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Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der schweiz. Eidgenossenschaft über den Rekurs des Peter .Joseph Vonlaufen, von Oberkirch (Luzern).

(Vom

1. November 1871.)

Tit. l Beter Joseph V o n l ... u s e n ist im Jahr 1819 im Danton Freiburg geboren, wo seine Eltern schon vorher wohnhast waren. Er wohnte auch seinerseits stets im .Danton Freiburg und scheint mit seiner u...sprungliehen Heimatgemeinde Oberkireh, Kts. Luzern, keine Beziehungen unterhalten zu haben, da ihm, als er im. Jahr 1855 bei den dortigen Behörden die Bewilligung zur Ehe mit der Freiburgerin Rosalie Agatha Ursula Buffey nachsuchte, entgegengehalten wurde, es seien seine Herkunst und sein Heimatreeht nieht klar. Aus diesem Grunde und weil er sich über seine Vermogensverhältnisse nicht genügend ausgewiesen habe, wurd... dem Betenten die Bewilligung zur Ehe verweigert.

Vonlaufen liess sich jedoch dureh. diesen Umstand von der beabsiehtigten Ehe nicht abhalten. Er hielt sich nun lediglieh an die Behörden seines Wohnortes Eeuvillens, Kts. Freiburg, wo dann die Verkündung. vollzogen wurde. Der Syndik dieser Gemeinde stellte die Bewilligung zur Trauung aus, und der dortige Bsarrer segnete die Ehe ...m 12. Februar 1855 ein.

904 Aus dieser Ehe gingen eil.f Binder hervor, die sämmtlieh auch im Danton Fxeiburg geboren wurden. Der Vater Vonlausen that jedoch längere Zeit nichts, um die heimatrechtliche Stellung seiner Familie zu ordnen. Erst in Folge einer bezüglichen Mahnung von Seite der freiburgischen Behorden wandte er sich im Jahr 1868 an den Gemeind..ath von Oberkirch mit dem Gesuche um nachträgliche Anerkennung seiner Ehe und um Ausstellung der sur die ganze Familie nothigen .L.^itimationspapiere.

Raehdem die noch immer gewalteten Bedenken hinsichtlieh der eigenen Angehörigkeit des Beter Joseph Vonlanfen in Oberkirch gehoben waren, und ihm am 3. Juni 1869 ein Heimatsehein für seine Berson ansgestellt worden, entschied der Gemeindrath. von Oberkirch am 21. April 1870, es sei auf das Begehren um nachträgliche Anerkennung der Ehe nicht einzutreten, weil die Verehelichung entgegen den Vorschriften der Geseze und insbesondere des Konkordates vom . 4. Juli. 1820 .statt^ gefunden habe.

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Vonlausen rekurrirte hiegegen an die Regierung des Kantons .Luzern, welche zunächst mit dem Staatsrath des Kantons Freiburg in Korrespondenz trat und verlangte, dass entweder die Ehefrau und Kinder Vonlausen als Bürger des Kantons Freiburg anerkannt werden, oder dass der leztere Kanton der Gemeinde Oberkirch eine angemessene Einkausssnmme zur Einbürgerung iene.. Bersonen anbieten solle. Allein der Staatsrath von Freiburg gab nur eine vorläufige .Antwort, dahin

gehend, dass der Zeitpunkt (12. August 1870) einer definitiven Ordnung dieser Angelegenheit nieht günstig sei . übrigens bleiben alle Rechte noch vorbehalten.

Jn Folge dessen wies die Regierung von Luzern mit Vesehluss vom 31. August 1870 den Betenten ebenfalls ab, weil.

1) Jos. Beter Vonlausen vom Gemeinderath in Oberkireh keine Bewil.ligung zur Verehelichung mit der Agatha Ursula Busse^ er. halten, dessen ungeachtet aber die Einsegnung der Ehe zu Eeuvillens, Kts. Freiburg, stattgesunden habe, somit der Kanton Freiburg gemäss Konkordat vom 4. Juli 1820 die Folgen dieser Eheeinsegnung, namentlich aber die Verpflichtung daraus entstandener Heimatlosigkeit der Frau und Kinder Vonlausens zu trafen und deren bürgerliche Existenz zu siehern habe.

2) weil Vonlansen über seine Vermogensverhältnisse sieh nieht dermassen ausgewiesen habe, dass eine naehträgliehe Ehebewilligung mit Anerkennung der 11 Kinder gereehtsertigt werden konnte.

Gegen diesen Entscheid rekurrirte Vonlaufen an den Bundesrath, in der Erwartung, dass ihm die ^undesbehorden zur nachträglichen Anerkennung seiner Ehe im Kanton Luzern verhelfen werden.

