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Schweizerisches Bundesblatt.

XV. Jahrgang. l.

Nr. 2.

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10. Januar 1863.

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des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die (Genehmigung

der .Konzession

fur

die Pferde-Eisenbahn

zwischen Genf und Carouge.

(Vom

26. Dezember 1862.)

Tit.!

Durch Besehluss vom 23. Henmonat l. J. haben Sie die Angelegenheit, betreffend Genehmigung der Konzession sür die Vferdeeisenbahn zwischen Genf und Earouge an uns zurükge.viesen mit der Einladung, ,,die Frage der vollständigen Anwendung des Eisenbahngesezes vom 28. Heumonat 1852 ans derartige Unternehmungen überhaupt und speziell die Modalitäten des der Buudesversammlung zu unterstellenden Genehmigungsbeschlusses sür die vorliegende Konzession in nochmalige Erdaurung zu ziehen und der Bundesversammlung in ihrer nächsten Simung Bericht und Antrag zu hinterbringen".^) Jn dem Berichte vom 4. April l. J.^), den wir.Jhnen über diese Angelegenheit während der legten Session vorlegten, hatten wir unsere Ansieht dahin ausgesprochen, dass die Bserdeeisenbahnen gesezlich der gleichen Behandlung unterliegen sollen, wie die Lokomotiveisenbahnen.

Diesem Grundsaze entsprechend war denn auch der Entwurf eines Genehmigungsbesehlusses , den wir Jhnen vorzulegen die Ehre hatten, ganz den Genehmigungsbesehlüssen für gewohnliehe Eisenbahnen nachgebildet.

^) Siehe eidg. Gesezsammlung Band Vll, Seite ....11.

^^) Siehe Bundesblatt v. J. 1862, Band ll, Seite 701.

Bundesblatt. Jahrg. XV. Bd. I.

46 Aus den Berichten ., welche die .kommissionen Jhrer beiden Räthe über die Angelegenheit erstattet haben ^), geht hervor, dass in Bezug auf die Frage . ob die Bserdeeisenbahnen hinsichtlich der Regnlirung ihrer Verhältnisse zum Bnnde gleich behandelt werden sollen und dürfen, wie Loko.motiveisenbahnen. die Meinungen aus einander gehen.

Eine Minorität der ständeräthliche.. .kommission .-^ so sagt der bezugliche Berieht --^ neigte sich mehr der Meinung zu , dass d.ese Sache mehr^ ein verbessertes Strasse.. s^stem sei, das gänzlich kantonale Sache bleiben müsse, und das. Bostgesez , Konzessionirnng von regelmäßigem Bersonen- (Waaren-) Verkehr komme znr Anwendung (Omnibns^ienst).

Die Mehrheit der Kommission dagegen neigte sich grundsäzlich der Aussassung des Bundesrathes zu ; sie war jedoch im ^weisel darüber, ob alle Artikel des bisherigen Eisenbahngesezes passen. ...^ie hielt daher eine nähere Brüsu.^g der hier in Frage kommenden Verhältnisse für uoth^wendig, und gelangte so zu ihrem Antrag aus Rü^weism..g der Angelegenheit zu nochmaliger Untersuchung und Berichterstattung darüber.

^er angeführte Bericht bemerkt im Weitern, dass es sich ...er Mühe lohnen würde, die einschlägigen gesez^eberis...^... Vorschriften anderer ^änder, in welchen bereits Bferdebah..en im Betrieb sind, kennen zu lernen, um nach Massgabe der anderwärts hierüber gemachten Erfahrungen in den ersten Konzessionsertheilu..gen Modifikationen einzufügen und ein wohldurchdachtes Muster für nachkommende gleichartige Fälle ausarbeiten zu konnen.

Mit der Richtigkeit dieser Bemerkung einverstanden, hat sich unser Departement des Jnnern bemüht, durch die Vermittlung unserer diplo^ matischen Vertreter in L o n d o n , Baris, Turin, B r ü s s e l und L e i p z i g Aufschlüsse über die in ^en betreffenden Staaten bestehenden Bferdebahnen zu erhalten.

Leider sind in den bis sezt hierüber eingegangenen Berichten keine positiven Aufschlüsse enthalten, einzig Herr H i r z e l ^ L a m p e gibt in seinem bezüglichen Berichte folgende kurze Rotiz : ,,Bezüglieh ^er Konzessionirung von Bserdeeisenbahuen e^iftir^.u in ^,,den deutschen .Staaten meines Wissens kein. besondern gesezlichen Bestim,,mungen, vielmehr werden, so weit es namentlich wegen etwaigen l^pro^ ,,priationeu erforderlich werden sollte, darauf die allgemeinen, über die ,,Eisenbahnen geltenden Rormen angewandt.

