen Kreuzes auf die Friedenszeiten ausdehnen, so wäre dies nur thunlich mittelst eines Zusatzes zu Art. 7 der Uebereinkunft. Hiezu wäre eine Revision der letzteren erforderlich, welche, um gültig zu sein, von allen Vertragsstaaten genehmigt werden müßte.

Auch in der eidgenössischen Gesetzgebung finden wir keine Grundlage, welche unsere Einmischung in diese Angelegenheit gestatten würde. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1879 über Schutz der Handels- und Industriemarken, weit entfernt, die Verwendung nationaler Wappen als Fabrik- oder Handelsmarken zu untersagen, erlaubt vielmehr dieselben in seinem Art. 4, Alinea 3 ausdrücklich. Ein anderes Verfahren bezüglich des internationalen Wappens des rothen Kreuzes ginge daher, wenigstens in Friedenszeiten, nicht an, ohne daß der Art. 4 des Bundesgesetzes von 1879 abgeändert würde.

Was die Frage betrifft, ob von den Kantonsregierungen gesetzliche Bestimmungen über diese Materie aufzustellen seien, so scheint uns dieselbe durch Art. 64 der Bundesverfassung in verneinendem Sinne entschieden zu sein.

Unseres Erachtens sollte die Reklamation des Komite des rothen Kreuzes in diesem Sinne beantwortet werden.

(Vom 1. Februar 1890.)

Nach Eingang der Vernehmlassung der Kantone über die Frage, ob den Brennereien das Brennen von ausländischen Rohprodukten für den Rest des Brennjahres zu gestatten sei, hat das Finanzdepartement dem Bundesrathe seine Anträge vorgelegt.

Dieser hat aber beschlossen, die Ordnung dieser Angelegenheit dem Departement zu überlassen, weil dasselbe nach Art. 20 des Pflichtenheftes hiezu kompetent sei.

326 (Vom 4. Februar 1890.)

Der Bundesrath hat das Kommando der VIII. Divison dem Herrn Oberst H e i n r i c h W i e l a n d , von Basel, Kreisinstruktor der genannten Division, übertragen.

Der Bundesrath hat folgende Beförderungen und Wahlen im Offizierskorps vorgenommen :

A. Beförderungen.

I. Generalstab, a. Generalstabskorps.

Zum Oberst: Hr. Alioth, Wilhelm, in Basel, Oberstlieutenant.

Hr.

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Zu O b e r s t l i e u t e n a n t s : Conradin, Fritz, in Zürich, Girod, Moriz, in Genf, Majore.Jänike, Wilhelm, in Enge-Zürich, Markw aider, Traugott, in Aarau,

Hr.

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Zu Majoren: Schultheß, Theodor, in Winterthur, Beker, Fried., in Hottingen, Wildbolz, Eduard, in Bern, Richard, Emil, in «Liestal, Holinger, Eduard, in Liestal, Borei, Louis, in Bern, Brunner, Robert, in Bern, v. Reding, Rudolf, in Schwyz,

Hr.

,, ,, ,,

Zu Hauptleuten: de Coulon, Paul, in Neuenburg, Artillerie-Hauptmann.

Gertsch, Fried., in Aarau, Infanterie-Hauptmann.

Immenhausen, Gottfr., in Morges, \ Alt . , Ohprli ,, llt Gsell, Walter, in St. Gallen, / --Oberl,eut.

Hauptleute.

b. Eisenbahnabtheilung des Generalstabes.

Zum Oberst: Hr. Vögeli, Heinrich, in Enge-Zürich, Oberstlieutenant.

327 Zum Oberstlieutenant: Hr. Weyermann, Rudolf, in Biel, Major.

Z u m M aj o r :

Hr. Manuel, Paul (Betriebschef der J.-S.), in Lausanne, Geniehauptmann.

Zu Hauptleuten: Hr. Gorjat, Emil, in Payerne, .

\ lnt Inf-Oberlieut ,, Wild, Max, in 8t. Gallen, ' / ' Uberlieut ' ,, Rietmann, Höh., in Basel, Adjunkt des Betriebschefs der S. G. B.

II. Infanterie.

Hr.

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Zu O b e r s t e n : Graf, Heinrich, in Zürich, Benz, Alois, in St. Gallen, Colombi, Heinrich, in Lausanne, Wild, Heinrich, in Zürich, de la Rive, Ed., in Genf,

Oberstlieut.

Zu O b e r s t l i e u t e n a n t s : Hr. v. Herrenschwand, Walter, in Bern, l ,. .

,, Egger, Fried., in Bern, / auionZu Majoren: \ Hr. v. Watten wyl, Alphons, in Bern, gli

e d Ìn ^ f -' m Viktor,

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Key,' Othmarsmgen, ,, Bourquin, Alfred, in Neuenburg,

r Hauptleute.

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Zum Hauptmann: Hr. Zweig, Ferdinand, in Basel, Oberlieutenant.

