#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

42. Jahrgang. T.

# S T #

Nr. 7.

15. Februar 1890.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Rekurse von 45 Freiburgern betreffend Anwendung des Wirthschaftsgesetzes im Kanton Freiburg (Handels- und Gewerbefreiheit).

(Vorn 8. Januar 1890.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat folgende Entscheide gefaßt, nach Prüfung der Rekurse betreffend die Anwendung des freiburgischen Wirthschaftsgesetzes vom 28. September 1888, die auf Grund des Art. 31 der Bundesverfassung erhoben wurden; auf den Antrag des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und nach Prüfung der Akten, aus welchen folgender Sachverhalt erhellt: 1.

Am 28. September 1888 erließ der Große Rath des Kantons Freiburg auf Grund des revidirten Art. 31 der Bundesverfassung, welcher die Kantone ermächtigte, auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit gebrannten Wassern den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen zu unterwerfen, ein neues Gesetz über die Wirthschaften und andere derartige Etablissemente.

Art. 4 dieses Gesetzes bestimmt, daß die Wirthschaftspatente den durch das öffentliche Wohl geforderten Einschränkungen unterliegen, und in Art. 9 sind die Bedingungen aufgezählt, durch deren.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

,

25

370

Erfüllung diese ,,öffentliche Wohlfahrt"1 gesichert erscheint. Darnach hat der Staatsrath in Berücksichtigung zu ziehen: die Bevölkerungszahl, den Geschäftsverkehr, die Ausdehnung der betreffenden Ortschaft, und die Art und Weise ihrer Eintheilung in Wohnungsgruppen, die Anzahl der schon bestehenden Geschäfte dieser Art t die Nähe einer Landstraße oder eines Bahnhofes. Ueberhaupt hat der Staatsrath auf eine möglichste Beschränkung der Zahl der Wirthschaften bedacht zu sein.

Das Gesetz ist mit dem 1. Januar 1889 in Kraft getreten.

Um diese Zeit wurde vom Staatsrathe bei Erneuerung der abgelaufenen Wirthschaftspatente beschlossen, dem neuen Gesetze entsprechend eine bedeutende Verminderung der Wirthschaften in's Werk zu setzen. Demgemäß verweigerte er einer großen Anzahl von Konzessionen die Erneuerung und ordnete die Schließung der betroffenen Etablissemente auf 1. Juli 1889 an. Andere Wirthe, deren Patente erst später abliefen, wurden ebenfalls in Kenntniß gesetzt, daß man ihnen dieselben nicht erneuern werde. Die Zahl der so aufgehobenen Wirthschaftsbewilligungen beläuft sich auf 98; diejenige der beibehaltenen auf 403.

II.

Fünfundvierzig freiburgische Wirlhe, denen in dieser Weise die Erneuerung ihrer Patente verweigert wurde, haben gegen diese Maßregel au den Bundesrath rekurrirt, unter Berufung auf Art. 31 der Bundesverfassung.

Es sind dieß folgende Rekurrenten : 1. Zehntner, Jean, brasserie bavaroise, in Freiburg; 2. Aebischer, Louise, café du Gibloux, in Freiburg ; 3. Zbinden et consorts, au mouton blanc, in Freiburg ; 4. Grivet, Cyprien, avocat, café du commerce, in Freiburg; 5. Mäder, Jean, café du boulevard, in Freiburg; 6. Chollet, J., café des Fillettes, in Freiburg; 7. Decroux, Jules, café de la gare, in Bulle; 8. Jelk, Jean, café du tilleul, in Bulle; 9. Jordan, Marc, café de la fleur de lys, in Bulle; 10. Oberson, Félicien, café suisse, in Romont; 11. Borcard/ Joseph, café de la posi e, in Romont; 12. Martin, Cécile, café national, in Romont; 13. Oberson, J.-Jos., café de la place, in Romont; 14. Pochon, Joseph, aux travailleurs, pinte, in Cugy; 15. Chuard, Alphonse, in Cugy;

371

' 16.

17.

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

28.

29.

30.

31.

32.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

42.

43.

Bertschy, Laurent, pinte des montagnards, in Montévraz; Corpataux, Clément, in Ependes; Colliard, Nicolas, café industriel, in Châtel-St-Denis ; Schmidt, veuve, à la verrerie de Semsales; Dunand, Timothée, pinte du Moléson, in Vuulruz; Meuwly, Pierre, à la croix blanche, in St-Antoine; Allaz, François, pinte du raisin, in Prez-vers-Noréaz ; Richoz, Jean, café fribourgeois, in Vauderens; Donjallaz, Hilaire, pinte de la forge, in Villaraboud; Beaud, François, pinte de l'union, in Macconens; Conus, enfants, in Siviriez; Jaquier, enfants, in Prez; Böschung, Pierre, restaurant des Alpes, in Planfayon; Buchs, Christian, in Bellegarde; Maradan, Jean, pinte de l'union, in Cerniat; Cotting, Fridolin, pinte au Par-Fuet, in Praroman; Pillonel, Alfred, pinte des vignerons, in Cheyres; Broyé, Mélèze, in Nuvilly; Vorlet, Marie, pinte du Jura, in Fétigny; Pillonel, Henriette, pinte du Grulli, in Estavayer; Carrara, Ferdinand, in Châlillon; Marmier, Julie, café suisse, in Estavayer; Gachoud et consorts, cercle, in Treyvaux; Perny-Maillard, Pierre, oafé du midi, in Romont; Günther, Jacob, in Murten; Kuenlin-Baur, Joseph, pinte de la poste, in Marly; Guisolan, Lucien, in Onnens; Dortzbacher, Henri, au Guillaume Teil, in Freiburg (samaritaine, en l'Auge); 44. Mettraux, Etienne, pinte de la poste, in Neyruz; 45. Blanchard née Krebs, veuve, café de la gare, in Freiburg, rue de Romont.

/-, Vier von diesen Rekurrenten haben seitdem erklärt, ihren ·Rekurs fallen zu lassen, nämlich HH. Mäder und J. Chollet in Freiburg, Wittwe Schmidt in Semsales und Frau Cécile Martin in Romont. Außerdem fällt der Rekurs des Herrn Clément Corpataux in Ependes dahin, da dieser in Konkurs gerathen ist.

Der Rekurs des Herrn Chuard in Cugy ist gegenstandslos geworden, indem unterdessen die Konzession ertheilt wurde.

Die Rekurrenten bringen in ihren verschiedenen Eingaben theils allgemein-rechtliche Erwägungen vor, theils Bemerkungen über faktische Verhältnisse, welche den einen oder ändern Rekurrenten im Besondern betreffen.

372

A. Allgemeine Erwägungen.

1.

Die allgemein gehaltenen Auseinandersetzungen der Rekurrenten gehen im Wesentlichen dahin: Die Rekurrenten behaupten, daß die in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit als verfassungsmäßiger Grundsatz auch für das Wirthschaftswesen fortbestehe, und daß die durch lit. c dieses Artikels für die Wirtschaften aufgestellte Ausnahme nicht eine unbedingte sei, da sie nur Geltung habe ,,in dem Sinne, daß die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirthschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können".

Die Rekurrenten geben dieser Bestimmung eine verschiedene Auslegung.

Die Einen behaupten, daß unter den ,,durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen11 die Verminderung der Zahl der Wirtschaften im Sinne einer Normalziffer oder nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses nicht verstanden werden könne, da die Einräumung so ausgedehnter Befugnisse an die Kantone denselben die völlige Allmacht auf diesem Gebiete verleihen hieße und zudem den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger verletzen würde, indem zu Gunsten der Einen, auf Kosten der Ändern, Vorrechte geschaffen würden. Die einzig zuläßigen Beschränkungen seien diejenigen, welche, bei grundsätzlichem Fortbestehenlassen des Rechtes jedes Bürgers, eine Wirthschaft zu halten, sich damit begnügen, durch Aufstellung der zur Erlangung einer Konzession erforderlichen Bedingungen die Ausübung dieses Rechtes zu reguliren, Bedingungen, welche sich auf die Fähigkeit und den Leumund des Wirthes, die Organisation des Dienstes, H^e Lage, die Ausdehnung, die Beschaffenheit, der Wirthschaftsräume in gesundheitlicher Beziehung, die Qualität der Speisen und Getränke etc. beziehen.

