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Schweizerisches Bundesblatt

"ÏXIII. Jahrgang. I.

Nr. 5.

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4. Februar

1871.

Bericht der

ständeräthlichen kommission über die Petition des Hrn. Elie Gay in «Senf, betreffend Aufhebung des Spielhauses in ben Bädern zu Saxon.

(Vom 14. Dezember 1870.)

Tit. !

Seit mehreren ..De.-jeiu.ien beschäftigt sich die össentliehe Meinung .icS ©chwe.jervolfes mit ben Jnstiiuten fces sog. ,,©lükspiels". Bald »aï ihï.1 weriutheileude .hi t if gegen die beiden ..privatlottetien in Usi und (.Bchtuttj gerkhtet ; -batb jprach sich das .Hergernijj ü6er ben Cercle des Etrangers in (Sens aus ; jUtejt iuaï und ist bis jur ©tunbe noch î>a3 ©pielhaus in den Bädern 511 .Sagon im Kanton Wallis der ©egenItand offentfti.hen 5.Cadei.B geblieben.

Die beiden Sotterien der Urschweiz haben attsgehort ; auch d« Cercle des Etrangers in (Senf ist seinem Verhängniss erlegen ; dad <3ptelhaus in -Sajon schien eine Zeit lang ein öffentliches (tyeheiimtijj .eleiben zu wollen, inÎ5em bas fernere Pu&likuiu Jahre lang übet den aigeiittichon Sl)arakteï nnd bie SScichasfcnheit des Jnstitutes im Unklaren gehalten würbe.

Viele greunbe bes guten Kantons Wallis und seines braven Voi.ïes, bas im steten Kampfe mit den unholden Machten tev ..Katui. und äußerer Ungunst der Vevljältniss.. in so hohem Masse .Hnspruch auf tie -3i)mpati)iei. ber Mitoibgenossen hat, mussteit endlich eS ausvichtig üeBauern, bass die bortigen Behorben in &er Kon-jessioninuig einer .Anstalt.,

Bundesbiatt. ..Jahrg. XXIII. Bd. i.

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142 welche jene Sympathien zu unterstützen gerade wenig geeignet war, dem öffentlichen Fiskus eine wohltätige Quelle zuführen zu müssen glaubten.

Die osfentliehe Meinung bedarf auch in der Schweig keiner Tiraden mehr und keiner Bhilippischen Reden gegen die Spielhänser der neuzeit-

lichen estorte. selbst der Volksmund hat diese Jnstitute kleinsürst-

lieher Kurzweil ^nnt dem S.hweiss der Unterthauen, diese Anstalten de.^ Geldgier, des Schwindels , ^es Leichtsinns , der Beraubung , der Ver.nveiflung, des ^luchs der Familien, mit ausreichendem Ramen getauft, und sie ,, S p i e l h o l l e n ^ genannt. Diese Volkstaufe gibt ahe der Sache mehr als den blossen Ramen: sie bezeichnet auch ihre M o r a l ^ Der Gegenstand der gegenwartigen Berichterstattung ist eine Betition des Hrn. Advokaten und Alt-Grossraths E l i e G a... von Sax^on, wohnhast in Genf, vom 27. Juni 1870, womit der Betent das Begehren begründet: Es mochte die h. Regierung des Kantons Wallis eingeladen werden, das ^pleletabll^ement tu ...en Bauern von ^a^.on au^uhel..en.

Die Bersonlichl.eit des Betenten ^.^^.^.

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mit dem fraglichen Etablissemente in hochst unglükliche Berührung kam, welche den traurigsten Rain des Mannes und seiner Familie herbeige^ ^....^...^

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steht, wies die Eingabe unterm 23. Juli d. J. an den Bundesrath ^ehuss daheriger Einvernahme der Regierung von Wallis.

Der Bundesrath hat die vervollständigten .Ulkten mit Botsehast vom 2. Dezember abhin an die Bundesversammlung einbegleitet und damit den .Antrag verbunden : Es sei, im Hinblik aus die konkurrirenden Ver^ hältnisse, auf die Eingabe des Hrn. Ga^ nicht weiter einzutreten.

