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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs des Alois Arnold, von Attinghausen, betreffend Nichtanerkennung seiner Ehe.

(Vom 25. September 187l.)

Tit. l Jm Jahre 1865 bewarb sich Alois Arnold von Attinghansen, Kts. Uri, bei seiner Heimatbehorde um die Bewilligung zur VereheIiehung mit der Frauzösin Genovesa Guebe..,, von Onuiou in HoehSavoyen. Der Gemeinderath v....n Attinghausen lehnte jedoch seine Einwilligung so lange ab , bis sür die uieht schweizerische Braut eine

Kaution von Fr. 573. 1.) Rp. geleistet sei.

Arnold umging nun die heimatliehen Geseze, indem er am 18. April 1866 aus der Mairie zu Dunion mit der Genovefa Guebeh eine Eivilehe einging. Mit Sehreiben vom 23. Rovember 1869 versuehte er dann bei. dem Gemeinderathe von Attinghausen die nachträgliche ..linerkennung dieser Ehe zu erwirken uud bot sieh an, Alles das zu leisten, was uaeh den kantonalen und eidgenossisehen Gesezen von einem Urner gefordert werden konne, der mit einer Schweizerbürgerin sieh verheiraten wolle. Sein Gesuch wurde jedoch abschlägig beantwortet, weil seine

Ehe als den Gesezen des Kantons Uri zuwiderlaufend uieht als gültig

anerkannt werde.. konne.

Alois Arnold rekurrirte hierauf am 1. Juli

1870 an die Regiernug von Uri. Allein diese Bel..orde gab ihm keinen Bescheid, wesshalb Arnold mit Eingabe vom 11. Dezember 1870 bei

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dem Bundesrathe we^en Reehtsverzögerun^ beschwerend auftrat und das Begehren stellte, es mochte die Regierung von Uri eingeladen werden, mit entsprechender Forderung aus sein Gesuch einen Entscheid zu geben.

Die Regierung des Kantons Uri beantwortete diese Beschwerde dahin : es schreibe die urnerisehe Gesez^ebung für die Eingehung einer gültigen Ehe mit einer Ausländerin ansdrüklich vor. dass hiesür die Zustimmung der zuständigen Behorden eingeholt werden müsse und dass

für die Braut eine Kantion von sl. 300 (^r. 527. 47 Rp.), welche jedoch deren E.geuthnm verbleibe und wovon sie die Zinsen beziehen konne, sowie eine einmalige Armenabgabe von 45 Fr. 72 Rp. zu leisten sei. So lange nun Arnold diese Bedingungen nieht erfülle, konne aus dessen Begehren nicht eingetreten werden.

Am 8. April 187l gab der Bundesrath dem ^etenten Kenntniss

von dieser Antwort, und fügte bei, d.^ss nach dem jezig..n Stand des

Bnndesrechtes die Regierung von Uri nieht gezwungen werden könne, fragliche Ehe anzuerkennen, wenn er nicht die von der Gesezgeb^.g des Kantons Uri gesonderten Verpflichtungen erfülle. Da ans der Antwort der Regierung von Uri sich zu ergeben seheine, dass nach Erlegung der gesorderten Summen der Anerkennung der Ehe des Vetenten keine Hindernisse im Wege stehen, so müsse er dieser Forderung zu genügen suchen.

Gegen diesen Beschluss rekurrirte nun Alois Arnold mit Eingabe,

datirt Gens den 17. April.187t, an die Bundesversammlung, indem

er geltend machte, dass derselbe im Widerspreche stehe mit der Bundesversassung und mit dem Staatsvertrage z.visehen der Schweiz und Frankreieh vom 24. Juni und 4. Oktober 1864.