Andere Rekurrenten gehen nicht so weit. Sie lassen sich Einschränkungen aller Art, selbst die Normalziffer, gefallen. Nur verlangen sie, daß diese Einschränkungen auf gesetzgeberischem Wege fest geordnet seien, d. h. daß sie kategorisch lauten und in bestimmter und unmißverständlicher Weise in den Gesetzestext aufgenommen seien, so daß jeder Bürger sich über die Vollziehung des Gesetzes Rechenschaft geben und dieselbe kontrolireu köune. Das treffe nun aber bei dem freiburgischen Gesetze nicht zu, da Art. 4 desselben in der Hauptsache nur die Wiederholung und nicht die Ausführung

373

der Bundesverfassung sei, und Art. 9 nur ganz unbestimmte Andeutungen enthalte, welche möglicherweise dem Gesetzgeber/einige Anhaltspunkte bieten dürften, im Uebrigen aber nur geeignet seien, der Beamtenwillkür einen fast unbegrenzten Spielraum zu lassen.

Da nun aber im Kanton Freiburg kein Erlaß, der den Namen eines Gesetzes verdiene, für den Kleinverkauf geistiger Getränke im öffentlichen Interesse genaue und bestimmte Einschränkungen aufstelle, so herrsche in diesem Kanton absolute Freiheit, und die Regierung sei folgerichtig auch nicht berechtigt, behufs Verminderung der Zahl der Wirthschaften das neue Gesetz anzurufen. Allermindestens müßte die Verwaltung ein einheitliches Verfahren einhalten. Sobald sie aber gegen den Einen mit Strenge, gegen den Ändern mit Nachsicht vorgehe, so anerkenne sie damit, daß die Art und Weise ihres Vorgehens mit dem öffentlichen Interesse nichts zu schaffen habe, und verletze die Gleichheit der Bürger durch Anwendung von zweierlei Maß und Gewicht.

2.

Auf diese Ausstellungen hat sich die freiburgische Regierung im Wesentlichen wie folgt vernehmen lassen : Voçerst widersetzt sie sich jeder Berufung auf den Grundsatz; der Gleichheit der Bürger, indem die Auslegung des einschlägigen Art. 4 der Bundesverfassung in die Kompetenz des Bundesgerichtes und nicht in diejenige des Bundesrathes falle.

Was den Grundsatz der Gewerbefreiheit anbelange, so sei derselbe, seit der Revision des Art. 31 der Bundesverfassung, auf das Wirthschaftswesen nicht mehr anwendbar, sobald ein Kanton diese Materie gesetzgeberisch geordnet habe, und zwar, wie es der Kanton Freiburg getrmn, so, daß im Interesse des öffentlichen Wohles die von ihm zweckmäßig befundenen Einschränkungen angeordnet wurden. Der freiburgische Gesetzgeber führe denn auch in der That in Art. 9 die Bedingungen auf, welche er in jenern Interesse als unerläßlich erachte. Unter diesen Bedingungen erscheine auch die Verminderung der Zahl der Wirtschaften. Diese sei nun aber nicht möglich, ohne daß eine entsprechende Zahl derselben unterdrückt werde. Das schaffe natürlich, neben Zufriedenen, auch Unzufriedene. Die Regierung habe indessen das Gefühl, bei den daherigen im Interesse des öffentlichen Wohles getroffenen Entscheidungen mit Mäßigung und Unparteilichkeit zu Werke gegangen zu sein. Es bleiben nach diesen Reduktionen im Kantone immer noch 403 öffentliche Lokale, d. h. je eines auf 300 Einwohner.

374

3.

Der Bundesrath hat sich auf folgenden Standpunkt gestellt: Die Revision des Art. 31 des Bundesverfassung hat in unbestreitbarer Weise den Zweck -- und auch die Rechtswirkung -- gehabt, die Kantone, entsprechend den Anforderungen des öffentlichen Wohles, zur Beschränkung der Zahl der W i rth s eh afte n zu ermächtigen, in der Voraussetzung, daß diese Beschränkung sich auf ein Gesetz stütze.

Dieser letztern Bedingung hat der Kanton Freiburg Genüge geleistet. Aber das in Frage stehende Gesetz stellt keine festen und gleichmäßig anwendbaren Vorschriften auf, nach welchen eine solche Reduktion einzutreten hätte. Es überläßt Zahl und Auswahl der aufzuhebenden Wirtschaften dem freien Ermessen der Regierung. Wie weit sie .dabei gehen dürfe und in welcher Weise die Ausscheidung stattfinden solle, darüber ist im Gesetze nichts Bestimmtes gesagt.

Gegenüber einem so elastisch abgefaßten Gesetze kann sich der Bundesrath nicht ganz der Frage verschließen, wie sich die Anwendung desselben in der Praxis gestalte. Er muß sich vorbehalten, in jedem Spezialfalle zu prüfen, ob die kantonale Regierung von ihrer unbeschränkten Kompetenz einen umsichtigen und gerechtfertigten, mit dem Grundsatze der Gleichstellung der Bürger vereinbarlichen Gebrauch gemacht habe. Wenn zwar die Geltendmachung des Grundsatzes der Gleichberechtigung, an und für sich, vor das Bundesgericht und nicht vor den Bundesrath gehört, so ist anderseits zu beachten, daß die Gleichbehandlung der Bürger ein wesentliches Element der Handels- und Gewerbefreiheit bildet.

Ein Bürger, der unter gleichen Umständen ungünstiger als ein anderer behandelt wurde, könnte sich mit Recht darüber beschweren, daß die Gewerbefreiheit zu seinen Ungunsten verletzt worden sei.

Allerdings hat dieser Grundsatz der Gewerbefreiheit durch die Revision von Art. 31 in,, Bezug auf das Wirthschaftsgewerbe eine bedeutende Einschränkung erlitten ; aber von einer gänzlichen Aufhebung des Prinzips kann keine Rede sein.

Unbedingte Freiheit im Wirthschaftswesen kann zwar der Bürger nicht mehr beanspruchen; aber das wenigstens darf er wie früher verlangen, daß, wenn man bei ihm Beschränkungen eintreten läßt, dies unter dem nämlichen Rechtstitel und in gleichem Maße geschehe, wie bei Ändern, für welche ganz gleiche Verhältnisse zutreffen. Wenn eine .Kantonsregierung, um eine Herabminderung der Zahl Wirtschaften herbeizuführen, dies nicht anders thun kann, als so, daß sie einer beschränkten Anzahl von Bewerbern

375 ein Vorrecht einräumt, so muß diese Vergünstigung doch an bestimmte thatsächliche, für Jedermann gültige Voraussetzungen geknüpft werden, so daß ein Bürger, der trotz gleicher thatsächlicher Voraussetzungen und Verumstäodungen einem Konkurrenten geopfert würde, berechtigt sein muß, den in Art. 31 aufgestellten Grundsatz fdr sich anzurufen.

Von diesem Gesichtspunkte ist der Bundesrath bei Entscheidung der an ihn eingelangten Rekurse ausgegangen.

B. Spezielle Erwägungen.

Entscheide.

1. Rekurs von Herrn Jean Zehntner, Eigentümer der Bayerischen Bierhalle, rue des Bouchers, in Freiburg.

a. Der Rekurrent führt aus : Rekurrent. hatte unterm 15. Februar 1888 ein Wirthschaftspatent erhalten für die Bayerische Bierhalle, N° 211, rue du Pontsuspendu.

Er ist bereit, an dem Lokal alle nöthig erachteten Aenderungen anzubringen.

Wenn die Verwaltung die Zahl der Ausschankstellen beschränken wollte, so hätte dies gleichmäßig geschehen sollen.

Statt dessen hat sie aber die Pintenwirthschaft Zurkinden, welche den geforderten Lokalbedingungen nicht entspricht, sowie die der Zehntner'schen Wirthschaft ähnliche und letztere in der Beschaffenheit der Lokale nicht übertreffende Brasserie Helvetia, welche später als die vorgenannte Wirthschaft die Erlaubniß zur Eröffnung erlangt hat, weiter geduldet. So lange man diese beiden Etablissements, von denen das eine viel schlechter, den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechend, eingerichtet ist, während das andere später konzessionirt wurde, fortbestehen läßt, kann man unmöglich behaupten, das öffentliche Wohl erheische die Aufhebung der Bierhalle.

Im Beschlüsse des- Staatsrathes vom 12. Februar 1889 heißt es, die Nähe der Bierhalle wäre für die Wirthschaft des Bouchers, die eine alte Gerechtsame besitzt, ruinös. Das ist aber ein Motiv privater, nicht öffentlicher Natur. Uebrigens ist die Brasserie Helvetia gleich nahe bei der Wirthschaft des Bouchers und die Piutenwirthschaft Zurkinden befindet sich gerade neben der ebenfalls alrkonzessionirten Wirthschaft du Cygne.