Hieraus hat der Nationalrath, in Zustimmung zu den .^luschauun^en des Bundesrathes, am 7. Dezember abhin beschlossen : Es sei über die Betition ^nr Tagesordnung zu sehreiten.

Hochgeachtete Herren . Jhre Kommisston ist, naeh Würdigung der Ulkten, zu einer abweichenden Ansieht über die Erledigung der für das

..Gemeinwohl. nicht unwichtigen Angelegenheit gelangt, und erlaubt sich,

Sowohl au der Hand der Akten als weiterer Thatsachen , Jhnen diess^ falls folgendes vorzutragen.

Eingangs des Jahres 1848 erhielt die damalige provisorische Re^ ^ierung des Kantons Wallis von der Gemeinde Sar^on die Mittheilung, dass sie dem Hrn. de .^epibns die Bewilligung ertheilt habe, in seinem dortigen Bad^Etablissemente einen sog. Cercle des Etran^ers zu errichten, um darin Festlichkeiten, Bälle nnd osfentliehe Spiele geben zu konnen,

143 wie solche in ähnliehen Anstalten ..()ntre-Bhm^ autoristrt seien. Die gemeinde steile daher das Gesuch, es mochte dieser Konzession die G..nehmigung ertheilt werden.

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Ueber die Erledigung dieses Gesuches besagt nnn das Regiernngsprotokoll vom 1l .Jänner t 848. ,,Die provisorische Regierung berathet die von der Gemeinde Sa^on eingereichte Petition, mit dem Gesuch nm die Autorisation, in den Bädern des Ortes einen sog. Cer..le des Etr...^ .^ers zu errichten, in ^älen, worin man Festlichkeiten, Bälle und Spiele geben kann, wie solche in den Etabliss..menten dieser Art autorisirt sind. Dieses Gesuch wird bewilligt.^

^ Jm Jahr 1855 verwertete dann der Bester der Bä.^er die^e Konzession in der Weise , dass er im Cerc.e des I..tr.n^...rs die .^Ron^ lette.' und ^Trente^^uarante^ errichtete und seither in aller ^orm

öffentlich und in gleicher Weise, wie sie in solchen ^pielhäusern üblich

ist, fortgeführt hat. Es ist dieses ^ureh die übereinstimmenden Berichte von Reisenden und Besuchern der Bäder zn ^a^on konstatirt.

Dieser Vorgang v...ranlasste damals schon einen Hrn. W i l h e l m , ebenfalls Bürger von .^a^.on , bei dem Bundesrathe über jene Auslegung und Anwendung der gedachten Konzession Beschwerde zu führen, in der Mein.n.g, die Bnndesbehorde habe die Befugniss, ,,die ...Schweiz von dieser Schmach einer öffentlichen Spielbanl^ zu besreien.

Der Bundesrath glaubte jedoch, in der ^ache nichts Weiteres thun zu kounen, als der .^egiernng von Wallis von der Petition Kenntniss zu geben , mit ^em Beu.erten , dass der Bundesrath eine solche Konzession bedauern würde, dass er aber anerkennen müsse, zu keiner diesssälligen Versügung kompetent zu sein.

Die Angelegenheit blieb damit gegenüber den Bundesbehorden auf sich beruhen, bis im Juni d. J. sich Hr. Elie Ga.^ veranlagt sah, bei der Bundesversammlung selbst gegen den Fortbestand und öffentlichen betrieb der fraglichen Anstalt Besehwerde zn sühren.

Derselbe stüzzt nun sein Begehren um Aufhebung der Spielbank wesentlich aus solgende Gründe : Der Bestand un... Betrieb des ^.pielhauses stehe mit der Gesez^-

gebnug des Kantons Wallis in direktem Widerspreche. Das Finanzgese^ vom 3l. Mai 1842 schreibe nämlich wortlieh vor.

..Les jen^ publics de ba^rd sont interdis en Valais, à peine de di^ ^a cent krancs d'amende pour chaque contravention.^ -.- Die gleiche Bestim^ muug sei anch in das Finanzgesezz von.. Jahr l 85^ ausgenommen und seither nie aufgehoben worden. sie bestehe also immer noch in gesetzlicher Kraft.

