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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausweisung des geisteskranken Eugen Nieder aus dem .Danton Waadt.

(Vom 30. Juni 1871.)

Tit.l Am 8. Dezember 1870 erschien vor dem korrektionellen Gerichte des Bezirkes Anbonn.. (Waad), einengen Rie d e r von St. Stephan, (Bern), 30 Jahre alt, wohnhast in Bauloz, Gemeinde Gimel, Kts.

Waadt, unter der Anklage, die seiner Mutter und seinen Brüdern gehörige Wohnung in Brand gestekt zu haben.

Raeh dahin : Dass in einem der That

stattgefundene... Verhandlung ging der Wahrspruch der Furh Eugen Rieder der Brandstiftung schuldig sei, dass er aber Zustande von Geisteskrankheit sieh befinde, der ihn zur Zeit unzurechnungsfähig gemacht habe.

Jn Folge dessen sprach das Gericht, gestüzt auf Art. 312, 314, § 5, Art. 51, § 8 und Art. 54 des waadtlandischen Strafgesetzbuches, den Eugen Rieder von Strafe frei, stellte ihn aber dem Staatsrathe zur Verfügung, damit dieser in Bezug auf ihn die nothigen Massregeln verfügen moge.

Das Justiz- und Bolizeidepartement des Kantons Waadt stellte nun an die Direktion der Justiz und Bolizei des Kantons Bern die

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Anfrage, wem es den geisteskranken Rieder zuführen lassen soll, damit derselbe in einer Jrrenanstalt des Kantons Bern untergebracht werde.

Die genannte bernische Behorde ging jedoch von der Ansieht aus, dass die geeignete Versorgung dieses Mannes Sache des Kantons Waadt sei und lehnte die Ausnahme desselben ab.

Da aber die waadtlandis.heu Behorden aus ihrem Begehren be^ harrten, so brachte die Regierung des Kantons Bern diesen Konflikt an den Bundesrath und stellte in ihrer bezüglichen Eingabe vom 18. Februar 1871 den Antrag, derselbe wolle erkennen, es sei die Regierung des Kantons Waadt nicht berechtigt, deu Eugen Rieder Deinem Heimatkanton Bern zuführen zu lassen.

Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Art. 41, Zisf. 6. Liu. b der Bundesverfassung hier keine Anwendung finde. Es werde au.h keine Thatsa.he behauptet, aus welche diese Bundesvorsehrist Anwendung finden würde. Jnsbesondere tonne über Belästigung des Kantons Waadt durch die Armut des Niedergelassenen nicht geklagt werden. Der Ent^ng der .Niederlassung des Rieder stüzte sieh nur aus eine verbrecherische Handlung desselben und aus die vom Berichte in Aubonne ausgesprochene Rothwendigkeit, die Gesellschaft gegen neue Gefährdungen durch Rieder zu schüfen. Es handle sich also nicht um die Versorgung Rieders um seiner selbst willen, sondern es Rollte einer Forderung der osfentlichen Sicherheit Genüge geleistet werden. Es sei aber unstatthaft, ^ diesen Zwek durch die Abschiebung des Rieder aus dem Kanton Waadt in den Kanton Bern erreichen zu wollen. Dadurch würde bloss die Gefahr an einen andern Ort per.^ legt, während die Strafe der Verbannung allgemein verpont sei, oder es müsste der Kanton Bern die notwendigen Sicherheitsmassregeln treffen, die unzweifelhaft den waadtländischen Behorden obliegen, da der Staat die erforderliehen Massregeln gegen die Wiederholung von Verbrechen selbst ins Werk zu sezen und ohne Belastung eines andern Staates durchzuführen habe , gleichviel , welchem Staate das Jndividuum, welches die Gefahr verursacht habe, heimatreehtlieh angehore. Wenn dieses nicht richtig wäre, so konnte jeder Verbrecher feinem Heimatstaate ^gewiesen werden zur Vollziehung der am locus delicti über ihn verhängten Strase.

