#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

42. Jahrgang. Y.

Nr. 52.

20. Dezember 1890.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpfli'schen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Tessiner Angelegenheiten.

(Vom 3. Dezember 1890.)

Tit.

Sie haben am letztverflossenen 9. Oktober, auf unsere Botschaft vom 22. und unsere Erklärung vom 29. September, folgenden Beschluß gefaßt: ,,1. Die vom Bundesrath im Tessin getroffenen Maßnahmen ,,werden genehmigt.

,,2. Der Buudesrath wird ermächtigt, diese Maßnahmen pro,,visorisch aufrecht zu erhalten und, wenn nöthig, den Bestand der ,,Okkupationstruppen zu vermehren. Er wird eingeladen, seine An,,slrengungen fortzusetzen, um den Kanton Tessin baldmöglichst ,,einem verfassungsmäßigen Zustande entgegenzuführen, welcher die ,,nöthigen Garantien für die Aufrechthaltung des Friedens und der ,,öffentlichen Ordnung bietet.a Die Bundesversammlung war hierauf auseinander gegangen unter dem schmerzlichen Eindrucke, den der Anblick eines politisch so tief zerklüfteten Kantons, wie damals der Tessin war, in ihr zurückließ. Heute haben wir allen Grund zu hoffen, daß der Friede dauernd in den Kanton zurückkehren werde, dank den gegenseitigen Zugeständnissen, welche in letzter Stunde die Parteien mit patriotischem Sinne sich zu machen verstanden haben. Dieser glückliche Ausgang enthebt uns indessen nicht der Pflicht, der Bundesversammlung mitzutheilen, was seit ihrer letzten Session vorgefallen ist.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. V.

21

310 Zu diesem Zwecke können wir ihr einfach den bereits vorbereileten: Bericht vorlegen. Wir fügen demselben eine Darstellung der Verhältnisse bei, welche den Abschluß des, wie wir glauben wollen, dauerhaften Friedens begleitet haben.

I.

Thatsachen, welche auf die militärische Besetzung Bezug haben.

Gemäß unserer Erklärung vom 29. September war es, nach, der vom Tessiner Volke am 5. Oktober vorgenommenen Verfassungsabstirnmung, unsere erste Aufgabe, zu untersuchen, ob der Zeitpunkt gekommen sei, in welchem wir dem Staatsrathe die von unserem Kommissär am Tage nach dem Aufstand übernommene Regierungsgewalt wieder zurückgeben könnten. Um uns über die Sachlage Klarheit zu verschaffen, beschieden wir Herrn Oberst Künzli nach Bern. In unserer Sitzung vom 8. Oktober stellte Herr Künzli die Situation folgendermaßen dar : "&*· ,,Für den guten Gang der kantonalen Verwaltung scheint es mir sehr wünschbar, daß so bald als möglich eine regelrechte Regierung die Leitung der Geschäfte wieder übernehmen, das Budget für das nächste Jahr vorbereiten und sich auch mit ändern wichtigen Angelegenheiten befassen könne, deren Besorgung nicht in der Aufgabe eines eidgenössischen Kommissärs liegt.

,,Anderseits aber bin ich vollkommen überzeugt, daß die Wiedereinsetzung der am 11. September gestürzten Regierung nur dann ohne Gefahr für den Frieden im Lande stattfinden kann, wenn man die eidgenössische Besetzung aufrechterhält und zugleich die nöthigen Vorsichtsmaßregeln ergreift, um neuen Ursachen der Beunruhigung und Verwirrung vorzubeugen. Man müßte vor Allem verhindern , daß Verwaltungsmaßregeln, welche als Repressalien gegen die liberale Partei betrachtet werden könnten, die Lage erschweren und die Gereiztheit der Gemüther vermehren. Es müßte ebenfalls dafür gesorgt sein, daß die Mehrheit des Volkes dazu käme, ihre Rechte gehörig geltend zu machen, was nicht der Fall wäre, wenn die Wahlen in den Verfassungsrath auf Grundlage der gegenwärtigen Großrathswahlkreise stattfinden müßten."

Zur Zeit, wo Herr Künzli uns diesen Bericht erstattete, waren die Ergebnisse der Abstimmung vom 5. Oktober noch nicht offiziell bekannt gegeben. Wir hatten durch verschiedene Telegramme und andere Mittheilungen Kenntniß erhalten, daß gegen das in Aussicht

311 genommene Vorgehen zur Feststellung dieser Ergebnisse Einwendungen erhoben werden. lu Anbetracht des sehr geringen Unterschiedes in der Zahl der Ja und der Nein war diese Frage von größter Tragweite, und von ihrer Lösung mußte, zum Theil der Inhalt der Instruktionen abhängen, welche wir unserm Kommissär zu geben hatten. Auch waren die Verhandlungen über die eidgenössische Intervention und die aus Anlaß derselben getroffenen Maßregeln im Ständerathe noch nicht zum Abschlüsse gelangt, und mau mußte deren Resultat erst gewärtigen. Schließlich hatten wir durch unsere Erklärung vom 29. September der Bundesversammlung unsere Absicht kundgegeben, das Ergebniß der Volksabstimmung vom 5. Oktober abzuwarten, bevor wir über die Frage der Wiedereinsetzung der Tessiner Regierung einen Entscheid treffen würden.

Durch Telegramm vom 10. Oktober Abends benachrichtigte» uns Hr. Künzli, der am 9. nach Bellinzona zurückgekehrt war> daß nach Prüfung der Abstimmungsprotokolle, Zählung der Stimmzettel und Erledigung aller einschlägigen Fragen das Ergebniß wie folgt festzustellen sei: I. Frage Mehr: 11,872; III. Frage Mehr: 11,845;

(Soll die Verfassung revidirt werden?}: Absolutes Ja: 11,899; Nein: 11,810.

(Revision durch einen Verfassungsrath) : Absolutes Ja: 11,845; Nein: 11,732.

, ,

Da vielfach widerstreitende Meinungen darüber laut geworden, in welcher Weise diese Fragen dem Volke vorgelegt worden und welches ganz genau die Bedeutung der Abstimmung sei, so gehen wir hienach den Inhalt des Stimmzettels wörtlich wieder:

,,Stimmzettel

'

betreffend

,,Partialrevision der tessinischen Staatsverfassung.

,,Nachdem von der hiezu erforderlichen Anzahl Bürger ein Begehren um Partialrevision der Kantonsverfassung gestellt worden ist, das dahin geht: ,,1. Es sei das Verfassungsdekret von] 8. Januar 1880 (Riformino) aufzuheben, in dem Sinne, daß die Wahl der Mitglieder des Großen Rathes wieder, in den alten Kreisen vorgenommen werde, indem Art. l der Verfassungsabänderung vom 24. November 1876 wieder in's Leben gerufen werden soll, welcher also ; lautet:

312 ,,üer Große Rath wird nach Maßgabe der nach der eidgenössischen Volkszählung vorhandenen faktischen Bevölkerung der gegenwärtigen Kreise gewählt, im Verhältnisse von je l Abgeordneten auf 1000 Einwohner. Jede Bruchzahl über 500 wird für 1000 gerechnet."

^,2. Es sei Art. 2 des Verfassungsgesetzes vom 10. Februar 1883 in der Weise abzuändern, daß die Richter der ersten Instanz direkt vom Volke gewählt werden.

r3. Es sei Art. 23 der Verfassung von 1830 dahin abzuändern, daß der Staatarath gleichfalls vom Volke gewählt werden soll, ,,so ist nun das Volk berufen, sich über diesen Gegenstand auszusprechen, indem es auf die folgenden Fragen mit ,,Ja1* oder ,,Nein" antwortet :

Antwort.

Ja.

Nein.

,,1. Wollt Ihr eine Partialrevision der Kantons Verfassung?

,,2. Bejahendenfalls : Wollt Ihr eine Revisions vorläge des Großen Rathes?

,,3. Oder wollt Ihr, daß die Vorlage von einem Verfassungsrathe ausgearbeitet werde ?"·

Als nach unserer Sitzung vom 8. Oktober, in welcher wir den Bericht des Herrn Kunzli entgegennahmen, sich das Gerücht verbreitete, wir haben die Wiedereinsetzung der tessinischen Regierung beschlossen, was auch richtig war, entstand eine ziemlich starke Aufregung im Volke und von verschiedenen Seiten gelangten Protestationen an uns, unter ändern eine telegraphische von Seite des tessinischen Liberalen Komite, die wir hier mittheilen müssen.

,,Bellinzona, 10TM0ktober 1890.

,,Bundesrath, Bern. -- Die Wiedereinsetzung des Regiments Respini bedeutet die Vernichtung der Abstimmung vom 5. Oktober und würde eine Quelle von unberechenbaren Uebeln bilden. Wir protestiren energisch gegen eine solche Verfügung und sind entschlossen, eher über die Grenze zu gehen, als nachzugeben.

-Liberales Komite.tt

313 Anderseits stellten Telegramme der Gemeindebehörden von Bellinzona und Lugano ernste Ruhestörungen in sichere Aussicht, wenn die Maßregel durchgeführt wurde.

Trotz dieser Protestationen, trotz der Drohung der Liberalen, in Zukunft an den Versöhnungsbestrebungen nicht mehr theilzunehmen, beschlossen wir am 11. Oktober Morgens, unserm Kommissär folgende Instruktionen zu geben : ,,1. Der Kommissär ist-eingeladen, der Regierung des Kantons Tessin die Leitung der kantonalen Angelegenheiten zurückzugeben, indem er sich jedoch in allgemeiner Form alle diejenigen Entscheidungen vorbehält, welche der Bundesrath nach Maßgabe der Art. 5 und 102, Ziffern 3, 10 und 11, der Bundesverfassung zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Kanton für nöthig erachten wird. Für einstweilen erhält er die nachfolgenden besonderen Weisungen : ,,2. Der Kommissär bleibt mit der Regelung aller derjenigen Fragen beauftragt, welche auf die Abstimmung vom 5. Oktober Bezug haben. Er leitet die infolge dieser Abstimmung nöthig gewordenen Wahlen in den Verfassungsratb, sowie die eidgenössische Abstimmung und die Wahlen vom 26. Oktober.

,,3. Wenn der Kommissär glaubt, daß von der Regierung beabsichtigte oder getroffene polizeiliche oder andere Maßregeln die Ordnung und die Ruhe des Landes gefährden könnten, so legt er sein Veto ein und erstattet sofort Bericht an den Bundesrath. Bis dieser letztere entschieden hat, bleibt die Ausführung der fraglichen Maßregeln sistirt.

,,4. Der Kommissär gibt der Tessiner Regierung bei der Uebergabe der Leitung der Geschäfte, welche spätestens bis zum 14. dies stattzufinden hat, von diesen Weisungen Kenntniß und läßt über die Uebergabe ein Protokoll aufnehmen. u Zugleich beschlossen wir, die Versöhnungskonferenz, welche am 27. September zum ersten Male zusammengekommen war, aufs Neue einzuberufen, und wir beauftragten unsere Abordnung, in derselben die Erklärung abzugeben, daß, wenn gegen alle Erwartung das Versöhnungswerk nicht zu Stande kommen sollte, die Bundesversammlung binnen kürzester Frist würde einberufen %\ erden, um die laut Art. 5 und 6 der Bundesverfassung in ihrer Kompetenz liegenden Maßnahmen zu berathen, damit der Wille der Mehrheit des tessinischen Volkes in den verschiedenen Phasen, welche die Revisionsfrage infolge der Abstimmung vom 5. Oktober

^ *

314 durch zu mach en haben werde, zum richtigen Ausdruck gelangen könne.*) Endlich beschlossen wir, an Herrn Künzli folgendes Telegramm zu richten: ,,Angesichts der bestehenden Aufregung, auf welche Sie uns aufmerksam machen, glauben w i r , daß die Abhaltung öffentlicher Volksversammlungen eine wirkliche Gefahr für die öffentliche Ruhe in sich schließe. Wir laden Sie deßhalb ein, bis auf Weiteres «diche Versammlungen zu verbieten. Wir beauftragen Sie, eine Proklamation an das Tessiner Volk zu richten, in welcher Sie die bürger unter Mittheilung unserer Beschlüsse einladen, sich aller und Jüdin- öffentlichen Demonstrationen zu enthalten und mit Ruhe das Resultat der Maßnahmen abzuwarten, welche die Bundesbehörde getroffen hat und noch treffen wird zu dem Zwecke, eine dauernde und gerechte verfassungsmäßige Ordnung im Kanton herzustellen.

Du; Eidgenossenschaft wird nicht aufhören, sich mit den Angelegenheiten des Kantons Tessin zu befassen, bis dieselben auf befriedigende Weise geordnet s i n d , wie dies denn auch unverkennbar im Sinne der Beschlüsse der eidgenössischen Käthe liegt.

Jder Widerstand gegen die Befehle der Bundesbehörde wird mit Strenge unterdrückt worden.

"In dritter Linie laden wir Sie ein, das liberale Komite zur Rechenschaft zu ziehen wegen der in seinen Telegrammen an den Bundesrath oder an seine Freunde in Bern enthaltenen Drohungen und demselben in der schärfsten Weise die Mißbilligung auszudrücken, welche eine solche Sprache verdient. Lassen Sie dieses Komite wissen, daß man gegebenen Falls die strengsten militärischen oder gerichtlichen Maßregeln ergreifen wird. Wir haben das Regiment X aufs Piquet gestellt, dessen Bataillone 28 und 29 zunäc hst zum Abmarsch bestimmt sind."

Das liberale Komite gab nunmehr seinem Telegramm folgende Auslegung: ,,Unsere Erklärung, über die Grenze zu gehen, muß in dem Sinne aufgefaßt werden, daß die Liberalen auch nicht eine S t u n d e unter dem verhaßten Regiment Respini bleiben wollen, olmo deßwegen aufzuhören, gute und treue Eidgenossen zu sein."

Samstag den 11. Oktober, an welchem Tage wir die oben erwähnten Beschlüsse faßten, hatte die Aufregung in dem liberalen tessinischen Lager den höchsten Grad erreicht, wie dies die besorgnisserregenden Berichte unseres Kommissärs bezeugten. In Bellinzona *) Für Alles, was auf die Versöhnungsversuche Bezug hat, verweisen wir auf den besondern Abschnitt, den wir diesem Gegenstand gewidmet haben.

315

selbst sollte an diesem Tage eine große Demonstration in's Werk gesetzt werden. Herr Eünzli hatte schon am Morgen die nöthigen Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, daß dieselbe in Unordnung und Tumult ausarte. Auf unsern telegraphischen Befehl, jede öffentlicheKundgebungzu untersagen, ließ er dieses Verbot bekannt machen.

Indessen waren Liberale aus allen Theilen des Landes schon unterwegs nach Bellinzona. Eine Kavalleriepatrouille genügte indessen zur Räumung des Platzes, auf welchem die Volksversammlung hätte stattfinden sollen. Die öffentliche Ordnung wurde in keiner Weise gestört, und die anfänglich sehr erhitzten Gemüther beruhigten sich wieder. Die Liberalen, welche zuerst erklärt hatten, an den Versöhnungsversucben keinerlei Antheil mehr zu nehmen, kamen glücklicherweise zu besserer Einsieht.

Dienstag, den 14. Oktober, 10 Uhr Morgens, fand im Regierungssaale die öffentliche Verkliudung der Abstimmungsergebnisse vom 5. Oktober statt; hierauf, um 11 Uhr, erfolgte die Uebergabe der Regierungsgewalt an die drei anwesenden Mitglieder des Staatsrathes, die Herren Respini, Präsident, Dr. Casella, Staalsschreiber, und Gianella. Der Vorgang vollzog sich ohne Zwischenfall. Das Protokoll über die Uebergabe der Regierungsgewalt besagt, daß der eidgenössische Kommissär die Mitglieder des Staatsrathes an der Sehwelle des Regierungsgebäudes empfing und sie anfragte, ob sie die Regierungsgewalt unter den ihnen bekannten, vom Bundesrath am 11. laufenden Monats festgestellten Bedingungen wieder übernehmen wollten. Auf ihre bejahende Antwort wurden die Herren in das Regierungsgebäude hineingeleitet, und der Kommissär übergab dem Herrn Präsidenten Respini sämmtliche Regierungsakteu, die Kasse, über deren Stand nachher ein Protokoll aufgenommen wurde, sowie die irn Zimmer des Präsidenten deponirteu Papiere. Die Thüren des letztern wurden gehörig versiegelt gefunden. Dieser summarischen Uebergabe folgte dann gleichen Tages, sowie am folgenden und zweitfolgeuden Tage, 15. und 16. Oktober, die Abwicklung von einzelnen Geschäften, worüber ein Protokoll aufgenommen wurde, aus welchem wir nichts hervorzuheben haben.

Von diesem Zeitpunkte an wurden die Regierungsgeschäfte durch die drei oben erwähnten Mitglieder des Slaatsrathes besorgt und wir können zu unserer Befriedigung konstatiren, daß bis jetzt, entgegen-den
von verschiedenen Seiten ausgedrückten Befürchtungen, kein Konflikt zwischen der Regierung und unserm Kommissär vorgekommen ist.

Da sich das Gerücht verbreitet hatte, es seien durch die Aufständischen wichtige, auf den Prozeß des Staates gegen die Kan-

316 tonalbank bezügliche Aktenstücke weggenommen worden, zog unser Kommissär hierüber genaue Erkundigungen ein. Schon unterm 17. Oktober war er in der Lage, uns zu berichten: ,,Was die fehlenden Aktenstücke anbelangt, so haben dieselben keine große Bedeutung. Von zwei Briefen, welche Staatsralh Bonzanigo dem Herrn Präsidenten Respini nach St. Bernhardin geschrieben hat, sind Abschriften vorhanden. Die Beilagen waren, nach Aussage des Herrn Bonzanigo, Kopien. Zwei Original-Urkunden haben sich bereits wiedergefunden, eine andere soll sich, nach der bestimmten Erklärung des Herrn Bonzanigo, in der großen Kasse befinden und die vierte, die mir wenig wichtig zu sein scheint, wird sich ohne Zweifel ebenfalls wiederfinden." 1 Am 21. Oktober schrieb uns Herr Künzli : ,,Nach einer Mittheilung des Herrn Staatsrathspräsidenten Respini haben sich sämmtliche Originale der in seinem Pulte fehlenden Beilagen zu den die Kantonalbank betreffenden Briefen Aviedergefunden."

Die Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse vom 5. Oktober hatte eine Anzahl von Rekursen zur Folge. Aus unseren Weisungen an den Kommissär ist ersichtlich, daß wir ihn ausdrücklich mit der Erledigung von Stimmrechtsrekursen, auch nach Wiedereinsetzung der Regierung, beauftragt hatten. Einige Rekurrenlen glaubten die Kompetenz des Kommissärs bestreiten zu sollen, und es war zu befürchten, daß hieraus neue Verwicklungen entstehen könnten. Dies ist indessen nicht der Fall gewesen.

Durch unsern den Akten vollinhaltlich beigegebenen Beschluß vom 28. Oktober haben wir vier an uns gerichtele Rekurse aus formellen und materiellen Gründen abgewiesen. Es handelte sich dabei hauptsächlich um die Frage, ob wirklich eine Mehrheit für die Verfassungsrevision und für die Vornahme derselben durch einen Verfassungsrath sich ausgesprochen habe. Unter Anwendung der strengsten Berechnungsweise gelangten wir zu der Feststellung, daß eine mehr oder minder schwache Majorität beide Fragen bejahend beantwortet hat. Wir erachten es nicht für nothwendig, uns über diesen Punkt hier weiter auszulassen und verweisen auf die Details unseres Beschlusses. *) Bei diesem Anlasse wollen wir indessen nicht unterlassen, zu bemerken, wie leicht es bei einigem guten Willen, im Tessin wie anderwärts, ist, Stimmrechtsrekurse und Beschwerden betreffend Wahlen und Abstimmungen in gerechtem Sinne zu erledigen. Herr Künzli hafte an die Unterstützung zweier Mitglieder der konser*) Siehe Beilage I (Bundesbl. 1890, IV, 723 ff.).

317 vativen Partei, der Herren Balli und Soldati, und zweier Mitglieder der liberalen Partei, der Herren Censi und Gabuzzi, appellirt, mit dem Ersuchen, ihm bei Erledigung der Stimmrechtsfragen vor dem 5. Oktober an die Hand zu gehen. In weniger als 2 Tagen haben sich diese Herren über 115 Rekurse, die ungefähr 500 Bürger betrafen, geeinigt. Ein einziger Fall mußte dem Entscheid des Kommissärs unterstellt werden.

Das nämliche Verfahren wurde mit dem gleichen Erfolge anläßlich der Nationalrathswahlen vom 26. Oktober angewendet, die zufolge unseres oben angeführten Beschlusses vom 11. Oktober gleichfalls von Herrn Künzli geleitet worden sind. Es waren 71 Rekurse, die das Stimmrecht von ungefähr 400 Bürgern betrafen , zu erledigen. Diese Wahlen haben zu keinerlei Rekursen noch sonstigen Beschwerden bei uns Anlaß gegeben.

Auf den Wunsch des Herrn Künzli hatten wir vor der Abstimmung vom 5. Oktober Herrn Dr. Leo Weber, und vor den Wahlen vom 26. Oktober Herrn Dr. A. Bi-üstlein abgeordnet, um dem Kommissär bei der Prüfung der Rekurseingaben und den.

übrigen vorbereitenden Maßnahmen ihren juristischen Beistand zu leihen.

Eine nicht unerhebliche Ursache von Schwierigkeiten für den Eidg. Kommissär und die Okkupationstruppen entstand aus der tessinischen Volkssitte, bei den meisten Vorkommnissen des öffentlichen Lebens äußere Kundgebungen zu veranstalten. Diese Kundgebungen haben ihre ganz gefährliche Seite, wenn die Leidenschaften erregt sind und die zu ihrer Eindämmung erforderlichen Maßnahmen nicht haben ergriffen werden können. Herr Oberst Künzli glaubte in dieser Beziehung sich große Zurückhaltung auferlegen zu sollen; er hat nur ausnahmsweise solche Kundgebungen untersagt, einerseits um nicht mehr als nöthig die Ausübung verfassungsmäßiger Freiheiten zu beschränken, andererseits weil er mit Rücksicht auf das so lebhafte Bedürfniß unserer italienisch sprechenden Eidgenossen, sich zu äußern, dieselben als eine' Art Sicherheitsventil betrachtete. Nichtsdestoweniger sah er sich gleich in den ersten Tagen nach seiner Ankunft, im Tesein veranlaßt, die Uebungen der. Schützengesellschaften zu vei bieten, welche, wie man weiß, in diesem Kanton einen politischen Charakter haben, und wir haben sein Vorgehen gebilligt. Mit Unrecht wurde behauplct, er habe auch die Feier einer Messe zum Andenken des Staatsrathes
Rossi untersaat; das Verbot derselben rührte vom Gemeinderath von Lugano her, welcher Ruhestörungen .befürchtete, da für den nämlichen Tag eine liberale Gegenmanifeslation vorbereitet wurde. Dagegen ging, außer dem Verbot vom 11. Oktober,,

318 eine andere Maßnahme vom Kommissär aus, die Beseitigung der von den Liberalen aufgerichteten Freiheitsbäume, die mit Grund als eine öffentliche Aufreizung angesehen werden konnten.

Wir haben Ihnen auch über die äußerst bedauerlichen Zwischenfalle zu berichten, die sich am Abend des 27. Oktober in Lugano ereignet haben. Nach den Mittheilungen des Herrn Künzli und des Herrn Oberstlieutenant Bühlmann, Kommandanten des 14. Regimentes, 7,11 welchem das Luzerner Bataillon 42 gehört, trugen sich die Dinge folgendermaßen zu. Während des Nachmittags schössen die Konservativen in Calprino und Castagnola /.uni Zeichen der Freude über den Sieg ihrer Kandidaten im Sopra-Ceneri. Die Liberalen machten sich infolge dessen daran, auf dem Quai von Lugano ebenfalls zu schießen, zur Feier ihres Sieges im Sotto-Ceneri.

Oberstlieutenant Biihlmann glaubte, dem Schießen auf beiden Suiten ein Ende machen zu sollen, indem er befürchtete, es möchte dasselbe Aufregung hervorrufen. Als er den Liberalen diesen Befehl durch seinen Adjutanten ertheilte, wurde ihm erwidert, man habe nur deßwegen zu schießen angefangen, weil anderwärts auch geschossen werde, und werde sofort damit aufhören, wenn dies von der ändern Seite auch geschehe. Eine Patrouille wurde mit dem gleichen Verbot nach Castagnola abgesandt ; allein da inzwischen das Schießen an diesem Orte fortgesetzt wurde, fingen die Liberalen in Lugano auch wieder zu schießen an. Herr Bühlmann sandte nochmals seinen Adjutanten zu den Liberalen, urn das Verbot zu erneuern. Man befolgte es nicht. Er begab sich deßhalb persönlich auf den Quai und erhielt nun die Versicherung, d a ß nicht weiter geschossen werden solle, worauf er eine Patrouille nach Calprino sandte, um seinen Befehl auch dort zu vollziehen. Bis zu deren Ankunft dauerte dort das Schießen fort. Auf dem Quai entstand infolge dessen eine lebhafte Bewegung, die Menge wuchs an und man begann neuerdings zu schießen. Jetzt ließ Oberstlieutenant Buhlmann eine Kompagnie vom Exerzierplätze kommen.

Die Kanonen verschwanden, aber der Platz blieb vou einer drohenden Volksmenge angefüllt. Da Rufe gehört w u r d e n , mau solle die Kanonen wieder herschaffen, schickte sich die Kompagnie an, den Platz zu räumen. Sie fand Widerstand und einige Personen wurden durch die Truppe, welche die Bajonette aufgepflanzt hatte,
verwundet. Die Aufregung nahm zu, die Menge wich zurück, aber pfeifend und die Truppen verhöhnend. Umsonst ermahnte der Gemeindepräsident Vegezzi die Leute, sich zu zerstreuen, er fand kein Gehör. Das Volk verlangte, daß die Kompagnie sich zurückziehe, und der Gemeindepräsident verwendete sich, um dasselbe zu beruhigen, in gleichem Sinne, aber Herr

319 Oberstlieutenant Bühlmann weigerte sieb dessen und ließ die Truppen erst bei Anbruch der Nacht zurückgehen, als die Menge sich verlaufen hatte und die Ruhe wieder hergestellt schien.

Als nun Herr Bühlmann von Herrn Künzli Instruktionen über das «'eifere Verhalten verlangte, antwortete ihm der Letztere, daß das Verbot des Schießens, nachdem es einmal erlassen worden sei, festgehalten und die öffentliche Ordnung aufrechterhalten werden müsse, von den Waffen indessen nur im Falle der Notwendigkeit Gebrauch zu machen sei. Sämmtliche Truppen wurden konsignirt und alle halbe Stunden Patrouillen ausgesandt. Gegen 8 Uhr wurde eine Patrouille vom Pöbel angegriffen, der sogar die Soldaten zu entwaffnen suchte. Diese Patrouille bestand aus 2 Unteroffizieren und 12 Soldaten. 4 Soldaten wurden mit Stiletten und Todtschlägern verwundet. In aller Eile herbeigerufen, ließ der Regimentskommandant die Wachmannschaft und den Rest der Kompagnie anrücken und bemühte sich, die Menge, welche auf dem Platze rasch zusammengeströmt w a r , zu beschwichtigen. Es half Alles nichts, nicht einmal die eindringlichen Ermahnungen liberaler Führer, wie der HH. Stoppani und Vegezzi, machten Eindruck. Herr Bühlmann gewann die Ueberzeugung, daß ohne starkes Blutvergießen der Plate nicht geräumt werden konnte. Zudem hatte er nur eine Kompagnie zur Hand, die beiden ändern befanden sich in Paradiso, in einer Entfernung von 10 Miniiteli. Die Mitglieder des Gemeinderathes baten i h n , nicht zur Gewalt zu schreiten. In dieser schwierigen Lage glaubte er richtig zu handeln, wenn er die Truppen zurückzog. Herr Künzli, welcher sich am Abend des 27. Oktober nach Lugano begeben hatte und ändern Morgens dorthin zurückgekehrt war, billigte seine Haltung.

Dies ist in gedrängter Darstellung der Verlauf der so beklagenswerthen Begebenheiten des 27. Oktober 1890. Eine gerechte Eutrüstuug bemächtigte sich des Schweizervolkes, als es vernahm, daß aus nichtigen Motiven ein Theil der Bevölkerung Lugano's es gewagt hatte, eidgenössische Soldaten bei Erfüllung ihrer dienstlichen Pflicht anzugreifen, mehrere derselben heimtückischerweise zu verwunden und offen den Befehlen des Vertreters der Eidgenossenschaft Trotz zu bieten. Bei dieser Lage der Dinge hat die Truppe große Manns·z uch t bewiesen, und man kann sich mir dem Lobe anschließen, welches Herr
Oberst Künzli in einem Tagesbefehl ihrer Haltung gezollt hat. Wir waren namentlich glücklich, feststellen zu können, was wir hier, entgegen dem unter den tessinischen Liberalen verbreiteten Argwohne, ganz besonders hervorheben, daß die eidgenössischen Okkupations-Truppen im Tessin, Offiziere und Soldaten, nur von ihrem dienstlichen Pflichtgefühle sich haben leiten lassen, welcher Art auch ihre politischen und religiösen Anschauungen sein mögen.

320 Wir haben den Berichten der Herren Künzli und Bühlmann nacherzählt. Der Gerneinderath von Lugano hat uns einen Bericht eingesandt, welcher das Unrecht der Bevölkerung in milderm Lichte darzustellen sucht. Man findet dieses Schriftstück bei den Akten.

Wir enthalten uns jedes weitern. Kommentars.* Die eidgenössische Gerichtsbarkeit ist mit der Sache befaßt; ihr kommt es zu, die Schuldigen zu suchen und zu bestrafen.

Die Angelegenheit rief auch einen diplomatischen Zwischenfall hervor. Eine konservative Tessiner Zeitung hatte einen Artikel veröffentlicht, in welchem gesagt war, daß etwa hundert Italiener bei den Ereignissen des 27. Oktober sich betheiligt haben. Der italienische Konsul in Bellinzona ließ uns darauf wissen, daß nach seinen Erkundigungen diese der italienischen Kolonie im Tessin nachtheilige Beschuldigung durchaus unbegründet sei. Der Minister Italiens in Bern glaubte die Aufmerksamkeit des Bundesrathes nicht blos auf diesen Artikel, sondern überhaupt auf die Anklagen lenken zu sollen, welche ein Theil der tessinischen Presse gegen die dortige italienische Kolonie erhebe und die jeder Begründung entbehren.

f^F7 Nachdem wir uns vom Generalanwalt über den Werth dieser Anschuldigungen hatten Aufschluß ertheilen lassen, veröffentlichten wir eine Notiz des Inhalts, daß ,,entgegen neuerlichen Angaben gewisser Zeitungen die über die Ereignisse des 27. Oktober in Lugano angestellte Untersuchung keinerlei Anhaltspunkte für die Theiluahtne von Italienern ergeben hat11.

Wir unterbreiten Ihnen nun nachstehend ein Tablenu, auf welchem die seit dem Beginn der gegenwärtigen "Verwicklungen in's Tessin gesandten Truppen verzeichnet sind und die Dauer ihrea Okkupationsdienstes angegeben ist.

Okkupationstruppen im Tessin.

Truppen

Aufgebot

Absendung in's Tessin

RUckkehr aus dem Tessin

Entlassungstag

Bataillone 38 u. 39

für den gewöhnlichen 12. September Wiederholungskurs den 9. September

8. Oktober

9. Oktober

Dragonerregi ment Nr. 8

für den gewöhnlichen Wiederholungskurs vom 15. bis 26.

September

27. September

16. Oktober

17. Oktober

Infanterieregiment Nr. 14 Bataillone 40 u. 42

1 3. Oktober )

3. Oktober 4,,

30. Oktober 30.

,,

31. Oktober 31. ,,

Infanterieregiment Nr. 10 Bataillon 28 ,, 29 » 30

28. Oktober 30.

,, 24. November

24. November

25. November

|

30. Oktober

s;

25. November

322 II.

Die eidgenössische strafgerichtliche Untersuchung.

In diesem Abschnitte, welcher einen allgemeinen Ueberbliek über den Gang und den Stand der eidgenössischen strafgerichtlichen Untersuchung bieten soll, sehen wir uns genöthigt, auf einige Thatsachen zurückzukommen, die sich bereits in unserer Botschaft vom 22. September oder in dem ersten Abschnitte der gegenwärtigen Botschaft erwähnt finden. Die Wiederholungen sind indessen nicht überflüssig. Wir haben bisher diese Thatsachen unter dem politischen Gesichtspunkte dargestellt; hier nun sollen sie ausschließlich vom strafgerichtlichen Standpunkte aus betrachtet werden.

Wie Sie aus unserer Botschaft vom 22. September 18UO entnehmen konnten, haben wir unterm 15. September nach Einsichtnahme, eines Berichtes des Generalanwaltes vom 12. September und auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, sowie in Ausführung der Art. 3, 4, 6, 19 und 2l des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege beschlossen, es sei über die neuesten Vorgänge im Kanton Tesdin eine gerichtliche Untersuchung einzuleiten. Der Untersuchungsrichter, der schon in Bellinzona war, wurde telegraphisch hievon in Kenntniß gesetzt, und die Untersuchung wurde, nachdem der Generalanwalt schon am 12. September die wegen der Tödtung des Herrn Staatsrath Rossi erforderlichen polizeilichen Erhebungen angeordnet hatte, sofort an die Hand genommen.

Dieselbe ist nun zum Abschluß gelangt. Die Akten sind am S.November dem Geueraianwalt zugestellt worden; sie bilden ein ziemlich umfangreiches Dossier von 571 Nummern und über 1800 Seiten.

Nach einem vorläufigen Bericht des Generalanwaltes war der Aufstand organisirt und von einem Revolutionskornite geleitet.

Es waren 3 Stadien der Bewegung vorgesehen : 1. Einnahme des Arsenals, wegen seiner strategischen Wichtigkeit.

2. Verhaftung verschiedener Personen der konservativen Partei, in der Meinung, daß damit Blutvergießen verhindert werden könne.

3. Einnahme des Regierungsgebäudes (Palazzo governativo).

Es wurde Alles programmgemäß durchgeführt. Das Arsenal in Bellinzona wurde durch Ueberraschung des Direktors genommen, und nachdem dies vollzogen war, Sturm geläutet. Das Volk strömte zu einem großen Theil bewaffnet zusammen, es erfolgten

32a die in Aussicht genommenen Verhaftungen ; dann zog die Menge, mit den Verhafteten als Geiseln voraus, vor das Regierungsgebäude, wo die eisernen Thore geschlossen waren. Das Volk verlangte stürmisch Einlaß. Als die Staatsräthe Gianella und Rossi erklärten, daß sie nicht öffnen, sondern nur der Gewalt weichen werden, wurde das Gitter mit einem eiserneu Hammer eingeschlagen, und die Aufständischen bemächtigten sich des Regierungsgebäudes.

In diesem Augenblicke erhielt Staatsrath Rossi durch einen.

Schuß eine tödtliche Verletzung.

Dieser beklagenswerthe Vorfall bildet den Gegenstaud einer besondern Untersuchung.

Von Seite der Regierungspartei wurde aktiver Widerstand nicht geleistet.

Die Staatsräthe Gianella und Casella führte man in die hieza bestimmten Gefangenschaftslokale.