376

b. Antwort der Regierung.

Herr Zehntner wollte ein erworbenes Recht für sich haben, bevor das neue,, bereits in Aussicht genommene Geselz erlassen wäre. Bei seiner Konzessionirung machte ihn aber die Regierung darauf aufmerksam, man werde irn Laufe des Jahres die Gesetzgebung revidiren und nach dem neuen Gesetze die Zahl der Wirthschatten bedeutend vermindern, so daß nach dem 31. Dezember die Aufrechthaltung der Konzession der Zehntner'schen Wirthschaft keineswegs gesichert erscheine.

Früher gab es in der rue du Pont-suspendu, vom Hôtel dèsMerciers an bis zum Hôtel de Zoehringen, 12 Wirthschaften. Zwei derselben wurden von der Regierung aufgehoben, darunter die Zehntner'sche, deren Eröffnung das Publikum, wegen einiger Besorgniß in sittlicher Hinsicht, nicht gerne sah.

Diese Wirthschaft entspricht keinem wirklichen Bedürfnisse.

Sie stößt an die Stallungen der Auberge des Bouchers, macht letzterer Konkurrenz und wird infolge dessen die Umwandlung dieser Stallungen in eine Ausschankstelle herbeiführen.

Die Pintenwirthschaft Zurkinden, auf welche der Rekurrent hinweist, ist nur unter der Bedingung weiter gestattet worden, daß' die Lokale dem Vollziehungsbeschlusse vom 29. Mai 1889 entsprechend umgestaltet würden. Die Helvetia duldete mau lediglich deshalb, weil sie von den ehehaften Wirthschaften des Quartiers weiter entfernt ist.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : daß die fragliche Wirthschaft gut eingerichtet ist und, vom Gesichtspunkte der öffentlichen Ordnung aus, zu keiner Klage Veranlaßung gegeben hat; daß mit ihrer Aufhebung eine grelle Ungleichheit im Vergleiche zu ändern Wirthschaften begangen würde, welche, ähnliche oder schlimmere Verhältnisse aufvveisen und deren Aufhebung eher angezeigt erschiene, beschlossen: Der Rekurs wird begründet erklärt.

377

2. Rekurs der Frau Louise Aebischer, Besitzerin des Café du Gib'loux, rue de Romont 239, in Freiburg.

a. Die Rekurrentin führt an: Die Konzession datirt vom 15. Februar 1888.

Die Rekurrentin sei bereit, das betreffende Wirthslokal allen reglementarischen Anforderungen anzupassen. Ihr Café sei übrigens eines der wenigen des Quartiers, welches in Bezug auf Dimensionen und auch auf die ändern Bedingungen das Verlangte leiste. Weder beim Café de la Paix, noch bei der Pinte Folly sei dies der Fall, und doch seien sie weiter geduldet worden; ebenso das Café Suisse.

Wenn man derartige Wirtschaften beibehalte, so könne man unmöglich die ändern, aufheben, mit dem Vorgeben, es seien zu viele da.

b. Antwort der Regierung.

Frau Aebischer, welche wohl wußte, daß man im Kanton lebhaft eine Verminderung der Wirthschaften wünsche, wollte sich noch vor dem Erlaß des neuen Gesetzes ein erworbenes Recht sichern. Sie meldete sich für eine neue Konzession bereits am 15. Februar 1888, d. h. mehrere Monate, bevor sie über die nöthigen Lokale verfügen konnte. Die Regierung machte sie aufmerksam, daß man damit umgehe, die Gesetzgebung über die Wirthschaften zu revidiren, und daß -- bei der infolge des neuen Gesetzes notlvwendigerweise bevorstehenden, bedeutenden Reduzirung der Anzahl öffentlicher Wirthschaften -- der Fortbestand der Aebischer-Pinte über den 31. Dezember 1888 hinaus keineswegs gesichert erscheine."

Das Bedürfniß, eine Verminderung eintreten zu lassen, machte sich besonders in der rue de Romont fühlbar, wo beinahe je das zweite Haus eine Schenke ist. Von 14 hob man 3 auf, und natürlicherweise mußte dies auch die allerjüngste, diejenige der Rekurrentin, treffen.

f.. Der Bundesrath hat, in Erwägung : . daß die von der freiburgischen Regierung vorgebrachten Erklärungen zutreffend erscheinen., beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

378

3. Rekurs der Herren Zbinden und Genossen, Eigenthümer des Mouton-Blanc rue Grande-Fontaine in Freiburg.

a. Die Rekurrenten bringen vor: Die Schenke, genannt Mouton-blanc, ist die einzige in dieser ganzen langen Straße. Sie liegt in der Nähe des Schafmarktes. Zu einer Klage hat sie nie Aulaß gegeben. Sie bestand schon vor 1874, zu einer Zeit, wo die Bevölkerung weniger dicht, der Verkehr unbedeutender und das Wirthschaftsgewerbe noch nicht freigegeben war Gleichwohl erachtete die damalige Regierung diese Schenke nicht als überflüssig, da sie dieselbe seit Jahren stets wieder konzessionirte. Sie heute nun aufzuheben, das ist durch nichts gerechtfertigt, zumal alle in Art. 9 des Gesetzes aufgestellten Bedingungen erfüllt erscheinen.

b. Antwort der Regierung.

Das Lokal ist niedrig, ungenügend, wenig besucht, die polizeiliche Ueberwachung mangelhaft. Der Eigenthümer wird kaum im Falle sein, eine bessere Kundsame zu bekommen. In der Nähe gibt es noch andere Schenken ; für die Besucher des Schafmarktes wäre ein Temperenz-Café besser am Platz.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : daß das fragliche Lokal eines der ältesten und das einzige in einer langen und volkreichen Gasse ist; daß die Klagen, auf welche die Regierung hinweist, gegen den frühern Wirthschaftsinhaber laut wurden, nicht aber vom jetzigen zu befürchten sein dürften ; daß übrigens andernfalls diese Wirtschaft immer noch aufgehoben werden kann, beschlossen: Der Rekurs wird begründet erklärt.

379 4. Rekurs des Herrn Cyprien Grivet, Besitzers des Café du Commerce, rue de Romont, Freiburg.

a. Der Rekurrent bringt vor : Das Café du Commerce ist aufgehoben worden, während man in der gleichen Straße mehrere andere Wirthschaften neuem Datums bestehen läßt, die punkto Lokal und Lage weniger günstige Bedingungen aufweisen, deren eine sogar, entgegen der formellen Bestimmung in Art. 13 des Gesetzes, gegenüber dem Spital liegt.

« b. Antwort der Regierung.

Vom Bahnhof bis zum Hôtel de Fribourg gab es nicht weni·ger als 14 öffentliche Etablissemente. Die vier am wenigsten nothwendigen sind unterdrückt worden, darunter auch dasjenige des Rekurrenten, das nicht die genügende Größe besitzt, zum Theil tiefer als die Straße und in unmittelbarer Nachbarschaft der beiden Wirthschaften la Croix blanche und l'Etoile liegt, welche beide ehehafte Rechte besitzen.

c. In einer Zusatz-Eingabe macht der Rekurrent, unter Beilage eines Planes, folgende Erwägungen geltend : Das Café ist das geräumigste und am besten eingerichtete der rue de Rornont. Obwohl die Höhe etwas unter der im Vollziehungserlaß verlangten ist, muß man doch billigerweise auch die übrigen, sehr bedeutenden Größenverhältnisse in Betracht ziehen ; dieser Ansicht war sogar auch der Staatsrath selbst, indem er das Patent des Rekurrenten dreimal erneuerte, obwohl der Vollziehungsbeschluß zum frühern Gesetz ebenfalls eine Höhe von 2 m. 70 vorschrieb. -- In dft-selben Straße ist das Café de la Paix, welches doch betreffend Größe und Helligkeit nicht an das Café du Commerce heranreicht und drei unterirdische Treppenstufen hat, konzessionirt worden ; ebenso das Café Nabholz, das ärmlichste und mangelhafteste des ganzen Quartiers, und das Café de la Banque gegenüber dem Spital.

Der Rekurrent hat übrigens das Anerbieten gemacht und wiederholt es heute ausdrücklich, das Lokal den zu stellenden Anforderungen anpassen zu wollen.

Was die angeblich zu große Anzahl der Wirthschaften betrifft, so zählt die rue de Romont heute deren nur zwei mehr, als vor

380

30 Jahren, obgleich der Verkehr auf dieser Straße seither infolge des Bahnhofbaues einen außerordentlichen Aufschwung genommen hat.

