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Schiueizerirches Biiuöeslilatt

XXIII. Jahrgang. I.

Nr. 7.

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18. $ebruar 1871,

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der

nationalräthlichen kommission über die Münzfrage.

(-.Boni 15. Dezember 1870.)

Herr Brasibeut, meine Herren !

Die von Jhnen zur Begutachtung bes (3ese|e8entiuurses, Eetrefsenb 'ïas Mun(jwesen, · niedergesezte Sommissioi. bringt Jhnen Vorschlage, melche umsassenbeï stilb, als diejenigen bes Bundesrathes. Diese VorSchlage gehen dahin, uiuittelbar bie Tarification ber englischen (Sovereig......

·Boräuuehmeii und ba§ Brii.cip ber ©olbpragung durch den 33tu.b zum (Seselje jit machen. (SS würbe Jhueit deshalb heute ausgetheUt: ein ·Miilrag der (kommission 511111 ©csejjeSentmurse des Biuideärathes, betreffend Modistcation bes atrt. .9 des .Bundesgese'ljeS übet bas etbge.= «össtsche SKünzwesen von 1850, ferner ber Gsntmurf eines .-Bundes4cs4lusses, Êetressenb bie Tarification ber englischen ©overeigns iiub .·..palÊsoyereigus, und e.iblich ber èutwuis eines iöunbeggeseles, betrefseub iie Vragung von ©olbmüi.je.i.

Die kommission ist im grosscu ©anjen burchaus einheitlicher UOtciiunig und uieitfit tu ihrem Jniiexn nur in S3eäug aus beu (§urä ab, der den englischen ©olbstücken gegeben werben soll. Sowohl der î>eutjche, als ber sraiijosisi'he Berichterstatter werben über das Allgemeine lier ßoiiiiiiissioiialvors.'htäge rapportireu, unb ber beutsche Berichterstatter wirb bann insbeson'bere die Ve;theidiguHcj der Ausiclit berjenigeu MitKltebergritppe ber (kommission üljeriichmen, .welche ale Minderheit fce= ,-äeichnet wirb,, während ber sranzösifche Berichterstatter »orzugSioeise bie

Bundegblatt. 3ahrg. XxIn. ad. I.

.

15

186 Verteidigung des Vorschlages der 4 Mitglieder, die als Mehrheit er^.

^ehe.nen, besorgen soll.

Da soeben eine Petition des Handelsvereius von Lausanne vexlesen worden ist, so bemerke ieh im Einaanae meines Rapportes, das^ theilweise an den Bundesrath , theilweise an die Bundesversammlung zahlreiche andere Bittschriften eingegangen slnd, welche, so v.el m.r bekannt, re.ne Verlegung gefunden haben. D^e Berichterstattung w.rd f.eh jedoch znr Aufgabe machen, auch d.e in d.esen Bittschr.steu geltend gemachten Gründe zu beleuchten. Wenn diese Eingaben auch in einzelnen Bunkten von einander abweichen . so stimmen doeh alle da.^ überein, dass eine Tarisirung des Sovereigns vorgenommen werden.

Rollte.

Herr Vräsideut, meine Herren l Das eidaeuossische Mün^esel., vom 7. Mai l 850 bestimmt in Art. 9, dass in ansserordentlichen Zeiten,.

wo insolae e.nes hohen Wechselkurses Mangel ...u aese^l.chen Münden eintreten sollte, die osse..tl.icheu Kassen der Eidgeuossenschast ermächtigt werden konnen , andere als gesetzliche .^un.^orten an Zahlung zu nehmen, für welche der Bundesrath einen ihren.. Gehalte entsprechenden Tarif auszustelleu habe. Zwanzig Jahre lang wurde von dieser Bestimmnng kein Gebranch gemacht, und es war den Kriegsereignissen .^on 1870, welche nns so viele nene Situationen und bisher nubekannte ^othwendigkeiteu geschassen haben, vorbehalten, den Bundesrath^ ^ur Zuwendung jenes Artikels zu bringen. Jnfolge der akuten Geldkrise, welche unmittelbar uach Erklärung des Krieges in der Schweig ^.usgebroeheu ist, sah sieh der Bundesrath ans vielfaches Verlangen vera.nlasst, die englischen Goldmünzen im Sinne des erwähnten Art. 9 zu tarifiren. Damit trug er dem ausdrücklieh gestellten Verlangen eines grossen ^.heiles de^ schweizerischen Kanfn^annsstandes Rechnung, damit befriedigte er die unmittelbaren und dringenden Bedürsn.sse, welche durch die Krise entstanden waren, und damit erreichte er, dass in einem Augenblicke, wo der Münzzufluss von Seite Frankreichs sür die Schweig nahezu gänzlich abgeschlossen war, eine Anzahl Millionen Franken in englischen ^overeigus in die Eidgenossenschaft gebracht wurden uud den inuern Verkehr bedeutend erleichterten.

Die Besriediguug über diese Massregel war damals eiue ungetheilte. Jedermann erkannte die Wohlthätigkeit derselben an, und erst nach einigen Wochen
stellte sich. ein gewisses Missbehagen ein.

