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Schweizerisches Bundesblatt

XXIII. Jahrgang. HI.

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Nr. 52.

30. ®ezem6er 1871.

uebereinkunft Betreffend

die Erstellung einer Eisenbahn durch bas Bronethal aus Freiburger Gebiet.

(Vom 20. Oktober 1871.)

Zwischen den Herren Louis Weck-Re ..,.1101.5, Henri) -Schalle...

..tnd ...Uhoobore - J J c r r o n b , ©taatsrathe bes Santons ·gtei&urg, haiibelnb krast Vollmacht des ©taatstaths vom 7. Ülugust 1871; -- ' u n d den Herren E stoppe t), -Ständerath, - P e r n i i , .Nationalrath, H a f n e r , 9ldvokat, A r n , Sldvotat, und . . D e e r o n f a z , .ffantonstichter, Delegirte bes interkcinfonalen Soinité für den ..Bau einer Eisenbahn im -Srocethale, handelnd krast Vollmacht ihrer Sommittenten pom 12. ....(ugujt 1871; -- im Hinblife aus den -.Önnbesbeschlnss vom 18. Juli 1871, Welche.: durch ©egenwärtiges vorbehalten wird, -- ist Folgendes wereinbart worden : 9lrt. 1. Dem interkantonalen Somite der --Brocethalbahn wird, unter Vorbehalt der Genehmigung von (Seite der SÖnndesbehorden, die Sonäeision ertheilt fût den -.Bau und 93etdeb, auf greibnrger Gebiet, eine.; Eisentahn, welche von der Sinie -Cansanne-S-rei..inrg--Sern Dei Valéjierts ansg(;l)t und sich ül-er Mondoii, ..parerne, Avenches, Murten, Aarberg, an die bernische ©taatsOahn bei Si;ss anschliesst.

2lrt. 2. Binnen der Frist von einem Monat, von der ©e= nehmignng der Konji.ssion burch den -.Önnbesrath an geregnet-, und in jedem 'galle vor der Einleitung der (5j;propriationen, hat bei. ..îonaesstonâr einen -.Baarbetvag vo..t 70,000 granfen bei der (Staatskasse zu depo= niren ala ©arautie für die AuSsühning ·· seiner Verpflichtungen. Dec Staat wird von diesem Depositum einen jährlichen Zins von 4°/0 enU ·Bundeebtatt. 3ahrg. XXIII. ..Bb.III.

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1132 richten. Er wird dasselbe zurükerstatten, sobald die Vahn vom Staate^ definitiv anerkannt und angenommen sein wird.

Art. 3. Die definitiven Studien über das Traeé sind sosort nach erfolgten Ratifikationen zu beginnen, binnen der ^rist von 6 Monaten zu vollenden und dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen ; ebenso alle .^lane über die Dete.ilaussührung sämmtlicher Theile der Bahn und ihrer Depend.^.zen, der Erdarbe.ten und Kunstbauten.

Art. 4. Die Baubeiten dürfen nur nach Eriaubniss des Staatsraths begonnen werden. Dieselbe wird erst dann ertheilt, wenn die Bestimmung des Art. 3 erfüllt ist und die Konzessionäre sieh ansgewiesen haben über den Befi^ hinreichender finanzieller Mittel für die Ausführung der vom Sl.aatsrath... genehmigten Bläne.

Die Arbeiten find zu beginnen in den zwei Monaten, welche auf die ^oom Staatsrath zu ertheilende Erlaubniss folgen ; sie find zu beendigen und der Betrieb ^u ^roffnen in der Frist von zwei Jahren von diesem Zeitpunkte an.

Die Gesellsehast darf, selbst bei Erfüllung der vorstehenden Bedingungen, ihre .Arbeiten im Kanton Freiburg nieht beginnen vor der

vollständigen Zeichnung de.^ Aktien- und des Obligationen-Kapitals und der Einzahlung eines Fünftels des Aktienkapitals. Diese Bestimmnng ^ilt jedoch nicht in Bezng auf die Gemeinde- und Staats -^ubventionen.

