#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

^. Jahrgang. lll.

Nr. ^.

#ST#

3. Oktober 18^3.

Konzessionsakt der

Negierung von Hessin f ü r

die Erbannug und den Betrieb einer Eisenbahn von C h i a s s o nach Biasca, mit einer Zweigbahn nach L o carno.

(Vom 12. Brachmonat 1863.)

Art. 1. Die Regierung des Kantons Hessin ertheilt den Herren James Alfred H a l l e t t , Banquier, Oetavius Ommaney, Banqueir Henr.... Haggard, Banquier, Robert George Sillar, Banquier, und Howard Ashton Holden, Eisenbahnunternehmer, alle pon London, die .Konzession für die nachgezeichnete Eisenbahnlinie, deren einspurige Exstellung und Betrieb von denselben übernommen wird, nämlich : Von E h i a s s o nach B i a s e a über Mendxisio, .Lugano, Montee e u e r i und Bellenz, mit einer Zweigbahn von Bellenz nach Loearn....

Rollte die Verkehrszunahme zwei Spuren nothig machen, so vexpflichtet sich obige Konzessions-Gesellschast znr Herstellung derselben und zur Ausführung der hiezu erforderlichen Kunstarbeiten.

Bundesblatt. Jahrg. XV. Bd.III.

52

668 ein,

Die Regierung räumt ferner den obigen Unternehmern das R..cht die .Linie von C h i a s s o an die lomba..^isch-venetia..isel.e Eisenbahn

anzuschliessen, und perpflichtet sich, nöthigenfalls und so weit es bei ihr

steht, zur Ausstellung eines italienischen Zollamtes aus tessinis.he.n Ge-

biet Hand zu bieten.

Art. 2. Die Dauer der Konzession ist, pon der Eröffnung der ersten Sektion der Gesammtlinie an gerechnet, auf neun und neunzig Jahre

festgesezt.

Raeh Versluss dieser Zeit erloschen alle Rechte und Privilegien der Gesellschaft und gehen dieselben aus den Staat über, es wäre denn, dass eine Erneuerung derselben zu Gunsten jener .vereinbart würde.

.^ Art. 3. Die Bauarbeiten sind sechs Monate nach der eidgenossisehen Ratifikation ernstlich in Angriff zu nehmen und in gleicher Weise ununterbrochen fortzusein.

Die Sektionen Ehiasso^Mendrisio^Lngano , und Loearno^Bellen^ Biasea sollen drei Jahre nach Beginn der Arbeiten vollendet und dem Betriebe übergeben werden.

Jn Be^.g aus die Sektion Lugano^Bellenz hat das Rämliche inner fünf Jahren, vom gleichen Datum an, zu geschehen.

Art. 4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die gegenwärtige Brüke über den Luganersee in der Art zu benuzen, dass dieselbe auf eigene Kosten für Fuhrwerke und Fussgäuger, wie für den ununterbrochenen Eisenbahnübergang, und unter Rüksiehtnahme auf unbehinderte Schiffsahrt hergestellt wird. Die Unterhaltung der Brüke sällt ganz der Gesellschaft zur .Last.

Wenn die Gesellschast, welche Eigeuthümerin des Dampfschisfes ,,Eeresio^ ist, es verlangt, so ist die Eisenbahngesellschaft verpflichtet, dasselbe sammt Zngehor zu dem mit ..^taatsdekret vom 2.). Wintermonat 1855 sestgese^ten Vreise zu übernehmen.

Art. 5. Der Bau und Betrieb der hier bezeichneten Eisenbahn hat nach den Regeln der Kunst und unter Beugung der neu eingeführten Verbesserungen stattzufinden.

Art. 6. Unter gleichen Bedingungen wird der Gesellschast für die Konzession aller andern Eisenbahnlinien im Kanton der Vorzng eingeräumt.

Werden von anderer Seile neue Konzessionen begehrt, so haben die Gesuchsteller zugleich ihre Uebernahmsbedingm.gen und ..Studien vor^ulegen und sieh über hinlängliche Mittel für das Unternehmen auszuweisen. Die Regierung wird hievon der ko.^essionirten Gesellschaft Kenutniss geben , unter Anberaumung einer Frist von drei bis zwolf Monaten (je nach der Ratur der Bodenverhältnisse nnd der Wichtigkeit

^ der Arbeiten), damit dieselbe sich über Geltendmachung des ihr gewahr-

ten Vorzugs erkläre. Spricht sie sich für dieselbe aus, so hat sie gleieh.^

zeitig damit auch die Uebernahn.sbedingungen und die bezüglichen Studien einzureichen und sich gegenüber dem Staate über den Besiz der für das Unternehmen erforderlichen Mittel auszuweisen.