Es rührte diess daher, dass die Geldbedürsn.sse im Jnnern der Schweig zweierlei und von ganz verschiedener Ratur sind.

Der eigentliche interne schweizerische Geldverkehr hätte von sieh aus dem Beispiele der eidgenossischen Kassen unbedingt folgen und im gewöhnlichen Kanf nnd Verkauf den englischen Sovereigns zu der vom

187 Bundesrathe festgesetzten. Tax^e annehmen können. Allein neben diesem internen Geldverkehr be^en w.r .n der ..^chwe.z e.n.ge w.cht.ae Wechselplatte, zu deren Funktionen es gehort, auch den Geldverkehr mit den anftossenden Ländern zu vermitteln. Es sind diess namentlich die Stadt Zur.ch und d.e Grenzstädte Basel und Genf. D.e Banken dieser Städte sind nicht nur gezwungen , im innern Verkehr des Landes Zahlungen zu machen, sondern sie sind auch. in der Lage, bedeutende Tratten des Auslandes ans die Schweiz zu berichtigen.

Run war es eine Zeit lang wohl möglich, im Jnner.n mit dem für die eidgenossisehen fassen tarierten ^overeign ^.uch Zahluugen unter Privatkassen zu lösten, dagegen blieb es unmöglich, in Basel oder Zürich ^. B., von Rew-^ork kommende Tratten in Sovereigns zu ^r. 25. 20 zu be^ zahlen, so lauge der Art. .) des Bundesgese^s von 18.^0 nicht abgeändert und allgemein verbindlich erklärt war. .

Es waren deshalb die arossen Privatkassen in der Laae, aewissermassen Bestände in zwei verschiedenen Valuten zu haben , nämlich in der e.aentl.ch e.daeuosuschen Valuta, welche vom sranzostsehen Münzfuß abaeleitet ist, und in einer künstliehen Valuta, wie sie durch den Art. 9 geschaffen worden war. Mit der einen konnten wohl alle Bedürsnisse des innern Verkehrs befriedigt. mit der andern aber konnte denieniaen Bedürfnissen uieht ..genüge geleistet werdeu , welche dem Verkehr mit dem Auslaude entsprechen.

Aus diesem Zuftaude des Missbehageus ist es hervorgegangen, dass der ^overeign sich in der Schweiz nicht gleichmäßig vertheilte.

Wir sehen denselben in einzelnen Kantonen in vorwiegend grosser Menge und machen die Wahruehmnng, dass er sich von den eigentlichen Wechselplätzen geflüchtet und uach gewissen Punkten, wie .nameutlich nach dem Danton .^t. Galleu und uaeh den Gebirgen des Jnra , wo die Uhreuiudustrie betrieben wird, hinbegeben hat.

Unter solchen Umständen

uud angesichts der Klagen ,

welche sieh

infolge dieser ungleichen Vertheiluug uud der Weigerung der Wechsel^

plätte, die .......overeigus, die sie zu ^r. 25. 20 in den Verkehr geworfen, wieder zu diesem ^Kurse anzunehmen, geltend machten, sah sich der Bundesrath veraulasst, Jhnen einen Gese^eseutwurs vorzulegen, welcher in Abänderuug des Art. 9 des Buudesgese^es von 1850 vorschreibt, dass unter Unistanden nicht nur die eidgenossischeu Kassen gewisse sremde Münzen zu einem bestimmten Kurse annehmen dürfen , sonderu dass, wenn der Bundesrath sremde Münzen tarifirt, d e r v o n ihm b e -

stiu.mte K u r s für die ganze Eidgenossenschaft, d. h. sür

a l l e o s f e n t l i c h e n u n d P r i v a t k a s s e u verbiudlich sein s o l l e .

Die Fassung des Vorschlages ist vollkommen deutlich , und die kommission ist im ^rineipe mit demselben vollständig einverstanden und

188 glaubt, die Tarisieation fremder Münzen in diesen.. Sinne empfehlen zu sollen.

Sie hält jedoch dafür, es sei aerade weaen des a u s s e r o r d e n t lichen E h a r a k t e r ^ Dieser Massregel noth.vendi^ , dass nicht der B u n d e s r a t h , s o n d e r n d i e Bu n d e s v e r s a m m luug d i e Tarisieat.on vornehme. es werde, .nsosern ..raeud e.n Versehen be.. der ..^ar.firnng begangen worden , weit weniger Missbehageu und Mißstimmung hervorrufen , wenn o.ese ^assregel aus dem ^..hoosse der BnndesVersammlung hervorgegangen sei, als wenn man etwa annehmen müsse, es sei die Tarifirung das Ergebniss einer in mehr oder weniger zufälliger ^.^^^

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Aus diesen. Grunde sehlägt die Exmission vor, im Ges^entwurse des Bundesrathes statt der Worte ,,ist der B u n d e s r a t h b es u g t ^ zu sagen . ,, b e h ä l ^t s i ch d i e B u u d e s v e r s a m mt u n g v o r.