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Jn seiner diessälligen Eingabe vom 8. November 1870 machte e^r geltend, dass laut dem luzernisehen Geseze über Einwilligungen vom 11. März 1835 eine Ehe zu bewilligen ^sei, sobald der Nachweis geleistet werde, dass die Brautleute ihre Rachkommensehast ohne Hülse der Helmatgemeinde zu erhalten und zu erziehen befähigt seien.

....un habe er schon bei Eingehung der Ehe eine gesichert^ Existenz gehabt, indem er im Besize eines Vermögens von Fr. 1200 und einiger Mobilien gewesen und als ^achter sich wohl durchzubringen vermocht .habe. Seither haben seine ökonomischen Verhältnisse sieh ^noch günstiger gestaltet, ^ da seiner Frau eine Aussteuer von Fr. 9590 ausgerichtet worden sei. Sein grosser Kindersegen sei ihm nicht etwa eine Last, sondern gereiche ihm ...um Gewinn, da der .Landmann in kräftigen Söhnen eine tüchtige Stüze habe. Der Raehweis, dass er. seine Kinder ^u erhalten und zu erziehen ^befähigt sei, habe er während des vieljährigen Bestandes der Ehe durch die That geleistet, indem von ihm weder die Gemeinde des Wohnsizes noch diejenige der Heimat jemals um Hil.se angesprochen worden sei ; auch geniessen die Eheleute Vonlansen einen ^uten Ruf und das volle Zutrauen ^ ihrer Wohnsizgemeinde, was sich schon daraus ergebe, dass sie mit ihrer ^ahlreiehen Familie so lange Zeit ohne Deponirung von Ausweisschx.sten geduldet worden seien. Es sei somit den Forderungen^ des luzernischen Ehegesezes ein Genüge geleistet, folglich konne die Bewilligung der Ehe, resp. die nachträgliehe Anerkennung derselben nicht verweigert werden.^ Rach dem Entscheide der Regierung von .^uzern würde seine Ehe als Konkubinat erscheinen . er sei es aber seiner Familie schuldig, ihr die aus dem ehelichen Verhältnisse entspringenden Rechte zu wahren.

Zu diesem Ende bleibe ihm nichts anderes übrig,. als den ^ehuz der Bundesbehorden .^nzurusen. Es handle sieh nicht. um die Heimathorigkeit seiner Familie, wie im Besehlusse der Regierung von Luzern angedeutet werde, fondern vielmehr darum, ob nicht die Behorden des Kantons Luzern schuldig seien, die fragliche Ehe a^ls eine gültige anzuerkennen.

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D.ie angeführten . Gründe zwingen zur Be^hung dieser Frage, zumal das luzernische Ehegesez nicht ^ einmal den Nachweis von Ver...mogen verlange.

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Wenn es also an ^ materiellen Gründen zur Verweigerung der Anerkennung der Ehe
mangle, so konne sie durch den Umstand, dass die.

staatliche Bewilligung nicht schon vorher ausgewirkt worden, sondern erst nachträglich nachgesucht werde , nieht als ein unerlaubtes .^onknbinatsverhältniss gebrandmarkt werden.

Die znr Zeit noch bestehenden weit gehenden Einschränkungen werden immer allgemeiner als mit dem unbestreitbaren Rechte des Ein-

906 ^elnen, sich verehelichen zu dürfen, unvereinbar anerkannt. diesem prange nach grosserer Freiheit in Ehesachen seien der neue .Konkordatsentwurf, betreffend die Heiraten von Schweizern im Jn- und Anslande zu verdanken, sowie die freiern Grundsäze in Ehesachen in dem neuesten Entwnrse zur Bundesrevision. Ans dem gleichen Gesichtspunkte beruhe aneh das von den Bundesbehorden in den Entscheiden wegen Verweigerung gemischter Ehen aufgestellte Brinzip, dass hand^ lungssähigen, wohlbeleumdeten, arbeitstüchtigen und mit gehörigem Verdienste versehenen Bersonen die Berechtigung zur Eingehung der Ehe nicht verweigert werden konne. Ebenso habe der Bundesrath in neuerer Zeit Ehen, welche von Schweizern im Anslande unter blosser Beobachtung der dortigen Geseze ohne Bewilligung ihrer .HeimatBehörden abgeschlossen worden, als gültig anerkannt. Wenn man nun Ehen von Schweizerbürgern, die aussex dem Heimatskanton, aber in der Schweiz abgeschlossen worden, nicht weit ungünstiger stellen wolle, als die im Auslande abgeschlossenen, so werde auch den erstern der

Grundsaz zu Theil kommen müssen, dass die Gültigkeit einer Ehe,

welche den Gesezen des Wohnortes der Brautleute gemäß abgeschlossen worden, wegen blosser ....ichtbeobachtung einer im Heimatkanton geltenden Formvorschrist, nicht in Frage gestellt werden dürse.

