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Bundesrathsbeschluß betreffend

die Aufnahme eines neuen Anleihens von 15 Millionen.

(Vom 3. Februar 1 871.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , gestuft aus die ihm unterm 16. Juli 1870 ertheilte uud unterm 22. Dezember gleichen Jahres erneuerte Vollmacht.

aus den Antrag seines Finanzdepartements ,

b e schl i esst : Art. 1. Die Eidgenossenschaft wird auf den.. Wege einer ossentlichen Subskription ein Anleihen von 15 Millionen aufnehmen, worin

Fr. 6,700,000 zur Tilgung der im Juli und Augnst t 870 ausgegebenen seehsprozentigen Kassascheine begrisfeu sind.

Art. 2. Die Emission geschieht zum Knrfe von 97, d. h. für Fr. 100 Kapital sind Fr. 97 einzuzahlen, und es werden aus den Jn-

lhaber lautende Obligationen von 500. 1000, 5000 uud 10,000 Fxauken ausgestellt , welche zu 41/2 % verzinslich

sind.

Art. 3. Die Verzinsung des Anleihens ist kostenfrei für die Obligationsinhabex, und sie findet je am 31. August und 28. Februar ....ei der Bundeskasse und bei den eidg. Hauptzoll- und Kreispostkassen statt. Die gleiche Zahlung kann aueh im Auslande bei Bankhäusern erfolgen, deren nähere Bezeichnung später stattfinden wird.

Art. 4. Die Rükzahlung des Anleihens erfolgt frühestens in sechs Jahren, vom 31. August 1871 an gerechnet, und soll spätestens in 15 Jahren, also 1886 vollendet sein.

161 Der Bundesrath behalt sich vor, nach Ablaus der sechs Jahre das ganze Anleihen auf sechsmonatliche, im Bnudesblatt bekannt zu machende Kündigung hin auf ein Mal.

oder in von ihm jeweileu näher ^u bestimmenden, ebenfalls sechs Monate vorher bekannt zu machenden Raten zurukzubezahlen.

Wird die Rül^ahlung ratenweise vorgenommen , so ist die Reihenfolge d..reh Ausloosung zu bestimmen.

Art. 5. Au den nemliehen Kassen (Art. 3), wo die Z.nse entrichtet werden . konnen aus die Verfallet die Kapitalbeträge , ebenfalls kostenfrei, erhoben werden.

Art. 6. Die Einzahlungen ans das Anleihen geschehen an solgenden Termin^.. Zu einend Viertheil an. 3l. März 1871, zu einem zweiten Viertheil ..m 3 t . Mai l 871, ^sür die übrige Halste am 31.

August l 87 l.

Den Subskribenten ist jedoch gestattet, die Einzahlung an ein..m einzigen der oben bezeichneten Termine zu leisten.

Die beiden ersten perniine besehlagen die Zeichnungen zur Umwandluug von Kassascheinen nicht , sondern es wird mit den betreffenden Subskribenten am legten Einzahlungstermin abgerechnet, vom Versalltag

des Kassascheines hinweg bis zum 3l. August 187l erhalten sie die Zinsvergütung im Verhältnis von 4^ ^.

Bis nach Anfertigung der definitiven Titel erhalten die Subskri-

beuten provisorische Em^psangseheine, welche bei jeder Einzahlung vorzuweisen sind.

Art. 7. Die Subskription wird am 10. ^ebruar 187l eroffnet und am 20. gleichen Monats geschlossen.

^ Wenn mehr al^

15 Millionen ^.ranken gezeichnet find,

eine verhältnissmässige Reduktion statt.

so findet

Diese eventuelle Reduktion wird j^doeh nicht angewendet auf die einlangenden Zeichnungen behuss der Umwandlung der im Art. l erwähnten .^assaseheine, ^eren Trägern im Bundesbeschluß vom 22. Heumonat l870 (^ff. ..^mi. .^, Art. .^. ^. 229) ein ^nbsl^iptio..svorreeht im ,^all der Ausnahme eines definitiven Anleihens eingeräumt Borden ist.

Art. 8. Di.^ Subskriptionen sind frankirt an das eidg. ^inauzdepartement z.. senden. Zeichnungssormulare konueu bei den schweig.

Hanptzoll.^ und .^reispostkassen, sowie bei den grossern Vostbüreau^ erhobeu werden , dessgleichen bei der Kantonalbank in Freiburg , ., ,. Bank in ^olothurn , ,, ,, Bank in Glarns , ^ ^, thurganisehen H^pothekarbank in Frauenfeld und ,, ,, Exspaxnisskas^. in Altdorf.

^2 Auf Verlangen werden auch anderen Bankanstalten Zeichnungssormudare verabfolgt.

Jn den neml.ichen Zeiehnun^ssormularien haben die Jnhaber von Kassascheinen zu erklären, ob sie dieselben in Obligationen umgeändert oder das Kapital aus Versallzeit zurükbezahlt haben .vollen.

Jnhaber von Kassascheinen im Betrag von weniger als Fr. 500 haben .Nachzahlung bis ans das Minimum einer Obligation zu leisten.

Art.

9.

Subskriptionen und Umwandlungserklärungen ,

welche

später als am 20. Februar 1871 ans die Vost gelegt werden, bleiben unberükstchtigt.

....

Art. 10. Diejenigen Subskribenten, durch deren Vermittlung Zeichnungen für eine Summe von wenigstens 100,000 Fr. einlangen, erl.^ten ^ ^ Kommission aus den Betrag der Summe, sür welche sie in der definitiven Zusehlagsliste eingereiht worden sind.

Art. l1. Das Fiuan^departement ist mit der Vollziehung des gegeuwartigeu Beschlusses beauftragt.

^...ern, den 3. Februar 1871.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e u t .

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schi^.

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04.02.1871

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160-162

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