Wollte man aber durchaus eines der beiden neuen Cafés aufheben , so hätte man dies eher dem Café du Midi als dem Café du Commerce gegenüber thun sollen, da letzteres viel älter ist.

d. Der Bundesrath hat, in Erwägung: « daß nach den vom Rekurrenten vorgelegten Plänen das Café du Commerce geräumiger und besser eingerichtet ist, als viele von den ändern weiter geduldeten Cafés; daß betreffend die Höheuverhältnisse der Rekurrent sich ausdrücklich anerboten hat, das Lokal den Anforderungen anzupassen,, welche noch gestellt werden könnten ; daß, in mehreren analogen Fällen, die Regierung sich mit solchen Anerbieten begnügte; daß, wenn die Regierung den übrigens lobenswerthen Zweck verfolgt, die Anzahl der Wirthschaften in der rue de Romont zu verringern, -- obschon diese Straße sich bedeutend entwickelt hat und einen wichtigen Verkehrsweg bildet, -- diese Maßregeln andere, weniger lang bestehende und weniger gut eingerichtete Lokale eher hätten treffen seilen, als dasjenige des Rekurrenten Grivet, beschlossen: Der Rekurs|wird begründet erklärt.

5. Rekurs des Herrn Jean Mäder, Café du Boulevard 91, rue des Etangs, Freiburg.

Der Rekurs ist vom Rekurreuteu zurückgezogen worden, da die Regierung nachträglich die Konzession bewilligt hat.

6. Rekurs des Herrn J. Chollet, Restaurant des Fillettes, Freiburg.

Zurückgezogen.

381 7. Rekurs des Herrn Jules Decroux, Café de la Gare, in Bulle.

a. Der Rekurrent bringt vor: Das Café besteift seit 15 Jahren und erfüllt vollständig die in Art. 13 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen; es liegt nicht in störender Nähe einer Kirche, einer Schule oder eines Spitals, wohl aber unmittelbar beim Bahnhof. Da es zugleich auch als Büffet (Bahnhofrestaurant) dient, wird es um 5 Uhr Morgens für ·die Morgenzüge geöffnet.

Das gegenüberliegende Café des Hôtel des Alpes besitzt ganz andere Kundsame: Fremde und Leute aus der Stadt; das Café de la Gare wird nur vom Landvolke frequentivi. Bulle ist ·ein durch seine Viehmärkte, seinen Handel in Holz und Käse, seine Strohflechterei bekanntes Handelszentrum; der Verkehr ist bedeutender als in Freiburg.

Das Café macht dem Café gruyérien, Eigenthum des Regierungsstatthalters von Grèvera, unangenehme Konkurrenz, und De·croux ist ein Liberaler, das sind die einzigen Gründe der Aufhebung.

Dem Rekurse sind beigegeben: ein befürwortender Vorbericht ·des Amtsverwesers und des Gemeinderathes, eine Petition der Bahnhofangestellten und Arbeiter, befürwortende Erklärungen der Gemeinderäthe von 11 Gemeinden und von Gemeinderatiismitgliedern aus ändern elf Gemeinden, endlich eine Petition verschiedener Bürger.

^ b. Antwort der Regierung.

Bulle, mit 2798 Einwohnern, hatte am 31. Dezember 1888 12 Ehehaften und 14 Wirtschaften mit temporären Rechten, d. h. je ·eine auf 107 Seelen. Um keine Ungerechtigkeit zu begehen und jede Willkür zu vermeiden, hat die Regierung nur die ältesten Konzessionen bestätigt, mit zwei einzigen Ausnahmen in den zwei am weitesten auseinander liegenden Stadttheilen.

Das dem Café des Rekurrenten gegenüberliegende Hôtel des Alpes wurde im Jahre 1868 bei der Eröffnung der Eisenbahn gegründet. Der Eingang ist gleich weit vom Bahnhof entfernt, wie derjenige des Café Decroux. Am 17. April 1866 trat der Besitzer des Hotels der Eisenbahngesellschaft behufs Verlegung der Scheune des Decroux ein Stück Land ab, unter dem Vorbehalt, daß auf diesem keine Wirthschaft errichtet werden dürfe; das ist allerdings .,,res inter alios actatt ; indessen widerstrebt es der Regierung, heute, «wo ihr die Hand nicht mehr durch das Gesetz gebunden ist, durch

382 Bewilligung der Konzession das Gehässige einer undelikaten Handlungsweise auf sich zu nehmen.

o

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung :

daß das Café Decroux, indem es die Stelle eines Bahnhofrestaurants vertritt, dem Publikum und dem Bahnhofpersoual große Dienste leistet, die, wie die zahlreichen Petitionen beweisen, allgemein gesehätzt werden; daß der Grund, welcher für die Aufhebung dieses Etablissements angegeben wird, privatrechtlieher Natur ist; daß es durchaus nicht im öffentlichen Interesse-liegt, ein solches Motiv zu berücksichtigen ; daß das Hôtel des Alpes nicht allen Bedürfnissen zu genügen scheint, da man ja einige Schritte davon einer ändern Wirthschaft eine Konzession bewilligt hat; daß also kein der Natur des Wirthschaftsgewerbes entnommener Grund ersichtlich ist, weßhalb besagtes Nachbargeschäft verdiente, demjenigen von Decroux vorgezogen zu werden, beschlossen:

°

Der Rekurs wird begründet erklärt.

8. Rekurs des Herrn Jean Jelk, Café du Tilleul, in Bulle.

a. Der Rekurrent bringt vor: Der Rekurrent und seine Tochter Marie Jelk haben das Café seit 13 Jahren geführt, ohne je in Strafe zu verfallen. Das Café entspricht einem vorhandenen Bedürfniß, in Anbetracht dessen, daß es das nächste beim Schloß ist, in welchem die Gerichtssitzungen stattfinden, in welchem es aber kein Wartezimmer gibt.

b. Antwort der Regierung.

In Bulle hat sich der Staatsrath bemüht, alle öffentlichen Etablissemente ohne Ausnahme aufzuheben, welche unter der Herr-

383

Schaft der Bundesverfassung von 1874 eröffnet wurden. Die Stadt zählt außer denjenigen der Rekurrenten noch 12 ehehafte Wirthshäuser und 6 Cafés. Die übrigen Cafés sind vollkommen überflüssig.

Die Wirthschaft du tilleuil z. B. befindet sich gegenüber dem Rathhaus, in der Nähe der ,,Union", der ,,Croix bianche" und des ,,Café gruyerien". Sie hat nur ein Gastzimmer im Erdgeschoß, wo wählend der Gerichtssitzungen die Advokaten verkehren und wo der Gerichtsdiener sie oft holen muß.

c. Der Bundesrath hat, : in Erwägung : daß die von der Regierung vorgebrachten Erklärungen zutreffend erscheinen, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

9. Rekurs des Herrn Marc Jordan zur ,,Fleur de lys", in Bulle.

a. Der Rekurrent bringt vor : Die Konzession existirt seit fünfzehn Jahren.

Herr Jordan ist bereit, sein Lokal entsprechend den neuen Anforderungen der Vollziehungsverordnung umzugestalten. Der Staatsrath hat sich in verschiedenen Fällen mit diesem Versprechen begnügt.

Die Razzia in Bulle (10 Etablissemente auf 26) ist viel zu beträchtlich gewesen und außer Verhältniß zu dem, was anderorts gethan wurde. Sie läßt sich nur aus dem Umstand erklären, daß der erste Beamte, der den Vorbericht zu machen hatte (der Regierungsstatthalter), selbst Besitzer eines Cafés in Bulle und eines ändern, 20 Minuten von der Stadt entfernten Wirthshauses ist, welche beide beibehalten werden, obschon letzteres ganz in der Nähe der Stadt und ersteres gegenüber von zwei Ehehaften und 10 Schritte von einer dritten solchen entfernt gelegen ist.

Die ,,Fleur de lys" ist in nächster Nähe des großen Marktes.

384

Dem Rekurs sind beigegeben : ein Vorbericht des Gerneiuderathes von Bulle, welcher die Nützlichkeit des Etablissementes bezeugt; eine Erklärung der Gemeinden Montbovon, Villars-sousMont, Grandvillars und Lessoc, ein zu seinen Gunsten sprechender Vorbericht des Amtsverwesers, eine Petition mit 596 Unterschriften aus 10 Gemeinden.

b. Antwort der Regierung.

In der Nähe des Viehmarktes liegen schon das ,,Hotel de l'Ecu", das ,,Café du Molésona und das ,,Hôtel du Cheval blanc", ·die viel komfortabler sind als die Wirthschaft des Rekurrenten.

