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Bericht und Antrag der

kommission des Nationalrathes, betreffend die Beschwerde des Josef Gschwind-Hohler in Therwil, .Kantons BaselLandschaft, gegen das Verfahren von Basler Behörden.

(Vom 18 Dezember 1870.)

Tit..

Am 3. Dezember 1869 richtete Joses Gschwind-Hohler von Therwi.l, Kts. Basel-Land, eine Eingabe an die Bundesversammlung, worin er gegen eine strafrechtliche Vernrtheilung der Gerichte des Kantons Basel-Stadt sich beschwerte, da er dort in erster und zweiter Jnstanz wegen des Vergehens der Amtsehrperletzung zu drei Monaten Einsparung verurtheilt worden sei, ohne dass die genannten Geriehtsstellen in Sachen kompetent gewesen wären.

Unterm 2l. Dezember 1869 wies der Ständerath diese Beschwerde dem Bundesrathe zu mit der Direktion zur Berichterstattung. --. Raehdem der Bundesrath bei den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und .Land die nothigen Erhebungen gemacht und er in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer selbst mit zahlreichen Schriftstücken weiter behelligt worden war. ersolgte unterm 27. Juni 1870 eine einlässliche Berichterstattung. Aus dem umfangreichen Aktenmaterial ergibt sich wesentlich Folgendes : ..

Seit Langem ist Joses Gsch.vind und Genossen von der Jdee beherrscht, dass zu Anfang der dreißiger Jahre in Essequnebo, Brovinz Guyana, in Britisch Jndien, ein gewisser Johann Beter Thomann von Monchenstein, Kts. Basel-Land, unter Hinterlassung eines kolossalen

Vermögens, wenigstens 31/2 bis 4.. Millionen Bfund, gestorben sei.

443 Dieses .Erbe fei feiner Zeit an die .^olonial..Bank in London abgeliefext und von dieser nach Basel zu Handen der xechtmassigen Erben des Joh. .^eter. Thomann ausgehändiget worden.^ Es ist dies die. sogenannte Hundert-Millionen-Erbschast. Dieselbe sei aber^ an unberechtigte .Bürger von Basel ausgeliefert und den Berechtigten gegenüber auf diese Weise ...

unterschlagen worden... . .

. . . , , . . . . . . ..

.....

...

. Unter die .vorgeblich ^reehtmässigen Miterben zählt ^sich^ auch Jof.

Gschwind-Hohler, der derzeitige. Wortführer^ der Erbsprätendenten.

Jn einer Eingabe^ vom 6. Mai 1868 suchte^ er den kleinen Rath ^n Bas.el-.Stadt zu veranlassen, gegen die vermeintlichen .Urheber der vermeintlichen .Unterschlagung ..^von^Amtsw..^^. einzuschreiten . .vorauf indessen .die Regierung um so. weniger. eingehen. .konnte, .als ^schwind ni.cht.^nux ..keine . Beweis^, .sondern . nicht. einmal Vex.s.onen^ bezeichnete, welche.. mit. .dem vorgeblichen Verbrechen in ... Beziehung ^stehen^. sollten..

Sofort .beschwerte sich .Gs.l.wind^ beim Bnnd^sr....the, dem er mittels^ Eing.^e ..vom. ^. August 1868..zumuthete., ^.eutweder .die.....)i.e^ierung von Basel^ ^adt. .mit. .ei.ner..Untersu^nn^ der ^ache .^zu beauftragen,.. oder v.^n^sieh^ aus .eine... solche .Untersuchung vorzunehmen^ Dem^etenten w^rde ab.er^ verdeutet, d^ass . e x ^ sich. an die Anständigen . Behörden . von .Basel .wenden moge.. . E^. gelang te nun nochmals an^die .^egierun^ von Basel..Stadt, .. die ^ihn^ ihrerseits an den Richter wies.. ... ^ . .^ . ^^ ..^ Statt^ diesem Bescheide ^zu folgen, ^verlegte^ sich ^ nun J. ........schwind ai.s die Publizistik und ^ liess dem Ausdrucke .^er Erbitterung gegen di...