^44 Jm We^rn führt der Vetent zur Unterstützung seines Gesuche^ ....n , dass auch die propi^^ehe Regierung mit ihrem Besehlusse vom ..lt. Jänner 1848 der Einführung von offentliehen Hasardspielen in Sa.^on offenbar geradezu habe entgegentreten und solche verhindern ^ol^n, indem sie ^as Gesuch der Gemeinde Saigon modifizirt, und in ^rem Genehmigungs^eschlusse, statt ^eux pnhhc.^, sich nur des Aus^ruks ^eu^ bedient , und die Worte ..des Baliis d'^ntr^Rhin^ ^e.radeau gestrichen h.^be, um anzudeuten, dass sie unter dem Worte ^enx^ ^eine Hasardspiele verstehe und verstanden wissen wolle, wie sie bekannter ^^en an festeren Orten gehalten und betrieben werden.

Der Vetent konkludirt schliesslieh dahin : Da die kantonale Gesez^ ^un^ durch die Verfassung gewährleistet sei, so werde durch d^ Um^e.^ng der ...n^.^hrt^n, zur Stunde noch in Krast bestehenden Be^immung des Finanzgesezzes des Kanton.^ mittelbar auch die Verfassung ^e^t^.., wa^ dem Bund, unter dessen Garantie die Verfassung des Kan^....ns stehe, die konstitutionelle Befugniss gebe, die Regierung anzugehen, .^s .^pielet^blissement aufzuheben.

Die Regierung von Wallis ihrerseits hingegen sucht in ihr^r Ver^ehmla^ssnng vom 23. Rovember abhin nachzuweisen, dass von der proDorischen Regierung eine wirkliche Spielbank bewilligt worden sei.

....^ei.u da^ Entscheidende des Beschlusses der provisorischen Regierung ^e^e darin, dass sie dem Gesuche der Gemeinde Sax^ou entsprochen habe.

..^a nun die lettere die Bewilligung von Spielen, wie sie in .Kurorten ^n ^u.tr^Rlnn^ bestehen, nachgesucht habe, so sei auch die Einsüh^un^ ^on gleichen Spielen in den Bädern von Sa^on gestattet worden.

Sollte man diese ^.lussassung nieht theilen , so müsste man annehmen, ^ass die Gemeinde mit ihrem Gesuche abgewiesen worden sei, was aber durchaus nicht der Fall war.

Die Regierung gibt nun allerdings zu, dass die öffentlichen Hazardspiele im Danton gesetzlich verboten seien, der Gesetzgeber ein Gesezz nicht umgehen Allein es sei ^ache des Gesetzgebers, die .^u erklaren, wie dieselben zu verstehen und

und ebenso richtig sei, da.ss dürfe, so lange^ es bestehe.

Geseze zu interpretiren und auzuwenden seien.

Eine solche Jnterpretation des bezüglichen Gesezes habe aber am 14. Mai 1856 wirklich stattgesunden, in^em der Grosse Rath des Kautons iu der .^izzung von diesem ^age ,. a .. g e n o m m e n ^ habe, ^a^ die Spiele in Sax^on keine o f f e n t l i ch e n seien , indem er erklärte, dass die fragliche Konzession vom 11. Jänner 1848 der GesezesBestimmung über die öffentlichen Hasardspiele nicht entgegenstehe. Auf diese Jnterpretation des Gesezes sei nunmehr bei Würdigung der Frage ^zustellen.

Sodann werde diese Auffassung des Gesezes durch die seiner Zeit unbeanstandete Eröffnung der .^pielsäle in den Bädern von Sai.on,

t^ sowie auch selbst durch das Finanzwesen vom 26. November 1862 n.^ unterstützt, indem dieses in seinem ...lrt. 22 bestimme, dass die .^asino..^, Cercles u. dgl. einer Abgabe von Fr. 20 bis ^r. 20,000 unterwarfen seien. Bei dieser Steueranlage habe man aber offenbar das fraglich..

Etablissement im Auge gehabt , und es sei dasselbe aueh wirklieh n.i.t dem Maximum der Steuer belastet worden und zur Stunde noch b.^.

lastet.