III. Kayallerie.

Zum Oberstlieutenant: Hr. Gugelmann, Arnold, in Langenthal, Major.

328 ZuMajoren: Hr. Lecoultre, Eugen, in Avenches, ,, v. Diesbach, Georg, in Bern, ,, Keppler, Robert, in Bern,

Ì > Hauptleute..

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Z u m H a u p t m a n n (Guiden) : Hr. Glarner, Fried., in Stachelberg, Oberlieutenant.

Hr.

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Z u O b e r l i e u t e n a n t s (Guiden): Baur, Hans, in Riesbach, ï Sieber, Hans, in Zürich, l . , .

nBertrand, i i A Alfred, - t f im- Gent, n c ' } TLieutenants..

Müjler, Albert, in Zürich.

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IV. Artillerie.

Zum Oberst: Hr. Bleuler, Konrad, in Riesbach, Oberstlieutenant.

Zu Oberstlieutenants: Hr. Vogt, Ed., in Rapperswyl, ,, Puenzieux, Adolf, in Ciarens, ,, Ammann, Aclolf, in Frauenfeld,

l ? Majore.

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Zu Majoren: Hr.

^ ,, ,, ,, ,, ,,

Stämpfli, Wilhelm, in Worblaufen, Picot, Ernst, in Genf, Nater, Alfred, in Kurzdorf, Tiegel, Karl, in Außersihl, Kerez, Jakob, m Z/ürich, Archinard, Aug., in Lausanne, Zweifel, Ludwig, in Netstal,

Hauptleute.

Z u H a u p t l e u t e n (Feldartillerie) : Hr.

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Burtscher, Louis, in Gharmey, Bernet, Arnold, in St. Gallen, T ,,,,i.-' naiiB, TT._ ':..

*.,,,_....uuBcner, lu ^vai uurg, ' Colomb, Arnold, in St. Prex,

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, ,. , , } nOberheutenants.

329> Z n H a u p t l e u t e n (Armeetrain) : Hr. Hofer, Julius, in Niederwyl, ,, Bonny, Cesar, in Freiburg, ,, Steger, Paul, in Lichtensteig,

Oberlieutenants-

Z u O b e r l i e u t e n a n t s (Feldartilleriej : Hr.

,, ,, ,, ,, ,,

Rudolf, Ed., in Riesbach, Kummer, Ernst, in Thun, Jentsch, Rudolf, in Basel, Wettstein, Heinrich, in Riesbach, Burkhard, Ernst, in Zürich, Sulzer, Max, in Winterthur,

Lieutenants.

T. Genie.

Zu Oberstli'eutenants: Hr. Perrier, Louis, in Neuenburg, ,, Laubi, Alfred, in Luzern, ,, Pfund, Paul, in Rolle,

Majore.

Zu Majoren: Hr. Oehler, Oskar, in Aarau, ,, Lutstorf, Otto, in Bern, ,, Cartier, Louis, in Genf,

Hauptleute.

Zu Hauptleuten Hr.

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Rebold, Julius, in Bern, Grivaz, Heinrich, in Payerne, Isler, Ernst, in Wolilen, Aeby, Herrn., in Interlaken, Arbenz, Jb., in Andelfingen, Lang, Paul, in Sonvillier, v. Steiger, Emil, in Bern, Schönenberger, Felix, in Bulle, Angst, Eduard, in Bern, Sträub, Gottfr., in Basel, Auer, Emil, in Waldenburg,

Oberlieutenants.

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Zu Ober lieutenants: Hr. Wirz, Bernhard, in Bern, «

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Gysi, Hans, in Aarau, Ehrensperger, Adolf, in St. Gallen, Müller, Jakob, in Seen, Landis, Johann, in Zug, Brunner, Erwin, in Erlenbach (Zürich), Blaser, Ernst, in Winterthur, Vogel, Arthur, in Näfels, Renfer, Fried., in Vevey,

Lieutenants.

Tl. Sanitätstrappen.

a. Aerzte.

Zu Majoren: Hr. v. Schultheß, Anton, in Zürich, ,, Dumont, Fritz, in Bern,

> Hauptleute.

Zu H a u p t l e u t e n : Hr. Sulzer, David, in Winterthur, ,, Güttinger, Hans, in Zürich, fl Nägeli, Heinrich, in Degersheim, ,, Müller, Jb., in Rheinfelden, ,, Widmer, Gottfr., in Basel, ^ Zumstein, Jakob, in Wiedlisbach, ^ Müller, August, in Schaffhausen, T Häne, Anton, in Rorschach, ,, Santi, August, in Bolligen, ,, Pahm, Josef, in Basel, T Peter, Viktor, in Liestal, ^ Sautier, Bapt., in Luzern, ,, Ancrenaz, Isaak, in Begnins, ,, Binet, Paul, in Genf, ,, Eperon, SI., in Lausanne, ,, Torche, Anton, in Estavayer-le-Lac, v Schwenter, Jb., in Zweisimmen, ,, Schärer, Edmund, in Altstetten (Zürich), ·n Kappeier, Heinrich, in Hottingen,

Oberlieutenants.

