1062 Der

schweizerische Bundesrath besehliesst:

Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Be.rn, den 8. Dezember .l 87 l.

Der Bundespräsident: Schenl.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

#ST#

Bundesratbsbeschluß betreffend

Uebertragung der .Konzessionen fur eine Eisenbahn Winterthur-Waldshut Und Fristverlängerung fur dieselbe.

(Vom 11. Dezember l87l.)

Der sehweizerisehe Bundesrath, nach Einsicht l)

eines Gesuches der Direktion d..r schweizerischen ....ordostbahn-

gesellsehast vom 20/26. Oktober 187t, betreffend Fristverlängerung für den Beginn der Erdarbeiten aus den Eisenbahnlinien Winterthur-Weiach und Kaiserstuhl-Koblenz.

2) einer Znsehrist der Regierung von Zürieh vom 28. Oktober

1871, worin dieselbe mittheilt, dass die Konzession vom 30. Juni l 871

sür die Eisenbahnlinie Winterthur-Weiach in Folge der Jnanspruehnahme des Prioritätsrechts auf die schweizerische Rordostbahngesellsehaft übergegangen sei .

3) einer Zusehrist der Regierung des Kautons Aargau von.. 30.

Oktober l 87 l, worin dieselbe mittheilt, dass aueh die Konzession für die.

Eisenbahnlinie Kaiserstnhl.. Koblenz vom 20. Rovember 187..) im EinVerständniss mit der Regierung von .Zürich aus die schweizerische Rord.ostbahngesellschast übertragen worden sei ;

^

1063

4) des Beschlusses der Regierung von Aargan vom 28/30.... September 1871 , worin die Bedingungen der bezeichneten Uebertragung unter Modifikation der Konzession vom 26. Rovember ^870 geordnet worden sind, und 5) eines Dekrets des Grossen Rathes des Kantons Aargau vom 30. Rovember 187l, betreffend Fristverlängerung der Konzession für die Eisenbahnlinie Kaiserstuhi^Koblenz bis zum 30. Juni 1872; in .^n^endung t^er dem Bundesrathe .durch Bundesbeschluß vom 5. Dezember 1871 ertheilten Vollmacht,

besehliesst: Art. l. Von der Uebertragung der zürcherischen und aargauischen Konzessionen für die Eisenbahnlinie Winterthur.^oblenz an die sehweizerische Rordostbahna^.sellschast wird Vormerkung genommen , und es wird den durch Beschluss der Regierung von Aargau vom 28/30. September 1871 damit verbundenen Modifikationen der Konzession vom 26. Rovember 1870 die Genehmigung erteilt.

Art. 2. Die dnrch Art. 3 der Bundesbeschlüsse vom 22. De.zember 1870, betreffend Genehmigung der Konzessionen für die EisenBahnlinien Winterthur.^Weiach und Kaiserstuhl-Koblenz festgesezte Frist für den Beginn der Erdarbeiten und den Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung des Unternehmens ^) wird für beide Linien bis

.znm 30. Juni 1872 verlängert.

Art. 3.

Alle übrigen Bestimmungen der. genannten BundesBeschlüsse vom 22. Dezember l 870 verbleiben in Krast, und es soll denselben durch gegenwärtigen Besehluss keinerlei Eintrag geschehen. .

B e r n , den 11. Dezember 1871.

Jm Ramen des seh.veiz. Bundesrathe^ Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanter der Eidgenossenschaft:

S^i^.

^.) Siehe eidg. Gesezsammlung, Band X, Selte .^2.^ und .^^.^.

10.^

^.^un^^^u^ vom 28/30. Herbstmonat 1871.

Der R e g i e r u n g s r a t h d e s K a n t o n s A a r g a n , Aus das Ansuchen des tit. Stadtrathes von Winterthur, es mochte .bezüglich der ihm zu ^ Handen einer zu bildenden Gesellschaft am 26. Wintermonat 1870 vom Danton Aargau erteilten und durch Bundesbesehlnss vom 22. Dezember 1870 genehmigten Konzession zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Aargauischen Kantonsgrenze bei Kaiserstuhl gegen das Grossherzogthum Baden bei Koblenz, eventuell bis zur Station Koblenz, zur Uebertragnng dieser Konzession auf die Rordostbahn-Gesellsehast nach den übereingekommenen Bedingungen die Genehmigung der Aargauisehen Eonzessionsbehorde ertheilt . werden ; Jnsolge Vollmacht des Aargauisehen Grossen Rathes vom 27. Herbst.monat 1871,

beschließt: 1 . Es wird andureh die Uebertragung der obbesagten Aargauisehen Bahneonzession von der Kantonsgrenze bei Kaiserstuhl bis Koblenz vom Stadtrath Winterthur auf die schweizerische Nordostbahngesellschast im Ramen des Kantons genehmigt unter folgenden Bedingungen, wie solche für die Genehmhaltung der Einmündung der Linie WintherthurWaldshut in die bestehende Rordostbahnstation Koblenz, an der Stelle der direkten Einmündung der Linie nach Waldshut, endgültig vereinbart worden sind : a. Die Einmündung der von Winterthur kommenden Eisenbahn in die Linie ..^urgi^.Waldshut hat vor der nordliehen Tunnelmündung bei Koblenz , und zwar im Riveau dieser letztern Linie stattzu.^ finden.