Am nämlichen Nachmittage brach der Aufstand auch in Lugano aus, die Sturmglocke ertönte, das Volk versicherte sieh der Person des Staatsrathspräsidenten Respini, der zufällig in Geschäften in Lugano war; auch die Herren alt Ständerath Reali und Advokat Lurati und noch einige andere Führer der konservativen Partei wurden verhaftet und gefangen gehalten.

Am Abend, nachdem auf die Kunde, daß die Revolution ausgebrochen, aus den verschiedensten Theilen des Kantons Leute nach Beilenz gekommen waren, fand dort auf der Piazza del Giardino eine große Volksversammlung statt, welche die Absetzung der Regierung und des Großen Rathes und die Versetzung der erstem in den Anklagezustand beschloß und schließlich durch Akklamation eine provisorische Regierung ernannte.

Wir halten es mit Rücksicht darauf, daß eine gerichtliche Verhandlung bevorsteht, zur Zeit nicht für angezeigt, auf die Einzelheiten näher einzutreten ; es genügt, zu konstatiren, daß die oben erwähnten Gewalthandlungen unter das Strafgesetz fallen (Art. 45 in Verbindung mit Art. 52 des Bundesstrafrechts).

Die Leiter der Unternehmung schützen vor, daß sie in einer gewissen Nothwehr (legittima difesa) gehandelt haben, und machen in dieser Beziehung geltend, der Zustand unter der konservativen Regierung sei ein unerträglicher geworden; nachdem der Staatsrath sogar die Verfassung verletzt, indem er nicht inner einem Monat die Abstimmung über die verlangte Verfassungsrevision anordnete, und ein Entscheid des Bundesrathes über den Rekurs StoppaniBernasconi in nützlicher Frist nicht erhältlich gewesen, habe man

324 «ich nicht anders helfen können, als mit der gewaltsamen Beseitigung der Regierung, was man als eine berechtigte Maßregel betrachtete, wie sich aus folgenden Aeußerungen von Verhörten ergibt: ,,È mia opinione che un governo in un paese democratico, quando viola la costituzione, decade ipso iure da ogni potere."

,,La sovranità popolare, quando il patto costituzionale è stato violato da una parte, riprende in pieno il suo diritto naturale che è inalienabile, e suo primo atto deve essere appunto quello di rovesciare e punire il governo violatore.a *) Da objektiv ein Vergehen vorliegt, können selbstverständlich diese Schutzbehauptungen von keinem Einfluß auf die Frage der Ueberweisung an den Richter sein, und der letztere wird zu entscheiden haben, ob und welche Bedeutung denselben beizulegen sei.

Der Generalanwalt wird deßhalb seine Anträge an die Anklagekammer betreffend die Leiter des Aufstandes und diejenigen, die :sich an den Gewalthandlungen in hervorragender Weise betheiligt haben, feststellen.

Aus dem Bericht des Generalanwalts geht im Weitern noch hervor: Die Behauptung, daß Fremde, namentlich italienische Angehörige, in auffalliger Weise an dem Aufstand Theil genommen haben oder für denselben gebraucht worden seien, hat sich als grundlos erwiesen. Wohl mögen, wie das bei einem Volksauflauf eben vorkommt, auch Fremde -- vielleicht bewaffnet -- auf den Straßen und Plätzen gesehen worden sein, aber daß dieselben beim Aufstand mitgewirkt haben oder gleichsam als Söldner von den Leitern der Bewegung angeworben worden, dafür ist nach keiner Richtung ein Beweis erbracht.

Die in der Presse erwähnte Betheiligung von drei deutschen Handwerksburschen beschränkt sich darauf,, daß dieselben, da sie am fraglichen Tage zufällig nach Bellinzona gekommen waren und ihr Viatikum in Empfang nehmen wollten, nach der Einnahme des *) ,,Es ist meine Ansicht, daß die Regierung eines demokratischen Landes, wenn sie die Verfassung verletzt, von Rechts wegen alle Gewalt verliert."

,,Wenn der Grundvertrag des Landes von der einen Partei verletzt ist, so tritt die Souveränetät des Volkes voll und ganz in ihr unveräußerliches natürliches Recht wieder ein, und ihre'erste Aeußerung wird gerade darin bestehen, daß sie das die Verfassung verletzende Regiment stürzt und bestraft."

325

Palazzo governativo angehalten wurden, mit Ändern vor den Gefangenschaftslokalen Wache zu stehen, und dafür ein jeder Fr. 6 als Lohn erhielten.

Auch die Vermuthung, daß die Bankfrage im Spiele und das eigentliche Movens des Aufstandes gewesen sei, hat durch die Untersuchung ihre Begründung nicht gefunden; es sind keine Anhaltspunkte für eine Beiheiligung der Bank vorhanden.

Die als wichtig bezeichneten und verloren geglaubten Dokumente, den Bankprozeß betreffend, haben sich alle intakt vorgefunden, und die angeblich verschwundenen Privatbriefe beschlagen lediglich die Frage des Aufsichtsrechts der Regierung gegenüber der Bank.

Die Anschuldigung, daß die eidg. Post- und Telegraphenbeamten in Verletzung ihrer Dienstpflicht den Aufstand begünstigt hätten, ist bereits durch die Adrninistrativuntersuohung als eine ganz haltlose erfunden worden, und auch die gerichtliche Untersuchung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die erwähnten Beamten in ihrer amtlichen Stellung auf irgend welche strafbare oder unerlaubte Weise an den Vorgängen vom 11. September Theil genommen haben.

Mit Ausnahme der Tödtung des Staatsrathes Rossi und derjenigen Gewalthandlungen, welche in direkter Beziehung zum Aufstand stehen, wie Wegnahme der Waffen, Bedrohung von Personen, Gefangenhnltung von solchen, Hausfriedensbruch, sind keine gemeinen Vergehen nachgewiesen. Das öffentliche Gut erlitt in keiner Weise eine Schädigung, so daß mit vollem Recht gesagt werden darf: die Bewegung hatte einen ausschließlich politischen Charakter Hiud fremde Motive irgendwelcher Art lagen ihr fern.

Auch die Ordnungsstörungen vom 27. Oktober in Lugano haben zu einer gerichtlichen Untersuchung Veranlassung gegeben. Sobald uns durch den Kommissär zur Kenntniß gebracht war, daß die Truppen von der Bevölkerung angegriffen worden seien, ließen wir dem Generalanwalt die Einladung zukommen, den Untersuchungsrichter nach Lugano abzuordnen ; der Letztere begab sich sofort auf den Thatort und begann bereits am 29. Oktober mit der Untersuchung.

Dieselbe ist noch nicht vollständig abgeschlossen und war bis jetzt mit Bezug auf die Urheberschaft der an den Soldaten verübten Verletzungen resultatlos.

Dagegen ist erfreulich, zu konstatiren, daß die Verletzungen nur leichterer Natur waren und schwere Folgen nicht eingetreten sind. Der anscheinend schwer
verletzte Joseph Boßhard ist nach dem Zeugniß des Arztes am 10. November vollständig geheilt »n* dem Spital von Luzorn entlassen worden.

Bundcäblatt. 42. Jahrg. Cd. V.

!>·'

326

Da nach dem Ergebniß dev angeordneten Polizeiuntersuchung ein Angelo Castiòni von Stabio höchst verdächtig war, den Staatsrath Rossi getödtet zu haben, wurde bereits am 14. September gegen den Genannten ein Haftbefehl erlassen und den Regierungskommissarien telegraphisch mitgetheilt; auch die ausländische Polizei wurde benachrichtigt.

Die Fahndung blieb leider anfänglich erfolglos^ obgleich Castiöni erst am 15. September aus dem Kanton weggereist sein soll.

Mit Schreiben vom 2. Oktober stellte der Generali!nwalt an uns das Gesuch, bei der englischen Regierung die Auslieferung des Angelo Castioni wegen absichtlicher Töcltung des Staatsraths Rossi auswirken zu wollen. Zur Begründung des Begehrens wurde angeführt : ,,Durch die beiliegenden Akten ist die Schuld des Castioni zur ,,hohen Wahrscheinlichkeit erstellt und es wird nur noch die Frage ,,zu prüfen sein, ob ein politisches Vergehen vorliege.

,,Nach Art. 11 des Vertrages mit Großbritannien wird nicht ,,ausgeliefert, wenn die strafbare Handlung einen politischen Cha,,rakter an sich trägt (is one of a politicai character). Diese Be,,stimmung kann, im weitesten Sinne aufgefaßt, doch wohl kaum ,,so verstanden werden, daß überhaupt alle gemeinen Vergehen, ,,bei einem Aufstande verübt, als einen politischen Charakter ,,an sich tragend betrachtet werden sollen. Vielmehr muß die That ,,selbst in einem innern, nicht nur äußern, Zusammenhang mit einem ,,politischen Vergehen stehen.

,,Die Tödtung wurde allerdings verübt beim Aufstände, un,,mittelbar nachdem das eiserne Gitter am Regierungsgebäude eingeschlagen worden. Aber es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, ,,gestützt auf welche der That ein politischer Charakter beigelegt ,,werden kann. Irgend ein politischer Zweck, ein politisches Motiv, ,,liest der Handlung nicht zu Grunde ; es bestand keine Veran,,lassung, von der Waffe Gebrauch zu machen, die That wurde ,,nicht etwa im Kampfe oder in der Nothwehr begangen.

,,Nach der Darstellung der Aufständischen war' ihre Absicht, ,,wenn immer möglich kein Blut zu vergießen. Daß es ihnen damit ,,ernst war, geht daraus hervor, daß sie Personen der Regierungspartei zu Gefangenen machten und dieselben bei der Einnahme ,,des Regierungsgebäudes als Schutzwall vor sich hinstellten, um ,,so die Gegner im Innern des Gebäudes zu hindern, auf die Ein,,dringenden zu schießen.

,,Irgendwelcher Widerstand fand nach dem Einschlagen des ,,eisernen Thores überhaupt nicht statt; als Regierungsrath war der

327

,,Getödtete von der Partei der Aufständischen geachtet, wenigstens ,,nicht angefochten; niemand verlangte dessen Beseitigung. So bleibt ,,nichts Anderes übrig, als die Annahme, daß die That ein Akt ,,persönlicher Rache gewesen oder daß das Motiv in gewöhnlicher ,,Mordlust zu suchen ist. Im einen wie im ändern Falle liegt ein ,,üemeines Verbrechen vor, und der Umstand, daß es bei Anlaß ,,eines Aufruhrs verübt wurde, ändert den Charakter der That in ,,keiner Weise und macht sie nicht zu einem politischen Vergehen.11 Mit Beschluß vom 3. Oktober wurde diesem Begehren der Bundesanwaltschaft entsprochen und das schweizerische Generalkonsulat in London eingeladen, gestützt auf Art. 2, Ziffer l, des Ablieferungsvertrages vom 26. November 1880, bei der englischen Regierung die Verhaftung und Auslieferung des Marmorarbeiters Angelo Castioni von Stabio zu verlangen.

Castioni wurde in London verhaftet. Zu der gerichtlichen Verhandlung mußten Zeugen von hier nach London reisen, zur Feststellung der Identität, und wohl auch zur Bekräftigung der vou ihnen vor dem herwärtigen Untersuchungsrichter gemachten Angaben.

Der Richter von Bow Street entschied in der Verhandlung vom 24. Oktober für die Auslieferung, indem er annahm, daß die gegen Castioni vorgebrachten Vevdachtsgründe zu diesem Zwecke genügen und dnß das Vergehen, wenn auch während eines politischen Aufstandes verübt, doch nicht als ein politisches im Sinne des Auslieferungsvertrages betrachtet werden könne.

Castioni legte gegen dieses Urtheil Berufung ein, indem er bei der ,,Queen's Bench" um eine Verfügung auf ,,habeas corpusa einkam.

Dieser Gerichtshof sprach sich am 11. November einmüthig gegen die Auslieferung aus, von der Ansicht ausgehend, daß das Vergehen einen politischen Charakter habe.

Ueber die einläßliche Molivirung des Urtheils sind wir zur Stunde noch ohne offiziellen Bericht.

Das Verfahren gegen Castioni wird nun nach Anleitung der Art. 130 et seq. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, betreffend das Verfahren gegen Abwesende, seinen Fortgang nehmen.

328

III.

Die Verständigungskonferenzen.

lu unserer Botschaft vom 22. September wurde Ihnen mitgetheilt, daß wir gemäß einer Anregung des Herrn Kommissär Künzli im Interesse dauernder Beruhigung des Tessin beschlossen haben, einflußreiche Männer beider Parteien zu einer Konferenz zu vereinigen, um unter ihrer Mitwirkung einen Verständigungsversuch zu machen.

Demzufolge ließen wir Einladungen zu einer Zusammenkunft in Bern ergehen : auf konservativer Seite an die Herren Respini, Staatsrathspräsident; Pedrazzini, Polar, Dazzoni, Philipp Bonzanigo, Nationalräthe; Balli und Soldati, Ständeräthe; Bonzanigo, Staatsrath, und Volonlerio, Gemeindepräsident von Locamo; auf liberaler Seite an die Herren de Stoppani und Bernasconi, Nationalräthe; Censi, Gabuzzi, Borella, Rusconi, Plinio Bolla und Cattaneo, Rechtsanwälte, und Großrath Pedroni.

Für den ablehnenden Herrn Respini wurde Herr Advokat Scazziga und für den verhinderten Herrn Gabuzzi Herr Dr. Pioda eingeladen.

Die Konferenz fand am 27. September statt. Als unsere Vertreter hatten wir den Herrn Bundespräsidenten Ruchonnet und die Herren Bundesräthe Droz und Hammer bezeichnet. Die konservative Partei war nur durch drei ihrer Mitglieder, die-Herren A. Bonzanigo, Dazzoni und Soldati, vertreten. Sämmtliche Liberale waren anwesend.

Die Abwesenheit der übrigen Vertreter der konservativen Partei (mit Ausnahme des Herrn Scazziga, der die Einladung grundsätzlich angenommen, jedoch sein Bedauern ausgedrückt hat, ihr nicht folgen zu können) wurde durch eine Erklärung des Herrn Soldati motivirt, welche im Wesentlichen dahin ging, daß, so lange die durch einen Aufstand gestürzte rechtmäßige Regierung nicht wieder eingesetzt sei, die konservative Partei an einer Versöhnungskonferenz nicht theilnehmen könne. ,,Es freut mich, wahrzunehmen, " sagte Herr Soldati, ,,daß der Gedanke der Wiederherstellung des Friedens immer mehr Anhänger gewinnt und daß der Wunsch, es möchten Frieden und Ruhe in unserm unglücklichen Lande wiederkehren, der Herzenswunsch aller guten Bürger in beiden politischen Lagern ist. Jede Partei zählt in ihrer Mitte dem Friedenswerke zugethane Elemente, und ich glaube, daß es nicht schwer halten werde, sich zu verständigen; aber ich wiederhole: die conditio s i n e qua non ist die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung."

329

Trotz diesem Vorbehalt entspann sich eine Diskussion über die Sache selbst. Die Liberalen bezeichneten als Ursachen des anormalen Zustandes des Kantons und der in demselben sich steta von Neuem wiederholenden Wirren das, insonderheit bezüglich der Wahlkreiseiotheilung, ungerechte Wahlsystem, ein ausschließliche» Parteiregiment und die schlechte Zusammensetzung der Gerichte.

Herr Soldati fand zwar, daß das Bild seines Kantons zu düster gemalt worden sei, sprach sich aber doch unter Anderai in folgendem Sinne aus: ,,Beginnen wir damit, das Werk der Urheber des Staatsstreichs vom 11. September zu mißbilligen, eine Verständigung wird dann nicht schwierig sein. Was mich betrifft, so stehe ich nicht an, zu erklären, daß ich eine Revision des Wahlgesetzes für nothwendig halte, um beiden Parteien eine billige Vertretung zu sichern.

Welches auch der Ausgang des Kampfes am 5. Oktober sei, ich mache mich anheischig, eine solche Reform mit aller Kraft zu unterstützen; sie wird -- ich zweifle nicht daran -- das wirksame Heilmittel für die Uebel sein, an denen der Kanton Tessin gegenwärtig krankt. Die gemäßigten Elemente der einen wie der ändern Partei werden alsdann im Schooße des Großen Rathes eine größere Bedeutung erhalten, und Alles wird sich nach und nach ausgleichen."

Diese erste Konferenz konnte, für den Moment, keine weiteren Resultate liefern. Sie wurde daher geschlossen, nachdem unsere Abordnung den Vertretern der beiden Parteien lebhaft empfohlen hatte, vereint dahin zu wirken, daß die Presse auf beiden Seiten ihre äußerst heftige Sprache ändere, welche als eines der hauptsächlichen Hindernisse der Versöhnung erscheine. Wir müssen zu unserm Bedauern sagen, daß diese Empfehlung nicht viel gefruchtet hat. Auf unsere den Vertretern beider Parteien darüber gemachten Bemerkungen wurde erwidert, daß die Führer keinen großen Einfluß auf die Presse ausüben können, da dieselbe in selbständigen Händen sei. Diese Antwort befremdet uns uud befriedigt uns keineswegs. Zugegeben auch, daß die Presse von Komités oder Personen geleitet sei, die zu den extremen Elementen der beiden Parteien zählen, so ist doch gewiß, daß eine entschiedene' und öffentliche Mißbilligung seitens der Führer der Rechten und der Linken eine Mäßigung der Sprache der Zeitungen bewirken würde. So lange dies nicht der Fall sein wird, müssen
wir daher die einflußreichen Leute beider Gruppen für die Haltung ihrer Presse mitschuldig erklären.

Die zweite Konferenz wurde sofort nach dem Tage (11. Oktober) einberufen, an welchem der Bundesrath die Wiedereinsetzung der am 11. Sepiember gestürzten Regierung beschloß. Dieselbe fand am 16. Oktober in Bern statt,, unter dem Vorsitz der näm-

330

liehen Abordnung des Bundesrathes ; unsern Abgeordneten war Herr Dr. Leo Weber, vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, beigesellt worden. Anwesend waren : von liberaler Seite die nämlichen Herren, wie bei der frühern Konferenz, außer dem entschuldigten Herrn Cattaneo, wogegen Herr Gabuzzi, das erste Mal verhindert, diesmal der Sitzung beiwohnte; von konservativer Seite die Herren Ständeräthe Balli und Soldati; die Herren Nationalräthe Bonzanigo, Dazzoni und Pedrazzdai; die Herren Advokaten Magatti, Fraschina und Volontario ; Herr Scazziga ließ sich entschuldigen; Herr Respini, gleichfalls eingeladen, hatte wiederum abgelehnt, von der Ansicht ausgehend, daß der zur Herbeiführung einer Verständigung gewählte Weg nicht der richtige und der Zeitpunkt hiefür nicht geeignet sei.

Die konservative Abordnung machte gleich zu Beginn, durch das Organ des Hrn. Soldati, wieder einen grundsätzlichen Vorbehalt. Ihrer Aussage nach konnte das vom Eidg. Kommissär verkündete Resultat der Abstimmung vom 5. Oktober nicht n 1s endgültig angesehen werden, da es voraussichtlich den Gegenstand eines Rekurses bilden werde. Bei dieser Sachlage müsse man sich ausschließlich auf den Boden der gegenwärtigen Verfassung stellen, wenn anzubahnende Reformen zur Sprache kommen. Nun widerspreche aber das Riformino*) der Bundesverfassung keineswegs.

Es können daher die nöthig erachteten Reformen nur auf dem Wege der Gesetzgebung; werden. Mit diesem Vorbehalte o o o eingeführt o wollten die Vertreter der konservativen Partei auf die Unterhandlungen eintreten.

Es entspann sich nun freilich eine Diskussion über die Verständigungspunkte. Aber es wurde unserer Abordnung sehr bald klar, daß, so lange dieselbe nicht auf einem einheitlichen Boden sich bewegen konnte, an einen Erfolg nicht zu denken war. Die Liberalen stellten sich auf den Boden der Abstimmung vom 5. Oktober, d. h. der Revision des Riformino; die Konservativen dagegen stellten sich auf denjenigen der Festhaltung des Riformino und weigerten sich, auf irgend eine andere Lösung einzutreten.

Man mußte daher vor Allem diese Ursache des Auseinandergehens beseitigen und die beiden Parteien auf einem gemeinsamen Boden vereinigen, was nur durch einen Bundesrathsbeschluß über den angekündigten Rekurs gegen die Proklamation des Abstimmungsergebnisses vom 5. Oktober geschehen
konnte. Demzufolge vereinbarte unsere Abordnung folgende Erklärung, welche sodann in der Konferenz vorgelesen wurde: *) R i f o r m i n o heißt das Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880, das die Grundlage der Volksvertretung im Großen Rathe festsetzt (kantonale Volkszählung; Mindestzahl der Wahlkreise = 17),

331 ,,Die bundesräthliche Abordnung glaubt die in der Konferenz von heute Morgen ausgetauschten Erklärungen in folgender Weise zusammenfassen zu können : ,,Die Vertreter der liberalen Partei verlangen: 1. die Abänderung des Wahlsystems im Sinne der Rückkehr zum Kompromiß von 1876; 2. eine Vertretung von 3 Mitgliedern in der Regierung, oder von wenigstens 2 Mitgliedern, wenn das fünfte infolge gegenseitigen Uebereinkommens gewählt wird; 3. die Hälfte der nationalräthlichen Abordnung; 4. die Hälfte der Mitglieder der Steuerkommission.

,,Die Vertreter der konservativen Partei haben geantwortet: ,,Auf Ptfakt l : ,,Daß sie die Nothwendigkeit oder Begründetheit einer Verfassungsrevision nicht zugeben können, aber geneigt seien, unverzüglich die Wahlgesetzgebung im Sinne einer theilweisen Abänderung der Wahlkreise, sowie der Einführung der beschränkten Stimmabgabe zu revidireu.

,,Auf die andern Punkte: ,,Daß sie zur Verständigung geneigt seien, unter der Bedingung, daß zunächst über Punkt l eine Uebereinstimmung erzielt werde.

,,Die bundesräthliche Abordnung findet nach Prüfung der Lage, daß es sehr bedauerlich sowohl für den Tessiu als für die übrige Schweiz wäre, wenn sie feststellen müßte, daß eine Verständigung nicht habe stattfinden können. Es würde der Abordnung widerstreben, dem Bundesrath einen solchen Berieht abgeben zu müssen, weil dieser dann verpflichtet wäre, die Maßnahmen zu ergreifen, welche er für deu Fall eines Scheiterns der heutigen Konferenz vorgesehen hat.

,,Die Abordnung glaubt, daß diese bedauerliche Eventualität vermieden werden könne, wenn die Vertreter der konservativen Partei zunächst die von ihnen mit Bezug auf die Annahme der Punkte 2, 3 und 4 der liberalen Forderungen gestellte Bedingung fallen lassen. Es ist gar kein innerer Zusammenhang zwischen diesen Punkten und dem ersten Punkt vorhanden, und die Billigkeit verlangt, daß derjenigen Partei, welche am 5. Oktober die Mehrheit gehabt hat, ihr Theil an der Verwaltung des Landes und an der Vertretung im Nationalrathe eingeräumt werde. Es ist um so gerechtfertigter, diese Frage von derjenigen betreffend das Wahlsystem zu trennen, weil die Lösung der letztern nicht von dem

332

Willen einer Pai tei allein abhängt, sondern den durch die Bundesverfassung gewährleisteten demokratischen Grundsätzen gemäß herbeigeführt werden muß.

,,Die Bundesbehörden haben nicht die Absicht, sich mehr als durchaus nothwendig in Eure Wahleinrichtungen zu mischen. Wir wünschen, daß Ihr dieselben selbst umgestaltet, in einem Sinne, welcher zugleich Kuren besondern Anschauungen auf diesem Gebiete und den Anforderungen einer dauernden und gerechten verfassungsmäßigen Ordnung entspricht. Unserer Ansicht nach sind diese Anforderungen für Euch folgende: ,,Ihr müßt mit Bezug auf die Volkszählung eine feste Grundlage aufstellen, welche nicht zu einem gefährlichen Werkzeug in den Händen der Parteien werden kann.

,,Ihr müßt in billiger Weise die Wahlkreise einrichten und sie wo möglich in Eurer Verfassung feststellen, damit sie nicht in willkürlicher Weise abgeändert werden können.

,,Ihr müßt eine Wahlgesetzgebung schaffen, welche auf bestimmte Weise den Wohnsitz begriff feststellt; derselbe sollte auch in die Verfassung aufgenommen werden.

,,Ihr müßt unparteiische Behörden einsetzen, welche über das Stitnmrecht entscheiden.

,,Wir wollen hier nicht bestimmen, wie diese verschiedenen Punkte am besten zu regeln seien; es ist an Euch, dies zu versuchen. Gegen die Einfuhrung der limitirten Stimmgabe oder irgend eines ändern, die gerechte Vertretung der Parteien gewährleistenden Systems haben wir nichts einzuwenden, wenn nur der Zweck wirklich und rasch erreicht wird.

,,Gerne hätten wir gesehen, daß Ihr frisch an diese Fragen herangetreten und durch unsere Vermittlung zu einer Verständigung gelangt wäret, wenn auch nicht für alle Zukunft, so doch für die allfälligen Wahlen in den Verfassungsrath. Wenn wir heute nicht darauf beharren, so geschieht es, weil die Vertreter der konservativen Partei einen Rekurs gegen die Verkündigung der Abstimmungsresultate vom 5. Oktober angemeldet haben, der bezweckt, darzuthun, daß das Revisionsbegehren nicht angenommen worden sei. Wir wollen zunächst dem Bundesrathe Zeit lassen, diesen Rekurs zu prüfen und zu erledigen. Aber wie auch der bald erfolgende Entscheid der Behörde ausfallen mag, so ist doch die Verbesserung Eurer Wahleinrichtungen nicht weniger dringend, und wir werden jedenfalls dann sofort diese Frage wieder an die Hand nehmen, gemäß dem von der Bundesversammlung uns ertheilten Auftrage und unsern schon abgegebenen Erklärungen.

333

,,Für die nächste Zeit erwarten wir mit aller Zuversieht, daß.

Ihr sofort Euern Großen Rath zusammenberufen und Euch dahin verständigen werdet, eine gemischte Regierung und eine aus Konservativen und Liberalen in gleicher Anzahl bestehende Steuerkommission zu ernennen.

,,Es ist dies ein erstes und ernsthaftes Pfand der Versöhnung, welches die Schweiz von Euch erwartet.

,,Wir würden auch gerne sehen, wenn Ihr Euch mit Bezug auf die Nationalrathswahlen einigen könntet." 1 Wir haben dieser Erklärung nur zwei Bemerkungen beizufügen. Unsere Abordnung hatte der konservativen Partei empfohlen, die für die Ernennung einer gemischten Regierung und einer gemischten Steuerkommission gesetzte Bedingung fallen zu lassen.

Da sich an der Konferenz gegen diese Anschauungsweise keine Stimme erhob, glaubten wir annehmen zu dürfen, daß die Bedingung aufgegeben sei, um so mehr, als Herr Soldati am Schlüsse der Konferenz erklärte: ,,Wir werden die Einberufung des Großen Rallies verlangen und unsere versöhnliche Gesinnung durch die That beweisen. a Indem wir uns aber einerseits der Erwartung hingaben, der Großo Rath werde unverzüglich zur Ernennung einer gemischten Regierung schreiten, war es uns andererseits auch nicht zweifelhaft , daß die konservative Partei die Wahlreform auf gesetzgeberischem Wege an die Hand nehmen werde, ohne sich dabei duroli die Abstimmung vom 5. Oktober beeinflussen zu hissen, also auch auf den Fall hin, daß die Prüfung des Rekurses, wie es geschehen ist, ergeben würde, daß die Mehrheit für die Revision vorhanden sei.

Das sind die beiden Bemerkungen, die wir zu machen haben.

Wir haben uns, wie die Folge bewies, über den ersten Punkt getäuscht, nicht aber über den zweiten.

Einige Tage nach dieser zweiten Konferenz erhielten wir von Herrn Staatsrathspräsident Respini folgendes Telegramm : ,, B u n d e s r a t h , Bern. -- Infolge einer Mittheilung des Abgeordneten Soldati mit Bezug auf Ihre Konferenz von Bern beabsichtigen wir, den Großen Rath außerordentlicherweise auf den 5. November einzuberufen, da der 2., 3. und 4. dieses Monats Festtage sind, so daß wir Zeit finden, den Büdgetentwurf festzustellen und einige andere dringliche laufende Geschäfte zu erledigen. Sollte indessen der Bundesrath es vorziehen, so sind wir geneigt, das Einberufungsdekret für die zweite Hälfte künftiger Woche zu erlassen. -- Regi e r u n g."

334

Es wurde ihm erwidert was folgt : ,, S t a a t s r a t h , B e l l i n z o n a . -- In Antwort auf Ihr heuliges Telegramm müssen wir Ihnen in Erinnerung rufen, was wir in der Versöhnungskonferenz mit folgenden Worten gesagt haben: ,.Für den Augenblick erwarten wir mit fester Zuversieht, daß Ihr Euern Großen Rath so bald als möglich versammelt und Euch über die Ernennung einer gemischten Regierung und einer zur Hälfte aus Konservativen und zur Hälfte aus Liberalen zusammengesetzten Steuerkommission einigt. Es ist dies ein erstes und ernsthaftes Pfand der Versöhnung, welches die Schweiz von Euch erwartet."

Wir können dieses Begehren nur als ein sehr dringliches bezeichnen und festhalten. Dasselbe beantwortet zum Voraus Ihre heutige Frage.

Ein Verzug in der Einberufung Ihres Großen Rathes wäre sehr bedauerlich. Wir setzen Sie ferner in Kenntniß, daß wir sofort nach Erledigung des Rekurses betreffend das Abstimmungsresultat vom 5. Oktober, gleichviel wie unsere Entscheidung lauten mag, die Versöhnungskonferenz binnen kurzer Frist versammeln werden, hauptsächlich um mit ihr über alle Fragen des tessinischeu Stimmrechts zu verhandeln. -- Im Namen der Abordnung des Bundesrathcs : L. R u c h on ne t.a Der Große Rath wurde wirklich auf den 31. Oktober zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen, mit folgender Tagesordnung: Mittheilungen über die Versöhnungsversuche in Bern ; Wahl der Regierung.

Die Demission des Herrn Respini als Staatsrath wurde in dieser, diejenige des Herrn Agostino Bonzanigo erst in einer spätem Sitzung eingereicht.

Herr Soldati brachte zwei Anträge ein, folgende 3 Punkte umfaßend : 1. das Begehren, der Staatsrath möge einen Gesetzesentwurf ausarbeiten behufs genauer Bestimmung der einer kantonalen Volkszählung zu Grunde zu legenden Prinzipien; 2. das Begehren um Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes betreffend die Aufstellung der Stimmregister; 3. einen aus persönlicher Initiative von ihm verfaßten Gesetzesentwurf für Einführung der beschränkten Stimmabgabe (des limitirten Votums).

Folgendes ist der wörtliche Inhalt der Anträge des Herrn Soldati: I.

Im Hinblick auf Art. l des Gesetzeserlaßes vom 24. November 1886, betreffend die Wiedervornahme der kantonalen Volkszählung; im Hinblick auf Art. 73 des Gemeindeorganisationsgesetzes betreffend die jährliche Erneuerung der Stimmregister;

335 in Erwägung, daß es dringend nothwendig ist, für allgemeine und gleichmäßige Anwendung des Grundsatzes zu sorgen, daß die im Auslantle niedergelassenen Tessiuer von der Zahl der Bevölkerung, welche als Grundlage für die Festsetzung der Volksvertretung dient, sowie von den Stimmregistern ausgeschlossen werden ; wird beantragt: Der Staatsrath wird eingeladen, dem Großen Rath in seiner nächsten Sitzung- vorzulegen ·o'- : 1. einen Gesetzesentwurf zur Aufstellung eines sichern und festen Grundsatzes, gemäß welchem diejenigen Tessiner, die ihren hauptsächlichen und ständigen Wohnsitz im Auslande haben, von der kantonalen Volkszählung ausgeschlossen werden; 2. einen Gesetzesentwurf über die Anlage der Stimmregister für kommunale, kantonale und eidgenössische Angelegenheiten, mit genauen Bestimmungen behufs richtiger und unparteiischer Durchführung des Grundsatzes der Ausschließung aller im Ausland oder in ändern Sehweizerkantoaen niedergelassenen Tessiner.

Agostino Soldati.

II.

Bezugnehmend auf die Erklärungen, welche an der unterm 7. 1. M. in Bern unter der Leitung des Bundesrathes abgehaltenen Konferenz absreaieben wurden : in der Absicht, zu einer richtigen Vertretung der Parteien im Großen Rathe und eventuell im Verfassungsrathe zu gelangen; wird beantragt: Die gegenwärtig in Kraft bestehenden Wahlgesetze sind wie folgt abzuändern : Art. 1. Die allgemeinen Wahlen der Abgeordneten in den Großen Rath finden auf Grund des Systems des limitirten Votums nacli folgenden Grundsätzen statt: In den Kreisen, welche 5 oder mehr Vortreter zu wählen haben, kann jeder Wähler für so viele Kandidaten stimmen, als die Zahl der Abgeordneten beträgt, weniger einen.

In den Kreisen, welche 6 Abgeordnete oder mehr zu wählen haben, kann jeder Wähler für so viele Kandidaten stimmen, als die Zahl der Abgeordneten beträgt, weniger zwei.

Art. 2. Stimmzettel, welche mehr Namen enthalten, als der Wähler mit seiner Stimme zu bedenken berechtigt ist, sind ungültig.

O

O

'

336

Art. 3. Bei dea Abstimmungen mit limitirtem Votum findet das relative Mehr Anwendung. Kein Kandidat kann als gewählt erklärt werden, der nicht wenigstens den dritten Theil der Stimmen aller an der Abstimmung theilnehmenden Bürger auf sich vereinigt hat.

Tritt der Fall ein, daß mehrere Kandidaten, welche die relative Mehrheit erreicht haben, gleich viel Stimmen auf sich vereinigen, ihre Zahl aber diejenige der noch zu wählenden Abgeordneten übersteigt, so wird die Wahl unter ihnen durch das Loos entschieden.

Die Ausloosung wird von dem Bureau des Großen Rathes bei Anlaß der Wahlaktenprüfung vorgenommen.

U e b e r eO a n gO s b e s t i m m u n gO e n .

\. Alle mit gegenwärtigen Bestimmungen im Widerspruche stehenden Vorschriften sind aufgehoben.

2. Der Staatsrath wird beauftragt, unter Beobachtung der Referendumsfrist, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Soldati.

Diese verschiedenen Anträge wurden vom Großen Käthe erheblich erklärt und einer Rommission zur Prüfung überwiesen; dieselbe wurde zusammengesetzt aus 9 Mitgliedern, 5 Konservativen und 4 Liberalen. Zum ersten Mal seit 1875 fand, wie es scheint, die Wahl der letzteren nach den Vorschlägen ihrer politischen Gruppe statt. Wir können dies als erfreuliches Zeichen hervorheben und es ist nur zu wünschen, daß das Beispiel nicht vereinzelt bleibe.

Gegen unsere Erwartung erfolgte die Wühl der Regierung in dieser Sitzung nicht, sondern der Große Katii vertagte sich, auf den Vorschlag des Herrn Volonterio, auf den 6. November, um der soeben ernannten Kommission Zeit zur Vorbereitung ihres Berichtes zu geben.