Wir konnten jedoch diese Anschauungsweise. nicht theilen und beschlossen am 24. Februar 1871,
aus das Gesuch der Regierung von Bern nieht einzutreten. Wir mussten nemlieh finden, dass wenn nach ^lrt. 41, Ziff. ^. Litt. b der Bundesversassung die Wegweisuug eines Niedergelassenen schon wegen Verarmung stattfinden konne, so müsse dieses noch mehr der ^all sein, wenn Jemand wegen Jrrsinn der vormundschasttichen Hilse bedürfe und in eine Jxrenanstalt untergebracht werden müsse. Dem Riederlassungskanton konne noch weniger d^

^2 Ver^r^un^ ...in^ geisteskranken aufgebürdet werden, als die Unterstitzung ei..^ armen .^ichtkantonsbüxgers.

Die Verfox^un^ eines ^.^lft^kranken falle dem Heimatkanton desselben zu. Es handle sieh hier nicht um die Folgen eines Strafuxtheils, nicht um Verbannung ..... d g t . , Andern einfach um vormunds^aftlich polizeiliche ^ersor^un^ des Rieder, welche dem Danton Bern obliege. Dieses Prinzip werde nicht nur unter den Kantonen beobachtet, sondern es bilde auch die Rorm im internationalen Verkehr.

^egen diesen Beschluss richtete sieh nun der vorliegende Rekurs der .^e^ierung des Kantons Bern. Jn ihrem Memorial, das si^ zuhanden der Bundesversammlung eingereicht hat, geht fie von etwas andern ^..esiehtspunkten aus, als in dem Schreiben an den Bundesrath ; es muss daher diese neue Begründung auch näher ausgeführt werden.

Die Regierung von Bern machte nemlich jezt geltend, dass der Befehluss vom 24. Februar 1871 eine unzulässige Erweiterung d.^s in der Bundesverfassung vorgesehenen .^rundes zur Wegweisung .^ine^ Niedergelassenen wegen Verarmung enthalte und bestritt , dass eine solche analoge .Ausdehnung m casu zulassig sei. Dies begründete fie wie folgt : 1) Das Riederlassungsrecht des Schweizerbürgers sei die .^egel und die Wegweisung, resp. ^ie Entziehung dieses Rechtes (welche nur in den sub Zlffer 6 des Art. 41 der Bundesverfassung vorgesehenen Fällen stattfinden dürfe), bilde die A u s n a h m e . Run sei es ^chon nach allgemeinen Jnterpretationsgrundsäzen nicht zulassig, die ^lusnahmen einer Regel durch analoge Ausdehnung dieser Ausnahmen zu vermehren und aus diese Weise neben deu verfassungsmässig festgestellten Wegweisungssallen neue einzuführen, die der Verfassung selbst unbekannt seien.

Es scheine dieses namentlich im Riederlasfungswesen bedenklieh zu sein, indem dadurch ein Hauptbestandtheil. des ^chweizerbürgerrechts über den Wortlaut der Verfassung hinaus verkümmert würde, und zwar in einem Augenblik, wo man sich anschil.e, die Wegweisuugsfall^ in Riederlassungssachen eher zu reduzixen als zu vermehren.

2) Aber abgesehen von diesem allgemeinen Gesichtspunkte se^ die analoge Ausdehnung des Art. 41, Biffer 6 m casn nicht zutreffend; denn daraus, dass ein Danton berechtigt sei, einen niedergelassenen Schweizerbürger wegen V e r a r m u n g auszuweisen, folge noch nicht, dass er auch
berechtigt sein müsse, ihn im Falle von v o r m u n d s e h a s t l i c h p o l i z e i l i c h e r Hilfe , wie z. B. die Unterbringung in einer Heilanstalt , ebens.^lls auszuweisen. Es seien dieses zwei v e r s eh i e d e n e Fälle, die deshalb auch nach verschiedenen Brinz.pien behandelt werden müssen.