Die betriebspolizeilichen

^Bestimmungen modifiziren sich selbstverständlich.^

Ueber die Bserdeeisenbahn Genf-Earouge, nämlieh über deren Anlage und Betrieb, hat sich das Departement des Jnnern durch Herrn ^Jn^enieur Blotnil^ einen Bericht ausarbeiten lassen, welchem als Anhang verschiedene Beschlüsse , Verordnungen und Vorschristen, betretend einige Bserdebahnen in Boston , Rew^ork und Philadelphia beigegeben sind.

^..^ ^iehe B^nd^bt....^ .^. J. 1^^, Band lll, Sei^e 1^ n. 2.........

47 Aber auch diese Dokumente bieten uns wenig oder keine Anhaltspunkte sur die Beurtl^ei.lang derjenigen fragen, welche uns spe^ll zur Erörterung vorliegen.

^ Obschon uns, wie wir ...ben mitgetheilt haben, das so sehr wünschbare Material über die bezüglich der Pferdebahnen ^in andern Ländern gemachten Erfahrungen ^ur ^eit so zu sagen gänzlieh abgeht, so wollen wir doch versuchen . d.e maßgebenden Verhältnisse wenigstens in ihren allgemeinen Umrissen kurz zu erortern.

Es lassen sich in Ve^iehun^ ans die Behandlung der Vserdeeisen.^ bahnen von Seite des Bundes drei verschiedene ^älle denken, nämlich: 1) unbedingte Freigebung derselben; 2) Behandlung derselben gleich den konzessionirten Omnibusdiensten, welche an die Bostkasse eine Konzesstons^ebühr zu bezahlen. haben, uud 3) Gleichstellung derselben^ mit den gewöhnlichen Eisenbahnen.

Eine ^äu^liche Freigebung der Bferdeeisenbahnen schiene uns von vornherein nicht gerechtfertigt,. denn ans alle ^älle, d.. h.^ wenn man im Verlauf der Untersuchung über diesen Gegenstand ^n dem Resultate kommen sollte, dass diese Bahnen den gewohnliehen Eisenbahnen nicht asstmilirt werden können, so .müssen dieselben ^och als regelmässige Omn^busdi.enste ^betrachtet werden,. welche^ um so eher mit einer .Concessionsgebühr belastet werden dürfen , als sie vern.oge ihrer zahlreichen fahrten die Konkurrenz der Bost gän^lieh aussehliessen.

Ein solcher ^lu^sehluss d.^r Konkurrenz liegt nun ^war bei der ^ahn Gens^Earouge nicht .vor, in.^em aus dieser kurzen ^treke der Versonentransport dem DroschkenJnst.tut überlassen war.

Allein auf grossern Streken wird sieh die .^.aehe eben anders gestalten , und es ^nuss daher hieraus besonders ^edaeht genommen werden. .

Wollte man die Pferdebahnen, welche, wie schon bemerkt, ihre regelmäßigen fahrten einhalten mnssen, gänzlich sreigeben, so müssten mit dem gleichen Rechte auch ^ie .^mnibusdienste sreigegeben werden.

^ Eine solche Ver^ichtleistung aus die dem ^nnde zustehenden Rechte des ^ostregals dürste .^aun aller Wahrscheinlichkeit nach zur ^olge haben, dass sieh in den belebteren , sur die Anlage von Vferdeeisenbahnen si.^ finanziell und teehniseh gut eignenden Gegenden die .Spekulation ua^h und nach dieses Verkehrsmittel... bemächtigen würde und der eidgenossisehen Vostverwaltung sodann nur übrig bliebe, die schwierigeren und
weniger rentablen Routen ^u bedienen , ein Resultat, mit dem sieh namentlich aueh die am Bostärar betheiligten Kantone schwerlich einverstanden er^ klären würden.

Wenn wir nach dem Obengesagten die Frage, ob die gänzliche ^rei.^ gebung der Vserdebahnen gerechtfertigt erseheine , verneinen müssen ,

48 so bleibt uns noch die Alternative übrig, ob dieselben als Omnibusdienste zu behandeln oder den übrigen Eisenbahnen gleichzustellen seien.