Regierung von Bäsel-Stadt freien Laus, namentlichen Deiner Broschüre,

betitelt. ,,Die Hundert- Millionen -Erbschaft. Ein Beitrag zu Basels

Gerechtigkeit. Herausgegeben ^ von den rechtmässigen Erben . ^ -- Jn dieser ^lugschrist, für deren Verbreitung in Basel dex Verfasser sorgte, wu^de die. Regierung unter Anderm beschuldiget, .dass ste .mit den verme.iutliehen Verbrechern, welche die Erbschaft ^unterschlagen , ^ konnivire nud. .dieselben.,. respektive ihre ^achsolger im Bestie, doloser Weise in ihren Schu^ nehme u..s. w. u. s.^w. ^..^ . ^ ^ ^ .

....

..

^.^..Die ^ o li z e i d ire kt i o n von Ba.sel-.^tadt, welcher die^ Broschüre zu^ G.esieht kam, liess ^gegen . den^ Verfasse^ eine .^trafuntersuchung ^we^en Ehrbeleidigung ^egen^Behorden^ einleiten. und ^den Jo.fef Gschwind polizeilieh . aussehreiben. Bei den Volizeibehorden machte sich. gegen Gsehwind.aueh.der Verdacht geltend., er mochte sieh des Betrugs schul-.

dig gemacht. haben, weshalb .am 20.Ma.^ 186..) die. polizeiliehe Fahn-.

dnng. ..uch in dieser Riehtung ve...solgt..^nrde. Am .25.Ma^ wurde Gschwind in.Lorrach, G^ss^^rzogthum Bade.n , angehalten^. und^ am.

7.. Juni nach Basel. .ausgeliefert. ^Die .Untersuchung . wegen Amtsehr^ beleidigun^^und Betrug ^ na^hm ihren^Gang.^. Jn^^t^^te^rer^^Beziehun^ scheint ^diefel.b^^ein... .^^^.t^.^^d^n.un^^a.^^.m.^n zu haben, wurde aber in der Folge als resultatlos fallen gelassen.

Bnn.^...bl^. .^ahrg. XXIII. Bd.I.

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444 Zu dieser Zeit lastete ans ^schwind ein Strafurtheil des Obergerechtes von Basel-Laud und sollte er daselbst eine mehrmonalliche Gesängnissstrafe aufhalten. Um keine ^eit ^u verlieren und da zur Beendigung der in Basel waltenden Untersuchung die persönliche ...lnweseuheit des Jneulpaten nicht mehr nothig war, lieferte ihn der Untersuchungsrichter von Basel am 27. .August nach .Liestal zum Antritt der dort aus ihn wartenden Gesäuguissstrase. Am 3. Rovember sodann er^.hien .Gschwind wieder in Basel vor dem korrektionel.len Gerichte, das .hn des Vergehens der Ehrbeleidigung von Behorden durch die. Bresse schuldig erklärte und zu 3 Monaten Einsperrung verurtheilte.

Das Urtheil basirte sich aus den Umstand , dass Gsehwind. d^ schon mehrfach weg.^.u Betrug und Unterschlagung bestrast worden , als Verfasser und Verbreiter der erwähnten .Druckschrist , ^die hundertMillionen-Erbsehast^, sowie eines sehou im Jahre 1868 erschienenen ,,Ausrnss .an die Bürger und Einwohner Basels^ durch eigenes G..-

ständniss sich herausstellte, welche Schriften die Behorden ^ von Basel als

absichtliche Beschwer von Verbrechern bezichtigten. Gschwiud ergriff das Rechtsmittel der Appellation und ^.gleich am 3. Dezember 186..) vor-

läufig den Rekurs an die Bundesversammluug. Am 1l.Jänuer 1870

wurde der Rekurrent aus seiner ^trashaft in Liestal nach Basel befördert, wo .er vor den Schranken des Appellationsgeri.htes in einer nicht weniger als 24 Seiten umfassenden schriftlichen Aussühruug seine Appellationsheschwerde begründete. Diese blieb erfolglos, indem der an-

gerusen.... Gerichtshof einfach das erstinstanzliche Urtheil bestätigte. --

Die Voll^ehnng des le^lern wurde suspendirt bis .nach den. Entscheide der Bundesversammlung.

Jn seinen vielfachen Eingaben au die Bundesversammlung macht Gschwind keinen .^.ehl aus der Thatsache , dass er Verfasser der iukriu.inirten Drucksehristen sei und für deren Verbreitung ^esor^gt habe.