Rach der Ehegesezgebung des Kantons Uri nämlich sei ein Urner, der eine Schweizerin heirate, nicht verpflichtet, eine Kaution zn bestellen, wie sie sür eine Ausländerin geleistet werden soll. Es sei somit der Bürger , der eine Ausländerin heirate , den eigenen Mitbürgern, die Jnländerinnen heiraten, nieht gleichgestellt. Man werde zwar geltend machen, dass dnrch das Gesez nicht der Urnerbürger, sondern dessen ausländisehe Braut betross^n werde, und dass die Braut, resp. die nachherige Ehefrau oder deren Mann, Eigentümer der Kaution bleibe und den Rn.^en davon beziehe. Hiegegen sei aber einzuwenden, dass meistens der Bräutigam diese ökonomischen Leistungen mache, was im Speziaisalle an.h geschehen müsste. Es salle somit die ^ast dem Schweizer und nieht der Ausländerin aus. Jedenfalls trete der Ehemann durch die Heirat in die übertragbaren Rechte und Verbindlichkeiten der ^rau ein, folglich werde er aueh Eigentümer der geleisteten Kaution. Da er nun darüber nicht verfügen könne, so sei er benaehtheiligt , während andere S^hweizerbürger, die ebenfalls verheiratet seien, nicht die gleichen Lasten

Bundesblatt. ^...hrg. XXlIt. Bd.IlI.

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haben. Darin liege aber eine .^erle^tng des in der Bundesverfassung enthaltenen Grundsazes der Gleichstellung aller Bürger vor dem Geseze.

Man konne stch nicht daraus berufen, dass jene Kaution dazn bestimmt sei, im Falle der ..Verarmung die betreffende Verson daraus zu unterstüzen. Als Braut eines Urners habe die Ausländerin keinen Auspxnch aus Unterstü^ung. Rach der Heirat aber sei sie urnerische Bürgerin und dürfe dann nicht mit mehr Lasten belegt werden als eine andere Schweizerbürgerin.

Am wenigsten dürfe eine Einzugsgebühr von einer Franzosin bezogen werden, indem laut Art. 1 des St...atsvertrages mit Frankreich zwischen Franzosen und Schweizern in keiner Weise zu Ungunsten der Erstern ein Unterschied gemacht werden dürse. Dieser Vertrag habe nicht nur das Riederlassnugswesen im Auge, sondern beschlage alle Ver^ hältnisfe zwischen den beiden Staaten, und gebiete namentlich, dass die Franzosen in Bezug auf Berson und Eigenthum in jedem Kanton der Eidgenossenschaft aus gleichem Fusse und in der nämlichen Wei^e aufzunehmen und zu behandeln seien wie die Angehörigen der andern Kantone. Desshalb behandle auch Frankreich in Ehesachen die Schweizerbürger gleich den eigenen Angehörigen.

Der Rekurrent stellte daher das Gesuch , es mochte in Aushebung des Beschlusses des Bundesrathes die Gemeinde Attinghansen angehalten werden , die fragliche Ehe anzuerkennen , sobald die Ehelente Arnold dasjenige leisten, was sie schuldig wären, wenn die Ehefrau als Braut Bürgerin eines schweizerischen Kantons gewesen wäre.

Die Regierung des Kantons Uri, welcher Anlass zur Beantwortung dieser Bescherte gegeben worden war, trug ans Abweisung derselben an, weil das Ehereeht ^.ache der Kantone sei, und weil hier von einer ungleichen Behandlung nicht gesprochen werden konne. Jm Kanton Uri werden in Ehesachen der Kantonsbürger und der Bürger eines andern

Kantons ganz glei.h behandelt, nur Ausländerinnen, d. h. Richtschwei-

gerinnen gegenüber bestehe eine Ausnahme. Re^.rrent sei nicht anders behandelt worden, als andere Urner- oder Sehwei^erbürger behandelt werden müssten. Dnrel.. den Staatsvertrag mit Frankreich aber werde das Eherecht ni.ht im Geringsten betrossen.

Jndem .oir diese Angelegenheit der Bundesversammlung zum Eutscheide unterbreiten, glanben u^ir, die Rechtfertigung nnseres Standpunktes aus wenige Bemerkungen beschränken zu dürfen.

