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Schweizerisches Bundesblatt

XXlll. Jahrgang. 1.

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Nr. 11.

18. März 1871.

Bundesrathsbeschluss betreffend

den Transport von Individuen , welche von Italien an Württemberg , und umgekehrt, üb schweizerisches Gebiet ausgeliefert werden sollen.

(Vom 10 März 1871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e . Bund e s r a t h , nach Einsieht der Akten und Korrespondenzen, welche zum Zweke haben, den am 3. Oktober 186.) zwischen Jtalien und Württemberg abgeschlossenen Vertrag über gegenseitig Auslieserung von Verbrechern und Angeschuldigten in Wirksamkeit zu sezen, .

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erklärt hiermit , dass zwischen dem schweizerischen Bundesrathe mit Ermächtigung der Regierungen der Kantone Graubünden und St. Gallen einerseits, und den Regierungen der Königreiche Jtalien und Württemberg andererseits, betreffend den Transport der in Anwendung jenes Vertrages zwischen den leztereu Staaten auszuliefernden Jndividuen über Schweizerisches Gebiet aus dem Korrespondenzwege folgende Uebereinkunft zu Staude gekommen ist : 1. Diejenigen Jndividuen, welche aus Württemberg nach Jtalien ausgeliefert werden, sind der Polizei in Rorschach zu übergeben und .durch die sehweizeris.he Polizei an die italienische Grenzpolizei in der Douane aus dem Berge Splügen abzuliefern, in der gleichen Form..

Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd. I.

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wie im Jahr 1868 zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und de^ italienischen Regierung bezüglich der aus der Schweiz nach Jtalien.

gehenden polizeilichen Transporte vereinbart wurde.

Umgekehrt sind diejenigen Judividuen, welche von Jtalien an^ Württemberg ausgeliefert werden wollen, gemäss der eben erwähnten^ Vereinbarung vom Jahr 1868, der Grenzpolizei des Kantons Graubünden im Dorse Splügen zu übergeben und von der schweizerischen Bolizei in Friedriehshasen an die konigileh württembergischen Behorden^ abzuliefern.

Jndess soll die Begebung eines Bediensteten entweder der R^ gieruug, welche die Auslieferung ^gewährt, oder derjenigen, welche fi.^ verlangt hat, nicht ausgeschlossen sein.

2. Mit dem auszuliefernden Jndividuum ist der schweizerischen.

Bolizei ein Transportbefehl zu übergeben, in welchem das betressend....

Jndividuum genau signalisiert und angegeben sein soll, wegen welchem Verbrechen dasselbe ...erurtheilt ist, oder in Untersuchung steht, und an.

welche Behorde es abgeliefert werden muss.

Wenn der ausliefernden Behorde besondere Vorsichtsmaßregeln nothig erscheinen, so soll dieses ni.ht bloss mündlich, sondern im Verhaftsbefehl sehristlieh den schweizerischen Bol^eibehorden zur Kenntnis^ gebracht werden.

3. Alle Kosten für Transport, Unterhalt und Bewachung des.

auszuliefernden Judividnums, sowie die Kosten für das polizeiliche Ge.^ leite und für allfällige besondere Vorfiehtsmassregeln, Telegramme .e..

sind deu schwei^eriseheu Boli^ibehordeu .^n vergüten und sollen soglei^ bei der Uebergabe des Arrestanten au den ablieferudeu schweizerische.^ Volizeibeamten bezahlt werden.

^u diesem Ende hat jede Bolizeistelle die ihr zukommenden kosten spezifizirt in den Verhastsb.^fehl einzutrageu, welcher sodaun mit dem.

Arrestanten .^uittirt zu übergeben ist.

....^ie Bolidi des Kantous Graubüuden wird bezüglich derjenigen Jndividuen, welche sie an Jtalien abgeliesert hat, mit ^der Bolzet des Kautons St. Gallen abrechnen , uud umgekehrt diese mit jener,..

bezüglich der an Württemberg abgelieserten Jndividuen.

4. Von einem derartigen Trausite sind die Angehörigen de^ Schweig ausgenommen, ebenso alle diejenigen Jndividuen, welche wege....

politischer Handlungen verfolgt werden.

393 5. Wenn ein Jndividuum von der italienischen oder württembergischen Bolizei aus irgend welchen Gründen nicht angenommen wird, so ist dasselbe an jene Amtsstelle zuxük zu liesern, von welcher der Transportbesehl ausgestellt .worden ist, und es sind alsdann die oben bezeichneten Grenzbehorden des betreffenden Staates verpflichtet, dieses Jndividuum der schweizerischen Polizei wieder abzunehmen und alle kosten sür Hin^ und Rüktransport zu vergüten.

Bern, den 10. März 1871.

..^

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bun.desprastdent:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel.

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Bundesrathsbeschluß betreffend den Transport von Individuen, welche von Italien an Württemberg ,und umgekehrt, über schweizerisches Gebiet ausgeliefert werden sollen.

(Vom 10. März 1871.)

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Jahr

1871

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1871

Date Data Seite

391-393

Page Pagina Ref. No

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