Allerdings haben die Bserdeeisenbahnen grossere Aehnlichkeit mit den Omnibusunternehmungen, als mit den Lokomotiveisenbahnen. Lettere befizen so zu sagen ausschliesslich das Monopol des Versonen- und Gütertransportes ans ihren Linien, während die Pferdeeisenbahnen wenigstens, da wo sie nicht ihr eigenes Bahntraee haben, sondern die osfentl.iehen Strassen bennzen, die Konkurrenz anderer Fuhrwerke wohl erschwert, aber keineswegs ausgeschlossen ist.

Auf der Linie Gens-Earouge z. V. kann, wie das aneh anderwärts eingerichtet .st, die Bahn gegen Entrichtung einer Abonnementsta^e, deren Maximum der Genehmigung des Staatsrathes unterliegt, aueh von gewohnlichen Fuhrwerken befahren werden.

Hiebei versteht sieh jedoch von selbst, dass solche fuhrwerke sieh so..

dann in Be^ng aus ihre Fahrten nach dem Dienste der Bahnnnternehmung zu richten haben, dass sich somit von einer derartigen Bennzung für den ossentlichen Verkehr kaum grosse Vortheile erwarten lassen.

Aus der andern Seite sind dann aber die Vserdeeiseubahnen in der Beziehung bedeutend im Vortheil gegenüber den gewohnliehen ^mnibnsdiensten, dass sie leicht mit den Lokomotiveisenbahnen in direkten Ansehlnss gebracht werden konnen, was besonders für Zweiglinien von Eisenbahnen, wo d.e Pferdebahnen am ehesten entstehen werden, sehr wichtig ist.

Wollte man nun die Pserdeeisenbahnen gleich wie die konzessionirten Omnibusdienste behandeln und demgemäss aus dieselben das vom Bundesrathe unterm 28. Wintermonat 1851 erlassene Regulativ über die Ertheilung von Postkonzessionen anwenden , so würde sich die diessfällige .Konzessionsgebühr ziemlieh hoeh ^elauf^n.

.Laut Art. 2 jenes Regulativs ^) ist für den Transport von Reisenden und deren Gepäk in fuhrwerken, sur jeden Plaz des Wagens, sur jede Wegstunde und jede .^ahrt, ohne Berechnung d..r Rütsahrt, eine Konzessionsgebühr von 1^ Rappen zu entrichten.

,,Bruchtheile von weniger als ^ Stunden werden nicht, Bruchtheile von ^ Stunden und darüber aber sür eine volle Stunde berechnet.^ Bei der bedeutenden ^re^uenz, deren sieh die Bserdebahn GensEarouge ersreut, und welche laut Bericht der Direktion des Unternehmens sich in die Monate Juni bis und mit .September dieses
Jahrs auf 3850 Personen per Tag belies, würde die nach obigem Massstab berechnete Konzessionsgebühr eine ziemliche starke Abgabe repräsentiren.

Es ist indessen wohl keinem ^weifel unterworfen, dass, wenn u^irklieh das ^ostkonzessionss..stem auf die Pferdebahnen znr Anwendung ge^) Siehe eidg. Gesez sammlung. Band II, Sei^e ^01.

^ bracht würde,. man billigerweise die Rormalgebühr in einer den vorwaltenden Verhältnissen entsprechenden Weise modifi^ireu müsste; denn gerade im vorliegenden Falle schiene eine jährliche Kon.^essionsgebühr , ^ie nach obiger Rormaltar.e sich bis auf Fr. 17,900 belausen konnte, nicht erechtfertigt, wenn man bedenkt, .dass sür diese Route die Boftverwaltn^ is je^t gar nichts bezogen hat.

Da überhaupt eine nur eiuigermassen genaue Kontrole über die, nach der ^ahl der Geforderten Bassagiere zu erhebende Gebühr kaum

g

moglich sein dürste, so bliebe wohl nichts anderes übrig als, gleich wie

es im augesührten Regulativ und durch die Verordnung vom 24. Dezember l861^), für die Dampfboote vorgesehen ist, em Maximum der Kon.^essionsgebühr ^u bestimmen , und sodann innerhalb dieser .^ehranle nach Massgabe des Ertrages die jeweilige Gebühr sür jede Linie besonders ses^usezeu.

Ohne indessen dieser speziellen ^rage, deren L^nng von .^er Entseheidung über die Hauptsrage abhängt, vorgreisen zu wollen, kehren wir zur Erörterung dieser lederen selbst ^urük ^ur Beurtheilung der ^.rage, ob und in wieseru es ^wekmässig nnd gerechtfertigt erscheine, die Bferdeeisenbahnen unter .^as Bundesgese^ über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft vom 28. Heumonat 1852^) zu stellen, wird es am Vlaze sein, die einDeinen Bestimmungen dieses Gesezes zu durchgehen und ^u untersuchen, welche Modifikationen et.va ^u tressen sein dürfen, um dasselbe dem Wesen der Vserdeeisenbahnen anzupassen.