Es unterliegt zunächst keinem Zweifel . dass die Vorschriften über die Eingehung von Ehen den Kantonen zustehen , so weit sie nicht von bundesesrechtlichen Vorsehristen betroffen werden. Das ledere ist bis

j.^t nur der ^..ll bezüglich der gemischten Ehen. Es liegt aber h.er keine gemischte Ehe vor , also waren sür die Eingehnng der fraglichen

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.573 Ehe nur die Geseze des Kantons Uri maßgebend, uud sie sind es auch

für die nachträgliehe Validirung derselben.

Run behauptet aber der Rekurrent , dass die Bedingungen , welche die Urner Gesezgebung für den Fall, wo die Braut eine Ausländerin ist, ausstellt, mit dem Grundsaze der Gleichheit vor dem Geseze (Art. 8 der Urner Verfassung und Art. 4 der Bundesverfassung) im Widerspruehe stehen, und dass sie im Spezialsalle, wo die Frau eine Französin

ist, den Art. 1 des Vertrages mit Frankreich betreffend die Riederlassungsverhältnisse vom 30. Juni 1864 verlezen.

Diese beiden Einreden weisen sieh jedoch bei näherer Betrachtung

als unrichtig aus.

Was zunächst den Grundsaz der Gleichheit vor dem Geseze betrifft, so ist hierin keineswegs eine absolute gleiche Behandlung aller Schweizer zu verstehen. Eine solche Vorschrist enthält weder die Versassung v.^.n Uri, noch die Bundesverfassung. Sie wäre auch nicht ausführbar, weil die Verschiedenheit der Stellung der Bürger im praktischen Leben nothwendig macht, dass für die besondern Verhältnisse auch besondere Gese^

bestehen. Der Grundsaz der gleichen Behandlung sezt die Gleichheit

faktischer Verhältnisse voraus , vermoge deren eine ganze blasse von Bersonen unter ein gewisses Gesez fällt.

Ju der praktischen Anwendung aus den Spezialsall ergibt sieh hieraus, dass alle Urnex gleich behandelt werden müssen, welche Schweizerinnen heiraten , und wieder alle andern gleich, die Ausländerinnen heiraten.

Der Vetent kann also nicht verlangen , dass die Vorschristen der Urnex Gesezgebung, welche sur den ersten Fall bestehen, auch aus den leztern ^all augewendet werden müssen , und es ist daher vom Standpunkte des Versassungsrechtes aus vollkommen zulässig, dass derjenige Urner, welcher eine Franzosin heiratet , andere Vorsehristen und materielle Leistungen erfüllen muss als ein anderer Urner, der eine Schweizerin heiratet. Dass dann hieran auch andere Konsequenzen sich knüpfen, ist nieht zu ändere und eine blosse Folge der besondern Verhältnisse.

Uebrigens ist bekannt, dass auch in mehreren andern Kantonen noch Heiratgebühreu von Ausländerinnen bezahlt werden müssen , und ^daß gerade die allgemeine Aushebung dieser Gebühren eiu wesentlicher Vunkt des während mehreren Jahren behandelten Konkordates über die Ehe- .

sormlichkeiten der Schweizer im Jn- und Auslande bildete.

Jn zweiter Linie behauptet der Rekurrent, dass eine Franzosin, die von einem Schweizer geheiratet werde, nach Art. 1 des Riederlassungsverrages mit Frankreich gleich behandelt werden müsse wie eine Schweizerin , die einen Schweizer heirate. Diese Ansicht ist aber unrichtig, obschon wir wohl wissen ^ dass sie ^in einzelnen Kantonen Anerkennung gesunden hat und praktisch geübt wird. . Vor einer genauern Kritik vermag sie jedoeh nieht zu bestehen.

574 Der Bundesrath hat allerdings. aueh seinerseits im Jahr 1853 in einem Entscheide über das gleiche Verhältniss und auch gegenüber dem .Danton Uri in Anwendung des Riederlassungsvertr.ages mit Frankreich ^...m Jahr t827 die Ansieht aufgestellt, dass die Franzosinnen gleich be^ handelt werden .. müssen wie die Schweizerinnen (Bundesblatt 1854,

Bd. H, S. 67. Ullmer Bd. I, ......r. 618).