Das ,,Cafe national", welches viel geräumiger war, ist geschlossen worden.

Die Wirthschaft Jordan weist die gesetzlich vorgeschriebenen Dimensionen nicht auf; das einzige Gastzimmer derselben hat nicht die erforderliche Höhe und es wird sehr schwierig sein, die gewünschten Größenverhältuisse zu erzielen. Jordan beabsichtigt, im ersten Stock ein zweites Gestzimmer, mit Treppe nach auswärts, ·einzurichten. Zur Zeit dient dieses Zimmer als Schlafzimmer. Alle diese Verhältnisse sind als sehr mangelhaft zu bezeichnen und machen jede polizeiliche Ueberwachung illusorisch.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : daß die vom Rekurrenten vorgebrachten Gründe, obgleich sie Berücksichtigung verdienen, doch nicht von so durchschlagender Natur erscheinen, um die von der freiburgischen Regierung angeführten, auf die öffentliche Wohlfahrt und Ordnimg sich stützenden Erwägungen entkräften zu können, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

10. Rekurs des Félicien Oberson, Café Suisse, zu Romont.

a, Der Rekurrent bringt vor : In der Unterstadt, die 44 Häuser zählt, gibt es 8 ehehafte Wirthschaften. Nichtsdestoweniger läßt man zwei Pintenwirthschaften ·weiterbestehen.

385 In der Oberstadt mit 45 Häusern gibt es nur 3 Wirthschaf'ten und l Café (das ,,Café Suissett). Letzteres wird aufgehoben, obschon in der Oberstadt die Kirche, das Amthaus, das Rathbaus, der Sitz der Gerichtsbehörden sich befinden und die Märkte hier abgehalten werden. Der Besitzer des Cafés ist eben nicht Anhänger der Regierung; bei ihm versammelt sich jeweilen die Opposition bei Gelegenheit der großen Wahlkämpfe.

Dem Rekurs beigegebene Akten: Petitionen von Gerichtspersonen, von waadtländischen und freiburgischen Grenzgemeinden, befürwortende Erklärung des Regierungsstatthalters.

b. Antwort der Regierung.

Romont, ein Städtchen von 1880 Einwohnern, besaß 19 Ehehafte und 14 Wirthschaf'ten mit temporären Gerechtsamen, im Ganzen 33, d. h. je eine auf 56 Einwohner. Man mußte also einige Etablissemente aufheben; es blieben deren noch 28 bestehen, d. h.

je eines auf 67 Seelen. Und das ist noch zu viel.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : daß die Regierung von Freiburg keinen speziellen Grund für die Schließung des fraglichen Etablissementes angibt; daß andererseits positive Gründe, wie die zahlreichen Petitionen und der Umstand, daß das Lokal als ständiger Versammlungsort der liberalen Partei dient, für seine Beibehaltung sprechen, beschlossen : Der Rekurs wird begründet erklärt.

11. Rekurs des Herrn Joseph Borcard, Café de la Poste, in Romont.

a. Der Rekurrent bringt vor: Das Café entspricht den ' Verwaltungsvorschriften am besten : «s ist geräumig, ausgezeichnet gelegen und hat durchaus tadellose Bedienung.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. I.

26

386

Man läßt das ,,Café du commerce" (Raboud), das von demjenigen ,,de la Postett nur durch ein einziges Haus getrennt ist, weiterbestehen; aber dessen Besitzer ist ein ergebener und zuverlässiger Anhänger der Regierung. Wenn das öffentliche Wohl die Aufhebung des einen fordert, so fordert es auch die des ändern.

b. Antwort der Regierung.

Siehe Nr. 10.

\

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : daß keine speziellen Gründe für die Beibehaltung dieses Etablissementes vorhanden sind; daß nach den dem eidg. Justizdepartement gegebenen Erklärungen das ,,Café Raboud", dessen Beibehaltung bei dem Rekurrenten Anstoß erregt, ebenfalls geschlossen werden wird, beschlossen : Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

12. Rekurs der Frau Cécile Martin, Café national, in Romont.

Zurückgezogen.

13. Rekurs des Herrn J.-Jos. Oberson, Café de la Place, in Romont a. Der Rekurrent bringt vor: Das Lokal liegt ausgezeichnet. Es befindet sich in einem sehr schönen Gebäude, an einem der wichtigsten Plätze.

Daß man für Romont zwei oder drei Wirthschaften weniger wünschen kann, ist möglich; warum aber gerade diejenige des Herrn Oberson opfern und nicht andere, weniger gut gelegene und weniger gut eingerichtete?

387

6. Antwort der Regierung.

Der Rekurrent besaß für sich allein 2 Schankstellen, eine davon ist aufgehoben worden, die andere bleibt bestehen.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : daß die von der freiburgischen Regierung angegebene Begründung zutreffend erscheint, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

14. Rekurs des Herrn Joseph Pochon, Wirthschaft ,,aux travailleurs", in Cugy.

a. Der Rekurrent bringt vor: Cugy (600 Einwohner) besaß 2 Gasthäuser und 2 Finten, im Ganzen also 4 Wirthschaften, die alle ihre Berechtigung haben.

Diejenige des Herrn Pochon ist ein prachtvolles Etablissement, das mit Recht als die komfortabelste und beste Wirthschaft des Ortes gilt und welche infolge ihrer guten Lage den Anforderungen des öffentlichen Wohles entspricht.

b. Antwort der Regierung.

Cugy (602 Einwohner) besaß 2 Gasthäuser mit Ehehaften und 2 Wirthschaften, also je l Ausschankstelle auf 150 Seelen. Man hat die beiden Wirthschaften aufgehoben, deren Besitzer von verschiedener politischer Meinung sind.

Das Gastzimmer des Herrn Pochon besaß übrigens nicht die erforderliche Höhe.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : .daß die frei burgische Regierung als Hauptgrund für die Schließung der Wirthschaft Pochon geltend gemacht hat, daß die andere Wirth-

388 schaft in Cugy, diejenige des Herrn Chuiird, aufgehoben worden sei, obwohl ihr Besitzer der Regierungspartei angehörte; daß indessen die Regierung in Bezug auf Letztem von ihrem Beschlüsse zurückgekommen ist, da sie ihm seitdem eine Konzession auf ein Jahr bewilligt hat, wie dies aus einem vom Herrn Polizeidirektor des Kantons Freiburg unterm 28. Dezember an das eidg.

Justiz- und Polizeidepartemeat gerichteten Schreiben hervorgeht; daß damit das von der freiburgis'chen Regierung angeführte Motiv dahinfällt, beschlossen: Der Rekurs wird begründet erklärt.

15. Rekurs des Herrn Alphonse Chuard in Cugy.

Dieser Rekurs fällt dahin, da die Konzession nachträglich bewilligt worden ist.

16. Rekurs des Herrn Laurent Bertschy, Wirtschaft ,,des Montagnards" in Montévraz (Praroman).

a. Der Rekurrent bringt vor: Montévraz (300 Einwohner) gehört zur Pfarrei Praroman (1400 Einwohner). In dieser Pfarrei existirten, außer dem Gasthof in du Mouret, zwei Wirtschaften in zwei verschiedenen Gemeinden, worunter diejenige des Bertschy in Montévraz. Man hat beide aufgehoben, so daß nur noch der Gasthof in du Mouret bestehen bleibt, der einem Konsortium von 14 Regierungsgrößen -- worunter ein Staatsrath und der Regierungsstatthalter des Distriktes -- gehört.

b. Antwort der Regierung.

Die Wirthschaft, 8/4 Stunden von dem Gasthof in du Mouret entfernt, ist aufgehoben worden auf Verlangen der Gemeinden Montévraz, Praroman und Treyvaux, welche sich über zu geringe Ueberwachung derselben beklagten. Die Aufsicht wird in der That sehr erschwert durch die Abgelegenheit der Wirthschaft, welche abseits einer begangenen Straße steht.

389 c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß keine positive Thatsache zu Ungunsten dieses Etablissements vorgebracht worden ist; daß, wenn wirklieh Fälle eintreten solllen, welche die Unmöglichkeit einer richtigen Ueberwachung bezeugen würden, es immer noch Zeit wäre, die Wirthschaft aufzuheben ; daß andererseits nach den dem eidgenössischen Justizdepartement zugegangenen Mittheilungen diese Wirthschaft -- die einzige im Umkreis einer Stunde -- für die Touristen, welche die Berrà besteigen, für Holzhauer etc. von wirklichem und unbestreitbarem Nutzen ist, beschlossen: Der Rekurs wird begründet erklärt.