^ie Regierung ihrerseits übernimmt die Verpflichtung, während der Daner gegenwartiger Konzession keinen Eisenbahnen zuzugeben, der dem mit .Gegenwärtigen. konzesfi.onirten Konkurrenz macheu konnte, noch sich mit anderweitigen Linien einzulassen.

Als solche Kouknrren^liuien werden bezeichnet: ^ie Linie von Bel^enz über A g n o nach V a r e s e , und diejenige von B e l l e n ^ über Mag adi u o bis an die italienische Gränze.

Rieht inbegrisfen in dieser Einschränkung ist oder find dagegen die Linie oder die Linien, welche von Biasea (oder Umgegend) aus die Richtung nach dem Alpenübergang nehmen, noch die im Art. 1 erwähnte Verbindung und diejenige von Loearno an die italienische Graupe bei Brissago.

Vorbehalten bleiben stets die Bestimmungen des Bundesgese^ und die Rechte der Eidgenossenschaft.

Art.

7.

^.ie uothigen ..Expropriationen finden auf Grund des

diesssälligen Buudesgesezes statt.

Mit Ausnahme der Bäume und anderer Gewächse werden der Gesellschaft für den Bau und den Unterhalt der Eisenbahn und der Zngehoreu uuentgeldli.h verabfolgt. die uuurbaren und unvertheilten Grundstüke der Gemeinden, Bürgerschaften (patrl.^ati^ , Korporationen, Kreise, Bezirke und des Kantons , der Kies und Sand, gewohnliehe und Hansteine, so wie andere Materialien, welche sich an den Ufern oder im Bette der ^lüsse und B^he befinden, - mit Vorbehalt der für die User und anstoßenden Güter erforderlichen Siehexheltsvorkehrungen und allsälliger Entschädigungen.

Ebenso steht der Gesellschaft die Benuzung der Steinbrüche . Kal^und G^psgrnben aus de^. oben bezeichneten Grundstüken zu.

Art. 8. ^ie Einsuhr von Eisenbahnschienen , Schienenftühien , Maschinen, ^okon.otiven, Waggons, Last- und anderer W.ägen , und überhaupt aller sür die Erstellung und den Betrieb von Eisenbahnen un^ resp. der Gebäulichkeiten erforderlichen Gegenstände, so wie von Beleuchtungs- und Heiznngsniaterialien, wird für die gau^e Konzesfionsdauer von jeder Kantonalstener oder Ta^e befreit.

Art. ^. Während des Baues hat die Gesellsehast sür die osse n tliehe u^.d ^rivalficherheit, insbesondere für di.^ Offenhaltung der bestehenden ^trasseu und für die Kommunikation diesseits ^und jenseits der Bahn

670 ^u sorgen, indem sie die diessfalls nothigen Brüken, Durchgänge und Wege auf eigene kosten herstellt und unterhält.

Ebenso ist die Gesellschaft, falls die Erstellung der Eisenbahn eine veränderte Richtung an bestehenden Verbindungsstrassen oder Wegen nothi^ erscheinen liesse, verpflichtet, die diessälligen Dosten ganz und allein zu tragen.

Wenn der Staat neue, die Eisenbahn durchkreuzende Strafen anlegt, so sallt der Gesellschaft der vierte ......^eil der hiednrch verursachten Mehrkosten zur .Last, wosern diese neae Strassen por der Vollendung der Eisenbahn selbst ersteilt werden.

U..ber die Rothwendigkeit und Ausdehnung dieser Anlagen un.^ bauten entscheidet die Regierung.

Art. 10. Die Regierung hat das Recht, gegen Bezahlung der Mehrkosten zu verlangen, dass auf den von der Gesellschaft zum Eisen..

Bahnbetrieb zu erbauenden Brüken der für Wägen und andere Fuhrwerke nothige Raum zugestanden werde.

Art. 1l. Die Gesellsehast verpflichtet sich, sowol während des Baues der Bahn als beim nachherigen Betrieb derselben, aus ihre Kosten alle nothigen Vorkehrungen zu tressen, damit der Verkehr auf den Strassen nicht unterbrochen w...rde, und dass Grundstüke und Gebäulichkeiten keinerlei Schaden erleiden, so wie überhaupt, dass die ossentliehe Sicherheit nicht gefährdet werde.