Die

Subskriptionen sowohl für das Aktien- als für das Ob-

ll^ationen-Kapitat find für die Zeichner bindend bis zu .vollständig....^ ^erirung und es verpflichtet sieh die Gesellsehast, zu belangen bis zu voller Einzahlung. Die Titel uativ sein, bis zu ihrer Liberirung, sowohl für die ligationen, und e.^ find Uebe.rtragnngen nur gilti^ in die Gesellschastsbücher.

dieselben gerichtlich sollen daher nomiAktien als die Obnaeh Einschreibung

Art. 5. Jn der^.rist von ^inem Jahr, von der definitiven Genehmigung der Konzession an, und bei Erfüllung der in den vorstehenden Artikeln 3 und 4 ausgestellten Bedingungen, müssen die Erdarbeiten aus Freiburgex Gebiet begonnen und von der konzessionirten G.^sellsehast, ge.näss dem Bundesgeseze, dem Bundesrathe der Raehweis über den Besiz der erforderlichen Mittel zur Fortführung des Unternehmens geleistet werden. Sollte diese Frist verstreichen ohne die Ersüllung der vorer.vähnten Bedingungen, so wird diess, wenn keine .^ristverlängerung eintr.tt, die Folge haben, dass die Konzession von Rechts wegen ...ahlnsällt, wobei d...^ .^bgenannte Depositum von 70,000 Franken dem Staate anheimfallen wird.

1133 Axt. 6. .^ach definitiver Genehmigung der Konzession werden die Konzessionäre sür den Bau und Betrieb der hier in Rede stehenden Eisenbahn eine Aktionärgesellschast bezeiebnen , deren Statuten dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen stnd.

Die Gesellschaft hat ein Domizil in Murten zu uehmen . sie wird der sreibnrgischen Gesezgebung unterworfen sein in Allem was Bezug hat ans ihre Handlungen auf Freiburger Gebiet, sowie sür den Fall des Konkurses.

Jhr Verwaltungsrath wird in einem der Kantone Freiburg, Waadt oder Bern sizen , er muss der Mehrzahl nach zusammengesezt sein ans Bersonen, welche Schweizer und auch in der Schweiz niedergelassen sind.

Dem Staatsralhe soll das Recht zustehen, ein Mitglied des Rathes zu ernennen, sosern das nämliche Recht den Regierungen von Bern und Waadt vorbehalten werden sollte ; dieses Mitglied kann ausserhalb der Aktionäre gewählt werden.

Das Obligationenkapital darf das durch die Statuten festgesezte

Aktienkapital nicht überschreiten ; ohne Ermächtigung von Seite des Staatsraths kann keine öffentliche Ausgabe von Obligationen stattfinden. Jeder Aktieninhaber ist von Rechts wegen Mitglied der Generalversammlung ; jede Aktie gibt Anspruch aus eine Stimme ; doch wird ein Stimmenma^imum für einen einzelnen Aktionär sestgefezt werden.

Art. 7. Die Dauer der Konzession ist auf .^ Jahre sestgesezt, von dem Tage an gerechnet, wo die Bahn in ihrer ganzen Ausdehnung dem Verkehre übergeben wird.

Art.

8.

Die

Bahn nt mit einspurigem Unterbau anzulegen.

Wenn in der Folge die einspurige Bahn nicht genügt, so ist die Ge^elisehast ^ur Herstellung einer zweispurigen Bahn berechtigt.

Art. ..). Die Erd- und Kunstarbeiten sind aus solide und jede erforderliche Sicherheit bietende Weise anszusühren, ohne jedoch damit die strikteste^ekonomie sür den Bahnbau auszuschließen. Die Gebände und das Bahnmaterial müssen die nämlichen Bedingungen erfüllen.

