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Schweizerisches Bundesblatt XXIII. Jahrgang. I.

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Nr. 4.

28. 3amtar 1871.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die .organisation der eidgenössischen Münzstätte.

(Boni 20. Januar 1871.)

De v s c h w e i j e v i j c h e 33 u n d e s r a t l ) , in Abandernna des Avt. 5 der Verordnnna über die Drqanisatton der eidg. Münzstätte vom 17. März 1860 (VI, 464); ans den Vortrag seines Finanädepartementes,

b e s ch l i e ss t : 9trt. 1. Die Vrüfung des (Sewiehtes und Feingehaltes der Münjen liegt einem ans der Zahl -er -.Beamten des Finanzdepartementes ju bezeichnenden Kommissär und zwei Esseijeurs ob.

Dieselben werden vom .-önndesrattje ernannt und sind einer jahi.= lichen 23estatigung unterwcrsen.

Art. 2. Die Jnstruktion über deren Verrichtungen wirb einem üe-.

sondern, buvch ben -.Öundesvath zu erlassenden Reg.emente vorbehalten.

9irt. 3. ©egenwärtiger Beschluss tritt sofort in Kraft, und der "Art. 5 der Verordnung vom 17. März 1860 ist ausgeho&en.

9 3 e r n , den 20. Januar 1871.

...

Jm Rainen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i b e n t :

Schcnf.

Der Kanzler ber Eibgenosseiischast : Schief;.

SBunbeeblatt. 3ahrg. XXIII. Bb. I.

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106

Regulativ über

die .^ontrolirung der .^...nnzfabrikation in Beziehung auf da.^ Gewicht und den Feingehalt.

^ (Vom

20. Januar 1871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , ans den Antrag seines Finanzdepartements,

b e schl i esst .

Art. 1 .

Die Kontrolirnng der Münzfabrikation in der eidgenossischen.

Münzstätte geschieht in folgender Weise: Art. 2. So ost ein Münzwerk bereit ist, ladet der Münzdirekt.^r den Münzkommissär zur Ausübung der Kontrole ein.

L ^e^icht^nte^chl.n^.

^lrt. 3. Der Kommissär beginnt damit, sich die betretenden Münzsorten, welche jedoch sür ein und dasselbe Mal die Zahl von 100,000 Stüken nieht übersteigen dürsen, in folgenden Bortionen vorlegen zu lassen : ^

5Fr. 25 2 ^ 20 1 ,, 20 1/2,,

20Rp.

.0,, 5" 2,, 1,,

15

Kil. eirea ^,000 Stüke.

,, ., 2,000 ,, ,, ,, 4,000 ,, ,,

,,

6,000

,,

16. 25 15 t6. 67 15

,, ,, ,, ^,

,, ,, ,, ,,

5,000 6,000 10,000 6,000

,, ,, ,, ,,

.15^

,,

,,

l 0,000

,,

Art. 4. Hieraus nimmt der Kommissär aus jeder Bortion ans je 100 ^tüke zwei heraus, unseht dieselben unter einander und geht zu deren Einzelwägung in solgender Weise über.

107 Die 5, 2 und 1 Franken werden stükweise^ die 1/2 Fr. in Gruppen von je 5, die 20, 10 und 5 Rappen in Gruppen v.^n je 20, die 2 und 1 Rp. in Gruppen von je 100 Stüken zusammenge-.

wogen und die gefundenen Gewichte in dem aufzunehmenden Verbalprozesse .angemerkt.

Art. 5. Jst hierbei das Resultat m e h r e r e r Wägungen ode.^ auch nur einer e i n z i g e n Wägung a u s s e r h a l b der im Münzgese^ vom 7. Mai 1850 (Art. 6) sür die Gewiehtsabweiehnngen nach aussen .^.d innen gestatteten Toleranz, nämlich: von ^^ für die 5Fr, 1/2.^.. lur .^e 2.^r., .^...o fur d^e ^r., ./io^ lur d.e ^r., ^.^

für die 20.)^., ^^ für die 10Rp., ^.^ für die 5 Rp., ^.^

für die 2 und 1Rp., so überweist der .Kommissär die sämmtliehen vorgelegten Münzen dem Münzdirektor, was im Verbalprozess anzumerken ist..