Art.

l 2.

Während der ganzen Dauer

der Konzession

soll die

Bahn vollständig und regelmässig in Betrieb erhalten u..d das Bubliknm gut und sicher bedient werden.

Die Regierung ist berechtigt, jederzeit die Sicherheit der Bauten und des Betriebs konstatiren zu lassen.

Art. 13. Die ^tatnten sur die Bilduug der anonymen Aktiengesellsehaft, die Bauplane, die Blaue über Bal.^neinrichtnng und den Lauf der Gewässer, über das Traee der Linie und ^ie Anlegung von Stationen sind in doppeltem Original, wovon e^ines im Besi^e des Staates verbleibt, der Regierung zur G.ntheissnng zu unterstellen, und sie konnen nnr mit deren Zustimmung wieder abgeändert werden.

Jn streitigen Fällen steht sowol der Gesellsehast als den Brivaten und betheiligten Gemeinden der Retnrs an den Grossen Rath ossen.

Art. l4. Sollte bei Aussührung der Arbeiten eine oder mehrere Metallgruben ausgefunden werden, so sind diese von Rechtes wegen Eigenthum ^er Gesellschaft. Dagegen ist vom Reinertrag an die Kantonsregierung das vom Geseze bestimmte Betrefsniss z.... entrichten. Gegen..^ stände von naturhiftorischem, antiquarischem, plastischem oder überhaupt wissenschaftlichem Wertl^e, wie Fossilien, Betresakten, Münzen, Medaillen

^71 u. dgl., welehe wahrend des Baues entdekt werden sollten, siud ^ur

Hälfte Eigenthum des Staates.

Die Salinen, welche aufgesunden werden konnten, sind ausschliess-

liehes Eigentum des Staates.

Art. 15. Zu Angestellten für den Bau und den Betrieb der Bahn sollen, Tauglichkeit vorausgeht, der Mehrzahl nach T essi n er genommen und bei den Bauten tessin.sche .Arbeiter vorgezogen werden.

Art. 16.^ So weit der Bund nicht von dem Ri.kkanssrecht^ Gebrau.h macht, steht der Kantonsregiernng das Recht zu, die Bahn sammt ^em Material, den Rechten und Privilegien von den Konzessionären rükzukaufen , sobald die Sektionen von Loearno^Belliuzona nach Biasea und Ehiasso^Mendrisio nach Lugano vollendet und dem Betriebe ü.^ergeben sein werden, wofern gleichzeitig eine ...tlpenbahn-Konzession ertheilt sein wird.

Zu welcher Zeit auch der Rükkaus erfolgen mag, so ist der Breis nach einer Schwung gemäss den Bestimmungen der Bundesgeseze vom 1 . Mai 1850 und 28. Heumonat 1852 feftzusezen. wie sie im bundesrathlichen

Beschlusse vom 22. Ehristmonat 18.^6 bei der Ratifikation des Konzes-

sionsaktes des Kantons zu Gunsten der deutsch-schweizerischen Kreditbank in St. Gallen angewendet wurden.

Wann immer die Regierung zum Rükkaus schreitet, so hat sie die alIsällig noch, bezüglich der Eisenbahnlinien und der Konzession, bestehenden Verträge der Konzessionäre oder der Gesellschaft oder Anderer unverändert einzuhalten, immerhin nach vorgängiger Brufung ihrer Richtigkeit und guten Treue.

Für den Fall des Rükkanfs hat die Regierung dem Vertreter der Gesellsehast an seinem geglichen Domizil im Kanton eine schriftliche viermonatliehe Auskündung zuzustellen.

Art.^ 17. Sollten sieh die bestehenden Geseze als nngenügend ^um Schule der Bahn und des Betriebs gegen Beschädigungen nnd .^torungen erweisen, so verpflichtet sich die Regierung ^u wirksamen Massuah^nen ^um S^hu^e der Bahn und des Unternehmens überhaupt.

Jm Uebrigen ist die Bahnpolizei der Gesellschaft anvertraut , unte.: der Oberaussteht des Staates und unbeschadet den Befugnissen der Staatsoder Lokalpoli^ei.

Die Gesellschaft ernennt die hiezu nothigen Angestellten und Auf-

seh^r und lässt sie durch die ^ständigen Behorden beeidigen.