Weil er aber nur die ^Wahrheit gesprochen habe, so konue er ^erst strasbar werden, wenn die Regieruug von Basel ihre Unschuld bewiesen haben werde. - Die dortigen Gerichte seien .aber in Sachen nicht kompetent. und zudem parteiisch und Kläger und Richter^ in eigener Sache.

....ach ^ 8 der Verfassung von Basel-Land konne sieh Riemand seinem ordentlichen Richter entgehen, oder demselben entzogen werden. ^ Relurreut wohne in Therwil und sei Bürger von Basel^Land und hier sei auch sein Richter . falls er eines Verbrechens oder Vergehens beklagt werden wolle. Rur wenn er im Gebiet von Basel-^tadt ein Vergehen

begangen hätte, wäre der dortige Richter zuständig. Er befinde sich in

gleicher ..^age wie Louis Blane, .der im Jahre 1864 die. sran^osische Regierung ^...reh die Bresse von England ans beschimpft habe, aber in London bestrast worden sei.^ Aehnlich sei es dem H^og von Anmale ergangen, in beiden ^älle.n s.i die Auslieferung verweigert worden.

445 Dass aber Basel-Land ihn an Basel-.^tadt ausgeliefert habe, involare nach den. augeführten Versassungsartikel ^ine Verfassungsverie^ung ^ Denn wegen Bress^ und politischen Vergehen sei eine. Auslieferung unstatthaft. -.- Zndem habe er sämmtliche Schriften, welche die AmtsehrBeleidigung konstatiren sollen , in seinem Domizil in Therwil versasst, nach Basel versendet und deren Austheilung in da von der Landsehast aus besorgt. Schliesslich verlangt der Rekurrent den Entscheid der Bundesversammlnng darüber, welchem Gerichtsstande, ob demjenigen von Basel-Stadt oder Basel-Land, er sieh zu fügen habe.

Jhrerseits dringt die Regierung von Basel in ihrer. Vernehmlassung ^.bm 14. Jänner 1870 aus Abweisung der Beschwerde des J. Gschwiud, respektive^ aus Anerkennung des Gerichtsstandes von Basel-Stadt. denn alle Einreden des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Kompetenz der Baseler Gerichte zu beseitigen ; das Verbrechen der Ehrbeleidigung durch die Presse sei vollendet .mit der Verosfentlichung des Druckwerkes, mit der Verbreitung desselben. Die inkriminirten Sehristen seien ^ohl

in Therwil versasst und in Arburg gedruckt, aber hauptsächlich iu Basel

verbreitet worden. Das Verbrecheu sei demnach hauptsächlich in Basel begangen und in allen Fällen sei das Forum der begangenen That vor-

zugsweise Anständig. Dass Gschwind die Verkeilung der in^uriosen Broschüre von ......herwil aus besorgt habe, sei von ihm selber zugestauden, und dass die unmittelbaren Anstheiler der ^christ in Basel uur seine willenlosen Wer^enge gewesen seien, liege ans der .^aud und seien darum auch dieselben nicht in die Untersuchung hineingezogen worden.

All^ diese Umstände sprechen für. die Zuständigkeit der Baseler Gerichte, ^ und um so mehr, als ohnehin kein anderer ^laat ein Jntexesse an der Verfolgung und Bestrafung der Ehrbeleidigung gehabt hätte , die uur .

gegeu die Behörden von Basel gerichtet gewesen sei.

Rach der bisherigen sachlichen Darstellung liegen zwei Fragen zur Entscheidung vor:

1. Die Auslieserungssrage ^ 2.

Die Kompetenzfrage.

.L Was zunächst die vom Rekurrenten augefoehtene vorgebliehe Ausliefernug seiner Berson durch die Regierung seines heimatlichen ^an-

tons an diejeuige von Basel-S.adt betrisst, so ist eine diessällige Besehwerde uubegründet.

. .

