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Bundesratbsbeschluß betreffend
den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Stativ Pratteln bis zur Saline Schweizerhalle.
(Vom 4. Oktober 1871.)
Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h
n achE i n s i eh t 1) eines zwischen dem Regierungsrathe des Kantons Basel-Landschast und dem Direktorium der sehweiz. Eentralbahn unterm 4/6. April 1871 abgeschlossenen Vertrages, durch welchen sich die Eentralbahngesellschast zum Bau, Unterhalt und regelmäßigen Betrieb einer Lokomotivbahn von der Station Vratteln bis zur Saline Schweizerhalle verpflichtet .
2) einer von Seite des Regierungsrathes des Kantons Basel-Landsehast unterm 31. August und Seitens des Direktoriums der schweig.
Eentralbahn unterm 6. September 1871 unterzeichneten Erklärung, .,dass für diese einspurige Salinebahn auch alle Beftimmun"gen der vom Danton Basel-Landsehast der schweiz. Eentralbahn ,,ertheilten Hauptkonzession vom 6. Dezember 1852^) so weit An,,wendung finden sollen, als dieselben die im Vertrage über die ,,Salinebahn enthaltenen Vorschriften nicht beeinträchtigen.^ . Jn Anwendung der dem Bundesrathe durch Bundesbeschluß vom 20. Heumonat 1871 sur die Genehmigung von Eisenbahnkonzesstonen ertheilten Ermächtigung, beschliesst: 1. Es wird dem porgenannten Vertrage, so weit es die .Konzession für den Bau und Betrieb der Zweigbahn pon der Sektion Pratteln
^) Siehe Bundesblatt v. .J. 1853, Band I, Selte 320.
528 bis zur Saline Schweizerhalle betrifft, die Genehmigung des Bnnde^ ertheilt, unter der Bedingung, dass auch für diese Bahnstreke diejenigen Bestimmungen, weiche im Bundesbeschluße vom 28. Januar 1853, betreffend Genehmigung der vom Kanton Basel-Landschast der schweiz.
Eentralbahngesel.schast ertheilten Hauptkonzession vom 6. Dezember 1852 (ausgenommen Art. 3 der Bundesgenehmigung^) enthalten sind, Anwendung finden sollen.
2. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sur die E.^ stellun^ der Bahn ^u machen und gleich ge.nügender ^Ausweis ^ber.^e Mittel zur gehoben Fortführung d.es Unternehmens zu leisten, in der Meinung, dass widrigensfatls n.ach Ablauf jen..x ^rist ^die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.
3. Gegenwärtiger Beschinss ist in die eidgenossische Gesezsammlung, sowie in die Eisenbahnaktensammlu.^ auszunehmen.
B e r n , den 4. Oktober 1871.
Jm Ramen des fchwe^. Bundesrathes,
Der Bundespräsident: Schenk.
^ Der
Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schiei,.
^) Bestimmung des Termins für den Beginn der .^rdarbei^n und den ^inan^.
ausweis.
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Bundesrathsbeschluß betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der Station Pratteln bis zur Saline Schweizerhalle. (Vom 4. Oktober 1871.)
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Jahr
1871
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
40
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
07.10.1871
Date Data Seite
527-528
Page Pagina Ref. No
10 007 033
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