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Botschaft de....

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die vom Stande Zürich am 4. und. 10. Juli d. S.

erteilten Konzessionen für folgende Eisenbahnen.

1) von Zürich nach Rappersweil (rechtes Seeufer); 2) ,. Zürich bis zur zürich-schwyzerischen Kantonsgrenze bei Richtersweil (linkes Seeufer); 3) ,, Effretikon über Hinweil nach Wald, mit Ab-

zweigung nach Bubikon ^

4) 5) 6)

,, Kemptthal nach Unter-Wezikon; ,, Bauma über Bärentsweil und Hinweil nach Bubikon, mit Abzweigung von Edikon (Dürnten) nach Wald; ,, Turbenthal bis zur thurgauischen Kantonsgrenze bei Seelmatten.

(Vom 15. Juli 1871.)

T i t. l Mit sechs Schreiben, datirt vom 10. dies, übermittelt die Regierung des Kantons Zürich behnss Auswirkung der Genehmigung falgende Eisenbahnkonzessionen :

^0^1 1) eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Zürich na.h Rappexsweil (rechtes Seeuser), ertheilt vom Kan^ tonsrathe des Kantons Zürich unterm 4. Juli 1871, 2) eine Konzesfion für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Zürich bis zur zurich-schw^exischen Kantons^renze bei Richtersweil (linkes Seeufer), ertheilt vom Kantonsrathe des Kantons Zürich

unterm 4. Juli 1871 ;

3) eine Konzession für den Bau und Betrieb

einer Eisenbahn von

Esfretikon über Hinweil nach Wald, mit Abzweigung nach Bu-

bikon, ertheilt

vom Kantonsrathe des Kantons Zürich unteren

4. Juli 1871 ;

4) eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Kemptthal nach Unter-We^ikon , ertheilt vom Kantonsrath des

Kantons Zürich unterm 4. Juli 1871 ;

5) eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Bauma über Bärentsweil und Hinweil nach Bubikon, mit zweigung von Edikon (Dürnten) nach Wald, ertheilt vom gierungsrathe des Kantons Zürich, infolge Ermächtigung

Kantonsrathes des Kantons Zürich, unterm 10. Juli 1871 ;

von AbRedes

6) eine Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Turbenthal bis zux thurgauisehen Kantonsgrenze bei Seelmatten, ertheilt vom Regierungsrathe des Kantons Zürich, infolge Ermä^.htignng des Kantonsrathes des Kantons ^ürich , unterm

10. Juli 1871.

Die Brüsnng und Vergleichung dieser sechs Konzessionen hat er^eben, dass dieselben unter sich bis aus wenige unerhebliche Abweichungen wortlich gleichlautend und denjenigen Konzessionen konform sind, welche

.mit Botschaft vom 14. Jnli 1870 für die Eisenbahn von Wädensweil

nach Einsiedeln und mit Botschaft vom 6. Dezember 1870 für die Eisenbahn Wintexthur^Bauma der hohen Bundesversammlung vorgelegt

und durch die Bundesbeschlüße vom 7. und 22. Dezember 1870 (Eisenbahnaktensammlung Bd. Vl, ^eite 376 und 435) genehmigt

Borden sind.

Jndem wir, um Wiederholungen zu vermeiden, aus die erwähnten frühern Botschaften und Beschlüsse verweisen, haben wir einzig hervorAnheben, dass diese neuen Konzessionen vor ähnlichen früher ertheilten sieh dadurch vorteilhaft auszeichnen, dass fie keinerlei Bestimmungen für Aufstellung von Brioritäts- oder Aussehlussrechten enthalten.

Die Termine für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung des ^inanzausweises find in allen sechs Konzessionen auf ein Jahr, .^om Datum der Bundesgenehmigung an gerechnet, ertheilt.

1082 Was die Rükkausstermine anbetrifft, so stimmen auch in dieser Beziehung die vorliegenden .Konzessionen in ihrer Fassung mit den vorzitirten Konzessionen Wädensweil-Einsiedeln und Winterthur-Bauma.

überein, so oass für die Genehmigung der erftern füglich die betreffenden frühern Bundesbeschlüsse zu Grunde gelegt werden können.

Jndem wir Jhnen demgemäss die Eingangs erwähnten Eisenbahnkonzessionen mit nachstehenden Beschlussentwürsen zur Genehmigung em.psehlen, benuzen wir den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15. Juli 1871.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, .......er B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieb

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Beschlussentwürfe.

I .

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1) einer vom Kantonsrath des Kantons Zürich unterm 4. Juli ...871 dem Gründungsl.omite der Eisenbahn Zürich-Rappersweil für den Bau und betrieb einer Eisenbahn vom Bahnhose Zürich nach dem rechten Seenser und längs desselben bis zur Kantonsgrenze bei Feldbach zum Zweke der Verbindung der Schweizerischen Nordostbahn bei Zürich mit den Vereinigten Sehweizerbahnen bei Rappersweil ertheilten Konzession .

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 15. Heu-

monat 1871 .

in Anwendung des Vundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes .ertheilt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die vom Stande Zürich am 4. und. 10. Juli d. S. erteilten Konzessionen für folgende Eisenbahnen. 1) von Zürich nach Rappersweil (rechtes Seeufer); 2),, Zürich bis zur zürich-schwyze...

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.07.1871

Date Data Seite

1080-1082

Page Pagina Ref. No

10 006 950

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