Art. 18. Während der ganzen Dauer der Konzession ist die Gesellschast von jeder Kantonal- wie Kommunalsteuer befreit, sowol mit Rüksieht auf ihre Komposition und ihr Kapital, als auf den Bahnbau, die.

672 Bahn selbst sammt Zugehor, die ..Stationen, Werkstätten und das bewegliche u^ unbewegliche Material jeder Art.

Die in. Danton wohnenden Angestellten , so wie Gebäude und Lieg.....schaften ansser dem Bereich der Bahn, sind gleich andern steuerpflichtig.

Ebenfalls vorbehalten bleibt die Gebühr für die Feuerversicherung.

Art. 19. Die Gesellschaft steht in Allem, was in gegenwärli^er Ko..zessionsurk.mde nicht vorgesehen ist, unter den eidgenossischen und kantonalen Gesezen.

Die Baudireklion der Bahn hat ihren Si^ im Kanton zu nehmen, wo die Verwaltung der Gesellschaft für die gesammte Kvnzessionsdaner^ eine gesezliche Vertretung auszustellen hat.

Bei der Mittheilung dieses Konzessionsakles haben die Konzessionäre ein Domizil und eine Vertretung zu bezeichnen.

Die Gesellsehast verpflichtet sich, der Regierung die alljährlich den Aktionaren vorzulegenden Rechensehastsberichte ebensalls mitzutheilen.

Art. 20.

Die Besordernng kantonaler Truppen und Volizeiauge-

stellter und des Kriegsmaterials hat unter den gleichen Vergünstigungen, wie sie der Eidgeuossens.^hast eingeräumt sind, stattzufinden.

Ferner übernimmt es die Gesellschaft,

bei Anlass des verfassungs-

massigen Wechsels des Regierungssitzes, das Regierungspersonal und die Effekten desselben wie des Staates unentgeltlich ^u befordern. Au^ verpflichtet sie sieh zum unentgeltliche.. Transporte des sür den Verbrauch im Kanton bestimmten Salzes.

Art. 2l.

Die Tarife werden von der Gesellschaft sestgese^t. dürfen aber ohne Ermächtigung der Kautonsregierung das von andern schwei.^erisehen Eisenbahnen unter ähnlichen Verhältnissen angenommene Maximum uicht übersteigen.

Art. 22.

Den Konzessionären ist gestattet, eine anonyme AktienGesellschaft fnr den Ban und Betrieb der betreffenden Linie zu gründen, und den Betrieb und die Verwaltung andern Gesellschaften zu über^eben, o^er die Konzession ganz oder teilweise abzutreten.

Art. 23.

Die Konzessionäre haben bei der Kantousregiernu^ oder ^..i einer von dieser bezeichneten Bank eine Kaution vo^. Fr. 400,000 .^u leisten. hievon .verden hente Fr. 150,000 bei der Kantonalbank in

Bellen^ niedergelegt und mit den übrigen ^r. 2.^0,00l) hat binnen dreißig

Tagen, vom Kouzessionsdekret der Kantonsregierung von Tessi^. an g..^ rechnet, ein Gleiches zu geschehen, bei Verlust des ersten Depositums ^u Gunsten des Staates.

Das Depositum ist der Gesellsehast im ^alle der Richtratifikation dieser Konzession von Seite des Bundes ^u erstatten, mit Ausnah^ue der dem ..Staate verfallenden Fr. 150,000.

67^ Die Hinterlage wird perwirkt und fällt dem Staate anheim , falls

der Bundesrath wegen Richtersüllung der bei der Ratifikation allfällig auferlegten Bedingungen, seitens der konzessionirten Gesellschaft, diese

Ratifikation zurükziehen sollte.

Art. 24. Die Erstattung der Hinterlage erfolgt an die Gesellschaft dreißig Tage nach Vorweis einer Bescheinigung von Kantons- oder andern kompetenten, von den Parteien zu bezeichnenden Jngenieuren, dass die ausgeführten Arbeiten^ und das bezügliche Material einen Werth von wenigstens einer Million Franken haben, abzüglich aller ans den Grund^iiken, Materialien und Bauten etwa bestehenden Lasten.

Die Anzeige vom Stattfinden der Expertise und der bevorstehenden .^ül.erstattm.g der Hinterlage wird, znr Jnsormation der Jnteressenten, dreissig Tage vorher im Amtsblatte bekannt gemacht.