^d Art. 1 und 2. Die Bestimmung, dass der Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft den Kantonen, resp.

der Vrivatthätigkeit überlassen bleiben solle, und dass die Konzessionen Zunächst von den Kantonen auszugehen haben, finden, wie wir als selbst verständlich annehmen, auch aus die Bserdebahnen Anwendung.

^ Art. 3. Was die Zollbefreiung sür Schienen, Schienenbefestigungsmittel anbetrisft, so schiene es immerhin, vorausgeht, dass man sich grundsäzlich sür Gleichstellung der Vferdebahnen mit den Lokomotivbahnen aussprechen sollte, gan^ billig, dass den Pferdebahnen in dieser Begehung die gleichen Vergünstigungen eingeräumt werden.

Ad Art. 4. Hinsichtlieh der Erhebung der Zolle ans solchen Bahnen, welche in den Bereich der schweizerischen Zolllinie fallen , finden wir die Bestimmung des Art. 4 des Eisenbahngesezes au.h sür die Pferdebahnen passend.

Ad Art. 5, betreffend die Erstellung von ...^elegraphenleitnngen längs der Eisenbahnen, bedars unsers Erachtens ebenfalls keiner Modifikation.

^) Siehe eidg. ..^sezsammlun^ Band vlI^ Sei^ ^.

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.50 .^d Art. 6, betreffend die Expropriationen. Es unterliegt wohl keinem ^weisel, dass für Pferdebahnen, sobald dieselben m.ter die Bundes-

gesezgeb..ng gestellt werden, auch das Bundesg^.sez über die Verbindlichkeit zur Abtretung von ^rivatrechten Anwendung sinden müsste.

Ad Art. 7. Die im Art. 7 aufgestellten Gr.mdsäze, welche bei Vrüfuug der Konzessionen von .^eite des Bundes maßgebend sein sollen, konnen g^.nz füglich aneh für Ps..rdeeisenbal.men Anwendung finden. Was ^ie am Schlusse dieses Artikels vorbehaltenen Bedingungen anbelangt, so werden wir dieselben unten einzeln behandeln.

^d Art. 8. ,,Die Eisenbahnverwaltungen find dem Bunde gegen,,über zur unentgeltlichen Besordernng der Gegenstande der Bries- und ,,Fahrpost, in so weit der Transport derselben nach dem Bun^.sgeseze ,,über das .^ostreg..l vom 2. Juni l 84.) aussehliesslich ..^r ^ost oorbe,,halten ist, verpflichtet. Ebenso ist mit jedem Vosttransporte der da..,n ,,gehorige Kondukteur unentgeltich zu befordern.

,,Wenn l..ie Errichtung von fahrenden Bostbüreau^ beschlossen wird, .,so salten die Herstellungs- und Unterhaltungskosten der eidgenossisehen ,,Vostverwaltung zur .Last. ^ie Eiseubahnverwaltungen haben aber den ,,Transport derselben, so wie die Besorderu..g der dazu gehörenden ^ost^angestellten unentgeltlich zu übernehmen.

,,^ie übrigen Beziehungen der Eisenbahnuuternehmungeu zn der .,,eidgenosfischen ^oftverwaltnng sind jeweilen im einzelnen Falle bei An,,lass der Genehmigung der Konzession ^u ordnen.^ .

Bei dieser Bestimmung stossen wir scheinbar auf etwelche Schwierig. keiten, welche ihren Grund hauptsächlich in der technischen Beschaffenheit des Betriebes der Pferdebahnen haben. Bei der Dampflokomotion hat es durchaus keine Schwierigkeit fur ^en Mittransport der Voftgegeustände und des, dieselben begleitenden Kondutteurs in l^en aus mehreren Waggous znsamn..engese^ten Zügen den erforderlichen Raum anzuweisen oder auch für den ambülanten ..^ostdienst den speziell dazu bestimmten Waggon anzuhängen. Es ist diess für die Eis..nbah..verwaltungen eine verhältniss^nässig geringe Leistung.

Anders verhält es sich bei den Pserdebahnen , auf denen , so viel uns wenigstens bekannt ist, stets nur mit einen. Waggon gefahren wird, d. h. wo jeder Waggon seinen .eigenen Motor, bestehend in einem oder ^wei Vserden, hat.