17. Rekurs des Herrn Clément Corpataux in Ependes.

Dieser Rekurs fällt dahin, da der Rekurrent, laut Mittheilung der Freiburger Regierung, in Konkurs gerathen und infolge dessen nicht mehr in der Lage ist, das Wirthschaftsgewerbe auszuüben.

18. Rekurs des Herrn Nicolas Colliard zum ,,Café industriel" in Châtel-St-Denis.

a. Der Rekurrent bringt vor: In Châtel-St-Denis (2500 Einwohner) war das Café industriel die einzige Wirthschaft, welche nach 1874 gegründet wurde. Man hat sie aufgehoben, obgleich sie sehr gut, im Zentrum der Stadt, gelegen war.

b. Antwort der Regierung.

Die Gemeinde Châtel-St-Denis zählt wirklich 2342 Seelen, aber der eigentliche Flecken hat deren kaum 1000, mit 7 Ehehaften, 3 Gesellsehaftshäusern und einer Wirthschaft, d. h. je einem Ausschank auf 100 Einwohner. Man hat das Café industriel aufgehoben, als das einzige, welches nur temporäres Recht besaß.

390 c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die von der freiburgischen Regierung vorgebrachten Gründe zutreffend erscheinen, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

19. Rekurs der Wittwe Schmidt bei der Glashütte Semsales.

Zurückgezogen, infolge nachträglicher Konzessionsertheilung.

20. Rekurs des Herrn Timothée Dunand, Wirtschaft du Moléson, Vaulruz.

a. Der Rekurrent bringt vor : Vaulruz ist ein großes Dorf von 700 Einwohnern, an der Straße von Bulle nach Vevey. Man unterdrückt die Wirthschaft Dunand, während man z. B. diejenige von Broc neben 3 Gasthäusern, diejenige von Belfaux (350 Einwohner) neben 2 Gasthäusern weiter duldet.

\' b. Antwort der Regierung.

Die Wirthschaft Dunand ist überflüssig, da sie sieh in der Nähe von zwei Gasthäusern befindet.

Vaulruz (716 Einwohner) hatte 5 Etablissemente, wovon 3 Ehehaften und 2 Wirtschaften feine radikale und eine konservative). Die beiden letztern wurden aufgehoben auf Grund von Eingaben der Gemeindebehörden.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die von der freiburgischen Regierung vorgebrachten Gründe zutreffend erscheinen, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

391

21. Rekurs des Herrn Pierre Meuwly, Wirtschaft à la Croixblanche in Bachlisbrunnen (St-Antoine).

a. Rekurrent bringt vor: Die Ortschaft mit ihren 1600 Einwohnern hatte nur zwei Wirtschaften; diejenige des Rekurrenten ist unterdrückt worden; sie lag an der stark frequentirten Landstraße, bestand seit 11 Jahren und hatte gute Bedienung.

Der Rekurrent ist bereit, das Lokal zu verbessern, wenn es verlangt wird.

6. Antwort der Regierung.

Das Etablissement entspricht keinem wirklichen Bedürfnisse; «s ist ungern gesehen und hat einen schlechten Ruf; der Gemeinderath hat sich in seinem Vorberichte ungünstig darüber ausgesprochen. Die Bevölkerung ist arm, in der Gegend gibt es keinen Verkehrsweg; das Gemeindewirthshaus an der Straße nach Schwarzenburg genügt den Bedürfnissen vollkommen.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die von der freiburgischen Regierung angegebenen Gründe zutreffend erscheinen, -_ beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

22. Rekurs des Herrn François Allaz, Wirthschaft du Raisin in Prez-vers-Noreaz.

a. Der Rekurrent bringt vor: Die Wirthschaft besteht seit ungefähr 10 Jahren; sie ist gut eingerichtet und befindet sich in einem schönen Gebäude im Zentrum des Dorfes. Sie liegt zwar neben der Kirche, aber das Gasthaus befindet sich im gleichen Fall.

392

b. Antwort der Regierung.

Prez besitzt 443 Einwohner; ein gutes Gasthaus genügt vollkommen den Bedürfnissen; der Gemeinderath hat sich denn auch, ohne irgend welche Klage gegen Herro Allaz vorzubringen, sehr gegen die Beibehaltung des Geschäftes ausgesprochen und dasselbe als überflüssig erklärt.

Uebrigens befindet sich die Wirthschaft auch in zu großer Nähe des Mädchenschulhauses (15 m. Distanz statt 30 m.).

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die Gründe der freiburgischen Regierung zutreffend erscheinen, beschlossen:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

23. Rekurs des Herrn Jean Richoz, Café fribourgeois in Vauderens.

a. Der Rekurrent bringt vor: Diese Wirthschaft befindet sich in einem ganz neuen Gebäude,, das speziell zu diesem Zwecke erbaut wurde und an möglichst günstiger Ste.lle, an der Kreuzung der Straßen Bahnhof-Rue und Bahnhof-Moudon, liegt. Außer dem Bahnhofbüffet gibt es keine andere Wirthschaft im Orte, der doch an mehrere große Gemeinden angrenzt, die weder Gasthaus noch Wirthshaus besitzen. Trotzdem hat man dieses Wirthshaus aufgehoben, während man am Bahnhof Romont, wo schon ein Büffet und zwei Hotels bestehen, den ,,Moleson" beibehält, der freilich dem ausländischen geistlichen Orden der Karthäuser gehört.

b. Antwort der Regierung.

Richoz ergab sich dem Trunke und hatte sich durch die schlechte Verwaltung seines Geschäftes ganz ruinirt, so daß die Regierung so wie so seine Konzession keinenfalls hätte erneuern können.

L

393

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die von der freiburgischen Regierung angegebenen, der Persönlichkeit des Wirthes entspringenden Beweggründe jede Patentverweigerung rechtfertigen, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

21. Rekurs des Herrn Hilaire Donjallaz, Wirthschaft de la Forge in Villaraboud.

a. Laut Aussage des Rekurrenten wird es, nach Unterdrückung dieser Wirthschaft, mitten im Kanton einen Landestheil von 5 Stunden Umkreis geben, der vollständig von Wirthschaften entblößt ist.

b. Die Regierung hat dagegen erklärt, daß die Lokale nicht die gesetzlichen Dimensionen haben, und daß die am Ende der Gemeinde gelegene Wirthschaft von keinem Nutzen für die Ortschaft sei.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die von der freiburgischen Regierung angegebenen Gründe zutreffend erscheinen, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

394 25. Rekurs des Herrn François Beaud, Wirthschafi de l'Union in Macconens.

a. Der Rekurrent bringt vor : Die Wirthschaft wurde vor 14 Jahren zur großen Genugthuung der Gegend eröffnet. Sie ist sehr gut besucht und genießt einen tadellosen Ruf. Nach Aufhebung dieser Wirthschaft und derjenigen von Villaraboud (Nr. 24) wird es in 5 Stunden Umkreis kein Wirthshaus mehr geben. Der Besitzer ist ein alter, gesinnungstüchtiger Liberaler, der höhern Ortes mißliebig ist.

b, Antwort der Regierung.

Die Wirthschaft wurde vor einigen Jahren in einer Gemeinde von weniger als 100 Einwohnern an einem wenig benutzten Gemeindeweg errichtet. Es existiren gute Wirtschaftet» in. den benachbarten Gemeinden Villaz-St-Pierre, Chénens und' Villaraboud.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß die von der freiburgischen Regierung angegebenen Gründe zutreffend erscheinen, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

26. Die Kinder Conus, in Siviriez, flguriren auf einem Rekurs. Die Regierung erklärt indessen, daß diese Kinder, als ihr Vater in Konkurs gerieth, keine Konzession an dessen Stelle nachgesucht haben, sondern daß ein gewisser Grivaz sich um dieselbe beworben hat, der sich nicht unter den Rekurrenten befindet.

Der Rekurs fallt folglich als gegenstandslos dahin.

395 27. Rekurs der Kinder Jaquier, in Prez.

a. Die Rekurrenten bringen keinerlei Thatsache zur Unterstützung ihres Rekurses vor.

6. Die Regierung hat ungünstige Auskunft über die Person der Mad. Jaquier gegeben.

c. Der Bundesrath hat, indem er die von der freiburgischen Regierung abgegebenen Erklärungen als zutreffend erachtet, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

28. Rekurs des Herrn Pierre Böschung, ,,Restaurant des Alpes" in Planfayon.

a. Der Rekurrent bringt vor: Planfayon mit 1057 Einwohnern (Pfarrei. 2250 Einwohner) besitzt nur 4 Schankstellen, wovon 3 in Planfayon und l in Brunnisried. Wenn hier eine zu viel sein soll, wie kann man denn in der Pfarrei Wünnewyl mit 1000 Einwohnern deren 8, in Freiburg (12,000 Einwohner) 80 und in Belfaux (1324 Einwohner) 4 dulden?