Art. 25. Wenn sechs Monate nach der Bundesratifikation die Banarbeiten auf den beiden Sektionen Ehiasso..Lugano und Loearno^Biasea ni..ht ernstlich in Angriff genommen werden, so ist die von den Kon.^essiouären erlegte Kaution ^em Staate verfallen und die Konzession erloschen, vorbehaltlich der Bestimmung in. Art. 28.

Art. 26. Wenn die Sektionen der im Art. 3 bezeichneten Linien in den feftgesezten Fristen und zwolf Monate nach den betreffenden Verfall.,eite.. nicht vollendet und den.. Betrieb übergeben .verden, so verfällt die Gesellschaft in eine Busse zu Gunsten des Staates, die für jede nieht vollendete und in Betrieb gesäte Sektion ein Drittel der im Art. 23 festgesezten Depositumssumme nicht übersteigen darf. mit Vorbehalt (wie oben) des Art. 28.

Wenn sechs Monate nach der oben bezeichneten zwolsmonatliehen ^rist die Arbeiten nicht vollendet und die Bahnlinien nicht dem Bubliknm ^ur Benu^.ng übergeben werden, so ..^ird die Konzession als niehtgeschehen betrachtet.

Art. 27. Wenn die begonnenen Bauarbeiten für die Dauer eines Jahres unterbrochen würden, so erlischt gegenwärtige Konzession, und es tritt für die Kantonsregierung die Befugniss ein, die ausgeführten Bauten, welche durch eine andere Gesellschaft vollendet werden kounen, ofsentlich zu versteigern und den Erlos d.^r ausser Besi^ gelten Gesellschaft ausznhändigen , nach Ab^ng einer ^.umme im Betrage des im Art. 23 erwähnten Depositums, falls legeres bereits erstattet worden wäre.

Jn diesem ^alle verbleibt jeuer Kautionsbetrag Eigenthum des Staates.

Alles mit Vorbehalt der im Art. 28 vorgesehenen Fälle.

Art. 28. Für den ^all hoherer Gewalt werden die Parteien den gewohnten Rechtsweg einschlagen. .

Art. 2.).^ Alle Anstände ^wischen der tessinisehen Regierung und

der Gesellschaft werden durch ein Schiedsgericht beigelegt, zu dem jede

^74 Partei gleich viele Mitglieder wählt und das seinen Si^ im Danton zu nehmen hat. Der Zusammentritt der Schiedsrichter wird binnen 40 Tagen nach ihrer Ernennung erfolgen. Bei gleicher Stimmenzahl werden die Schiedsrichter einen Obmann bezeichnen, der dann entscheidet.

Wenn eine Partei die ihr zustehenden Schiedsrichter und Experten nieht ernennt, oder wenn über die Zahl der Schiedsrichter Anstände ent-

stünden, oder die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht einigen könnten , so gilt das Bundesgericht als zuständig , die Zahl der Schiedsrichter festzusezen und die Wahl des Obmanns vorzunehmen.

Zusa^ Artikel.

Art. 30. Die Gesellschaft verpflichtet sich, Stndien für einen Alpenübergang vornehmen zu lassen und bei den beteiligten Staaten die nöthigen Unterhandlungen einzuleiten, um sodann binnen zwei Jahren nach der Bundesratisikation der gegenwärtigen Konzession für diesen Alpenübergang einen Uebernahmsvorschlag vorlegen zn konnen.

Wenn die Gesellschaft die .Konzession für einen Alpenübergang erlangt, so kann sie vom Kanton Tessin kein pekuniäres Opfer für diefen Zwek ansprechen.

L u g a n o , den 12. Brachmonat 1863.

Für den Staatsrath, Der Präsident.

.^l. ^oreeeo.

^ür den ^taatsrath..^ Sekretär: ^. ^...r.^ni.

Der Grosse Rath der Republik und des K a n t o n s T e s s i n hat den vorliegenden Entwurf des Staatsrathes in Berathung gezogen, denselben gutgeheißen und ihm Gesezeskrast ertheilt.

L u g a n o . den 12. Braehmonat 1863.

Für den Grossen Rath, Der Präsident:

.^uch.

Die Grossräthe und Sekretäre: Adv. ^ernardina .^^n^aniaa.

Adv. ^..n^na ^d^ard^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzessionsakt der Regierung von Tessin für die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von Chiasso nach Biasca, mit einer Zweigbahn nach Locarno. (Vom 12.

Brachmonat 1863.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.10.1863

Date Data Seite

667-674

Page Pagina Ref. No

10 004 213

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.