331 b. Apotheker.

Zu O b e r l i e u t e n a n t s : Hr. Perrottet, Emil, in Rollei, ,, Thurnheer, Paul, in Wohlen, ,, Seiler, August, in Basel,

Lieutenants.

c. Pferdeärzte.

Zum Major: Hr. Hirzel, Johann,- in Zürich, Hauptmann.

Zu Hauptleuten: Hr. Hübscher, Moriz, in Brugg, ,, Werder, Fried., in Aarburg,

Oberlieutenaats.

Zou O b e r l i e u t e n a n t s : Hr. Affolter, Fried., in Orbe, ·n

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Wäkerlin, Fried., in Rheinfelden, Wnnrror TV, in ""S&^'l ""'1 "*

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Lieutenants.

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,, Kaufmann, Hans, in Berneck, ,, Schildknecht, Arnold, in Straubenzell, ·n Hilni, Karl, in Männedorf,

TU. Verwaltungstruppen.

Zum Oberstlieutenant: Hr. de Roguin, Louis, in Lausanne, Major.

Zu Majoren: Hr. Pahrländer, Arthur, in Bern, ,, Zweifel, Nikiaus, in Sirnach, ,, Merz, Reinhold, in Menziken,

Ì > Hauptleute.

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Zu Hauptleuten: Hr. Bindliogmeier, Julius, in Chexbres, ,, Ratz, Fried., in Bern, ,, Ifif, Jakob, in Thun,

Ì > Oberlieutenants.

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VIII. Feldprediger.

Hr. Mader, Johann, in Chur.

,, Gisler, Anton, in Altorf.

IX. Stabssekretariat.

Zu Hr.

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Lieutenants:

Fankhauser, Gottfr., in Thun, Miche, Gustav, in Courtelary, Tschumper, Karl, in Kronbühl, Müller, Franz, in St. Gallen, Chabloz, Ernst, in Montreux, Fehr, Hugo, in Feuerthalen, Schumacher, Vital, in Castasegna, Waldmeyer, Alfr., in Aarau, Meyer, Ernst, in Basel, Gänslen, Karl, in Aarau, Mörikofer, Emil, in Schwanden, Collioud, Cèsar, in Bern,

AdjutantUnteroffiziere.

B. Ueb er tragung von Kommandos, Versetzungen.

Infanterie : Bisherige Künftige Eintheilung.

Oberst Wild, Heinrich, Zürich Oberstlieut. Favre, William, Genf, ,, Girod, Maurice, Genf, ,, Diodati, Alois, Genf, ,, Favre, Leopold, Genf,

Reg. 22 Generalstab

Inf.-ßrig. XIIL Infanterie z. D.

L.-Reg. V Infanterie z. D.

L.-Reg. V

Kavallerie: Major Gysel, Alfr., Wildlingen, ,, v. Dießbach, G., Freiburg, ,, Keppler, Robert, Bern,

Drag.-Reg. 5 z. D.

Schwad. Nr. 5 Drag.-Reg. 2 Schwad. N. 22 ,, 5

Artillerie : Oberst Ruedi, Jb., Regensberg, ,, Bleuler, C., Riesbach,

Art.-Brig. VIII z. D.

Stabschef VI ß Art.-Brig. VIII

333 Bisherige

KUnftige

Eintheilung.

Oberstlieut. Brosi, Urs, Luterbach, ,, Hohl, J. J., Rehetobel, Major Rosenmund, A., Liestal, ,, Traniger, J., Wyl, ,, von Moos, E., Luzern, ,, Stadtmann, Alf., Zürich, ,, Zweifel, Alfr., Lenzburg, ,, Bosch, J. J., Rappel, ,, Tiegel, C., Außersihl,

Reg. 3/V z. D.

Reg. 1/VIII z. D.

Reg. 1/VI z. D.

Div.-P. VIII z. D.

Tr.-Bat. IV L. Div.-Park VIII Tr.-Bat. VI Reg. 1/VI Div.-Park V Reg. 3/V Tr.-Bat. VIII Reg. 1/VIII Ersatz-Reserve Abth. Pos.-Art.

Pferdeärzte : Major Hofmann, J., Winterthur, Div.-Pf.-Arzt VII z. D.

,, Hirzel, J., in Zürich, Div.-Stab VIII Div.-Pf.-Arzt VII Verwaltungstruppen: Oberstlieut.

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Rohr, E., Lenzburg, Div.-Krg.-K. V z. D.

Barrelet, Paul, Paris, ,, II z. D.

Scherrer, Fr., Zürich, z. D.

Div.-K.-K. V de Roguin, Ls., Lausanne, Div.-Stab II ^ II

Dem Bisenbahndepartement wird für die Lösung der technischen Aufgaben bei Ausführung des Gesetzes vom 28. Juni 1889 betr.

die Hülfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffgesellschaften das eidg. Versicherungsamt zur Verfügung gestellt und ihm die direkte Korrespondenz mit dem letztern zu diesem Zwecke zugesichert".

