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Botschaft

des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wohlhausen über Willisau nach der Zentralbahn.

(Vom 26. Juni 1871.)

Tit..

Mit Zuschrift vom 27. Februar abhin übermittelte uns der Regierungsrath des Kantons Ludern die vom Grossen Rathe unterm 6. Dezember 1870 dem Ju.tiativkomite sur eine Verbindungsbahn von der Zentralbahn über Willisau nach Wohlhausen sür den Bau und betrieb dieser Bahn ertheilte Konzession mit dem Ersuchen , es mochte der Bundesrath dafür sorgen, dass derselben die vorgeschriebene Genomigung des Bundes ertheilt werde.

Jndem wir, diesem Gesuche entsprechend, uns beehren, Jhnen die eingereichte Konzession vorzulegen, sind wir im Falle, dieselbe mit folgenden kurzen Bemerkungen zu begleiten : Jhrem wesentlichen Jnhalte nach stimmt die vorliegende Konzession ziemlieh genau mit derjenigen Konzession überein, welche von Luzern unterm 10. März 1870 für die Eisenbahn Kröschenbrunnen Luzern ertheilt und von der Bundesversammlung unterm 23. Heumonat 1870 genehmigt worden ist. So sind namentlich die in den beiden KonZessionen enthaltenen Bestimmungen in Betreff der Dauer der Konzession und der Rükkausstermine, welche bei Vorlage der leztgenannten Kon-

,

^47 .^ession zu näheren Erorterungen Veranlassung gegeben haben, vollkommen identisch. Wir sind daher im Falle, speziell mit Bezug auf den Ri^kkauf für die Genehmigung dieser neuen Konzession die gleichen Bestimmungen vorzuschlagen, welche bei ..Genehmigung der Konzession Kroschenbrunnen^Lnzern ausgestellt worden sind, wobei wir uns hinsichtlich der näheren Begründung derselben , um Wiederholungen zu vermeiden, daraus besehranken, aus die bezügliche Botschaft (Bundesblatt 1870,

Bd. ...l, S. 883) zu verweisen.

Gemäss Art. 5 der Konzession soll die konzedirte Bahn in zwei Sektionen gebaut werden : die erste von ^Willisau nach der Zentralbahn (Wauw.^l, resp. Rebikon), die zweite von Willisau nach Wohlhausen.

.Laut gleichem Artikel hat der Konzessionär inner zwei Jahxen, vom Datum der^ Bundesgenehmiguug an gerechnet, den Ausweis über die zur Aussührnug der ersten Sektion erforderlichen Mittel, und inner zwei Jahren von Eroffnung der Entlebueherbahn den Ausweis übex die zur Ausführung der zweiten Sektion erforderlichen Mittel ^u leisten und jeweilen sechs Monate nachher mit den Erdarbeiten zu beginnen, widrigenfalls die Konzession für die betreffende Sektion erlischt.

Wir haben einzig hinsichtlich des leztern Vunktes, den Arbeitsbeginn betreffend, zu bemerken, dass es angemessen erscheint, daran festzuhalten, dass entsprechend der bisher beobachteten Regel FinanzAusweis und Ausweis über den Beginn der Erdarbeiten g l e i c h z e i t i g geleistet werden. Wir sehlagen desshalb, wie es auch in der oben erwähnten Botschast betreffend die Konzession Kroscheubrunnen-Luzern geschehen ist, vor, sür die Leistung des ^inanzausweises und den Ausweis über den Beginn der Erdarbeiten nur einen .Termin, und zwar denjenigen, welcher in der Konzession für deu Finanzausweis an^enommen ist, auszustellen..

Jn Bezug auf Art. 32 der Konzession, gemäss welchem ausser den .Lokomotivsührern, mit Vorbehalt der Genehmigung der Bundesbehorden, auch die Zugsührer , Bahnwärter und übrigen Eisenbahnangestellter.

während der Dauer ihrer Anstellung personlieh militärsrei sein sollen, erscheint es am Vlaze, wie in srühern analogen Fällen, in der BundesGenehmigung die einschlägigen gese^lichen Bestimmungen ausdrüklieh vorzubehalten.

Jn allem Uebrigen geben uns die Bestimmungen der vorliegende^ .Konzession zu keinerlei besondern Bemerkung Veranlassung wir stellen daher gesti^t auf diese Berichterstattung den Antrag, derselben n....^ folgendem Besehlussentwurs die Genehmigung ^u extheilen.

^ Jm Uebrigen benuzen wir den Anlass, Sie, Tit., unsere^ poll^ . kommenften Hochaehtung zu versichern.

