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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die Konzession fur eine Eisenbahn Vitznau-Rigistaffel.

Luzerner Kantonsgrenze.

(Vom 9. Juli 1869.)

Tit..

Der Trosse Rath des Kantons Ludern hat unterm 9. Juni d. J. den Herren Ad. Näff, Jngenieur in St. Gallen, Olivier Zschokke, Jngenteur in Aaxau, und R. Riggenbach, Vorsteher der Maschinenwerkstatte in Olten, für steh oder zuhanden einer Aktiengesellsehast zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom Seeuser in Vitznau naeh Kaltbad und bis ..n die Kantonsgrenze gegen Rigi-Staffel eine Konzession ertheilt, welche von der dortigen Regierung unterm 24. Juni behufs Einholung der Bundesgenehmigung eingesehikt worden ist.

Diese Konzession unterscheidet sich von den gewohnlichen Eisenlbahnkonzesfionen in mehrsa.eher Beziehung.

Zunächst iu. Betreff des bei der Anlage der Bahn und dem Bau der Lokomotiven anzuwendenden Systems.

Die Fahrbahn wird durch zwei Sehienenstränge von Hoeh- oder Flachschienen gebildet, aus welchen die Tragräder der Lokomotive und Wagen laufen, ferner dureh eine in der Mitte der Fahrbahn liegende Zahnstange, in welcher die gezahnten Triebräder der Lokomotive behufs Fortbewegung der Last eingreifen.

Die .Lokomotiven sind dem Zahnstangensystem struirt, ebenso die Gepäk- und Personenwagen.

entsprechend kon-

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Dieses System stammt aus Amerika, wo es zur Befahrun^ des .Monnt ^.Vashm^ton zur Ausführung gekommen ist und im Betrieb .steht, während es unseres Wissens bis jezt in Europa noch nirgends Anwendung gesunden hat.

Sodann in betreff des Betriebes der Bahn.

Die Verpflichtung zum Bahnbetrieb erstrekt sich nur auf die Mo.nate der Bergtouristen^Saison (Art. 8.)

Der Gesellschaft bleibt es jederzeit unbenommen, ^ ans die KonCession zu verzichten und die .Liquidation des Unternehmens eintreten zu lassen. Jn diesem Falle hat der Unterbau der Bahn als Fahrbahn

zu verbleiben (Art. 4, Liu.^ 2 und 3).^ ^ ^ Die Zahl der tägli^en Bahnzüge und deren Zeiteintheilung richtet

sich nach dem jeweiligen Bedürfnisse der Beorderung der.Reisenden und deren Gepäk einer- und der Leistungsfähigkeit der Bahn andererseits (Art^20).

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Die Berechtigung aus Fahrbillets zu und von der bei dem sogenannten Felsenthor beabsichtigten Haltstelle bleibt aus die jeweiligen disponiblen Blaze beschränkt (Art. 9).

Die Konzessionäre sind erst nach Ablauf von fünf Betriebsjahren verpflichtet, zwei Wagenklassen einzuführen, oder statt dessen die ^...x^ für die einheitliche Wagenklasse zu reduziren (Art. 21).

Das Maximum der Tax^e ist, so lange nur eine Wagenklasse .vesteht, für die Bergfahrt Fr. 5, für die Thalsahrt ^r. 2. .^0, also das

10-15saehe der gewohnlichen Tarise .^Art. 21).

Die Militärpersonen haben keinen Anspruch aus ..^axermässigung

(Art. 25). Von der im Art. 8 des Eisenbahngesezes von 1852 den

Eisenbahnverwaltungen auserlegten Verpflichtungen übernimmt die Gesellschast nach Art. 26 der Konzession nur die unentgeltliche Besorgung der Briesposf und beschränkt die im Art. 9 des genannten Gesezes in Betreff der Telegraphenanlage und Besorgung ausgestellten Verpslichtungen dahin, das.. dieselben nur während der Dauer des Bahnbetriebes für sie verbindlieh sein sollen.

Bei solchen Verhältnissen und Ansprüchen konnte es fraglich sein, ^b es sieh hier um eine Eisenbahn handle, welche aus die den Eisen....ahnen eingeräumten Reehte: Expropriation, regelmäßigen Personen..

transport, zollfreie Einführung des Materials u. s. w. Anfpruch machen konne, überhaupt unter das allgemeine schweizerifche Eisenbahngefez falle.

Es hiess eine Zeit lang, dass von Anwohnern der betreffenden ^e^end gegen die Behandlung dieser Bahn als eines Werkes von

^sent.l...^ .^.^.n und g^en ^ Erth^ilun^ .d.es Er^rop.riations.rechte...

