448 den ständeräthliehen Beichlnss protestirt und zugleich im Ramen des ganzen Schweizervolkes den Mitgliedern jenes Ratl.es dankt, welche den Müth hatten, für Wahrheit und Rechi einzustehen, indem sie die Anschauungen des Rekurrenten zu deu ihrigeu machten.

Gleichwohl stellt die reserirende Kommission des Nationalrathes den .Antrag, den Rekurs des J. Gschwind..Hohler als unbegrüudet abzuweisen und dadurch dem bezüglichen Besehlnsse des Ständerathes beizustimmen.

B e r n , den 18. Dezember l870.

^

Samens der Kommission, D e r B e r i ch t e r st a t t e r :

.inee Bischer, Nationalrath.

Note. Rekurs abgewiesen: Ständerath 8., Nationalrath 22. Dezember 187.).

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B

er

i ch t

der

Mehrheit der ständeräthlichen kommission, betreffend Feststellung des Anlagekapitals der schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 19. Dezember 1870.)

Tit Die eidgenossisehen Räthe haben seinerzeit das Bostulat angenommen, ,,es moge der Bundesrath Berieht erstatten, ob die Feststellung des Anlagekapitales der sehweiz. Eisenbahnen jetzt und eventuell in welcher Weise vorzunehmen. sei.

Dieses Vostulat ist wesentlich aus dem Gesichtspunkte eines mög licher Weise eintretenden Rükkaufes der Eisenbahnen durch den Bnnd begründet worden und es hat sieh auch der Bundesrath in seinen Erörterungen vorzugsweise aus diesen Standpunkt gestellt.

449 . Die Mehrheit der Kommission findet mit dem Bundesrath , dass diese Operation an sieh keinen praktischen Werth hat und jedensalls im gegenwartigen Momente nicht angezeigt ist. Wir erbliken vorerst in den m o g i ich e n Resultaten die g r o s s e n V o r t h e i l e nicht, .velche geeignet wären , den Auswand von Zeit^ und^ Geld , den die Arbeit ersordert, zu eompensiren.^ Der Rükkauf der Eisenbahnen^ kann auf 2 Faktoren basirt werden, entweder aus der Multiplikation des Reinertrages oder auf der Berechnung des u r s p r ü n g l i eh e n Anlageeapitales.

^ Der lettere Modus kommt nun aber nur dann zur Anwendung, wenn die Berechnung naeh dem ersteren System eine geringere Summe ergeben würde, als das ursprüngliche Anlageeapital ausmacht. Wenn der Rükkaus im 30., 45. und 60. Jahre stattfindet, so mnss bezahlt werden der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages in den letzten 10 Jahren, im 75. Jahre der 221/2saehe und im l)0. Jahre der 20sache Werth.

Run wird natürlich bei allen Bahnen, welche 4 ^ und mehr Reinertrag haben, die Mühe, das Anlagekapital auszurechnen, rein verloren sein, da dasselbe bei dieser Gruppe von Eisenbahnen ja gar nicht als Rükkausssumme angenommen wird. Das ist also jetzt schon der ^.all bei der Rordost- und Eeutralbahn (425 Kilom.) . das w i r d poraussichtlich nach einer Reihe von Jahren der ^all sein bei der Weftbahn und der Ihiion suisse (59^ Kilom.), deren Einnahmen in steter Znnahme begrifsen sind.

Die Massregel hat daher bei dem grosseren Theil des schweizerischen Bahnnetzes schon nach dieser Richtung keinen Zwek, allein es stellen sich ihr auch bei denjenigen Bahnstreken, wo der erörterte Grund nicht vor-

liegt und wo voraussichtlich das Anlageeapltal wirklieh ansgemittelt werden müsste, auch noch andere Bedenken entgegen.