Art. 10. Wenn die Ausführung der Erd- und .Kunstarbeiten diesen Vorsehristen nicht entsprechen sollte, so ist die Regierung aus den .Berieht von kontradiktorisch ernannten Experten befugt, das Rothige vorzukehren.

Der Regierung wird das Recht vorbehalten, die Bahnzeiten zu jeder Zeit zu kontroliren und zu überwachen.

1134

Art. t .l. Die Gesellest hat die Anlage der Bahn und ihrer Dependenzen ans ihre .^oste.i auszuführen.

Sie wird die Bahn, wo es die ossentliehe Sicherheit erfordert, in ihren kosten ..ns eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weise einfrieden und die Einsriedung stets in gutem Stand erhalten.

Da wo ^in Folge des Baues der Bahn Uebergänge, Durchgang...

und Wasserdurchlässe ^ebant, überhaupt Veränderungen au ^trassen, Wegen, Brüken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wasserbrunnen oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellsehast zufallen, so dass den Eigenthümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Bersonen weder ein Schaden noch eine ^rossere Last als die bisher getragenen aus jenen Veränderungen erwachsen konnen. Ueber die Rothwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet, im Falle des Widerspruchs, die Regierung ohne Weitersziehnng.

Art. 12. Sollten naeh Erbauung der Bahn ossentliehe Strassen, Wege oder Brunnenleitung..n von Staats oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bah.i durchkreuzen müssen, so hat die Gesellschaft für die Uebe..schreitnng ihres Eigenthums keine Entschädigung zu fordern. diese Arbeiten messen aber so ausgeführt werben, dass der Gesellsehast kein grosserer Schaden oder Raehtheil erwächst, als vorher.

Jm Falle des Widerspruchs zwischen den Gemeinden und d..r Ge^

sells..hast entscheidet die Regierung.

^..lrt. 13. Während des Bahnbaus sind von der Gesellest d^ Erforderlichen Vorkehrungen ^u tressen, dass der Verkehr ans den be^ stehenden Strassen uud Verb.ndungsmitteln überhaupt nicht unterbro.hen, aneh an Grnndftüken und Gebäuliehkeiten kein ^.haden ^ugesügt werde ; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Gesellsehast Er^az zu leisten.

Art. 14. Der Bahnbetrieb soll durch Arbeiten sur den Bah^ unterhalt, Reparaturen oder Reubauten, hohere Gewalt vorbehalten, nieht unterbrochen werden.

Sollten der ^taat oder die Gemeinden Arbeiten, welche die Eisen..^ahn durchkreuzen, auszuführen oder zn repaxiren haben, so sind dies...

.Arbeiten in ihren kosten und im Einverständniss mit den .Abgeordneten der Gesellschaft in kürzester Frist auszuführen. Der Bahnbetrieb darf durch diese Arbeiten nur dureh hohere Gewalt unterbrochen werden^ in diesem ^alle hat dann aber die G..selts..hast für daraus entstehend..

Unterbrechungen im Bahndienste kein Re.ht ans Entschädignngssorderung.

^oraus^eiezt, dass diese Arb^ten in kürzester Frist ansgesül^rt werden.

^

. 1135

Art. 15. Die Bahn sammt beweglicher und unbewegliehe... Zube.horde soll stets in gutem, volle Sicherheit bietenden Zustand erhalten werden.

Der Zustand der Bahn, sowie sämmtliche Einrichtungen derselben können jederzeit durch Delegarle der Regierung untersucht werden.

Sollte die Gesellschaft allsällig entdekten und ihr bezeichneten Mängeln oder Vernachlässigungen nicht fosort abhelfen, so ist die Re.^ierung befngt, von sich aus ans Unkosten der Gesellschaft das Rothige vorzukehren.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ans ihre Kosten diejenigen Vorkehren treffen, welche die Regiernng für die öffentliche Sicherheit als notwendig erachtet, sei es der Bau von Bahnwärterhänsern oder an^ dern analogen Massregeln.