Endlieh sei zu bemerken, dass die provisorische Regierung vom Jahr

1847 die gesetzgeberische Gewalt in sich vereinigt habe ; sie sei dahe^

auch kompetent aewesen, eine Konzession ....um betriebe ^iner solchen ^tn^alt ^u ertheilen. Eine Verlegung des Gesezes kon..e deshalb in den...

Brande jenes ^p.elhauses .n keiner We.se gesunden werden. Zu .^..te.m dem aber habe der Grosse Rath des Kantons Willis am 3.^März 1870 sieh neuerdings in diesem Sinne ausgesprochen, indem .er die gleleh...

Beschwerde des Hrn. Ga^ abgewiesen habe.

Die h. Regierung von Wallis s^liesst daher ihre Vernehmlassun^ mit dem Gesuche : Es mochte der Betitln des Hrn. Ga^ keine Folge gegeben werden. Zugleich aber gibt die Re.giernn^ die Versichern^, dass die fragliche Spielkonzession bei ihrem Erloschen im Jahr l^7^ nicht mehr erneuert und überhaupt im Kanton Wallis keine solche weitem werde ertheilt werden.

Das, Herren Ständeräthe, sin.^ die Standpunkte, wetehe einerseits der Vetent, anderseits die Regierung von Wallis in der Frage ei^nimmt.

Der Bundesrath seinersets hält das Vrinzip d^r Jntompetenz, de.^ Ri^tintervention fest und begeht sich dabei ans das heutige Bnndesrecht, die während ^er Jahre 18^3 bis 18^8 gepflogenen Verhandtu.^ gen zur Erzielung eines Konkordates über das Verbot von Lotterien

und Glüksspielen, endlieh aus die Vorgänge bei der Vundesrevision .im Jahr 186^.

Jhre Kommission hat nnn ebenfalls die verschiedenen Gefi..hts^untt^ der Angelegenheit einer näheren Würdigung unterstellt.

Dabei hat sie g e g e n ü b e r d e m ^ e t e n t e .n gefunden : Da^ es allerdings, wenn auch nicht sicher, do..h mehr als wahrscheinlich sei, es habe die provisorische Regierung v.on 1847 mit ihrem Genehmigung....^ akte vom l l. Jänner 1848 in den Bädern von .^a^on k e i n e o s s e u t ^ liehen Hasardspiele einführen und autorisiren wollen, da^ auch d^ Errichtung einer Roulette und Tren.^et^uarante im Jahr 1855 jeden^ falls der angeführten Bestimmung des ^inanzgesezzes .oom Jahr 1842 straks zuwider lief. dass dann aber die .^ogik d^s Betenten auf einer schiefen Ebene steht, we..^. Derselbe .aus einer Widerhandlung gegen ...i^

l 46 .Gesez^ die Kompetenz des Bundes folgern will, gegen einen Kanton we.^en . Verlegung der Verfassung einzusehreiten.

G e g e n ü b e r d e r R e g i e r u n g h a t d i e Kommission gesunden : Dass sie sieh im vollen Rechte befinde , wenn sie dem Gesetzgeber des Kantons das Recht der Jnterpretalion seiner Geseze vindizirt, daß aber hinwieder dieses Recht seine ..grenzen habe und nicht einer Logik folgen ^ürfe , welche Schwarz in Weiss , oder ein Verbot in eine Er..anbniss interpretirt . dass serner die Supposition, ^ welche sie in den Genehmigungsakt der provisorischen Regierung hineinsolgert , ebenfalls ^ ^^ ^ ^ ^...^^

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welche die Redaktion des Geue^...igungsbeschlusses erhalten hat, wohI .