Obgleich die Verhältnisse dieser Angelegenheit nicht viel Anhaltspnnkte boten sür eine materielle Behandlung durch die Bundesbehorden, so wurde dennoch insosern daraus eingetreten. als der Regierung des Kantons Lnzern Gelegenheit gegeben wurde, über das Begehren des Beter Joseph V on la n s e n sich anzusprechen. Es geschah dieses mit Znschrist vom l 2. Dezember 1870 in der Weise, dass die Regierung von Ludern in erster Linie die Kompetenz des Bundesrathes bestritt, weil es sich nicht um eine gemischte El^e handle. Jm Fernern machte sie geltend, dass aus den Beschlüssen der Bundesbehorden, betreffend die Anerkennung von ohne Bewilligung der heimatliehen Behörden im Auslande vollzogenen Ehen keine Schlüsse zn Gunsten des Rekurrenten gezogen werden dürsen, indem jene Entscheide .damit motivirt seien, dass eine Rükweisnng der aus einer solchen Ehe hervorgegangenen Binder nach dem betretenden Staate nicht mehr moglich gewesen sei.

Ein schweizerischer Danton sei aber nicht in der gleichen Lage wie ein auswärtiger Staat, weil ein aus die Herrschast der eidgen ossisehen Geseze gestüzter Entscheid der Bundesbehorden dem sehlbaren .Kantone gegenüber vollziehbar sei. Ein solches Gesez sei nun das .Konkordat vom 4. Juli ^ 1820, das . von der Regierung von Luzern angerufen werde, und dessen ^ 1 und 2 von den sreiburgischen Behorden groblieh verlebt Borden seien. .^ach ^ 7 desselben. .Konkordates habe daber der Danton Freiburg die hieraus entstandenen Folgen zu tragen.

D.e Regiernng von Freiburg scheine das Gewicht ihrer Verantwortlichkeit

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selbst gefühlt ^ haben, indem seit dem Jahre 1855 keine einzige der im Konkordate vom 5. Oktober 1853 vorgeschriebenen Mittheilungen, betreffend die Ehen und die Taufen, an dieHeimatgemeinde des Vonlaufen gemacht worden sei.

. Schliesslieh bemerkte die Regierung von Luzern, sie gebe gerne zu, dass die fragliehe Ehe,^ wenn immer moglich, noeh zn einer gesezliehen gemacht werden sollte, und .sie sei anch sezt noch .,u einer nachträglichen Ehebewilligung bereit, sofern eine angemessene Einkaufssumme so oder so geleistet werde. ^a aber der Staatsrath von Freiburg dem wiederholten Gesuche um Ausrichtung einer solchen billigen Einkaufssumme ...n die küustige Heimatsgemeinde Oberkirch nicht habe entsprechen wollen, so habe derjenige Entscheid gesasst werden müssen, gegen den nun rekurrirt worden sei, und dies um so mehr, als die je^t produzirten Vermogensausweise ihr nie vorgelegen.. seien.

Angesichts dieser Verhältnisse, die mehr ein entsprechendes Vorgehen, sei es von Seite der Regierung von Freiburg, oder sei es von ^eite des Petenten, als einen Entscheid der Bundesbehorden zu erfordern schienen, besehloss der Bundesrath am 16. Januar 1871, es sei der Bericht der Regierung von Luzern dem Petenten mitzutheilen und^ ihm zu bemerken, dass er in erster Linie die nachträgliche EheBewilligung e r n s t l i e h nachsuchen sollte unter Vorlage aller Ausweise.

über die moralischen und ökonomischen Verhältnisse der Eheleute.

Mit Rüksieht aus die materielle Seite der Sache wurde lediglich die Bemerkung beigefügt, dass die Ehen von Personen gleicher Ko.:.session und in Fällen, wo keine Heimatlosigkeit drohe, der Gesezgebung der Kantone und dem Konkordate vom Jahr 1820 unterstellt seien .

es dürste desshalb ein etwelches okonomis.hes Opser auch von ^reiburg wohl am Plaze sein.

Gegen diese Antwort nun ist die Beschwerde gerichtet, die Herr ^ürspr^eeher K o n i g in Bern Ramens des Peter Joseph Vonlaufen mit Eingabe vom 2l. Jnni 1871 an die Bundesversammlung gerichtet, und worin er den Antrag gestellt hat, es mochte die Regierung von Lnzern angehalten werden, die Ehe des Ponlaufeu anzuerkennen und diesem sür seine Ehesrau und Kinder Heimätseheine ausstellen ^u lassen.