Der Bundesrath hat die Nephritoidensammlung des Herrn F. Beck in Neueaburg erworben, und es wird dieselbe mit der Pfahlbautensamrnlung Groß vereinigt. Die angekaufte Sammlung enthält eine bedeutende Anzahl Nephrite, Jadeite und Chloromelanite, welche sämmtlich im Neuenburgersee gefunden wurden uud eine erwünschte Ergänzung jener Sammlung bilden.

Dem allgemeinen Bauprojekte für die normalspurige Bahnlinie Koblenz-Laufenburg-Stein wird unter gewissen Vorbehalten die Genehmigimg ertheilt.

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Mit Schreiben vom 17. November machten die Herren Jacques Esseiva und Célestin Werro in Courtepin (Freiburg) d em Bundesralhe die Mittheilung, daß sie in ihrer Gemeinde für die eidgenössische Abstimmung vom 17. November 1889 am vorhergehenden Freitag, Abends 7 Uhr, die Stimmfähigkeitskarte nebst einem mit ,,nona bedruckten Stimmzeddel erhalten hätten; am Tage der Abstimmung selbst seien ihnen Nachmittags l s /4 Uhr durch den Gemeindeweibel weiße (leere) Stimmzeddel zugestellt worden.

Eine eigentliche Beschwerde wurde von den beiden Bürgern nicht erhoben, sie sprachen lediglich die Hoffnung aus, daß, sofern für die Gemeinden eine Regel bestehe, nach dem Gesetz gehandelt werde.

Die Eingabe der Herren Esseiva und Werro wurde der Bundesanwaltschaft zur Begutachtung überwiesen, In Bezug auf die Frage, ob der Gebrauch von Stimmzeddeln mit aufgedruckter Antwort bei eidgenössischen Abstimmungen zuläßig sei oder nicht, hat sich ergeben, daß einem solchen Verfahren 'keine bundesgesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und daß dasselbe durch das Wahlgesetz des Kantons Freiburg gestattet ist (loi électorale pour la nomination des députés au Grand conseil du canton de Fribourg, vom 30. August 1861. Art. 37).

Der Bundesrath hat übrigens schon im Jahre 1882 Gelegenheit gehabt, sich mit dieser Frage zu befassen. Am 17. November 1887 wurde die Bundeskanzlei vom Bundesrathe angewiesen, der Staatskanzlei Freiburg die von den Parteien verlangte Anzahl von Stimmkarten zugehen zu lassen. Seither wurden der Staatskanzlei Freiburg bei jeder eidgenössischen Abstimmung eine entsprechend höhere Anzahl von Stimmzeddeln verabfolgt, als die Zahl der stimmberechtigten Bürger es erfordert hätte. Anläßlich der eidgenössischen Abstimmung über das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz wurden von der Bundeskanzlei der Staatskanzlei Freiburg für den amtlichen und den Gebrauch der Parteien 95,600 Stimmzeddel geliefert.

Es haben mithin die Bundesbehörden von dem im Kanton Freiburg bei eidgenössischen Abstimmungen praktizirten Gebrauche gedruckter Stimmzeddel Kenntniß gehabt und durch die Abgabe von Zeddeln zu diesem Zwecke ihr Einverständniß mit diesem Verfahren dokumentirt.

i Aus dem eingeholten Berichte des Regierungsrathes des Kantons Freiburg vom 7. Dezember 1889 geht hervor, daß die Behauptung der Herren Esseivft und Werro, es seien am Freitag vor der Abstimmung die Stimmfähigkeitskarten mit den mit ,,non"1 bedruckten Stimmzeddeln in Courtepin durch den Gemeindeweibel zurVertheilung

335 gelangt und erst am 17. November Nachmittags leere Stimmzeddel vertheilt worden, richtig ist.

Der Generalanwalt hat die Frage erörtert, ob in dem eingeklagten Vorgange in der Gemeinde Courtepin ein Vergehen im Sinne des Art. 49 des Bundesstrafr'echtes liege und eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden soll. Durch die von der Regierung des Kantons Freiburg veranlaßte Untersuchung ist nach seinem Bericht erhoben, daß die Klage selbst eine vollständig begründete ist, und es involvirt auch das Vorgehen des fehlbaren Beamten eine ungehörige Beeinflussung der Abstimmungsverhandlung.

Der Letztere entschuldigt sich aber damit, daß zufällig und "ohne sein Wissen die mit ,,non a bedruckten statt, der weißen Stimmzeddel an die Stimmberechtigten vertheilt worden.

Wenn auch diese Schutzbehauptung nicht besonders glaubwürdig erscheint, so wird doch der Beweis für eine rechtswidrige Absicht wohl kaum zu erbringen sein, und darf auch bemerkt werden, daß es den Stimmberechtigten freistand, den ihnen zugestellten gedruckten Stimmzeddel nach ihrem Belieben abzuändern (Art. 37 des freiburgischen Gesetzes über die Wahlen, vom 30. August 1861).