In der Zwischenzeit pflegte die Minderheit des Großen Ruthes Berathung darüber, welchen Standpunkt sie gegenüber den Antrügen Soldati einzunehmen habe. Wie oben (Buntiesbl. 1890, IV, 730) erwähnt, waren die Rekurse gegen die Proklamirung der Abstimmungsergebnisse vom 5. Oktober durch unsern Beschluß vom 28. gl. Mts.

in dem Sinne erledigt worden, daß, welche Berechnungsart auch Anwendung finden möge, eine Mehrheit für die Vornahme der Revision

337

vorhanden sei. Die Minderheit des Großen Käthes glaubte nun.

hieraus den Schluß ziehen zu müssen, daß, da das Volk die Revision beschlossen habe, der Große Rath keine Kompetenz mehr besitze, sich mit der Wahlreform zu befassen, und dies um so weniger, als nach ihrer Auffassung derselbe am 3. März 1889 auf einer durchaus fehlerhaften und verfassungswidrigen Grundlage gewählt worden sei. Sie beschloß demgemäß, nicht an den Berathungen über die Anträge Soldati, sondern bloß an der Wahl einer gemischten Regierung theilzunehmen, und motivirte diese ihro Enthaltung in einer Erklärung, die beim Beginn der Sitzung vom 6. November verlesen wurde, worauf sie den Saal verließ. Die Erklärung findet sieh unter Ziff. Ili der Beilagen.

Wir wollen hier sofort bemerken, daß wir diese Haltung nicht billigen können. Zweifelsohne wäre es auch unserer Ansicht nach besser gewesen, wenn die konservative Partei sich ganz auf den Boden der Verfassungsrevision gestellt und eingewilligt hätte, die durch die Verhältnisse gebotenen Reformen in ihrem vollen Umfange vorzunehmen. Daß aber der gegenwärtige Große Rath das Recht hatte, im Wege der Gesetzgebung mit der Wahlrefbrm sich zu beschäftigen, soweit dies ohne Präjudiz für die einem Verfassungsrathe übertragene Revision des Riformino möglich war, kann nicht bestritten werden. Wir können auch den von der Minderheit gegen den Großen Rath erhobenen Vorwurf eines verfassungswidrigen Ursprungs dieser Körperschaft nicht als begründet ansehen. Denn so lange die kompetente Bundesbehörde nicht das Gegentheil beschlossen hat, übt der am 3. März 1889 gewählte Große Rath die gesetzgebende Gewalt rechtmäßig aus.

Uebrigens geräth die Minderheit in Widerspruch mit sich selbst, wenn sie sich, auch aus diesem Grunde, weigert, an den Verhandlungen über die Anträge Soldati theilzunehmen, während sie sich anderseits zur Betheiligung an der Wahl der Regierung bereit erklärt. Obschon die Revision im Prinzip beschlossen ist und durch einen Verfassungsrath vorgenommen werden muß, so ist doch sicher, daß eine in diesem Augenblick vom Großen Rath o beschlossene Wahlreform, in vollständig gerechtem und billigem Sinne ausgeführt, das Versöhnungswerk nur erleichtern könnte. Ks wären damit neue und zugleich bessere Grundlagen für die Wahl des Verfassungsrathes geschaffen und diesem selbst werthvolle
Vorarbeiten für das Werk geboten worden, das er auszuführen hat.

Es ist sehr zu begrüßen, daß seither die Opposition andere Entschließungen gefaßt und zu der Lösung, von der wir weiter unten sprechen werden, beigetragen hat.

338

Doch genug hievon. Die Sitzung des Großen Rathes zur Beratliung der Anträge Soldati wurde am 6. November abgehalten.

Herr Boiuanigo reichte sein definitives Eutlassungsgefuich als Mitglied des Staatsra'hes ein. Herr Gabuzzi verlas die obenerwähnte Erklärung der Minderheit. Herr Soldati erstattete im Namen der zur Prüfung seiner Anträge bestellten Kommission Bericht. Hierauf wurde die Sitzung auf Montag den 10. November vertagt, um die Drucklegung des Kominissionsberichtes und der Minderheitserklärung zu ermöglichen.

Montag den 10. November begann die Debatte über den Bericht der Kommissionsmehrheit, in Abwesenheit aller Mitglieder der Minorität.

Nach den Zeitungsberichten wurde anerkannt, daß die kantonale Volkszählung von 1880 einer sicheren Grundlage entbehre, weil der Große Ralh sich s. Z. geweigert hatte, eine solche gesetzlich festzustellen, daß man aber heute nothwendig auf gesetzgeberischem Wege die daraus entstandenen Mißbrauche beseitigen müsse. Demgemäß wurde der Antrag I des Herrn Soldati dem Staatsrathc überwiesen. In Bezug auf den Antrag II, betreffend die Stimmregisler, wurde die Thatsache zugegeben, daß die Gemeindebehörden in die Stimmregister Namen von tessinischen Bürgern eingetragen haben, welche ihr regelrechtes Domizil in ändern Kantonen besitzen und dort das Stimmrecht ausüben oder die sogar im Ausland wohnen.

Es sei demnach nothwendig, feste Regeln aufzustellen, mit genauerer .

Anwendung der Grundsätze des Riformino, wonach bei der Volkszählung und folglich auch in den Slimmregistern nur diejenigen Bürger eingetragen werden, welche wirklich ihren hauptsächlichen und dauernden Wohnsitz im Kanlone haben. Außerdem sollen die Eintragungen durch eine kantonale Behörde geprüft werden. Der zweite Antrag des Herrn Soldati wurde ebenfalls an den Staatsrath gewiesen.

Was sodann den Gesetzesentwurf betreffend Einführung des limitirten Votums betraf, so stieß derselbe auf zahlreiche entgegenstehende Meinungsäußerungen seitens der Redner der Majorität, wurde aber ebenfalls in erster Lesung angenommen. Wie es scheint, betrachtete man ihn mehr nur als eine Konzession an die Anforderungen der augenblicklichen Lage, behielt sich jedoch vor, bei der ersten günstigen Gelegenheit darauf zurückzukommen. Herr Soldati gab in seinem Berichte eine Zusammenstellung, aus welcher erhellt, daß die
Anwendung seines Systems den Liberalen ermöglichen würde, bei den gegenwärtigen Wahlkreisen 50 Abgeordnete durchzubringen, während die Konservativen deren 62 erhalten

339 würden.*) Er bemerkte auch, daß die Kommission sich für das System der Proportiouah ertretung ausgesprochen haben würde, wenn das Tessiner Volk mit diesem Gedanken besser vertraut wäre.**) Der Große Rath giug wieder auseinander, ohne die Wahl der Regierung vorgenommen zu haben, obgleich 2 von den 4 übrig gebliebenen Staatsräthen ihre Entlassung eingereicht hatten.

Die dritte Versöhnungskonferenz fand am 13. und 14. November in Bern statt. Gemäß der in der Sitzung vom 16. Oktober getroffenen Vereinbarung waren zu dieser dritten Zusammenkunft nur die Herren Pedrazzini, Soldati und Volonterio für die Rechte und die Herren de Stoppani, Gabuzzi und Censi für die Linke einberufen worden. In Be.treff der Einzelheiten der Diskussion in dieser Sitzung, wie auch in den vorhergehenden Konferenzen, verweisen wir auf die gedruckten, an Sie ausgetheilten Protokolle.***) Wir beschränken uns darauf, hervorzuheben, daß auch diesmal die konservativen Abgeordneten damit begannen, einen prinzipiellen Vorbehalt zu machen. Sie erklärten, daß sie nur dann auf die Ernennung einer gemischten Regierung eintreten könnten, wenn die Liberalen ihrerseits einwilligten, auf die Wahlreform einzutreten, wie sie von Herrn Soldati vorgeschlagen worden war, und sich durch die Beschlüsse über diesen Gegenstand abschließlich befriedigt erklären. Dies hinderte übrigens die Kommission nicht, sich gründlich mit den verschiedenen, auf die Wahlreform Bezug habenden Fragen zu beschäftigen, und zwar nicht bloß vom gesetzgeberischen, sondern namentlich auch vom verfassungsmäßigen Standpunkte aus.

Um Ihnen die Ergebnisse dieser ßerathungen, welche in der Presse mehr oder weniger entstellt wiedergegeben wurden, zu bezeichnen, thun wir am besten, das nachfolgende Schreiben sprechen zu lassen, das unsere Abordnung an die Mitglieder der Konferenz gerichtet hat.

*) Die Berechnungen des Eidg. Statistischen Bureau erweisen, daß dieses System in Wirklichkeit, auf Grundlage der Wahlen vom 3. Matz 1889 und der Abstimmung vom 5. Oktober 1890, eine Vertretung von 64 Konservativen und 48 Liberalen ergchen würde.

**) Zu vergleichen übrigens der vollständige Inhalt des Berichtes des Herrn Soldati unter Ziff. II der Beilagen.

***) Es wird hier auch auf die Broschüre, betitelt: ,, D i e W a h l f r a g e s im K a n t o n Tessin", aufmerksam gemacht, welche Herrn Dr. G u i l l a u m e , Direktor des Eidg. Statistischen Bureau, zum Verfasser hat und Ihnen ebenfalls ausgetheilt worden ist.

340 ,, B e r n , den 15. November 1890.

Hochgeehrte Herren !

Am Schlüsse unserer gestern beendigten Konferenz haben wir uns vorbehalten, Ihnen unsere Ansicht über die Fragen mitzutheileu, mit welchen dieselbe sich zu befassen hatte. Wir wollen heute dieser Pflicht nachkommen.

I. In erster Linie drücken wir nochmals unser Bedauern darüber aus, daß Ihr Großer Rath noeh nicht zur Wa h l e i n e r gem i s c h t e n R e g i e r u n g geschritten ist. Dieses Bedauern wird, wie wir glauben, von allen denjenigen getheill, welche die Beendigung Ihrer Streitigkeiten wünschen. Die konservative Mehrheit stellt hiefür immer als Bedingung auf, daß die liberale Minderheit sich mit den von Herrn Soldati vorgeschlagenen Wahlreformen befriedigt erkläre. Wir haben schon in unserer Erklärung vom 16. Oktober gesagt, daß unserer Ansicht nach diese beiden Fragen von einander unabhängig seien.

Ohne Zweifel hat die Mehrheit des Großen Rathes keinerlei verfassungsmäßige Verpflichtung, der Minderheit zwei Sitze i in ·Staatsrath einzuräumen, und ebenso wenig hat letztere die Pflicht, im gegebenen Falle eine solche Wahl anzunehmen. Aber die beiden Parteien würden der Sache des Friedens einen großen Dienst leisten, wenn sie unter den gegen wältigen Umständen in dieser Weise vorgehen wollten. Wir begreifen außerdem, daß eine Verständigung zwischen beiden Theilen hinsichtlich der Wahl der Minderheitskaudidaten nothwendig ist. Aber mit etwas gutem Willen wäre es nicht schwer, sich zu einigen. Wir sprechen also in dieser Hinsicht die Erwartung aus, daß diese Wahl in Bälde erfolgen werde, welches auch der Ausgang der ändern Streitfragen sein mag.

II. Die bundesräthliche Abordnung hätte es gerne gesehen, wenn zwischen Ihnen eine völlige Uebereinstimmung erzielt worden wäre mit Bezug auf die S t i m m r e c h t s - G r u n d s ä t z e , welche in Ihre Verfassung aufgenommen werden sollen. Es hätte dann der zu wählende Verfassungsrath, statt sich mit langen und vielleicht unfruchtbaren Debatten abzugeben, auf der G-rundliige der unter unserer Mitwirkung erzielten Verständigung, die neuen Verfassungsbestimmungen viel leichter feststellen können. Die Wahlart dieser Behörde hätte so einen großen Theil ihrer Bedeutung eingebüßt, und diis tessinische Volk ohne Zweifel das aus Ihrer gegenseitigen Uebereinkunft hervorgegangene Revisionswerk gutgeheißen.

341

Glücklicherweise sind Sie mit Bezug auf mehrere Punkte nicht weit von einer Einigung entfernt, und wir wollen als freundschaftliche Vermittler Ihnen die Lösung anzugeben versuchen, welche Sie nach unserer Ansicht itn Verfassungsrathe durchzusetzen sich bemühen' sollten.

a. V o l k s z ä h l u n g s f r a g e . Es scheint unbestreitbar, daß die kantonale Volkszählung von 1880 nicht nach festen und gleichmäßig angewandten Grundsätzen stattgefunden hat. Die Annahme des darauf bezüglichen Vorschlags Soldati in der Sitzung des Großen Käthes vom 10. Oktober ist schon an und für sich ein Beweis dafür. Außerdem ist in der Konferenz anerkannt worden, daß die Zähl der zu viel in die Volkszählungslisten aufgenommenen Tessirier auf mehrere Tausende geschätzt werden muß.

Die liberale Partei wünscht die Rückkehr zu der eidgenössischen Volkszählung, welche bei dem Kompromiß von 1876 zu Grunde gelegt wurde, und sie gibt außerdem zu, daß die niedergelassenen Ausländer bei der Berechnung der Vertretung nicht mitgezählt werden sollen, wie dies im Jahre 1876 der Fall war. Sie räumt ferner ein, daß die eidgenössische Volkszählung mit Rücksieht auf die zeitweilige Auswanderung den besondern Verhältnissen des Tessin nicht vollkommen angepaßt ist.

Die konservative Partei erklärt, aus dem letztem Grunde die eidgenössische Volkszählung nicht annehmen zu können. Sie ist übrigens, wie dies die Abstimmung im Großen Rathe vom 10. Oktober beweist, geneigt, die anerkannten Fehler der kantonalen Volkszählung zu verbessern durch eine möglichst genaue Feststellung der Kategorien derjenigen, welche auf die Zähllisten gebracht oder davon ausgeschlossen werden sollen, sowie dadurch, daß eine unparteiische Verifikation der Ergebnisse gesichert wird.

Nachdem wir auch von den vom eidgenössischen statistischen Bureau auf Seite 19 seiner Arbeit über ,,die Wahlfrage im Kanton Tesssina gelieferten Angaben Kenntniß genommen haben, scheint es uns, daß die Unzukömmlichkeiten, welche man der eidgenössischen Volkszählung vorwirft, nicht so groß seien, wie. man behauptet, und daß sie sich außerdem in ziemlich gleichförmiger Weise auf die verschiedenen Gebiete des Kantons vertheilen. Die Annahme dieser Volkszählung hätte das Gute, dem Kanton eine Arbeit und recht beträchtliche Kosten, zugleich die vielleicht unvermeidliche Wiederholung von
Streitigkeiten und Beschwerden zu ersparen.

Obwohl die meisten Kantone, und darunter mehrere, welche auch eine ziemlich große zeitweilige Auswanderung aufweisou. ohne Bedenken die eidgenössische Volkszählung als Grundlage für ihre Bnndesblatt. 42. Jahrff.

Bd. V.

23

342

Vertretung angenommen haben, beabsichtigen wir doch nicht, dieselbe dem Tessin um jeden Preis zu empfehlen. Weil beide Parteien mehr oder weniger Aussetzungen daran machen und um das Volksgefühl der Tessiner nicht zu verletzen, ist es vielleicht besser, den Grundsatz einer kantonalen Volkszählung beizubehalten. Aber unter einer unumgänglichen Bedingung: daß ernsthafte Garantien gegen die vorgekommenen Mißbräuche aufgestellt worden.

Die Ausarbeitung eines möglichst genauen Gesetzes über die Begriffsmerkmale des Wohnsitzes wird eine dieser Garantien sein.

Unserer Ansicht nach sollte der Wohnsitzbegriff nicht sehr verschieden lauten mit Bezug auf die Eintragung in die Volkszählungslisten und mit Bezug auf das Stimmreoht, wobei indessen natürlich darauf Rücksicht genommen werden muß, daß es sich im einen und im ändern Fall nicht um die nämlichen Personen handelt. Aber vor allen Dingen ist eine genaue und unparteiische Anwendung des Gesetzes nothwendig. Zu diesem Zwecke muß die Prüfung der Volkszählung und die Erledigung allfälliger Beschwerden innerhalb ausreichender Fristen durch eine Behörde stattfinden, welche allgemeines Vertrauen genießt.

Um zu diesem Behufe die wünschbaren Garantien zu geben, würden wir Ihnen empfehlen, in Ihre Verfassung für den Fall, daß Sie wirklich auf der Beibehaltung einer kantonalen Volkszählung beharren, folgende oder eine ähnliche Bestimmung einzuführen: · ,,Ein Gesetz wird die Grundsätze feststellen, nach denen die kantonale Volkszählung durchgeführt werden soll. Die Prüfung der Volkszählungsergebnisse und die Erledigung der allfälligen Beschwerden wird einer in billiger Weise aus Vertretern der zwei großen politischen Parteien zusammengesetzten Kommission übertragen.'1 b. und c. S t i m m r e c h t und S t i m m r e g i s t£e r.

Diese beiden Fragen hangen so eng mit einander zusammen, daß wir sie hier gemeinsam behandeln. Jedermann anerkennt, daß sie. gegenwärtig nicht in befriedigender Weise geregelt sind. Als Beweis dient der Umstand, daß auch der zweite Antrag des Herrn Soldati in der Sitzung des Großen Käthes vom 10. Oktober angenommen worden ist.

Zwei wichtige Punkte müssen geordnet werden, die Frage des Wohnsitzes und die Einsetzung von Behörden, welche die Stimmrechtsrekurse, sowie die auf Wahlen und Abstimmungen bezüglichen Beschwerden zu entscheiden haben.

343

Unserer Ansieht nach wäre es gut, weun Sie zu diesem Zwecke folgende Bestimmungen in Ihre Verfassung aufnehmen würden: · J ,,Ins Stimmregister müssen eingetragen werden: ,,1. Die Tessiner- und Schweizerbürger, welche die für das Stimmrecht vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen und in der Gemeinde anwesend sind.

,,2. Diejenigen, welche, wenn auch vorübergehend abwesend, dennoch in der Gemeinde ihren hauptsächlichen und ständigen Wohnsitz beibehalten haben und anderwärts kein Stimmreeht ausüben. Immerhin darf die Abwesenheit nicht länger als gedauert haben.

,,Nicht im Kantone wohnhaft nach geltendem öffentlichem Rechte und folglich nicht in die Stimmregister einzuschreiben sind Diejenigen, welche, obgleich sie in der Gemeinde einen kürzera oder längern Aufenthalt machen und dort Steuern bezahlen, dennoch ihren ordentlichen Wohnsitz und den Hanptsitz ihrer Geschäfte auswärts haben.

,,Die Tessiner, welche nach einer Abwesenheit von mehr als heimkehren, werden erst nach einem wirklichen einmoaatlichen Wohnsitz in der Gemeinde in die Stimmregister eingetragen.

,,Es wird auf dem Wege der Gesetzgebung dafür gesorgt, daß unparteiische, in billiger Weise aus Vertretern der verschiedenen politischen Parteien bestehende Behörden innerhalb der gesetzlichen Fristen über Stimm rechtsrekurse, sowie über Beschwerden in Sachen von Wahlen oder Abstimmungen entscheiden.a Die übrigen, die Aufstellung der Stimmregister und die Frage der Bezahlung rückständiger Steuern betreffenden Bestimmungen sind unter Ihnen in einer Weise besprochen worden, welche uns annehmen läßt, daß Sie sich leicht über die Revision des gegenwärtigen Gesetzes einigen werden. Das Wichtigste ist hier, wie in den vorhergehenden Fällen, daß die Parteien sich gegenseitig für eine gerechte Behandlung der einschlägigen Fragen Gewähr leisten, indem sie die Ursachen von Belrug und Ungleichheit beseitigen und die Aufsicht Über die Ausführung des Gesetzes unparteiischen Behörden übertragen.

Es wäre auch lebhaft zu wünschen, daß Bestechungen und Beeinflussungen bei den Wahlen aus den Sitten des Landes verschwinden, was dann der Fall sein wird, wenn die Gerichte dieselben gemäß den Gesetzen und ohne Ansehung der Parteien strenge verfolgen und bestrafen.

344

d . u n d e.

W a h l s y s t e m und

Wahlkreise.

Diese Frage ist mit Hinsicht auf eine dauernde Beruhigung am schwersten zu lösen.

Es steht fest, daß am 3. März 1889 bei einer beinahe vollständigen Betheiligung der eingeschriebenen Wähler 12,653 Konservative 77 Abgeordnete gewählt haben, während 12,018 Liberale deren nur 35 erhielten. Wenn es sich am 5. Oktober abhin um Wahlen und nicht um eine Abstimmung gehandelt hätte, 90 hätten 11,956 Liberale in den gegenwärtigen Wahlkreisen 38 Abgeordnete ernannt, 11,867 Konservative dagegen 74. Aus den vom Eidg. Statistischen Bureau gelieferten Angaben geht hervor, daß die Liberalen eine erheblich über die Mehrheit hinausgehende Stimmenzahl und diese Stimmen in einem Theil der konservativen Wahlkreise gewinnen müßten, um als Volksmehrheit die Mehrheit der Vertreter zu erhalten.

Bei dem System der Wahlkreise und dem Grundsatz des absoluten Mehrs kann es allerdings auch anderswo vorkommen, daß die Mehrheit der Wähler in einem Kanton nicht die Mehrheit der Abgeordneten erlangt. Aber wenn eine solche Thatsache andauert und nicht bloß zufällig auftritt, so beweist sie das Vorhandensein eines organischen Fehlers, der beseitigt werden muß ; denn es ist vom demokratischen Standpunkt aus nicht zulässig, daß die Mehrheit des Volkes auf die Dauer in die Unmöglichkeit versetzt sei, die Regierung des Landes zu führen.

Sie sind übrigens beiderseits einig in der Erkenntniß, daß die gegenwärtigen Verhältnisse verbessert werden müssen, nicht einig nur mit Bezug auf die anzuwendenden Mittel.

Herr Soldati hat die Einführung des limitirten Votums beantragt. Nach der Arbeit des eidgenössischen statistischen Büreau's hätte die Anwendung dieses Systems bei den Wahlen vom 3. März 1889 64 konservative und 48 liberale Abgeordnete ergeben. Es wäre dies jedenfalls eine Besserung des gegenwärtigen Standes der Dinge, aber wir haben uns nicht davon überzeugen können, daß damit der organische Fehler verschwinden würde, welchen das in Ihrem Kanton bestehende Wahlgesetz unzweifelhaft an sich hat. Bei Anwendung des limitirten Votums auf die Abstimmungsresultate vom 5. Oktober wäre das obengenannte Verhältniß das nämliche geblieben, so daß eine liberale Mehrheit des Volkes noch immer nicht die Mehrheit im Großen Rathe erlangen könnte, außer infolge einer beträchtlichen Stimmenzunahme in den konservativen Kreisen.

In dieser Hinsicht müssen wir bemerken, daß nach unserer Ansicht die Minderheit des Großen Rathes nicht wohl berech-

345 tigt war, zu behaupten, diese Behörde habe nicht die Befugniß, auf die Berathung der Vorschläge .des Herrn Soldati einzutreten.

So lange der gegenwärtige Große Rath nicht in regelrechter Weise ersetzt worden ist, übt er die gesetzgebende Gewalt aus. Wir glauben, die Minderheit hätte besser gethan, an der Berathung über diese Entwürfe theilzunehmen; Uns auf den Standpunkt einer angemessenen Vertretung der im tessinischen Volke herrschenden Parteien stellend, wäre es uns lieb gewesen, Ihnen ein System der Proportionalvertretung empfehlen zu können. Sie haben Kenntniß genommen von denjenigen Systemen, welche in den Ihnen überreichten Broschüren auseinandergesetzt sind.*) Sie haben sich beiderseits in dieser Hinsicht sehr zurückhaltend gezeigt, und wir begreifen dies vollkommen.

Außer den besondern Gründen, die Sie haben mögen, ist es Thatsache, daß noch mit keinem dieser Systeme ein Versuch gemacht worden ist, und daß, um ein solches einführen zu können, der Gesetzgeber über eine große Zahl von Einzelheiten in der Anwendung völlig im Klaren sein muß, Einzelheiten, die alle wichtig sind, um Wahlumtriebe zu verhindern, die Integrität der Stimmabgabe und die Richtigkeit der Zählung zu sichern. Alle diese Punkte können und würden natürlich der Gegenstand langer Diskussionen sein, ehe man sie auf bestimmte und sichere Weise festzusetzen in der Lage wäre. Sie können später immer wieder auf die Sache zurückkommen, wenn Sie dies für thunlich halten; aber gegenwärtig ist es in Anbetracht der Dringlichkeit, Ihre Verfnssungsangelegenheit zu regeln und baldmöglichst die Okkupation aufhören zu lassen, besser, nicht darauf zu .beharren.

Die Wahlkreisfrage erlangt eine größere Wichtigkeit, auch bei der limitirten Stimmabgabe, wenn die Einführung eines Systems der Proportionalvertretung nicht möglich erscheint. Wir würden es gern gesehen haben, wenn die konservative Abordnung nicht von vornherein erklärt hätte, daß sie nie in die Wiederherstellung der alten Kreise willigen werde, wenn sie vielmehr zürn Eintreten auf diese Frage bereit gewesen wäre. Die Angaben des eidgenössischen statistischen Büreau's beweisen, daß in den 38 c i r c o l i die Konservativen am 3. März des letzten Jahres 55 und die Liberalen 52 Allgeordnete erhalten hätten. was so ziemlich dem Verhältnis der Parteien würde entsprochen haben. Wir
dürfen also annehmen, daß dieses System ziemlich richtige Resultate ergeben würde.

*) ,,Die Wahlfrage im Kanton Tessin". -- ,,Vergleichende Studie über die verschiedenen Methoden der Proportionalvertretnng", vom Genfer Wahlreformverein.

346

' T" Ohne Zweifel erhielte man auf diese Weise nicht eine starke Regierungsmehrheit; aber es ist fraglich, ob eine solche Mehrheit bei dem Zustand der Gemüther im Tessin wünschenswerth sei, da der Kanton unzweifelhaft unter den Ausschreitungen der ausschließlichen Regierungen leidet, welche bei Ihnen auf einander gefolgt sind. Das Vorhandensein einer solchen Mehrheit kränkt außerdem das Gerechtigkeitsgefühl, sobald man sich überzeugen kann, daß dieselbe nur mit Hülfe einer fehlerhaften Wahlkreiseintheiluog erlangt worden ist.

Für die Rückkehr zu den c i r c o l i spricht überdieß die Thatsache, daß diese Eintheilung von 1803 bis 1880 bestariden hat, daß sie der Verwaltungseinheit der Friedensgerichte entspricht und daß die Mehrheit des Volkes durch die Abstimmung vom 5. Oktober sich zu ihren Gunsten ausgesprochen zu haben scheint.

Die liberalen Abgeordneten haben indessen erklärt, daß sie damit einverstanden wären, die Zahl derselben durch Vereinigung einiger kleinen Kreise auf 32 zu verringern. Die konservativen Abgeordneten haben ihrerseits rnitgetheilt, daß sie daran dächten, die gegenwärtigen 23 c i r c o n d a r ! abzuändern und durch Verringerung ihrer Zahl, deren Minimum durch das R i f o r m i n o auf 17 festgesetzt ist, gleichförmiger zu machen.

Da wir weder den einen noch den ändern dieser Abänderirngsentwürfe vor Augen gehabt haben, so können wir nicht untersuchen, ob man mit dem einen oder dem ändern dazu käme, den bestehenden organischen Fehler zu beseitigen. Wir müssen Sie beiderseits ersuchen, uns Ihre endgültigen dießbezüglichen Vorschläge mitzutheilen.

Nachdem man über die Punkte a, b und c einer Einigung so nahe gerückt ist, wäre es äußerst bedauerlich, wenn dieselbe an einem Punkte scheitern sollte, der leichter als jeder andere eine Regelung im Sinne der Billigkeit zu ermöglichen scheint, da genaue statistische Angaben e» erlauben, ziemlich bestimmt anzugeben, wie in Zukunft die Wahlkreise abgegrenzt sein sollten. In den ändern Kantonen hält man sich gewöhnlich an Verwaltungsbezirke, die weder zu groß noch zu klein sind, wie die Friedensrichterkreise, die Pfarr- oder Schulgemeinden, kurz an die natürlichen, durch gemeinsame Interessen und gemeinsame Verkehrsrnittelpunkte verbundenen Bevölkerungskreise. Warum sollte das im Tessin nicht auch so sein?

III. Man hat uns während den Verhandlungen über die Tessiner Angelegenheiten oft gesagt, daß wir Ihren Kanton, wenn wir ihm Rathschläge bezüglich seiner innern Einrichtungen ertheilen,

347

nicht anders als die übrigen behandeln sollen. Wir würden uns gerne unserer mühsamen Aufgabe entschlagen, und wir könnten es auch, wenn Ihr Kanton in dem gleichen friedlichen Zustand sich befände wie die übrigen. Aber die unruhigen Verhältnisse Ihres Kantous machen Rathschläge und leider auch Maßnahmen nöthig, welche gegenüber ändern Gliedern der schweizerischen Familie grundlos wären. Wir können Ihnen deßhalb im Namen des allgemeinen Interesses der Eidgenossenschaft, deren Ruhe durch Ihre Uneinigkeit gefährdet ist, nicht genug empfehlen, die nöthigen Reformen frisch an die Hand zu nehmen und sich gegenseitig Konzessionen zu machen, welche, wenn sie auch, vom ausschließlichen Parteistandpuukt aus betrachtet, Opfer sein mögen, doch für den öffentlichen Frieden eine Wohlthat sein werden. Was Ihr Kanton uöthig hat, sind nicht bloß hessere politische Einrichtungen, sondern friedlichere und versöhnlichere politische Sitten.

Solche Sitten werden Sie sich aber nur dann aneignen, wenn Sie sich gewöhnen, gemeinsam die Regierungsgeschäfte zu leiten, gemeinsam Recht zu sprechen, gemeinsam bei der Ausarbeitung der Gesetze thätig zu sein.

Zu diesem Ziele möchten, wir Sie gerne gelangen sehen, trotz des Widerstandes, welchen die extremen Elemente jeder Partei dem Versöhnungswerke entgegensetzen mögen.

Zum Schlüsse bitten wir Sie noch, unsere Rathschläge und Vorschläge zu prüfen und unserm Kommissär, Herrn Oberst Künzli, welcher Sie gemeinsam oder einzeln, wie er es für angezeigt hält, anhören kann, die endgültigen Resultate Ihrer Berathungen mitzutheilen. Wir müssen dieselben bis spätestens den 25. dieß kennen wegen des Berichtes, den der Bundesrath der Bundesversammlung vorzulegen hat.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Die Abordnung des Bundesrathes."

Nachdem unsere Delegation gleichzeitig mit der Vorlage des eben angeführten Schreibens uns mündlichen Bericht über die Lage abgestattet hatte, beschlossen wir am 16. November, dem Kommissär, Herrn Oberst Künzli, folgende Instruktionen zu übertnachen :

348

,, B e r n , den 17. November 1890.

Herr

Ifpmmissärl

Wir übermitteln Ihnen anmit weitere Exemplare der Erklärung unserer Abordnung an die Mitglieder der Tessiner Versühnungskonferenz -- das Protokoll dei1 letzten Sitzungen wird in Kurzern nachfolgen -- und ertheilen Ihnen zugleich folgende Instruktionen : Wie Sie aus dem Schlüsse der Erklärung ersehen haben, sind Sie beauftragt, die definitiven Entschließungen beider Gruppen entgegenzunehmen.

Dem letzten Alinea von Seite 7 werden Sie entnehmen, daß wir beide Parteien einladen, uns ihre Projekte betreffend die im Laufe der .Konferenz zur Sprache gelangte neue Wahlkreiseintheilung zur Kenntniß zu bringen.

Es handelt sich also um Aufschluß über folgende|Fragen : 1. Werden die unter litt, a, b und c enthaltenen Vorschläge von den Vertretern der beiden Parteien angenommen, oder welches sind die Abänderungen, die sie verlangen?

2. Welches sind die äußersten Zugeständnisse, welche die Vertreter der beiden Parteien, nachdem sie nun mit ihren politischen Freunden nochmals haben Berathung pflegen können, in Bezug auf die Wahlkreise, mit oder ohne limitirtes Votum, zu bewilligen in der Lage sind? Die Frage der Proportional Vertretung ist, wie Sie wissen, vorbehalten worden.

Speziell in Bezug auf den letzten Punkt ertheilen wir Ihnen den Auftrag, von Herrn Soldati eine genaue Angabe der Abänderungen zu verlangen, welche die Konservativen in den Wahlkreisen einzuführen beabsichtigen oder zuzugestehen geneigt wären.

Für den Fall der Einführung des limitirten Votums müßten Angaben beigefügt werden, welche, auf Grund der Zahlen vom 3. März 1889 und 5. Oktober 1890, ein Bild darüber geben würden, in welchem Verhältnisse, mit oder ohne limitirtes Votum, die Parteien vertreten wären.

Andererseits wollen Sie sich bei Herrn Gabuzzi erkundigen, ob die Liberalen die 38 alten circoli nicht auf weniger als 32 reduxiren könnten, und welches für den Fall des limitirten Votums ihre eventuellen Vorschläge wären.

Sobald die schriftlichen Berichte über diese Projekte in Ihren Händen sind, wollen Sie die Verfasser derselben zusammenberufen und versuchen, eine Verständigung unter ihnen zu Stande zu bringen,

34»

oder wenigstens die zwischen ihnen noch bestehenden Gegensätze möglichst zu versöhnen. Nach all' dem werden Sie jedenfalls selbst in der Lage sein, ein Projekt für die Wahlkreiseintheilung auszuarbeiten, welches den berechtigten beiderseitigen Forderungen billige Rechnung trägt. WoDen Sie dieses Projekt den betreffenden Herren zur Kenntniß bringen und dasselbe dann, mit ihren Bemerkungen versehen, uns übermitteln.

Im Interesse der Ausarbeitung unserer Botschaft an die Räthe müssen wir möglichst bald über diese Punkte orientirt sein. Wollen Sie daher den 25. November als äußersten Termin betrachten, bia zu welchem wir wissen müssen, woran wir uns zu halten haben.

Wir setzen volles Vertrauen in Ihre Bemühungen für beschleunigte Einholung der Antworten beider Theile.

Empfangen Sie bei diesem Anlasse die erneute Versicherung: unserer vollkommenen Hochachtung.

Bundesrath."

Montag, den 17. November, trat der tessinische Große Rath wieder zusammen. Er nahm das Gesetz über die beschränkte Stimmabgabe definitiv an, immerhin sich vorbehaltend, auf die Safhe zurückzukommen, wenn die zwischen den Parteien schwebenden Unterhandlungen eine Verständigung herbeiführen sollten.

Hierauf vertagte er sich, ohne die Ernennung der Regierung vorgenommen zu haben; eine lebhafte Debatte entspann sich über letztern Punkt zwischen Herrn Stoppani und Herrn Soldati, indem der Erstere der Majorität vorwarf, daß sie die Einsetzung einer gemischten Regierung von der Zustimmung der Minorität zum System der beschränkten Stimmabgabe abhängig mache.

Wir hielten es für angezeigt, das System des limitirten Votums, wie es vom Großen Rathe angenommen wurde, etwas näher prüfen zu lassen. Es folgt hienach eine diesfalls vom Eidg. Statistischen Bureau ausgearbeitete vergleichende Zusammenstellung.