Art. 17. Gegenstände von naturhistorisehem , antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschastliehem Werthe, als z. B. Fossilien, Betrefakten, Münzen, Medaillen u. s. w., welche beim Bau der Bahn gefunden werden dürsten, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

Art. l 8. Znr Verwendung bei den Bau- und sonstigen Arbeiten soll das schweizerische Bersonal vorzugsweise Berükstchtignng finden.

Was den Betrieb betrifft, so sollen zu Angestellten mit fix^em Bosten auf ^reiburger Gebiet so viel als moglich ^reiburger genommen ^erden^ Das Bersonal für den Bau und Betrieb der Bahn ist vorzugsweise aus Schweizerbürgern aufzuzählen.

Art. 1l). .Die Gesellschaft hat sieh allen Vorschriften der eidget nössischen Bundesgesezgebu..g über Eisenbahnen, ^ so.vie den in Krasbestehenden kantonalen Gesezen, Beschlüssen und Reglementen zu nuter^ieh..n.

Art. 20. Die Gesellschast kann mit Genehmigung der Regierung mit anderen schweizerischen Eisenbahngesellschaften diejenigen Verab^redungen treffen, welche sie für den gemeinsehastlichen Bau und Betrieb aus dem Fnss eines einheitliehen E^senbahnnezes als zwekmässig erachtet, unter der ausdrükliehen Bedingung jedoch, dass dies^ Vereinigung von Gesellschaften die erforderlichen Garantien für die Ausführung der Bedingungen und Bfliehten bietet, welche der Gesellsehast sür den Bau und Betrieb der Bahn auserlegt sind.

Dagegen darf die Gesellschast ohne ausdrükliehe Erlaubniss der Regierung weder mit andern Gesellschasten eine ^usion eingehen noch den gegenwärtigen Konzessionsakt an andere Gesellschaften abtreten.

1136 ^ Art. 2t. Die Bahn darf ohne Bewilligung der Regierung nieht ...^m Betriebe übergeben werden; sie wird diese .Bewilligung erst ertheilen, nachdem durch eine Jnspektion und durch Brobesahrten die gehörige Vollendung und Solidität der Bahn in alten ihren theilen

konstatirt ist.

Art. 22. Rach Vollendung der Bahn wird die Gesellschaft ans ihre Kosten einen vollständigen Gren^ und Katafterplan ausnehmen und zugleich mit Beiziehung von Delegirten der Bnndes- und Kantonalbehorden eine Beschreibung der hergestellten Brüken, Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmlliehen Betriebsmaterials ausfertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Doknmente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechun^.g über die Kosten der Anlage der Bahn und ihrer Betriebseinriehlungen beizulegen ist, sollen in das Archiv des Kantons niedergelegt werden.

..Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahn sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

Art. 23. Das Bundesgesez vom .l. Mai 1850 über die VerKindlichkeit zur Abtretung von ^rivatrechten nebst dem Bundesbeschluße vom 17/l..). Heumonat 1854 findet ihre Anwendung auf den Bau und den Unterhalt dieser Bahn.

Art. 24. Das erwähnte Bnndesgese^ vom 1. Mai 1.^.0 über die Verbindlichkeit zur Abtretung von ^rivatrechten findet sei^.e An..

wendung für die Erwerbung des erforderlichen Bodens für den Bau der Bahn und ihrer Dependenzen, sowie a..eh zur Gewiunuug und Ablagerung von Erde, ^and, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien sowohl sür di^ Bahn als sür die herzustellenden Koa.muniNationen zwischen derselben und den Bauplänen.

Art. 25. Die Gesellschaft kann weder für die Bahn, noch sür die ....adepläze, Bahnhose, .Stationen, Remisen, Betriebsmaterial und andere znm Eisenbahndienste nothwendige Znbehorden in kantonale oder .^..emeindebesteurung gezogen werden, bis der Nettoertrag der Bah^ 5^ erreicht.

