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Botschaft des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung , betreffend Verlängerung der Frist fur Beibringung der 85 Millionen Subfidien fur Erstellung der Gotthardbahn.

(Vom 6. Februar 1871.)

Lit.!

Mit

Schlnssnahme vom 14. Dezember 1870 haben Sie den

Bun-

desrath ermächtigt, die auf 31. Januar 1871 auslaufende Frist für Beibringung der in

Aussicht

genommenen 85

Millionen

Gotthard-

subfidien mit Ruksicht auf die Kriegsverhältnisse, im Einverständnisse mit den Regierungen von Rorddeutsehland. und Jtalien, um ei neu .Zeitraum pon 8 Monaten zu verlängern.

Der oben erlahme Beschluss wurde gefaxt auf den vom Bundesrathe der Bundesversammlung einbegleiteten Berieht vom 8. Dezember 1870 , welcher. Bericht also lautet.

Tit.!

Durch Artikel ...1 des zwischen der Schweiz und. Italien. unterm 15. Oktober 1869 abgeschlossenen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb. einer Gotthardbahn ist bestimmt worden, dass der Vertrag erst von. dem Tage an vollzieht fe.in solle, wo durch Mitwirkung anderer im Schlussprotokoll der .Konferenz von Bern unterzeichneten Staaten da... Total der Snbstdien die Summe von Fr. 85,000,000 erreicht haben werde, nnd dass, wenn diese Bedingung inner sechs Monaten, vom 1. .November 1869 an gerechnet, nicht erfüllt sei, der Vertrag al... dahingesa..Ien zu betrachten sei.

210 Wir haben nicht ermangelt . uns mit den genannten hohen RegieBungen hierüber in Verkehr zu sezen und im gemeinsamen Einverständnis^ unterm 27. Januar a. c. mit den Bevollmächtigten jener Staaten Deinen entsprechenden Additionalakt vereinbart.

Jndem wir uns die Ehre geben , denselben zu Jhrer geneigten ^enntniss zn bringen , müssen wir Sie aufmerksam machen , dass di^ ^Frist bis zum 31. Oktober 1871, das heisst also um ..) statt um ^ Monate , verlängert worden ist. Wir nahmen keinen Anstand , einem .sachbezüglichen Wunsche des Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes ^u entsprechen. Jndem wir sur diese kleine Uebersehreitung Jhrer Vollmacht aus Jndemnität hossen, veranlasst uns dies jedoch, den abgesehlos^ ^enen Akt Jhrer eigenen Ratifikation zu unterstellen.

Jhnen diese empsehlend, ergreifen wir diesen Anlass, Sie, Tit., .unserer vollkommensten Hochachtung zu versiehern.

B e r n , den 6. Februar 1871.

Jm Ramen des^ schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Schenk.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^. ^ ^n der zwischen der Schweiz, Italien und dem Norddeutschen Bunde über den ..Beitritt die^ lezlern zum genannten Bertrage nutexm 20. ^nni l. ^. abgeschlossenen l.lebereintnnst (..trt. 2,. wurde diese Frist sodauu bis 31. .pannar 1871 hiuau.^erül.t.

^eit dem AbschIusse erwähnter Uebereinkunft sind nun aber Ereignisse eingetreten.^ ^elche^ wie in so viele andere ...^erke de^ Friedens, anch in die ^.^tthardbahnange^Iegenheit einen momentanen Stillstand gebracht haben, so das^ nicht vorauszusehen ist, das,. die B^ran.^eznngen, ans welche hin die fraglichen Fristen bestimmt worden, innerhalb der angenommenen .^eit stch realistren werden.

..^ei dieser Sachlage und nul .^ül.stcht darauf, da^ der ^nsan.menl^i^ einer au^er..

ordentlichen Bnude.^e.^ammlnug erst spater, im Frühjahr, erfolgen dürfte, scheint e.^ ^n.^ gebeten, da^ mit den beiden mitkontrahirenden Staa.en rechtzeitig eine angemessene Fristverlangernng vereinbart werde.

^n diesem ^weke stellen wir den Antrag .

..^ mochte die hohe Bundesversammlung den. Bnnde^rathe zum Abschlnsse einer rlebereinkunst mit Italien nnd dem Norddeutschen Bnnde über Verlängerung frag.