..n die^.lbe bei ^Bundesversammlung Ei.nspxache ^xho.ben werden w^.lle.

Ein ^lcher Einspruch ist nicht ...xfol^t, w.edex bei de.m Grossen ..^....the von .Luzern, noch bei der Bundesbehorde, und es hat unsers Wissens erstexer die .Konzession ohne Anstand und einstimmig .ertheilt.

Auch wir sehen uns tr.oz ^ex oben genannten Abweichungen nicht veranlag, ^die Anwendbarkeit des Eisenbahngesezes aus die fragliche Eisenbahn grundsäzlich in Frage zu stellen und zu bestreiten.

Was zunächst die Abweichungen in technischer Beziehung betrifft,.

so kann darin, nachdem Konzessionen genehmigt worden sind für eine^ pneumatische Bahn bei Lausanne und sür eine nach Wetlischem oder^ Fell'sehem System zu erbauende Bahn von Winkeln nach .^erisau,

keine Schwierigkeit liegen, und .was die eigenthümlichen Bestimmungen ü^.er den Betrieb b.etr^fft, so sind diese durchaus nicht willkürlich und

irr^tionell, vielmehr im W e s e n t l i c h e n so se.hr mit dem Zweke der Bahn, ihren topographischen Verhältnissen und ihrer Benuzbarkeit zusa.nmenhängend, dass die Erstellung der Bahn von vornherein unmo^lieh ^emaeht würde, wollte man von ihr die gewohnlichen Betriebs^ Bedingungen fordern.

.^u.i .haben .wir aber d.urehaus keinen Grund, dem Zustandekommen^ der B.ahn ir^ndwie hinderlieh zu s.ein.

Abgesehen v.^n dem ^mstand.e, dass der Fre^md.enbesuch einen nicht un.pesentliehen Faktox der schweizerischen Oekonomie bildet, und dass die p^.oiektirte ^ahn als I^mcnm .in Europa zweifelsohne demselben ..^or-

schub zu leisten geeignet ist, muss es für die Schweiz, welche in ihre.r

gebirgigen Gegenden noch so viele Ausgaben in Betreff der Erstellung.

v.ou ^senb.a^nverbindungen zu l.osen hat, von grosstem Jnteresse sein, ^r.su.che zur ^ofnng dex mannigfaltigen Schwierigkeiten aus jen....m.Ge.^ete in's Leben treten zu sehen.

Zudem ist nicht einzusehen, wie aus den allerdings anormalen Betriebs^inriehtuugen sür den s...hweizerisehen Eisenbahnverkehr S^wierig.^ ketten und Hindernisse entstehen konnten. Die fragliehe Anlage bildet eine getrennte, sür sieh bestehende Bahn, von deren Betriebsweise weder eine andere Eisenbahn, noch die Dampfschiffahrt irgendwie abhängig ist..

Nehmen wir somit keinen Anstand, die in Frage stehende Eisenbahn als in den Kreis derjenigen Unternehmungen fallend zu betrachte^,.

aus welehe das Eisenb^hngesez vom Jahr 1852 Anwendung finden kann, so folgt daraus von selbst, dass Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesezes nur insoweit stattfinden^ dürfen , als die besondern.

teehnifche.n Verhaltnisse dieser Bahn solche dnrchaus erfordern.

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^ir ^ehten ^ d^r .^o^... ^ege.n ^für .^hr ^t^ , d^ss .d^ .Bun^des^sez .ub^er den Bau und ^etxi.^b ^r .Eise.n.bahnen au.ch ^n ^i.^n Bestimmungen über die .Leistungen dieser Bahn für die .B o st^ und T e . l e g x a ^ . h e n p ^ x ^ ^ l t u n g überhaupt .so weit in .Ausführung komme, als die Vollziehung nicht technisch unzulässig, .demnach mit dem .Bestande der Bahn unverträglich erscheint. Die Postverwaltung kann nun ganz wohl aus ihre Berechtigung zur Errichtung von Bahnposten auf dieser Linie verzichten, ebenso ^kann sie aus den in den bisherigen B^ndesbesehlüsse^n ausgesprochenen Vorbehalt einer .^o.^esstonsgebühr als Ersa^ für den Personentransport verachten, da sie bis.hex .für ....e^n Rigi niemals einen Postkurs für Personenbeförderung unterhalten hat.