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Die A r m e n v e r s o r g u n g sei Sache des Heimatkantons, das V o r m u n d s c h a s t s w e s e n aber sei in der. Regel territorial, wo..bei die Kantone gemäss Art. 48 der Bundesverfassung verpflichtet seien, die niedergelassenen Schweizerbürger gleich zu halten wie ihre eigenen .^antonsbürger. Wenn der Danton Waadt dem Konkordate vom 15. Juli 18.^2 über das Vormundschaftswesen beigetreten wäre, dann würde die .^rmundsehaftlich... Aufsteht übe:: den geisteskranken Rieder dem Heimatkanton zufallen. Da aber Waadt seinen Beitritt zu diesem Konkordat

^usdxüktieh abgelehnt habe, so gelte in V o r m u n d s c h a s t s s a c h e n zwischen den Kantonen Bern und Waadt das Territorialprin^ip, wahrend in Betreff der Armen...^...^^^^ ^ema^ der BundesVerfassung das Heimatprinzip gelte. Bern werde sieh deshalb nicht ..ve.i.^ern, den v e r a r m t e n Rieder znrükzunehmen ; es weitere ^...h aber, den n i c h t v e r a r m t e n Rieder aus bloss vortnundschaftspolizeilichen Gründen zu übernehmen. Als .Niedergelassener im Danton Waadt ^eniesse er den Schuz der Bundesverfassung, und es bestehe kein verfassungsmäßiger Grund, ihm diesen Schuz zu entziehen. Die Regierung von Bern schloss daher mit dem Gesuch, es sei in Aufhebung unseres Entscheides ......m 24. Februar 1871 zu beschließen, daß die Regierung des Antons Waadt nicht berechtigt sei, den Eu^en .Riede... seinem Heimatkanton Bern zuführen zu lassen.

Nachdem der Regierung des Kantons Waadt Gelegenheit gegeben worden war, auch ihren Standpunkt näher zu begründen, produrrle

dieselbe mit ihrem Memore vom 27. Juni 1871 zwei Berichte des .^räfekten von Aubonne und des Gemeinderathes der Gemeinde Gimel vom 18. März 1871, wonach Eugen Rieder nichts bestzt und dessen

Verwandte auch nieht. Ex habe seinen Antheil vom väterlichen und mütterlichen Vermogen erhalten, aber aus einer Reise m Frankreich verschwendet.

Jm Anschiuss an diesen Bericht bemerkte der Staatsrath des Kantons Waadt, wenn die Regierung von Bern in der Korrespondenz mit ihm die Bereitwilligkeit zur Rüknahme des v e r a r m t e n Rieder ausgesprochen hätte, wie es jezt im Rekurse an die Bundesversammlung geschehe, so würde es ein Leichtes gewesen sein, nachzuweisen, dass der Kanton Waadt dessen Rüknahme nicht verlange aus Gründen der vormundschastlichen Volizei, sondern damit Rieder in seiner Heimat diejenige Unterstüzung erhalte, die sein ^ustand thatsächlieh erfordere.

Rieder befinde stch, weit entfernt Grundbesizer und nieht arm zu sein, im Gegentheil ohne Hilfsmittel, nachdem er das Wenige, das er von seinen Eltern erhalten, vergeudet habe. Waadt habe jedoch nie Ge-

legenheit gehabt, diefe Aufschlüsse seinem Mitstande zu geben.

Jm Uebrigen wies der ^taatsxath des Kantons Waadt nach, dass das von dem Gerichte in Aubonne und von ihm selbst beobachtete.

BundesbIatt. .^..hrg. XXIII. Bd. II.

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.)74 Verfahren den Gesezen des Kantons Waadt gemass sei. Jnsbe^nder^ schreibe das Reglement des Jrrenhauses des Kantons Waadt vom Jahre 1862 vor, dass die Ausnahme von Jrren nicht unentgeldlieh stattfinde und dass die Gemeinden den Unterhalt ihrer armen Angehörigen bezahlen müssen, gemäss einem vom Staatsr.nh genehmigten Tarif und nach Verhältniss des Vermögens der Gemeinde. Die Kantonsfremden können nur ausnahmsweise und nur vorübergehend aufgenommen werden. Es wäre also eine Anomalie gewesen, einem Fremden unentgeltiche Ausnahme zu gestatten, während die Waadtländer nur.

gegen Bezahlung Ausnahme finden.

Der Staatsrath des Kantons Waadt fügte noch bei , dass es sieh nicht bloss darum handle, einen Geisteskranken unschädlich zu machen (er sei ungeachtet seiner Freisprechung im Verhast gehalten worden), sondern um humanitäre Massnahmen, die dem Heimatkanton obl.egen.