Gebäude und andere Liegeusehasten, welche die Gesellsehast au^erhalb des Bahnkorpers bes^t und die nicht direkt zu demselben in Beziehung stehen, unterliegen der gewohnlichen Besteuerung.

Art. 2^. Die Gesellsehast ist ermächtigt, den Bahnbetrieb unter den in der gegenwärtigen Konzession enthaltenen Bedingungen e.ns die einsamste und mit möglichst wenig Kosten verbundene Weise zu organli.ren.

^ .

1137 Axt. 27. ^itr den ^ersonentran.^port werden drei .^agenklassen erstellt, welche mit der gegenwärtig auf den schweizerischen Eisenbahnen ^.istirenden Wagen 1.. 2. und 3. Klasse korrespondiren.

Art. 28. Als Maximum des Tariss für den ..l^rson.^, Viel,und Gütertransport werden folgende Tarnen bestimmt :

Personen.

.... Klasse, per Stunde (von 4800 Metern) 60 Rp.

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Kinder unter 10 Jahren zahlen auf allen Pläzen die Hälfte.

Die Gesellsehast verpflichtet sieh, süx Villets auf Hin- und Rük-

sahrt, am gleiehen Tage gültig, eine Ermässigung von 20^ ^anf obige

Tax^e eintreten zu lassen. Für ..^bonnementsbillets zu einer regelmässigen Benuzung der ..^ahn während wenigstens drei Monaten wird sie einen .weitern Rabatt bewilligen.

Jeder Reisende hat das Recht zum freien Transport derjenigen Effekten, welehe er selber trägt und deren Gewicht .^0 Bfnnd (15 Kilo^xamm) nicht übersteigt.

Vieh.

^er ^tnnde (von 4800 Metern):

Pferde und Maulthiere, per ^tnk

.

Ochsen, Kühe und Stiere, per Stük .

Kälber, Sehweine und Hnnde, per Stük ^chase und Ziegen, per Stük .

.

.

.

.

.

.

.

.

. 80 Rp.

.

.

40 ,, 15 ,, . 10 ,,

fuhrwerke.

2- und 4rädri^e n.it einer Wagenabtheilung und einem ..^ana^nette im Jnnern .

.

.

.

.

.

4rädxige ..nt 2 Wagenabtheilungen und 2 .^an.^netten 4rädrige mit 2 oder 3 Wagenabtheilungen und 2 oder 3 Van.^uetten im Jnnern .

.

.

.

.

Fr. 2. 50 ,, 3. 20 ,, .^. 80

Fuhrwerke, welche mit Zügen von verminderter Schnelligkeit befordert werden, bezahlen 40 ^ weniger.

haaren.

Für Waaren sind vier Klassen zu erstellen, wovon die oberste ..liasse nicht über zehn Rappen, die niedrigste nieht über s...hs Rappen per Stunde und per ^.^ntner bezahlen sott (der Zentner .^ 50 .Kit.^ .^ramm.)

.

^ .

1 ^

W.^aren ieder Art, welche mit der Schnelligkeit der Berso.^enzüg...

.^e^rdert werden Rollen, bezahlen ein Maximum von zehn Rappen pe.^ Stunde und per Zentner.

Für den Viehtranspor^. mit der Schnelligkeit der ..l^ersonenzüge ist zu der gewohnliehen Ta^e eine ^usehlag...ta^e von vierzig Brodent zu bezahlen.

Baares Geld zahlt eine Tax^e von vier Rappen per tausend Banken und per Stunde^ Sendungen von weniger als fünfhundert ^ranken zahlen sur eben so viel.

Gegenstände, welche weniger als fünf und zwanzig Kilogramm Schwer sind, zahlen für ebe^ fo viel.

Das Minimum der Transportée eines Gegenstandes darf nicht unter 40 Rappen betragen.

