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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betretend die eidgenossische Mannschafts- und Geldskala.

(Vom 23. Mai 1871.)

Tit.!

Der Art. 1..) der Bundesverfassung schreibt in seinem legten Lemma

vor, dass die. Mannschafts kala, die den Massstab für die von den

Antonen zu stellenden Mannschaftskontingente fesigesezt, alle 20 Jahre einer Revision zu unterwerfen sei.

Dieselbe Frist wird im Axt. 3..) für die Gelds kala bestimmt, nach welcher die Kantone ihre Beiträge an die Ausgaben des Bundes zu leisten haben.

Das Gesez über die Mannschaftsskala, erlassen am 27. Augusi

1851, geht somit ..m 27. August näehsthin zu Ende, dasjenige über

die. Geldskala, gegeben am ..). Jnli 1851, endigt mit dem 9. Juli d. J. (A. S. II, 369 und 449), und es wird sich daher darnnt handeln, ob eine Revision beider Skalen vorgenommen oder ob damit vorderhand wenigstens noeh zugewartet werden wolle.

Wir erlauben uns, die Verschiebung dex Revision zu beantragen, geleitet von folgenden Gesichtspunkten : Einmal ist es leicht moglich und von den kommissionen zur Revision der Bundesverfassung auch vorgeschlagen, dass ...n die Stelle der

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Mannschastskontingente mit beschränkten Brozentansäzen die wirkliche all-

gemeine Militärpflichtigkeit treten solle.

Sodann wäre die Repiston der Geldskala dermalen mit ziemlichen Schwierigkeiten verbunden. Allerdings seheint das Prinzip diese.: ^....ntingente in der Verfassung festgehalten werden zu müssen. Die Revision ^lber aber steht mit einer ^rossen Anzahl finanzieller und ^olk.^lxthschaftlicher Fragen in en^em Zusammenhange, und erst wenn diese gel.^t sind, lassen sich auch die Hilfsquellen, welcher die Eidgenossenschaft Bedarf, entsprechend bestimmen und lassen sieh die Geldbeiträge ermitteln, welche uothigensalls den Kantonen aufzulegen sind.

Jndem wir daher den mitfolgenden Bundesbeschluß Jhre..: Würdigung zu unterbreiten die Ehre haben, erneuern wir Jhnen, Tit., bei diesem Anlasse die Versicherung vollkommenster Hochachtung.

B.^n, d..n 2^. Mai 1^71.

Jm ....amen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e . ^ p x ä s i d e n t :

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

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Bundesbeschluß, dle Mannschafts- und ^eldstala betreffend.

^ie B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

n^ Ansicht ein..^ Bericht^ des Bundesrathe^ vom 23. Mai 1.^71, und de... Artikel 19 und 39 der Bundesve...^^, .beschließt:

.^rt. 1. Das Bundesgesez über die eidg. ^eldskal.^ ^om^. Jult 1.^51 und dasjenige über die Beltr^ dex Kantone und der EidGenossenschaft an Mannschaft, Bferden und Kriegsmaterial zum schwelArischen ...^undesheere vom^ 27. August 1851 verbleiben in .^raft, ^ weit sie nicht bereits f^on abgeandert oder aufgehoben sind.

Art. 2. Der Bundesrath ist eingeladen, der Bundesversammlung l.^itex... Anträge vorzulegen über den Fortbestand, den Wegfall ....der d^ Revision der Manns^asts- und Geldsl.ala.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit wärtigen Beschlusses beauftragt.

der Vollziehung de.... ge.^en-

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Bundesratbsbeschluß Betreffend

den Konflikt zwischen den Negierungen der Kantone Bern .und Aargau über die Benuzung des Hassers de.... "Roth" b e i

M u r g e n t h a l .

(Vom 2. Juni 1^71.)

Der schweizerische B u n d e s r a t h

hat in Aachen der Regierungen der Kantone V e r n und A a r g a u , betreffend Konflikt über die Souveränetatsreehte an dem Flusse "Roth" in Murgenthal.

anf Grundlage der im Befchlusse vom 12. Oktober 1.^69 ^ (Bundes-

blatt 1.^70, III, 493 u. ff.) dargestellten faktischen Ergebnisse;

und da sich ferner ergeben: 1) Die zwischen den Kantonen Bern und Aargau angebobenen Streitigkeiten über die Benuzung des Wassers der Roth wurden von beiden Regierungen als ein Konflikt über Souveränetätsrechte oder über streitige Jurisdiktionsverhältnisse betrachtet. Der Bundesrath fand aber in feinem Befchlusse vom 12. Oktober 1.^69, daß der einzig noeh in Frage liegende Bnnkt nicht unter dem Gesichtspunkte einer staatsrechtlichen Frage angesehen werden könne, und entschied daher, e.. haben weder die Gerichte des Kantons Vern, noch diejenigen des Kantons

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Mannschafts- und Geldskala. (Vom 23. Mai 1871.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1871

Date Data Seite

863-866

Page Pagina Ref. No

10 006 921

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