Was die Ratur einer derartigen Massreael selbst betrisst. so lasst es sich durchaus nicht läuguen, dass sie, im g e w o h u l i e h e n R i c h t e b e t r a eh t e t , als e^ne d u r eh a n s u u e o r r e e t e belehnet werden muss. Man kann sagen, wenn man ein Mün^stem besitze, ^as ^war auch noch der Vervollkou^mnuug fäh.g, aber doch nnter allen bestehenden Systemen das vollkommenste sei, so solle man sich hüten, dieses Münzs^stem dureh die zeitweise Zulassnug fremder. Münzsorten zu storeu.

Alleiu die Ereignisse des Gebens gestatteu .veder dem Einzelnen noch den Volkern , an einer wenn auch richtigen Jdee absolut festzuhalten.

Was wir heute zu thun vorschlagen, ist eine M a s s r e g e l des Kriegsz u s t a u d e s im eigentlichen Siune.

Wir waren und wir siud genothigt, unsere innere Zirkulation, die nach fran^ostseher Ri.htung beeinträchtigt ist, durch Herbeiziehung der engliehen Münzen ^n verstärken, und wenn wir vorziehen würden, ein einheitliches System unbeirrt beizubehalten , so würden wir uns ungesähr in der .^age des Staates befinden, der grossen Werth daraus se^t, eine ^.Kriegswasfe von einheitl.ehem Bau und Kaliber zu besten , und der auch , wenn driugeude Gefahr über ihn .losbräche, Anstand nähme . ^u seiner S^lbsterhaltuug Ankäufe von Wasseu verschiedenen Baues und Kalibers zu machen. Es ist diess deshalb, wenn auch vom doktrinären Standpunkt iueorreet, doch eine Massregel, die wir sür die innere Wohlfahrt und sür die osfe.ntliehe Sicherheit ergreifen und die aus diesem Grunde ihre volle Bereehtiguug hat.

Wenn wir nun aber die Tarification oer Bundesversammlung vor^ behalten wollen , so gehen wir , gegenüber dem unbestrittenen Wunseh.

des grossten Theiles unserer Bevolkeruug , dass den bestehenden Uebel.

ständen bald mogliehst Abhülfe gebracht werde, gleich einen Schrit.

189 weiter und legen Jhuen, Hr. Präsident, meine Herren, sosort den Entwurf eines Bnndesbeschlusses betreffend die Tarisieation der englischen Sovereigns und Halbsovereigns vor. Dieser Bundesbeschluss liegt Jhnen in doppelter Fassung, in derjenigen der Majorität und derjenigen der Minorität, vor, und ich werde. später die eine und die andere Fassung beleuchten.

Allein noch mehr l Die kommission glaubte, es konn^ die vorliegende Angelegenheit durchaus nicht umfassend behandelt werden , wenn nicht gleichzeitig die Frage zur Entscheidung gebracht werde, ob d i e E i d a e u o s s e u scha f t a u c h G o l d m ü n z e n .. x ä a .. n s o l l e o d e r ....,-i eh t. Bis dahin haben wir von der Brägung von ^Goldmün^eu vollstand.a Umgana genommen und uns darauf verlassen , dass^ der frankofische Rachbarstaat dieselben. in eiuer .solchen Menge herstelle, dass nicht nur w..r, sondern auch zablre.che andere Staaten dam.t aennaeud versehen werden.

Die Sache hat sich aber bedeutend geändert. Rieht nur werden aeaeuwärtia keine Goldmünzen geprägt , nicht nnr ist der Geldverkehr ^wischen Frankreich und der Schweiz so zu sagen vollständig abgeschuitten, sondern es oes.ndet nch d.ejen.ge .^nnzuatte, .n welcher b.s ^ahin die französischen Goldmünzen erstellt worden sind , nämlich die Münze in Strassburg, im Besi^e des deutsehen Siegers. Wir sind also in die .Lage verseht, nns sageu zu müssen, dass dasjenige, u^as wir bis dahin

als überflüssig betrachteten , sich hente als dringend notwendig bleich-

net. Um allen Eventualitäten. welche die politischen Ereignisse uns noch bereiten mögen, begegnen zu konnen, bedürseu wir derjenigen EinDichtungen, welche notwendig sind, um im Jnuern der Schweiz Gold prägen zn konnen. Es braucht nach dem bekannten Worte eines ostexreichisehen Feldherrn im Kriege drei Dinge, und diese drei Dinge sind nichts Anderes als dreimal Geld. Jn diesem Sinne konnen wir in erster Linie nieht umhin, d e r E i d g e n o s s e n s ch a s t d i e E i n -

f ü hr u n g der G o l d p r ä g u n g d r i n g e n d zu empfehlen.

Die Frage, ob wir die Goldprägung wollen oder nieht, steht in genauem Zusammenhange mit der Tarifirung des ^overeigns. Denn nieht nur ist an und für sich der Bundesrath darauf angewiesen, später die bestehende Eirknlation der Sehweiz a.. englischem Golde aus dem Wege der Vermüuzu..g zu verwerthen , sondern nach der Ansieht derjenigen Gruppe der kommission, weiche den .^urs von Fr. 25. 10 vorschlägt, s o l l e n d i e f r e m d e n M ü n z e n s o t a r i s i r l w e r d e n , daß s i e a l s M ü n z m a t e r i a l b e t r a eh t e t u u d s p ä t e r v o n . B u n d e o h n e U n k o st e n i u e i n .h e i m i s eh e , e i d g e n ö s s i s c h e M ü u z e u u m^ g ep r ä g t w e r d e n k ö n n e n .

