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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 3. Februar l 871.)

Da die Kantonsregierungen auf das an sie unterm 1 August v. J.

Berichtete Kreissehreiben f ä l l e n

ihre

Antworten

betreffend Z e u g e n v o r l a d u n g in S t r a s dem

Bundesrathe

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Derselbe, den Jnhait dieser Antworten den eidgenossischen Ständen mitzutheilen, wie folgt .

Tit.!

..Mit Kreisschreiben vom l. Anaust t 870 haben wir sämmtlichen Kantonsregierungen die Frage vorgelegt, ob sie nicht geneigt waren, die gebühren gegenseitig aufzuheben, welche ... Strafsachen sur d.e VorRaduna von Zeugen Behufs ihrer Abhornng ..n eniem andern Kanton von der requirirenden Behorde gewöhnlich geordert werden., Angesichts der bezüglichen Bestimmungen iu den nenernAuslieserungsverträgen mit auswärtigen Staaten glaubten wir, die Aushebung derartiger Gebuhxen auch im Jnnern der Schweiz empfehlen zn sollen.

,,Gegenwärtig liegen die Antworten von allen Kautonen vor. Die Mehrzahl der Regierungen ist der Anregung günstig und geneigt , die Aufhebung jener Gebühren als allgemein Regel, oder doch in so weit, als von andern Kantonen Gegenre.ht geübt wird, ausz ..sprechen . wenige möchten noch weiter gehen, und andere regen die Ordnung dieser Angelegenheit durch ein Bundesgesez au.

,,Damit jeder Kautou sein Verhältnis,. zu den Andern Kautonen ...ind hinwieder zum Stande der Frage im Allgemeineu zu würdigen die Gelegenheit sinde, werden sämmtliche Antworten ihrem wesentlichen Jnhalte nach wie folgt mitgetheilt .

,,1. Z ü r i c h hat bereits schon in den Jahren 1845 und 1846 mit den Kantoueu Aargau, Thurgau. Schaffhausen, St. Galleu, Appenzell A. Rh., Glarns und Solothurn gleichlautende Uebereinkiinste abgeGlossen, nach welchen die berührten Vorladungsgebnhren unterdrükt und nur vergütet werden, wenn der Verurtheilte bei Vermogen sich befindet..

Siehe Bundesblatt v. J. 1870, Band IlI. Seite 110.

Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd.I.

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,.Die Regierung steht nicht au , ihre Bereitwilligkeit für Unterdrüi.u..g dieser gebühren gegenüber all^.n Mitständen auszusprechen, salls dasselbe ^erfahren auch dem Kantone ^ur.eh gegenuber innegehalten werde.

,,^ie fügt aber im ^ernern bei , das .^bergerieht gehe sogar noch weiter, indem es finde, dass es im Jnteresse eines einfachen und prompten Gesehästsganges läge . wenn die Kantone gegenseitig auch aus alle Entschao.gung und aus aue Geboren be^ E.nvernahme von Zeugen in Strafsachen aus Gesuch von Behorden anderer Kantone verachten würden, mit einiger Ausnahme der Auslagen für Expertisen. Die Regierung von Zürich. erklärt sich. auch mit dieser Anschauung einve^ standen.

,,2.

B e r n . Die Behorden dieses Kantons pflegen, soviel der Regierung bekannt ist, nur dann Eitationsgebühren zu verrechnen, wenn die reauirirende Behorde einen. Kanton anaehort , der in. umgekehrten Falle solche Gebühren fordert. Es geschehe dieses vorzüglich von waadtland.sche.. und fre.bura.sehen Ger.chtsbeamten , welche n.eht bloss E.ta^ tions - und Sehreibgebühren , sondern selbst Sporteln und Taggelder begehen.

..Uebriaens erklärt die Regierung von Bern ihre Bereitwillial.eit, einem niodns vi^eiidi beizutreten , nach welchem ans die Gebühren der .

fragliehen Art im Allgemeinen verzichtet würde , jedoch unter Vorbehalt der Reziprozität.

..3.