350

"Wahlkreise.

Nach dem Nach dem Nach dem StimmenverStimmenverhält' Stimmenverhältnis bei den nlss bei der hältniss bei den NatlonalrathsGrossrathsVerfassungswählen vom abstimmung vom wählen vom 3. Man 1889. 5. Oktober 1890. 26. Oktober 1890.

Großräthe Großräthe Großräthe | Konser- Liberale. Konser- Liberale. Konser- Liberale.

vative.

vative.

vative.

1

1 . Mendrisio . . . .

2 . Chiasso . . . .

3 . Cariaggio . . . .

4. Riva S. Vitale . .

5 . Lugano . . . .

6. Ceresio Carona .

7. Sonvico-Pregassona.

8. Tesserete Taverne .

9. Vezia-Agno . .

10. Sessa -Magliasina-Breno 1 1 . Locamo . . . .

1 2 . Ascona . . . .

13. Onsernone 14. Grarnbarogno .

O 1 5 . Intragna . . . .

16. Lavertezzo . . .

17. Cevio 18. Bellinzona . . .

19. Monte Carasso . .

2 0 . Giubiasco . . . .

2 1 . Riviera . . . .

22. Castro . . .

23. Faido . . .

2

3 4 2 -- 1 4 4 4 6

3 1 3 2 5 5 1 2 1 3 5 7

1 4 4 3 2 2 2 2 1 3 2 1 1 -- 2 3 1 4 1 2 2

1 --

4 2

--1 4 4 4

2 3 1 4 4

2 5 5

3 2 2 2 2 1 3 2 1 i -- 2

2 1 1 5 7

4 1 4 3 2 2

6 3 --1 3

1 --

4 2 -- 1 4 6 4 6 3 --2 3 2 5 5 1 2 1 1 5

2 3 1 4 4 3 2 --1 2 1 3 1 1 1 -- 2 3 1 4 3

7

2 2

Total

04

48

61

5t

65

47

Nach der Zahlenstärke der Parteien und unter Berücksichtigung des Gesammtstimmenverhältnissesergibt sich folgende Vertretung

57

55

56

56

60

52

Unterschied zwischen dem Wahlergebniss bei Anwendung des limitirten Votums und der genauen Zutheilung der Mitglieder nach der Zahlenstärke der Parteien

Ì

r

--7

+5 -- 5 +5 --5

351 Das Zeitungsblatt ,,La Riforma" hat eine andere Rechnung aufgestellt, die wir untersucht und richtig befunden haben ; es sagt: ,,Nehmen wir als Grundlage das Abstimmungsergebnis vom 5. Oktober, wie es vom Bidg. Statistischen Bureau veröffentlicht worden ist, und sehen wir nach, wie viele Abgeordnete in den Großen Rath die Liberalen erhalten würden, wenn sie in jedem Wahlkreis 50 Stimmen gewännen. Das würde für die gegenwärtigen 23 Kreise (23 X 50 =) 1150 Stimmen mehr ergeben, als die Liberalen am 5. Oktober hatten, das heißt: eine Volksmehrheit von 1150-j-94 = 1244 Stimmen. Nun würden wir (Liberale) aber trotz dieser enormen Verschiebung der Stimmen nur die Kreise San Nazaro (Gambarogno), Intragna und MonteCarasso mit 10 Abgeordneten gewinnen, außer den 3, die man in der Riviera, und l, den man in Onsernone (beim Stimmenverhältnis vom 5. Oktober) gewänne, im Ganzen 14, und wir bekämen also einen aus 49 Liberalen und 63 Konservativen zusammengesetzten Großen Ralh. Die Konservativen hätten demzufolge im Großen Rathe eine Mehrheit von 14 Stimmen, im Volke aber.wären sie um 1244 Stimmen in der Minderheit.

,,Aber das ist nicht Alles. Angenommen, die Liberalen würden in jedem Kreise 70 Stimmen gewinnen, was einer Volksmehrheit von ( 7 0 X 2 3 = ) 1510 -j- 94 = 1608 Stimmen gleichkäme, so wurden sie doch auf dem nämlichen Punkte stehen bleiben, d. h.

49 Vertreter haben gegen 63 der Gegenpartei.

,,Würde indessen das limitirte Votum augewendet, wie es vom Großen Rathe neulich beschlossen wurde, so erhielte die liberale Partei, nach der im Berichte des Herrn Soldati selbst enthaltenen Berechnung, auf Grund der Abstimmung vom 5. Oktober 50 Deputirte gegen 62. Wenn sie nun auch 50 oder sogar 70 Stimmen in jedem Kreise gewännen, so könnten die Liberalen doch nichts Anderes erreichen, als eine Veränderung des Verhältnisses in den Kreisen San Nazaro, Intragna und Monte-Carasso und sie würden demnach 54 gegen 58 Stimmen im Großen Rathe erhalten. Sie müßten zum Mindesten auch noch im Kreise Locamo obsiegen, um eine Mehrheit von einer einzigen ,, v.

Stimme zu haben. tt ö

Ueberzeugt, wie er war, daß eine Verständigung weder auf der Grundlage der gegenwärtigen Umschreibung (der Circondai'!), noch auf derjenigen der beschränkten Stimmabgabe möglich sei, untersuchte Herr Künzli, ob man mittelst des Proportionalsystems in weniger zahlreichen Kreisen leichter zum Ziele gelangen könnte.

352

Er arbeitete daher das unten *) mitgetheilte Tableau aus und sandte dasselbe den Mitgliedern der Verständigungskonferenz mit folgendem Schreiben zu: ,,Meine Herren!

,,Alle Versuche, die bis jetzt gemacht worden sind, um unter den beiden tessinischen Parteien eine Einigung hinsichtlich der Wahlfrage herbeizuführen, sind gescheitert, da die Bildung der Wahlkreise stetsfort ein unübersteigliches Hinderniß entgegenstellte.

Trotzdem glaubte ich, meiner Pflicht nicht zu genügen, wenn ich nicht eine letzte Anstrengung zur Erreichung des Zieles machen würde. Für den gegenwärtigen Augenblick handelt es sich nur um die Wahl dey Verfassungsrathes. Jede Partei gibt zu, daß *) Vorschlag des Eidg. Kommissärs fUr die Bildung der Wahlkreise.

o "Z b

*: k ·o

Namen der Kreise.

Kantonale Volkszählung.

cd N

1

2 3 4 5

!

Stabio Chiasso Caneggio . . . .

Lugano-Maroggia . . . .

6 7 8

Taverne Agno

9

Locamo- Verzasca mit Gordola und Cugnasco . . .

10 11 12 13 14 15 16 17 18

Ascona-Onsernone - Intragna Bellinzona-Ticino . . . .

Kiviera Elenio Levantina Superiore mit Osco und Mairengo . .

Levantina Inferiore . . .

Total

i.

* 0 15

·o c ·W -«= 0 « 0>

N .u o>

3 6 8

Verhältniß nach dem Resultat der Abstimmung vom 5. Oktober.

..

Liberale. vative.

2

1 3

3,216 6,646 9,103 10,259 6,628 6,703 6,760 9,042

9 6

6 6 8

2 3 4

3 3 4 4 3 4

10,938 3,723 10,138 7,862 7,418 5,509 5,095 8,740

9 "3 8 7 6 5 4 7

3 2 5 2 4 3 2 3

6 1 3 5 2.

2 2 4

4,854 .5,449

4 5

2 2

2 3

110

55

55

3 5 6 2

353 ·die bestehende Wahlkreiseintheilung dem Volkswillen nicht gestattet, sieh voll und ganz geltend zu machen. Der Große Rath suchte durch die beschränkte Stimmabgabe den schwersten Uebelständen abzuhelfen, aber die liberale Partei nimmt diese Lösung nicht an, und Herr Gabuzzi hat seinen dem Bundesrathe bereits übermittelten (?) Vorschlag zurückgezogen. Indem ich nun noch ·einen Verständigungsversuch unternehmen wollte, war es geboten, ·eine neue Grundlage aufzusuchen, und ich glaube, dieselbe in einem System der Proportionalvertretung gefunden zu haben. Obschön dieses System keineswegs frei ist von gewichtigen Uebelständen, so darf man doch sagen, daß mehrere derselben im Tessin weniger empfindlich sein müssen, als anderwärts, da ja, dermalen wenigstens, nur zwei große Parteien im Lande sich befinden, die mit der größten Disziplin abzustimmen gewohnt sind.

,,Was die Wahlergebnisse anbelangt, so läßt sich jelzt schon voi'hersehen, daß eine jede Partei nahezu die ihr nach Maßgabe ihrer Stärke gebührende Vertretung erhalten wird. Hätte man zur Bildung der Kreise freie Hand, so wäre es nicht schwer, ein dem Stärkeverhältniß der beiden Parteien noch besser entsprechendes .Resultat zu gewinnen.

,,Aber da nun einmal die Verfassung nicht gestattet, unter 17 Wahlkreise zu gehen, und da in Betreff der Vertretungsziffer die kantonale Volkszählung Regel macht, so beehre ich mich, den Delegirten der beiden Parteien einen Vorschlag zu unterbreiten, welcher bezweckt, für die Wahl des Verfassungsrathes die Proportionalvertretung nach dem System Nr. IV der Broschüre des Genfer Wahlreform-Vereins*") einzuführen, d. h. dieStimmgebung durch Listen, mit *) Dieses System wird in der fraglichen Broschüre wie folgt auseinandergesetzt: Die Stimmgebung durch Listen mit dem Recht,- einzelne Namen zu streichen, Jedoch ohne das Recht, andere Namen zu schreiben (Radiation sans panachage).

Die gleichzeitige doppelte Stimmgebung durch Listen und durch Einzelstimmen, die mittelst Streichung ohne Panachage sich kundgeben, ist von allen Methoden der Proportionafvertretung die einfachste und leichteste.

Die Wahlkomitiïs legen den Wählern vollständige Listen vor, damit diese eine größere Auswahl haben.

Der Wähler stimmt für die Liste seiner Gruppe; er begünstigt die einen Namen vor den ändern, indem er diejenigen, die ihm nicht gefallen, streicht und nur die annähernd nothwendige Zahl von Nameu auf der Liste beläßt.

Zwei oder mehr Listen gemeinsame Namen werden zugelassen nnd denjenigen Listen zngetheilt, auf denen sie die größte Stimmenzahl erhalten.

354 der Befugniß, Namen zu streichen, jedoch ohne die Befugniß, andere Namen als die auf der Liste stehenden zu schreiben. Ich halte mich im Großen und Ganzen an die gegenwärtigen Wahlkreise und ändere sie hlos da und dort ab, wie das beigelegte Tableau zeigt. Man wird bemerken, daß die GesammUahl der Deputirten, in Folge der Verschmelzung einiger Kreise, von 112 auf HO herabgesetzt wurde.

,,Die Wahlverhandlungen für den Verfassungsrath werden sicherlich nicht verfehlen, die dem fraglichen System anhaftenden Die Aufschreibung von ändern Namen (das Panachiren) allein ist untersagt. Es ist indessen zu bemerken, daß das Panachiren in unsere Wahlgebräuche mebr als Konzession an andere Parteien oder als Protestation gegen das gegenwärtig herrschende System der absoluten Mehrheit, als aus J3edürfuiß Eingang gefunden hat. Deßhalb unterliegt keinem Zweifel, daß es mit der Proportionalvertretung ganz verschwinden oder doch erheblich von seiner Bedeutung einbüßen wird.

Da das Panachiren hier durchaus keinen Erfolg verspricht, indem die auf Kandidaten anderer Listen fallenden Stimmen nient berücksichtigt werden, so ist auch das oben besprochene unehrliche Manöver bei dieser Methode nicht zu befürchten.

Hiernach [ein Beispiel der einfachen Handhabung dieses Wahlsystems: "Wahl des Grossen Käthes.

Linkes Ufer.

5 Listen. -- 40 Großräthe zu wählen. -- Ausgetheilt 7425 Stempelmarken. Vorgefunden 7410 gültige Stimmzettel. 7410 getheilt durch 40 ergibt als Wahlquotient 186.

Es haben erhalten: Radikale Liste . . . . 2140 Stimmen 186 = 11+94 186 = 10 52 Demokratische Liste . . 1912 ,, 186 = 7--57 Nationale Liste . . . . 1359 ,, 186 = 5--85 Arbeiterliste 1015 ,, 186 = 5--64 Katholische Liste . , . 994 ,, Total 38 Vertreter.

Wenn die zwei leeren Sitze den beiden Listen zugetheilt werden, auf welche die größte Zahl der übrig bleibenden Stimmen fällt, also hier der radikalen Liste und der Arbeiterliste, so erhält man folgendes Endresultat :Radikale Liste 12 Vertreter.

Demokratische Liste 10 ,, Nationale Liste 7 ,, Arbeiterliste 6 ,, Katholische Liste 5 ,, Total 40 Vertreter.

Gewählt sind auf jeder Liste diejenigen Kandidaten, welche die meiste» Stimmen erhalten haben.

355, Mängel ins Licht zu stellen, aber der Verfassungsrath hat ja vollkommen freie Hand, an dem System, wenn er es für nöthig erachtet, die erforderlichen Verbesserungen vorzunehmen.

,,Es ist mein lebhafter Wunsch und meine Hoffnung, daß es möglich sein werde, zur Ehre des Tessin, im Kantone selbst eine Einigung herbeizuführen, damit ein heftiger Kampf nicht bloß im Schooßeder eidgenössischen Kammern, sondern im ganzen Schweizervolke vermieden werde. Jeder wahre Freund des Vaterlandes muß zugestehen, daß die Dinge nicht länger so fortgehen können. Die Herstellung des Friedens im Lande ist eine absolute Nothwendigkeit: die Interessen des Kantons und der Eidgenossenschaft verlangen sie gebieterisch. Wenn jeder Partei eine ihrer numerischen Stärke entsprechende Vertretung zugesichert wird, so ist damit ein bedeutender Schritt nach diesem so sehr erwünschten Ziele gelhan.

,,Wollen Sie sich morgen, Samstag, 22. 1. M., um "\\lk Uhr Vormittags, zu einer neuen Konferenz im Schweizerhof in Bellinzona.

einfinden.

,,Mit ausgezeichneter Hochachtung ,,Bellinzona, 21. November 1890..

Der Eidg. Kommissär: Klinzli."

Aus dem Berichte, den der Kommissär uns über diese neue , Konferenz erstattet hat, geht hervor, daß dieselbe, nachdem SonderBesprechungen mit jeder Gruppe stattgefunden hatten, erst Samstags um l a /2 Uhr Nachmittags, zwischen Herren Soldati, Volonterio und Balli einerseits, und Herren Censi, Borella und Gabuzzi andererseits, abgehalten wurde. Nach kurzer Diskussion wurde der Vorschlag des Herrn Künzli mit einer einzigen Modifikation, betreffend den Kreis Locamo, angenommen und beschlossen, für die Wahl des Verfassungsrathes ein besonderes Gesetz zu erlassen und dasselbe dringlich zu erklären. Dieses Gesetz soll die Wahlkreiseiutheilung, den Wahlmodus und Bestimmungen über die im Schreiben unserer Abordnung vom 15. November unter Litt, a, b und c berührten Punkte .

enthalten.

Herr Künzli fügt bei, daß Herr Stoppani sich zur Konferenz, nicht eingefunden hat und noch immer das Zurückkommen auf die..

38 Kreise verlangt.

Unser Kommissär hat uns gleichzeitig die Erklärungen zugestellt, welche ihm am 20. November von beiden Parteien übergeben wurden und die folgendermaßen lauten :

356 1. Von konservativer Seite: L u g a n o , den 20. November'1890.

An den Eidg. Kommissär, Herrn Oberst-Divisionär Künzli, Bellinzona.

Tit.

Ihrer Einladung nachkommend, beehre ich mich, Ihnen schriftlich die Beschlüsse mitzutheilen, welche die Delegirten der liberalkonservativen Partei in Bezug auf die verschiedenen, in der Erklärung der Abordnung des hohen Bundesrathes vom 15. d. M.

hervorgehobenen Punkte gefaßt haben.

a. Vorbehaltlich einiger redaktioneller Abänderungen 'nehmen
b und c. Die Delegirten der liberal-konservativen Partei sind mit der Abordnung des hohen Bundesrathes auch in Betreff der Vorschläge zur Regelung der Ausübung des Stimmrechts und der Herstellungo der Stiminreçister einverstanden. Sie stimmen hinwieder o nicht bei in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit, die bezüglichen Bestimmungen in die Verfassung aufzunehmen, statt sie einfach durch ©in Gesetz festzustellen.

Indem sie den Grundsatz annehmen, daß Streitigkeiten über die Ausübung des Stimmrechts in kantonalen und eidgenössischen Angelegenheiten durch gemischte Kommissionen beurtheilt werden sollen, glauben sie nicht, denselben auch auf die Ausübung des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten ausdehnen zu können, und noch weniger auf die Gültigerklärung von Wahlen und Abstimmungen. Insbesondere können sie nicht zugeben, daß einer ändern Behörde als dem Großen Rathe die Wahlaktenprüfung übertragen werde.

d und e. In Hinsicht auf das Wahlsystem und die Wahlkreiseintheilnng erklären die Delegirten ,der liberal-konservativen Partei, daß sie, um die Möglichkeit zu beseitigen, daß die in der Abstimmung in Minderheit gebliebene Partei im Großen Rnthe oder im Verfassungsrathe die Mehrheit erhalte, zu sofortiger Einführung

357

des Proportionalsystems Hand bieten wollen, in der Weise, daß dasselbe vor Allem bei der Wahl des Verfassungsrathes Anwendung finden würde.

Wenn die Gegenpartei diesen Anschauungen beitritt, kann das bezügliche Gesetz dringlich erklärt werden, um weitere Verzögerungen in der Lösung der Krisis zu vermeiden.

Unter diesen Voraussetzungen glauben die Delegirten, daß es nicht schwer halten werde, sich auch über die Bildung der Wahlkreise zu einigen.

Mit ausgezeichneter Hochachtung ergebenst Advokat Ag. Soldati.

2. Von liberaler Seite: B e l l i n z o n a , den 20. November 1890.

An den Eidg. Kommissär, Herrn Künzli, Oberst-Divisionär, Bellinzona.

Ich habe die Ehre, Ihnen eine Ausfertigung der Beschlüsse mitzutheilen, welche gestern in einer Versammlung der Großrathsmitglieder der liberalen Partei und einiger Mitglieder der liberalen Komités des Kantons gefaßt worden sind.

Mit vollkommener Hochachtung Sie grüßend L. de Stopparli.

B e l l i n z o n a , den 19. November

1890.

Die liberale Partei glaubt, daß bei einer Verständigung die Frage der Wahl des Verfassungsrathes nicht bei Seite gelassen werden könne, wenn sie auch der Ansicht ist, daß diese Frage geti-enut von der Reform unserer Wahlgesetzgebung zu behandeln sei.

Die Liberalen finden, daß die Regelung der Wahl des Verfassungsrathes, da sie mit der eidgenössischen Intervention und der bewaffneten Besetzung des Kantons zusammenhängt, vor Allem in die. Kompetenz des Bundesrathes falle.

Immerhin können sie einer solchen Frage nicht gleichgültig gegenüberstehen und erlauben sich daher, dem Bundesrathe durch das Organ des Herrn Kommissärs, Oberst-Divisionär Künzli, ihre Anschauungsweise darüber mitzutheilen; dieselbe geht dahin: Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. V.

24

358 1. Daß der Verfassungsrath so rasch als möglich gewählt werde ^ 2. daß derselbe in den alten 38 Kreisen auf Grundlage der eidgenössischen Volkszählung, nach Maßgabe des Volksvotumsvom 5. Oktober abhin gewählt werde.

Was die dauernde Reform der Wahlgesetzgebung betrifft, so sind sie bereit, über die verschiedenen vorgeschlagenen Systeme in Verhandlungen einzutreten.

In Betreff der im Schreibeu des Bundesrathes vom 17. 1. TVL berührten Fragen sprechen sie sich in folgendem Sinne aus : a. V o l k s z ä h l u n g . Alles wohl erwogen, scheint die eidgenössische Volkszählung genügen zu können. Die zwischen der letzten eidgenössischen Zahlung und der kantonalen Zählung bestehenden Differenzen sind nicht erheblich genug, um die Vornahme einer kantonalen Volkszählung zu rechtfertigen. Es wird genügen, wie Herr Dr. Guillaume (Seite 19) sagt, ,,bei einer künftigen eidgenössischen Volkszählung die bisher angewandten Regeln einigermaßen zu modifiziren, in dem Sinne, daß die in gewissen (festzusetzenden) Verhältnissen sich befindenden Auswanderer in der Zahl der ordentlichen Wohnbevölkerung des Ortes, von dem sie ausgewandert sind, mitgerechnet werden".

Für den Fall jedoch, daß eine kantonale Volkszählung zugelassen würde, gehen sie mit der Abordnung des Bundesrathes darin einig, daß der Begriff des Wohnsitzes im ganzen Kantone in gleichförmiger Weise festgestellt und angewendet werden solle und daß die Rekurse rasch und von einer mit dem allgemeinen Vertrauen umgebenen Behörde zu erledigen seien.

Eventuell hätten sie auch nichts einzuwenden gegen die Aufnahme eines Artikels in die Verfassung im Sinne desjenigen, von welchem auf Seite 3 des Schreibens der bundesräthlichen Abordnung vom 15. November die Rede ist, folgenden Inhalts: Das Gesetz wird die Grundsätze für die kantonale Volkszählung feststellen. Die Prüfung der Resultate und die Erledigung der allfälligen Rekurse sind einer aus Vertretern der hauptsächlichen politischen Parteien zusammengesetzten Kommission zu übertragen.

b. und c. S t i m m r e c h t . -- Stirn m r e g i s t e r . Die Liberalen würden einen Verfassungsartikel von ungefähr folgendem Wortlarte vorschlagen : ,,In die Stimmregister sind einzuschreiben und zur Stimmabgabe zuzulassen:

359 ,,Diejenigen Kantons- und Schweizerhürger, welche die für das Stimmrecht aufgestellten Erfordernisse erfüllen und sich zur Zeit der Abstimmung in der Gemeinde befinden, wo sie stimmberechtigt sind, sofern sie nicht in den letzten drei Monaten in einem ändern Schweizerkanton das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten ausgeübt haben.

,,§. Das Gesetz sorgt dafür, daß unparteiische, in billiger Weise aus Vertretern der verschiedenen politischen Meinungen zusammengesetzte Behörden mit Beförderung die in Bezug auf das Stimmrecht und auf Wahlen und Abstimmungen erhobenen Rekurse erledigen können."

3. Zweite Erklärung von liberaler Seite: Bel lin zona, den 20. November

1890.

An den Herrn Eidg. Kommissär.

Die Versammlung der Liberalen Partei hat beschlossen: 1. darauf zu dringen, daß der Verfassungsrath ehestens gewählt werde; 2. darauf zu dringen, daß der Verfassungsrath in den 38 Kreisen auf Grundlage der eidgenössischen Volkszählung gewählt werde, da sie in diesem Momente nicht in der Lage sich befindet, mit dem System der proportiooalen Vertretung sich zu beschäftigen, einem Systeme, das dem Lande in seiner Mehrheit unbekannt ist; 3. sich dafür auszusprechen, daß alle im Auslande befindlichen Tessiner Bürger in keiner Weise in der Ausübung ihrer politischen Rechte eingeschränkt werden sollen.

Zum Zweck der Herbeiführung einer Verständigung und unter Bezugnahme auf, auch in der Konferenz zu Bern zur Aussprache gelangte, Gedanken erklären wir als Antwort auf die Erklärung der Abordnung des Bundesrathes : Z u L i t t , a: Daß wir den Ausschluß der Fremden von der eidg. Zählung billigen können.

Zu L i t t , b und c : Daß diejenigen Tessiner, welche ihren hauptsächlichen und" ständigen Wohnsitz im Ausland haben, von der Stimmabgabe aus-

360

geschlossen werden können, sofern die Voraussetzungen der Abwesenheit genau festgestellt, und diese Bürger, wenn sie in den Kanton zurückkehren und sich in vom Gesetze zu bestimmender Zeit bei der Gemeindebehörde anmelden, wieder zur Stimmgebung zugelassen werden.

Für die Versammlung: L. de Stoppani.

Aus diesen Erklärungen geht hervor: l. Daß die beiden Parteien in Bezug a uf die V o l k s z ä h l u n g s f r a g e nahe daran sind, sich zu einigen. Herr Soldati hat am 24. November dem Großen ßathe einen GesetzesentwurP) eingereicht, welcher die Grundsätze der Volkszählung feststellt. Es würde ia die Zählung aufgenommen werden: Die tessinische und schweizerische Wohnbevölkerung des Kantons. Ausgeschlossen würden: 1. die Fremden; 2. die in ändern Kantonen wohnenden Tessiner; 3. die Tessiner, welche ihren hauptsächlichen und bleibenden Wohnsitz im Auslande haben. In diese letztgenannte Kategorie würden fallen : a. diejenigen, welche im Auslande eine öffentliche oder private Anstellung bekleiden; b. diejenigen, welche im Auslande ihren Haushalt führen ; c. diejenigen, welche seit 3 oder mehr Jahren fortdauernd im Auslande sich aufhalten. Ins Einzelne gehende Bestimmungen regeln das Verfahren bei der Prüfung der Zählungsergebnisse. In letzter Linie wäre eine gemischte, aus vier vom Großen Rathe gewählten Mitgliedern bestehende und vom Direktor des Innern präsidirte Kommission berufen, die Resultate endgültig festzusetzen.

Diese Grundsätze können im Einzelnen kritisirt werden. Die Hauptsache ist, daß sie gleichmäßig angewendet werden, und hiefür wird die Ernennung unparteiischer Rekurs- und Kontroibehörden die beste Gewähr bieten. Wir meinen, es sollte diese Garantie in die Verfassung eingeschrieben werden ; denn die Majoritäten wechseln und ein heute unter der Herrschaft versöhnlicher Gesinnungen angenommenes Gesetz könnte später in unzuträglichem Sinne abgeändert werden, was zu vermeiden ist.

2. Daß auch in Hinsicht auf das S t i m m r e c h t und die S t i m m r e g i s t e r die Einigung sich zu vollziehen scheint. Die konservativen Delegirten nehmen im Allgemeinen die Vorschläge unserer Abordnung an. Die liberalen Delegirten möchten lieber, daß jeder aus dem Auslande heimkehrende Tessiner sofort stimmen *) Beüage IV.

361 könnte, aber im Sinne eines Zugeständnisses wollen sie die Aufstellung einer Frist, nach deren Ablauf die Stimmberechtigung beginnen soll, annehmen.

Nach unserem Dafürhalten muß eine Wiederholung der bisherigen Vorgänge verhindert werden, wenn man ernstlich die Quelle der zahllosen Rekurse verstopfen will, die bei jeder tessinischen Wahl oder Abstimmung der Bundesbehörde zuströmen. Es ist u. E.

auch nöthig, daß die festgestellten Grundsätze in die Verfassung aufgenommen werden, damit die Gewißheit besteht, daß sie nicht nach den Launen und Interessen einer künftigen Majorität wieder umgestoßen werden können.

Was das W a h l s y s t e m und die W a h l k r e i s e betrifft, so handelt es sich nur um eine einstweilige Regelung der Sache für die Wahl des Verfassungsrathes. Wir enthalten uns aller Bemerkungen über das angenommene System der Proportionalvertretung, in der Meinung, man müsse die Parteien den Versuch, den sie gemeinsam unternehmen wollen, durchführen lassen, nachdem sie sich einmal in dieser so schwierigen Frage geeinigt haben.

Hoffen wir, daß dabei diejenige gegenseitige Loyalität walte, welche allein den guten Erfolg zu sichern vermag.

Es ist nicht ohne Interesse^ sich die Resultate zu vergegenwärtigen, zu welchen dieses System geführt hätte, wenn es bei den Großrathswahlen vom 3. März 1889 angewendet worden wäre, oder wenn die Ziffern der Abstimmung vom 5. Oktober oder diejenigen der Wahlen vom 26. Oktober 1890 zu Grunde gelegt werden.

Wir haben zu diesem Zwecke folgende drei Tableaux anfertigen lassen.

362 I.

Anwendung des Proportionalsystems auf die Resultate der G-rossrathswahlen vom 3. März 1889.

P

Zahl der Stimmenden.

Wahlkreise.

Jt£ :a a

te P f

T3

p"N gfe t, M

.

3 ö



U

M k> M

1. Mendrisio-Stabio . .

2. Chiasso-Caneggio . .

3. Lugano-Maroggia .

4 . Pregassona . . . .

5. Taverne-Tesserete .

6. Agno 7. Magliasina . . . .

8. Locamo- Verzasca 9. Gambarogno-Ascona 10. Onsernone-Intragna 11. Maggia 12. Bellinzona-Ticino .

1 3 . Giubiasco . . . .

2,206 981 2,187 887 2,052 713 1,232 804 1,209 776 1,494 871 1,852 1,029 1,578 1,014 1,557 693 1,286 679 1,028 686" 1,863 855

15. Elenio 16. Leventina super. . \ 17. Leventina infer. . /

1,472 ·*· > -, 1,816

993 846

461 424 819 961

à 03

'S J3

3


·Ö
fl 0> *-»J

a Of

3 è ca-ö iSJ d

i » d|jj S 03£ h03

^rs

N

J3 o p

t>."-*j TH "Î5R ^

ä-j

^i

S

p*

o> 2 ca

fe

M g

3 S

è

JS

1

1,225 1,300 1,339 428

9

245 273 228 205

4 3 3 3 3 3

5

8 9 6

864 607 342 1,008

6 6 7

259 214 147

2 3 4

6 5 4 7 9

310 198 211 210 202

2 2 2 3 4

3 175 87 2 37 179 2 98 481

433 623 823 564

532 422 653 855

6 201 6 249 8 231 9 175

Total 24,671 12,653 12,018 111

4 68 208 5 29 199 2 189 18

2 2 4 3 5 3

3 2 2 3 4

173 31 124 125 105 130 139 39

235 78 65 136 2 189 23 153 47 L

222 50 47

II

£<=·

Also wären gewählt worden : 50 konservative Vertreter mit dem Quotient, 47 liberale ,, ,, ,, ,, 14 Vertreter mit Bruchzahlen unter dem Quotient, und zwar 9 Konservative und 5 Liberale.

12,653 konservative Wähler hätten demnach erhalten 59 Vertreter, 12,018 liberale Wähler hätten demnach erhalten 52 Vertreter.

Unterschied : 635 Stimmen, welche 2 Mal den mittlern Quotient und noch eine Bruchzahl enthalten, nämlich 2 X 222 -\- 191, so daß die Liberalen eigentlich auf 54 Vertreter Anspruch hätten.

363

II.

Anwendung des Proportionalsystems auf die Resultate der Abstimmung vom 5. Oktober 1890.

c -à -S 3 4)

Zahl

der Stimmenden.

Wahlkreise.

4!

g

fe» S > o '43

0 tì

M >

4ss

JO

3

2,059 965 1,094 2,254 836 1,40« 2,094 691 1,403 1,164 468 696 1,125 738 387 793 592 1,385 897 745 7 . Magliasina . . . . 1,642 8. Locarno-Verzasca . 1,709 1,160 549 9. Gambarogno-Ascona 1,455 876 579 1,147 587 10. Onsernone-lntragna 560 377 1,012 635 12. BelTinzona- Ticino 1,827 692 1,135 429 1 3 . Giubiasco . . . . 989 560 14. Kiviera 773 361 412 1,225 529 696 16. Leventiua super.. \ 1,828 1,051 777 17. Leventina inier. . / 1. Mendrisio-Stabio .

2. Chiasso-Caneggio .

3. Lugano-Maroggia 4 . Pregassona . . .

5. Taverne-Tesserete

.

.

.

.

.

&,S f H3 =* 0 N (B

^J?

03 -" -Ö <]

3a£ g

·4*

a
'·+3

Q



d o>

J= O

ir ^

9 229 8 282 9 233 6 194 6 187 6 231 8 205 9 190 6 242 6 191 7 145 6 304 5 198 4 193 7 175 9 203

3 «69

^ ,,S JJ ts t^ CÂ C O

«g

Total 23,68811,816 11,872 111

M a tlg* -a »'S <**#-3 fn

4 3 2 3 3 3 4 6 2 3 4 2 2 1 3 5

Öl .0

13

4 5 6 2 2 2 3 2 3 2 2 3 2 2 3 3

a

m J

O

ja

49 178 -- ?

225 5, 114 80 177 13 100 130 77 130 20 169 95 150, 14 178 55 87 84 223 33 164 168 26 171 4 36 168

213 50 46 »^

il 54 Also wären gewählt worden: 50 konservative Vertreter mit dem Quotient, 46 liberale ,, ,, ,, ,, ' 15 Vertreter mit Bruchzahlen unter dem Quotient, und zwar 5 Konservative und 10 Liberale.

11,872 liberale Wähler hätten demnach erhalten 56 Vertreter, 11,816 konservative Wähler hätten demnach erhalten 55 Vertreter.

Unterschied :

56 Stimmen.

864

III.

Anwendung des Proportionalsystems auf die Resultate vom 26. Oktober 1890 (Nationalrathswahlen).

Zahl der Stimmenden.

Wahlkreise.

à jà$ *£ a S N g

!-, _O W> n3
^ 1

id %> a 'S

0 03

M >


's Sr*3o3 n3Sv Q) Ja

3

826 977 1,803 2,029 822 1,207 687 1,253 1,940 1,085 702 383 1,101 765 336 819 1,345 526 932 7 . Magliasina . . . . 1,533 601 1,682 1,185 497 &. Locamo- Verzasca 533 9. Gambarogno-Ascona 1,239 706 562 466 1,028 10. Onsernone-lntragna 967 635 332 759 953 12. Bellinzona- Ticino . 1,712 467 13. Giubiasco . . . . 945 478 743 355 388 1 5 . Elenio . . . .

883 539 344 16. Leventina super. . \ 1,632 961 671 17. Leventina inter. . J

1. Mendrisio-Stabio . .

2. Chiasso-Caneggio 3. Lugano-Maroggia 4 . Pregassona . . . .

5. Taverne-Tesserete .

A -+J ®H O

11

N

+3 fl


o 0

C?

|

9

200

6 6 8 9

183 224 192 187 6 206 6 171 7 138 6 285 5 189 4 186 7 126 9 181

Total 21,667 11,549 10,118 111


3 S

p <ü (U »H

^ «ï ^^ £ «TH w *^^

â-j JJ

o ^;

8 254 9 216 6 181

n'

0~ · <§:Së s .s a

4

Q

r3 O

g «

f^.

jj 13

So ^

,, 1

4 26 177

3 4 60 191 3 5 39 173 3 2 159 21 4 3 4 6

1 33 153 2 147 78 3 164 25 2 63 123 2 3 121 88 3 2 49 124 4 2 83 56 2 3 189 98 2 2 89 100 1 2 169 16 4 2 35 92 5 3 56 128

195 53 42 If =5 .Z 11 ^o-

Also wären gewählt worden : 63 konservative Vertreter mit dem Quotient, 42 liberale ,, ,, ,, ,, 16 Vertreter mit Bruchzahlen unter dem Quotient, und zwar 7 Konservative und 9 Liberale.

11,54'9 konservative Wähler hätten demnach erhalten 60 Vertreter, 10,118 liberale Wähler hätten demnach erhalten 51 Vertreter.