Ans dem Gesagten ergibt sich, dass die kommission gewissermaßen über die Grenzen der gewöhnlieh beobachteten Formen hinausgeht. .^ie

190 bringt ohne Konsultation des Bundesrathes einen .Bundesbeschluß und ebenso ein Bundesgese^.

Die Versammlung dürste deshalb geneigt sein, die Eommission gewissermassen des Mangels au Formalismus zu

beschuldigen, allein die Eommission glaubt, dass die ausser^rdentlichen Verhältnisse, in denen wir leben, sie vollständig aulorisiren, im gegenwärtigeu Augenblicke nicht allzuviel Gewicht auf die formelle Seite der Frage zu legen. Wenn wir uns aber über den gewöhnlich eingehaltenen Geschäftsgang eiuigermassen hinwegsehen , so gereicht es uns zur Befriedigung, erklären ..u konnen, dass der .Vorsteher des eidg. ^inanzdepartements, der den Si^uugen der kommission beigewohnt hat, mit dem vorgeschlagenen Versahren einverstanden ist.

Jch habe nun die Ausgabe, den Besehlussentwurf betreffend die Tarification des Sovereigns zu begründen. Jeh werde mich in meinem gegenwärtigen Vortrage aus diesen Bnnlt beschränken, indem ich mir vorbehalte , den Gese^entwnrs über die Brägnng von Goldmünzen zu motivireu , wenn ^ie über den Beschlnss B entschieden haben werden.

Wollte ich auch die Begründung des Ges.^ent^nrfes C schon je^t vornehmen, so würde ...er ^tosf vor der unzweifelhaft langen Diskussion, die uns über B bevorsteht, sich zu frühe anhäufen.

Es handelt sieh nun darum, r a t i o n e l l zu b e s t i m m e n , wie d e r e n g l i s c h e S o v e r e i g n z u d e m a n g e g e b e n e m Z w e c k e vo.n d e r E i d g e n o s s e n s c h a f t t a r i f i r t w e r d e n s o l l . Aus d e r ausgetheilten Vorlage entnehmen ^ie, dass 4 Mitglieder der Commission

die Tarifirung zu Fr. 25. 20 und 3 Mitglieder sie zu Fr. 25. 10 vorsehlagen. Sie wissen ferner, dass zahlreiche Petitionen, und zwar namentlich solche von Zürich und Basel, die Tarifirnng des Sovereigns zu Fr. 2^ wünschen. Wir stehen also drei verschiedenen Ansichten gegenüber, die wir nun zu ^iskutiren haben.

Jch erlaube mir, die Rachsicht ...er ..^ersam^ulung in Anspruch zu nehmen, wenn ich gezwungen bin, sie mit einer Meng.^ Zahlen z.. behelligen. Jch werde trachten, dieselben so leicht ansfassbar als .noglich mitzutheilen.

Herr Vräsident, meine Herren l Wenn eine solche Frage, wie sie sieh im gegenwärtigen Augenbli^e der eidgenossischen Verwaltung ansdrängt, entschieden werden soll, so mnss man n i c h t , wie es bis dahin

exklusiv geschehen ist, sich einzig auf dem G e b i e t e des W e ehs e l k u r s e s b e w e g e u , s o n d e r n man mnss untersuchen, unter welehen Bedingungen dieses englische Geld von seinem Urheber der Eirenlation übergeben und unter welchen Bedingungen e^ aus derselben wieder zn.-

rückgezogen wird. Jch lasse desshalb der Diskussion über die ^rage selbst

e i n e k u r z e M o n o g r a p h i e d e s . ^ o v e r e i g u s vorausgehen, die zum Zwecke^hat, das innere Wesen, die ..physiologie dieser Mün^e Jhnen klar zu machen.

191 England hatte ursprünglich die Doppelwährung, die, mit den ersten Goldprägungen unter Eduard lll. beginnend, unter steten Unordnungen ^m Münzweseu, beständiger Verschlechterung und häufiger U.uprägung, ^bald der Silbermünzen ^ bald der Goldmünzen, je nach dem Verhältnis^ ^wischen der gese^lieh singirten und der .tatsächlich bestehenden Werthrelation der Edelmetalle , l.egal bis 1797 bestand , in welchem Jahre ^ie Banknoten die Stelle des Geldes einnahmen. Es war jedoch bei ...iner der häufigen Münzreorganisationen, und zwar im Jahre 1718, die

...Guinee zu 21 Schillingen gesetzlich gewertl^et worden, uud es hatte sich

.aus dieser Werthung infolge der Steigung der Silberpreise im Lause

^s 18. Jahrhunderts allmälig und faktisch die Goldwährung in England eingebürgert.

Als es sich daher n a ..h Schluss der Kriege des ersten Kaiserreichs darum handelte, die seit 1797 eingestellten Baarzahlnngen wieder ausZunehmen , wnrde das hente noch gültige englische Mü.^gesel., vom 22. Juni ^1816 auf die reine Goldwährung gegründet. Als MünzEinheit wurde angenommen das Bfund Sterling oder der ^overeign^,^i der srühern Guinee. Dieselbe ist so definirt, dass davon 1869 ^tück aus 40 Tro^psu..de Standardgold, d. h. Gold ../^ fein, gehen Rollen.