Die Distanzen werden per halbe Stunden (2400 Meter) be..sehnet, Bruchteile einer halben Stunde zahlen sur eine halbe Stunde.

Sendungen von fünfzig Vsund (-5 Kilogramm) nnd weniger sind

stets als^Eilgüter zu behandeln.

Art. 29. Traglasten mit ländlichen Erzeugnissen, deren Gewicht fünfzig Vfund nicht übersteigt und welche nach ihrer Ankunft sofort zu .Hunden genommen werden, sind in Begleitung ihrer Träger sraehtsrei;

^..as in diesem Fall über 5.).Bfund wiegt, zahlt die gewohnliche Güter^

fracht.

^ Art und Umsang so^eher Erzeugnisse werden dureh ein ..^egiernng sanktionirte.^ Reglement näher bestimmt.

von der

Art. 30. ..^ede Aendernng an dem Taris oder an den Transportreglementen soll gehorig verossentlieht werden, erstere mindestens .^....rzehn Tage vor ihrem Jnkrasttreten.

Wenn die G..sellschast ihre Ta^en herabseht, so soll diese ..^erab.^ ^ezung sür die Bersonen wenigstens drei Monate und sur die Waaren .wenigstens ein Jahr in .^rast bleiben.

Diese Bestimmung findet indess keine Anwendung mit Hinsieht auf ^genannte Vergnügung^uge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei ..^sondern Anlassen.^ Art. 31. Die Tax^en sollen überall und sur Jedermann gleich..

.nässig. berechnet werden. Die Eisenbahnverwaltung ^ars Niemanden einen Vorzug einräumen, den sie nieht unter gleichen Umständen allen andern.. gestattet.

.

^ Art., 32. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Bersonenzüge soll ^..eniastens fünf eidgenössische Wegstunden in einer Zeitstunde .betrag., jeder Zwischenaufenthalt inbegriffen.

Waaren sind spätestens innert zweimal 24 Stunden nach ihrer Ue.^exgabe an die Eisenbahnstation zu persenden. ^ Die Versendung von Eilgütern hat mit dem nächsten Zug zu ^efchehen, insofern die .Abgabe zwei Stunden por dessen Abgang stattgesunden hat.

Ausnahmen^ dürfen nur dann stattfinden, wenn der Versender selbst einen längern Termin gestattet, sowie auch in außerordentlichen Verhinderungssällen.

^

Die Gesellschaft verpflichtet sich, in Bezug auf die allgemeine Sicherheit, aus die Schnelligkeit der Züge und aus die Tarife nach.

einander diejenigen Verbesserungen einzuführen, welche die Umstände ihr gestatten.

Art. 33. Die Gesellschaft verpflichtet sich, einen genügenden Betriebsdienst mittelst wenigstens zwei Versonenzügen per Tag auf der ^an^en .Linie zu unterhalten. Diese Züge sollen ans allen Stationen anhalten und eine genügende Anzahl Personen- und Güterwagen enthalten.

Art. 34. Die Gesellschaft verpflichtet sich, zu den gewöhnlichen Ta^en und Bedingungen alle Reisenden und Waaren von Eisenbahnen, die mit der ihr konzessionirten Bahn in Verbindung stehen, ^ur BeFörderung zu übernehmen.

Art. 35. Die Waaxen sind in den betreffenden Stationsladpläzen abzuliesern. Die im Taris sestgesezten Tax^en begreisen nur den Transport von Station zu Station.

Für die Aus- und Abladkosten im Jnnern der Bahnhöse, sowie für den Transport der Reisenden und ihres Gepäl.es wird ein besonderer Taris ausgestellt, welcher der Genehmigung der Regierung unterliegt.

Die Gesellsehast behält sieh das Reeht vor, über den Transportdienst besondere detaillirte Reglemente auszustellen, welche ebenfalls der.