^as .^ostdepartement, vom Departement des Jnnern um seine Ansichten, betretend die Angelegenheit der Vserdebalmen befragt, lässt sich üb.^. obigen ^ speziellen Vnnkt folgendermaßen vernehmen : ,,Da die Fahrten der Bser^ebahueu zwischen beiden Endpunkten in äusserst grosser Anzahl (täglich
80 bis 30l) Male) erfolgen, so .ist jede anoere Transportkonkurrenz durch ge^vohnliche Voftwagenkurse ausgesehlossen, nnd es liegt im Jnteresse der ^ostverwaltung, sich vorerst für die Postsendungen jeder Art der Bferdeeisenbahnen zu bedienen, wo immer

51 solche vorkommen. So weit die^in Anspruch genommenen Leistungen die gese^liehen Vorschriften überschreiten, z. B. für die Verorderung von Voststüken über .0 Vsund, hat sieh die Vostverwaltung mit der Bah^ unternehmung zu verständigen, was mit allen Eisenbahnverwaltnn^n bisher stattgefunden hat, an welche für bezügliches Uebergewicht die ordentliche Bahnwaarentar^e nach dem monatlichen Gewichtsbetreffniss vergütet wird.

,,Au..h sür die Beorderung fahrender Vostbüreau^., welche die BostVerwaltung etwa iu der ^.olge bei. Bserdeeisenbahnen einzuführen veranlasst wäre . sollte die Besugniss in. Sinne der oben angeführten gefezliehen Bestimmung vorbehalten werden.

,,Es muss der Vostverwaltu..^ ^..r Beschleunigung der Ueberliefernna.en von grossem Werthe sein, sich der M.ttel zu versichern, die Speditionsarbeiten in den Ortsbüreau^ abzukürzen, und auch ans kleinere Streken einer Bferdeeisenbahn in fahrende Bostbüreaur^ zu verlegen.

,,Geht es nun nach den dermaligen technischen Einrichtungen der Personenwagen aus den Vserdeeisenbahnen nicht wol an, einen Bahnpostwagen anzuhängen oder den sür ein Vostbüreau erforderlichen Raum in einem Versoueuwagen anzuweisen, so wird hiedureh die Anwendung der gediehen Bestimmung, ^ass die Eisenbahnen die Bahnpostwagen nnentgeldlich trausportiren sollen , nicht aufgehoben, und es darf eine Bferdebahnverwaltung, welche aus ihrer Streke täglich 4.) bis l 00^ fahrten und mehr verrichten lässt, gar wohl angehalten werden, etliche Male einen Bahnpostwagen hin und her uueutgeldlieh ^u transportiren , au.^h würde sieh leieht die Einrichtung tresfen lassen, den betreffenden Wagen glelehzeitig sür den Waarentransport der Bahnverwaltung selbst in einer getrennten ^lbtheitung zu benu^en.

^Jn diesem ^aue hätte man sich n.it der Bferdebahnverwaltung lediglich über die bauliehe Einrichtung der Bahnpostwagen zu verständigen, deren kosten auf die Vostkasse fallen würden.

,,Es handelt sich ..war iezt noch nicht darum, fahrende Vostbüreaur, ein^^sühren , nichts desto weniger berühren wir diesen ^nnkt schon hier, da die .^rage ^...r rationellen Behandlung gelaugt nnd iu. Voraussicht weiterer .^.sdehnnng solcher Bahnen ^n der Schwei., es nothwendi.g macht, die Verpflichtungen dieser Bahnen von vornherein und allgemein

gültig festzustellen.^

Wenn nun allerdings praktische Ersahrungen über die Art und Weise, wie der Transport der Bostgegenstände und der fahrenden Vostbüreau^ am zwekmässigsten einzurichten sein dürste, zur Zeit uoeh fehlen, so glanben wir doch, dass die ^ache kaum ans grosse Schwierigkeiten stossen nnd die. Vserdebahnen stch den diessfälligen Anforderungen bereitwillig unterZiehen werden , wie es bei .^er Vserdebahn Gens-Earouge bereits geschehen ist.

^ Wir

halten desshalb die Ausrechthaltung und Anwendung des frag-

liehen Gesezesartikels sür ...wekmässig und nothwendig.

52 Was den Raehfaz des Art. 8. betreffend die Regelung der übrigen Beziehungen der Bahnunternehmung zur ^..ostverwaltung anbelangt, so ist derselbe auch für die^ Bferdebahnen am Blaz.