Was eigentlich unter den B e g r i f f des Anlagekapitals fällt, ist zur Zeit noch theilweise streitig ^oder wenigstens haben sich die Meinungen hierüber noch nicht ^ völlig abgeklärt. W e l eh e Anschauung nun auch die vom Bund mit der Arbeit betranten Experten haben mögen, und w e l c h e Fassung man in dem auszustellenden Regulativ auch der Sache geben mag, so ist klar, d a s s so l a n g e die Bah n g e s e l l -

s eh a s t e u s i eh d i e a u s g e st e l l t e D e f i n i t i o n n icht g ef a l l e n l a s s e n , dieselbe nichts als ein e i n s e i t i g e r Aet des den Rükkanf anstrebenden Bundes sein wird, d e m g e g e n ü b e r sieh die Gesellschaften mit vollem Rechte aus die in den Konzessionen aufgestellten Schiedsgerichte berufen könnten.

450 ....^ Da hätten wir also vorab, ehe an die Feststellung der unter den begriff gelbst .fallenden Dosten gegangen werden konnte, eine Reihe von ..^o^sen^ in Aussicht.^ ^ ^ ..

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^

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Die Entscheidungen in diesen Streitigkeiten fielen aber nicht einem ....... z.... ^ n. Bericht zu, sondern. so vielen Schi e. d s g e r icht e n a l.s . B a h n e n z u r ü k.,^ u k a u s e n . w ä r. e n , es gienge somit^ jede Garantie für die . G I .. i eh h e i t der Entscheidungen .aus diesem Wege v e r l

.....x.e

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Wenn wir nun berükfichtigen, dass im Rechtsleben wie in anderen Dingen sich die Anschaunngeu an der Hand der Verhältnisse sehr wesenl.^ lieh ändern und eonsolidiren konnen, und dass jedenfalls ein zwingender Grund, schon jetzt dieses Gebiet der kontroversen zu betreten, ^n i eh t vorliegt, so halten wir A b w a r t e n sür das beste , denn in keinem Falle wird sich die Reehtsanschauung zum Raehtheil des Staates und zum Vortheil.^der Eisenbahnen ändern.

^ Wir haben nicht die mindeste Befürchtung , dass damit etwa ein V e r l u st d e.r B e w e i s m i t t e l verknüpft sei, welehe dem Staate jetzt ^noch erhalten werden ^konnten, und die .er im späteren Streitsalle dann vermissen würde. Abgesehen davon, dass die Eisenbahnen der f o r d e r n d e T h e i l find und es i h r e Sache sein würde, die For.^ derung gehorig zu belegen , ein Verlust der Beweismaterialien daher nur s i e . und nicht den S t a a t treffen konnte, so scheint uns der R ü kk a n s , wie er j e t ^ t in ^den E o n z e s s i ^ o n e n enthalten ist, die allerunpraktikabelfie Form, durch die der Ueber^ang der Eisenbahnen an den Bund vermittelt werden konnte, und wir glauben nicht daran, dass im Ernste .dieser Weg überhaupt ^je betreten werde.

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^eho.i d i e ^ g r o s s e V e r s c h i e d e n h e i t in den Terminen, in welehen dieser Rükkauf moglieh^st,^ wird das einigexmasseü klarmache^. ^Wenn au^der Nächstliegende Absehnitt^.das 30. Jahr, hiezn gewählt wür^e, ^so müssten i m m e r h i n .beinahe 2 D e z e n n i e n v e r s t r e i c h e n , ^ b i s nur die je..zt gebauten und im Betrieb befindlichen Bahnen sämmtlich in der Hand des Bundes vereinigt sein würden ^nl.d in dieser Zwischenperiode hätten wir ein womöglich noeh buntschekigeres Bild in diesem wichtigen Verkehrsgebiete, als. es gegenwärtig der^all ist. Wenn aber einmal ein Schritt von so grosser Tragweite gethan und hiesür die finanziellen Opser gebracht werden sollten, dann würde das Vnblikun. sieher nicht ein solches langjähriges Uebergangsstadium haben wollen, und daran und an den sich geltend machenden R . v a l i t ä t e n dürste die Saehe seheitern.

Aber auch gerade d i e j e n i g e n B a h n e n , aus welche der in Frage liegende Modus ^nr .^lusmtttluug des ursprünglichen Anlageeapitales je ....