^eit Heinrich Vlll. wiegen die Britte.. ihre Münzen nach Tror^.pfnnden (livres de Troves). Das Tro^psu..... ist eingetheilt in 12 .....nn.^s ^.^ 240 .^ e n n y ..^ e .^ li l s .^ 5 7 6 0 ^.ms (oder 1 .^ ....^ 12 ounces, 1 onn^e .^.^ 20 pennvv.^ei^lits nnd l pennv.^ei^t .^^ 24 ^r.^ins). Ein ......rohpsnnd ist ..^ 373,246 Gramme. Der Feingehalt von ^/^ oder

^2 karat geht ebenfalls bis aus Heinrich Vlll. Die ältere Goldlegi^.ung war 23^s l.^rat, ähnlich derjenigen der antiken Münzen und dex .alten Dukaten.

Das R o r m a l g e w i e h t (sl^nd.^rd ^.vei.^^t) des ^ o v e r e i g u s

ist somit 123,274 Troy^i.^s^ 7,988 Gramme Gold ^ / ^ fein.

Das bei der Bräguug gestattete .Remedium des Gewichtes (tolérance de ^poids) ist 2 ^^. Wir haben also in demjenigen Augenblick^, wo die nengeprägten ^overeigns die Münze verlassen, folgende Gewiehtszissern : Oberste Limite 8^005 ^.mmes.

..^ormalgewicht 7,988^

,,

Unterste Limite

,,

7,972

Das R o r m a l g e w i c h t von 7.988 Grammen Gold ^^^ fein

^ibt in Franken ausgedrückt (....0 Franken ^^ 6,4516 Gramme Gold ^ feln)^ für d e n ^ o v e r e i g u e i n e n W e r t h v o u Fr. 2 5 ,22l

oder rund 25 F r a n k e n uud 22 Rappen.

2^

Um jedoch benrtheileu zu konnen,. ^ v i e das R o r m a l g e w ieht, beziehungsweise der ^ o r m a l w e r t h d e s So v e re ig n s sieh in der

192 Z i r k u l a t i o n und in d e r ^ r a x ^ i s v e r h ä l t , müssen die engli.^

sche n M ü n z p r a g u n g s - und M ü n ^ e i n z i e h u n g s b e d i n g u n g e n.

und die Folgen d e r s e l b e n iu^s Auge gesasst w e r d e n .

Währenddem die englische Regierung die Silberprägungen nur sü^ ihre eigene Rechnnng und im Verhältnisse zu den Bedürfnissen des Vex^ kehrs betreibt, weil ihr Silbergeld nur den Eharakter einer Theil- oder Seheidemünze hat, prägt sie Gold für Jedermann in beliebigen Ouantitäten ans. Ein Abz..g für die kosten der Münzfabrikation findet nicht statt, sondern in. Gegensa^e zum sranzo scheu Verfahren erhält derjenige, welcher Gold in der Feinheit von ../.^ bringt, nach der fü^

die Ansprägnng erforderlichen ^eit unentgeltlich das gleiche Gewicht in

Sovereigus zurück, uud^war im Verhältniss von L. 3. 17/^0 ./^ für die U..ze Standardgold. Ferner ist nach eiuem Ges..^ von l 844 die Bank von England gezwungen, stets Goldbarren zum Breise von L. 3. 17^ per Unze anzunehmen und dafür geprägtes Gold oder Banknoten z..i.

.^eben, so dass also der der Vräguugssrist entsprechende Zius..nverlust sieh

mit 1.^ pei.^e ^ 0. 16 ^.o beziffert.

Damit nun die in dieser Weise gratis geprägten .^overeigns nicht später, wenn sie abgenu^t, oder mit Absicht im ^el^alte geschwächt sind^

der Regierung znr Last fallen , ist die Einrichtung getroffen , dass ali.^

.^ei der Bank von England eingehenden Goldstücke einzeln gewogen und diejenigen , welche ./.^ .^ 0,724 ^in... ..^ 0,0...^ Gramme an ihrem Gewichte durch irgend eine Ursache verloren haben, zerschnitten und dem Besitzer zurückgegeben werden. Dieser hat somit selbst den Verlnst z^ tragen , der ans der Abnu^ung oder Verschlechterung. der Münzen entBringt.

Ans diesen Verhältnissen entstehen folgende Konsequenzen : 1) Die Unentgeldlichkeit der englischen Goldprägnngen besordert die Verwandlung von Barreu in Münzen , weil der Bester der erstern ohne Unkosten zu gestempelten Barren gelangt , die als geuau geprüftes Münzgold auf dem .Kontinente verwendet werden konuen.