nur e^nen sehr bestr.ttenen .^lnsprnch auf logiche Schlns^gte^t habe ^ dass es vollends über das Verftändniss der .kommission gehe, wie ^er Grosse Rath des Kantons Wallis habe ,, an n e h m e n ^ Tonnen, dass das Spieletablissement in Sa^o... das Wesen eines o s s e n t l i eh e n Hasard-

spieles nicht in sich trage, also tein ofsentliches ..^piel^ns sei. während

nach übereinstimmender ^lnssage dorti^r Gäste und Besucher in den Spielsälen daselbst mit der gleichen ^..essentlich^eit und mit den gleichen Einrichtungen, nur mit etwas geringerem Einsaß, wie bei allen andern solchen Spielbanken gespielt wir^. Das .^pielinstitut soll kein

osfentiich^s sein, während doch den .^lngehorigeu des Kantons Wallis,

und wol^l nnx a^f Grnnd der angeführten Bestimmung des Finanzgesezes, d.^s Spi.^l in deni Etablissenient zn ^ar^on als ein bfsenttiches Hasardspiel verboten ist, es soll kein ö f f e n t l i c h e s sein.

während serner die .^..sfi^ialen oder Bediensteten in den Spielsälen, gleich den ^sfi^ialen der Bundesversammlung, mit ^er weissrotl^n .^lrm^ binde --. den ^tandesfarben , n^e der ^idg...nossens^ast , so auch des Kantous Wallis ---. funl^tioniren, ja es soll kein ö f f e n t l i c h e s sein, während mau ^och, ^oie ferner versichert ^oird, de^u Jnstitnt anch dadurch das Emblem ei^er ossentlieheu Anstalt gab, dass man deren Eingang sogar u..it dem W..ppeu des Kantons Wallis un^ der Eidgenossenschaft zu kronen gestattet l^t. Wenn ein solches Spielinstitnt im Kanton Wallis naeh de^n Geseze kein o f s e n t l i eh e s ist, so muss man fra^ gen, was denn das Ge.sezz nnd der G..se^geb..r d.^s Kantons Wa.tis unter ,,osfeutlieheu Hasardspielen^ verstehen^ ..^b aber o f f e n t l i ..h oder u i eh t o s f t n t l i eh , es will der Kommission weder schicklieh ..och statthast seheinen, dass im Diadem, im Stirnband des ^.pielha..ses zu ^a^on ^as e i d g e n o s s i s e h e K r e u z und die S t e r n e v ou W a l l i s glänzen^ Hier sei ....ns anch ein Wort an den hohen Bundesrath ^ a^ressiren erlaubt. D^ Heraldik ^at de^u Wapp.n .^^r E^g^nossenseh.^st keine ^.hildhalter gegeben. Sinnig ......^ recht. Einsach, f...ei, anf sich

14^ gelbst gestuft, steht es da, das w^e Krenz im rotten Feld. Seine Schildhalter sind uicht Lowen und ..icht Adler. seine S^.hildhalter sind das ganze Schweizervolk und die Ehre des S.hweizerna.nens. Damit ist aber nicht gesagt, der Bundesrath hätte die Kompetenz nicht, vorznsorgen, dass dieses eidgenössische Wappen nicht nach Belieben jed^n Unternehmen im .Lande an die Stirne gehestet würde. Es wäre damit vorgesorgt, dass, nicht das eidgenossis.he Wapp.n, sondern der eidgenosfische Rame hie und da vor Missverständniss und Schaden bewahrt bliebe l Gleichwohl geht die Kommission in vorliegender ^raae arnndsä^lieh mit dem Bundesrathe soweit einig, es sei nach dem heutigen Bundesree.^r oer ^..no u^r rompe^en^, geg.^u oen ...^e^ano oe.^ ^p.e^eraoi.^ementes in Sax^on eine maßgebende Verfügung zu treffen.

Dagegen sind in der Sache offenbar verschiedene inkorrekte Dinge gegangen, welche die öffentliche Meinung nicht werden znr .)i...he kommeu lassen, bis das .^lergerniss beseitigt ist. Wir glauben daller, e^ dürste im mehrfachen Jnteresse unseres geachteten Mitstandes Wallis Reibst liegen, wenn seine Bel.^orden veranlagt würden, ^em vielfach anstossigen Wesen in Sa^on, dem einzigen Flekl. auf ei.^genossischer Erde, wo eine ,, ^p i e l h o l l e ^ besteht, sobald wie moglieh ein Ende zu machen. Die Kommission glaubt, der Bund dürste den. Kanton um so eher in der ^ache wenigstens seine moralische Unterstützung entgegen.

bringen, weil die h. Regierung des Kantons selbst in loyaler Weise erklärt, dass das Spielhans in Sai.on keineswegs ihr Schosskind sei, dass sie keineswegs dessen patronat übernehme, sondern dass sie vielmehr die bezügliche Konzession nach deren Erloschen im Jahr 1877 nicht mehr erneuere, ja dass sie überhaupt eine derartige Konzession im Kanton gar .n i ..h t mel.^r ertheilen werde.