Ad Art. 9. Hinsichtlich der Erstellung und des Unterhalts von Telegraphenlinien längs den Pferdebahnen , wo dieselben nicht aus der osfentliehen Strasse selbst erbaut sind, kann billigerweise das Gleiche verlangt werden, wie im Art. ..) bedungen ist.

..^d Art. 10. Jede Eisenbahn ist verpflichtet, Militär. welches im eidg. Dienste steht, so wie Kriegsmaterial der Eidgenossenschaft, aus

Anordnung der zuständigen Militärstelle, um die Hälfte der niedrigst be-

stehenden Tai.e durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern.

Grössere Truppenkorps im eidg. Militärdienste, so wie das Material derselben, sind unter den gleichen Bedingungen, nothigensalls durch ausserordentliche Bahnzüge zu besordern.

Jedoch hat die Eidgenossenschaft die Kosten , welche durch ausserordeutliche Sicherheitsmassregeln sür den Transport von ^ulver und Kriegsfeuerwerk veranlasst werden, zu tragen und sür Schaden zu hasten, der durch Besorderung der lezterwäh..teu Gegenstände ohne Verschuldung der Eisenbahnverwaltnng oder ihrer Angestellten verursacht werben sollte.

Die im vorstehenden Artikel den Eisenbahnen überwundenen Verpsliehtungen , betretend den Transport von Militär und Kriegsmaterial, gehoren zu den wichtigsten Ansprüchen, die sich der Bund bei Erlass des Gesezes über den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen gegenüber den Bahnunternehmnngen gewahrt hat.

Wir sind desshalb der Ansicht, es sollte eintretendenfalls aueh diese Bedingung den Pferdebahnen gegenüber unverändert aufregt erhalten werden.

.^d Art. l l, betrefsend die jeweilige Festsezung einer ^rist für den Beginn der Erdarbeiten und den ^inanzausweis.

Diese Bestimmung ist eben so gut, wie sür die Eisenbahnen , anch sür die Pferdebahnen am ^laze. Wenn auch allerdings^ an unserm Ent^ wurs eines Genehmigungsdekretes für .^.e Bahn Genf.^Earouge die .^estsezung solcher Fristen nicht gerade noth^oendig war, so haben wir dennoch der Konsequenz wegen eine diessällige Bestimmung ausgenommen, damit nicht etwa bei einer späteren Konzession , gestüzt ans einen solchen Vorgang, Anstände erhoben werden konneu.

..^d Art. 12. Was die Vorschriften über die technische Einheit der Vserdebahnen anbetrifft, o werden dieselben, wie es für die ^okomotiveisenbahnen gehalten wurde , in einem besondern Réglemente auszustellen sein.

Jn dieser Beziehung scheint uns namentlich wichtig, dass den ^serdebahnen die gleiche Spurweite vorgesehrieben werde, wie solehe für gewohn-

53 liehe Eisenbahnen bestimmt ist , damit die Bferdebahnwaa^ons auch auf die Lokomotivbahnen übergehen konnen und umgekehrt.

..^d Art.

13, betreffend die Ansehlussverhältnisse der Eisenbahnen.

Jn den Auschlnssverhältnissen liegt ein wesentlicher Grund für Ausdehnung des Eisenbahnwesens aus die Pferdebahnen.

die

Die Pferdebahnen besten, wenn auch nicht abfolnt rechtlieh, fo doch relativ faktisch, das Monopol des Transportes länas den von ihnen bedienten Routen. Sobald aber ein solches ^ Monopol ex^istirt, find die Jnhaber desfelben verpflichtet, und mussen solche nothigensalls augehalten werden konnen , den Transport mit der wünsehbaren Regelmäßigkeit ^n besorgen, und namentlich den Anschluss anderer Linien in sehiklieher Weise zu gestatten, ohne dass die Tarissäze zu Ungnnsten der einmündenden Bahnlinien ungleich gehalten werden dürfen.

Konnen oder wollen sieh die Bahnverwaltungen hierüber ..ieht eini^ gen, so muss der Entscheid nothwendig in die Hände der Bundesbehorde gelegt werden, welche bereits durch den oben zitirten Gesezesartikel, sowie durch den Bundesbeschluß vom 30. Heumonat l 858 und den Bundesrathsbeschluss vom l 1. August 1858^), mit allen erforderlichen Vollmachten ausgerüstet ist, um in dieser Beziehung die Jnteressen des allgemeinen Verkehrs gehorig .^n wahren.