2) Die vollwiehtigeu und die schwerer^ ^over igns gehen vorzugsweise nach dem .^lnslande oder bleiben in dem unmittelbarsten Eireulationskreise der englischen Bank. Die leichten .^overeigns.

vertheilen sich in den englischen Provinzen und Kolonien und vermeiden es, de^r Bank nal.^e zn kommen. Aus diesen^ Grunde ist di.^ Eirenlatiou an ^overeigus iu.^ Jnnern Englands aus sehlechtern

Stücken gebildet , als die Bankeireulatiou der Eit^. Der Kon-

tinent , welcher vermittelst des Diskontos seiner Londonerwechsel

aus der Eit^ schopst , hat bessere ^overeigns als die englisch^ Brovinz , wo je das dritte Stück unter die gese^liche untere Ge^ wiehtsgrenze von l 22,50 .^ms .^^ 7,.^^ Granane sällt.

l..)^ 3) Ans diesem Grunde ist die seit Anfangs ...lugust entstandene Sovereiguseirenlation der Schweiz., wenn nicht in einem guten, doch in einem leidlichen Verhältnisse. gegenüber dem geglichen.

Rormalgewichte.

Die eidgenossische Kasse .^hat eine Sendung vou 10,000 nicht erlesener , sondern zufällig herausgegriffener Stücke Soverei^s au die^ Brüsselermü..ze zum Austausche . gegen 20..Frankenstücke gemacht. Der Empsänger fand dieselben im Gewichte ....... 7..),689 Kilogramm. Somit.

wog das einzelne .^tück 7,^ Gram ni im Durchschnitte , und es wird erlaubt sein . diesen Durchschnitt aus die ganze eidgenossische Kasse an-.

.^wenden.

Somit hätten wir : Rormalgewicht des Sovereigns -

^ . 7,.^ Gramme -

Fr^ 25,^

Durchschnittsgewicht des Sovereigns in der eidgenössische^ .... . ^ .

. 7,^

,,

..^ ,, 25,.^.

Englische gese^iehe Gewichtsgrenze ^ . 7.^

,,

-

,, 25 ,.^/...

Nehmen wir an, dass schweizerische Goldprägungen nach dem Tarife der französischen^ Münze Fr. 6. 70 per Fr. 3l 00 (.l Kilogramm Gold ^i.^fein^, also zu stark ^^ ^ ausgefüllt werden konnen, und bringe^ wir diese Brägungskosten in Abzug vou dem durchschnittlichen Werthe des ^overeigus in der eidgenossisehen Kasse ^ so finden wir , dass der lettere und wohl auch durchschnittlich der in der Schweiz befindlich^ einen Werth als Mün^material an Ort und Stelle von Fr. 25. 10 hat..

Es stimmt diess mit andern Thatsaehen.

Die Münze in Brüssel

zahlt für 1^00 Gramme englischer ..^overeigns Fr. 3148. 2.) , ^vas.

das einzelne ..^..tüek bei unserem Dnrehsehnittsgewh.hte aus ^r. ^5. 0^ stellt. Ebenso ergeben die Tarife der französischen Münze einen durch^chnittiiehen Erlos aus den in Baris erseheinenden ^overeigus von

Fr. 25. 10.

Hiemit schliesse ich denjenigen Theil meines Vertrages , der sieh.

auf die Monographie des ^overeigns bezieht, und gel.^e zur Disl^utirung der Verschiedenen Vorschläge über, welche vor die Räthe gebracht worden.

sind. Jch nniss zuvorderst bemerken, auf ^elehe Weise der ...^overeigu.

bezogen wird. Gewöhnlich geschieht dies in der Weise, dass man Londonerweehsel au de^. Ort ihres Versalls schickt, dieselben dort dureh einen ^au.^uier di^kontiren lässt und sodann das baare Resultat hieher transportirt. Es gibt natürlich aneh noch andere Arten des ^ezngs von Sovereigus . so kann man solche z. ^. in Berlin oder Frankfurt lausen, allein die gewöhnlichste Quelle nud^ die allein ausgiebige ist doch die^ zuerst angeführte.

Bei der Sendung vou Londonerweehseln ans Ort und Steile kommen folgende drei Elemente in Betracht : Der Tageskurs der Wechsel..

194 ^n und für sich, der Transport mit oder ohne Verst.herung, u..d endlich die provision des Banquiers.

Der Transport von London nach Zürich kostet .

.

13 Rappen.

Die Transportversicherung, wie sie jel^t fast uuerlässlieh ist, 6 ., und die provision des Banquiers beträgt ebenfalls .

6 ,, Wenn man also die Sovereigus von London komm.m lässt, so belausen sich die Kosten bei der Versiehe-

xung d e s Transportes a u s

.

.

.

.

.

2 5 Rappen

und ans 19 Rappen, wenn der Transport nicht versichert ..^ird.

Wenn ich nun auf die verschiedenen vorgeschlagene.. Kurse uähe.^ eintrete, so mnss ich vor Allem aus bemerken, dass der im Monat August .oom Bundesrathe gewählte Kurs von Fr. 25. 20 vollständig gere.hr^fertigt war.

Zunächst ist es Thatsa.he, dass die meisten damals gemachten Beschafsungen mehr als Fr. 25. .20 kosteten. Sodann ist zu bemerken, dass die fremde Münze, deren Herbeisehasfung nun einmal uothwendig ^..ar, nicht zu tief ta^irt werden durste, sondern dass ein Kurs gewählt werden musste, bei welchem die Eidgenossenschaft in kurzer Zeit mit Geld versehen werden konnte. Jm Weiteren muss auch aus den Umstand aufmerksam gemacht werden, dass der Bundesrath Damals sur ein bedeutendes Anleihe. in dieser Geldsorte im ^luslau.^e unterhandelt^ und daher unmöglich den Werth des Sovereigns ^u niedrig ansehen .konnte.