Es sei eine von allen Ka.itonen und selbst von allen europäischen Staaten beobachtete Regel, dass der Staat die ..^flicht habe, seine auswärts wohnenden Angehörigen, die von einer Geisteskrankheit befallen werden , auszunehmen , es sei denn , dass zufolge spezieller Verträge deren Ausnahme in ein Spital verlangt werden könne. in welchem Falle sie auf Kosten des Heimatstaates verpflegt werden. Diese Regel werde gegen die Waadtlander im Ausland angewendet; Waadt alaube daher, Reziprozität gegen die im Kanton Waadt wohnenden Fremden beobachten zu konnen , und zwar speziell auch gegenüber dem Kanton Bern, der sür sein Begehren weder ein Konkordat, noch einen Vertrag, sogar nicht einmal einen Modns vivendi anführen könne. .

Uebrigens habe die Regierung des Kantons Bern dem Staatsrathe von Waadt niemals das Recht Gestritten, junge ^eute in den Kanton Bern znrü^uweisen, von denen es sich ergeben habe, dass sie ohne Urlheilskraft gehandelt haben und aus diesem Grunde von ..inem

Gerichte in Anwendung der oben zitirten Artikel des Strafgesezbuches

zur Versügung des Staatsrathes gestellt worden seien. Beispielsweise hiesür werde der ^all der 131/2 Jahre alten Karolina Jenn.^ von ^äziw.^l, wohnhast gewesen in ^verdon, zitirt, welche im Oktober 1869 von dem Gerichte zu .^verdon mit Rüksicht ans ihre Jugend von der ^trase wegen Theilnahme an mehreren Diebstählen besreit, aber dem ^taatsrathe zur Versügung gestellt und dann nach ihrer Heimat abgeschoben worden sei, woraus die Regierung von Bern mit Schreiben vom 2. Februar 1870 ihren aufrichtigen Dank sür die weise Verfügung ausgesprochen habe.

Der Staatsrath von Waadt sprach daher die Hoffnung aus, dass der Besehlnss vom 24. Februar von ^eite der Bundesversammlung bestätigt werden möchte.

975 Aueh wir schliessen uns dieser Anschauung an, indem wir glauben, dass durch die Aufklärungen, welche der Rekurs der Regierung von Bern in die Sachlage gebracht hat, unser Entscheid nicht nur nicht geschwächt, sondern vielmehr noch wesentlich gekräftigt worden ist. Jn der That kann man Angestehts der von der Regierung des Kantons Waadt beigebraehten Beweise und Angesichts der Tatsache, dass laugen Riede.: total unfähig ist, etwas zu verdienen, nicht läugnen. dass derselbe seinem Wohnorte durch Verarmung zux .Last falle, zumal sein ganzer Lebensunterhalt aus offentliehen Mitteln bezahlt werden muss, und dass somit gemäss Art. 41., Ziff. 6, Litt. b der Bundesverfassung die Regierung des Kantons Waadt das Recht hätte, denselben schon aus diesem Grunde auszuweisen. Nachdem die Regierung des Kantons Bern in ihrer Reknrsschrist erklärt hat, dass sie sich nicht weigere, den verarmten Rieder zurükzunehmen, darf fast angenommen werden, dass sie bei näherer Kenntniss der Verhältnisse nieht angestanden hätte, dem Wunsche der Regierung des Kantons Waadt zu entsprechen auch ohne einen formlichen Ausweisungsbesehluss , oder den gegenwärtigen Rekurs zu veranlassen.

Wir glauben übrigens, es sei das Begehren der Regierung des Kantons Waadt auch von dem Gesichtspunkte der vormundschastspolizeiliehen Versorgung eines Geisteskranken aus vollkommen berechtigt.