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....^

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451 s e i n e Anwendung finden sollte, die schlecht s i t u i x t e n und schlecht ..^e.nt.ire^d.^ Bahnen^ werden. ans^di^ h a a r s c h a r f e Ermittlung dieses Eapitales schwerlieh viel Gewicht .lege.i. ^. ^.

^ ......^l..^ Es kommt hier ausserordentlich viel daraus an, wie die Sache .uber-

sieh^zu Riehen, auf mehv als falbem Wege entgegengekommen .und^ihr.e Aetientitel gegen ^ ei^enossisehe^ ^bli^atiol.en,^^welche einen^ wirklichen Zins abwerfen,^ auszutauschen. Sie . werben höchst wahrscheinlichem ^allerwenigsten zugeben, dass diese für sie sehr angenehme Operation bloss desswegen verzogert und hinausgeschoben werde, weil stch einzelne Difserenzen über den Umfang des Anlagekapitals herausgestellt haben. .

Da nun aber schließlich die Aetionäre den Entscheid in ihrer Hand haben, so wird voraussichtlich, die Massxe^el auch bei^ dieser Gruppe vo..

Bahnen überflüssig werden.

^.^

...

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...

Es bleibt uns je^t noch übrig, einen legten Gesichtspunkt kurz zu

besprechend Wir halten nämlich dafür, d.ass ^abgesehen . von all^ .dem Gesagten der Rükkaus der Bahnen dureh den ^und überhaupt gar nicht eintret^^ wird, weil,^ wenn ...r Einmal ^ans ^esem Standpnnkt ^angelangt sei.^ w^ird,^ d^, ^o die gi^li...he ^erstaüdigün^g ^ni.^t^ ausreicht ,^ ^die Erwerbittig aus dem E^pxopri^ation^we^ weit leichter ^und praktischer ^dur.^geführt ^werd^n kann, und^da^ei^n^^werden^i^, entgegen der Botschaft

d^s.. Bundesrathes,^ welche ^de^B^de^die^es Recht nicht zugesteht ,^.dürch folgende Anschanung^eleit^:^

^ ^.. ^^ ^ ^

^.

^

^.

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^1. Die^^Bef.^niss ^ur^ Expropriation ist ein H o h e i t s recht jedes ^orga^isirte^^^t ... a t^e s^nd^k^a^n^ a n s r eh der. E^i d^e^ ^^ f e n s ch a s t auch nicht mit einem S eh^e i^n ^von Rech^bestritteu werden.

Jn Artikel 21 der Bundesverfassung wird dieses Recht ^u Gunsten öffentlicher, das Gemeinwohl beforderüder Unternehmungen^ slegar ^u^drüklich erwähnt und es^. ist auch .seit dem Bestand des neuen Bundes in einzelnen. Fällen tatsächlich (wenn auch nicht gerade bei Eisenbahnen) aü^geübt^ worden.

..^ . . . .^ .^ .. . ^ ^ ^ ^ ^ Aus dem blossen Umstand, dass hiebei der Eisenbahnen speziell keiner Erwähnung gethan wurde, folgt ni.^t von ferne, dass .ihnen gegenüber es ausnahmsweise n i ch t bestehe. Jm Jahx^ 1 8 4^8 ex^istirte überhaupt nur die unbedeutende Bahn Zurich^Baden. .

Es war damals ja noch gar nicht einmal ausgemacht und ist erst viel später^ entschieden werden, ob S t a a t s b ... u oder ^B r i v a t b a ü das maßgebende Prinzip bei der^chopfüng unseres Bahnne^es sein solle.

452 Eine Veranlassung zu einer p r ä c i s e x e n F a s s u n g dieses Grundsatzes war also im Jahr 1848 gar nicht gegeben.

Ganz das Gleiche ist aber der Fall bei sehr vielen K a n t o n s - .

Verfassungen.

