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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend Bereinigung des vom gewesenen Staatskassier Eggimann . hinterlassenen Fassadefizite.

(Vom 8. Juli 1871.)

Tit.!

Wir haben die Ehre , der h. Bundesversammlung das Resultat der Verhandlungen mitzuteilen, welche in betreff der Bereinigung des Defizites der Bundeskasse stattgesunden haben.

Rachdem der gewesene Staatskassier Eggimann in Untersuchung und Hast gezogen worden war , wurde über ihn die Bevogtnng verhangt, und ihm zum Vogte Herr ...lmtsnotar Balsiger in Bern bestellt.

Dieser liess hieraus ein vormnndsehastliches Verzeichnis über das Vermogen seines Vflegbesohlenen ansnehmen und in den ossentlichen Blättern eine Aufforderung an dessen Gläubiger ergehen, ihre .Ansprachen anzumelden. Das Ergebniss dieser Massnahmen war folgendes:

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A. Als Vermögen Eggimann^s erzeigte steh: 1) Jn Liegenschaften : das ihm zustehende doppelte Wohnhau^ ^r. 18..^ und 18..^, zum Ankaufspreise berechnet im Werthe von

Fr. 340,000

2) Jn Zinsschriften, Werthesfekten und Mobiliar (worunter Fr. 250,000 in Walliser- Restriktionen Begriffen find) . . . . . . , , 4.^,000 Fr. 80.^,000 l^. Die angemeldeten Forderungen bestehen aus folgenden Bosten :

1) H^pothekarsehnld ans dem Hause Fr. 150,000. 2) Forderung der Eidgenossenschaft 3) Forderung der Berner Han-

delsbank

.

.

.

. .. 136,588. 95

4) Forderung der EinwohnerMädchenschule Bern, ...estanzlich 5) kleinere Fordernnaen .

.

Hiernach

,, 560,572. 75

,, .,

5,000. -158. 30

-----^----- ,, 852,320

würde das Defizit im Eggimann^schen

Vermögen bloss betragen .

.

.

.

.

. Fr. 49,320

Jn Wirklichkeit steigt aber dasselbe beträchtlich hoher an.

1) Vorerst ist nämlich zu bemerken , dass unter den Schulden die Mutter- und Weibergüter der Binder und der ^rau Eggimann nicht ausgenommen sind.

Die daherigen Forderungen würden aber im Falle einer gerichtlichen .Liquidation zur Hälfte mit nn-

gefähr

.

.

.

.

. F r . 20,000

sogar einen privilegirten Rang einnehmen und allen andern Gläubigern vorgehen.

2) Umgekehrt figurirt unter dem Vermogen eine auf Muralt , gewesenen Direktor der ferner Handelsbank, als Schuldner lautende Obligation im betrage von .

.

.

,, 25,000 -------------

.

,

45,000

die wohl als werthlos zu betrachten ist, so dass das Defizit angesehlagen werden muss auf

^. 94,320

1015 Dabei ist in Berechtigung zu ziehen , dass sich auf dem Eggimannten Vermögen im Falle einer gerichtlichen Liquidation desselben unzweifelhaft noch weitere Verluste ergeben würden , da eine sofortige Realisirung dex betreffenden Werthsehristen ohne Einbnsse kaum gedenkbar wäre.

Unter diesen Umständen ist es mehr als erklärlich , dass es die Berner Handelsbank, ^ie Amtsbürgen Eggimann's und der Vogt diesel leztexn selbst sür angezeigt erachteten, dahin zu wirken, eine gerichtliebe .Li.^.nt.ation wenn immer moglieh zu vermeiden, und dass sie in Fol^ dessen mit der Eidgenossenschaft in Unterhandlungen traten , um sich in .Betreff der Forderung des Bnndes mit derselben auf dem Wege gut..

licher Verständigung abzufinden.

Wir wären nun zwar vollkommen befugt gewesen , uns auf den streng rechtliehen Boden zu stellen und zu erklären , dass wir auf derartige Unterhandlungen nicht eintreten , indem si.h der Bund an die Amtsbürgen Eggimann's halten werde, falls und insoweit dessen Vermogen nicht ausreiche, das vorhandene Kassadefizit zu deken. Jn Erwägnng aller Verhältnisse glaubten wir indess, diese Stellung nicht von vornherein einnehmen zu sollen, sondern zu gewärtigen, welche .Anträge uns Wesfalls unterbreitet würden. Zu diesem Verhalten glaubten wix uns namentlich aueh desshall.. veranlasst, weil es aus der Hand lag, dass der Weg der gerichtlichen Liquidation einer raschen .^lb.viklung und Bereinigung der Verhältnisse entgegentreten, ja diese Bereinigung vielleieht aus Jahre hinaus vernnmogliehen würde, --- ein Uebelstand, dex sür eine staatliehe Verwaltung doppelt fühlbar werden müsste, ganz ab^.

gesehen von der ^rage, ob und in welchem Umfange die Bürgen aue.h für die inzwischen auflaufenden Zinfe zn haften hätten.

Mit Zuschrift vom 5. Juli 1871 machte der Verwaltungsrath der Berner Handelsbank dem Finanzdepartement die Mittheilung, dass das genannte ^inanzinstitut insolge vorausgegangener Verständigung mit den

^lmtsbürgen Eggimann's und den übrigen Betheiligten bereit sei, die ..ussergeriehtliche Liquidation des Vermögens und ^er Schulden des Leztern auf folgender Grundlage zu übernehmen : 1) ^er Bund reduzirt seine Forderung ...n den gewesenen Staatskassier Eggimann aus ^r. 530,000 und enthebt dessen ...tnnsbürgen von

jeder Hastpflicht.