Jn L u z e r n ist über die Erhebung der Kosten bei Regnisitorien von ^ehorden anderer Kantone oder des Auslautes der ^ 3 des Reglemeutes betreffen^ den Sportel.nbe^ug durch die Statthalterämter vom Jahr 1863 maßgebend, laut welchem die A u s l a g e n auf die re.^nrirende Be^orde uaehgeuommeu werden sollen. Unter die Auslagen gehoren die Gebühren der Weibel für Eitationen, Verriehtungeu, für Abwart bei ^erhoreu , Augenscheinen und bei ^ausdurehsuehungen, ferner die Anslagen an die Zeugen, die Zeugengebühren, Landjäger^ noten .^.^. ^ G e b ü h r e n für Vorladungen oder sur Amtshaudluugen seien schon längst nicht mehr bezogen worden. Die Regierung von Luzern ist indessen der Ansicht, dass auch die Auslagen nicht mehr bezogen werden sollten, und findet es wüuschbar, dass diese Augelegeuheit durch ein Bundesgesez regulirt ^verde.

,,4. Uri ist geneigt, dasür zu stimmen, dass die fraglichen Geführen gegenseitig aufzuheben seien.

,,5. Jn S c h w ^ z sind diese Vorladungen von den kantonalen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden sehon seit mehreren Jahren unentgeldlieh besorgt worden , dagegen wird von den Voruntersuchungsbe-

219 horden der Bewirke ost umgekehrt versahren, da die betreffenden Beamten nicht. gerne aus ihre Emolumente verwehten.

,,Die Reaieruua von Schwv^ erklärt sich mit den in unserm Kreisschreiben vom 1. August 1870 eutwikelten Ansichten einverstanden.

Jndess kann sie ihre definitive Zustimmung nicht aussprechen, weil ge^.ass^.^ 6^ ^der kantonalen Verfassung alle Verkommnisse und Verträge mit anderen Kautonen und Staaten der Genehmigung des Kautonsxathes unterstellt sind. Sie ist jedoch bereit, dem Kantonsrathe diese Zustimmung zu empfehlen, soseru .auch die übrigen Stände Hand bieten.

^ .,6. U n t e x w a l d e n ob dem W a l d ist. nicht aeneigt, diese Gebühren aufzuheben , weil im Kantor Bern eine sehr strenge Kutscherverordnnua bestehe, i.. Foiae welcher die Bewohuer von Obwalden, wenn sie iu der Saiso.. mit eine^n Fuhrwerk iu den Kanton Bern fahren, wegen jeder Denunziation vor die beruischen Richterämter eitirt werden , allerdings m^t der Einladung , d.e E^tat^onsg..buhren per Nachnahme zu beziehen.

..7.

U n t e r h a l t e n nid d e m Wald hat ^in Berüksichtignng der in unserm Kreisschreiben erwähnten Gründe diese Gebühren ausgehoben und erwartet, dass auch d.e M.tstän^e .hm gegennber das Gle.che thun ^ werden.

,,8. G l a r u s sorgere keine Eitationsaebühren, sondern lediglich die Auslagen an die Zeugen. Dagegen seien von mehreren Kantonen im umgekehrten ^alle ^em Kanton Glarns gegenüber auch die Vorladungsgebühren gefordert worden.

,,Unter diesen Umständen erklärt sich die Regierung von Glarus damit einverstanden, dass ^ie Verrechnung von Vorladungsgebühren allgemein und gegenseitig ausgeschlossen wer.^e , in der Meinung jedoch, ^ass gegenüber den Ständen, die sieh zu diesem Vrinzipe nicht verstehen wollten, das Recht der Reeiproeilät vorbehalten bleibe.

^,9.

Z u g.

Die Regierung dieses Kantons

berichtet,

dass die

Voli^.i.^ire^tion stets Reziprozität beaobachtet, das Verhoramt dagegen die Vorla^nngsg^bül,ren regelmäss^g gesordert habe.

,,Sie ist jedoch^geneigt, dieselben gänzlich ansznheben, insofern von allen Kantonen ein gleiches Verfahren beobachtet werde. Gegen anders handelnde Kantone würde, wie bisher, R^iproeilät geübt werden.