Herr Konig bemerkte zunächst, dass er,

um der

bundesräthlichen

Einladung zur gütlichen Erledigung zu genügen, bei dem Kirchen-

Departement des Kantons Luzern eingefragt habe, welehe Einkaussumme verlangt werde. Er habe jedo.h die Antwort erhalten, dass die Regierung vorziehe, den Entscheid der Bundesversammlung abzuwarten.

Jn der Hauptsache frage es steh zunächst, ob die luzernisehen Behorden Ursache gehabt haben , ^ die Ehebewilligung zu verweigern

908 Dieses sei nicht der Fall, denn keine der im Geseze des Kantons Luzern von 1835 aufgestellten Vorausseznngen finde aus die Familie Vonlansen Anwendung.

^Unter solchen Umständen sei es Bflicht der Bundesbehörden. gegen kantonale Engherzigkeit einzuschreiten. Dass sie hiezu sehon nach dem je^igen Landesrechte kompetent seien, habe der Bundesrath in seiner Botsehast vom 17. Juni 1870 ^), und ^ habe auch die national^ xäthliehe Revisionskommission in ihrem Berichte, Seite l 43 anerkannt.

^ur Unterstüzung dieser Ansicht könne aneh ans das Konkordat vom 4. Juli 1820 (Art. 7) verwiesen werden. Raeh den Gesezen des .Kantons Freiburg sei die Ehesran Vonlausen nicht mehr Bürgerin dieses Kantons nnd nach ^ 46 des luzernisehen Zivilgesezbuches sollte sie das Gemeindebürgerreeht des Mannes erworben haben. Da aber .Lnzern diese Wirkung der Ehe nicht anerkenne, so müsse eine dritte Behörde darüber entscheiden.

Diese dritte Behörde sei ,,das eidgenössische Recht^, denn untern..

13. Juli 1821 und 3.^Jnli 1822 haben die konkordirenden Kantone ausdrüklich anerkannt, dass in allen Fällen, wo aus unregelmässigen .Kopulationen Heimatlosigkeit entstehe, das eidgenössische Reeht angernsen werden könne.

Aus dieser Erklärung ergebe es sich, dass eine konkordatswidrige Ehe nicht eo ipso nichtig sei, sondern es müsse vielmehr anerkannt werden, dass dagegen das eidgenössische Recht angerufen werden könne.

Daneben könne indess das Argument, dass zwar die Ehe gültig sei, aber keine bürgerlichen Wirkungen zu äussern vermöge, nicht anerkannt werden.

Eine gültige Ehe, deren Wirkungen nicht von Jedermann anerkannt werden müssten, wäre ein Unding.^ Dass im vorliegenden Falle ein Richtigkeitsgrund vorhanden sei, habe selbst die Gemeinde Oberkireh nicht behauptet. Wenn dieses der Fall wäre , so würde ihr das Recht nicht bestritten , eine nachträgliche Publikation der Ehe zn verlangen , um ihre Einsprache anbringen und darüber entscheiden lassen zn können. Jn diesem Falle würde aber nicht der Einsprecher selbst zn Gerichte sizen, wie es jezt geschehe.

Da nun die sragliehe Ehe nieht wegen vorhandener Richtigkeitsgründe angefochten werde, so frage sieh nnr noch , ob die Folgen einer konkordatswidrigen Ehe wirklich diejenigen seien, welche der Gemeinderath von Oberkireh annehme. Es werde dies bestritten. Weder das Konkordat noch das luzernische Gesez von 1835 sprechen eine solche Folg...

aus.

Das lettere Gesez bedrohe unregelmässige Ehe nicht mit der Un-

^) Slehe Bundesblatt .... ^. 187o, Band n, Selte ^.

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Gültigkeit, aber mit ein bis zwei Jahren Zuehthaus- (Arbeitshaus) Strafe.

Diese Strafe könne gegen. Vonlaufen beantragt und wenn ein Gericht steh finde, das sie ausspreche, auch vollzogen werden, aber wenn andere folgen an seine Unterlassung geknüpft werden,. die nicht ihn persönlich, sondern seine Familie und den Danton Freiburg treffen, so könne hingegen das eidgenössische Recht angerufen werden.