2,^ Die bernisehe Handelsbank verpflichtet sich dagegen, der EidGenossenschaft die genannte Summe der Fr. 530,000 zu folgenden Bedingungen und in Fristen zu bezahlen ,.

a. Fr. 130,000 in baar aus 1. .August 1871.

b.

,, 100,000 dureh Errichtung eines H.^pothekartitels a.ns d^

Eggimann^sche Haus im zweiten Rang;

1016 c. Fr. 300,000 durch Ausstellung eines Forderungstitels mit fanst.^ psändlicher ......erschreibnng von Wertpapieren.

3) Diese beiden leztern Summen sollen bis zum 3l. Dezember 1875 eingelost werden, und zwar in jährlichen Raten von je einem Fünstheil derselben. Die erste Zahlung hat am 31. Dezember l87t stattzufinden. Jnzwischen find die betreffenden ..Dummen zu 4 ^. zu verzinsen.

4) Falls das Haus Eggimanns vor dem 31. Dezember 1875 verkaust würde, so wird die jeweilen noeh darauf hastende Snmme sofort

fallig.

Durch diese Vorschläge wird der Eidgenossenschaft eine Eilbusse .^on Fr. 30,572. 75 zngemi.thet. Halten wir damit das oben berührte

muthmassliche Defizit von Fr. 94.320 zusammen, so ergibt sich, daß davon eine Summe von Fr. 63,747. 25 aus die Berner Handelsbank, die Vürgen und die Ehesrau und minder Eggimann^s fällt, die sich über die Repartition dieser Summen unter sich verständigt l^aben. Es ist also jedenfalls nicht die Eidgenossenschast einzig, die fich e.n Opfer gefallen lassen muss, und das von ihr Verlangte dürfte wohl die berührten Raehtheile einer gerichtlichen .Liquidation auswiegen.

Jn Hinsicht aus die angebotenen Sicherheiten versteht es sich von selbst, dass die als Faustpfänder ^u deponirenden Wertpapiere der speziellen bundesräthlichen Genehmigung unterliegen und dass dabei die wünsbbaren Garanten werden vorbehalten werden. Ans dem Hause.

hastet eine erste Hypothek von Fr. l 50,^.00. die Grundsteuerseha^un^ beläust sich aus ^r. 27l ,000, und eine zweite Hypothek von Fr. 10^000 wird demnach die Grundsteuersehazung noeh nieht erreichen, abgesehen davon, dass der Verkausswerth der Eggimann'schen Besizung diese ....^eha^n^ nnz.veiselhast bedeutend übersteigt. Die Brandversichernngssnmme einzig

beträgt Fr. 200,000. Die Terminirnng der Zahlungen wird seitens

der Handelsbank mit Rüksieht daraus verlangt, dass die Realifirnng der übernommenen Werthsehriften, insbesondere die der Waliiser^Reseriptio^en, ein längeres ^lb^varten der Verhältnisse in Aussieht stellt, wenn nicht erhebliehe Verluste eintreten sollen.

Was endlieh die Verzinsung der Schuld anbelangt, so hätten wir gewünscht, t,en Zinssnss aus 41/2^.. festzustellen. E^n solches Zugestä^dniss war indess von der Berner Handelsbank nieht erhältlich, und sehliesslich ist die daherige Differenz denn doch nicht von dem Belange, dass desshalb ein Seheitern des vorgeschlagenen Arrangements motivirt wäre, wenn dasselbe in^ allen andern Beziehungen als annehmbar erseheint. Uebrigens erlauben wir uns, daraus ausmerksam zu machen, dass .venn die Eidgenossenschaft sosort in den Befiz der ihr veruntreuten Summe

^

1017 zurükgelangen würde, sie im Fall der Anlage derselben bei einer Bank in keinem Fall einen hohern ^ins al.^ 4^ gewartigen könnte.

Wir haben hiermit in Kürze die Grundlagen des im Entwurf liegenden Abkommens dargestellt, und empfehlen Jhnen ^eren Annahme.

Selbstverständlich kann dieses Abkommen, wenn es zum Abschlusse ge..an.^t, nur die Eivilanspruche der Eidgenossenschaft beschlagen, und es wird der gewesene Staa^skasster in strafrechtlieher Begehung sür seine Handlnngen um nichts desto weniger den Gerieten unterstehen.

Sollte indessen die h. Bundesversammlung eine gerichtliche L^uidatton und bezügliche Vortehren gegen die Bürgen für im bessern Jntexesse der Eidgenossenschaft erachten, so würden wir selbstverständlich nieht ermangeln, gemäss den erhaltenen Weisungen vorzugehen.

Jn Umsassung des Angebrachten haben wir die Ehre, zu beantragen : es sei der Bundesrath ermächtigt, mit der Berner Handelsbank aus Grundlage ihres Anerbietens vom 5. Juli d. J. die erforderlichen Verträge abzuschliessen.

Genehmigen Sie die erneuexte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 8. Juli 1^7^.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bereinigung des vom gewesenen Staatskassier Eggimann hinterlassenen Fassadefizites. (Vom 8. Juli 1871.)

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1871

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15.07.1871

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