,,10. Jn F r e i b n x g werden diese Gebühren in der Regel bezogen. Die Regierung bemerkt, dass bis dahiu noch kein Kanton gegen..

diesen Be^ug Reklamation erhoben habe. ^ie sehe daher keinen hinlänglichen Grund, aus dieselben zu verziehten. Wenn sich indessen die Mehrheit der Kantone sur deren Abfassung ausspreehen sollte, so u.ür...e sie sich anschliessen.

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.,11. Solothuruist geneigt^ die fraglichen Gebühren gegenüb.^ denjenigen Kantonen, welche sie ebenfalls nicht federn. anzuheben.

,,12. Jn B a s e l ^ S t a d t bestehen weder Vorladungsgebühren^ noch andere Sporteln in Strafsachen , und es werden solche von re^uixirenden Behörden ebenfalls nicht verlangt. Die Regierung unterste daher das Bestreben nach allgemeiner Aushebuug der Eitationsgebühren^ zumal dies dem Axt. 12 des zwischen der Schweiz und Baden besteheuden Auslieserungsvertrages vom Jahr 1864, resp. der im Jahr^ 1869 erlangten authentischen Jnterpretation dieses Artikels entspräche^ wonach. von der reguirirende^ Behorde nur die Erstattung der durch di.^ Erledigung der Requisition entstandeneu Baaranslageu (Entschädige.^ an Zeugen und Sachverstandige ^e.) verlaugt werden könne.

..Die Regierung vou Basel fügt noch bei, dass mit der Aushebung der Eitationsgebühren nur ein Theil des Wünschbaren erreicht wär^..

Es fordern n.imlich einzelne Kautone nicht nur der Eitationsgebühxen^ sondern auch Gebühren zuhanden des Richters, des Gerichtsschreibers uu^ des Abwarts für die einzelnen vorgenommenen Untersnchnngshandlungen^ wie für Verhöre, Augenscheine, Hausdurchsuchungen u. dgl. Diese Gebühreu betragen oft weit me.hr als einfache Eitationsgebühren, ...nd er^ reichen zuweilen Beträge, die mit der Wichtigkeit der Untersuchung ii^ keinem Verhältniss stehen. Für die Abschaffung dieser Gebühren sprechen aber ganz dieselben Gründe, welche in unserm Kreisschreiben für di.^

Abschaffung der Eitationsgebühren entwil^elt worden seien. Die Re-

gierung von Basel betrachtet es daher als wünsehenswerth, dass die i^ dem Verkehre mit Baden geltenden Gruudsäze auch .im ...Verkehre ^..^isehe^.

den Kantonen eingesührt werden.

,,13. B a s e l - L a n d s c h a f t . Auch hier werden keine Vorlas dungsgebühreu^ gesordert.

,,Die Regierung wünscht, dass das nämliche Versahren in allen a..^ dern Kantonen beobachtet werden möchte.

^ ,,I4. S c h a s f h a n s e n . Raeh den.. von der Regierung mitge^ theilten Berichte des ^bergerichtes hat das ^erhoramt dieses Kanton^ bis jezt nicht nur die Gebühren für die Vorladnngen, sondern auch die Taggelder der Zeugeu von der ree^uirireuden Behorde gefordert, wäl^-.

rend dies bei kantouspolizeilichen Einvernahmen nicht geschehen sei.

,,Es scheine eine einheitliche Reguliruug dieses Verhältnisses wün^ schenswerth, sosern das Versahren der R ü k v e r g ü t u n g als allgemeine Rorm ausgestellt werde.

,,15. A p p e n z e l l A. Rh. wird dafür sorgen, dass in diesen^ Kantonstheile dergleichen Eitatiousgebühren nicht bezogen werden, s..^.

sern das Begehren um Besorgung eiuer Eitatiou von der ausserkant^-.

nalen Behorde nicht direkt au die betreffende Gemeindehorde gestellt

221.

werde, sondern an folgende kantonale Stelleu. Kantonalverhoramt in Trogen , Obergeriehtskanzlei in Trogen , Kantonalpolizeidirektiou i.^ Herisan oder Laudespolizeiamt in Trogen.

,,16. A p p e n z e l l J.Rh. wird, sofern die übrigen Kantone sich mit der Aushebung dieser Gebühren einverstanden erklären, ebenfalls auf.

dieselben verzichte^, im andern Falle aber, wie bisher die Reeiproeität.

beobachten.