Wenn nun die Botschast des Bundesrathes ansdrüklich zugesteht, dass dieses Er^propriationsreeht zu Gunsten d e r K a n t o n e den Eisenbahngesellschaften gegenüber, n e b e n dem R ü k k a u s s r e c h t , auf dem jeweiligen. Gebiet des betreffenden Kantons bestehe, so ist sürwahr nicht einzusehen, warum d e .. B u n d dieses gleiche Recht nicht auch haben sollte.

Warum sollte e r blos zum R ü k k a u f und nicht auch zur E^ propriation berechtigt sein ^ Welche sachlichen oder welche staatsrechtlichen Gründe stellen ihn---

den Bundesstaat - schlechter als die Kantone gestellt sind .^

2. Auf dieses H o h e i t s x echt hat der Bund weder je perzichtet, noch war er zum V e r z i c h t b e f u g t . Keine K o n z e s s i o n enthält einen solchen Verzicht.

Die Erklärung der Staatsbehörden übrigens, dass sie z u Gunsten irgend eines Jndividuums oder einer Klasse der Bevölkerung aus ein Hoheitsrecht. das Recht der G e s e t^ g e b u n g z. B., verzichten wollen, wäre nach den Grundsätzen des Staatsreehts . für keine spätere G e n e r a t i o n verbindlieh. Denn die Staatsbehörden sind nicht befugt, auf die H o h e i t s r echt e des Staates zu v e r z i ch t e n.

.^

Das ist bei den Eisenbahnen nicht anders. Die Staatsbehörden konnen daher nicht den Eisenbahngesellsehasten ein Brivilegium aus Kosten der S t a a t s h o h e i t ertheilen.

3. Sobald dieser Sat^ anerkannt ist, so hat der R ü k k a u f allen und jeden praktischen Werth verloren.

Die E x p r o p r i a t i o n gestattet dem Bund, in einem und demselben Jahre das gesammte schweizerische Eisenbahnnetz an sich .^n ziehen und sofort den Betrieb nach einheitlichen Grnndsä^en zu o r g a n i s i r e n .

Der R ü k k a u f vertheilt diesen Akt aus viele D e e e u n i e n , verpflichtet den Bnnd, gewisse Termine abzuwarten, und schafft so eine Art Jnterregnum, währenddem der Bund und die noch nicht zurükgekauften Bahnen uuter sieh in die verschiedensten Eollisionen kommen konnen.

Die E x p r o p r i a t i o n zahlt die Bahnen nach ihrem wirklichen r e e l l e n Werth im Momente der Aneignung, die guten g u t , die

schlechten schlecht.

453 Der R ü k k a^u s verpflichte^ den Bund, mindestens das Anlageeapital zu vergüten, selbst wenn es nachweisbar zu 1/2, 1/2, 1/2 verloren gegangen ist , ja selbst wenn die Betriebskosten nicht einmal von der Bahnstreke gedekt werden.

Wozu also sollten wir je^t Zeit und Geld auswenden, um Dieses

Anlageeapital für die Eventualität des Rükkaufes auszumitteln, während klar ist, das.. wir des Rükkaufes gar nicht bedürfen^ Während k l a r ist,^ dass der andere Weg kürzer, praktischer, besser .^um Ziele führt, und dass, w e n n wir ihn je einschlagen, dann jede Berechnung dieses Anlageeapitales überflüssig und die Sache auf ganz a n d e r e Grundlagen gestellt wird ^ ^ Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, ^beantragt die Mehrheit der kommission die Zustimmung zum Beschlusse des Nationalrathes.

^

B e r n , den .19. Dezember 1.^70.

.

.

.

^ Ramens der Mehrheit der ständeräthliehen Eommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

^a^el.

..^...te. Die eidgen.^ssts.hen .^äthe haben einstweiliges AufstchbernhenIafsen dleser Angelegenheit beschlossen Nationalrath am .^. ^nli, Ständerath am 1.^. ..^e^

^ember 1870).

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Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission, betreffend Feststellung des Anlagekapitals der schweizerischen Eisenbahnen. (Vom 19. Dezember 1870.)

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1871

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25.03.1871

Date Data Seite

448-453

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