Unterschied: 1,431 Stimmen, welche 7 Mal den mittlern Quotient und noch eine Bruchzahl (66) enthalten, so daß die Liberalen eigentlich auf 52 Vertreter Anspruch hätten.

365 Wir können nicht für die vollständige Genauigkeit der Zahl der Stimmenden in den einzelnen Kreisen einstehen ; sie ist den Durchschnittsangaben des eidgenössischen statistischen Bureau entnommen.

In Bezug auf die Leventina mangelten uns genaue Angaben über die Zweitheilung dieses Kreises, weshalb dieses Thal als ungetheilter Wahlkreis behandelt wurde. Mit diesen zwei Vorbehalten dürfen wir annehmen, daß obenstehende Tableaux eine annähernd richtige Vorstellung von den beim fraglichen Systeme zu erwartenden Resultaten geben.

Auf den geschichtlichen Theil dieses Berichtes zurückkommend, haben wir mitzutheilen, daß sofort nach der Konferenz vom Samstag, 22. November, in welcher der Entwurf des Herrn Künzli von den Delegirten beider Parteien unterzeichnet worden war, neue Schwierigkeiten auftauchten. Die konservative Presse griff das angenommene System heftig an. Die konservativen Großrathsmitglieder verlangten zwei Abänderungen an den Kreisen, von denen die eine Locamo, die andere Mendrisio und Stabio betraf. Die liberalen Mitglieder erklärten, daß sie, um des Friedens willen, die letztere Aenderung annehmen wollten, daß sie dagegen die erstere von der Hand wiesen. Es gelang den Anstrengungen des Herrn Künzli, eine Einigung zwischen den beiden Theilen herbeizuführen. In der Großrathssitzung vom Dienstag, den 25. November, schlössen endlich die Parteien Frieden auf folgender Grundlage: Verschmelzung der Kreise Mendrisio und Stabio, Aufgeben des konservativen Begehrens betreffend Locamo. Anhaltende Beifallsrufe begrüßten diese Lösung.

Nachdem die Wahlkreisfrage in solcher Weise geregelt worden, war ein Dekret über die Wahl des Verfassungsrathes in den neuen Kreisen zu erlassen.

Wir theilen in Beilage V den einstimmigen Antrag der Großrathskommission mit. Der Große Rath ist gegenwärtig versammelt, um diesen Gegenstand zu berathen und die Regierung zu ergänzen.

Allein da 'die Ereignisse in fortwährendem Fluße begriffen sind, wollen wir die Vorlage unseres Berichtes nicht länger verzögern ; wir behalten uns vor, denselben unter Umständen zu vervollsländigen.

IV.

Schlussbemerkungen.

Wir hätten nun noch den Rekurs der Herren Censi und Gabuzzi, vom 20. September und 7. Oktober, zu besprechen, welcher den

366

Widerruf der dem Riformino ertheilten Bundesgarantie verlangt Sie haben uns diesen Rekurs, der Ihnen in der letzten Session ausgetheilt wurde, zur Berichterstattung überwiesen. Unser Justiz- und Polizeidepartement hat nicht ermangelt, die von demselben aufgeworfenen Fragen zu prüfen und über den Gegenstand Anträge vorzubereiten. Die Verständigung, die glücklicherweise unter den Parteien zu Stande gekommen ist, enthebt uns der Aufgabe, uns mit der Sache zu befassen, und wir hoffen sehr, daß wir in der Folge nicht darauf zurückzukommen haben. In Bezug auf diesen Punkt, wie auf andere, müssen wir indessen die Wahl des Verfassungsrathes und sein Werk abwarten, bevor wir Ihnen Anträge zu Endentscheidungen unterbreiten können.

Was wir vor Allem wünschen, ist, Ihnen dannzumal die Versicherung geben zu können, daß im Kanton Tessin endlich eine gerechte verfassungsmäßige Ordnung hergestellt ist, welche eine dauerhafte Beruhigung der Gemüther und den Fortbestand des öffentlichen Friedens verbürgt.

Für jetzt beschränken wir uns darauf, Ihnen die Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu empfehlen.

Wir benützen diesen neuen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Dezember 1890.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

367

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Tessiner Angelegenheiten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Dezember 1890, b e s c h l i eßt: Die vom Bundesrath in Bezug auf die Tessiner Angelegenheiten getroffenen neuen Maßnahmen werden genehmigt und die ihm durch Bundesbeschluß vom 9. Oktober 1890 ertheilten Vollmachten werden erneuert.

368

Beilage I.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 5. Oktober 1890 im Kanton Tessin über die Frage einer Partialrevision der Kantonsverfassung, (Vom 28. Oktober 1890.)

(Siehe Bundesblatt 1890, Bd. IV, S. 723 ff.)

369 Beilage II.

Bericht der

Xommissionsmehrheit über die Vorschläge zur Abänderung der die kantonale Volkszählung, die Stimmregister und die partielle Reform der Wahlgesetzgebung betreffenden Gesetze.

B e l l i n z o n a , den 6. November 1890.

An den löblichen Großen Rath.

Die Frage der Reform der in unserm Kanton in Kraft bestehenden Wahlgesetzgebung, welche schon seit einiger Zeit in den Zeitungen behandelt wird und die öffentliche Meinung beschäftigt, hat eine größere Bedeutung und Dringlichkeit erlangt in Folge der bedauerlichen Ereignisse, deren Schauplatz unser Land in den letzten Zeiten war, sowie der Volksabstimmung über das Begehren einer partiellen Verfassungsänderung, und noch mehr in Folge des Ergebnisses der in Bern am 16. des vorigen Monats abgehaltenen Konferenz.

Die Erklärung der Abordnung des hohen Bundesrathes, mit welcher die Konferenz geschlossen wurde, enthält eine förmliche Einladung an den Großen Rath, ohne Zögern zu dem Reformwerk zu schreiten, und bezeichnet gewissermaßen das Programm desselben.

,,Die Bundesbehörden haben nicht die Absicht11 -- so lautet die erwähnte Erklärung -- ,,mehr als dringend nothwendig ist, sich in Eure Wahleinrichtungen zu mischen. Wir wünschten, daß Ihr dieselben selbst verbessern würdet in einem Sinne, welcher zugleich Euren besondern Anschauungen auf diesem Gebiete und den Anforderungen einer dauernden und gerechten verfassungsmäßigen Ordnung entspräche. Unserer Ansicht nach sind diese Anforderungen folgende :

370

,,Ihr müßt mit Bezug auf die Volkszählung eine feste Grundlage aufstellen, welche nicht zu einem gefährlichen Werkzeug in den Händen der Parteien werden kann.

,,Ihr mußt in billiger Weise umschriebene Wahlkreise einrichten, welche wo möglich in Burer Verfassung festgestellt werden sollen, damit sie nicht aus irgendwelchem Interesse mit Leichtigkeit wieder abgeändert werden können.

,,Ihr mußt eine Wahlgesetzgebung schaffen, welche den Wohnsitzbegriff genau umschreibt; derselbe sollte auch in die Verfassung aufgenommen werden.

,,Ihr müßt unparteiische Behörden haben, welche über das Stimmrecht entscheiden.

,,Wir wollen nicht bestimmen, wie diese verschiedenen Punkte am besten zu regeln seien; es ist an Euch, dies zu versuchen.cl Der Bundesrath, welcher von der Bundesversammlung beauftragt war, im Kanton Tessin einen verfassungsmäßigen Zustand wiederherzustellen, mit der nöthigen Gewähr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, hat, hierin in Uebereinstimmung mit den Abgeordneten beider Parteien, geglaubt, daß zur Erreichung dieses Zweckes eine Abänderung des Wahlsystems unumgänglich nöthig sei, aber er hat zugleich anerkennen müssen, daß bei dem gegenwärtigen Zustande unseres Staatsrechts diese Abänderung nur das Werk der Kantonsbehörden sein kann.

Er wendet sich deshalb an diese mit der Einladung, eifrigst an diese Aufgabe heranzutreten, deren Hauptzüge er entwirft, indem er zugleich zu verstehen gibt, daß er später genöthigt sein könnte, zwangsweise einzuschreiten, falls der wohlmeinende Rath angehört bleiben sollte.

Dies ist, nach unserer Meinung, die Bedeutung der Erklärung.

Es ist daher für uns eine dringende Nothwendigkeit, die verschiedenen Punkte genau in's Auge zu fassen, auf welche der hohe Bundesrath uns aufmerksam gemacht hat, und wir müssen mit allem Eifer darnach streben, eine Lösung derselben zu erzielen, welche, wenn sie auch nicht die Wünsche Aller befriedigt, was unmöglich wäre, doch wenigstens den billigen Forderungen derjenigen Rechnung trägt, deren klares Urtheil nicht durch die Leidenschaft verdunkelt wird.

Unter solchen Umständen konnten die unserer Prüfung unterstellten Vorschläge kaum gelegener kommen, weil dieselben gerade auf die Fehler des bei uns herrschenden Wahlsystems hinzielen, und wir können so unsern lebhaften und aufrichtigen Wunsch be-

37t zeugen, das Versöhnungswerk des Bundesrathes zu unterstützen, indem wir den von seiner Abordnung vorgezeichneten Weg einschlagen und, soweit als möglich, die von ihm gegebenen Winke berücksichtigen.

Diese kurzen Betrachtungen erklären die Entstehung der gleichzeitigen Vorlage dreier Vorschläge, welche unter sich sachlich im Zusammenhang stehen, aber ihrer Natur nach und wegen des besondern Verfahrens, nach welchem sie behandelt werden müssen, verschieden sind, wie wir weiter unten ausführen werden.

Ehe wir jedoch auf die besondere Prüfung eines jeden einzelnen eintreten, müssen wir einige allgemeine Bemerkungen vorausschicken, welche um so nolhwendiger sind, als sie nicht nur dazu dienen sollen, irrthümliche Auffassungen zu berichtigen, die aus interessirten Kreisen herrühren und allzu oft von in solchen Dingen unerfahrenen Personen leichtgläubig hingenommen werden, sondern auch dazu, genau das Gebiet abzugrenzen, innerhalb dessen die Wirksamkeit des Großen Käthes sich entfalten kann und muß.

Während Jedermann zugesteht, daß unser Wahlsystem viele schwere Mängel aufweist und leicht zu gerechtfertigten Ausstellungen Anlaß gibt, herrscht bei Weitem nicht die gleiche Einigkeit der Ansichten, wenn es sich darum handelt, die Uebelstände genauer zu bezeichnen, und noch mehr, die Heilmittel für dieselben anzugeben. Wenn man nach der Lebhaftigkeit der Angriffe urtheilen müßte, so würde man zum Schlüsse kommen, daß die S c h u l d a n a l l d e n g e r ü g t e n U e b e l s t ä n d e n d a s Verfas^ungsdekret vom 8. Januar 1880 trägt, das unter dem Namen Riformino bekannt ist und gegen welches der schon lange in den Spalten der Zeitungen tobende Sturm neulich in den gesetzgebenden Versammlungen der Eidgenossenschaft losgebrochen ist in der Form eines von zwei ausgezeichneten Herren Kollegen eingereichten Bekurses, mit welchem dieselben den Widerruf der diesem Dekret gewährten Bundesgarantie erlangen wollen.

Wir werden im Folgenden zeigen, wie trügerisch und irrthümlich diese Auffassung ist; aber inzwischen müssen wir auf eine sonderbare Erscheinung hinweisen, welche dieselbe in den Köpfen Vieler hervorgerufen zu haben scheint.

In der That kann für Niemanden, der die Aeußerungen der öffentlichen Meinung aufmerksam verfolgt, der Umstand verborgen geblieben sein, daß die Thatsache der Einreichung des obgenannten

372

Rekurses genügt hat, um vielen Leuten die feste Ueberzeugung beizubringen, das K i f o r m i n o habe schon wegen dieses Umstandes allein aufgehört zu exisliren, so daß es nöthig sei, für eine neue Wahlordnung zu sorgen, abgesehen von eeu im Riformino aufgestellten Grundsätzen.

Die Abstimmung vom 5. Oktober, in welcher sieh das Volk mit sehr geringer Mehrheit in bejahendem Sinne über die drei Punkte ausgesprochen hat, in Betreff welcher die partielle Verfassungsänderung verlangt worden war, trug dazu bei, dieses Voruriheil einigermaßen zu verallgemeinern, welchem ein Theil deiPresse sich bemüht, immer tiefer gehende Wurzeln zu verschaffen, indem sie schon die Grabschrift diktirt, welche das Riformino bekommen soll, und mehr oder weniger begeisterte Loblieder auf den neuen Stand der Dinge anstimmt, welcher aus den liuinen des Riformino hervorgegangen ist oder hervorgehen soll.

Bei dieser wahrhaften Verwirrung der Meinungen braucht man sich nicht zu verwundern, daß nicht Wenige, und nicht die Geringsten, jetzt wirklich glauben, und daß Andere zu glauben vorgeben, das Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 sei nichts Anderes mehr, als eine geschichtliche Erinnerung, auf welche der Große Rath keinerlei Rücksicht zu nehmen brauche bei den BerathuDgen, welche er mit Bezug auf die Wahlreform vorzunehmen im Begriffe ist.

Es scheint uns wirklich überflüssig, derartige Vorstellungen zu widerlegen; es genügt, auf dieselben hinzuweisen, um Jedermann von ihrer völligen Haltlosigkeit zu überzeugen.

Ein erster Punkt muß also festgehalten werden : Das Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 steht vollgültig da, und die darin aufgestellten Grundsätze machen sich mit zwingender Gewalt allen Behörden gegenüber geltend.

^ Es kommt uns nicht zu, die Ungewisse Zukunft vorherzusagen, und auch nicht, vorauszusehen, was für ein Schicksal dem Riformino beschieden sein wird. Gewiß, wenn wir hier in den Fall kämen, unsere Ansicht über das den eidg. Kammern vorgelegte Begehren, die gewährte Garantie zu widerrufen, auszusprechen, so würden wir nicht anstehen, dasselbe nicht blos als durchaus unbegründet zu bezeichnen, sondern auch als gefährlich für die Zukunft der Republik, falls etwa dasselbe eine freundliche Aufnahme finden sollte.

Es scheint uns unzweifelhaft, daß die Bundesbehörden mit Bezug auf Gewährung oder Verweigerung
der Garantie für eine kantonale Verfassung ein einziges erschöpfendes Urtheil zu fällen haben, welches unter allen Umständen nur endgültig und unwiderruflich sein kann ; und wir könuen nicht glauben, daß das Ansehen und

373

der Ernst der Staatseinrichtungen mit einer Theorie vereinbar wären, welche den eidg. Kammern erlauben würde, heute das als verfassungswidrig zu erklären, was gestern von denselben als verfassungsgemäß anerkannt worden war, und umgekehrt.

Wir glauben auch, daß man, wenn man die Widerniflichkeit einer Gewählleistung zugibt, damit geradezu der Anarchie Thuï und Thor öffnet; denn wenn es möglich ist, einem einzelnen Verf'assungsdekret die Garantie wieder zu entziehen, so muß dieß aus den gleichen Gründen auch für eine ganze Verfassung möglich sein. Hieraus ginge also folgerichtig hervor, daß, da der Widerruf die Wirkung hätte, eine Verfassung außer Kraft zu erklären, ein Kanton von einem Tag zum ändern sich seines Grundgesetzes beraubt sehen könnte.

Wiis für verhängnißvolle Folgen hieraus entstehen können, liegt zu klar am Tage, als daß wir dieselben noch aufzuzählen brauchten. Aber wir wiederholen : Es ist jetzt nicht der richtige Augenblick und hier auch nicht der richtige Ort, um die wichtige, vorhin angedeutete Frage zu prüfen. Die Thatsache, daß die Bundesgarantie nicht zurückgezogen wurde -- auch ohne clali wir hinzufügen, daß wir hoffen dürfen, es werde dieß nie der Fall sein -- genügt uns, um den Schluß zu ziehen, daß die Thätigkeit des Großen Käthes sich nur innerhalb des Rahmens der vom Riformino festgestellten Grundsätze bewegen kann und muß.

Das will so viel heißen als: Alles, was sich auf die Grundlage der Volksvertretung bezieht, ist eine schon geordnete Sache, welche unsern Berathungen fern bleiben muß.

Da man aber aus dem Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 den Sündenbock hat machen wollen und noch will, auf dessen Rücken man alle Sünden abladet, welche unserm Wahlsystem vorgeworfen werden, da man ferner, vielleicht der Leichtgläubigkeit des Publikums zu viel vertrauend, nicht aufhört, zu verkünden, daß dessen Abschaffung für unsern Kanton das Ende einer trüben und stürmischen Periode und den Anfang einer ändern bedeuten würde, in welcher wie durch einen Zauber eine Herrschaft der Ordnung und des Friedens begänne, so ist es angezeigt, die Frage etwas näher zu prüfen, um zu beweisen, daß all der Lärm, welchen man deswegen erhebt, nur als etwas Künstliches betrachtet werden kann, und daß das so sehr getadelte Verfassungsdekret nicht sowohl als eine unerschöpfliche Quelle jeder Art
von Uebel, als vielmehr als ein kostbarer Hort der Rechte vieler tausend tessinischer Bürger, als die Garantie der gleichen Behandlung der verschiedenen Gegenden des Kantons anzusehen ist.

Bandesblatt. 42. Jahrg. ßd. V.

25

374

Zwei Grundsätze werden durch das Riformino festgestellt: Der erste bestimmt, daß von der Bevölkerungszahl, welche als Grundlage für die Feststellung der Volksvertretung dient, außer den Ausländern noch diejenigen Tessiner auszuschließen seien, welche ihren hauptsächlichen und dauernden Wohnsitz außerhalb des Kantons haben.

Der zweite behält dem Gesetze die Aufgabe vor, die Wahlkreise festzusetzen, mit der Bestimmung, daß ihre Zahl nicht weniger als siebenzehn betragen soll.

Wir wollen nicht leugnen, daß die der gesetzgebenden Behörde eingeräumte Befugniß, nach ihrem Willen die Wahlkreise abzuändern, ihre Schattenseiten habe, indem sie den Kreisen das Merkmal der Unbeständigkeit verleiht und der Mehrheit leicht Veranlassung gibt, daraus in einer Weise Nutzen zu ziehen, die mehr das Parteiinteresse als das Recht Aller schützt.

Der von der Abordnung des hohen Bundesrathes geäußerte Wunsch, die Wahlkreise sollten in die Verfassung eingeschrieben werden, kann deßhalb auf den ersten Blick als völlig gerechtfertigt erscheinen.

Jedoch, auch abgesehen von der Betrachtung, daß diese Frage im gegebenen Falle dem Verfassungsrathe vorbehalten bleiben mußund nicht in die Zuständigkeit des Großen Rathes gehören kann, scheint es uns, daß eine reiflichere Prüfung der Sache zu dem entgegengesetzten Schlüsse führt.

Man darf in der That nicht vergessen, daß in einem nach demokratischen Formen regierten Lande, wo das Volk vermittelst der Anwendung des Referendums sich immer das letzte Wort vorbehalten kann, die Gefahr von Abänderungen, die in eigennütziger Absicht vollzogen werden, mehr scheinbar als wirklich ist, denn entweder entsprechen die Neuerungen dem Willen der Volksmehrheit, und dann stehen sie eben deßhalb mit den Anforderungen eines demokratischen Staatswesens völlig im Einklang, oder sie entsprechen demselben nicht, und in diesem Falle hat das Volk ein Mittel in den Händen, um sie zu verhindern, so daß nie zu befürchlen steht, der Wille der wirklichen Mehrheit werde durch künstliche Landeseintheilungen unterdrückt oder beschränkt.

Dagegen brächte das System, wonach die Wahlkreise in die Verfassung eingeschrieben werden sollten, schwere Unzukömmlichkeiten mit sich.

Während gerade das Hauptkennzeichen einer Verfassung die möglichst große Beständigkeit sein soll, während eben, um allzu leichte Abänderungen zu verhüten, die auch bei einer partiellen

375 Verfassungsänderung zu beobachtenden Form Vorschriften strenger und viel feierlicher sind als diejenigen, welche Reformen von bloa gesetzgeberischem Charakter erfordern, sind die Wahlkreise ihrer Natur nach dazu bestimmt, jedesmal wieder abgeändert zu werden, wenn Schwankungen in der Bevölkerungszahl, die der Volksvertretung als Grundlage dient, es rathsam oder nothwendig machen.

Die Aufnahme der Wahlkreise in die Verfassung könnte also nur zu folgendem doppelten Ergebnisse führen : entweder die Kreise fortbestehen zu lassen, auch wenn die in der Bevölkerungszahl vorgekommenen Aenderungen sie als mangelhaft ausweisen, oder die Verfassung fast bei jeder neuen Volkszählung, d. h. also alle zehn Jahre, abzuändern.

Alles zusammengenommen erscheinen uns diese Uebelstände viel größer als diejenigen, welche man dem System vorwirft, die Bestimmung der Wahlkreise der Gesetzgebung anheimzustellen, und wir glauben uns auch nicht zu irren, wenn wir voraussetzen, daß dieß auch in den amtlichen Kreisen der Eidgenossenschaft die überwiegende Meinung ist; denn wenn wir wissen, daß eine Abordnung des hohen Bundesrathes uns räth, unsern Wahlkreisen einen verfassungsmäßigen Charakter zu geben, so geht daraus noch nicht hervor, daß es die Absicht des hohen Bundesrathes sei, den Kammern den gleichen Vorschlag mit Bezug auf die eidgenössischen Wahlkreise zu machen. Und wie groß auch das Gewicht der Worte sein mag, so ist doch dasjenige der Thatsachen unzweifelhaft noch größer; deßhalb weichen wir gewiß nicht weit von der Wahrheit ab, wenn wir annehmen, das durch das Riformino aufgestellte System sei auch nach der entschiedenen Ansicht des Bundesrathes besser als dasjenige, welches seine Abordnung uns anempfiehlt.

Wie dem auch sei, die Thatsache, daß der durch das Riformino aufgestellte Grundsatz in diesem Punkte sich mit demjenigen deckt, welcher in eidgenössischen Dingen gilt, genügt, um denselben gegen die Anklage der Verfassungswidrigkeit zu sichern. Dieß ist der einzige Punkt, auf dessen Feststellung es hier ankommt.

Es bleibt uns noch übrig, zu prüfen, ob etwa dieser Vorwurf mit größerm Recht sich gegen die Berechnung der Bevölkerungszahl richten könne, welche als Grundlage für die Volksvertretung dient, und von welcher, wie bekannt, die Ausländer und die Tessiner, die außerhalb des Kantons ihren hauptsächlichen
und dauernden Wohnsitz haben, ausgeschlossen sind.

Und in diesem Punkte muß man doch gewiß zugeben, daß es Mühe kostet, zu begreifen, wie ein solcher Vorwurf dem Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 gemacht werden kann, wenn

376

anders man nicht den geschichtlichen Ursprung seines Inhalts außer Acht lassen will.

Es ist in der That gut, sich hieran zu erinnern, ist man doch allzu leicht geneigt, zu -vergessen, daß das Volk und der Grofóe Rath des Kantons, als sie den vom Riformino aufgestellten Grundsatz als Grundlage des Wahlsystems annahmen, nur wörtlich den Weisungen folgten, welche in dieser Hinsicht ihnen von den Bundesbehörden überhaupt und vom hohen Bundesrathe speziell gegeben worden waren.

Ein kurzer Rückblick auf die Entwicklung dieses Theiles unseres Staatsrechts wird diese unbestreitbare Thatsache besser in's Licht stellen. Nachdem infolge der von den eidg. Kammern hinsichtlich des Rekurses Mordasini und Konsorten getroffenen Entscheidung der Grundsatz der Territorialität fallen gelassen worden war, einigten sich die in Bern unter Vermittlung des hohen Bundesrathes versammelten Abgeordneten beider Parteien, um aus einer für das Land und für die öffentliche Ruhe gefahrvollen Lage herauszukommen, dahin, zu neuen Wahlen in die gesetzgebende Behörde zu schreiten und zwar in den von der Verfassung von 1830 aufgestellten Wahlkreisen und unter Zugrundelegung der faktischen (ortsanwesenden) Bevölkerung nach den Ergebnissen der eidg.

Volkszählung. Volk und Großer Rath bestätigten den Vergleich, indem sie demselben mit Dekret vom 24. November 1876 die verfassungsmäßige Form gaben. Es war dies indessen nicht eine endgültige Lösung der Frage, sondern nur ein augenblicklicher Ausweg zur Vermeidung schlimmerer Uebelstände.

Die Prüfung der amtlichen Erlasse und noch mehr die Aeußerungen der öffentlichen Meinune, wie sie damals in den Spalten der Zeitungen zu Tage traten, beweisen das offenkundig.

Die große Mehrheit des tessiuischen Volkes hätte gewiß nie als endgültige Grundlage des Wahlsystems einen Grundsatz angenommen, welcher erlaubte, die Ausländer in Berechnung zu ziehen, dagegen alle Bürger auszuschließen, welche w e g e n z e i t w e i l i g e r A u s w a n d e r u n g a u s d e m K a n t o n i n d e m Augenblick, als die eidg. Volkszählung vorgenommen wurde, a b w e s e n d w a r e n ; denn dieses System hätte zu sehr das vaterländische Gefühl eines großen Theils der Bevölkerung verletzt und außerdem den großen Uebelstand an sich gehabt, in augenscheinlicher Weise die Forderung einer gerechten Ausgleichung
unberücksichtigt zu lassen, die großen Ortschaften zu begünstigen, wo die niedergelassenen Ausländer zahlreich sind, die Thäler und Landgemeinden aber zu benachtheiligen, welche beinahe allein die zahlreichen Schaaren der zeitweiligen Auswanderer liefern.

377

Daher kam es, daß man, als die Ursachen, welche diesen provisorischen Ausweg annehmbar gemacht hatten, wegfielen, daran dachte, zu einem System zurückzukehren, welches besser den Ueberlieferungen und den besondern Verhältnissen unseres Kantons entspräche.

Auf diese Weise entstand das Verfassungsdekret vom 21. Januar 1879, welches als Grundlage der Volksvertretung die Bevölkerungsziffer aufstellte, die sich aus der Zahl der Tessiner Bürger und der niedergelassenen Schweizer ergab.

Jeder, der unser Volk nur eia wenig kennt, wird nicht umhin können, mit uns zuzugeben, daß dieser Grundsatz besser als jeder andere seinen innigsten Gefühlen entsprach.

Die so lebhafte Liebe, welche den Tessiner mit seinem Vaterlande verknüpft, folgt ihm überall hin und wird durch die Entfernung oder durch die Wirkung der Zeit nicht schwächer. Mitten im Glänze der volkreichen Hauptstädte, wie in der unermeßlichen Einsamkeit der Pampas, in London und in Paris wie in den Goldgruben Australiens oder Kaliforniens, hört der Tessiner nicht auf, sich mit den Angelegenheiten seines Kantons zu beschäftigen, nimmt an dessen Freuden und Leiden Theil, verfolgt mit wachsamem Auge die Wechselfälle seines bewegten politischen Lebens und nährt stets in seinem Gemüthe den Gedanken an die Rückkehr.

Es konnte daher den aus dem Willen der Mehrheit dieses Volkes hervorgegangenen Behörden nicht einfallen, dasselbe in dem, was ihm am theuersten war, zu verletzen und seine zahlreichen Söhne, welche die rührige Thätigkeit treibt, die Landesgrenzen zu überschreiten, um sich nach allen Welttheilen zu zerstreuen, wo sie in beständiger Fühlung mit dem Heimatlande leben, als Fremde zu betrachten und von der Zahl der Bevölkerung auszuschließen, die als Grundlage der Volksvertretung dient.

Einen solchen Grundsatz konnte man sich aufdrängen lassen, nicht aber freiwillig annehmen, und dieser Gedanke leitete den Großen Rath und das Volk bei der Ausarbeitung des Verfassungsdekrets vom 21. Januar 1879.

Allein aus dem Schooße derjenigen Partei, der es immer gefiel, sich als Schirmer der Rechte und Interessen der Auswanderer zu geberden, ging ein Rekurs hervor, mit welchem verlangt wurde, daß die Bundesbehörde diesem Dekret die Garantie verweigern solle, und das Begehren fand bei den Räthen der Eidgenossenschaft günstige Aufnahme.

Es ist indessen von höchstem Interesse, sich daran zu erinnern, welches die Haltung der Bundesbehörden bei diesem Anlasse war.

378

,,Wir beantworten die zu entscheidende Frage auch heute nocha, drückte sich der hohe Bundesrath in seiner Botschaft vom 12. Dezember 1879 aus, ,,im gleichen Sinne, wie es in unserm Schreiben vom 17. Juni 1876 geschehen ist. Hiernach würde die Grundlage für die Feststellung der Zahl der Abgeordneten in den Großen Rath d i e k a n t o n a l e u n d schweizerische W o h n b e v ö l k e r u n g b i l d e n , also mit Weglassung derjenigen tessinischen Angehörigen, die außer dem Kanton ihren festen und dauernden Wohnsitz haben, sowie auch mit Weglassung der Fremden. Dieses System ist offenbar das einfachste und darum auch das sicherste, um eine allen Theilen des Landes gerechte und billige Quote festzustellen für die Repräsentation in der gesetzgebenden Behörde.tt Als der Große Rath neuerdings sich mit dieser Angelegenheit zu befassen hatte, befolgte er gewissenhaft die Weisungen des Bundesrathes, welche auch diejenigen dei- gesetzgebenden Behörden der Eidgenossenschaft waren, und das daraus hervorgehende Riformino war, was den uns vorliegenden Punkt betrifft, nichts Weiteres als die wörtliche Uebersetzung des obengenannten Abschnittes der Botschaft vom 12. Dezember 1879, da es ganz genau feststellt, daß die Grundlage der Volksvertretung durch die Zahl der tessinischen Bevölkerung und der schweizerischen Niedergelassenen gebildet werde, mit Ausschluß der Fremden und derjenigen Tessiner, welche ihren hauptsächlichen und dauernden Wohnsitz außerhalb des Kantons haben.

Das Riformino kann daher nicht so sehr als ein Werk des Großen Rathes und des tessinischen Volkes, denn als ein solches des Bundesrathes und der Bundesversammlung betrachtet werden; deshalb ist die jetzt aufgestellte Behauptung, daß dasselbe den Makel der Verfassungswidrigkeit an sich trage, in unsern Augen gleichbedeutend mit der gegen die Bundesbehörden, die Hüter und Ausleger der Verfassung, geschleuderten Anklage, den Großen Rath und das Volk unseres Kantons irregeführt zu haben.

Aber worin besteht denn diese angebliche Verfassungswidrigkeit?

Man darf sich dies wohl fragen, da es, soviel auch davon gesprochen worden ist und noch gesprochen wird, doch nicht scheint, als ob Jemand sich je daran gemacht habe, wenigstens den Beweis dafür zu versuchen. Wai-um sollte denn das Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 als der Bundesverfassung
nicht entsprechend betrachtet werden? Vielleicht deswegen, weil es gestattet, in die Zahl der Bevölkerung auch die Maurer, die Anstreicher, die Kastanienbrater, die Kaminfeger, die Kellner aufzunehmen, kurz

379 jene mannigfaltige Zahl von Berufs- und Handwerksleuten, aus welchen sich unsere zeitweiligen Auswanderer zusammensetzen, die für wenige Monate den Kanton verlassen und in demselben ihre Güter, ihre Familie, den Mittelpunkt ihrer Geschäfte zurücklassen, um gleich nach Schluß der Arbeitssaison wieder heimzukehren.

Will man dies? Man solTte es wenigstens recht laut sagen, damit das Volk es höre und wisse, daß man einerseits die Auswanderung gewaltig anpreist, anderseits diese Auswanderer in ihren theuersten Interessen zu verletzen trachtet, indem man das Band zerreißt, welches sie an das Vaterland knüpft, und sie den Fremden, welche in unserm Kanton ihren Wohnsitz haben, gleichstellt oder denselben sogar hintansetzt.

Oder geschieht es vielleicht deswegen, weil, wenn die Hinzuzählung der zeitweiligen Auswanderer zur Wohnbevölkerung gestattet wird, das Gleichgewicht hergestellt ist zwischen den größern Ortschaften und den ländlichen Gegenden und Thälern, während dasselbe gestört wäre, wenn man als Grundlage die eidgenössische Volkszählung annehmen müßte, die zu einer Jahreszeit stattfindet, in welcher einige Gegenden des Kantons, und besonders die höher gelegenen Thäler, durch die zeitweilige Abwesenheit des besten und tüchtigsten Theils ihrer Söhne entvölkert sind?

Es wäre dies in der That eine sonderbare Art, die Gerechtigkeit und die von der Verfassung gewährleistete Gleichheit aller Bürger aufzufassen.

Aber es ist unter allen Umständen gut, daß die Sache klargelegt wird, wäre es auch nur, um zu zeigen, wie die Logik der Grundsätze nicht immer die Parteien leitet, denn wenn dies deiFall wäre, so könnte die gleiche Partei, welche stets die Ausarbeitung eines Gesetzes gefordert hat, das den im Ausland wohnhaften Tessinern, die zur Zeit der Abstimmungen nicht heimkehren können, gestatte, das Stimmrecht an ihrem Aufenthaltsorte auszuüben, sie könnte nicht, ohne sich eines auffälligen Widerspruchs schuldig zu machen, Himmel und Erde in Bewegung setzen, um zu bezwecken, daß nicht nur die im Ausland wohnhaften Tessiner, sondern auch die wegen periodischer Auswanderung zeitweilig abwesenden aus der Bevölkerungszahl gestrichen werden. Und wenn diese beiden Gründe nicht die so laut verkündete Verfassungswidrigkeit des Riformino beweisen können, wo will man dieselbe denn finden und wie sie beweisen ?
Gewiß nicht mit den Gründen, welche der oben genannte, den eidgenössischen Käthen eingereichte Rekurs in's Feld führt, denn in demselben findet man trotz seines entgegengesetzten Zweckes die ausdrücklichste und förmlichste Anerkennung, die man nur wünschen

380

kann, dafür, daß das Riformino nichts enthält, was sich rnit dea Anforderungen des Bundesrechts nicht verträgt.

,,Wir können zugeben,"1 heißt es in diesem Rekurs, ,,daß der Große Rath auf Grundlage der im Kanton domizilirten lessinischen und schweizerischen Bevölkerung ohne Hinzurechnung der Ausländer gewählt werde" etc.

Aber wenn man dies zugibt, mit welcher Logik wagt man denn, zu behaupten, daß das Riformino, dessen beinahe wörtliche Wiedergabe der hier angeführte Satz ist. der Bundesverfassung widerspreche?

Wenn man zugibt, daß der Große Rath auf Grundlage der domizilirten tessinischen und schweizerischen Bevölkerung, mit Ausschluß der Ausländer, gewählt werden solle, weßhalb erregt man denn einen solchen Sturm gegen eine Verfassungsbestimmung, welche nichts Anderes, als eine Feststellung dieses Grundsatzes ist? ,,Aber11, fährt der Rekurs fort, ,,wir haben das Recht, zu ververlangen, daß man die wirklich im Kanton wohnhafte tessinische und schweizerische Bevölkerung in Rechnung ziehe und nicht eine nicht vorhandene Bevölkerung in die Zählung aufnehme, die sich an einem ganz ändern Orte befindet, als an dem, wo sie fälschlich mitgezählt wird. a Wir unsererseits fügen bei, daß diese Forderung völlig gerechtfertigt und richtig ist, aber daß sie zugleich nichts Anderesist, als die logische und natürliche Folge des durch das Dekret vom 8. Januar 1880 aufgestellten Verfassungsgrundsatzes.