Einmal die Frage der .Kompetenz überwunden , könne der mate-

rielle Entscheid nicht zweifelhaft .sein. Es sei möglieh, dass nicht^ gerade

ein Artikel der Bundesverfassung, ohne Widerspruch zu befürchten, angernfen werden könne. Allein schon der Bundesrath habe in seiner Botschaft über die .Bnudesrevision die .Kompetenz mit dem Saze begründet , dass der jezige Rechtszustand eine flagrante Verlegung des Grundsazes der Gleichberechtigung aller Schweizer sei. Dieses sei nicht nur wahr, weil ein Unterschied statuirt sei zwischen Reichen und Armen, sondern auch weil bei gemischten Ehen der Bundesrath bereits die Mögl.iehkeit habe, dem Eherechte ausgiebigen Schuz zu gewähren, und ebenso in allen denjenigen Fällen, wo die Ehe im Auslande abgeschlossen worden. Das Gleiche müsse aber auch bei im Jnlande abgeschlossenen Ehen anerkannt werden. Der Sinn und Geist der Bundesverfassung, der Grundsaz der Gleichheit und der im Art. 2 der Bundesverfassung ausgesprochene Zwek des Bundes : Sehuz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Förderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt , fordere es, denn gerade in dem Sehuze des Rechtes und der Eingehung einer Ehe, dieses heiligsten und unverjährbarsten Rechtes, liege die Förderung ^ der gemeinsamen Wohlsahrt.

Die Regierung von L u z e r n beharrte auch diesen Erörterungen gegenüber aus ihrer Ansieht , dass kein Rechtsgrund vorliege sur. eine Jntervention des Bundes,^ die in ähnliehen Fällen auch schon abgelehnt worden sei. (Bundesbeschlüsse in Sachen Schmidlin- Ziegler und Re-

ganell^Rebeaud, Bundesblatt 1858, Bd. l, S. 15, 25 und fs.Bd. Il, .^. 382 bis 406).

Bezüglich der ersten Frage, ob die Behörden des Kantons Luzern die

fragliche Ehe nachträglich zu bewilligen haben, sei ganz unbestritten, dass nach dem gegenwärtigen Staatsreeht die Kantone in Ehesachen souverän seien , soweit es sieh nieht um eine gemischte oder um eine im Auslande abgeschlossene Ehe handle , bei welcher Heimatlosigkeit drohe.

Abgesehen .von diesen Ausnahmssällen seien lediglieh die kantonalen Geseze und Konkordate vom 4. Juli 1820 und vom 15. Jnlt 1842 ^massgebend. Es sei nieht ^anzunehmen, dass die schon wiederholt und mit denselben Argumenten versuchte Begründung der Bundeskompetenz am ^Vorabende der Bundesrevision anders als bisher entschieden werde. So wenig die Bundesbehörden interveniren können ge^e... Heiratsabsehläge der kantonalen Behörden,. wenn nicht eine

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^

Mischehe in Frage liege, eben f.... wenig sei ein Recht zur Bundes^ intervention vorhanden, wo es um die n a c h t r ä g l i c h e Bewilligung einer im Jnlande geschlossenen Ehe sich handle. Es sei daher auf die

materielle Frage , ob im Speziatali.. eine nachträgliche Ehebewiiligun^

nach lnzernischer Gesezgebung begründet wäre oder nicht, von den Bun^ desbehorden gar nicht einzutreten. Uebrigens wiederhole die Regierung die Erklärung, dass sie gerne bereit sei, gegen eine tm zitirten Konkordat begründete angemessene Einkaufsumme zur nachträgliehen Ehebewilligun^ Hand zu bieten.

Eine zweite Frage, welche hier in materieller Hinsieht ausgeworfen werden konne, sei die, ob die fragliche Ehe auch ohne nachträgliche Bewilligung seitens der Heimatbehorden als eine gültige , oder weil konkordatswidrig abgeschlossen als eine ungültige zu erklären sei. Auch diese Frage entziehe sich dem Entscheide der Bnndesbehörden , wie von der Bundesversammlung schon in den oben zitirten Spezialsällen eutschieden worden sei. Das Konkordat zwinge keinen Kanton , eine k.^nkordatswidrig entstandene Ehe anzuerkennen.

Die Kantone seien also hierin souverän, und sür den Kanton Luzern werde der Entscheid durch den ^ 43 des bürgerliehen Gesezbu.hes gegeben, dahin lautend: ..Eine gegen die Geseze des Staates geschlossene Ehe hat keine bürgerliehen Wirkungen .^ Ein dritter und lezter Bunkt, der in dieser Angelegenheit in ^rage kommen konne , beziehe sich auf das Heimatreeht der Frau^ Vonlausen und ihrer Kinder , nämlieh daraus , ob diese Personen das Heimatrecht im Kanton Luzern haben oder ob der Kanton Freiburg dieselben erst im Kantone .^nzern einbürgern müsse. Diese Frage konne allerdings vor das ,, eidgenössische Reeht ^ gebracht werden , allein nicht ans den..

vom Rekurrenten eingeschlagenen Wege , sondern aus dem Wege des Heimatlosigkeitprozesses.