Art. 6. Jn diesem Falle wägt der Mün^direklor die sämmtlichen, ihm übermaehten Münzen ans die im Art. 4 bezeichnete Weise nach und trennt diejenigen, die innerhalb der Gewichtstoleranz sind, von denjeniaen, die außerhalb derselben fallen. Hieraus leat er dem ^omnnssär die Münden wieder vor, und zwar in der im Art. 3 bezeichneten Weise.^ Den ausserhalb der Toleranz gebliebenen Theil behändigt der .Kommissär nach .^onstatirung des Gesammtgewiehts und behält ihn unter ^erschl..^ v^ zur nachten Schmelzung, wo oann o.eser ...^he.l .n AnWesenheit des Kommissärs wieder eingesehmolzen wird.

Art. 7. Sollten alle Wägungen a u s s e r h a l b der Toleranz gesunden werden, so gelangen die sämmtlichen vorgelegten Münzen sofort unter den Verschluss des Kon.missärs zum Behuse der Umschmelzung in der sehon bezeichneten Weise.

Art. 8. Jst hingegen das Resultat aller nach Art. 4 porgenommenen Wägungen innerhalb der gesezliehen Toleranz, so werden ^ie vorgelegten Mnnzen vom Kommissär als im Gewichte richtig befunden erklärt. Die innerhalb der Toleranz gefundenen Stüke gelangen sodann, wenn es Silber- oder ^illonmünzen sind, bis nach Ermittlung de.^ Feingehaltes durch die Essayeurs unter den doppelten Verschluss des Kommissärs und des Münzdirel.tors, wogegen mit den Kupfermünzen sogleich nach Art. 13. usf. weiter verfahren wird.

I^ ^eill.^e^lt^nntel^nchnn^.

Art. 9. Zur Kontrolirung des Feingehalts nimmt der Kommissär von den zum Behuse der Gewiehtsprüfung bei Seite gelegten ^tüken wenigstens den vierten Theil, wenn es Silbermünzen, wenigstens den zehnten Theil. wenn es Billonmünzen sind, lässt dieselben in seiner Gegenwart in passender Weise zerstükeln, mischt die Metallstül^chen durch-

108 einander und nimmt sie zu Handen. Er übersendet davon eine zur.

Anstellung von 2 Vroben hinlängliche Menge an die Essayeurs zur Ermittlnng des Feingehaltes, übergibt eine gleiche. Menge zum nemlichen ^weke dem Münzdirektor, lässt beidseitig je eine Vrobe machen nud sich .einen Vrobesehein darüber ausstellen.

Art. 10. Raehdem dem Kommissär die beiden Brobescheine zugeBangen, deren Angaben sammt dem Mittel der beiden Proben im Ver..

balprozess anzumerken sind, wird in der Ermittlung des Gehalts sortgefahren.

Art. 11. Sind die ans beiden Vrobescheinen angegebenen Ge^ ^halte außerhalb der Toleranz, so gelangen die betretenden Münzen ans dem doppelten Verschlüsse sogleich nnter denjenigen des Kommissärs, um gleich wie im Gewichte fehlerhafte Münzen im Beisein desselben wieder eingeschmolzen zu werden.

Art. 12. Jst nur einer der beiden Gehalte ausserhalb der Toleranz oder disseriren die beiden Gehaltsangaben um mehr als 2 Tau^endstel bei Billonmünzen, so veranstaltet der Kommissär eine zweite Vrobe in gleicher Weise, wie die erste, und verwendet dazu einen Theil der zurükbehaltenen zerschnittenen ^tüke, wovon im Verbalprozess Er..

Zähnung zu thnn ist.

Fällt das Mittel dieser beiden ledern Gehaltsangaben und auch das Mittel aller vier Gehaltsnntersuchungen ausser der Toleranz, so sind die betreffenden Münden in der mehrbezeiehneten Weise vom Kommissär zu behändigen und wieder einsehmelzen zu lassen.

Fällt dagegen das Mittel dex beiden leztern Gehaltsangaben innerhalb der .Toleranz, so sind die betretenden Münzen dem Gehalte nach als richtig anzuerkennen, nnd es ist. daher mit denselben nach Art. 13 weiter zu progrediren.

Als wirklicher Gehalt der Münzen wird das Mittel aller vier Broben angenommen.

Art. 13. Die im Gehalte richtig befundenen Silber- und Billon^, sowie die im Gewichte richtig befundenen Kupfermünzen werden sodann dem Münzdirektor ^tm Zählen und Verpaken in Ronleau^ übergeben.

Die hiezn nothigen Rouleau^papiere werden im Beisein des Kommissärs gewogen nnd von deren Gewicht Rotiz genommen.

Art. 14. Die bei dieser Behandlung als gut geprägt befundenen, gezählten nnd in Rouleau^ verpakten, sowie die ausgeschossenen Stüke werden endlich dem Kommissär dnreh den Münzdirektor im Beisein des Erstern nochmals vorgewogen und das Gewicht im Verbalprozesse angemerkt .