Ferner wird die Postverwaltung nicht^ beanstanden, ^sofern die Eisen.^hn.vexwa.ltung .für den eigentlichen .Gütertransport gewisse, nach Umfang oder .Gewicht beschrankende Bestimmungen im^ Allgemeinen aufstellen würde, diesen Beschränkungen auch für die über 10 Pfund schweren Poststüke ^nwen^.ung zu geben. Hingegen kann die Postverwal.tnng auf d^i.e nach .Art. .8, Alinea 1 ihr zustehenden Bereehti^un^en nicht verzichten^ ^eren Erfüllung der Bahnunternehmun^g keines- .

wegs zu grosse Last ^ auserlegt, da die Poststüke bis 10 Bsund stets von geringem ^Umf.^nge si^nd ....nd durch di^e .^rt ^des Verkehr^ n^eh ..md von dem Rigi stets sehr ^es^r^ukt sein ..^ird.

Was die Telegraphenverwaltung betrifft, so genügt es, im Bundesbesehlusse die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesezes vorzubehalten, immerhin mit der Beschränkung, dass die bezüglichen Verpslichtungen der Bahngesellschast nur während der Dauer des Bahn.^ Betriebes überbunden werden.

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Die M i l i t ä r t r a n s p o r t e betreffend, sprechen verschiedene Gründe dafür, die im Art. 10 des Bundesgesezes der Eisenbahnverwaltung auferlegten Verpflichtungen gegenüber der vorliegenden Bahn nicht in ihrem vollen Umfange geltend zu machen. Der fragliehe Artikel verlangt nicht nur Beförderung einzelner Militärpersonen oder kleinerer Abtheilun^en von Militär, sondern auch grösserer Truppenkorps mit dem zugehorigen .Kriegsmaterial. Diese leztere Aufgabe ^ ist die Rigibahn kaum im Stande zu lösen. Sie transportirt keine Pferde , sie ist nicht darauf eingerichtet, grosse, schwere Wagen, .Kanonen
^e. zu verladen, es hängt mit dem angewandten technischen System zusammen, dass Lokomotiven und Wagen möglichst leicht ^erstellt werden und demgemäss die transportable Last eine im Verhältniss zu den andern Eifenbahnen sehr beschränkte ist, die Sicherheit des Bahnbetriebes selbst gebietet, grosse Vorsicht in der Belastung anzuwenden. Dazu kommt,

.^ass selbst bei Beförderung um die Hälfte der niedrigsten Bahnta^

.diese so kostspielig würde, dass in gewöhnlichen Zeiten, selbst wenn die

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Möglichkeit gegeben wäre, kaum je davon Gebrauch gemacht werden dürfte. Wir halten als... dafür, dass zwar die Verpflichtung der ..^ahn zum Militärtransport festgehalten, davon jedoch ausgenommen werden foll die Bflicht zur Beförderung von grösserm Kriegsmaterial, so...^ grosserer Truppenkorp.^.

.^ach diesen Bemerkungen beehren wir uns, Jhnen beiliegenden Besehlussentwnrf zur Annahme zu unterbreiten^).

genehmigen Sie, Hochachtung.

Tit., die Versicherung unserer vollkommenen

B^rn , den ..). Juli 1869.

Jm .^amen des schweizerischen Bundesrathes, Der . ^ u n d e s p r a s i d e n t :

^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Sihi^.

^) Derselbe ist gleichlautend m^ dem vorstehenden Bes.hlußentwurs^ betreffend dle Eisenbahn ^on ^nlerlaken auf das Gummihorn.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die .Konzessionen für eine Eisenbahn von Wald nach Rüti und von Uster über Pfaffikon nach Saaland

(Vom 22.November 1871.)

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Tit. l Mit Zuschrift vom 9/15. d. Mts. übermittelte die Regierung des .Antons Zürich die vom züreherlschen Kantonsr..the unterm 30. Oktober d. J. ertheilten Konzessionen für eine. Eisenbahn von Wald nach Rüti, und eine solche von Uster naeh Vsässikon..Saal...nd, und ersuchte um Auswirkung der. Bundesgenehmigung für diese beiden ..Konzessionen.

Wie in den betreffenden Begleitschreiben bemerkt ist und die vorgenommene Vergleiehung bestätigt hat, ist die Konzession für die Linie

Rüti-Wald gleichlautend mit derjenigen für die Eisenbahn von Effre-

tikon über Hinweil nach Wald, mit Ausnahme eines Zusazes zu § 28, durch welchen eine verhältnismäßige Erhohung der Tage für Bahnstreken mit mehr als 21/2% Steigung gestattet wird.

Auch die zweite dex vorliegenden neuen Konzessionen ist mit Au....nahme dreier Modifikationen, welche für die Bundesgenehmigung nicht in Betracht fallen, genau der oben erwähnten Konzession Efsretikon-

Hinweil-Wald naehgebildet.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für eine Eisenbahn Vitznau-Rigistaffel, Luzerner Kantonsgrenze. (Vom 9. Juli 1869.)

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02.12.1871

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984-989

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