Raehdem de.. Bundesrath entschieden habe, konne der belastete Kanton nach Art. ... des Bnndesgesezes vom 3. Dezember l 850, betreffend die Heimatlosigkeit, an das Bundesgerieht rekurriren. Uebrigens sei auch naeh diesem Geseze, Art. 11, Ziff. 2, die in einem Kanton mit Umgehung der konkordatsmässigen oder gesezliehen Vorschriften ersolgte Kopulation sür den Entscheid massgebend.

Seit der Beendigung des Sehristenweehsels ist diese Angelegenheit aueh uoch der Gemeinde ^berkireh vorgelegt worden . allein^ diese hat die nachträgliche Bewilligung der Ehe mit grossem Mehr verworfen, obschon von einzelnen Mitgliedern der Regierung von Ludern im Sinn^ der Entspreehnug gewirkt worden ist. Unter diesen Umständen bleibt

niehts anderes übrig , als den Entscheid der Bundesversammlung zu

veranlassen, und wenn derselbe gegen den Vetenten aussallen sollte, es diesem und der Regierung von Freiburg zn überlassen,. ob sie in ernstWeherer. Weise als es bis dahin geschehen ist, den. Erwerb des B.^rg.er-

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rechtes für Fra..

oder nicht.

..^ Binder Vo..la..sen bei L..zern betreiben wollen

Vor Allem ist l^rvor^h...be.., dass die Regierung des .Kantons .^rei^ burg bis sezt gau^ neutral geblieben ist und in keiner Weise über die Streitfrage selbst si..h ausgesprochen hat. Es liegt von dieser Seite gar

niehts vor, als das schreiben vom 12. Angnst 1870, worin die Regierung offenbar mit Rüksicht a..s den eben ausgebrochenen Krieg er.^ klärte, es seien die Umstände der Behandlung dieser Angelegenheit nicht ganz günstig, übrigens bleiben die Rechte vorbehalten. Dieser lettere Vorbehalt kommt natürlich auch der Regierung von Lnzern zu gut, und ist ohne Zweifel nicht so zu verstehen, dass die Regierung von Freibnrg der von ersterer angeregten gütlichen Verständigung sieh feindlich gegenüber stellen wolle. Es liegt gar kein Grnnd vor, der diesen Sehluss rechtfertigen würde. J..sofern ist n..n allerdings unserm Bescheide vom 16. Januar 187l nicht genügt, indem wir, von der Voraussezung ausgehend, dass aus allen leiten gründe liegen, die auf eine gütliche Ver^.

ständigung hinweisen, di.se in erste Linie stellten. Da aber die L..zer^ ner Behorden erklären, vor Allem aus den. Entscheid der Bnndesbehorden ^wärtigen zu wollen , bevor sie aus gütliche Unterhandlungen eintreten, so bleibt nichts anderes übrig, als mit gegenwärtiger Vorlage diesen Entscheid einzuleiten.

Rachdem im Vorstehenden die Gesichtspunkte des Reknrrenten und der Regierung von ..^zern einlässlich vorgelegt ^sind , müssen wir auch unser.. Standpunkt noch mit einigen Worten erläutern.

Bekanntlich hat die Bundesverfassung ^von 1848 das ganze Gebiet des ^ivilrechles den Kantonen überlassen und hat sich mit den noth^ dürstigsten Bestimmungen begnügt, um die Bürger vor Reehtsverweige^

rung und Entzog des Gerichtsstandes zu schüfen. Es ist darum auch das formelle und materielle Eherecht in der Kompetenz der Kantone ge..

blieben, soweit nicht der Friede unter den Konfessionen gewisse sehnende Vors.^hristen im Jnteresfe der geu.is^hten Ehen nothig erscheinen liess.

J^d.ess bestehen nebe^ der Bundesversassnng ältere Konkordate, .^velche sür die sormelle Seite von Ehen zwischen Angehörigen verschie^ den...r Kantone in gewissem Sinne eidgenossisches Recht geben und dureh die Bundesverfassung nnter den ^..hnz der Bundesbehor.^en gestellt sind,

i^dem nach ...lrt. 99 , Zisf. 2 derselben dem Bundesrathe zur Vflieht

gemacht ist, über die Beobachtung der Vorschriften eidgenossischer Kon^ kordate zu wachen und von sieh aus oder aus eingegangene Beschwerde hin die erforderlichen Verfügungen zu treffen , gegen welche dann nach Art. 74, Ziff. 15 das Beschwerderecht an die Bundesversammlung g^ sichert ist.

Bund^bl..^. ^..hr^ XXIII. Bd. III.