Gemäß dem Vorschlag des Generalanwalts und nach dem Antrag des Departements des Innern wird vom Bundesrath beschlossen, von gerichtlichen Schritten gegen die Gemeindebehörde von Courtepin abzusehen. Dagegen sei der Staatsrath, entsprechend seinem Vorschlage, zu ersuchen, dieser Gemeindebehörde, d. h. den Gemeindebeamten, deren Verhalten sich durch die Untersuchung als gesetzwidrig herausgestellt habe, einen strengen Verweis zu ertheilen, und sie für die Zukunft ernstlich an ihre Pflicht zu mahnen.

In einer bernischen Zeitung, dem ,,Emmenthaler Blatta, ließ Herr August Caspari, Inhaber der St. Martins-Apotheke in Vivis, das von ihm verfertigte Präparat ,,Le Dépilatoire" -ankündigen.

Das Dépilatoire soll die rasche Beseitigung von mißbeliebigen Haaren am menschlichen Körper bewirken. Die Wiederholung der Insertion wurde aber von der Behörde des Kantons Bern (Direktion des Innern, Abtheilung Sanitätswesen) als dem kantonalen Medizinalgesetze zuwiderlaufend verboten.

§ 8 des bernischen Medizinalgesetzes bestimmt, daß Ankündigungen von angeblichen Arzneimitteln, zum Gebrauche ohne spezielle ärztliche Verordnung, nur auf ertheilte Bewilligung der Direktion des Innern hin zuläßig seien. Der Rekurrent beeilte sich, bei der

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,

genannten Direktion die Ertheilung der vorschriftsgemäßen Bewilligung nachzusuchen. Mit Sehreiben vom 28. September 1889 erklärte jedoch die bernische Direktion des Innern, daß sie die Ankündigung und den Verkauf des Dépilatoire ira Kanton Bern nicht gestatten könne, indem der für das Präparat geforderte Preis mit dem wahren Werthe der darin enthaltenen Substanzen in keinem Verhältnisse stehe.

Gegen diese Schlußnahme rekurrirte Herr Caspari wegen Ver0 letzung der im Art. 31 der Bundesverfassung gewährleisteten Gewerbefreiheit an den Bundesrath.

In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 1889 hält die Regierung des Kantons Bern die von ihrer Direktion des Innern getroffene Schlußnahme in ganzem Umfange aufrecht. Laut einem beigegebenen Berichte würde das Präparat, im Kanton Bern auf Ärztliches Rezept hin bereitet, 60 Rappen kosten, während es zu Fr. 2. 30 verkauft wurde.

Der s c h w e i z e r i s c f i e B u n d e s r a t h

hat, in Erwägung : 1) Es liegt außer Zweifel und ist auch vom Rekurrenten nicht gestritten worden, daß das Dépilatoire zu der Gattung von Arzneimitteln gehört, für welche nach Maßgabe des § 8 des bernischen Medizinalgesetzes bei der Direktion des Innern eine Bewilligung zur Ankündigung und zum Verkaufe des Präparates im Kantone nachgesucht werden muß. Demnach waltet zwischen den Parteien bloß Streit darüber, ob die bernischen Behörden wirklich das Recht hatten, genannte Bewilligung zu verweigern, d. h. ob nicht im vorliegenden Falle die Verweigerung der Bewilligung eine Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Bundesverfassung) involvire.

2) Es muß als erwiesen angesehen werden, daß das in Frage stehende Arzneimittel nicht wirkungslos und auch nicht gesundheitsschädlich ist. Ebenso wenig handelt es sich um eine gegen die Sittlichkeit verstoßende Ankündigung. Fraglich ist bloß, ob in der Ankündigung des Dépilatoire mit Rücksicht auf den für das Präparat geforderten Preis der Versuch einer ,, Ausbeutung tt , .,,Uebervortheilung" des Publikums liege.

3) In Anbetracht des geringen Werthes der Substanzen erscheint allerdings der Verkaufspreis hoch getroffen. Allein man darf nicht außer Acht lassen, daß dem Rekurrenten durch den Ver-

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trieb des Präparates (Versendung, Verpackung, Reklame etc. etc.)

nicht unbedeutende Kosten erwachsen.

Das Dépilatoire ist zudem ein reiner Luxusartikel. Die Konsumenten desselben dürften beinahe ausschließlich Leute sein, die den dafür verlangten Preis sehr wohl bezahlen können und auch i'.erne bezahlen.

Alles dies ia Betracht gezogen, kann von einer Ausbeutung und Uebervortheilung des Publikums, in diesem Falle nicht wohl die Rede sein.