Aus deu Akten und sogar .den eigenen Eingaben des Rekurrenten ergibt sich, dass Gsehwind^Hohler nicht von der Regierung des Kantons Basel-Landschast nach ^Basel ansgeliesert worden ist, .sondern von der Badisch^orrach'schen Behörde. Jn ^olge der polizeiliehen Ausschreibung des Gschwind Seitens der .^olizeidirektion von Basel wurde de..^

446 selbe in Lorrach arretirt^ und der re.^uirirenden Bolizeistelle, zu Handen des Untersuchungsrichters in Basel, zugeführt. Es geschah dies ohne

jegliche Mitwirkung der Regierung von Basel-Land. Nachdem die Unter-

suchung in Basel so weit gediehen war, dass dieselbe ohne die personliche Anwesenheit des Beklagten zu Ende gebracht werden konnte, wurde dieser im^ Jnteresse von Zeitgewinn nach Liestal gebracht , wo er eine längere Gefängnisstrafe, die^ dort schon früher über ihn verhängt worden war, abzusi^en hatte. Aus die Verhandlungen vor erster und zweiter Jnstanz wurde Gsch.^ind jeweilen wieder naeh Basel besordert. Diese Thatsaehe involvirt aber keine Auslieferung Seitens Basel-Land, sondern hat eine Auslieferung im eigentlichen und engern Sinne nur von Seit^ der Behorden des Grosshe.rzogthu.us Baden stattgesunden. Wollte indessen die jeweilige Rückschiebung von Liestal naeh Basel zum Zwecke der Erscheinung Gschwinds vor Gericht als Auslieferung e.ualisizirt werden, so ist hiebei nieht ausser Acht zu lassen, dass nach der bestehenden Bundesgese^gebung eine Auslieferung wegen Vressvergehen dem angerusenen Kantone gegenüber zwar nicht erzwungen werden kann, demsel-

ben aber die Fakultät bleibt, die Auslieferung freiwillig zu gewähren. .--..

Hat nun Baseiland den ^schwind jeweilen ohne Anstand aus der ^trafhast an die Gerichte von Basel besordert und auch in seiner Erwiderung auf die Beschwerde des Rekurrenten sich den Anschauungen der Regierung von Basel^Stadt rückhaltlos angeschlossen, so kann von einer Verlegung der bestehenden Vorschriften in ..luslieserungssaehen von Kanton zu Kanton keine Rede sein.

Die weitere Frage, welche ausgeworfen werden könnte, nämlich ob die Behorden des Grossherzogthums Baden , speziell von Lorraeh , die Auslieferung sormell vollzogen haben, kann uns n^ht berühren und Gsehwind hat aueh dort keine Reklamationen erhoben. Uebrigens ist zu bemerken, dass zwischen Basel und den Behorden der es umgebenden Nachbarstaaten in Sachen der Bolizei ein besonderer niodus vivendi herrscht, der dnreh die Ratur der nachbarlichen Verhältnisse begründet ist und durch Art. 9 der Bundesverfassung zugelassen wird.

....... Betreffend die ^rage der Kompetenz der Gerichte von BaselStadt, so sällt zunächst in Betragt, dass die bundesstrasreehtliehe Vrax^is sich in einer Reihe von einzelnen Fällen dahin konsolidirt hat,^ dass Ehrverletzungsklagen, welche nur ^das zivilreehtliche Moment der Geuug^ thuung und des Schadenersa.^es festhalten, dem Forum. des ^Domizil...

des Beklagten zugewiesen werden, während da, wo die Ehrverlet^ung vorzugsweise als Vergehen , somit ...ls Gegenstand des Strasreehts behandelt und die Strafe als Brineipale in den Vordergrund gestellt wird, das fornm delicti comni^si dominirt.

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Der ^ 20 des betreffenden Basler..Gese^es vom 1. August 1846 druckt ^ich dahin aus: ,,Wer fich beschimpfende, verleumderische oder überhaupt ehrbeleidigende Aeusserunge.n .gegen hiesige oder eidgenössische Behörden, sowie gegen schweizerische oder ausländische Staatsbehörden erlaubt, verwirkt Freiheitsstrafe ^..is aus 6 Monate, oder Geldbusse von 10 bis 1000 Fr. - Als Scharsungsgrund^ilt, wenn die ^beleidigende Aenssexung durch die Brasse ^ geschieht.^ Jn unserm Falle hat der Verfasser die inkriminirte Broschüre all.erdings in Therwil geschrieben und solche in Arburg drucken lassen, was .^.n und für sich und abgesehen . von andern Momenten den Gerichtsstand von Basel-.Landschaft oder Aargau begründen könnte. Allein er hat eingestandenermaßen die Schrift in Basel verbreitet, respektive dort perbreiten lassen. Jhr Effekt war ans Basel berechnet, da sie speziell gegen die dortigen Behörden gerichtet war.