^u einem Befehl an den Kauton Wallis, das Spielhans in Sa^on ^osort auszugeben, hat der Bnnd kein konstitutionelles Recht, aber zu .einem diesssälligen sreundeidgenossischen Wnnsehe au den Mitstand Walli^ ^eine moralische Bricht.

Jhre Kommission richtet aber hiebei ihren Blikk nicht bloss aus den .Kanton Wallis.

Es ist bekannt, dass bereits vor Jahren fremde Unternehmer wiederholt mit dem Gedanken umgingen, im Aargauisehen Knrort Baden ebenfalls ein ^pielhaus ^u etabliren. Wiederholt hat die Regierung de^
Kantons die gesährliehe Znmuthung , und zulegt in einer Weise abgewiesen, dass der Kanton Slarga... seither mit ähnlichen Versuchungen vergehont blieb. Rach ossentliehen Blättern soll in jüngsten Jahren aueh .^ine derartige Versnehnng an den Kanton Zng herangetreten sein. Zur.

Ehre des Kantons und zum Glükk des Landes, wie es scheint, anch ^ort ohne Erfolg. ^Rnn lassen, wie früher verlautete, die Verträge der

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Splelhäusex in verschiedenen deutschen Kurorten ihrem Ende ent^et.^..

.^hüe dass sie b..i den dortigen, selbst monarchischen Regierungen Ansfi..^ auf neue Konzessionen hab..n. Es ist daher schon pielsaeh die Besor^ni^ ausgespr.^en worden, e.^ mochten iü^lge dessen derartige Jnstitute l.^.

uns einen neuen, noch frischen Boden für ih^.e .^hätigkeit suchen , un^ vielleicht b.... den goldenen S.hwindelbergen, di... sie versprechen, da .^nd dort auch finden. Angesichts dieser ..^hatsa.^en ünd Besorgnisse, ^..i...^ die .^o.ümissl^, es sollte dem Uehet rechtzeitig, gründlich und allgemein von Bundes wegen vorgebaut werden.

Wir geben uns die Ehre, Jhnen, gestü^t ^uf diese unsere Beri.^t^..

Erstattung, sollende Anträge zuhintexbringen: Der Schweizerische Ständerath wolle besehl.iessen : 1^ E... sei die h^ohe Regierung des Kantons Wallis durch den..

Bundesrath sreundeidgenossiseh einzuladen und zu exsuehen, die für da.^ Spieletablissement in den Bädern ^u Sa^on seiner Z^it ertheilte Bewiilignng zurükzuziehen, jedenfalls m Gemässheit ihrer Zusicheruug wede.^ die fragliche Bewilligung nach deren Erlöschen zn erneuern, noch ferne...

ahnliehe Konzessionen im Kanton zu ertheilen.

2) Es sei die ständeräthliche Kommission für die Revision de^ Bundesverfassnug einzuladen, bei der Revisionsberathung aueh die Fr..^ über Errichtung und Betrieb von Lotterien und ^pi.eletablissementen in^.

Geriete der Eidgenossenschaft in nähere Würdigung zu ziehen.

3) Der Buüd^rath ist mit der Vollziehung von Ziffer 1 be^ auftragt.

B e r n , ^am 14. Dezemb^ 1870.

Jm Rameü der Konimission ...

Der Berichterstatter:..

..l. Heller.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Petition des Hrn. Elie Gay in Genf, betreffend Aufhebung des Spielhauses in den Bädern zu Gaxon. (Vom 14. Dezember 1870.)

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05

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.02.1871

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141-148

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