Gewiß müssen in die Bevölkerungszahl nur diejenigen Personen aufgenommen werden, welche wirklich im Lande wohnhaft sind, aber zur Erreichung dieses Zweckes braucht man das Riformino nicht abzuschaffen, man hat es blos zu beobachten.

Diese unsere Worte müssen jedoch nicht so aufgefaßt werden, als ob der Ausdruck ,,wirklich wohnhaft"1 die Notwendigkeit in sich schließe, daß man zur Zeit der Volks/ählun» 1 persönlich und thatsächlich im Kanton anwesend sei, um in die Zählung aufgenommen zu werden.

Obschon die Bundesgesetzgebung noch immer nicht den Unterschied zwischen Niederlassung (domicilio) und bloßem Aufenthalt festgestellt hat, so ist dieser Unterschied doch vorhanden, und es wäre ein verderblicher Irrthum, den einen Begriff mit dem ändern zu verwechseln.

Wenn nun auch die dauernd im Auslaude wohnhaften Tessiner von der Bevölkerungszahl ausgenommen werden sollen, so ist doch kein Zweifel darüber gestattet, daß andererseits alle diejenigen

381 mitgerechnet werden müssen, welche im Auslande nur Aufenthalter sind, weil sie im Tessin den Mittelpunkt ihrer Geschäfte haben und deshalb trotz ihrer persönlichen Abwesenheit als daselbst domizilirt zu betrachten sind.

Gerade diese Unterscheidung bildet das Grundprinzip des Riformino und gestattet es, alle zeitweilig Ausgewanderten mit zu berechnen, während sie zugleich die Ausscheidung der dauernd Ausgewanderten von der Zählung bedingt. Niemand kann daher in der gesetzmäßigen Anwendung dieses Grundsatzes irgend eine Verletzuüg der Gleichheit der Bürger erblicken.

Es ist möglich, daß in der Praxis dieser Grundsatz eine allzuweite Auslegung findet und sich auf diesem Wege außer der zeitweilig auswandernden Bevölkerung auch ein Theil der dauernd ausgewanderten in die kantonale ^Volkszählung eingeschlichen hat.

Da wir indessen keine bestimmten Angaben besitzen, so müssen wir darauf verzichten, über diesen Punkt uns auszusprechen.

Aber, wenn auch die aus diesem Grunde erhobenen Klagen begründet wären, ist es denn nöthig, die verfassungsmäßige Grundlage der Volksvertretung umzustürzen, um die Ursachen zu beseitigen, welche zu diesen Klagen geführt haben? Genügt es vielleicht nicht, das Gesetz über die kantonale Volkszählung durch Einführung sicherer und genauer Regeln abzuändern, welche nicht gestatten, die bloßen Aufenthalter im Auslande mit denjenigen zu verwechseln, welche dort ihre hauptsächliche und dauernde Niederlassung haben ?

Genügt es nicht, eine wirksame Gewähr für die unparteiische und gleichförmige Entscheidung der Rekurse einzuführen und die Volkszählung zu erneuern unter der Herrschaft eines neuen Gesetzes, welches die Wiederholung der beklagten Mißbrauche, wenn solche vorhanden waren, verhindert?

Und wird diese Aufgabe nicht dadurch erleichtert, daß wir uns gerade am Vorabend des Tages befinden, an welchem die kantonale Volkszählung erneuert werden soll?

An diesem Punkte muß die Reformarbeit beginnen, aber nicht durch Untergrabung der Wurzeln des Verfassungsbaumes, sondern durch Vertilgung der Schmarotzer, welche auf seinem Stamme gewuchert haben; nicht durch Abschaffung eines weisen und gerechten Grundsatzes, sondern durch Beseitigung der seiner Anwendung anhaftenden Fehler.

Dieser Gedanke führt uns dazu, uns kurz mit dem zu beschäftigen, was den Gegenstand der ersten Motion bildet.

382

j>

Das Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 beschränkt sich darauf, festzustellen, daß ,,außer den Ausländern auch diejenigen Tessiner von der Berechnung der Volkszahl ausgeschlossen sind, welche ihren hauptsächlichen und bleibenden Wohnsitz außerhalb des Kantons haben."

Diese Formel kann zwar genügen, um den Grundsatz festzustellen, aber gewiß nicht zur Sicherung einer gleichförmigen Anwendung desselben. Der Wohnsitzbegriff ist weder so einfach, noch so klar, daß er von Jedermann leicht verstanden und richtig angewendet werden könnte. Indem man demselben die Merkmale ,,hauptsächlich" und ,,bleibend" beifügte, hat man die Schwierigkeiten eher vermehrt als vermindert.

Als der Große Rath sich mit der Ausarbeitung des Gesetzes über die kantonale Volkszählung befaßte, herrschte allgemein die Meinung vor, man wolle sowohl von einer Feststellung des Wohnsitzbegriffes als von Regeln, welche den Gemeindebehörden bei der Anwendung des Verfassungswortlautes als Wegleitung dienen könnten, Umgang nehmen.

Man glaubte, die Gemeindebehörden, welche besser als jede andere Obrigkeit mit der Lage der eigenen Angehörigen bekannt seien, wären im Stande, die bei dieser Gelegenheit sich darbietenden Fragen zu lösen, ohne daß das Gesetz ihnen besondere Regeln vorschreibe.

Wenn der gegen die kantonale Volkszählung erhobene Tadel begründet ist, worüber wir uns, wie schon gesagt, aus Mangel an genügenden Anhaltspunkten kein Urtheil erlauben, so müßte man daraus schließen, daß das Ergebniß den Erwartungen nicht entsprochen hat; und es erscheint in der That gar nicht überraschend, daß die zur Anwendung eines so unbestimmten Grundsatzes berufenen Gemeindebehörden verschiedene und manchmal entgegengesetzte Wege befolgt haben, indem sie, wie behauptet wird, an einigen Orten auch die zeitweilig Abwesenden als im Auslande wohnhaft ausschlössen und an ändern Orten Personen mitzählten, welche seit Jahren den Heimatkanton nicht mehr gesehen hatten.

Aber gleichviel, ob die beklagten Abweichungen in der Auslegung vorhanden seien oder nicht, gleichviel, ob sie wirklich die Tragweite haben, welche Mancher ihnen zuschreiben möchte, oder nicht, so ist doch die Thatsache allein, daß ein Verdacht hierüber entstehen, sich verallgemeinern, Gestalt annehmen und von einem beträchticheu Theile des tessinischcn Volkes als eine Beeinträchtigung der von der Verfassung gewährleisteten Rechtsgleichheit dargestellt werden konnte, schon wichtig genug, um rasche und wirksame Abhülfe zu erfordern.

383

Die Volkszählung ist der Eckstein des ganzen Wahlsystems.

Sie muß nicht nur gesetzmäßig durchgeführt sein und in ihren Ergebnissen der Wahrheit entsprechen ; auch das öffentliche Gewissen muß beruhigt und der Verdacht der Parteilichkeit innerhalb der Grenzen der Möglichkeit beseitigt werden. Da nun mit dem gegenwärtigen Gesetz dieses Ziel nicht hat erreicht werden können, so scheint es nöthig, dasselbe durch ein anderes zu ersetzen, welches gegenüber den zu Tage getretenen Uebelständen Abhülfe schaffe.

Die Sache ist auch dringlich, denn der Zeitpunkt, in welchem die Volkszählung wird erneuert werden müssen, steht unmittelbar bevor.

Die an den Staatsrath gerichtete Einladung, während der nächsten Sitzung einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher diesen sehr wichtigen Theil unserer Wahlgesetzgebung regelt, bedarf daher wohl keiner weitern Begründung. Wenn wir in die Prüfung der verschiedenen Lösungen, welche angerathen werden könnten, uns einlassen wollten oder müßten, so gäbe dies Stoff zu langen Reden.

Der hohe Bundesrath gibt als passendes Mittel die genaue Feststellung des Wohnsitzbegriffes an. Wenn wir auch unsere Geneigtheit erklären, diesem Wunsche Rechnung zu tragen, so können wir uns doch die Schwierigkeiten, welche seine Verwirklichung bietet, nicht verhehlen.

Es ist nicht das erste Mal, daß der tessinische Gesetzgeber zu thun verursacht hat, was ihm jetzt empfohlen wird, aber die Buudesbehörden setzten immer ihr Veto entgegen. Auch das Gesetz vorn 15. Juli 1880 über die Ausübung des Stimmrechts stellt in genügend bestimmter Weise den Wohnsitzbegriff fest, der hohe Bundesrath aber beeilte sich, bei der Genehmigung desselben hinzuzufügen, daß ,,eine solche Auslegung nicht in Betracht kommen könne, außer wenn es sich um die Bedeutung des Wohnsitzes in civilrechtlicher Beziehung handelt**. Wir wissen nicht, ob die kantonalen Behörden dieses Mal glücklicher sein werden und ob es ihnen gelingt, den Wohnsitzbegriff mit einer Formel festzustellen, welche ohne Vorbehalt genehmigt werden kann. Wir wünschen, daß dies der Fall sein möchte, können aber nicht verschweigen, daß es das Beste wäre, wenn die Eidgenossenschaft selbst einmal diese Angelegenheit auf dem Wege der Gesetzgebung ordnen würde.

Die gleichmäßige Anwendung des dem Riformino zu Grunde liegenden Grundsatzes mit Bezug auf die
Volkszählungen könnte unserer Ansicht nach besser als durch eine Definition des Wohnsitzbegriffs, welche immer verschiedener Auslegungen fähig ist, dadurch gesichert werden, daß man, die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle in Betracht ziehend, verschiedene Kategorien

384

von Personen aufstellen würde, welche als im Auslande wohnhaft zu betrachten sind.

Die Feststellung einer Frist für die Abwesenheit aus dem Kanton, nach deren Ablauf der Tessiner als im Ausland wohnhaft zu betrachten ist, wird viel besser als jedes andere Mittel dazu dienen r die Gefahr erheblicher Mißbräuche zu beseitigen.

Aber das beste und wirksamste Mittel wird immer in den Händen der Oberbehörde liegen, welche die Arbeit der Gemeindebehörden zu prüfen und zu genehmigen und die endgültigen Ergebnisse der Volkszählung festzustellen hat. Diese Behörde muß von der Wichtigkeit der ihr vom Gesetz übertragenen Aufgabe durchdrungen sein und der Lösung derselben mit jenem Eifer und jener Unparteilichkeit obliegen, welche die Natur des Gegenstandeserheischt. Man muß ein Rekursrerfahren einführen, welches alle wünschbare Gewähr bietet, welches genügende Fristen vorsieht,, um jede Gefahr einer Uebeirumpelung zu beseitigen, und welches,, indem es der Behörde zur Pflicht macht, die thatsächlichen Verhältnisse der streitigen Fälle genau festzustellen, den Bürgern, welche in dem Urtheil der kantonalen Behörden eine irrthümliche Auslegung der Verfassungsgrundsätze erblicken, die Möglichkeit gibt, den Rekurs an die Bundesbehörden in wirksamer Weise zu ergreifen.

Die zweite, dei- ersten ähnliche, Motion bezweckt nicht, einen neuen Grundsatz einzuführen, sondern die Beobachtung dessen sicher zu stellen, was durch die in Kraft bestehenden Gesetze bereits festgesetzt ist.

Gemäß Art. l des Gesetzes vom 15. Juli 1880 ist der Wohnsitz in einer Gemeinde des Kantons unerläßliche Bedingung der Zulassung zur Stimmabgabe. Hieraus folgt selbstverständlich, daß alle Tessiner davon ausgeschlossen sind, welche ihren Wohnsitz im Ausland oder in ändern Schweizerkantonen haben. Darüber, welchen Grundsatz maa gegenüber den Letztern anwenden müsse, darüber war man von jeher einig und ist es auch heute noch; Schwierigkeiten erhoben sich hingegen bezüglich der Erstem, so namentlich bei Anlaß der Rekurse betreffend die Wahlen vom 3. März 1889; indessen kann heute auch diese Frage als im obigen Sinne entschieden betrachtet werden.

Diese Ansicht ist die im Bericht des Herrn Prof. Schneider vertretene; sie wurde auch von der kürzlich unter dem Vorsitz des geehrten Herrn Eidg. Kommissärs zusammengetretenen Köm-

385

mission zur Prüfung der Rekurse betreffend die Abstimmungen vom 5. und 26. Oktober abhin als richtig anerkannt.

Es muß übrigens als einleuchtend erscheinen, daß die im Ausland niedergelassenen Tessiner, da sie bei der Volkszählung nicht berücksichtigt werden, aus demselben Grunde auch-nicht, wenigstens so lange nicht, als sie nicht wieder ein Domizil im Kanton erworben haben, die politischen Rechte daheim ausüben können.

So feststehend, klar und unanfechtbar dieser Grundsatz auch sein mag, er ist dennoch weit davon entfernt, allgemein, wir möchten sogar sagen auch nur hier und dort Nachachtung zu finden. Es ist vielmehr eine nur zu gut bekannte Thatsache, daß wenn nicht alle, so doch ein großer Theil der Gemeindebehörden in offener Zuwiderhandlung gegen denselben die Eintragung aller oder beinahe aller bei ihnen heimatberechtigten Wähler in's Stimmregister fortsetzen, mögen auch, wie so häufig der Fall ist, viele derselben ihren Wohnsitz in's Ausland oder in andere Schweizerkantone verlegt haben.

Dank dieser mit unbegreiflicher Sorglosigkeit schon zu lange geduldeten mißbräuchlichen Gewohnheit hat die Einrichtung der sogenannten treni elettorali (Wahlzüge) Wurzel fassen und üppig gedeihen können. In der Morgenfrühe eines Wahltages kann man heute das Schauspiel genießen, wie diese Züge Hunderte und aber Hunderte von Wählern in den Kanton ergießen -- die Mehrzahl derselben ganz ohne Stimmberechtigung -- und folgenden Tags wieder von da wegführen, nachdem sie durch ihre Stimmabgabe die Geschicke ihres Landes mitbestimmt haben.

Dank diesem Mißbrauch kann man an jedem Wahltage in den abgeschiedenen Ortschaften unserer Thäler und Gelände unbekannte Gesichter auftauchen sehen, Individuen, welche häufig weder dort erzogen, noch überhaupt jemals dort gewesen sind, oder welche mit Mühe unsere Sprache radebrecheu, oder die seit einer Reihe nicht bloß von Jahren, nein, von Lustren von der Heimat abwesend waren, sogar die Erinnerung an dieselbe verloren haben, aber von einem spürnasigen, im Dienste irgend eines Komite's stehenden Wahlagenten in allen vier Himmelsgegenden aufgestöbert wurden, um die Reihen dieser oder jener Partei zu verstärken.

Es ist gewiß ein schönes, erhebendes Schauspiel, zu beobachten, wie unsere Mitbürger in der Fremde sich um Alles interessiren, was im fernen Vaterland vorgeht,
wie sie wachsamen Auges, mit ängstlicher Spannung die Wechselfälle seiner Politik verfolgen, mit freigebiger Hand jedesmal zu Hülfe eilen, sobald ein öffentliches Unglück, der Brand einer Ortschaft, die Zerstörung einer Ortschaft

386

durch Wasserfluthen einen Aufruf an die Mildhevzigkeit der Bürger nöthig machen; aber diese Kundgebungen reinsten und alles.Lobes würdigen vaterländischen Sinnes haben nichts gemein mit der Einrichtung der treni elettorali, die kein anderes Land kennt und um welche uns sicherlich auch keines beneidet. Diese bilden eine bedauerliche Erscheinung und bezeugen eine ungesunde Art und Weise der Auffassung und Anwendung demokratischer Prinzipien; es ist deßhalb von höchstem vitalen Interesse, solche Gepflogenheiten zu unterdrücken, bevor sie allzu tief Wurzel gefaßt haben. Welches auch die Partei sein mag, die vom Willen der Volksmehrheit dazu berufen sein wird', die Geschicke des Staates zu leiten, sie muß sich auf einen starken und festen Boden im Lande selbst stützen können, sie muß sich vor jedem Umschwung sicher fühlen, welcher nicht durch einen Wandel in der öffentlichen Meinung, sondern durch einen mehr oder weniger stark besetzten ,,treno elettorale" 1 herbeigeführt werden könnte, der die Wähler in der Frühe des Abstimmungstages heranschleppt, um sie gleichen Abends wieder abzuschieben. Bei einem derartigen System ist keine feste Regierung möglich, da sie ja immer vom Spiel des Zufalls abhängt.

Ueberdies ist diese Einrichtung nicht nur schädlich für den richtigen Gang der öffentlichen Angelegenheiten, sie steht auch in krassem Widerspruch zu dem Gesetze. Die Nothwendigkeit, derselben ein Ende zu machen, ist deßhalb um so zwingender. Und zwar muß dies bald geschehen, damit eine regelmäßige und normale Leitung der öffentlichen Angelegenheiten Platz greifen kann.

Auch betreffs dieses Punktes wollen wir dem löblichen Staatsrath den Weg nicht vorzeichnen. Wir haben das Uebel signalisirt; von der Behörde erwarten wir die Abhülfe. Aber sie muß schnell und nachdrücklich eintreten, wenn sie einem Zustand der Dinge, der nur zu lange schon gedauert hat, ein Ende bereiten will.

In einem Punkte speziell wäre jedes weitere Zögern nicht nur überflüssig, sondern sogar gefährlich.

Der Art. 6 des Gesetzes vorn 15. Juli 1880, welcher dem Bürger gestattet, in einer Gemeinde zu stimmen, in welcher er nicht domizilirt ist, hat sich in der Praxis schlecht bewährt. Wir halten dessen sofortige Aufhebung für geboten und stellen einen dahingehenden Antrag.

Es erübrigt uns noch, die dritte Motion, betreffend Partialrévision der Wahlgesetze durch Einführung des limitirten Votums, zu besprechen.

387

Unter gewöhnlichen Verhältnissen müßte es vielleicht als verfrüht gelten, sich jetzt schon mit diesem Gegenstande zu beschäftigen. Die logische Aufeinanderfolge würde verlangen, daß die Revision des Gesetzes üher die Volkszählung und ihre Erneuerung allem Ändern vorausginge, damit man von einer nicht allein festen, sondern auch von Allen angenommenen Grundlage aus ein Wahlsystem aufstellen könnte, welches den Bedürfnissen des Landes entspräche und dazu beitragen würde, den Frieden wieder in dasselbe zurückzuführen, aus welchem er verbannt zu sein scheint.

Aber die besondern Umstände, unter denen wir augenblicklich leben, zwingen uns, von diesem Wege abzugehen, der, wenn er auch der korrekte ist, die Unzukömmlichkeit hat, daß er ziemlich lange Zeit in Anspruch nimmt.

Ohne den Ausgang der Rekurse vorhersagen zu wollen, welche bei den obern eidgenössischen Instanzen gegen die Proklamation der Abstimmunesresultate vom 5. Oktober abhin anhän°ie; gemacht O O C5 o werden dürften, betrachten wir es nicht nur als ein Gebot der Vorsicht, sondern sogar als unsere Pflicht, für den Fall ihrer Abweisung, welcher binnen kürzester Frist die Einberufung der Wahlversammlungen für die Ernennung des Verfassungsrathes nothwendig machen würde, Vorsorge zu treffen. Und da nun allgemeine Uebereinstimmung darüber besteht, daß das gegenwärtige Wahlgesetz nicht derart beschaffen sei, daß es eine billige Vertretung aller Parteien gewährleistet, so drängt sich die Nothwendigkeit einer Modifikation desselben, und wäre es auch nur in provisorischem Sinne, mit so überzeugenden Gründen auf, daß hinter ihnen alles Andere zurückstehen muß.

Nicht ohne Ueberraschung hörten wir deßhalb unsere Kollegen von der Minderheit im Schooße der Kommission erklären, daß sie sich weigerten, auf die Besprechung der dahin zielenden Vorschläge einzutreten ; als Beweggrund dazu schützten sie irgend eine erträumte Inkompetenz des Großen Rathes vor und behaupteten, diese Vorschläge ständen im Widerspruch mit der Volksabstimmung vom verflossenen 5. Oktober. Die Ueberraschung muß sich noch steigern, wenn man sich erinnert, daß unsere geehrten-Herren Kollegen, welche erklären, auf den Vorschlag einer Reform der Wahlgesetze nicht eintreten zu wollen noch zu können, gerade diejenigen and, welche als ein unanfechtbares Axiom den Grundsatz aufstellen,
daß der Verfassungsrath nicht nach dem gegenwärtig zu Kraft bestehenden System gewählt werden dürfe.

Wie zwei sich so diametral gegenüberstehende Ansichten vereinigt werden mögen, kann nicht unsere Aufgabe sein, zu unter-

380 suchen. Für uns ist es klar am Tage liegend, daß, da das Verfassungsdekret vorn 20. November 1875 verfügt, der Vert'assungsrath sei nach den gleichen Grundsätzen zu wählen, wie der Große Rath, dieser aber in den Wahlkreisen auf Grund der gegenwärtig zu Kraft bestehenden Gesetze gewählt wird, das einzige Mittel, um das Wahlsystem für den Verfassungsrath abzuändern, in der Abänderung des Gesetzes betreffend die Wahl der Deputaten in den Großen Rath besteht.

Ebenso einleuchtend ist für uns, daß diese Reform nur durch den Großen Rath vorgenommen werden kann. Wir sehen nicht ein, wie man seine Kompetenz hiezu in Zweifel ziehen könnte.

Wir würden es begriffen haben, wenn die Vertreter der Minderheit den Werth der vorgeschlagenen Abänderungen bestritten, deren Verwerfung beantragt und dafür andere Vorschläge eingebracht hätten, die ihrer Ansicht nach eher geeignet wären, zürn vorgesteckten Ziele zu führen. Allein auf die Besprechung der Reform der gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetze nicht einmal eintreten wollen, anderseits aber nicht aufhören, zu behaupten, dieselben seien schlecht und dürfen auf die Wahl des Verfassungsralhes nicht Anwendung finden, das heißt sich in einem circulus vitiosus herumbewegen , aus welchem auf gute Art herauszukommen unmöglich ist.

Es muß daraus von selbst der Verdacht entstehen, daß diese Art des Vorgehens nur dazu diene, einen Zweck zu verhüllen, den man gerne verborgen hallen möchte, der aber doch aus der gesammten Lage der Dinge offenbar wird und welcher darin besteht, daß man den Großen Rath von der Beschäftigung mit diesem Gegenstand abhalten oder wenigstens sich vollständig von der Verhandlung über die bezüglichen Fragen fernhalten will, damit auch nicht einmal eine indirekte Zustimmung vorausgesetzt werden könne, -- all' dies in der Absicht, nicht bloß eine Uebereinkunft zu verunmöglichen, sondern den gegenwärtigen Zustand der Dinge unverändert fortdauern zu lassen. Man denkt auf diese Weise die eidgenossischen Behörden leichter in die Notwendigkeit versetzen zu können , direkt zu interveniren, und so ihnen an Stelle des Großen Rathes die Regelung dieser Fragen zu übertragen. Wir wollen hier nicht untersuchen, ob und inwieweit diese Berechnungen einen guten Grund haben; aber bis zum Beweise des Gegentheils können wir nicht glauben, daß sie begründet seien.
Als die Abordnung des h. Bundesrathes die Vertreter der beiden Parteien einlud, sich dafür zu verwenden, daß die verschiedenen in ihrer Erklärung betonten Punkte, und darunter vor

389 Allem das Wahlsystem, direkt durch den Großen Rath, ohne Inanspruchnahme der bundesräthlichen Vermittlung, geregelt werden, wollte sie damit sicherlich nicht der Minderheit des Großen Käthes zu verstehen geben, sie solle sich nicht einmal an der Diskussion betheiligen; sie wollte derselben sicherlich auch nicht den Rath geben, sich in ein Stillschweigen einzuhüllen, das wahrhaftig nicht dazu angethan ist, ein freundliches Uebereinkommen zu erleichtern.

Es steht der Minderheit frei, Projekt gegen Projekt, System gegen System vorzubringen ; aus dem Zusammenstoß der Ideen entspringt das Licht, und ist es nicht möglich, eine Lösung zu finden, welche Alle befriedigt, so werden doch die öffentliche Meinung im Tessin und in der Eidgenossenschaft und die höchsten Behörden ersehen und ermessen können, auf welcher Seite das Recht, auf welcher das Unrecht steht; auf keine Erörterung eintreten wollen, heißt auch den weniger Einsichtigen zeigen, daß nicht ein gutes Wahlgesetz das Endziel ist, nach welchem man strebt, sondern daß es sich in der That nur um einen allzu durchsichtigen Vorwand handelt, der andere Absichten verdecken soll.

Wir wollen nicht lange Worte machen, um die Einrede der, angeblichen Inkompetenz des Großen Rathes zu widerlegen. Warten wir vorerst die Begründung ab, durch welche man dieselbe beweisen zu können behauptet.

Hingegen scheint es uns nothwendig, uns etwas bei der Begründung der ändern Einwendung aufzuhalten, nach. welcher die vorgeschlagenen Aenderungen arn Wahlgesetz, weil der Volksabstimmung vom 5. Oktober zuwiderlaufend , nicht in Erwägung gezogen werden dürften. Das Volk soll sich für die Wiederherstellung der alten Wahlkreise ausgesprochen haben, so daß dem Großen Rathe nichts Anderes übrig bliebe, als die in Kraft bestehenden Gesetze in diesem Sinne zu revidiren.

Wollten wir es unternehmen, die Bedeutung der Abstimmung vom 5. Oktober zu prüfen, so hätten wir nur zu viel auszuführen.

Wir sehen deßhalb lieber davon ab, um den Umfang des gegenwärtigen Berichles nicht allzusehr anwachsen zu lassen.

So viel scheint uns zweifellos: einmal, daß der Initiativvorschlag des Volkes kein imperatives, die Behörde bei ihrer Berathung bindendes Mandat enthält, in zweiter Linie, daß die Volksinitiative, welches Gewicht ihr auch zugeschrieben werden mag, einzig und allein auf diejenige
Staatsgewalt Einfluß ausüben kann, welche durch die Verfassung berufen ist, sich mit ilem Gegenstande der Initiative zu beschäftigen.

Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. V.

26

390 Die Abstimmung vom 5. Oktober kann also mit Bezug auf den Großen Rath durchaus keine andere Wirkung haben, als ihm die Beschäftigung mit denjenigen drei Punkten zu untersagen, die Gegenstand derselben waren.

Es geht daraus hervor, daß, wenn der Große Rath den Weg einschlüge, den man ihm vorzeichnen will, und über die Wiedereinführung der alten Wahlkreise abstimmte, er nicht allein dem Willen des Volkes nicht gehorchen, sondern sich sogar in offenen Konflikt mit demselben setzen würde.

Zugegeben auch, die Abstimmung vom 5. Oktober lasse das Verlangen nach der Rückkehr zu den alten Kreisen erkennen, wessen Sache ist es, dieses Begehren zu verwirklichen? Sache des Großen Rathes etwa, welchen die beinahe einstimmige Willensäußerung des Volkes von jeder Einmischung in die Regelung der Fragen, die sich auf die drei das Programm der Revisionsbewegung bildenden Punkte beziehen, ausgeschlossen hat? Gewiß nicht, wohl aber der zu ernennende Verfassungsrath ; verlangen, daß der Große Rath noch vor der Ernennung des Verfassungsralhes eine jener Reformen durchführe, welche das Volk diesem letztern übertragen wissen wollte, hieße demnach auf offenkundige Weise die Abstimmung mißachten, welche man als Stützpunkt eines solchen Verlangens anruft.

c5 Es ist dies durchaus nicht bloß eine rein formelle Frage, sondern unserer Ansicht nach liegt eine wichtige Prinzipienfrage vor, weil, wenn der Große Rath diesen gefährlichen Weg beträte, er ein Präcedens schaffen würde, welches das Werk des Verfassungsrathes sowohl für den gegenwärtigen Fall als auch für zukünftige Fälle geradezu illusorisch machen könnte.

Wenn man in der That für zuläßig erachtet, daß der Große Rath, in das Gebiet eingreifend, welches das Volk dem Verfassungsrathe hat vorbehalten wollen, sich mit einem der Punkte beschäftige, die Gegenstand der Revisionsbegehren waren, und sofort die Rückkehr zu den alten Wahlkreisen beschließe, so könnte man nichts dagegen einwenden, wenn seine Mehrheit, von der dem Großen Rathe durch das Verfassungsdekret vom 20. November 1875 eingeräumten Befugniß, Verfassungsrevisionen vorzunehmen, Gebrauch machend, sich auch mit der Volkswahl des Staatsrathes und der erstinstanzlichen Gerichte befassen würde. Und in diesem Falle, was hätte der Verfassungsrath dann noch für eine Aufgabe? Offenbar keine, es sei denn, daß derselbe, um sein Ansehen geltend zu machen, sich darin gefallen sollte, die Arbeit des Großen Rathes zu vernichten, auch wenn dieselbe den aus-

391

driicklichen Wünschen des Volkes entsprochen hätte und von demselben genehmigt worden wäre.

Diese logischen Folgerungen beweisen die Unrichtigkeit des Standpunktes, von welchem die Behauptungen der Gegenpartei ausgehen, und veranlassen uns, dieselben als irrthümlich zurückzuweisen.

Die Volksabstimmung muß in ihrem ganzen Umfange anerkannt werden, d. h. nicht nur in demjenigen Theile, in welchem sie als ein zweifelhaftes Trachten nach Vergangenem gedeutet werden kann, sondern auch in jenem ändern Theile, in welchem das Volk einmüthig die Thätigkeit des Großen Käthes durch die eines Verfassungsrathes hat ersetzt wissen wollen.

Hieraus scheint der weitere Schluß hervorzugehen, daß der Große Rath, trotz Beibehaltnag seiner vollen gesetzgeberischen Gewalt, aus schuldigem Gehorsam gegenüber dem Volkswillen diese Gewalt nur in demjenigen Gebiete ausüben kann, welches das Volk nicht ausdrücklich dem Verfassungsrathe hat vorbehalten wollen; wenn er es deshalb für angezeigt hält, die Wahlgesetze abzuändern, so darf er dies thun, sofern er nur nicht die Frage der Wahlkreiseintheilung berührt, über welche der Verfassungsrath allein sich auszusprechen befugt ist.

Zu diesem Vei'fahren räth noch eine anderweitige Betrachtung, auf welche wir schon anläßlich eines ändern Gedankenganges hingewiesen haben. Wir stehen am Vorabend einer neuen Volkszählung, und es ist nicht, nur wahrscheinlich, sondern sicher, daß die Ergebnisse derselben vielerorts von denjenigen verschieden sein werden, auf deren Grundlage die gegenwärtigen Wahlkreise beruhen. Ist es nun passend, unter solchen Umständen jetzt zu einer Abänderung derselben zu schreiten, bei der Gewißheit, in wenigen Monaten wieder eine Umarbeitung vornehmen zu müssen ?

Wir glauben diese Frage nur mit Nein beantworten zu können.

Die Wahlkreise können gewiß ihrer Natur nach nicht unveränderlich sein, aber es ist in jeder Beziehung gut, wenn sie eine gewisse Beständigkeit haben, damit das politische Leben sich darin auf geordnete Weise entfalten kanc. Auch diese Ueberlegung führt uns, zugleich mit den oben angegebenen Gründen, zu der Ansicht, daß eine Wahlreform, welche sich auf eine Abänderung der Wahlkreise stützt, durchaus unzeitgemäß sei.

Wenn nun Betrachtungen allgemeiner Natur genügen, um uns zu dieser Ueberzeugung zu bringen, so wird dieselbe in uns nur bekräftigt durch Betrachtungen besonderer Natur, welche sich aus den speziellen Umständen ergeben, die uns zur Behandlung dieser Frage geführt haben.

392 Das Hauptziel unserer Thätigkeit muß sein, dem Lan'le die nöthige Ruhe wiederzugeben, um die Gemüthur auf einen dauernden Frieden vorbereiten zu können. Nun wäre kein Mittel weniger geeignet zu diesem Zweck, sondern vielmehr demselben schärfer entgegengesetzt, als die Rückkehr zu den alten Wahlkreisen. Ein Blick auf die Resultate der letzten Abstimmungen, insbesondere auf die vom 5. Oktober, genügt, um sich davon zu überzeugen. In nicht weniger als 16 Kreisen hat die Mehrheit der einen Partei gegenüber der ändern weniger als 60 betragen, wie aus der folgenden Uebersicht hervorgeht.

Abstimmung vom 5. Oktober 1890.

Kreis.

Caneggio .

Riva S. Vitale Magliasina .

Agno Sessa Breno Pregassona .

Onsernone .

Melezza Maggia Ticino Riviera Malvaglia .

Olivone ' Quinto Airolo

Ja.

. . . 338 . . . 430 . . . 260 348 307 175 . . . 289 . . . 314 247 231 279 410 . . . 221 209 175 208

Nein.

329 396 319 336 356 211 311 298 289 200 316 359 280 144 188 190

Unterschied.

9 34 59 12 49 36 22 16 42 31 40 51 59 55 13 18

Von dem Uebergewicht der einen oder ändern Partei in diesen Kreisen, wo die gegenseitigen Stimmverhältnisse annähernd gleich sind, würde die Zusammensetzung des Verfassungsrathes oder des künftigen Großen Rathes abhängen.

Dies genügt, um Jedermann, welcher unsere Wahlgebräuche auch nur einigermaßen kennt, welcher die neulichen Titanenkämpfe, die mit einer in ändern Ländern kaum gesehenen Erbitterung ausgefochten wurden und die beinahe den Bürgerkrieg in unserm Kantone entzündet haben, nicht vergessen hat, eine Vorstellung zu geben, mit welcher Wuth (dies ist das einzige der Wahrheit entsprechende Wort) die beiden Parteien in's Feld rücken würden, um sich in allen denjenigen Wahlkreisen den Sieg streitig zu machen, in welchen derselbe von wenigen Stimmen abhängen kann.

393 Dies genügt für Jedermann, um sich vorzustellen, welche Erregung von Leidenschaft und Parteihaß, welch' neues Umsichgreifen der W ahi bestech u ng dieses System im Gefolge hätte, welches das Universalmittel für alle unsere Uebel sein will. Wir glauben nicht zu irren, wenn wir behaupten, daß Niemand, dem das wahre Wohl des Landes am Herzen liegt, Niemand, der den Wunsch hegt, dasselbe möchte recht bald von diesen epileptischen Krämpfen, an denen ea leidet, befreit werden, uns rathen kann, einen so verhängnißvollen Weg zu betreten und ein so gefährliches Mittel anzuwenden.

Nur das Parteiinteresse kann ein Mittel anempfehlen, welches viel schlimmer ist als das Uebel selbst !

Wenn somit die Wiederherstellung der alten Wahlkreise dem allgemeinen Zweck der Beruhigung des Landes entgegengesetzt ist, so steht sie in noch schärferem Gegensatze zu dem besonderen Zweck, eine Besserung des Wahlsystems herbeizuführen, um den Parteien eine billige Vertretung, zu sichern.

Wir möchten jedoch nicht, daß diese unsere Worte mißverstanden würden, oder daß man denselben eine weitergehende Bedeutung zuschriebe, als sie in Wirklichkeit haben.