,,17. St. Gallen bringt zur Keuutniss, dass dort keine Vorladungsgebühren von den regierenden Kautoueu bezogen, sondern dass.^ dieselben von den betreffenden Behörden aus die Amtsreehnung geuom^ men werden.

.,l8.

G r a u b ü n d e u. Die Standeskommission diesel Kanton^..

hat am 27. Oktober 1870 beschlossen, den Vorschlag des Bundesrathes

dem Grossen Rathe iu dessen nächster Sizung in empfehlendem Sinn^ vorzulegeu.

.,l9. Jm Kauton A a r g au werden die Eitationsgebühren nur.

von zwei Untersuchungsrichtern bezogen, von den andern hingegen nicht..

Schreibgebühreu werden nirgends bezogen.

,,Die Regierung erklart sich bereit, die .^itatiousgebühreu gänzlich.

aufzuheben, un^ wäre auch geneigt, aus Zeugenents^ädigungen i^..

Re.^nisitionsfällen zu verzichten , wie dies in den interkantonalen Ver^ trägen bereits Grundsaz ist, sosern die andern Kantone das Gleiche ^ugestehen würden.

,,20. T h n r g a u . ^ Die Regierung dieses Kautons verweist auf die oben^ unter Zürich erwähnte Uebereinknnst ans dem Jahr 1845 un^ bemerkt, dass der Kanton Thurgau gegenüber den Mitständen stets^ im Sinne. dieses Konkordates verfahren sei , indem die Dortigen Behoben

nur die Auslagen sür Zeugeu .^Taggelder) und die V^.rpflegungsgelder

im ^inue ^e^ Ausliesernngsgesezes (eventuell auch die Trausportta^en)^ in Anrechnung gebracht, dagegen anderweitige Gebühren niemals gesordert haben. Es entspreche daher einer von den sieben Konkordatsslän.^en längst beobachteten Bra^is, wenn das gleiche Verfahren unter den Kan^ tonen zur allgemein geltenden Regel erhoben werde.

,,2l. T e s s i n sehliesst sich im vollsten Un^fange dem Vorschlages des Bundesrathes an.

,,22. W a ad t hat bis dahin diese Gebühreu bezogen, und sie^ auch an die Behörden der andern Kautone bezahlt. Rur mit Genf habe Waadt einen modus vivendi. wonach die Notifikationen iu Slraf^ saeheu uueutgeltlich verrichtet werden.

222 ,,Die Regierung erklärt sieh bereit, diesen modns vivendi aus all^ .Kantone auszudehnen, sosern auch diese steh verpflichten würden, Waadt gegenüber Gegenrecht zu halten.

,.23. W a l l i s hat bis anhin die Reeiproeität beobachtet. Da^egen wurde nun vom Staatsrath am 18. August 1870 die unentgelt.^ liehe Besorgung der Eitationen in Strassacheu im Brinzip als allgemeine

Regel erklärt.

,,24.

R e u e u b u r g . Die Regierung dieses Kantons berichtet,.

dass am 8. und 30. August 1853 mit dem Kanton Bern eine Uebereinkunst abgeschlossen. worden sei, gemäss welcher beide Kantone in alle.^ Untersuchungen krimineller oder polizeilicher Ratnr gegenseitig keinerlei Gebühren für Eitationen, Verhore, Schreibereien .e. sordern und nur die ^eigentlichen Baaranslagen, wie die Zengengelder, sieh vergüten lassen.

,,Aneh zwischen Gens und Renenburg bestehe ein ähnliches Verfahren, jedoch ohne schriftliche Uebereiuku..st.

,,Jm Verkehre mit andern Kantonen, insbesondere seien diese Gebühren immer bezogen worden.

mit Waadt,

.,J..dess erklärt sich auch die Regierung von Reuenburg bereit, das Prinzip der gegenseitigen unentgeltlichen Besorgung aller Eitatioue.. in Strafsachen anzuerkennen, wenn aile andern Kantone dasselbe anch aunehmen.

,,25.

G e n f hat nach einem sehr alten u.^n... sür die Vorladungen in Strafsachen nie irgendwelche Kosten bezogen, und es soll das gleiche Verfahren auch von den andern Kautonen Gens gegenüber beobachtet worden sein.

