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Beschluß e n t w ü r f e .

I. Aargauer = Konzession.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Kantons Aargau pom 25. Mai 187l, durch welchen dem aargauischen Seethalbahn..om.te zuhanden einer zn bildenden Gesellsehast die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von der aarganischen Kantonsgrenze bei Beinwyl (Wofen) längs dem linken Seeuser über Seon zum Anschlüsse ...n die konzessionirten Linien Aarau- Lenzburg oder Wildegg Lenzburg, eventuell an die Rordostbahn, ertheilt wird;

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 7. Juli

1871,

in Anwendung des Bnndesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachfolgenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von .Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür l..en regelmässigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens aus den Postvertrag , eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 snr jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen,.

als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 % nach erfolgtem Abzng der ans Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. ..... Der Bund ist berechtigt, die hier konzedirte Eisenbahn sammt dem Material , den Gebäuliehteiten und den Vorräthen , welche

dazu gehoren, mit Ablans des 17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, g..gen Entschädigung an sich zu ziehen , falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

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100^ Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nieht erzielt werden, so wird die lettere dur.^ ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen steh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen , so bildet das .......undes.^ericht einen Dreiervorsehlag, aus welchem zuerst der Kläger u..d hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann

des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol..

gende Bestimmungen :

a. Bei stattfindendem Rükkause im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25fache Wer.th des durchschnittlichen Reinertrages , welcher.

sich im Falle der Benuzung des ersten Rükkanst..rmines während der 5, im Falle der Benuznng des zweiten und dritten Rükkaustermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt , unmittelbar vorangehen , ergeben haben wird ; bei stattfindendem Rükkause im 62. Jahre der

221/2sache und im Falle des Rükkause im 77. Jahre der 20saehe

Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, find übrigens Summen, welche aus Abschreibungsreehnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b.

Jm Falle des Rükkaufes mit Ende der Konzession ist die muthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c. Die Bahn sammt Zngehor ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus ersolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der

Rükk..ussumme in Abzng zu bringen.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen mochten , find sehiedsgerichtlich auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erarbeiten sür die Erstellung der Bahn zu maehen und zugleich genügender Ausweis übe...

die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten,

.

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in der Meinung , dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die Genehmi.^ung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorsehristen der Bundesgese^gebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Bea.htnn^ finden, und es darf denselben durch ..ue Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei W..ise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses ....Beschlusses beauftragt.

II. .^zerner^uze^on.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht : 1) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Kantons Lnzern vom 7. Juni l 87l, durch welchen dem aarg..uisehen Seethalbahnkomite zuhangen einer zu bildenden Gesellseh.ist die Konzession zum Bau und Betrieb der ans das Gebiet des Kantons Luzern fallenden , von der .Kantonsgrenze bei Mosen (Beinw^l) am rechten User des Baldigerfees und na.h der .^entralbahn bei der Emmenbrüke führenden Abtheiiu .g der aargaui^.hen Seethalbahn ertheilt wird , 2) einer bezüglichen Votschast des Bundesrathes vom 7. Juli

187t;

in Anwendung des Bundesgesezes vo.u 28. Heumonat 1852, beschließ: Es wird dieser Konzession unter nachfolgenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von .^rt. 8, Lemma 3 des Bundes^sezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bnndesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen ^ersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Postertrag , eine jährliche Konzesston^gebül,r,

1011 die den Betrag von Fr. 500 ^für jede im Betriebe befindliche We^streke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundes...ath wird jedo.^ von diesem Rechte so lange keinen gebrauch machen, t.l.s die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^. nach erfolgtem Abzu^ der auf Absehreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einVerleibten Summen abwirft.

Axt. 2. Der Bund ist berechtigt , die hier konzedirte. Eisenbahn fammt dem Material , den Gebäulichkeiten und den Vorräthen , welche dazu gehoren, mit Ablauf des 17., 32., 47., 62. und 77. Jahres, ....om Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nieht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so znsammengesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen dex Vorgeschlagenen zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann

des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol^ende Bestimmungen : .

a. Bei stattfindendem Rükkause im 17., 32. und 47. Jahre ist der 25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages , welcher sich im ^alle der Benuzung des ersten Rükkaustermines während der 5, im Falle der Benuzung des zweiten und dritten Rükkanftermines während der 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem dex .Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen , ergeben haben wird , bei stattfindendem Rükkanse im 62. Jahre der 221/2sache und im ^alle des Rükkauses im 77. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

als das ursprüngliche .Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sin... übrigens ^nmmen , welche ans Abschreibungsreehnung getragen oder einem Reserveson... einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b.

Jm Falle des R..kkanse.^ mit Ende der Konzession ist die muthmassliehe Summe , welche die Erstellung ....er Bahn und die Einxichtnng derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

^2 c.

Die Bahn sammt ^ugehör ist ie.^eilen , zu welchem Zeitpunkt^ . anch der Rükkaus ersolgen mag , in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden . so ist ein verhältnissmässiger betrag vo^ der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen mochten , sind schiedsgerichtlich aufzutragen.

Art. 3. binnen einer ^rist von 12 Monaten, vom Tage ^.iese.^ Beschusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten si..r di...

Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zux gehoriger Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung , dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die ^enehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen .Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend Bereinigung des vom gewesenen Staatskassier Eggimann . hinterlassenen Fassadefizite.

(Vom 8. Juli 1871.)

Tit.!

Wir haben die Ehre , der h. Bundesversammlung das Resultat der Verhandlungen mitzuteilen, welche in betreff der Bereinigung des Defizites der Bundeskasse stattgesunden haben.

Rachdem der gewesene Staatskassier Eggimann in Untersuchung und Hast gezogen worden war , wurde über ihn die Bevogtnng verhangt, und ihm zum Vogte Herr ...lmtsnotar Balsiger in Bern bestellt.

Dieser liess hieraus ein vormnndsehastliches Verzeichnis über das Vermogen seines Vflegbesohlenen ansnehmen und in den ossentlichen Blättern eine Aufforderung an dessen Gläubiger ergehen, ihre .Ansprachen anzumelden. Das Ergebniss dieser Massnahmen war folgendes:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschlußentwürfe.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1871

Date Data Seite

1008-1013

Page Pagina Ref. No

10 006 939

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.