B e r n , den 26. Juni 1871.

Jm .^amen des schweiz. Bundesrathes, D.^.r B u n d e s p x ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wohlhausen über Wildsau nach der ^entralbahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht : . 1) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Kantons .Luzern vom ^o. Dezember 1870, durch welchen dem Jnitiativkomite für eine Ver.bindungsbahn pon der Zentralbahn über Willisau nach Wohlhausen ^uhanden einer Gesellschaft , welche dasselbe ins .Leben zu rufen bestrebt ist, die Konzession für den Bau und Betrieb einer po.1 der Zentralbahn in Wauw.^l .^der ^ebikon abzweigenden nach Willisau und Wohlhausen führenden Eisenbahn ertheilt wird ;

949 2)

1871;

einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 26. Juni

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852,

beschließt: Es wird der genannten Eisenbahnkonzession die Genehmigung des Bundes ertheilt unter den nachstehenden Bedingungen : Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb pon Eisenbahnen wird dem Bundesxathe vorbehalten, sür den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die

den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betrieb befindliche Wegstreke

von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmnng nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzuge der auf Absehreibungsrechnung getragenen oder einem Reserveson^ einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzedirte Eisenbahn dazu gehoren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., ....0. und 9..).

Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche

zu ziehen , falls er. jeweilen fünf Jahre zum voraus den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zn leistende Entschädigung^^umme nicht erzielt werden, so wird leztere durch ein Schiedsgericht .bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengeht, dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbieibende ist der Obmann

des Schiedsgerichts.

^üx die Ausmittiung der ^u leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, und zwar bet Benuzung des ersten Rükkaustermins der sünf, bei Benuzung des zweiten und dritten Rükkausterm.ins der zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittel-

950 bar vorangehen,

im Falle des Rükkaufes im 75. Jah^e der

22^fache. im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre der 20sa.^, und im Falle des .^ükkanfes im 99. Jahre ^,ex 18fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger a^s das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrags welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche auf Abfehreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

h. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Znstande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaufsnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen machten, sind durch das vorerwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von zwei Jahren, vom Tage diesel Beschlusses an gerechnet, ist sur die ^treke von Wiliisau nach der Zentralbahn (Wauw.^l, resp. Rebikon) und binnen einer Frist von zwei Jahren, von der Eroffnung der Entlebucherbahn, für die Streke Willisau^Wohlhansen der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu ma.^en und jeweilen gleichzeitig genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehm^ng zu leisten, in der Meinung, dass widrigensalls mit Ablauf jener ^Frist die

Genehmigung des Bundes für die betreffende Streke erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über

den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Diese Verwahrung gilt insbesondere gegenüber dem Art. 32, betreffend die Militärdienstenthebnng der Eisenbahnangestellten , durch welchen den einschlägigen Bundesgesezen und den Kompetenzen des Bundes keinerlei Eintrag geschehen soll.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

951

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B otschaft des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begehren einer Zwangskonzession sur die Bronethalbahn gegenüber dem .Danton Freiburg.

(Vom 30. Juni 1871.

Tit..

Das interkantonale domite sur die Bronethalbahn hat unterm 26. Juni 1870 dem Bundesrathe das Bekehren eingereicht um Ertheilung einer Zwangskonzession sür den Ban einer von Palezieux von der Linie Lausanne-Freiburg abzweigenden, über Moudon, Valerne und Avenehes bis zur waadtländischen Grenze bei Faoug führenden, und von d... über Mnrten an die beruische Staatsbahn bei Lpss ausehliesseuden Bahn, soweit dieselbe über das Gebiet des Kantons Freiburg sührt.

Für diejenigen Theile dieser Linie, welche auf den Gebieten der Kantone Waadt und Bern liegen, sind von den Grossen Räthen dieser Kantone die entsprechenden Konzessionen bereits ertheilt worden, während dagegen die Buudesgenehmigungen für diese Konzessionen noch ausstehen. Die Bundesversammlung ist daher in der Lage, über die ganze .Linie ihren .Entscheid, wenn aueh unter verschiedenen formen, doch in einem einheitlichen Akte srei und unpräjudizirt abgeben zu konnen.

Dieser neue Bronethalbahnkonflikt hat seine Wurzeln im alten Oronbahnkonslikt . nnr stellen sich diesmal die Parteien und ihre Axgumente in umgekehrter Weise. dar. Damals wurde von den Ver-

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wohlhausen über Willisau nach der Zentralbahn. (Vom 26. Juni 1871.)

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Jahr

1871

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28

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15.07.1871

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946-951

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