Wir haben also, wie bereits bemerkt, für die Tarisirnng der So^..ereigns drei verschiedene Vorschläge, nämlich Fr. 25. 20, Fx. 25. 10 und Fr. 25.

Der le^te Vorschlag ist ^var in der kommission nicht vertreten, wird sedoch durch die Petitionen einer grossen Zahl vou Banken .befürwortet.

Diejenigen, welche sür den K u r s v o u ^r. 25. 20^ einstehen, .macheu gellend, dass derselbe dem inuern Werth entspreche. Dieser .Kurs entspricht allerdings dem innern Wertl^ des n e u e n ^overeigns, ^ber nicht den. innern Wer^he der in der Schweiz befindliehen Glücke.

Sie sagen serner, bei den. heutigen Kurse konune der Sovereign mit de^. Bezugskosten wenigstens ans Fr. 25. 20 zu stehen. Diess ist

richtig , allein der heutige Kurs ist nicht derjenige von gestern und wird ^vielleicht morgen an eh nicht mehr der gültige s^in.

^ie machen endlieh geltend, der Knrs von Fr. 25. 20 sei eine .vollendete Thatsaehe, die wir nicht umstossen wollen.

Die Motive sür ...en K u r s von ^ r. 25 lauten ganz anders. Die ^Vertheidiger dieses Kurses sagen. ^...erselbe bietet ..ue grösste R^.chnun^sbe^ne^uli^keit dar.

Er bereite in dieser Beziel^nng die Münzunifikat^on

195 pox. sobald der Wechselkurs in London aus Fr. 24. 90 salle, so konne das englische Gold sehr wohlfeil bezogen werden, und besteht dann eine amtliche, obligatorische Tarisirung von Fr. 25. 20, so wird die Schweiz mit Sopereigus überschwemmt und das franzosische Gold werde hinausgedrängt ; wir verdrängen also unser eigenes gesetzliches Geld zu Gunsten des englischen, und es hat diess eine Eutwerthuug der schweizerischen Valuta zur Folge. Vom Auslande her kommen zahlreiche Tratten in die Schweiz ; da aber der Jnhalt dieser Tratten alsdann mit Sovereigus zu Fr. 25. 20 berichtigt werden müsse , während in in dem benachbarten Frankreich und Deutschland der Sovereign nicht ^u einem so hohen Knrse angenommen wird, so laust dies. vollständig Warans hinaus, dass der Wechselkurs aus die Schweiz im Anslande um eirea 1^/o fallen werde, oder was dasselbe sei, dass wir unsere Vrodnkte um 1^/o hoher bezahlen müssen. Jm Weitexn sei nicht ausser Acht zu lassen, dass wenn wir den Sovereign zu ^r. 25 tarifiren, wir uns in Zukunft gar nicht um die .Entfernung der Sovereigns ^. bekümmern brauchen, .^a sie dann von selbst aus dem Lande verschwinden werden.^ So argnmentiren die Verteidiger der Tarisiruug zu ^r. 25.

Diesen beiden eontrastirenden Ansichten gegenüber, von denen die ^ine den Sovereign zu ^r. 25. 20 nud die andere zn ^r. 25 tarisiren will, vertrete ich Samens eiuer Gruppe der kommission die Meinung, es s e i d e r S o v e r e i g u z u Fr. 2 5 . 1 0 z u t a r i f i r e n .

Wir wollen nämlich die nun einmal vorhandenen .^orräthe bis zur Wiederkehr vollkommen regelmässiger politischer Zustände behalten . wir wollen sie nicht außerordentlich vergrossern, wollen aber auch nicht, dass sie abnehmen. Bei dem Kurse von Fr. 25. 20 ist es sehr leicht mog^ lich, dass die Schweiz eine grosse Ueberfluthnug treffen konnte, indem bei diesen. Knrse bedeutende Mengen von Sovereigus eiug.^hleppt würden. Die l^idgenosseuschast würde alsdanu beträchtlichen Schaden erleiden, indem sie die Kursdifferenz aus ein Quantum befahlen müsste, das zwei oder Dreimal so ^gross wäre, als das heut vorhandene von

etwa 400,000 Stücken.

Der ^taat kann übrigens bei der Tarisirnng fremder Münzen nicht absolut den Standpunkt des Wechselkurses einnehmen. . Er erwägt .vohl die Eventualitäten, welche sich an d^ie Minima und die Maxima des We.hsell^nrses knüpfen. Allein für ihu sehlagen sie doch nicht dnreh.

Er ist nicht Bankier, d a g e g e n ist er Münz he r r, und desshalb dar-

aus augewiesen, bei der Tarisirnug von fremden Geldsorten, wenn es sich darum handelt, sür den Werth derselben gegenüber ^er Bevolkernug einzustehen, zunächst nach dem eigentlichen Werthe derselben im ^in.re des Mün^weckes zu fragen.