Jn der That ist es nicht nur zwischen den schweizerischen Kantonen, sondern auch ^wischen der Schweiz und dem Auslande Grundsaz, dass die Verpflegung von Kranken und daher auch von Geisteskranken Sache des Heimatortes sei, sosern nicht durch spezielles Uebereinkommen etwas Indexes festgestellt wurde. Solehe Uebereinkommen sind desshalb aueh mit einer Reihe auswärtiger ...Staaten abgeschlossen worden. (Ullmer I, 553, .^. b. c. Hl, 577 u. ss.) Bald wurde gegenseitiges Vergüten der Kosten anerkannt, bald wurde gegenseitiges Verziehten aus dieselben

festgestellt. Die Regel aber ist stets, dass der Wohnort das Reeht hat,

die Vergütung zu fordern und dass er daher auch das weitere Reeht hat, sieh der Besorgung eines Kranken (sobald es dessen Zustand erlaubt) zu entschlagen und denselben, ohne jegliche Rüksieht auf das Recht der Niederlassung der Gesunden, in seine Heimat zu spediren.

Das gleiche Versahren findet auch zwischen den Kantonen statt, und der Kanton Bern konnte daher nur der Abnahme des Eugen Riedex sich entschlagen, wenn ex im Falle wäre, ein spezielles Abkommen mit dem Kanton Waadt anzuführen, wonach dieser die Vflieht hätte. den Rieder sei es unentgeltich, oder sei es gegen Ersaz der Kosten zu ver-

pflegen. Dieses ist jedoch nicht der ^all; also hat der Kanton Waadt

nieht bloss das Recht, den Ersaz der Kosten zu verlangen, sondern er kann auch den Rieder in den Kanton Bern znrükbringen , sobald es dessen korperlieher Gesundheitszustand erlaubt.

^ Da.^ im Art. 41 der Bundesverfassung den Schweizern gewahrleistete Riederlassungsrecht in andern Kantonen kommt hier gar nicht heiter tn Fra^e, weil die Absicht eine.^ Bürget in einem andern Danton die Niederlassung zu nehmen oder beizubehalten, auf feiner eigenen freien Willensbestimmung beruht. Eugen Rieder hat aber gar nicht mehr diesen freien Willen, um ein versassungsmässiges Recht geltend zu ma..hen. Art. 41 der Bundesverfassung .^arantirt aber nur den .^ürgern das Reeht der Niederlassung, nicht den .^antonsre^erun^en ^ handen der Bürger. Die Regierung von Bern kann steh also nuht an den Vlaz von Rieder stellen und Schuz in feinem Riederlassung.^rechte zu verlangen. Rieder muß in feine Heimat zurükkehren, bis er wieder feiner Geisteskrafte fahi^ ist und feine verfassun^sm^i.^en Rechte felbft geltend machen kann.

Wir fehliessen daher mit dem Antrage auf Abweisung de... Bef^.hwexde der Regierung de.^ Kantons Bern.

B^n, den 30. .^un^ 1.^71.

Jm Ramen des fehweiz. Bundesrathes,

Der Bundespr..fident.^

Schenk.

Der .Kanzler der Eidgenossenfch...ft :

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Botschaft bes

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Umgestaltung der leichten Vorderladergeschütze der eidgenossischen Artillerie in gezogene Hinterlader und über die Vermehrung der bespannten Feldbatterien.

(Vom 5. Juli 1871.)

Tit. l Durch Beschluß des Nationalrathes vom 17. Dezember 1870 ist dem Bundesrathe der Auftrag geworden, in der nächsten Session einen Gesezentwurf vorzulegen, welcher eine angemessene Vermehrung der Artillerie zum Gegenstande habe.

Jndem wir dieser Einladung hiemit Folge leisten, können wir uns nicht auf eine Vorlage beschränken, welche nur eine Vermehrung der Artillerie zum Gegenstand hat, sondern wir sehen uns in Folge der Fortschritte, welche die Wafsentechnik in den lezten Jahren gemacht hat, zugleich in die Notwendigkeit verseht, Jhnen die Umänderung des größten Theils unserer Feldartillerie vorzusehlagen.

Jn

der Wafsenteehnik so gut wie in Jndustrie und Insten is.t

Stillstand gleichbedeutend mit Riikschritt.

E.... folgt hieraus, dass aueh im Wafsenwesen kein langes Verbleiben bei einem angenommenen ...........steme mehr moglieh ist, sondern

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Ausweisung des geisteskranken Eugen Nieder aus dem Kanton Waadt. (Vom 30. Juni 1871.)

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1871

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28

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15.07.1871

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970-977

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