^d Art. 1^. Bezüglich des Rükkauses der Bserdebahnen dürste es etwas schwierig sein, eine für alle ^älle passende Rorm ^.. finden. Bei den fällen, wo der Bo^en nicht dem Unternehmen gehort, und die Bahn als gewohnliche Strasse für Fnssgäuger und gewohnliehe fuhrwerke dient, kann sogar die Frage ausgeworfen werden, ob ein Rükkaus z.. Gnnsten des Bundes billigerweise zulässig sei.

Da es nun aber wirklich schwierig ist, von vornherein diejenigen Grunds^ze festzustellen , welche bei Genehmigung von VferdeeisenbahkonZessionen in Bezug ans den Vorbehalt des Rükkauss massgebeud sein sollen, so schiene es ^wekmässig, wenn hierüber noeh einlässlichere Erhebungen gemacht und aueh während einiger Zeit ^ie Ersahrungen abgewartet würden, welche die Einführung der Pferdebahnen in der Schweiz

mit sich bringen wird, und die bald die nothigen Anhaltspunkte für ein

richtiges Vorgehen in dieser Hinsicht liesern werden.

Ad Art. 15 und 16. Die in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen konnen unverändert beibehalten werden.

Ad Art. 17, betretend die Ertheilung von ^.van^ou^essionen durch die Eidgenossenschaft, bildet wohl eines der schlagendsten Momente für den Beweis, dass die Pferdebahnen unter das eidg. Eisenbahnwesen gestellt werden müssen.

^) Siehe eidg. ^esezs..mml...ng , Band ^I, Seite 5t und 74.

.54 Wie bei den gewöhnlichen Eisenbahnen, so kann auch bei den ..^serde.bahnen der Fall eintreten, dass eine Linie die gebiete mehrerer Kantone berührt, solche Linien, sei es, dass sie einen Theil eines grös.ern o^er Steinern Vserl.^ebal.mnezes ausmachen, oder. als Verbindung mit den Lokomotivbahnen dienen , werden in der Regel im Jnteresfe eines perhältnissmassig ansehnlichen Theiles der Eidgenossenschaft liegen , und es muss daher im Jnteresse der betreffenden Gegenden die Möglichkeit der AnsFührung einer solchen Bahn gesichert sein. Dieses kann aber nur geschehen, .venn den. Bunde sür den ^all, dass einer der betheiligten Kantone aus irgend einen. Grunde die Konzession verweigern sollte, das Recht vorbe.halten w rd, maßgebend einzuschreiten - wie das Gese.. sich ansdrükt und von sich aus das Erforderliche zu verfügen.

Was die sämmtlichen übrigen, .n .^en Artikeln 18 bis und mit 2t enthaltenen Bestimmungen des Eisenbahugesezes anbelangt, so konnten Dieselben füglich unverändert auf die Bserdebahnen Anwendung finden.

Resümiren wir das Ergel.miss obiger Untersud..u..g über die Anwend^arkeit des Eisenbahngesezes auf die Pferdebahnen , so kommen wir zu dem Schluss.., dass zwar die Ausdehnung des allgemeinen Eisenbahngefezes auf die Vserdebahnen gruu^säzlich vollkommen gerechtsertigt sei, und bei weitem der grössere Theil .^er Bestimmungen desselben unverändert beibehalten werden konnte. dass aber immerhin noch einige wichtige Bunkte nicht genügend aufgeklärt seien, und es überhangt wünschenswerth erscheine, über den Gegenstand noch spezielle Erfahrungen zu sammeln und abzuwarten.

^a nun voraussichtlich die Pferdebahnen in ^er Schweiz binnen .wenigen Jahren bedeuten^ in Ausnahme kommen werden, so nn.ss auf ^..ine gründliche Untersuchung und umsichtige Ordnung der in Be^ug auf ^e Stellung dieser Unternehmung ^um Bunde und den Kantonen in ^rage .konm.endeu Verhaltnisse um so grosseres Gewieht gelegt werden.

^ie stäuderäthliche .^onimission, welche sich während der lezten ^es^iou der .Bu..desversammlung mit diesem Gegenstande zu beschäftigen hatte, hat in ihren.. bezüglichen Berichte bereits angedeutet, dass es vielleicht ^wekmässig erscheinen dürste, mit dem definitiven Entscheide noeh einige ^eit znzuwarten und inzwischen die Sache bloss provisorisch zn reguliren.

^a die Konzession sür die Gens-Earouge-Bahn während .^ Jahren pro.....sorisch ist, so hielt die kommission dasür,.es dürste die definitive Re^ulirnng dieser Angelegenheit bis nach Ablauf ^dieses Provisoriums vergehoben werden.