Regierung zur Sanktion vorzulegen sind.

Art. 36. Die Gesellsehast verpflichtet steh, die Bahn den milita risehen Behorden für den Transport von eidgenössischen und kantonalen Truppen und von eidgenössischem und kantonalem Kriegsmaterial gegen Bezahlung der Hälfte der gewöhnlichen Ta^en zur Versügnng zu stellen.

Die nämliche Vorschrift findet ebenfalls Anwendung ans Militär.^, welche dienstlieh einzig oder in Truppenkörpern besammelt reisen.

^

1140 A..t. 37. D^ Gesellschaft ist auf Verlangen der kompetenten .....^ horden gehalten, Jndividuen, welche von Bolizei wegen auf Re..hnun^ des Cantons befordert werden sollen, ebenfalls zu trausportiren. Di...

Art und Weise und die ^.a^en für solche Transport... wexde.n später gemeinsam vereinbart werden.

Art. 3...... D.e Handhabung der Volile.. aus der Eisenbahn, in den Bahnhosen oder andere dazu gehorenden Gebäuden, steht der Gesellschast zu . die öffentliche^ Behoben haben jedoch in jedem Fe.ll und zu jede.. Zeit freien Zutrat zu den ^ahnhosen nnd Stationen zur Herstellung der Ordnung, wenn dieselbe durch Angestellte der Gesell^ sehast oder durch andere Personen gestort werden sollte.

Art. 39. Der Regierung wird da... allgemeine und spezielle Auss.^tsrecht über den Betriebsdienst, sowie die Genehmigung der ^.ahrplane vorbehalten. zn diesem ^wek hat die .Gesellschaft für de.. oder di^ Kommissäre, welche von der Regierung mit dieser Aussieht betraut werden, in jedem Zng einen Gratisplaz zu gewähren.

Axt. 40.

.......ie Voliz^iangestellten nnd die Bahnwärter sind zu beeidigen. Alle Beamten und Angestellten sind vorzugsweise au^ d^ Zahl der .^antonsangehorigen zu wählen.

Der Staatsrath kann die Verweisung ^ur Ordnung und nothigen^ falls die Abberufung derjenigen Angestellten verlangen, welche in der Ausübung ihrer Funktionen ,^u begründeten Klagen Anlass geben Rollten.

Art. 4l.

Wenn die Eidgenossenschaft von ihrem Ri.kkaussrecht keinen Gebrauch macht, so behält sich der Kanton ^reiburg selber da....

.Rechr vor, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuli.hkeiten und Vorräthen , welche da^u gehoren , mit ...lblans des 30., 45., ^0., 75., 90. und 99. Jahres von dem Zeitpunkt der Erossunng de^ Betriebes ans der ganzen ^treke an gerechnet, gegen ^ntsehädig...ug^ an fleh .^u ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen sünf Jahre ^nm Voraus hievon benachriehtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht festgestellt, Welches nach den Bestimmungen des Art. 37 des waa...tländisehen Ge^ezes vom 14. Dezember ..852 über Handelsgesellschaften zusammen^esezt werden soll.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigungen gelten folgende Bestimmungen : a, Jm Falle des Rük^aufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25saehe Werth des durehschnittilehen .Reinertrags derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Kanton den Rükkanf erklärt, nn-

1141 mittelbar vorangehen , im Falle d.^ Rükkaufes im 75. J..chre der 221/2sache und im .....0. Jahre der 20saehe Werth dieses Reinertrag zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigung.^summe in keinem Falle weni^e.r als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind diejenigen Summen, welche dem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b) Jm Falle des Rükkanses im 99. Jahre ist die muthmassliche Summe, welche die^ Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

c) Die Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen, zu welchem Zeit^..

punkte auch der Rül.kaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigende^ Zustande dem Kanton Freiburg abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkansssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch die gewohnlichen Gerichte auszutragen.