Allein bei erneuerter Brüfung dieses Verhältnisses überzeugte er sich von der Unrichtigkeit dieses Sazes , und sprach sieh demgemäß am 17. Jnni 1857 dahin aus, dass der Riederlasfungsvertrag mit Frankreich vom Jahr 1827 nur ans die Niederlassung und was damit nothwendig zusammenhange, sich beziehe, während das Einzngsgeld ein ganz anderes Reehtsverhältniss besehlage, das eher den Eharakter einer Naturalisationsgebühr an sieh trage , und mit dem Rechte aus Armenunterstüznng in Korrelation stehe. Wenn in Frankreich von Schweizerinnen, die einen Franzosen heiraten, eine solche Gebühr nicht verlangt werde, so sei dies fehr natürlich, weil dort keine Bürgerge.neinde und Gemeindebürgerreehte mit den gleichen gesezlichen Folgen, wie in der Schweiz, vorhanden feien. (Ullmer, Bd. I, Rr. 62l.)

Die sranzosische Gesandtschaft reklamirte zwar gegen diese Ausfassung, altein der Bundesrath hielt daran fest, und sie wurde aneh in der Folge stets angewendet. (Ullmer Bd. Il, Rr. 1247.)

Run ist bekannt, dass der Art. 1 des neuen Riederlassungsvertrages

mit Frankreich vom Jahr 1864 sast wortlieh gleichlautend ist mit .^rt. 1

des Vertrages mit Frankreich von 1827. (Vergi. neue Ossizielle Samm-

lung Bd. Vlll, S. 330, und alte Offizielle Sammlung,. Bd. II,

S. 178.)

Jedenfalls ist keinerlei Aenderung in dem neuen Vertrage enthalten, welche der Ansicht des Reknrrenten günstig wäre.

Man muss daher bei der Anwendung von Art. 1 des neuen Vertrages daran festhalten, dass er nur aus die Niederlassung und was nothwendig damit zusammenhange, sich beziehe, und dass somit auch nach diesem Vertrag die Besehwerde des Rekurrenten nicht als begründet erscheine.

Jn Würdigung dieser Verhältnisse s.hiiessen wir mit dem Antrage, es sei der Rekurs des Alois Arnold als unbegründet abzuweisen.

Wir benuzen diesen Anlass , Sie , ..^it. , unserer vollkommensten Hochachtung zu versiehern.

Bern, den 25. September 1871.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gebühren sur die .Vorladungen von Beugen in Strafsachen.

(Vom 27. September 1871.) .

Tit. l ...lus anlass eines Konfliktes zwischen den Kantonen Hessin und Graubünden haben wir mit zwei Kreisschreiben vom 1. August 1870 und 3. Februar 1871 den Kantonsregierungen die Frage. vorgelegt, ob sie nicht einwilligen konnten , für die Vorladungen von Zeugen in Strassachen künstig keine Gebühren mehr zu beziehen.

Jener Konflikt konnte nämlich bei dem jezigen Stande des Bundesrechtes nicht entschieden werden , d. h. wir mussten anerkennen , daß keine bundesrechtliehen Vorschriften bestehen , nach welchen die Kantone verhindert werden konnten, für die Vorladung von Personen, welche in einem andern Kanton als .Zengen abgehort werden sollen , die üblichen Gebühren von dem requirirenden Kanton zu fordern, und dennoch mussten wir gleichzeitig finden, dasein solches Versahren zwischen den Kantonen.

unbillig sei . nachdem mehrere auswärtige ..Staaten durch neuere Ver-

träge günstiger gestellt worden und dass es auch indirekt im Widerspruch

^) Siehe Bundesblatt v. J. 1870, Band Il1, Seite 110, nnd Bundeblatt von

1871, Band I, Seite ....17.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs des Alois Arnold, von Attinghausen, betreffend Nichtanerkennung seiner Ehe. (Vom 25. September 187l.)

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21.10.1871

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