1) die An^hl der Rouleaux^ und einzelnen Stüke und die darauf sich ergebende Gesammtstükzahl, sowie das Gewicht der auch im ...^p.....^ ^ut befundenen Münzen ; 2) das Gewicht der im Gepräge fehlerhaften Münzen.

Art. 15. Die leztern bringt der Kommissär unter seinen Verschluß zur spätern Wiedereinsehmelzung in der schon bezeichneten Weise.

Art. 16. Ueber die gut befundenen Münzen stellt der Kommissär dem Münzdirektor eine Ermächtigung zur Ablieferung an die Staatskasse ans. ohne welche Ermächtigung der Münzdirektor keine Münzen abliefern.

kann. Aus dem Ablieserungsscheiue . sowie im Verbalprozes,. wird die.

^orte, Stükzahl, das Gewicht, der Feingehalt und Rennwerth der a^ zul.eseruden Punzen ausgesezt.

Art. 17. Der über das ganze Kontrolirungsgeschäst geführte Verbalprozess ^wird in doppelter Aussertigung vom Kommissär des FinanzDepartements und dem Münzdirektor unterzeichnet , das eine Exemplar gehort dem sehweizerisehen Finanzdepartement und das andere I^er Münzstatte.

Il.... ^rptobnll.^ der ^oldmnl^en.

Art. 18. Für die Erprobungen der G o l d m ü n z e n gilt im Spezielten folgendes Versahren : 1) Sobald der Münzdirektor ein Münzwerk im Betrage von Fr.

100,000 .(5000 Stük) für die Sorte der Zwanzigsrankenstüke beendigt hat und dasselbe in Abheilungen von je 1000 ^tük eingebogen und in

nummerirten Gefässen verschlossen hat, benachrichtigt er den Münzkom-.

missär von dieser Bereithaltnng znr Kontrolirung.

2) Der Münzkommissär begibt sich hieranf in die eidgenössische Münzstätte, lässt sich die einzelnen Gesässe vorweisen, und nimmt eigenhändig aus jedem derselben 3 Stüke heraus, welche er mit der Rumme...

des entsprechenden Gesässes versteht. Das durch diesen Akt nnn nr Untersuchung gebrachte Münzwerk versehliesst er während der Vrobe sorg-

fältig in einer eisernen Kiste und behändigt den Schlüssel.

3^ Von den drei Stüken jeder Gruppe werden nun zwei ^tüke, also zusammen 10 Stüke, vom Münzkommissär zur Kontrole beftiuimt, und von demselben Stük um ^tük zur Ansmittlung des Gewichtes genau gewogen.

4) ^ind diese Vrobestüke innerhalb der vorgeschriebenen Gewichtstoleranz, so wird jedem der zwei Müüzessa^eurs von je einem Stük per Gruppe ein Abschnitt von eirea 2 Gr. Gericht in verschlossenem Baket znr Ermittlung des Feingehaltes übermacht, und es haben dieselben ihre Resultate sammt den übrig bleibenden Kornern^ nach beendigter Brobe versiegelt den. Münzkommissär znrükzustellen.^

110

Da.... dritte ^tük dient bei allsäl.lig nothig gewordenen RaehunterBuchungen und bleibt bis zur Beendigung der Kontroloperation unter Verschlnss des Kommissärs.

5) Ergeben beide groben einen Feingehalt, der innerhalb der Toleranz ist, so übergibt der Kommissär dem Münzdirektor den Schlüssel und ermächtigt ihn zur Ablieferung an die eidg. Staatskasse.

6) Stimmen dagegen die zwei entsprechenden Vroben der Münz.essayeurs nicht überein , d. h. zeigt der eine Brobesehein ein Resultat innerhalb der gesezliehen Toleranz und der andere ein solches, welehe^ außerhalb der Toleranz liegt, so wird ein dritter, vom Finanzdepartement zu bezeichnender Essayeur berufen, und es soll dessen Resultat ent.^ fehe.dend se.n.

7l Ergeben schliesslieh entweder die Gewiehtsbestimmungen oder di..

Feingehaltsproben Resultate , welche außerhalb der gesezlichen Toleranz liegen, so ordnet der Münzkommissär die Znrükweisung der sehlerhasten Gruppen des Münzwerkes an, und es hat der Münzdirektor die Umarbeitnng desselben vorzunehmen.

B e r n , den 20. Januar 1871.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

S^

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Organisation der eidgenössischen Münzstätte. (Vom 20. Januar 1871.)

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28.01.1871

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10 006 779

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