Art. 42. Die Gesellschast wird der Regierung jedes Jahr einen detaillirten Bericht über die Betriebsresnltate und den Ertrag der Unternehmung einsenden.

Art. 43. Streitigkeiten, welche zwischen dem ^taa^e nnd der Gesellschast über die Pflichten und Bedingungen der gegenwärtigen Konzession entstehen könnten, unterliegen der Entscheidung durch digewohnliehen Gerichte.

Art. 44. Beim Anslause der Konzessionsdauer geht das Eigene thum an der Eisenhahn aussehliesslieh an den Kanton ^.reiburg über, so weit sie auf Gebiet desselben liegt, jedoch unter folgenden Bedingungen : 1) dass er den K.^.tonen Waadt und Bern und den Gemeinden.

im Verhältnisse der kilometrischen Länge der ^inie auf feinem Gebiete die Subventionskapitalien vergüte;

2) dass er der Gesellschaft den Kostenbetrag ihres Materials bezahle; 3)

dass der Betrieb der .^inie fort^esezt werde. ^

Also g e g e b e n in zwei Doppeln, in Freiburg, am 26. August 187^

.

.

^

Also vereinbart in der Konferenz vom 26. Angnst 1871, bestimmt .^ur Vorlage einerseits an den Staatsrath des Kantons Freiburg und anderseits an das internationale Eomite der Bro.^ethalbahn.

^ x e l b u r g , den 26. August 1.^71.

Der Präsident der Konferenz, ^im ....amen der Abgeordneten des Kantons Freiburg:

^. ..^^nold.

Das interkantonale fomite der Bro^ethalbahn hat obigen .^...^ ^entionsentwnrf dem ganzen Jnhalte nach gntgeheissen.

.Lausanne, den 20. Oktober 1^71.

.^

^

^ . ^

Solches bezeugt De.. Vize-Brästdeut : B. ^erriu.

Der S t a a t s r a t h ^ e s . ^ a n t o n s F r e i b u r g genehmst ge^en..^..rtige Uebereinknnft.

Freiburg, den 30. Okt...bex 1871.

Der B r ä s i d e n t :

(L. .^.)

^. ^h^rle^.

Der Kanzler: ^. ^uisieur.

Der G r o s s e R a t h d e s K a n t o n s F r e i b u r g ratifi^irt gegenwartige Uebereinkunst.

F r e i b u r ^ , den 17. November

.

(L. .^

1871.

Der President: .^.^. Guilleret.

Der Sekretär, Subst.: ....l. ^u^ieur.

1143

#ST#

Bundesratbsbeschluß .......

betretend

den Ban und Betrieb der Bronethalbahn ans dem Gebiete.

des Cantons Freiburg.

(Vom 11. Dezember 1871.)

Derschweizerisehe Bundesrath, nach Einsicht der vom interkantonalen .fomite mit Schreiben vom 7. Dezember 1871 vorgelegten, zwischen ihm und der Regierung des Kantons Freiburg bezüglich des Baues und Betriebes der Bronethalbahn auf dem Gebiete des Kantons Freibnrg nnterm 20. Oktober 1871 abgeschlossenen, vom Grossen Rathe des Kantons Freiburg unterm 17. Rovember 1871 genehmigten Konvention ; .

.

.

in Gemässheit der ihm diesfalls durch Art. 1 des Bundesbeschlußes betreffend den Bronethalkonflikt, vom 18. Juli 1871 übertragenen Ermachtigung ^), ^ beschließt: Es wird der genannten Konvention die Genehmigung des Bundes ertheilt unter nachstehenden Bedingungen : Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes....athe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentransport.

^) Stehe elda. Gesezsammlung Band X, Seite 4......... Art. .I, Alinea 2.

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Uebereinkunft Betreffend die Erstellung einer Eisenbahn durch das Bronethal auf Freiburger Gebiet. (Vom 20. Oktober 1871.)

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30.12.1871

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1131-1143

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