,,Der ^taatsrath billigt daher vollständig die Anregung des B...n^ desrathes, und spricht sogar den Wunsch aus, dass die Rogatorien in Strafsachen gegenseitig absolut unentgeltlich besorgt werden moehteu.

Uebrigeus findet er es .vüusehbar, dass die vollständige Uuentgeltliehkeit

der Dienste, welche die Kantone einander bei Vorladnng von Beugen in Strafsachen zu leisten habeu , gesezlieh als allgemeine Rorm ausgestellt werde .^

,,Aus diesen Berichten ergibt sieh, dass die grosse Mehrheit der Kantone den gegenseitigen Verzicht aus die Gebühren sür Vorladung von Zengeu in Strafsachen entweder schon eiugesührt hat, oder anznerkennen bereit ist, in der Meinung, dass gegen die nicht zustimmenden Kantone die Reziprozität vorbehalten bleibe.

,, Einzig Unterwalden ob dem Wald und Schaffhausen haben gegen das System sich ausgesprochen. Beide wollen auf der Forderung der

223 .^

Eitationsgebühreu bestehen. Wir Rossen jedoch, dass sie nach Kenntnissnahme der Ansichten aller andern Kanone und nach narrer Prüfung der Verhältnisse nicht anf ihrem isolirten Staudpunkte beharren werden.

,,Was die Sache selbst betrifft, so haben wir allerdings in uuserm Kreisschreiben vom l. August 1870 uur die Aufhebung der Vorla^ungsgebül.ren in Strafsachen empsohlen. Allein wir finden gegenwärtig anch mit Zürich, Basel^tadt, Aargau ^.., es wäre besser, noch etwas weiter zu gehen, und die Aufforderung aller Gebühren und Auslagen, die in Strafsachen dnrch Eitatioueu und Rogatorien eines andern Kantons erwachsen können, gegenseitig auszugeben und einzig den Ersaz derjenigen Auslagen beizubehalten, welche durch besondere Maßnahmen, z. V. durch Expertisen, peranlasst werden.

Dieses System ist prinzipiell offenbar das richtigste und zugleich das einsamste. Es hat darum auch in den meisten neuern Verträgen mit auswärtigen Staaten über Auslieferung von Verbrechern und Angesehuldigteu Anerkennung gesunden. Wir eitiren hier die Verträge mit den Niederlanden vom 21. ^e^ember 1853, Art. 9^), mit Baden vom

29. Oktober 1864, Art. 12^); mit Frankreich vom 9. Juli 1869, Art. 12.^, und^mit Belgien vom 24. November 186^, Art. 13.^^

,,Was diesen auswärtigen Staaten gegenüber durch Genehmigung ^der Bundesversammlung Rechtens geworden ist, sollte es billiger Weise .

.auch seiu zwischen den Kantonen selbst. Es kann natürlich kein Kanton di^ Absicht haben, einzelne auswärtige Staaten günstiger behandeln zu.

wollen, als seine verbündeten Mitstände.

,, Angesichts der bezüglichen Bestimmungen der neuesten Verträge .mit Frankreich und Belgien soru.ulireu wir daher uusern Vorschlag dahin : ,,Es mochten sämmtliche Kantone in Strafsachen aus den Ersaz der Eitatiousgebühren und aller derjenigen Kosten gegen-

seitig verzichten, welche durch freiwillige Uutersuehuugshandlungen

oder durch deu Vollzug von Rogatorieu der Behorden eines andern Kantons entstehen, mit Ausnahme von solchen Ausgaben, welche sür wissenschaftliche oder technische Expertisen gemacht werden müssen.

,,Wir ersucheu nun sämmtliche Kantonsregierungen, diese Angelegen.heit nochmals ihrer Brüfung zu unterstellen und uns mit thunlicher Besorderung ihre definitive Entschliessung über diesen Vorschlag zur ^) Siehe eidg. ^esezsammIung, Band I^, Seite 10.^.

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224 ^enutuiss zu bringen, in der Meinung, dass dieser mod...^ vivend. zw^ sehen den zustimmenden Kautouen später ans einen bestimmten Zeitpunkt .in Krast erklärt und den nicht zustimmenden Kantonen gegenüber freie .Aktion vorbehalten .vürde.^

(Vom 15. Februar 1871.)