Die Frage hat um so mehr Berechtigung, weil Planfayon ein kleines Industriezentrum mit 3 Märkten ist.

Die Wirthschaft Boschungs Hegt, wie das Gemeindegasthaus, an der neuen Kantons-Landstraße und diese ist die frequentirteste Straße des ganzen Kantons.

b. Antwort der Regierung.

Das Gebiet von Planfayon zählte 8 Wirthschaften, d. h. je eine auf 157 Seelen, 4 davon im Dorfe selbst. Die Regierung hat 4 aufgehoben und läßt 4 weiterbestehen.

Was die Wirthschaft des Rekurrenten betrifft, so war sie gut gehalten, aber die Ortsbehörden bestanden dringend auf einer Ver-

396 minclerung der öffentlichen Lokale, in denen zu viel und hauptsächlich zu viel Branntwein getrunken wurde. Die Regierung hat sich also durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl leiten lassen.

Wünnewyl, das vom Rekurrenten zum Vergleich herangezogen wurde, besitzt drei Bahnhofbüffets und 2 Wirthschaften an der Kantonsgrenze. In Belfaux existiren freilich 4 Schankstellen, aber Belfaux ist ein Ausflugspunkt und in den umliegenden 8 Gemeinden gibt es keine Wirthschaften.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung: daß die vom Rekurrenten vorgebrachten Thatsachen nicht genügen, um die von der Regierung hervorgehobenen Bedenken betreffend das öffentliche Wohl zu entkräften, beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

29. Rekurs des Herrn Christian Buchs, in Bellegarde.

a. Der Rekurrent bringt vor : Seit 1840 existirte in Weibelsiied außer dem Gasthof eine Wirthschaft, Eigenthum des Rekurrenten. Das Gebäude wurde expropriirt und durch die gegenwärtige Wirthschaft nn der Straße Bulle-Boltigen ersetzt, welche Poststation wurde. Die Wirthschaft war zuerst Eigenthum des Herrn Moser, eines Hypothekarschuldners des Rekurrenten. Da Moser schlechte Geschäfte machte, nahm Buchs das Haus an Zahlungsstatt und erhielt eine Konzession, trotz des Widerstandes des Gemeinderathes, dem der Gasthof gehört.

Die finanziellen Mittel von Buchs gestatteten ihm eine vortreffliche Bewirthung seiner Gäste. Nichtsdestoweniger verweigerte man ihm die Erneuerung seiner Konzession, was das Publikum zu der Bemerkung veranlaßte: ,,Man schließt eine gute Wirthschaft und ein schlechtes Gasthaus läßt man weiter bestehen."· Bellegarde ist ein von Touristen, Handel- und Gewerbetreibenden und auch im Winter von Holzhauern stark frequentirler Ort. Jährlich werden 3 Märkte doit abgehalten. Mit einem einzigen Gasthaus wäre Jedermann auf den einen Wirth angewiesen.

397 \x

Die Wirthschaft Buchs läßt pimkto Einrichtung und Lage nichts zu wünschen übrig; sie hat nie zu einer Klage Anlaß gegeben; ihre Beibehaltung wird durch 4 Mitglieder des Gemeinderathes von fünfeu und durch die Bevölkerung beinahe einstimmig nachgesucht.

b. Antwort der Regierung.

Das Bergdorf Bellegarde zählt 843 Einwohner, die auf eine ·Ausdehnung von 3 Stunden zerstreut sind; es umfaßt die 3 Ortschaften Im Fang, Jaun (Bellegarde) und Weibelsried. Die fragliche Wirthschaft, kaum 100 Schritte vom Gasthaus entfernt, diente zur Zeit des Postdienstes als Poststation. Nach 2 Jahren wurde dieser Postdienst wieder aufgehoben und Moser gerieth infolge dessen in Konkurs. Buchs betreibt jetzt die Wirthschaft nur, weil dies das einzige Mittel ist, um aus seiner Hypothek Nutzen ziehen zu können. Man hat es also nicht mit einem öffentlichen Bedürfniß, sondern mit den Privatinteressen eines Kapitalisten zu thun, der aus seinem angelegten Gelde zum Schaden der öffentlichen Moralität einen großen Vortheil ziehen will. Das Gemeindegasthaus ist durchaus genügend für das Dorf (250 bis 300 Einwohner). Dies würde zwar nicht mehr zutreffen, wenn Bellegarde, wie Broc und Charmey, ein Bergaufenthalt für Fremde werden sollte. In diesem Falle wäre dann aber das Lokal des Buchs in allen Beziehungen mangelhaft: das einzige Gastzimmer im Erdgeschoß liegt tiefer als die Straße, Küche und Wohnung befinden sich im ersten Stock, noch höher auf der Rückseite des Gebäudes liegt der Abort.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung : daß für eine Gegend mit 843 Einwohnern 2 Wirthschaften ungefähr der von der Freiburger Regierung autgestellten Durchschnittszahl (1/300) entsprechen ; daß kein Grund vorhanden ist, für Bellegarde, einen sehr stark frequentirten, an der strategischen Straße Bulle-Boltigen gelegenen Verkehrspunkt, beträchtlich unter diese Durchschnittszahl zu gehen; daß die Wirthschaft Buchs, obgleich einzelne Mängel darbietend, dem Publikum gute Dienste zu leisten scheint;

398 daß somit die Unterdrückung dieser Wirthschaft nicht genügend gerechtfertigt ist, beschlossen: Der Rekurs wird begründet erklärt.

30. Rekurs des Herrn Jean Maradan, Wirthschaft de l'Union in.

Cerniat.

a. Der Rekurrent bringt vor: Diese Wirthschaft ist von Kirche und Schulhaus mehr als genügend entfernt, besteht seit 1842 und hat nie Anlaß zu einer Strafe gegeben.

Cerniat, mit 703 Einwohnern, besaß bis jetzt 2 Etablissemente, dasjenige des Rekurrenten und eine andere, erst seit einigen Jahren bestehende Wirthschaft, welche aber, da sie einem Schützling des Regierungsstatthalters gehört, beibehalten wurde.

Und doch hat die weiter geduldete Wirthschaft nur ein Gastzimmer, während diejenige des Rekurrenten deren 3 und zwar geräumige und gut eingerichtete zählt, derart, daß alle gegenwärtig am Bau der Straße Cerniat-Valsainte beschäftigten Arbeiter sich bei ihm in einem für sie reservirten Zimmer installirt hatten.

Endlich ist die Wirthschaft des Rekurrenten weiter von der Kirche entfernt, als die andere; sie besteht seit 1842, die andere kaum einige Jahre ; sie hat vortrefflich eingerichtete Keller, die andere besitzt solche nicht.

b. Antwort der Regierung.

Herr Maradan hat den Fehler begangen, dieses Etablissement im Jahre 1888, gerade zur Zeit der Revision des Wirthschaftsgesetzes, käuflich zu erwerben. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, daß er Gefahr laufe, keine Erneuerung seiner Konzession zu erlangen.

Cerniat besitzt allerdings 718 Einwohner, aber sie sind auf 3 Stunden zerstreut und die Bevölkerung ist arm.

Der Staatsrath erachtet zwei Konkurrenzgeschäfte für schädlich.

Was die Arbeiter an der Landstraße betrifft, so besitzt der Unternehmer eine Schank-Konzession.

399 Endlich liegt die Wirthschaft beträchtlich unter dem Niveau der neuen Straße.

c. Der Bundesrath hat, in Erwägung: daß die von der Regierung angegebenen Gründe nicht genügend darüber aufklären, warum das Geschäft des Rekurrenten eher verdiente aufgehoben zu werden, als das andere; daß vielmehr die vom Rekurrenten vorgebrachten speziellen Thatsachen, die durch die Regierung nicht widerlegt werden, eher das Umgekehrte als billig erscheinen lassen, beschlossen: Der Rekurs wird begründet erklärt.