Die billige Vertretung der Parteien im Schooße der gesetzgebenden Räthe trägt nicht den Charakter eines Rechtes, wenn sie auch von Erwägungen weiser Zweckmäßigkeit geboten sein und in den meisten Fällen eine gute politische Handlung darstellen kann oder wirklich darstellt. Die Thatsache, daß eine ganze Partei keinen einzigen Vertreter erhalten kann, enthält nichts, was der Natur eines demokratischen Staatswesens widerstrebt, in welchem der Wille der Mehrheit Gesetz ist. Gewiß ist der Mißbrauch auch des eigenen Rechts immer verderblich und rächt sieh selber. Eine auf solche Grundsätze aufgebaute Politik wäre daher als unklug zu verurtheilen; aber wie unklug diese. Politik auch im Interesse derjenigen Partei, die sie vertritt, sein mag, so könnte sie doch nicht nls dem Rechte irgend eines Bürgers zuwiderlaufend betrachtet werden.

Wenn man also auch von Seite der Mehrheit geneigt ist, anzuerkennen, daß unser Wahlsystem verbessert werden kann und muß, um ein besseres Gleichgewicht zwischen den beiden Parteien herzustellen, so hat dies nicht, zu bedeuten, daß sie dasselbe als rechtswidrig oder verfassungswidrig betrachte, sondern nur so viel, daß sie, von dem Wunsche beseelt,
mit billigen Zugeständnissen zur Beruhigung der Gemülher beizutragen, gerne ihren guten Willen zeigt, solche Konzessionen auf einem Gebiete zu machen, aufweichen!

die Rufe nach Gleichstellung am lautesten ertönen.

394 Wir unterlassen es, zu bemerken, daß die Wahlkreiseintheiluug' nie ein Mittel sein kann, um den Parteien eine billige Vertretung zu sichern, da nach jedem Eintheilungssystetn der Fall einer Unterdrückung der Minderheit eintreten kann.

Wir wollen ebensowenig hervorheben, daß, je kleiner die Wahlkreise sind, desto mehr die Gefahr zunimmt, daß zahlreiche und bedeutende Minderheiten ohne Vertretung bleiben.

Wir wollen schließlich auch nicht darauf hinweisen, [daß die kleinen Wahlkreise allzu leicht kleinliche ehrgeizige Bestrebungen fördern helfen und zu sehr den lokalen Einflüssen ausgesetzt sind, um die nöthigen Garantien zu bieten für die Wahl der am besten geeigneten Vertreter.

Es sind dies allgemeine Einwendungen, die man gegen jedes System erheben kann, welches die Verkleinerung der Wahlkreise bezweckt.

Was aber speziell die Wiederherstellung der alten Wahlkreise betrifft, so liegt es auf der Hand, daß dieselbe noch schwerere Uebelstände im Gefolge hätte, wie wir kurz beweisen wollen.

Man beachte vor Allem, daß, während nach den gegenwärtigen Wahlkreisen die Zahl der Abgeordneten 112 beträgt, da man es vermeiden wollte, daß erhebliche Bruchtheile ohne Vertreter blieben, diese Zahl bei der Rückkehr zu den alten Wahlkreisen auf 106 sich vermindern würde. So würden also, unter Beibehaltung der Grundlage von 1200 Seelen auf je einen Abgeordneten, ungefähr 7500 Einwohner ohne Vertretung bleiben, was gewiß nicht unsern demokratischen Einrichtungen entspräche.

Aber das schlimmere Uebel ist, daß man auf diese Weise die Mängel, um deren willen man die gegenwärtigen Wahlkreise so heftig bekämpfte und noch bekämpft, nicht verringern, sondern vielmehr vergrößern würde.

o Der erste dieser Mängel soll darin bestehen, daß die gegenwärtigen Wahlkreise keine billige Vertretung der beiden Parteien ergeben. Angenommen, aber nicht zugegeben, daß dies der Fall sei, wollen wir sehen, welches die Ergebnisse des Systems wären, das man- uns als Ersatz vorschlägt.

In dei1 neulich von den Herren Censi und Gabuzzi der hohen Bundesversammlung eingereichten Eingabe, die eine Ergänzung ihres Rekurses vom 20. September 1890 bildet, mit welchem sie den Widerruf der Garantie für das Riformino verlangen, findet sich folgende Tabelle der Resultate, welche die alten Wahlkreise mit Zugrundelegung der Abstimmung vom 5. Oktober ergeben würden.

395 Drtsanwesende Zahl der Bevölkerung aut der letzten Abgeordneten auf je eldgen.

Volkszählung. 1000 Seelen.

Wahlkreise.

1. Mendrisio .

2. Baierna. .

3. Caneggio .

4 . Stabio . . . .

5. Riva 6 . Lugano . . . .

7 . Ceresio . . . .

8 . Carona . . . .

9. Magliasina .

1 0 . Agno . . . .

1 1 . Sessa . . . .

12. Sonvico . .

1 3 . Vezia . . . .

1 4 . Breno . . . .

15. Pregassona 16. Tesserete .

17. Taverne 18. Locamo 19. Isole . . .> .

20. Onsernone . . .

21. Gambarogno .

22. Melezzo . . .

23. Navegno 24. Verzasca .

2 5 . Rovana . . . .

2 6 . Maggia . . . .

27. Lavizzara .

28 Bellinzona .

29. Giubiasco .

3 0 . Ticino . . . .

3 1 . Riviera . . . .

32. Malvaglia . . .

3 3 . Castro . . . .

3 4 . Olivone . . . .

35. Giornico 3 6 . Faido . . . .

3 7 . Quinto . . . .

3 8 . Airolo . . . .

Total

4442 5935 2913 3827 3797 7169 2634 3288 2567 3473 3126 2836 3580 2092 3159 3476 2900 4903 3471 3219 3339 2617 4051 1744 2293 2753 1083 6369 4953 3520 4721 3293 1912 1795 2239 3598 1922 1974

4 6 3 4 4 7

3 3 3 3 3 3 4 2 3 3 3 5 3 3 3 3 4 2 2 3 1 6 5 4 5 3 2 2 2 4 2 2 127

Liberale.

4 6 --4 4 7

3 3 -- 3 -- -- -- -- -- -- -- -- 3 3 3 -- -- -- --3 -- 6 5 --5 -- -- 2 -- -- -- 2 66

Konservative.

--3 -- -- -- --3 --3

3 4 2 3 3 3 5 -- -- -- 3 4 2 2 -- 1 -- -- 4 -- 3

2 -- 2 4 2 -- 61

396 Nach diesen Ergebnissen hätte man also 66 radikale und 61 konservative Abgeordnete. Die Tabelle enthält jedoch einen Irrtluim, indem sie der konservativen Partei die drei Vertreter des Wahlkreises Caneggio zutheilt, in welchem sowohl in der Abstimmung vom 5. Oktober als in derjenigen vom 26. Oktober die radikale Partei die Oberhand hatte, so daß das richtige Ergebniß wäre: 69 Radikale und 58 Konservative. 80 Stimmen Mehrheit bei einer Abstimmung würden also genügen, um eine Mehrheit von 11 Stimmen zu Gunsten der radikalen Partei gegenüber der konservativen im Verfassungsrathe und im Großen Rathe zu rechtfertigen, und sie genügen so sehr, daß die Herren Rekurrenten dieses Resultat als den gegenwärtigen Parteiverhältnisseo im Kauton völlig entsprechend erklären.

Man denke jetzt an die Ströme von Tinte, welche vergeudet worden sind, um die Unbilligkeit eines Systems darzulegen, welches bei den Wahlen vom 3. März 1889 der konservativen Partei erlaubte, mit einer Mehrheit von ungefähr 700 Stimmenden im Großen Rath eine Mehrheit von wenig mehr als 30 Stimmen zu erlangen, und dann sage man, mit welcher Logik, ja mit welcher Loyalität man noch behaupten kann, daß 80 Stimmen Mehrheit genügen, um der radikalen Partei eine Mehrheit von 11 Stimmen zu sichern.

Aber alles dies ist nichts im Vergleich zu viel ernstern Folgen, welche entstehen könnten. Aus der schon vorher in diesen Berieht eingereihten Tabelle ergibt sich, daß von 1 den 16 Wahlkreisen, in welchen das Uebergewicht der einen Partei über die andere von einer weniger als 60 Stimmen betragenden Mehrheit abhängt, 9, nämlich Magliasina, Sessa, .Breno, Pregassona, Melezza, Ticino, Malvagità, Quinto und Airolo, unter denjenigen iiguriren, die nach den Berechnungen der Rekurrenten eine konservative Vertretung liefern sollten. Ebenso geht aus der genannten Tabelle hervor, daß diese Wahlkreise in der Abstimmung vom 5. Oktober zusammen eine konservative Mehrheit von 338 Stimmen für Verwerfung des Revisionsbegehrens aufwiesen, so daß die Umkehrung von 170 in diesen verschiedenen Kreisen abgegebenen Stimmen genügen würde, um der konservativen Partei alle hier gewählten Abgeordneten zu entreißen. Wenn man nun bedenkt, daß nach der Berechnung der Herren Censi und Gabuzzi diese Wahlkreise zusammen 25 Abgeordnete wählen, welche zu den 69 schon, wie angedeutet,
der radikalen Partei zukommenden hinzutreten würden, so käme man zu dem Schlußergebniß, daß die radikale Partei mit einer Mehrheit von 250 Stimmen -- 80 am 5. Oktober erlangte und andere 170 in den genannten Wahlkreisen gewonnene Stimmen -- dazu käme, im Verfassungsrathe oder im Großen Rathe

397

94 Vertreter zu haben gegen 33, welche der konservativen Partei verbleiben würden.

Dies ist noch nicht Alles. Es ist weder unmöglich noch unwahrscheinlich, daß die konservative Partei an ändern Orten, z. B. in ValColla, Tesserete, Vallemaggia, die 170 in den oben angegebenen Kreisen verlorenen Stimmen und die 80, um welche sie bei der Abstimmung vom S.Oktober in Minderheit blieb, und noch einige Stimmen dazu gewinnen k a n n ; die Abstimmung vom 26. Oklober liefert den Beweis dafür. In diesem Falle käme man, aber mit Umkehrung der Parteien, gerade zu der so sehr gefürchteten Eventualität, daß die Partei, welche im Volke die Mehrheit hat, im Großen Rathe in unansehnlicher Minderheit bliebe, da, wie oben dargelegt, der konservativen Partei nur 33 Vertreter bleiben würden.

Der Hauptvorwurf, welcher den gegenwärtigen Wahlkreisen gemacht, wird, könnte also mit viel größerrn Recht gegen die allen Wahlkreise, gerichtet werden.

Aber noch ein anderer Einwand wurde gegen die jetzige Wahlkreiseiatheilung erhoben, derjenige nämlich, daß sie sehr verschiedene Wahlquotienten aufweise, welche zwischen einem Maximum von 257 (Chiasso) und einem Minimum von 143 (Blenio) schwanken, und so nach der Aussage der Rekurrenten eine offenbare, den Ari. 3, 4, 5, 6 und 8 der Bundesverfassung widersprechende Ungleichheit hervorrufe. Wenn es am Platze wäre, über diesen Punkt in eine Diskussion einzutreten, so wäre es uns sehr leicht, die Unrichtigkeit dieser Angaben zu beweisen. Der Wahlquotieut eines Kreises kann nicht nach dem arithmetischen Mitlei verschiedener Abstimmungen berechnet werden, sondern muß auf Grundlage des Ergebnisses derjenigen Abstimmung, an welcher die größte Zahl von Wählern Iheilnahm, festgestellt werden, da die Thatsache, daß sie einmal daran theilnahmen, genügt, um zu beweisen, daß, wenn bei ändern Gelegenheiten der Zudrang zur Urne geringer ist, dies von der Enthaltung und nicht von der Abwesenheit vieler Bürger abhängt. Die für die Berechnung der Quotienten befolgte Methode ist also unrichtig.

Aber auch wenn wir die in dem mehrfach erwähnten Rekurs gemachten Angaben als der Wahrheit entsprechend annehmen, ist es nöthig, zu beweisen, daß die Wiedereinführung der alten Wahlkreise das Uebel eher verschlimmern als beseitigen wurde?

Nach dem von den Rekurrenten und mit denselben wohl von der ganzen
großräthlichen Minderheit angepriesenen System kämen dem Wahlkreis Locamo 5 Abgeordnete zu, l dem Kreis Lavizzara, 4 dem Kreis Ticino und 2 dem Kreis Verzasca. In diesen Kreisen ergab die Abstimmung vom 5. Oktober folgende Resultate:

398 Locamo .

Lavizzara Verzasca .

Ticino

Ja.

244 67

78 283 und diejenige vom 26. Oktober: Radikale.

Locamo 234 Lavizzara . . . . 50 Verzasca 50 Ticino 244

Nein.

355 137 558 326

Total.

Konservative.

341 150 582 324

Total.

575 200 632 568

599 204 636 609

Die betreffenden Wahlquotienten wären somit für die erste Abstimmung : Locamo 120, Lavizzara 204, Verzasca 318, Ticino 152, und beinahe die nämlichen für die zweite.

Nach der Ansicht der Rekurrenten sollte man also, um die VerfassungsVerletzung, welche daraus hervorgeht, daß nach dem jetzigen System der Wahlkreis Chiasso einen Wahlquotienten von 257, Blenio dagegen einen von 143 hat, zu verhindern, einen neuen Modus einfuhren, wonach Locamo einen Quotienten von 120 gegenüber einem beinahe dreifachen im Kreise Verzasca hätte. Auf diesem Wege wird man gewiß nicht dazu kommen, alle die Verfassungsgrundsätze, welche die Rekurrenten jetzt so offenkundig mit Füßen getreten sehen, zu respektiren.

Die Schlußfolgerung aus allen diesen Betrachtungen scheint uns leicht und klar zu sein.

Wenn man wirklich eine gleichmäßige Vertretung der Parteien wünscht, so muß man dieselbe nicht durch die Umgestaltung der Wahlkreise und noch weniger durch die Wiederherstellung der alten Kreise zu erreichen suchen, sondern durch einen neuen Grundsatz, welcher allen Wählergruppen, die eine gewisse Bedeutung erlangen, eine Vertretung sichert, die ihnen nicht durch eine Urnkehrung weniger Stimmen entrissen werden kann. Das beste Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wäre gewiß die Einführung des Proportionalsystems, und wir hätten kein Bedenken gehabt, dieselbe in Vorschlag zu bringen, wenn uns nicht die Erwägung davon abgehalten hätte, daß die Anwendung dieses Systems noch zu verwickelt und unser Volk noch mit dem demselben zu Grunde liegenden Gedanken zu wenig vertraut ist, so daß man fürchten müßte, die beinahe plötzliche Annahme desselben würde in der Praxis zu Uebelstäuden führen. Deshalb haben wir uns mit der

399

eingeschränkten Stimmabgabe begnügt, welche zwar, vom grundsätzlichen Standpunkt aus betrachtet, ein unvollkommeneres System darstellt, aber den Vortheil einer großen Einfachheit in der Anwendung bietet, so daß man sagen kann, sie werde keine fühlbare Aenderung in den Wahlgebräuchen unseres Volkes nach sich ziehen.

Der Gedanke, für eine kleinere stimmen, als Abgeordnete zu wählen Minderheiten in jedem Kreise einen solchen Wählern leicht verständlich, an den verwickelten Mechanismus wöhnen könnten.

Anzahl von Kandidaten zu sind, um der Vertretung der Platz einzuräumen, ist auch welche sich nicht so schnell des Proportionalsystems ge-

Zu diesen Gründen tritt noch der weitere hinzu, daß bei den gegenwärtigen Verhältnissen des Landes und der Stärke der beiden Parteien die Anwendung der eingeschränkten Stimmabgabe auf die jetzigen Wahlkreise nach den Regeln des Entwurfes, welchen ich Ihrer Genehmigung unterbreite, zu Ergebnissen führt, die mit fast mathematischer Genauigkeit den Partei Verhältnissen entsprechen.

Die muthmaßlichen Resultate wären folgende: Wahlkreis Rad.

Mendrisio . . 2 Chiasso . . 3 Caneggio l Riva S. Vitale 4 Lugano . . 4 Mareggia . . 3 Pregassona . 2 Taverne . . 2 Agno . . .

2 Magliasina . 2 Locamo . .

l Ascona . .

3 Russo . . .

2

Kons.

1 -- 4 2 -- l 4 4 4 6 3* -- l

Wahlkreis S. Nazaro Intragna .

Lavertezzo Cevio .

Bellinzona Moncarasso Giubiasco Osogna .

Castro .

Faido .

Rad.

. l .

l . -- .

2 . 3 . l .

4 . 3 . 2 .

2

Total

50

Kons.

3 2 5 5 l 2 l l 5 7 62

In den Kreisen Chiasso, Lugano und Ascona erhält die konservative Partei keine Vertreter, da sie nicht einmal über einen Drittel der Wähler verfügt. Aus dem gleichen Grunde erhält die radikal« Partei keinen im Kreise Lavertezzo.

Außer diesem ersten und hauptsächlichen Vortheil, der darin besteht, das wahre und richtige Verhältniß in der Vertretung herbeizuführen, sind noch andere vorhanden, auf die wir nur kurz hinzuweisen brauchen.

400

Indem das System der eingeschränkten Stimmabgabe es den Parteien ermöglicht, in jedem Wahlkreis eine mehr oder weniger zahlreiche Vertretung zu besitzen, macht es den Großrathssaal allen hervorragenden Persönlichkeiten zugänglich, welche der einen oder ändern Partei angehören, und erweist sich so als ein wirksames Mittel, die Auswahl der Abgeordneten zu verbessern.

Andererseits nimmt die Gewißheit, in billiger Weise vertreten zu sein, welche jede Partei besitzt, dem Wahlkampfe jene übermäßige Gereiztheit, welche sich allmälig in unsere Wahlgebräuche einschlich, und dient so zur baldigen Heilung des ändern Uebels, welches nur eine Folge der außergewöhnlichen Erbitterung der politischen Kämpfe ist, nämlich der Wahlbestechung.

Von welchem Gesichtspunkt aus also man die Einführung der eingeschränkten Stimmabgabe betrachten mag, so kann dieselbe nur als eine sehr weise und den besoudern Anforderungen der gefahrvollen Zeit, welche unser Land durchmacht, entsprechende Maßregel und als ein passendes Mittel zur Sicherung einer friedlichen Zukunft desselben erscheinen.

Deßhalb hat auch kein ernsthafter Einwand gegen diese Neuerung vorgebracht werden können.

Mau hat behauptet, eine solche Reform gehöre in die Verfassung und könne nicht durch ein bloßes Gesetz eingeführt werden.

Dies ist ein Irrthum.

Das Stimmrecht als solches gehört in die Verfassung ; die Art seiner Ausübung kommt der Gesetzgebung zu. Eine Aenderung der Verfassung zur Einführung der limitirten Stimmabgabe ist ebensowenig nöthig als zur Bildung von Wahlkreisen, welche eine verschiedene Zahl von Abgeordneten ernennen.

Wie dies jetzt, sowohl bei kantonalen als bei eidgenössischen Wühlen, geschieht, stimmt der Bürger des einen Wahlkreises für zwei, derjenige eines ändern für vier oder mehr Abgeordnete, ohne daß dies von Verfassungsbestimmungen abhinge, und ebenso wird das nach der Einführung der eingeschränkten Stimmabgabe der Fall sein. Das Recht des Wählers wird seinem Wesen nach keineswegs vermindert, da es, wenn es einerseits, mit Bezug auf die Zahl von Personen, auf die es sich erstreckt, eingeschränkt wird, andererseits an Wirksamkeit gewinnt.

Noch eine letzte Bemerkung.

Man hat dem Vorschlag zur Einführung der eingeschränkten Stimmabgabe den Vorwurf gemacht, daß er die Wahl des Verfassungsruthes zu weit hinausschiebe.

401

Wir begreifen nicht, wie sich ein derartiger Einwurf rechtfertigen läßt. Die Lage körnte nicht klarer sein. Entweder will man sogleich zur Wahl des VerCassungsrathes schreiten und dann kann man dieselbe nicht nach ändern als nach den jetzt in Kraft bestehenden Gesetzesbestimmungen vornehmen, oder man wünscht, daß die Wahl auf Grundlage eines den veränderten Parteiverhältnissen besser entsprechenden Systems geschehe, und dann wird die Ausarbeitung eines neuen Gesetzes und damit ein gewisser Aufschub unvermeidlich. Es ist eine logische Unmöglichkeit, einmal zu verlangen, daß der Verfassungsrath nach ändern als den bisher in Kraft bestehenden Bestimmungen ernannt werde, und dann sich der Abänderung derselben zu widersetzen.

Auch die Einwendung, daß Zeit verloren gehe, ist ein reiner Vorwand. Falls, wie man schon zu verstehen gegeben hat, dei 1 Staatsrath den in dieser Hinsicht gefaßten Beschlüssen des Großen Rathes beistimmt, kann der Entwurf schon in wenigen Tagen in ein Gesetz umgewandelt werden. Auch mit Berücksichtigung der dreißig für die Einreichung des Referendumsbegehrens eingeräumten Tage könnte der Verfassungsrath spätestens im Monat Januar nächsthin gewählt werden. Und diese kurze Verspätung wird mehr als ausgeglichen durch den Umstand, daß die Ausarbeitung eines neuen Gesetzes Allen das Mittel bietet, über dasselbe die direkte Volksabstimmung zu veranlassen, so daß, wenn von diesem Mittel nicht Gebrauch gemacht wird, man daraus wohl sehließen darf, daß die große Mehrzahl des Volkes einverstanden sei.

Dies sind die Gründe, weßhalb die Mehrheit der Kommission, in der Ueberzeugung, ein weises, den Wünschen der Bundesbehörde und vor Allem dem Bedürfniß nach Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Lande entsprechendes Werk zu vollbringen, Euch zu beschließen vorschlägt : I.

Der Staatsrath wird eingeladen, für die nächste ordentliche Sitzung vorzulegen : a. Einen Gesetzesentwurf, welcher bestimmte und genaue Regeln aufstellt betreffend die Ausschließung derjenigen Tessiner von der kantonalen Volkszählung, welche ihren hauptsächlichen und dauernden Wohnsitz im Auslande haben.

b. Einen Gesetzesentwurf über die Aufstellung der S ti m m registi; r in Gemeinde-, Kantons- und Bundesangelegenheiten, mil bestimmten Regeln, welche die genaue und unparteiische Au-

402

wendung des Grundsatzes sieher stellen, wonach alle im Ausland oder in den ändern Schweizerkantonen wohnhaften Tessiner ausgeschlossen sein sollen.

II.

Der Art. 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1880 ist aufgehoben.

III.

Der Große Kath der Republik und des Kantons Tessi n beschließt: A r t. 1. Die ordentlichen Wahlen der Abgeordneten in den Großen Rath finden in den durch das Gesetz vom 27. November 1880 aufgestellten Wahlkreisen nach dem System der eingeschränkten Stimmabgabe gemäß folgenden Regeln statt : In den Wahlkreisen, welche 5 oder weniger Abgeordnete ernennen, hat jeder Wähler das Recht, für so viel Kandidaten zu stimmen, als Abgeordnete zu wählen sind, weniger e i n e n .

In den Wahlkreisen, welche 6 oder mehr Abgeordnete ernennen, hat jeder Wähler das Recht, für so viel Kandidaten zu stimmen, als Abgeordnete zu wählen sind, weniger z w e i .

A r t . 2. Die Stimmzettel, welche eine größere Zahl von Namen tragen, als die beträgt, für welche der Wähler stimmen darf, sind ungültig.

A r t . 3. Bei den Wahlen mit eingeschränkter Stimmabgabe gilt das relative Mehr. Kein Kandidat kann jedoch als gewählt proklamirt werden, wenn er nicht wenigstens einen Drittel der Stimmen der an den Wahl Verhandlungen theilnehmenden Wähler erhalten hat.

§. Falls mehrere Kandidaten, die im Vergleich mit den ändern das relative Mehr erlangt haben, unter sich gleich viel Stimmen haben und ihre Zahl die der noch zu wählenden Abgeordneten übersteigt, so wird die Wahl unter diesen Kandidaten durch das Loos bestimmt.

Die Ausloosung geschieht durch das Großrathsbüreau bei Gelegenheit der Wahlaktenprüfung.

403

Uebergangsbestimmungen.

A r t . 1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle demselben entgegenstehenden und damit unvereinbaren Bestimmungen abgeschafft.

A r t. 2. Der Staatsrath ist mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes und mit der Bestimmung des Zeitpunktes, wann dasselbe in Kraft treten soll, beauftragt, unter Beobachtung der Referendumsfrist.

Unterschriften : Soldati, Advokat Advokat Advokat Advokat

Berichterstatter.

G. Volonterio.

Pagnamenta.

Gianella.

Lurati.

404

Beilage III.

Erklärung der

Vertreter der Minderheit des Grossen Käthes,

B e l l i n z o n a , den 6. November 1890.

An den Lobi. Großen Rath.

Die unterzeichneten Mitglieder des Großen Rathes erklären --, auf die von dem ehrenwerthen Abgeordneten, Herrn Soldati, in der Sitzung des Großen Rathes vom 31. Oktober abhin eingebrachten Motionen, betreffend die Annahme eines Gesetzesentwurfes, welcher für die Wahl des Großen Rathes die limitirte Stimmabgabe einführt, sowie betreffend eine Einladung an den Staatsrath, in einer ändern Sitzung Vorschläge zu bringen über die Aufstellung einer Volkszählung, welche als Grundlage für die Volksvertretung dienen soll, und über die Ausübung des Stimmrechts durch die im Ausland wohnenden Tessiner Bürger --, daß sie sich der Berathung über diese Vorschläge enthalten werden, dagegen bereit sind, an den Verhandlungen des Großen Rathes theilzunehmen, wenn die Wahl der fehlenden Mitglieder des Staatsraths auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Dieser Entschluß wird, abgesehen von dem Wunsche, eine Diskussion zu vermeiden, welche zu keinem praktischen Ergebnisse führen kann, vielmehr leicht Gelegenheit zu wechselseitigen Beschuldigungen bietet, durch folgende Gründe veranlaßt: 1. Das tessinischt; Volk hat unterm 5. Oktober abhin ein Begehren um partielle Verfassungsrevision angenommen, in dem Sinne unter Anderm, daß für die Wahl des Großen Rathes das Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 abgeschafft und zu dem durch .das Dekret vom 24. November 1876 festgesetzten System zurückgekehrt werde, wonach als Wahlbezirke die alten Kreise wieder einzuführen sind und als Grundlage der Vertretung die eidg.

405

Volkszählung anzunehmen ist. Zu gleicher Zeit übertrug das Volk einem Verfassungsrathe den Auftrag, den Verfassungsentwurf auszuarbeiten, während der Vorschlag, den gegenwärtigen Großen Rath mit dieser Aufgabe zu betrauen, fast einstimmig abgelehnt wurde.

2. Mau hält uns entgegen, daß der Verfassungsrath nach den gleichen Grundsätzen ernannt werden müsse, welche bei den Großrathswahlen zur Anwendung kommen. Aber gegen die Verfassungsnaäßigkeit des durch das Dekret vom 8. Januar 1880 geschaffenen Wahlsystems ist bei der Bundesversammlung ein Rekurs anhängig.

Abgesehen davon ist jetzt Jedermann überzeugt, daß es unmöglich wäre, noch einmal Bestimmungen anzuwenden, welche am 3. März 1889 das Resultat ergaben, daß die konservative Partei mit einer Mehrheit von wenig mehr als 600 Stimmen bei 25,000 Wählern über awei Drittel der Vertreter erhielt, während die liberale Minderheit sich mit weniger als einem Drittel begnügen mußte. Wenn der Verfassuugsrath nach dem gleichen System gewählt werden sollte, so würde nach sehr genauen Berechnungen die revisionistische Mehrheit, gemäß den Ergebnissen der Abstimmung vom 5. Oktober, im Verfassungsrathe 39 Abgeordnete haben, während die der Revision feindliche Minderheit 73 erhielte. Eine so beschaffene Wahlordnung, welche künstlich einer Partei, die um Hunderte von Stimmen im Volke in Minderheit sein könnte, in der Versammlung der Volksvertreter die Mehrheit sichert, führt zu einer offenbaren Verletzung der demokratischen Grundsätze, auf denen das Verfassungsrecht der Schweiz. Eidgenossenschaft beruht.

3. Die Bundesbehörde hat in die Tessiner Angelegenheiten eingreifen müssen infolge der, gerade aus dem geschilderten Wahlsystem hervorgegangenen, Unruhen und der zu dessen Aenderung gemachten Anstrengungen. Sie (die Bundesbehörde), welche dio Verfassungen der Kantone gewährleistet, sofern dieselben den Grundsätzen der Bundesverfassung entsprechen, d. h. die Ausübung der politischen Rechte und folglich die Volkssouveränetät nach .republikanischen, repräsentativen oder demokratischen, Formen sichern, und welche zu gleicher Zeit die oberste Aufsichtsbehörde für Ruhe und Ordnung im Lande ist, hat erklärt, daß sie ihre Hand nicht vom Tessin zurückziehen werde, bis durch zweckmäßige Reformen auf dem Gebiete der Wahlgeselzgebung die Grundlagen der Demokratie sichergestellt
und so die Ursachen neuer Unruhen beseitigt seien.

Dieses feierliche Versprechen der Bundesbehörde war eine Frucht der Diskussion in der Bundesversammlung über das Verfahren des Bundesrathes betreffend die bewaffnete Intervention in Folge der Ereignisse vom 11. September abhin, und dasselbe wurde ßundesblatt.

42. Jahrg. Bd. V.

27

406

wiederholt in dem Beschluß des Bundesrathes, welcher die durch den Aufstand gestürzte Regierung wieder einsetzte, sowie in dem vom Eidg. Kommissär Herrn Oberst Künzli an das tessinische Volk erlassenen Aufruf.

In der loteten zu Bern von den Vertretern beider Parteien abgehaltenen Konferenz ferner hat die Abordnung des hohen Bundesrathes nach Anhörung der Begehren beider Parteien, und indem sie den Mangel an Uebereinstimmung mit Bezug auf die Abänderung der Wahlgesetze feststellte, als Hauptpunkte der Reform folgende angedeutet : a. Eine sichere Grundlage für die Volkszählung, welche nicht zu einem gefährlichen Werkzeug in den Händen der Parteien werden kann.

b. In billiger Weise gebildete Wahlkreise, welche in die Verfassung aufgenommen werden, um sie so willkürlichen Aeuderungen durch die Parteien zu entziehen.

c. Ein Stimmrecht, welches in klarer und bestimmter Weise den Wohnsitzbegriff feststellt; derselbe sollte auch in die Verfassung aufgenommen werden.

d. Unparteiische Behörden zur Entscheidung über das Stimmrecht.

Indem die bundesräthliche Abordnung diese Verbesserungsvorschlage aufstellte, bewies sie deutlich, daß sie die Einführung der limitirten Stimmabgabe, welche an der Konferenz von Herrn Soldati im Namen seiner Kollegen von der konservativen Partei vorgeschlagen worden war, nicht als eine genügende Maßregel betrachtet,, um auch nur provisorisch die Grundübel der gegenwärtigen Gesetzgebung zu beseitigen.

Da hierauf der Bundesrath die gegen die Volksabstimmung vom 5. Oktober eingereichten Rekurse abgewiesen und auf diese Weise die Gültigkeit jener Abstimmung anerkannt hat, kann kein Zweifel darüber aufkommen, daß auch nach der Meinung des Bundesrathesdie Reform der Wahlgesetzgebung endgültig einem Verfassungsrathe übertragen ist.

4. Der Vorschlag des ehrenwerthen Herrn Abgeordneten Soldati läßt das Verfassungsdekret vom 8. Januar 1880 unverändert fortbestehen, indem er die künstliche, von der kantonalen Volkszählung des Jahres 1880 geschaffene Grundlage der Vertretung und die durch das Gesetz vom 27. November 1880 festgestellte .

Wahlkreiseintheilung nicht berührt. Bei der Anwendung diesesVorschlages ergäbe sich bei weitem nicht die proportionale Ver-

407

tretung, sondern man erhielte dasselbe unverhältnißmäßige Uebergewicht der konservativen Partei über die liberale in der Versammlung der Volksvertreter, und das verfassungsmäßig unzuläßige, aber wahrscheinliche Resultat, daß die erstere (die konservative Partei), auch wenn sie im Volke in Minderheit wäre, im Großen Rathe und im Verfassungsrathe in erheblicher Mehrheit sich befände.

Nach den Ergebnissen der Abstimmung vom 3. März 1889 bekäme die konservative Partei immer noch 66 Abgeordnete gegen blos 46 Liberale, und nach den Ergebnissen vom 5. Oktober 1890 64 gegen 48. Die Minderheit im Volke wäre noch die starke Mehrheit im Großen Rathe. Um die gänzliche Untauglichkeit des vorgeschlagenen Mittels zu zeigen, genügen folgende Beispiele: Im Bezirk Mendrisio, in welchem sich am 5. Oktober eine Mehrheit von 691 Stimmen für die Revision erklärte, hätte nach dem Vor-1 schlag des Herrn Soldati die Revisionspartei 9 Abgeordnete erhalten, die Gegenpartei 8, und unter der Voraussetzung, daß im Kreise Chiasso nicht l Vertreter der konservativen Partei durchdringen könnte, 10 gegen 7. Im ganzen Sottoceneri mit einer revisionsfreundlichen Mehrheit von 471 Stimmen hätte die Gegenpartei 28 Vertreter erhalten, die Revisionspartei 23, im günstigsten Falle 27 gegen 24. Diese Zahlen sprechen für sich und machen weitere Bemerkungen überflussig. Die limitirte Stimmabgabe ermöglicht nicht richtige Resultate, wenn nicht in gerechter Weise abgegrenzte und möglichst gleichmäßige Wahlkreise gebildet werden.

Dieselbe kann die Verbesserung des Wahlsystems vervollständigen, wie die Abordnung des Bundesrathes bemerkte, wenn zunächst die Wahlkreise und die Grundlage der Bevölkerungsberechnung abgeändert werden.

Außerdem hat der Vorschlag des Herrn Soldati den schwerwiegenden Nachtheil, die Lösung der gegenwärtigen kritischen Lage des Kantons in unbestimmte Ferne hinauszuschieben. Wenn der Vorschlag auch verfassungsmäßig zuläßig wäre, so ist es doch klar, daß er erst nach einer Tangen Zeit Gesetzeskraft erlangen könnte. Sofern der Staatsrath nicht in dieser Sitzungsperiode seine Zustimmung erklärt, wird der Große Rath in einer spätem Sitzung die Berathung wieder aufnehmen müssen. Man müßte auf jeden Fall den Termin für das Referendumsbegehren abwarten, und da es nicht möglich sein wird, demselben zu entgehen, so käme man dazu,
auf indirekte Weise die Volksabstimmung vom 5. Oktober zu vereiteln, unter der beständigen Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung.

5. Wenn die Beruhigung des Landes und das Aufhören unregelmäßiger Zustände, welche das Interesse und die Ehre des

408

Kantons schädigen, die Ziele sind, nach welchen wir alle aufrichtig streben sollen, so scheint es den Unterzeichneten nothwendig, daß der Große Rath sich für j e t z t als eine durch die Volksabstimmung in seiner Machtvollkommenheit beschränkte Behörde betrachte. Er muß für die Verwaltung des Landes sorgen, indem er die Empfehlung der bundesräthlichen Abordnung befolgt und den Staatsrath aus Vertretern beider Parteien zusammensetzt.