b. Die schweizerische Rordostbahngesellsehast ist verpflichtet, den auf der Linie Winterthur^Waldshut von und nach Waldshut sich bewegenden Bersonen- und Güterverkehr in selbstständ.gen Zügen

^

1065 über die bestehende Rordostbahnstation Koblenz in unmittelbaren Ansehluss an die in Waldshut ankommenden und abgehenden Züge der badisehen Staatsbahn zu bringen.

c. Die Transporten für den ans der Linie Winterthur^Waldshut von und nach Waldshut sieh bewegenden Bersonen- und Güterverkehr sind nach den Distanzen des vom ursprünglichen Eonzessionar traeirten, direkt nach Waldshut einmündenden Brojeetes zu be.^ rechnen. Diese Verpflichtung sällt nach Erstellung einer durchgehenden schweizerischen Rheinlinie dahin für denjenigen Be.^ sonen- und Güterverkehr. welcher von der Linie Wintexthur-

Waldshut her über Waldshut in der Richtung nach Basel und umgekehrt sich bewegt.

d. Die Rordostbahn verpflichtet sich, den aus der Strecke Station .Koblenz bis Bahnhos Waldshut erhobenen Tar^usehl.ag sür den durch die Linie Winterthur-Waldshut vermittelten Verkehr fallen

. zu lassen, falls die betheiligte badisehe Staatsbahn ihrerseits mit dem Wegsall dieses Tax^usehlages sich ebenfalls einverstanden er-

klärt.

^ ^ 2. Gegenwärtiger Beschluß wird beiden Eonzessionsbetheiligten in doppelter Ausfertigung zugesertigt.

^...rau, den 28. und 30. Herbstmonat 187l.

^L. ^.)

Jm Ramen des Regierungsrathes, Der ^audammann, Bräsident: .^er.

Der Staatsschreiber: .^in.^ier.

106^

Dekret betreffend

..^erlangerung der ^rist zum Beginn der ^rdarbeiten beim Batt der Eisenbahnlinie .^aiserstUhl-.^aldshut.

(Vom 30. Wintermonat 187l.)

D e r G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s ..larga n , Auf Ansuchen der Direktion der schweizerischen Rardostbahn^Gesell-

sehaft,

besehliesst.

Der Rordostbahn-Gesellschaft,^ als nunmehriger Jnhaberin der vom Stadtr.ath Winterthnr aus sie übertragenen aargauisehen Konzession vom

26. Wintermonat 1870 für die Eisenbahnlinie Kaiserstnhl-Koble..z, wird

die dnreh ^ 6 dieser Konzession festgesetzte Jahressrist zum Beginn der Erdaxbeiten, welche, von. Tage der Bnu^esgenehmigung au zählend, schon

mit dem 22. ^hristmonat 187l abläuft, bi.^ zum 30. Juni l 872 erstreckt.

^2.

Gegenwärtiges Dekret ist der Genehmigung der Bundesbehorde zu unterstellen.

Gegeben in ^ l a r a u , den 30. Wintermonat l 871.

Der Präsident des Grossen Rathes : Pl. ^eißenbach.

Die Sekretäre .

.^. ....tu^anmer, ^ürsprech.

^dnard ^teinli.

1067

#ST#

Nachtragliche Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten fur das Jahr 1871.

(Vom 8. Dezember 1871.)

Tit. l Ausser

den bereits den eidg. Räthen vorgetragenen Begehren für

Nachtragskredite für .das Jahr 187l bedarf die Bostperwaltnng noch einiger weiterer Rachtragskredite, wofür der Bundesrath als ganz dringlieh und gerechtfertigt bereits vorläufig die .Ausgaben angewiesen hat,

deren frühere Eingabe an die eidg. Räthe für die dermalige Sizung bis jezt zufällig übersehen worden ist.

Postverwaltung.

C. l. Gehalte und Vegütungen. .

.

.

. Fr. 8,031

Die Jnternirnng eines srauzosischen Korps in der Schweiz, sowie der Aufenthalt einer sehr beträchtlichen Anzahl sranzosischer Kriegsgesangenen in Deutschland, serner die gleichzeitige Sperrung aller direkten Postverbindungen zwischen Frankreich und Deutschland hatten einen äusserst grossen Bostverl.ehr namentlich in Geldanweisungen aus Frankreich nach der Schweiz und. über die Schweiz nach Deutschland zur Folge, so zwar, dass in Basel ein besonderes Filialbürean sür die BeHandlung der Geldanweisungen und bei der Oberkontrole in Bern eine besondere Abtheilung sür das bezügliche Rechnungswesen erstellt werden musste.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß betreffend Uebertragung der Konzessionen für eine Eisenbahn Winterthur-Waldshut und Fristverlängerung für dieselbe. (Vom 11. Dezember 1871.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1871

Date Data Seite

1062-1067

Page Pagina Ref. No

10 007 107

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.