Sicher Frist aus die Daner von 8 Monaten Vollmacht ertheilen.

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uebereinkunft zwischen .den am Vertrage uber die ^otthardbahn betheiligten Staaten^ betreffend weitere ^rist.oerlangerung.

(Vom 27. Januar 1871.)

Nachdem die Umstände, in denen sich Europa gegenwärtig befindet, mehrere der an der Erstellung der Gotthardeisenbahn betheiligten Staaten und Mitunterzeiehner des Konferenz-Sehlussprotokolls , welche^ die Bedingungen der grossen internationalen Bahn ausstellte, verhindert .haben, ihren Beitritt .^u dem Vertrage, welcher am 15. Oktober 1869, ^nach dem genannten Protokoll, zwischen der Schweiz und Jtalien abgefehlossen wurde zum Zweke der Regelung ihrer gegenseitigen Mitwirkung ^zur Ausführung dieses Unternehmens , innerhalb der ^rist zu bewerk-

stel.ligen . welche im Art. 21 dieses Vertrags festgesezt, und dann hin-^

ausgerükt wurde durch Art. 2 der zu Berlin und Varzin^ am 20. Juni 1870 zwischen der Schweiz, dem Norddeutschen Bunde und Jtalien unterzeichneten Uebereinl.unst , in welcher der genannte Bund den Beitritt zum erwähnten Berner Vertrage erklärte, haben der schweizerische Bundesrath, Seine Majestät der Koni.^ von Vreussen für den Norddeutschen Bund, und^Seine Majestät der Konig von Jtalien , es für angemessen erachtet , durch eine neue Verlängernng der znlezt festgestellten Frist den beiden erwähnten Ueber^einkünsten ihre volle verbind liehe Kraft zu bewahren , und daher ernannt :

212 Ter schweizerische .^nll^e^ath.

.^l Schenk, Bundespräsident der Eidgenossenschaft:.

Emil W ^ t ^ Vizepräsident des Bundesrathes und Vorstehe^ des eidgenossischen Militärdepartements ; Jakob D u b s , Bundesrath und Vorsteher des eidgenössischen Depar^ tements des Jnner.. ;

teilte .^estat ^et Wollig ....on ^rellßelI : den General.^.Lieutenant Maximilian Heinrich von R o d e r , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Rorddeutschen Bundes bei der schweizerischen Eidgenossenschaft;

^eine .^estat ^er ^i^ ^n Italien.

den Ritter .Louis Amed.^e Me le g a r i , Senator des Königreichs , Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministex bei der schweizerischen Eidgenossenschaft.

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehorigex Form befundenen Vollmachten , sich über solgende Artikel geeinigt ^aben :

Artikel 1.

Die Frist, welche im 2. Alinea des A.rt. 21 des unterm 15. O.^ tober 1869 zu Bern unterzeichneten Vertrags sestgesezt, und dann dux.^ Art. 2 der am 20. Juni 1870 zu Berlin und Varzin unterzeichneten^ U.ebereinkunst aus den 31. Januar des lausenden Jahres hinausgerükt

..^uxde, wird bis zum 31. Oktober nächsthin verlängert.

Artikel 2.

S.olite in dieser Frist dem Unternehmen die Subsidie von fünf und achtzig Millionen Franken nicht gesichert sein , so sind die beiden ^genannten Uebereinkünste als dahingefallen zu betrachten.

Artikel 3.

Die Verpsiiehtungen , welche die hohen vertragse^liessenden Theile durch den Artikel 3 der Übereinkunft von Berlin und Varzin ube..^ nahmen, werden hiemit erneuert.

213

Artikel 4.

Gegenwärtige Uebereinkunft ist zu ratifiziren und es sollen d^ Ratifikationen in Bern gleichzeitig mit denjenigen des Vertrags vom

l 5. Oktober 1869 ausgetauscht werden.

Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten dieselbe unte.^

zeichnet und ihre Siegel beigedrukt.

^

gegeben zu Bern in dreifachem Original, am 27. Januar 187ll.

(L. .^ (Gez.) .^che^.

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(L. ^.) (Gez.) ^ ^^er..

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.^ele^ari.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der Frist für Beibringung der 85 Millionen Subfidien für Erstellung der Gotthardbahn. (Vom 6. Februar 1871.)

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Jahr

1871

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18.02.1871

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209-213

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