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Bundesratbsbeschluß betreffend

den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Stativ Pratteln bis zur Saline Schweizerhalle.

(Vom 4. Oktober 1871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h

n achE i n s i eh t 1) eines zwischen dem Regierungsrathe des Kantons Basel-Landschast und dem Direktorium der sehweiz. Eentralbahn unterm 4/6. April 1871 abgeschlossenen Vertrages, durch welchen sich die Eentralbahngesellschast zum Bau, Unterhalt und regelmäßigen Betrieb einer Lokomotivbahn von der Station Vratteln bis zur Saline Schweizerhalle verpflichtet .

2) einer von Seite des Regierungsrathes des Kantons Basel-Landsehast unterm 31. August und Seitens des Direktoriums der schweig.

Eentralbahn unterm 6. September 1871 unterzeichneten Erklärung, .,dass für diese einspurige Salinebahn auch alle Beftimmun"gen der vom Danton Basel-Landsehast der schweiz. Eentralbahn ,,ertheilten Hauptkonzession vom 6. Dezember 1852^) so weit An,,wendung finden sollen, als dieselben die im Vertrage über die ,,Salinebahn enthaltenen Vorschriften nicht beeinträchtigen.^ . Jn Anwendung der dem Bundesrathe durch Bundesbeschluß vom 20. Heumonat 1871 sur die Genehmigung von Eisenbahnkonzesstonen ertheilten Ermächtigung, beschliesst: 1. Es wird dem porgenannten Vertrage, so weit es die .Konzession für den Bau und Betrieb der Zweigbahn pon der Sektion Pratteln

^) Siehe Bundesblatt v. .J. 1853, Band I, Selte 320.

528 bis zur Saline Schweizerhalle betrifft, die Genehmigung des Bnnde^ ertheilt, unter der Bedingung, dass auch für diese Bahnstreke diejenigen Bestimmungen, weiche im Bundesbeschluße vom 28. Januar 1853, betreffend Genehmigung der vom Kanton Basel-Landschast der schweiz.

Eentralbahngesel.schast ertheilten Hauptkonzession vom 6. Dezember 1852 (ausgenommen Art. 3 der Bundesgenehmigung^) enthalten sind, Anwendung finden sollen.

2. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sur die E.^ stellun^ der Bahn ^u machen und gleich ge.nügender ^Ausweis ^ber.^e Mittel zur gehoben Fortführung d.es Unternehmens zu leisten, in der Meinung, dass widrigensfatls n.ach Ablauf jen..x ^rist ^die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

3. Gegenwärtiger Beschinss ist in die eidgenossische Gesezsammlung, sowie in die Eisenbahnaktensammlu.^ auszunehmen.

B e r n , den 4. Oktober 1871.

Jm Ramen des fchwe^. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Schenk.

^ Der

Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiei,.

^) Bestimmung des Termins für den Beginn der .^rdarbei^n und den ^inan^.

ausweis.

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Bundesrathsbeschluß betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Station Pratteln bis zur Saline Schweizerhalle. (Vom 4. Oktober 1871.)

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Jahr

1871

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40

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07.10.1871

Date Data Seite

527-528

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