4) Die der bundesräthlichen Entscheidung im Rekursfalle Haller und Gubler (ßundesbl. 1888, IV, 712) zu Grunde liegende Auffassung geht dahin, daß aus ö f f e n t l i c h e n Interessen, zum Schütze d e s P ü b l i k u m s v o r G e s u n d h e i t s S c h ä d i g u n g oder finanzieller A u s b e u t u n g durch unwahre, haltlose und daher bezügliche Anpreisungen und Ankündigungen von Arzneimitteln eine staatliche Kontrole der Zeitungsannoncen und eventuell ein behördliches Verbot der Veröffentlichung von solchen gerechtfertigt erscheine.

Im gegenwärtigen Rekursfalle treffen diese Voraussetzungen · nicht z,u, und es erweist sich daher die Verfügung der bernischen Behörde in der That als eine Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit, beschlossen:

1) Der Rekurs wird als begründet erklärt.

2) Dieser Beschluß ist der h. Regierung des Kantons Bern und dem Rekurrenten schriftlich mitzutheilen.

Die Direktion der Nordostbahn hat in ihrem Schreiben vom 8. d. Mts. die Frage erörtert, wie die Konzessionsgebühr genannter Bahn pro 1888 zu berechnen sei, und das Begehren gestellt, die gemäß Bundesrathsbeschluß vom 12. November abbin auf Fr. 55,400 festgesetzte Gebühr sei den Berech oungen der Bahn Verwaltung entsprechend zu reduziren. Sodann hat sich die Direktion dahin ausgesprochen, sie behalte sich für die Folgezeit das Recht vor, die sektionsweise Bestimmung der Gebühr in Anspruch zu nehmen, sobald und soweit die Nordostbahn zur sektionsweiseu Berechnung der Betriebsergebnisse übergehen sollte. Ferner wird bemerkt, die Direktion könne die vom Bundesrath aufgestellten Grundsätze für die Berechnung desjenigen Reinertrags, auf Grund dessen die Konzessionsgebühr zu bestimmen sei, nicht etwa auch für die ErtragsBundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

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\ werthung der Nordostbahn im Falle eines Rückkaufs als maßgebend anerkennen, sondern müsse für diesen Fall die Anwendung der in den Konzessionen enthaltenen Bestimmungen vorbehalten.

Der Bundesrath hat beschlossen, dem Gesuche um Reduktion der Konzessionsgebühr pro. 1888 dahin zu entsprechen, daß der Betrag derselben von Fr. 55,400 auf Fr. 54,650 herabgesetzt wird.

Diesem Beschlüsse liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Bestimmungen des Art. 4 des Postregalgesetzes vom 2. Juni 1849 und des Art. 8, Alinea 3, des Eisenbahngesetzes vom 28. Juli 1852 durch die einheitlichen und für alle Bahnen verbindlichen Bestimmungen des Art. 19 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 ersetzt worden sind.

2. Dem angeführten Grundsatze, daß vom gleichen Objekte die Eihebung der gleichen Steuer nicht zweimal in Frage kommen könne, ist bereits im Bundesrathsbeschlusse vom 12. November d. J.

Rechnung getragen, indem bei Berechnung der Konzessionsgebühr der Nordostbahn pro 1888 lediglich die zum Stammnetz derselben ogehörenden Linien,j mit Ausschluß der Gemeiuschaftsbahnen und der Dampfschiffslinien, in Betracht gezogen worden sind. Dabei wurde für jedes Unternehmen, für welches eine selbstständige Rechnung geführt wird, die Gebühr besonders berechnt. Nach dieser Rechnungsart erweist sich die Ertragsrechnung, auf welche der Bundesrath seinen frühern Beschluß basirt hat, als richtig. Der Bundesrath ist jedoch bereit und hält es dem Gesetze tur ganss angemessen, von dem in dem Schreiben unter Ziffer III bezeichneten Standpunkt auszugehen und, in Betracht, daß das A k t i e n k a p i t a l g l e i c h m ä ß i g am E r t r a g des g a n z e n U n t e r n e h m e n s p a r t i z i p i r t. und s o m i t n i c h t auf e i n z e l n e L i n i e n r e p a r t i r t w e r d e n k a n n , seinen Beschluß vom 12. November v. J. in 'der Weise abzuändern, daß'die Konzessionsgebühr der Nordostbahn nach dem Ertrage des ganzen Unternehmens berechnet, jedoch um den Betrag der auf die Kapitalbeteiligung der Nordostbahn entfallenden Antheile dieser an den separat berechneten Gebühren der Gemeinschaftsbahnen reduzirt wird.

Was schließlich die eingeflochtenen Vorbehalte betrifft, so nimmt der Bundesrath von denselben unter Wahrung aller Rechte vorläufig mit der Bemerkung Kenntniß, daß eine sektionsweise Berechnung des Reinertrages mit Rücksicht auf die Untheilbarkeit des Aktienkapitals als unzuläßig erklärt wird.