Die Ehrverle^.ung kam in Basel ^ur wirksamen Erscheinung und siel dort unter den Gesichtspunkt des zitirten Gesezes. Rnn muss es in der durch Art. 3 und 5 der Bnndesversassung dem Kanton Basel gewährleisteten ^ouverainetät liegen, Verbrechen, die auf seinem Gebiete begangen werden, wie solche, die von Kautonssremden ausserhall.. des Kantons, aber .gegen diesen oder dessen Angehörige verübt werden, soweit sie von der einheimischen Gese^gebung mit Strase bedroht sind, zur Beurtheilung uud Strafe zu ziehen.

Diesen Grundsa^ hat die Bundesversammlung auch immer aeeeptirt.

Die Gerichte von Basel-Stadt waren daher vollständig in ihrem Rechte, wenn sie den Reknrrenten vor ihr Forum gezogen haben, was um so weniger widersprochen werden kann ,^ als der Verfasser und Verbreiter der strasbaren Schrift durch die Auslieferung seitens ^er Behörden eines dritten Staates auf .dem Geriete d.^r.^tadt Basel sich befand. ..^iemand ^.o^nte den Behord.en v^o^.. Basel ^umuthen, den Vampl^letisten Gsehwind ohne strafre^tliche Abhandlung wieder sreizugeben, ^nachdem sie einmal denselben in ihrer Gewalt hatten. --- Möchte man anch dem loruni domicilii im vorliegenden Falle noch eine Berechtigung zugestehen, so ist dieselbe unter obwaltenden Umständen in höherem Masse für .^as forum delicti commisi vorhanden, welches in Folge der Verbreitung der verleumderischen .^.christ in Basel daselbst sich konstituirte. Und wenn bei der
Konkurrenz zweier fora die Gerichte von B^sel, zufällig im Besi^e des. an sie ausgelieserten Beklagten, ihre eigene Zuständigkeit als begründet annahmen, so haben sie nach der Ansicht der berichte erstattenden Kommission nur von ihrem Rechte Gebrauch gemacht.

^eit dem Entscheide des Ständerathes in dieser Rekurssrage ist unterm 12.^15. Dezember abhin von dem sehreibseligen Beschwerdesührer eine neue Eingabe erfolgt, worin er für sieh und Ramens seiner Mit^ .^ben und eines grossen Theils der schweizerischen Bevölkerung gegen

448 den ständeräthliehen Beichlnss protestirt und zugleich im Ramen des ganzen Schweizervolkes den Mitgliedern jenes Ratl.es dankt, welche den Müth hatten, für Wahrheit und Rechi einzustehen, indem sie die Anschauungen des Rekurrenten zu deu ihrigeu machten.

Gleichwohl stellt die reserirende Kommission des Nationalrathes den .Antrag, den Rekurs des J. Gschwind..Hohler als unbegrüudet abzuweisen und dadurch dem bezüglichen Besehlnsse des Ständerathes beizustimmen.

B e r n , den 18. Dezember l870.

^

Samens der Kommission, D e r B e r i ch t e r st a t t e r :

.inee Bischer, Nationalrath.

Note. Rekurs abgewiesen: Ständerath 8., Nationalrath 22. Dezember 187.).

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Mehrheit der ständeräthlichen kommission, betreffend Feststellung des Anlagekapitals der schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 19. Dezember 1870.)

Tit Die eidgenossisehen Räthe haben seinerzeit das Bostulat angenommen, ,,es moge der Bundesrath Berieht erstatten, ob die Feststellung des Anlagekapitales der sehweiz. Eisenbahnen jetzt und eventuell in welcher Weise vorzunehmen. sei.

Dieses Vostulat ist wesentlich aus dem Gesichtspunkte eines mög licher Weise eintretenden Rükkaufes der Eisenbahnen durch den Bnnd begründet worden und es hat sieh auch der Bundesrath in seinen Erörterungen vorzugsweise aus diesen Standpunkt gestellt.

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Bericht und Antrag der Kommission des Nationalrathes, betreffend die Beschwerde des Josef Schwind-Hohler in Therwil, Kantons Basel-Landschaft, gegen das Verfahren von Basler Behörden. (Vom 18. Dezember 1870.)

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25.03.1871

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