Wenn der Große Rath wirklich sich Mühe zu geben wünscht, daß auch die Frage der Wahlart des Verfassungsrathes im Tessin in Uebereinstimmung beider Parteien geregelt werde, ohne daß die Bundesbehörden Ausnahmemaßregeln beschließen müssen, so ist es die feste Ueberzeugung der Unterzeichneten, daß man von der Wiederherstellung der alten Wahlkreise nicht Umgang nehmen kann.

Diese Kreise bestanden, als im Jahr 1875 das Recht der Volksinitiative für eine Verfassungsrevision eingeführt und die Einrichtung eines Verfassungsrathes beschlossen wurde, und in den folgenden verfassungsmäßigen Dekreten für die Wahl des Großen Rathes ist nie von einem Verfassungsrathe die Rede.

Die Kreise, Gebilde des geschichtlichen Rechts im Tessin, bestehen noch gegenwärtig als richterliche und Verwaltungs-Bezirke.

Ihre Wiederherstellung als Wahlbezirke für den Großen Rath wurde vom Volke am 5. Oktober beschlossen, und sie müßte erfolgen als logische Folge der Zurückziehung der Bundesgarantie des Verfassungsdekrets vom Jahre 1880, wenn es zu diesem Aeußersten kommen sollte, um dem Streit ein Ende zu machen.

Mit der Wahl nach den alten Kreisen hätte man sowohl bei der Volksabstimmung vom 3. März 1889, als auch bei derjenigen vom 5. Oktober 1890 eine beinahe proportionale Volksvertretung erhalten, entsprechend der Stärke der Parteien bei den einzelnen Abstimmungen. Die kleinen Wahlkreise ergeben sehr leicht eine proportionale Vertretung der Parteien und beseitigen auf immer die Gefahr, daß eine im Volke in offenbarer Minderheit befindliche Partei im Rathe der Volksvertreter die Mehrheit erlangt.

Wenn auch die Bemerkung begründet ist, daß die Wiederherstellung der alten Kreise den Wahlkampf auf einige Punkte des Landes konzentrire und daß die Mehrheit der einen oder ändern Partei im Großen Rathe manchmal von dem Ueberwiegen weniger Stimmen abhänge, so sind dies unvermeidliche Folgen der fast
gleichen Stärke der beiden Parteien und in jeder Beziehung einer Ordnung der Dinge vorzuziehen, welche von v o r n h e r e i n einer Partei ein ungerechtes Uebergewicht über die andere sichert.

409

Von dieser zu Protokoll gegebenen Erklärung soll dem hohen Buadesrathe und seinem Kommissär im Kanton Kenntniß gegeben werden.

Unterschriften: Torriani Antonio.

Ing. C. Fraschina.

R. Chiappini.

Notar Firmino Pancaldi.

Dr. R. Mosè Bacchi.

Carlo Andreazzi, auch für Francesco Berta.

Bassetti Augusto.

Ing. Luigi Bernasconi.

Adv. F. Rusconi.

Adv. A. Borella.

Adv. L. de Stoppani, auch im Auftrag von A. Manzoni.

Luigi Bianchi, auch für Biondi Stefano.

Adv. Plinio Perucchi.

Ing. E. Andreazzi.

Adv. E. Censi.

Adv. E. Beroldingen.

Pietro Albisettì.

Nicola Della Casa.

Molo Giuseppe.

Giovanni Civetti.

Dr. Ant. Battaglini.

Carlo Garbani-Nerini.

Costantino Bernasconi.

Adv. E. Bruni.

Emilia Pedroli.

V. Paleari.

log. G. Pedroli.

Giuseppe Soldini.

Ludovico Schira.

Adv. Stefano Gabuzzi.

410

Beilage IV.

Gesetzentwurf betreffend die kantonale Volkszählung.

A r t . 1. Die der Wahl der Abgeordneten in den Großen ßath zu Grunde zu legende Zahl der Bevölkerung wird alle zehn Jahre mittelst einer kantonalen Volkszählung festgestellt.

Die erste Zählung ist im Jahre 1891 in einem vom Staatsrathe festzusetzenden Zeitpunkte vorzunehmen. Die folgenden Zählungen finden im Monat Dezember des letzten Jahres eines Jahrzentes statt.

Art. 2. Die Zählung wird gleichzeitig in sämmtlichen Gemeinden des Kantons auf Veranstaltung der Gemeinderäthe vorgenommen. Sie umfaßt die tessinische Bevölkerung und die seit drei Monaten im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger.

§ 1. Sowohl die tessinische, als die niedergelassene schweizerische Bevölkerung wird in der Wohnsitzgemeinde gezählt.

§ 2. Die Tessiner- und Schweizerbürger, welche abwechselnd in mehreren Gemeinden des Kantons sich aufhalten, sind in derjenigen Gemeinde zu zählen, in welcher sie ihre hauptsächliche Niederlassung haben.

A r t. 3. Von der kantonalen Volkszählung sind auszuschließen : 1. Die Fremden.

2. Die Tessiner, welche ihren Wohnsitz in ändern Schweizerkantonen haben.

3. Die Tessiner, welche ihren hauptsächlichen und ständigen Wohnsitz im Auslande haben.

§. Als Solche, die ihren hauptsächlichen und ständigen Wohnsitz im Auslande haben, werden betrachtet: a. Diejenigen, welche im Auslande eine öffentliche oder private Anstellung bekleiden; b. Diejenigen, welche im Auslande ihren Haushalt führen ; c. Diejenigen, welche seit 3 oder mehr Jahren sich beständig im Auslande aufhalten.

411

Die in vorstehender Aufzählung nicht eingeschlossenen Fälle werden in Gemäßheit der auf den Wohnsitz bezüglichen allgemeinen Rechtsgrundsätze entschieden.

Art. 4. Die Zählungsakten einer jeden Gemeinde bleiben während acht aufeinanderfolgenden Tagen in der Gemeindekanzlei aufgelegt, wo sie von jedem Bürger frei eingesehen werden können.

Der Tag, seit welchem diese Frist zu laufen beginnt, wird vom Gemeinderath durch eine auf der Gemeindeanschlagstafel zu veröffentlichende Verfügung festgestellt.

A r t . 5. Gegen die Gemeindezählung können Beschwerden innerhalb zwei Tagen nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel genannten Frist durch schriftliche Eingabe beim Gemeinderathe erhoben werden.

Der Gemeinderath übermittelt dieselben mit seinen Bemerkungen dem Staatsrathe unter Binbegleitung der Zählungsakten.

A r t . 6. Der Staatsrath entscheidet über die von den Gemeinderälhen eingesandten Beschwerden und theilt seinen Entscheid den Parteien mit; er nimmt von Amtes wegen eine Prüfung des Zählungsergebnisses jeder Gemeinde vor.

Hierauf werden sämmtliche auf die Volkszählung bezüglichen Akten sammt den Rekursentscheiden während zwei Monaten zu freier Einsicht jedes Bürgers bei der Staatskanzlei aufgelegt.

Der Staatsrath setzt mittelst einer in's Amtsblatt einzurückenden Anzeige den Tag fest, von welchem diese Frist zu laufen beginnt.

A r t . 7. Rekurse, welche gegen die vom Staatsrathe festgestellten Ergebnisse der Volkszählung erhoben werden wollen, sind innerhalb der durch den vorhergeheuden Artikel bestimmten Frist bei dieser Behörde einzureichen, begleitet von einer Bescheinigung, welche beurkundet, daß dem Gemeinderath der Gemeinde, gegen deren Zählung der Rekurs sich richtet, ein Doppel desselben zugestellt worden sei.

Innerhalb 15 Tagen seit der Zustellung des Rekurses hat der Gemeinderath dem Staatsrathe seine Bemerkungen einzusenden.

A r t . 8. Die Entscheidung der gemäß dem vorhergehenden Artikel eingereichten Rekurse ist einer Spezialkommission übertragen, welche aus dem Direktor des Departements des Innern als Präsidenten und vier vom Großen Rathe nach dem System der beschränkten Stimmabgabe gewählten Mitgliedern besteht.

Jedes Großrathsmitglied kann seine Stimme nur für zwei Mitglieder dieser Kommission abgeben.

412

A r t . 9. Die Kommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten in der Hauptstadt des Kantons und faßt die Entscheidungen über die Rekurse nach gutscheinender vorheriger Beweiserhebung.

Die Entscheidungen der Kommission können nicht weiter gezogen werden.

§. Die Mitglieder der Kommission erhalten außer dem Ersatz der Reisekosten ein Taggeld von 15 Fr.

Art. 10. Auf Grund der Entscheidungen der Kommission stellt sodann der Staatsrath die Resultate der Volkszählung endgültig fest und macht dieselben im Amtsblatte öffentlich bekannt.

A r t . 11. Der Staatsrath wird beauftragt, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen weitern Maßnahmen zu treffen.

Übergangsbestimmungen.

Art. 1. Das Gesetz vom 15. Juli 1880 über die kantonale Volkszählung, das Dekret vom 24. November 1886 betreffend die partielle Revision desselben, sowie alle anderen, diesem Gesetze widersprechenden oder mit ihm unverträglichen Bestimmungen sind aufgehoben.

Art. 2. Der Staatsrath wird beauftragt, unter Rücksichtnahme auf die Referendumsfrist gegenwärtiges Gesetz öffentlich bekannt zu machen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Advokat A. Soldati.

Der Unterzeichnete, unter Bezugnahme auf den vorgelegten Entwurf einer Revision des kautonalen Volkszählungsgesetzes, b eantragt : A r t . 1. Der durch Dekret vom 24. November 1886 für die Erneuerung der kantonalen Volkszählung festgesetzte Termin wird um das ganze Jahr 1891 verlängert.

A r t . 2. Dieser Beschluß wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Soldati.

413

Beilage V.

Gesetzesentwurf betreffend

die Wahl des Verfassungsrathes nach dem Proportionalsystem.

B e l l i n z o n a , den 27. November 1890.

D e r G r o ß e R a t h d e r R e p u b l i k u n d d e s K a n t o n s Tessin beschließt : A r t . 1. Die Wahl der Abgeordneten in den Großen Rath und in den Verfassungsrath findet auf Grundlage der kantonalen Volkszählung vom 23. August 1880 in den folgenden Wahlkreisen statt: 1. Wahlkreis Chiasso, bestehend aus den gegenwärtigen Wahlkreisen Chiasso-Caneggio.

Bevölkerung 9103 Seelen.

Abgeordnete 8.

2. Wahlkreis Mendrisio, bestehend aus den gegenwärtigen Wahlkreisen Mendrisio-Riva S. Vitale.

Bevölkerung 9822 Seelen.

Abgeordnete 8.

3. Wahlkreis Lugano, bestehend aus den gegenwärtigen Wahlkreisen Lugano und Mareggia.

Bevölkerung 10,259 Seelen.

Abgeordnete 9.

4. Wahlkreis Pregassona.

Bevölkerung 6628 Seelen.

Abgeordnete 6.

5. Wahlkreis Taverne.

Bevölkerung 6703 Seelen.

Abgeordnete 6.

414

6. Wahlkreis Agno.

Bevölkerung 6760 Seelen.

Abgeordnete 6.

7. Wahlkreis Magliasiua.

Bevölkerung 9042 Seelen.

Abgeordnete 8.

8. Wahlkreis Locamo, bestehend aus den gegenwärtigen Wahlkreisen Locamo und Lavertezzo, mit Hinzufügung der Gemeinden Gordola und Cugoasco.

Bevölkerung 10,938 Seelen.

Abgeordnete 9.

9. Wahlkreis Aseona- S. Nazzaro, bestehend aus den gegenwärtigen Wahlkreisen dieses Namens, mit Ausnahme der Gemeinden Gordola und Cugnasco.

Bevölkerung 6867 Seelen.

Abgeordnete 6.

10. Wahlkreis Russo-Intragna, bestehend aus den gegenwärtigen Wahlkreisen dieses Namens.

Bevölkerung 6992 Seelen.

Abgeordnete 6.

11. Wahlkreis Cevio.

Bevölkerung 7862 Seelen.

Abgeordnete 7.

12. Wahlkreis Giubiasco.

Bevölkerung 5507 Seelen.

Abgeordnete 5.

13. Wahlkreis Bellinzona, bestehend aus den gegenwärtigen Wahlkreisen Bellinzona und Montecarasso.

Bevölkerung 7418 Seelen.

Abgeordnete 6.

14. Wahlkreis Osogna.

Bevölkerung 5075 Seelen.

Abgeordnete 4.

15. Wahlkreis Castro.

Bevölkerung 8740 Seelen.

Abgeordnete 7.

415 16. Wahlkreis Faido, bestehend aus den Gemeinden der bisherigen Wahlkreise Giornico und Faido, mit Ausnahme der Gemeinden Osco und Mairengo.

Bevölkerung 5447 Seelen.

Abgeordnete 5.

17. Wahlkreis Airolo, bestehend aus den bisherigen Wahlkreisen Airolo und Quinto, nebst den Gemeinden Osco und Mairengo.

Bevölkerung 4854 Seelen.

Abgeordnete 4.

A r t . 2. Die Wahl geschieht durch geheime Abstimmung mittelst Zetteln in amtlichem Couvert nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 1888 und nach dem Proportionalsjstem.

A r t. 3. Jede Gruppe kantonaler Wähler hat das Recht, im Großen Rathe vertreten zu sein, wenn sie die im vorliegenden Gesetze aufgestellten Vorschriften erfüllt.

Die Vertretung jeder Gruppe entspricht der Stimmenzahl, welche ihre Liste nach der amtlichen Zählung in dem betreffenden Wahlkreise erhält.

A r t . 4. Jede Gruppe stellt ihre Kandidatenliste auf.

Um Gültigkeit zu haben, muß die Liste von wenigstens zehn Wählern unterzeichnet sein und die Namen von wenigstens zwei Kandidaten tragen.

Der gleiche Wähler kann nicht mehr als e i n e Kandidatenliste unterzeichnen.

A r t . 5. Die so unterschriebene Liste muß wenigstens zehn Tage vor der Abstimmung dem Regierungsstatthalter des Bezirks, in welchem der Wahlkreis liegt, eingereicht werden.

Der Regierungsstatthalter bescheinigt den Empfang der Liste.

A r t. 6. Bin Kandidat kann nicht auf mehr als e i n e Liste gebracht werden.

Wenn ein Kandidat auf mehreren Listen steht, so ladet ihn der Regierungsstatthalter sofort ein, sich für eine derselben zu erklären. In Ermanglung einer solchen Erklärung bestimmt der Statthalter duTch's Loos die Liste, auf welcher der Name des Kandidaten belassen werden soll.

Die Ausloosung findet in Gegenwart eines Abgeordneten jeder dabei betheiligten Gruppe statt.

416 §. Der Name eioes Kandidaten darf nicht gegen dessen Willen auf einer Liste belassen werden. Im Ablehnungsfalle wird sein Name von Amtes wegen von der Liste gestrichen.

A r t . 7. Jede Gruppe bestimmt die Bezeichnung und die Farbe ihrer Liste.

Die Bezeichnung und die Farbe werden Eigenthum der Gruppe, und Niemand anders hat das Recht, im gleichen Wahlkreis sich derselben zu bedienen, so lange nicht die betreffende Gruppe darauf verzichtet hat.

Die Bezeichnung muß an der Spitze der Liste, welche beim Regierungsstatthalter nach Maßgabe des Art. 3 einzureichen ist, angegeben sein.

A r t . 8. Der Regieruagsstatthalter sorgt von Amtes wegen für den Druck aller eingereichten Listen und übersendet jeder Gemeindebehörde in den betreffenden Wahlkreisen eine der Zahl ihrer Wähler entsprechende Anzahl von amtlichen Couverts, von bedruckten und von leeren Zetteln, mit der gedruckten Bezeichnung der Gruppe. Das Papier der Stimmzettel jeder Gruppe muß die von derselben gewählte Farbe tragen. Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß eine Abschrift jeder eingereichten Liste spätestens am Donnerstag vor der Abstimmung öffentlich angeschlagen werde.

Zwei Tage vor der Abstimmung schickt die Gemeindebehörde in die Wohnung jedes Wählers einen Abdruck von allen Listen, einen leeren Stimmzettel jeder Gruppe und ein amtliches Couvert.

Die Nichtbeachtung der in vorstehendem Artikel vorgeschriebenen Förmlichkeiten wird mit einer vom Staatsrath zu verhängenden Buße von 20 bis 200 Fr. bestraft, wogegen keine Berufung stattfindet.

A r t . 9. Für die Abstimmung kann der Wähler entweder einen gedruckten oder einen geschriebenen Stimmzettel benutzen.

Die Streichung eines oder mehrerer Namen von Kandidaten, welche auf einem gedruckten Zettel stehen, bewirkt nicht die Ungültigkeit des letztern.

A r t. 10. Jeder Wähler darf für so viele Namen stimmen, als die Gruppe, für welche er stimmen will, Kandidaten aufstellt.

A r t . 11. Die Stimmzettel, welche Namen von Kandidaten verschiedener Gruppen, sowie von solchen Personen tragen, deren Kandidatur nicht gemäß der Vorschrift der Artikel 4 und 5 aufgestellt worden ist, sind ungültig.

417 Ebenso sind diejenigen Stimmzettel ungültig, welche Namen von Kandidaten einer ändern als der der Stimmzettelfarbe entsprechenden Gruppe tragen.

§§. Die Weglassung der Gruppenbezeichnung bedingt nicht die Ungültigkeit des Stimmzettels.

A r t . 12. Jede Wählergruppe, welche ihre Liste nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes eingereicht hat, hat das Recht, durch ein Mitglied im Wahlbüreau vertreten zu sein, behufs Beaufsichtigung aller Abstimmungs- und Zählungsverhandlungen ; sie muß jedoch den Namen ihres Vertreters am Tage vor der Abstimmung der Gemeindebehörde angeben.

Art. 13. Die Abstimmung findet nach den Vorschriften deiin Kraft bestehenden Gesetze statt.

A r t . 14. Nach Beendigung der Abstimmung schreitet das Bureau zur Zählung der Stimmzettel, indem es dieselben einen nach dem ändern aus der Urne nimmt, die auf einem jeden geschriebenen Namen laut abliest und schließlich feststellt: wie viele gültige Stimmen zu Gunsten jeder Gruppe abgegeben worden und wie viele Stimmen auf die einzelnen Kandidaten jeder Liste gefallen sind.

Wenn ungültige oder bestrittene Stimmzettel vorhanden sind, so gibt das Bureau auf der Rückseite eines jeden derselben den Grund der Ungültigkeitserklärung oder der Bestreitung an, bringt sie wieder in die betreffenden Couverts und versehließt sie in einem passenden, mit den Unterschriften der Büreaumitglieder versehenen versiegelten Paket. Dieses Paket, zusammen mit den ändern Stimmzetteln und dazugehörigen Couverts, einer Abschrift des AbstimmuDgsprotokolls und den Beilagen, wird in ein ferneres, ebenfalls zu versiegelndes Paket eingeschlossen und auf der Außenseite von den Büreaumitgliedern unterzeichnet. Die Abgeordneten der Gruppen, welche der Zählung beiwohnen, können ihre Unterschrift und ihr Siegel dem Pakete beifügen.

Das so verschlossene und versiegelte Paket wird mit einer weitem Umhüllung versehen und sofort dem Präsidenten des Gerichts, zu welchem der betreffende Wahlkreis gehört, zugesandt.

A r t . 15. Die Bekanntmachung der Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen findet am folgenden Tage durch das Bezirksbüreau statt.

Das Bureau besteht in jedem Bezirk aus dem Gerichtspräsidenten oder im Verhinderungsfälle aus seinem Stellvertreter und

418 aus vier, je zur Hälfte von den Hauptgruppen, welche nach Maßgabe von Art. 5 ihre Liste eingereicht haben, bezeichneten Abgeordneten.

Die Bezeichnung geschieht für jede Gruppe von Seite der Unterzeichner der eingereichten Listen und muß dem Gerichtspräsidenten mindestens zwei Tage vor der Abstimmung mitgetheilt werden.

Das Mittheilungsschreiben muß wenigstens von einem der Unterzeichner der Liste der betreffenden Gruppe unterschrieben sein.

In Hinsicht auf die Bestimmungen dieses und der damit zusammenhängenden Artikel, werden die Bezirke Bellinzona und Riviera als ein einziger Bezirk betrachtet.

A r t . 16. Das Bezirksbüreau tritt am Tage nach der Abstimmung um 9 Uhr Vormittags im Gerichtssaale zusammen und schreitet in öffentlicher Sitzung zur endgültigen Feststellung der Ergebnisse der einzelnen Wahlkreise und zur Verkündung der Narnen der Gewählten.

Wenn die Gruppen, oder eine derselben, die Bezeichnung der Abgeordneten versäumen, oder wenn einer oder mehrere Abgeordnete sich zur angegebenen Stunde nicht einfinden, so schreitet der Vorsitzende, ehe er die Wahlprüfungsverhandlungen beginnen läßt, von Amtes wegen zur Vervollständigung des Bureau 1 «, indem er eine Anzahl von Mitgliedern ernennt, welche derjenigen der Abwesenden gleichkommt, in der Weise jedoch, daß die beiden Gruppen in dem in Art. 15 angegebenen Verhältnisse vertreten sind.

Der Vorsitzende bezeichnet einen oder mehrere Sekretäre.

A r t . 17. Nachdem das Bezirksbüreau sich konstituirt hat, geht dasselbe zur Feststellung der Abstimmungsergebnisse in den Gemeinden der einzelnen Wahlbezirke über, in der durch Art. l des vorliegenden Gesetzes festgestellten Reihenfolge, und macht die Namen der Gewählten, unter Befolgung nachstehender Vorschriften, bekannt.

Das Bureau stellt in erster Linie die Zahl der gültigen Stimmzettel fest, welche in den verschiedenen Gemeinden des Wahlkreises zu Gunsten einer jeden Gruppe abgegeben worden sind.

Zu Gunsten jeder Gruppe werden alle die Stimmzettel gezählt, welche die Namen der Kandidaten der betreffenden Liste tragen, wenn auch die Gruppenbezeichnung weggelassen ist.

Das Bezirksbüreau entscheidet über die Gültigkeit der von den Gemeindebüreaux bestrittenen oder ungültig erklärten Stimmzettel.

419 A r t . 18. Die Gesammtsumme der von allen Gruppen erlangten gültigen Stimmen wird sodann durch die Zahl der in dem betreffenden Wahlkreis zu ernennenden Abgeordneten getheilt.

Wenn die Zahl der Stimmen durch diejenige der zu wählenden Abgeordneten nicht ohne Rest theilbar ist, so wird die Bruchzahl außer Acht gelassen.

Das Brgebniß dieses Verfahrens bestimmt den Wahlquotienten.

A r t . 19. Nach Feststellung des Wahlquotienten bestimmt das Bureau auf Grundlage desselben, wie viele Abgeordnete jeder Gruppe zugewiesen werden sollen.

Jede Gruppe hat Anrecht auf so viele Abgeordnete, als der Wahlquotient in der Zahl der gültigen Stimmen, die auf ihre Kandidaten gefallen sind, enthalten ist.

Wenn sich aus der Berechnung Brüche ergeben, so wird der noch zu wählende Abgeordnete derjenigen Gruppe zugetheilt, welcher die höhere Bruchzahl zukommt, vorausgesetzt, daß dieser Bruch mehr beträgt als die Hälfte des Wahlquotienten.

Wenn die Brüche einer jeden Gruppe nicht mehr betragen als die Hälfte des Wahlquotienten, so wird der noch zu wählende Abgeordnete derjenigen Gruppe zugetheilt, welche die größte Zahl gültiger Stimmen erhalten hat.

Das Gleiche findet statt, wenn die Brüche unter sich gleich groß sind.

A r t . 2 0. Nachdem die Zahl der jeder Gruppe zukommenden Abgeordneten festgestellt ist, so schreitet das Bureau zur Zahlung der auf jeden Kandidaten gefallenen Stimmen und erklärt, für jede Gruppe, diejenigen als gewählt, welche die größte Anzahl Stimmen erhalten haben.

Im Falle, daß mehrere Kandidaten gleich viel Stimmen haben und ihre Zahl diejenige der der betreffenden Gruppe noch zuzutheilenden Kandidaten übersteigt, wird die Wahl unter denselben durchs Loos bestimmt, es sei denn, daß alle zu Gunsten eines einzigen den Rücktritt erklären.

Nach Beendigung dieser Verhandlungen schreitet das Bureau zur Bekanntmachung der Gewählten und übersendet ihnen die Beglaubigungsschreiben, welche vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen sind.

Ueber alle diese Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidenten, von den Bureaumitgliedern und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Falls die Unterzeichnung verweigert wird, wird davon im Protokoll Vormerk genommen.

420 A r t . 21. Wenn einer oder mehrere der vom Bezirksbüreau als gewählt bezeichneten Abgeordneten die Wahl nicht annehmen, so tritt jeweilen derjenige Kandidat der betreffenden Gruppe an die Stelle, welcher die größte Stimmenzahl nach den als gewählt bezeichneten auf sich vereinigt hat.

Die Ablehnung wird an den Staatsrath gerichtet, welcher den nachrückenden Abgeordneten das Beglaubigungsschreiben ausstellt.

A r t . 22. Falls nicht alle Abstimmungsprotokolle der einen Wahlkreis bildenden Gemeinden dem Bezirksbüreau zugekommen sind, wird die Feststellung des Ergebnisses der ändern Gemeinden vorgenommen und die Bekanntmachung des Gesammtresultates auf den nächstfolgenden Tag verschoben.

A r t . 23. Nach geschehener Bekanntmachung der Wahl werden die auf die Abstimmung bezüglichen Akten der einzelnen Wahlkreise dem Staatsrath übermittelt.

Übergangsbestimmungen.

A r t . l. Die Stimmregister für die Ernennung der Abgeordneten in den Verfassungsrath müssen von den Gemeindebehörden in den ersten vierzehn Tagen im Monat Dezember des laufenden Jahres aufgestellt werden.

Das Stimmregister muß enthalten : a. den Namen, Vornamen und Vatersnamen eines jeden Wählers, in alphabetischer Ordnung; b. das Geburtsdatum ; c. die Angabe der Heimatgemeinde und, wenn es sich um einen Bürger eines ändern Kantons handelt, auch die des Heimatkautons.

A r t . 2. Ins Stimmregister sind diejenigen Tessiner- und Schweizerbürger einzutragen, welche das Alter von zwanzig Jahren erreicht haben, seit drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juli 1880 nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Die drei Monate für den Wohnsitz werden berechnet: Für die Tessiner, welche in einer Gemeinde ihren Wohnsitz nehmen, von dem Tage an, an welchem .sie der Gemeindebehörde das in Art. l § 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1880 vorgeschriebene Stirn mfähigkeitszeugniß vorgewiesen haben.

421 Für die Angehörigen anderer Kantone von dem Tage an, an welchem sie die Niederlassungsbewiliigung erhalten und der Gemeindebehörde das Stirnmfähigkeitszeugniß vorgewiesen haben.

§. Wegen Nichtbezahlung der Gemeinde- und Staatssteuern sind von der Ausübung der politischen Rechte diejenigen Bürger ausgeschlossen, welche in den letzten fünf Jahren mit der Zahlung ihrer Steuern um zwei Jahre im Rückstand geblieben sind.

A r t . 3. Die im Auslande wohnhaften-Tessiner können nicht als in der Gemeinde politisch wohnhaft betrachtet und deßhalb nicht in die Stimmregister eingetragen werden.

Als im Ausland wohnhaft werden diejenigen Tessiner betrachtet : a. welche eine öffentliche oder private Austeilung bekleiden, die ihren dauernden Wohnsitz im Anstände nothwendig macht.

Die Dauer des Wohnsitzes im Auslande wird nicht als unterbrochen betrachtet durch eine Rückkehr in den Kanton während kurzer Ferien- oder Urlaubsperioden.

b. welche im Ausland ihren Hausstand eingerichtet haben.

In diese Kategorie werden diejenigen Bürger nicht gerechnet, welche jedes Jahr den Sitz ihres Hauswesens abwechselnd im Ausland und in einer Kantonsgemeinde haben.

c. welche, ohne sich in der sub a und b bezeichneten Lage zu befinden, seit mehr als vier Jahren dauernd im Ausland wohnen.

Auch für diese Kategorie wird' die Dauer des Wohnsitzes nicht als unterbrochen betrachtet, wenn sie jeweilen auf nicht länger als einmonatliche Zeiträume heimkehren.

§ 1. In den sub a, b und c vorgesehenen Fällen wird auf die Bezahlung der Gemeinde- und Kantonssteuern keine Rücksicht genommen.

§ 2. Die Tessiner, welche sich in der von diesem Artikel .bezeichueten Lage befinden, erlangen die Befugniß zur Ausübung ihrer politischen Rechte nach einem einmonatlichen Wohnsitz im Kanton wieder.

A r t . 4. Die Tessiner, welche in dem Stimmregister eines -ändern Kantons eingetragen sind, wo sie in Gemeinde- und Kantousangelegenheiten ihre politischen Rechte ausüben können, erlangen daa Recht zur Ausübung derselben im eigenen Kanton erst nach einem dreimonatlichen Wohnsitz wieder.

A r t . 5. Auch diejenigen Bürger müssen in's Stimmregister eingetragen werden, welche während des Zeitraums zwischen der Bundesblatt. 42. Jahrg. Bd. V.

28

422 Aufstellung des Stimmregislers und dem Abstimmungstage wegen Alters, Wobnsitzdauer oder Wegfallens der Ausschließungsgründe das Recht zur Ausübung ihrer politischen Rechte erlangen.

A r t . 6. Niemand kann in mehr als e i n Stimmregister ein» getragen werden.

Wenn ein Wähler seinen Wohnsitz zwischen zwei oder drei Gemeinden wechselt, so muß er in derjenigen eingetragen werden, wo er seine Hauptniederlassung hat.

A r t . 7. Die Regierungsangestellten müssen in das Stimmregister derjenigen Gemeinde eingetragen werden, in welcher ihre Familie wohnt. Die Landjäger und Zollwächter werden in derjenigen Gemeinde eingetragen, wo sie sich zur Zeit der Aufstellung der Stimmregister befinden.

A r t . 8. Eine Abschrift des so hergestellten Stimmregisters muß vom 15. bis zum 31. Dezember öffentlich angeschlagen sein.

Eine gleichlautende Abschrift muß spätestens bis zum 15. Dezember dem Staatsrath übermittelt werden.

§. Jeder Bürger hat das Recht, auf seine Kosten eine Abschrift des Stimmregisters zu verlangen.

A r t . 9. Nach der Bekanntmachung des Stimmregisters darf die Gemeindebehörde keinerlei Abänderung an demselben anbringen, weder durch Streichungen, noch durch neue Eintragungen, außer denen, welche durch Entscheidungen der Oberbehörden vorgeschrieben werden.

Die Verletzung des in diesem Artikel aufgestellten Verbotes wird mit einer Buße von 50 bis auf 100 Franken für jeden verspätet eingeschriebenen oder gestrichenen Wähler bestraft.

Art. 10. Gegen das von der Ortsbehörde aufgestellte Stimmregister ist der Rekurs an den Staatsrath statthaft.


Dagegen hat jeder Bürger das Recht, zu rekurriren, um die Streichung derjenigen zu verlangen, die er für unrechtmäßig eingetragen hält.

Art. 11. Der Rekurs muß spätestens bis zum dem Staatsrathe und in Abschrift der Gemeindebehörde eingereicht

423 werden; diese kann, wenn sie es für gut findet, dem Staatsrathe in den drei auf den Zustellungstag folgenden Tagen ihre Bemerkungen zukommen lassen.

Wenn der Rekurs die Streichung eines oder mehrerer im Lande anwesenden Bürger bezweckt, so muß er auch diesen mitgetheilt werden, damit sie binnen der gleichen Frist, die dem Gemeinderathe eingeräumt ist, dem Staatsrathe ihre Bemerkungen einreichen können.

A r t . 12. Die Entscheidungen des Staatsrathes müssen den Ortsbehöi'den und den Betheiligten spätestens bis zum Freitag vor der Abstimmung angezeigt werden.

In dringenden Fällen kann die Begründung weggelassen werden und die Mittheilung des Entscheides auf telegraphischem Wege geschehen.

Art. 13. Wenn die Streichung eines Bürgers aus dem Stimmregister einer Gemeinde beschlossen wird, weil derselbe seinen Wohnsitz in einer ändern Gemeinde des Kantons hat, so wird der Entscheid von Amtes wegen der Behörde dieser letztern Gemeinde behufs Eintragung in das betreffende Register mitgetheilt.

Art. 14. Die Gemeinderathe sind gehalten, die infolge der Entscheide des Staatsrathes nöthig gewordenen Abänderungen iu die Stimmregistbr einzutragen, unter Androhung der in Art. 98 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen.

A r t . 1 5. Niemand darf zur Stimmabgabe zugelassen werden, ohne vorher in der in den vorhergehenden Artikeln angegebenen Art in's Stimmregister eingetragen worden zu sein.

Die Büreaumitglieder, welche nicht in's Stimmregister eingetragene Personen zur Stimmabgabe zulassen, werden mit einer Buße von fünfzig Franken belegt für jede unrechtmäßig zugelassene Person und für jedes Bureaumitglied.

Diejenigen Büreaumitglieder, welche die Zulassung nicht gestatten wollen, geben einen gleichlautenden Protest zu Protokoll ab.

Die gleiche Strafe trifft die Person, welche, ohne in's Slimmregister eingetragen zu sein, an der Abstimmung theilgenommen hat.

Art. 16. Die Bestimmungen der Artikel des vorliegenden Gesetzes finden auch bei Gelegenheit der endgültigen Volksabstimmung über den vom Verfassungsrathe angenommenen

424 Revisionsentwurf Anwendung, mit Vorbehalt folgender Abänderungen hinsichtlich der Fristen:

A r t . 17. Die Wahl der Abgeordneten in den Verfassungs rath findet in der zweiten Hälfte des Monats Januar des nächsten Jahres statt.

Die Wahlversammlungen werden demgemäß auf den festgesetzten Abstimmungstag einberufen, ohne daß hiefür ein weiteres Dekret nöthig ist.

A r t . 18. Der Verfassungsrath versammelt sich von Rechts wegen im Großrathssaale am zweiten Montag nach seiner Wahl, um 2 Uhr Nachmittags.

Die im großräthlichen Sitzungsreglement aufgestellten Bestimmungen gelten auch für den Verfassungsrath.

A r t . 19. Die Mitglieder des Staatsrathes können mit be' rathender Stimme an den Verhandlungen des Verfassungsrathes theilnehmen.

Art. 20. Die allfälligen Nachwahlen in den Großen Rath vor seiner Gesammterneuerung werden, auch nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes,. nach Maßgabe der jetzt geltenden Gesetze vollzogen.

Art. 21. Mit diesem Gesetz unvereinbare oder demselben zuwiderlaufende Bestimmungen sind aufgehoben.

Das vorliegende Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Staatsrath wird mit der Veröffentlichung desselben beauftragt.

Unterzeichner: Advokat A. Soldati, Berichterstatter.

Gianella.

Lurati.

Balli.

Pagnamenta.

Censi, Borella.

Gabuzzi.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung über die Tessiner Angelegenheiten.

(Vom 3. Dezember 1890.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1890

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1890

Date Data Seite

309-424

Page Pagina Ref. No

10 015 072

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.