339 · Der Staatsrath des Kantons Genf beschwert sich mit Eingabe vom 14. Januar über die Vertheilung der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol pro 1889 und 1890. Aus der Vertheilungsliste erhelle, daß für 1889 etwas mehr als 50 Cts. per Kopf der Bevölkerung verabfolgt werden sollen ; einzig für den Kanton Genf treffe es nur Fr. 25,015. 33, weil von seiner ortsanwesenden Bevölkerung, welche am 31. Oktober 1888 sich auf 106,738 Einwohner bezifferte, die Bevölkerung der Städte Genf und Carouge -- zusammen 58,341 Einwohner -- abgezogen werde, so daß der Kanton Genf bei Vertheilung des Erträgnisses des Alkoholmonopols nur mit einer reduzirten Bevölkerung von 48,397 Einwohnern, statt mit der amtlichen Ziffer der letzten Volkszählung, 106,738, in Berechnung gezogen werde.

Die streitige Frage läßt sich wie folgt formuliren : Ist die laut Art. 6 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung Genf und Carouge zu entrichtende Entschädigung auf dem nach Art. 32bis der Bundesverfassung dem Kanton Genf zu entrichtenden Antheil anzurechnen oder aus dem Gesamrntertrag vorweg zu bezahlen ?

Nach Einsichtnahme der Berichte des Finanz- und des Justizund Polizeidepartements wird die Beschwerde, gestützt auf folgende Erwägungen abgewiesen : Die für die Berechnung des fraglichen Antheils maßgebenden Grundsätze gelangten bereits bei den Berathungen der Bundesversammlung über den bundesräthlichen Entwurf vom 20. November 1884, betreffend einen Zusatz zur Bundesverfassung, zur Behandlung und Feststellung.

Am 19. Juni 1885 beantragte der Ständerath, .entgegen dem in der bundesräthlichen Botschaft vorgeschlagenen Vertheilungssystem, es solle folgende Bestimmung in die Protokolle der beiden Räthe aufgenommen werden: ,,Für den Fall der Inkrafttretuug des Gesetzes über Besteuerung des Alkohols vor Ende des Jahres 1890 soll, nach Deckung der Gemeinden Genf und Carouge für dahingelallene Eingangsgebühren auf geistige Getränke, der Kanton Genf bei der Vertheilung des Ertrags der Branntweinsteuer auf die Kantone mit der Vollzahl seiner Einwohner in Berechnung gezogen werden. ct Der Nationalrath aber beschloß am 25. Juni 1885, entgegen diesem Antrage, in den Art. 6 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung folgenden Zusatz aufzunehmen: ,,Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, daß denjenigen Kantonen oder Gemeinden, für welche das Inkrafttreten dieses Beschlusses eine fiskalische Einbuße zur Folge haben kann,

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diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmälig bis zum Jahr 1895 erwachse.

,,Die hiezu erforderlichen Entschädigungssummen sind vorweg aus den in Art. 32biB, Alinea 4, bezeichneten Reineinnahmen zu entnehmen. a Am 26. Juni 1885 wurde dann dieser Zusatz vom Ständerath angenommen, der seinen Antrag vom 19. Juni ausdrücklich zurückzog.

Infolge dieser Schlußnahme sind alle seither auf die Vertheilung des Reinertrags des Monopols bezüglichen Berechnungen (z B.

in der Botschaft vom 8. Oktober 1886 betreffend das Gesetz über Fabrikation und Besteuerung von gebrannten Wassern), soweit es sich um das Betreffniß des Kantons Genf handelt, auf die in der Botschaft vom 20. November 1884 beantragte Methode basirt worden ; welche nämlichen Gründe nun dem Bundesrathe zu seinem Bedauern nicht gestatten, die vom Staatsrathe des Kantons Genf in seiner Zuschrift vom, 14. Januar 1890 geltend gemachte Auffassung anzunehmen.

Diese Berechnungsweise ist aber auch die einzig richtige.

Alinea 2 des Art. 6 der Uebergangsbestimmungen spricht sich deutlich genug dahin aus, daß der nach Vorabzug der Ohmgeld- und Oktroientschädigung zu vertheilende Rest der Reineinnahmen nur denjenigen zu gut kommen soll, welche nicht schon durch jenen Vorabzug ein das Prinzip gleichmäßiger Vertheilung im Sinne von Art. 32bis, Alinea 4, durchbrechendes Privileg eingeräumt erhalten haben, und zwar soll es ihnen zu gute kommen in der Weise, daß auch hier die Kopfzahl zu Grunde gelegt wird. Hiernach können bei Vertheilung des nach Ausscheidung der Oktroientschädigung 'verbleibenden Reinertrags diejenigen Bewohner des Kantons Genf nicht mehr in Betracht kommen, welche, als gleichzeitige Bewohner der Gemeinde Genf und Carouge, jenes Privilegs bereits in der Weise theilhaftig geworden sind, daß ihnen, auf Kosten der Kantone, die Oktroientschädigung mit 73 bezw. 42 Cts.

per Kopf ausbezahlt wurde, sondern es zählt lediglich der nach Abzug der Bevölkerung dei Gemeinden Genf und Carouge verbleibende Rest der Bevölkerung des Kantons, mit 48,397 Köpfen.