Wenn wir uns auch^ unter den obwaltenden Umständen mit einer Dolchen Verschiebung vollständig einverstanden erklären konnen, so halten ^vir doch nicht sür zwekmässig, das Provisorium aus eine bestimmte Zeitdauer aus^udehuen, sondern u.ochten uns in dieser Beziehung gänzlich freie Hand behalten, um seder Zeit die Sache definitiv bereinigen zu Tonnen. Während dieses Provisoriums, d. h. bis die speziellen Moda-

litäten über Anwendung des Eiseubahngesezes ans die Bserdebahnen endgültig sest^ese^t sein werden, wird es unsers Erachtens am zwekmässigst..n sein, wenn das fragliche Gesez, so wie es besteht, mit einigem Vor..

behalt, den Rükkanssbedingungen sowol für die Linie Gens-Earouge, als für allfällig andere nen entstehende Bserdebahnen einstweilen gehandhabt wird. Bei der ^inie Gens-Earouge ist das Gesez bereits angewendet worden, indem wir sür die Einsuhr der Schienen und der Waggons die leserlichen Vergünstigungen eintreten liessen, und andererseits die Unternehmer den unentgeltichen Transport der Briefe und Fahrpoststüke (selbst derjenigen über l0 Bsnnd), fowie den Transport des dieselben begleitenden Bostangestellten übernommen hat.

Bei solcher provisorischer Anwendung ^des Eisenbahnges.^es wird die

Angelegenheit in keiner Weise präjudizirt , es liegt somit durchaus keine

Gefahr im Vereng , die eidgeuossische Verwaltung kann, unbeschadet allfälliger Modifikationen, welche sich durch die Bradais wünschbar herausstellen werben, in der Zwischenzeit von allen ihr laut dem Eisenbahngesez zustehenden Rechten in Bezug auf den ^osttransport, den Transport fahrender Vostbüreau^, den Militärtransport, die Erstellung elektrischer Telegraphen, deu Bezng der ^ouzessionsgebühr ..e. Gebrauch machen, während andererseits a^.ch die Vferdebahnuuternehmungen auf den Geuuss der den Eisenbahnen durch das Gese^ eingeräumte Vortheile (Zollbefreiung oder ^ollermässiguug für Schienen , Waggons und Anwendung des Ex^ propriationsgefe.^es, Benuzung der eidg. Telegraphenleitung ^e.) Anspruch machen kennen.

.

Bei der provisorischen ^ln..oendung des Eisenbähngese^es .wäre einzig die spätere Feststellung der Rükl^aussbedingungen vorzubehalten, und im Uebrigen sollte dem Ermessen des Bundesrathes anheimgestellt werden, bei neu entstehenden Bserdebahuen provisorisch auch solche Modifikationen der Gesezesbestimmnngen eintreten zu lasseu , welche durch die gemachten Erfahruugen und ^ie sachlichen Verhältnisse begründet erscheinen, und die steh mit dem ^inn und Geist des Gesezes vereinbaren lassen.

Gestüzt aus obige Berichterstattung empfehlen wir Jhnen nunmehr die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes, und benuzen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. Dezember 1862.

Jm Ramen des schwel. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Stämpsti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ .

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betreffend die ^serde - Eisenbahnen.

D i e B u n d es v e r sa m m l u ng d e r s eh w e . .^ e r i s eh e n E i d g e n o s s e n s eh a s t ,

nach Einsieht des Berittes und Antrages des Bundesrathes vom 2^. Dezember 18.^2, betreffend die Genehmigung der .Konzession sür die Bserde-Eisenbahn zwischen Genf und Earouge,

b e schl i esst .

Es wird die Regniirung der geglichen Verhältnisse der Pferdebahnen zum Bande einstweilen verschoben , bis nähere Ersahrungen über diesen Gegenstand eine definitive Erledigung desselben moglieh machen. Jnzwisehen wird der Bundesrath angewiesen , aus die bereits erstellte BserdeEisenbahn G e n f - E a r o u g e , so wie aus allfällig andere , in der ^wischenzeit entstehende Pferdebahnen die Bestimmungen des Bnudesgese^es über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. Heumonat 1852 provisorisch anzuwenden, in dem Sinne, dass der Bundesrath ermächtigt sein soll, ua.h Massgabe ..^r sachliehen Verhältnisse diejenigen Modifikationen eintreten zu lassen , welche sich in der .^olge als zwekmässig und wünschenswerth herausstellen.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die (Genehmigung der Konzession fur die Pferde-Eisenbahn zwischen Genf und Carouge. (Vom 26. Dezember 1862.)

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