Der Bundesrath hat zu Scharsschü^eu^Majoren ernannt : ^ru. Ferdinand B r u n n e r , von St. Fideu (St. Galleu^. Major im^ ^ .

Kantonalftab.

,, Gottsried J o o s t , von Languan, Stabshanptmann seit 18^6.

,. Karl J m f e l d , von Ln^ern, ,.

,, 1^.

^. Eduard ^ e l g e r . von ...^tanz, ^ ., Albert v o n W a t t e n . v ^ l , von Bern, ^ ,, Baptist Schilling, von ^uzern, Heinrich Laudi s, von Richtersweil, bisher Scharsschüzen.^ Aisred R o t h , von Waugen, Kaspar . L u c h s i u g e r . vou Glarus, hauptleute.

Theophil Z ü r r e r , von Hausen am Albis, ^ranz Marti, von Othmarsiugen.

^raueeseo M a r i o t t i , vou Loearuo,

Behuss Vervollständigung der Militär ^Rechtspflege ist vom Bnndesrathe beschlossen worden, dass Vergehen, welche von den Trnppen sür Ueberwaehung der fremden internirten Militärs begangen werden konnten, nach Art. 210 des Militär^trafgesezbuehes durch die Militär Berichte der Kautone beurtheilt werden sollen.

Dem eidgenossischen Departen.eut des Jnnern ist unterm 14. dies .oon verschiedenen Seiten offiziell mitgetheilt worden, ^ass die Rinderpest in C o n t a r l i er und les B o u r g s , uahe der Schweizergrenze, ausgebrochen sei, wesshalb der Bundesrath beschlossen hat. das Auftreten der Seuche an den gedachten .^.rten zur allgemeinen Kenntniss zu bringeu, und besonders den Gre.^kautonen Basel, Solothurn, Bern, Reuenbnrg, Waadt und Gens davon Anzeige ^u machen.

225 (Vom 17. Februar 1871.)

Mit Schreiben vom 15. dies hat die Regierung des Kantons .^largau dem Bundesrathe zur Kenntniss gebracht, dass , nachdem^ der dortige Grosse Rath dem Konkordat über Freizügigkeit des schweizerischen

Medizinalpersonals unterm 23. Mai 1870, Ramens des Kantons

Aargau , betreten beschlossen hat, dieser Beitritt durch die Volksabstimmung vom 2..). Januar abhin genehmigt worden uud somit von da an in Kraft getreten sei.

Das gedachte Konkordat besteht nunmehr unter den Kantonen Zürich, B e r n , L u z e r n , Uri, ^chw.^z, G l a r u s , .^ng, Solot h u r n , B a s e l . ^..tadt.und B a s e l - L a n d s c h a f t , S e h a f f h a u s e n , A p p e u ^ e l l A u s s e r - und J..uerrhoden , ^t. Gallen, Aa.raau und T h a r g a u .

Der Bundesrath hat die Errichtung eines ...^elegraphenbüreaus aus der Eisenbahnstation Ma l e t t e s, zwischen Delsberg und Bruntrut, besehlossen uud gleichzeitig sein Voftdepartemeut ermächtigt, mit der Regierung des Kautons ^largau wegen Erstellung eines Telegraphenbüreaus in .^ t hm a r s i u g en e^en Vertag a^uschliessen.

Der Bundesrath hat gewählt .

(am 13. ^ebruar 1871) als Waffeukoutroleur ll. Klasse in Reuhausen (Schasshausen): Hrn. ...ldols V o g e l s a n g , von Solothnrn .

,, Vostkommis in .^t. Gallen : ,, Joseph B e r s i u g e r , Bostgehilfe, von u. in Tablat(St. Gallen), (am 15. ^ebruar als Artillerie-l.lnterinstrnktor:

1871)

Hrn. T a n n e r , ^ Kanonierkorporal und Jnstruktionsaspirant , in . Thun ..

(am 17. Februar 1871) als ^elegraphist in Soneeboz. Hr^.. Johannes F r e ^ , von Olten, Vostverwalter in Soneeboz (Bern).

Bnnd^bl...^. ^ahr^. XXIII. Bd.I.

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18.02.1871

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