Würde im Sinne Genfs vorgegangen, so zählte der Großtheil der Bevölkerung dieses Kantons doppelt, was offenbar dem Gesetzgeber ferne lag.

(Vom 7. Februar 1890.)

Gemäß Art. 3 der eidg. Prüfungsverordnung vom 19. März 1888 werden als Suppleanten der Mitglieder des leitenden Ausschusses

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für die eidgenössischen Medizinalprüfungen auf eine Amtsdauer von 4 Jahren, vom 1. d. Mts. an gerechnet, ernannt: für Basel: Herr Dr. W i l h e l m B e r n o u l l i , in Basel; ,, Bern: ,, B e r n h a r d S t u d e r , Apotheker in Bern; ,, Genf: ,, Prof. J. L. P r é v o s t , in Genf; ,, Dr. J. L a r g u i e r , in Lausanne; fl Lausanne: ,, Zürich: ,, Dr. S. C. H e i n r . H i r z e l , in Zürich, alles die bisherigen, mit Ausnahme des Herrn Apotheker Studer in Bern.

Die Offiziere des bewaffneten Landsturms werden, gleich denjenigen des Auszugs und der Landwehr, zum Bezüge eines Revolvers, Kaliber 7,5 mm., zum reduzirten Preis von Fr. 27 per Stück berechtigt erklärt.

Daherige Begehren sind unter Einsendung des Dienstbüchleins an die administrative Abtheilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung in Bern zu richten.

Offiziere, die in den Besitz solcher Revolver gelangen, sind gehalten, dieselben bei allfälligem Diensteintritt mitzubringen und bis zu ihrem Austritt aus der Wehrpflicht in durchaus gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.

Der Bundesrath hat von der Erklärung der Direktion der Gotthardbahn, daß sie bereit sei, in Abänderung des ursprünglichen Bauprogramms die Legung des II. Geleises auf den Strecken FaidoBiasca und EMtfeld-Gösehenen bis zum 1. Oktober 1893 fertig zu stellen, Akt genommen und die Gesellschaft bei der übernommeneu Verpflichtung behaftet; dagegen hat er die Herausgabe der bei der eidg. Staatskasse liegenden Kaution im ungefähren Betrage von 4 x /2 Millionen Franken behufs Deckung der Baukosten des II. Geleises bewilligt.

Herr Jos. Oberson, Besitzer eines Kaffeehauses in Romont, beabsichtigt, gegen den Entscheid des Bundesrathes vom 8. Januar 1890, durch welchen sein Rekurs gegen die Schlußnahme des Staatsrathes von Freiburg, betreffend Entzug des Wirthschaftspatentes, abgewiesen worden ist, bei den eidg. Räthen Beschwerde zu führen, und ersucht um Sistirung der Schlußnahme des Bundesrathes, bis die eidg. Räthe in dieser Angelegenheit entschieden haben.

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Der Bundesrath hat dieses Gesuch gestutzt auf folgende Erwägungen abgewiesen: Nach Art. 31, Litt, c., der Bundesverfassung ist die Ertheilung von Wirthschaftspatenten Sache der Kantone; der Bundesrath kann nur ausnahmsweise in dieser Materie einen Entscheid der kantonalen Behörden aufheben, wenn er findet, derselbe stehe mit höhern Verfassuugsgrundsätzen im Widerspruch; im vorliegenden Fall scheinen solche nicht in Frage zu kommen, weßhalb kein Grund vorliegt, von der allgemeinen Regel abzugehen und die Ausübung eines den Kantonen durch die Verfassungsrevision von 1885 eingeräumten Hoheitsrechtes länger zu suspendiren.

Als Instruktor I. Klasse der Infanterie (Zentralschulen) wird Herr Major A l p h o n s v. W a t t e n . w y l , in Bern, z. Z. Instruktor II. Klasse der IV. Division, gewählt.

Zum Kanzlisten des Finanzdepartements (Abtheilung Banknotenwesen) wird Herr J a k o b E r n s t , von Wiesendangen (Zürich), Korrespondent im Bankhaus L. Wagner & Cie., in Bern, gewählt.

Der Bundesrath hat gewählt: (am 4. Februar 1890) als Postkommis in Bern : Hrn. Adolf Biedermann, Handelskommis, von und in Bern ; ,, Telegraphist in Delsberg ,, Hans Erni, von Basel, Telephongehülfe in Zürich ; _ Basel : ,, Albert Andermatt, von Merenschwand (Aargau), m Basel ; (am 7. Februar 1890) als Postbiireauchef in Genf: Hrn. François Neury, Unterbüreauchef, von und in Genf; Postkommis in Rorschach: ,, Fridolin Zwicky, von Mollis (Glarus), Postaspirant in St.

Gallen; ,, Armand Deglon, von CourLausanne : tilles (Waadt), Postaspirant in Lausanne.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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