^

^

912

Dieser Fall liegt gegenwärtig wirklich vor , so dass über die Kon...peten^ der Bundesbehordeu, aus die vorliegende Beschwerde eingetreten, an sieh kein Zweifel sein kann, zumal eine interkantonale Ehe vorliegt, aus welche verschiedene Konkordate Anwendung finden. ^ Der Umsang und der J..halt dieser Kompetenz wird jedoch lediglich durch die Be.

stimmuugen der Konkordate selbst sestgestellt, so dass ans die Erorterungen über die Notwendigkeit und ^wekmässigkeit einer Änderung oder Ergänzung des Bundesrechtes in Ehesachen an diesem Orte nieht ein..

getreten zu werden braucht.

Das erste hier in Betracht kommende Konkordat ist dasjenige vom

8. Juli 1808, ^ bestätigt am^.), Juli l 818 (Aeltere Offiz. Samml.

Bd. l, S. 287), welchem sämmtliehe Kantone beigetreten sind. Dieses Konkordat bestimmt,: .,Eine nach den Landesgesezen abgeschlossene Ehe macht die Frau ^ur Augehorigen desjenigen Kantons, in welchem der Mann das Heimatrecht besizt.^ Unter dem Ausdrnke .,Landesgeseze^ sind unzweiselhast die Geseze des Heimatkantons des Mannes gemeint, denn nur nach diesen Gesezen kann die Frau das Bürgerrecht des Mannes erwerben. ...Jm Kanton Ludern ist dieser Grnndsaz noch ansdrüklich dnrch ^ 43 des bürgerlichen Gesezbuches sanktionirt, welcher vorschreibt . ,,Eine gegen die Geseze des Staates geschlossene Ehe hat keine bürgerlichen Wirkungen.^.

Welches sind nun diese Geseze des Staates ^ Hier kommt vor Allem das Konkordat vom 4. Jnli l820 ^lettere

Osfiz. Samml. B. ll, S. 24 und 25) in Betracht, welches bezüglich.

der interkantonalen Ehen sür alle beigetretenen Kantone (.,... denen aneh ^reibnrg und Lnzern zählen) als .^audesgesez zu betrachten ist.

Die hier entscheidenden Bestimmungen dieses Kou^rdates sind die

^ 2 und 7, dahin lautend.

^..

,,2. Die Ehe zwischen dem oder der Angehörigen des einen Kantons, und der oder dem Angehörigen eines andern Kantons, oder zweier Versprochenen des nämlichen Kantons, welche sich in einem andern Kanton wollen kopuliren lassen, soll nur nach. geschehener Vorweisung der Verkundnngsseheine sowohl von dem^ Wohnort als ^on der Heimat, so wie einer Erklärung der Regierung der Versprochenen, dass kein gesezliches Hinderniss gegen die Ehe obwalte, eingesegnet werden.

Sollte sür eine Heirat zwischen Romis.^hkatholisehen eine Dispensation nach kanonischem Recht von der kompetenten geistlichen Behorde ertheilt worden sein, so wird die Vorweisung des diessälligen Akts erfordert..^ ,,7. D.e l^o..kordirenden Stände anerkennen den Grundsa^, dass alle ^.olgen^ nuregelmässiger Kopulationen, und namentlich die Verpflichtung, bei daraus entstehender^ Heimatlosigkeit, den betreffenden

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9l3

Jndividnen und Familien eine bürgerliehe Existenz zu sichern, aus denjenigen Danton znrüksallen sollen, wo die Ehe eingesegnet worden ist.^ Diese Vorschristen sind durch ein drittes Konkordat vom 15. Juli

.l 842 (Aeltere Offiz. Samml. Bd. lll, S. 204) in solgender Weise modifiât worden .

,,t. Die Bewilligung zur Einsegnung einer Ehe zwischen Angehörigen von zwei verschiedenen Kantonen, oder zwischen zwei Versprochenen des nämlichen Kantons, welche sich in einem andern Kanton wollen trauen lassen, soll ans d.e Vorweisung der erforderlichen Ver^ kündungsscheine und einer Erklärung der Regierung des heimatlichen .Kantons des Versprochenen (Bräutigams) ertheilt werden, durch welche

bezeugt wird, dass dortseits die Bewilligung zur Einsegnung der be-

tretenden Ehe ausser dem Kanton erfolgt sei.

,,2.

Das Konkordat vom 4. Jnli ..820 bleibt in allen übrigen Theilen in Krast, insoweit dasselbe nicht durch den vorstehenden Art. 1 süx die an diesem - somit theilweise revidirten --- Konkordate theilnehmenden Stände modif^irt worden ist..^ Auch diesem dritten Konkordate sind die Kantone Luzern und Freiburg beigetreten.