32. Rekurs des Herrn Alfred Pillonel, Wirthschaft des Vignerons in Cheyres.

a. Der Rekurrent bringt vor: daß Cheyres 2 ehehafte Gasthäuser und eine Wirthschaft besessen habe, welch letztere den beiden, vom Pfarrer befürworteten Gasthäusern zu Liebe aufgehoben worden sei.

b. Die Regierung gibt zur Antwort: daß für ein Dorf von 446 Einwohnern mitten im Weinlande, wo jeder Einwohner seinen Wein im Keller hat, 2 Gasthäuser genügen, und daß also die Wirthschaft überflüssig sei.

c. Der Bundesrath hat diese Erwägungen zutreffend gefunden und beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

400 33. Rekurs des Herrn Mélèze Broyé, Hufschmieds in Nuvilly.

a. Der Rekurrent bringt vor : In Nuvilly bestanden zwei Wirtschaften. Eine -- diejenige des Rekurrenten -- an der Kantons-Landstraße, hat alle durch das Gesetz geforderten Lokale und Dimensionen und hat nie eine Klage veranlaßt; trotzdem wird sie aufgehoben.

Die andere, die in einem abgelegenen Winkel des Dorfes, abseits der Verkehrswege, liegt und nicht die nöthigen Grössenverhältnisse aufweist, behält man bei, weil sie einem Richter des BroyeGerichtshofes gehört und von seinem Sohne, dem Gemeindeammann, geführt wird.

b. Antwort der Regierung: Nuvilly hat 399 Einwohner.

Die Wirthschaft des Richters Broye wurde vor 20 Jahren errichtet ; sie ist die ältere, die besser geführte und empfehlenswerthere Wirthschaft und befindet sich mitten im Dorfe; deßhalb ist sie beibehalten worden unter der Bedingung, daß die Lokalitäten den Anforderungen des Gesetzes angepaßt werden.

Die andere Wirthschaft, diejenige des Mélèze Broye, entspricht keinem Bedürfniß ; sie besteht erst seit 5 Jahren und befindet sich .außerhalb des Dorfes, was die polizeiliche Ueberwachung erschwert.

c. Der Bundesrath hat die von der Regierung von Freiburg vorgebrachten .zutreffend gefunden und beschlossen:

Erwägungen 0

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

34. Rekurs der Frau Marie Vorlet, Wirthschaft du Jura in Fétigny.

a. Der Rekurs Abringt keine besondere Thatsache bei.

401 b. Die Regierung macht geltend, daß Fétigny, mit 378 Seelen, 3 km. von Payerne und Menières entfernt, vor 1874 keine Wirthschaft besessen habe.

Seither entstanden deren vier,' wovon zwei wieder eingingen.

Eine O O von den beiden ändern genügt j die komfortablere und besser geführte ist diejenige des Herrn Renevey.

c. Der Bundesrath

hat die von der freiburgischen Regierung angegebenen Gründe zutreffend gefunden und) beschlossen : Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

35. Rekurs der Henriette Pillonel, Wirthschaft zum Grütli in Estavayer.

a. Der Rekurs führt aus: Die Wirthschaft zum Grütli, welche seit 60 Jahren besteht und in der Mitte der Stadt liegt, ist eines der am besten eingerichteten Geschäfte des Ortes, das im vorigen Jahre restaurirt wurde und nie Anlaß zu Klagen gab. Die Konzession wurde im Dezember 1888 auf das Ansuchen des Wirthes, der hochstehende Verwandtschaft besitzt, erneuert. Nun aber wurde ein Theatereoup in Scene gesetzt: als der Inhaber der Konzession sich später entschloß, das Hôtel du Cerf, Sitz eines katholischen Cercle, gegenüber der Wirthschaft Pillonel, zu übernehmen, gelang es ihm, letztere im Februar 1889 aufheben- zu lassen.

b. Antwort der Regierung: Die Hauptstraße in Estavayer hatte nicht weniger als 7 Wirthschaftsetablissemente. Man unterdrückte zwei davon als überflüssig, worunter das Grütli das gegenüber dem Hôtel du Cerf und neben dem sehr komfortablen Cafe Elgaß liegt.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. L

27

402 c. Der Bundesrath hat, in Erwägung, daß nicht bestritten wird, daß die Konzession dem vorherigen Inhaber ohne Weiteres bewilligt worden war;daß also die Ansichten der Regierung je nach den Personen, welche die Konzession verlangt haben, sich geändert zu haben scheinen, ohne daß doch der geringste Grund zur Klage gegen die eine oder -die andere dieser Personen vorliegt; daß ein solches Vorgehen nicht mit Art. 31 der Bundesverfassung verträglich ist, beschlossen: Der Rekurs wird begründet erklärt.

36. Rekurs des Herrn Ferd. Carrard in Châtillon.

a. Der Rekurrent hat keine besondere Thatsache vorgebracht.

b. Die Regierung hat geltend gemacht, daß Châtillon eine sehr arme Ortschaft von 186 Seelen, abseits jedes Verkehrsweges, ist, und daß die Wirthschaft Carrard eine wahre Schnapspinte, schlecht gelegen, versteckt, schwierig zu überwachen war, und daß ihre Unterdrückung dringend gefordert wurde.

c. Der Bundesrath hat die von der freiburgischen Regierung gegebenen Erklärungen zutreffend gefunden und beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

403

37. Rekurs der Wittwe Julie Marmier, Café suisse, Estavayer.

a. Der Rekurs bringt keine spezielle Thatsache vor.

b. Die Regierung hat geltend gemacht, daß, sobald man einmal die Zahl der Schankstellen in Estavayer (1500 Einwohner, 20 Schankstellen, d.. h. je eine auf 75 Seelen) vermindern wollte, ohne Frage das Café suisse der Aufhebung verfallen mußte, da es unter den Bogengängen liege, nicht die vorgeschriebene Höhe und nur ein düsteres, feuchtes und niedriges Lokal habe, dem eine höhere Dimension nicht gegeben werden könnte.

o. Der Bundesrath hat die Erklärungen der freiburgischen Regierung zutreffend gefunden und beschlossen : Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

39. Rekurs des Herrn Pierre Perny-Maillard, Besitzers des Café du Midi in Romont.

a. Der Rekurrent beruft sich einfach auf die Argumente, die schon durch die ändern Rekurrenten von Romont geltend gemacht worden sind (Nr. 10 bis 13).

b. Die Regierung verweist zunächst auf die Antwort, die sie betreffend die übrigen Remonter Rekurse gegeben hat (Nr. 10--13) und fügt Folgendes bei: Herr Perny-Maillard ist derjenige von den Remonter Wirthen, der am wenigsten berechtigt ist, zu rekurriren. Das Café du Midi, am Eingang der Stadt gelegen, bietet keinen anerkannten Nutzen, auch nicht an Markt- und Meßtagen. Kraft des Gesetzes hätte es schon im Mai 1888 infolge Konkurses des Konzessionärs Ramponi geschlossen werden sollen. Da aber sein Hauptgläubiger, Herr

404

Perny-Maillard, das Haus an sich gebracht hatte, so gestand ihm die Regierung das Recht zu, die Wirthschaft bis Ende 1888 IM führen, damit er sich von seinem Verluste etwas erholen könne.

Diese Frist wurde verlängert bis Ende 1889, aber es ist kein Grund vorhanden, sie noch weiter auszudehnen.

c. Der Bundesrath hat die von der freiburgischen Regierung gegebenen Erklärungen zutreffend gefunden und beschlossen: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen B e r n , den 8. Januar 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

Anmerkung. Die Rekurse Nr. 31, 38, 40 bis und mit 45 sind noch unerledigt.

405

# S T #

Verordnung über

das Rechnungswesen der Militärjustiz.

(Vom 12. Februar 1890.)

Der schweizerische Bundesrath, in Ausführung von Art. 34 Absatz 2, Art. 94, 104 und 213 der Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 1889, beschließt:

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Führung, des Rechnungswesens bei den eidgenössischen Militärgerichten liegt den Militärgerichtsschreibern ob.

Das Eidg. Oberkriegskommissariat ertheilt denselben die erforderlichen Anleitungen; es hat ihnen für die Ausrichtung der Taggelder (Besoldungen und Gebühren) und der Vergütungen an die durch"die Militärjustiz in Anspruch genommenen Personen (Justizoffiziere, Richter, Zeugen, Experten u. s. w.) und für die Aufstellung der Rechnungen geeignete gedruckte Formulare nebst einer Besoldungstabelle, sowie eine Musterrechnung einzuhändigen. (Besoldungstabelle siehe im Anhang.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend die Rekurse von 45 Freiburgern betreffend Anwendung des Wirthschaftsgesetzes im Kanton Freiburg (Handels- und Gewerbefreiheit). (Vom 8.

Januar 1890.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.02.1890

Date Data Seite

369-405

Page Pagina Ref. No

10 014 702

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.