Hiermit wurde an dem Konkordate von 1820 nur d a s geändert, dass die Vorweisung einer Dispensation sür Ehen zwischen Romisehkatholischen nieht mehr ersorderlich war, und serner, dass die Erklärung

d.er Regierung des Bräutigams, dass kein gesezliehes Hindernis.. gegen die Ehe walte, hinfiel. D a g e g e n blieb die V o r s c h r i f t der

V e r k ü n d u n g d e r E h e am H e i m a t o r t d e s M a n n e s u n d der V o r w e i s u n g e i n e r Erklärung s e i n e r heimatliehen R e g i e r u n g , dass d o r t s e i t s d i e B e w i l l i g ung zur Eingehung d e r b e t r e f f e n d e n E h e a u s s e r d e m K a n t o n e r f o l g tf e i .

Run ift Tatsache, dass der Beschwerdeführer Vonlausen bei der Eingehung seiner Ehe im Kanton Freiburg weder die Verkündung an seinem Heimatorte, noch die Bewilligung der Regierung von Luzern, dass er sieh ausser dem Kanton trauen lassen dürse, veranlasst hat.

Es m.uss also der. ^ 7 des Konkordates von 1820 auf seine Ehe Anwendung finden, wonach die Folgen dieser unregelmässigen Kopulation auf den Kanton ^reiburg zurüksallen.

Wenn es sieh dann fragt, welches diese Folgen feien, so kann allerdings .Angesichts der neuern und hohern Vorschrist des Art. 43 der Bundesverfassung von Heimatlosigkeit keine Rede mehr sein, ^wohl aber von der in ^ 43 des bürgerlichen Gesetzbuches des Kantons .Luzern vorgesehenen Folge einer gegen die Geseze des Staates geschlossenen Ehe, d. h., sie hat für den Kanton ....uzern keine bürgerliehe Wirkung, und es ist der Bund inkompetent, ihm diese bürgerliehe

914 Wirkung znzumnthen, da in der That die Vorschrislen der Konkordate von 1820 u...d 1842, welche allein unter dem Schule des ...^un.^s stehen, verlebt worden sind.

Der Belent hat sich zwar aus einen andern Voden gestellt und nachzuweisen gesncht, dass die Bundesbehorden anch kompetent seien, ans sein Gesuch für die nachträgliehe Bewilligung der El..e d..rch die luzernischen ^eh.orde.. einzutreten und deren Weigerung als nnbe..

gründet zu erklären, da er den Vorschristeu des l..^r..isch..... Ehe^eseze^ in vollem Ilmsauge zu genügen vermoge.

Allein

wir

kennen

bloss

bedauern,

dass

die L..zer..er Vehorden

nicht Mittel und Wege gesunden haben, diese nachträgliche Ehebewilli-

gung zu ertheilen. denn es seheint ..ns allerdings in der Verweigerung eine ungerechtfertigte Härte sür die Familie Vonlausen zu liegen.

Ein massgebeuder Entscheid aber steht den .^uudesbehordeu nicht zu,

da diessalls lediglich da^ Gesez des Kantons .Luzer.n über die Ei..e-

Bewilligung und Eheeinsegnung vom t l. März l 835 znr Anwendung kommt und keinerlei Anhaltspunkte sür die Kompetenz der ...^und .......

behorden rüksichtlieh einer Koutrole über die Anwendung dieses Gesezes vorliegen ^ aneh ist seit dem ..^estande der neuen ^nndesorganisation eine solche Ko^npelenz niemals geübt worden. Dass sie in Wahrheit nicht besteht, beweisen gerade .^ie mehrjährige Verhandlung über ein neues Konkordat zur Hebung der nnlängbar vorhandenen grossen llebel^ stände und die zur Erreichung dieses Z n.. e k ...... als nothig erachteten neuen Bestimn.ungen bei ^lnlass der Vnndesrevislon. Die bezüglich der gen.isehten und der im Auslande geschlossenen Ehen anwendbaren Grundsä.^e konuen hier darum keine Anwendung finden, weil es sieh eben hier nicht um eine Ehe jener beiden Kategorien handelt, und der Grnndsa^ der Gleichheit der Bürger vor den. Geseze nur nnter Vor^ aussezung der gleichen faktischen Verhältnisse Anwendung finden kann.

Unter diesen Umständen glanben wir, es sei die Beschwerde und das Rekursbegehren des Beter Joseph Vonlanfen a^nweisen.

...^ir benuzen den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hoch^ Achtung zu versichern.

V e r n , den 1. November

187l.

Jm ^an.en des schweizerischen Bnndesralhes, Der B u n d e s p r .. s i d e u t .

Schenk.

^

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ^chief...

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Bericht des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der schweiz. Eidgenossenschaft über den Rekurs des Peter Joseph Vonlaufen, von Oberkirch (Luzern). (Vom 1. November 1871.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1871

Date Data Seite

903-914

Page Pagina Ref. No

10 007 077

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