Jch habe nun bereits nachgewiesen, ^ass die in der Schweiz vorhandenen Sovereigns sür die Eidgenossenschaft als Münzmaterial einen

196 .Werth von Fr. 25. 10 haben, und dass, wenn der Bund bei diesem Kurse die ...^overeigns in Zwauzigsraukenstücke umprägt, die Umprägnngskosten sieh von selbst bezahlen.

Beim Kurse^ von Fr. 25. 20 kann das Land mit Sovereigns überschwemmt, und beim Kurse von Fr. 25 ist zu besürchten, dass die vorhandenen Sovereigus aus dem Lande verdrängt ^werden.

Beim Kurse von Fr. 25. 10 dagegen wird sich in der Zirkulation ein Zustand des Gleichgewichts zwischen den Zwanzigfrankenstücken und den Sovereigns herstellen, nnd es seheint uns, es werde durch dies^ Existenz die Müuzunisikation weit besser vorbereitet, als wenn Sie die^ Ta^e von Fr. 25 annehmen, welche keine Eoex^istenz der beiden Sorten erlaubt.

Was das namentlich von Basel geltend gemachte Argument betrifft, dass bei einer hohern Tarisirung als Fr. 25 eine Verschlechterung des schweizerischen Valuta entstehe, so halte ich dieses Argument aus den Kurs von Fr. 25. Il) nicht anwendbar, weii der Betrag von Fr. 25. l0 dem Münzwerthe des durchschnittlich in der Schweiz zirkulixenden Sovereigns entspricht. .

Was endlich die Kosten des Bundes betrifft, so wird man aller-

dings gezwungen seiu, für die 400,000^ in der Schweiz befindlichen Stücke einmal die Abgabe von 10 Rp. per Stück zu machen, aber bei dem Kurse von Fr. 25. 20 muss das doppelte, o.^er vielleicht das zwei- oder dreifache bezahlt werden.

sogar

Zum Sehlusse s a g e ich aifo.. dass die Tarisirnng von^

^r. 25. 10 e i n z i g r a t i o n e l l und b e g r ü n d e t i st. ..^er dah e r i g e V o r schl a g i st a n ch g e e i g n e t , d i e G e g e n s ä ^ e z u v e r e i n i g e n und zu v e r s o h u e n .

vorhandenen^

Es bleibt mir nun noch übrig, die Artikel 2 nnd 3 des Bundes-^ .Beschlusses zu erklären. Wenn ^.e die Ziffer 2.5. 10 annehmen, so wird es nothwendig, den Juhabern der gegenwärtig in der ^ckuveiz befindliehen ^overeigns den Unterschied von l0 Rp. ^u vergüten. Der Bundesrath hat bereits Formulare sur das alsdann einzuschlagende Versahren entworfen. E.s werden aus einen bestimmten Tag die in der Schweiz vorhandenen Sovereigns auf die Dauer von z. B. zweimal 24 Stunden in die eidgeuossischeu Kassen eingelegt werden müssen, damit aus Grundlage einer sichern Kontrolle die Disferenz vergütet werden kann.

Jm Beschlussentwurse de.. Mehrheit der kommission ist der hieranf bezügliche Art. 2 nicht enthalten, weil eine solche Massregel beim Mehrheitsantrage einer spätern Zukunft vorbehalten bliebe.

197 Eiue sehr wichtige Bestimmung, auf die ich Jhre Aufmerksamkeit lenken mochte, enthält der Art. 3. Die Eommission ist nämlich der Ansicht, e s s o l l e d e r .B und uur f ü r d e n S o v e r e i g n , d e r i m e n g li s c h e u .... i une g e se gliche s G e l d ist, e i n s t e h e n , nicht aber für den ent.verthe^... ^overeigu. Würde die englische gese^liche Gewichtsgrenze von 7938 Milligrammen für das einzelne Stück nicht ein.^ geführt, so träte unzweifelhaft der Fall ein, dass beim Herannahen der

Einlösung ein gewisser Tl.^eil des Publikums sieh zur Ausgabe ^machen

^vürde, die Sovereigns, sei es auf chemischem oder aus anderm Wege, in ihrem Jnhalt ,..u schwächen, was eine enorme Einbusse für den Bund

...^ur Folge haben müsste. Es ist deshalb nothwendig, dass eine Best.mmung, w^e ste .n Art. 3 vorgeschlagen .st, ..n den Be^hlnss aufgenommen werde.

Jch beschränke mich in meinem gegenwärtigen Berichte aus das .gesagte. Jeh behalte mir aber vor, meinen Rapport über den Gese^esentwnrs betretend die Brägungeu von Goldmünzen vorzutragen, wenn Sie über die Frage entschieden haben werden, da ich sonst sürehten müsste, allzufrühe über die weitern zu sprechen.

Jch schllesse deshalb mit einem kleinen personliehen Antrag, der sieh ans die Vorlage A bezieht. Es betrisft dieser Antrag einen Bunkt, welcher der Eommission entgangen ist, aber z.veiselsohne die Genehmiguug derselben erhalten hätte, wenn ihre Aufmerksamkeit zu rechter Zeit ^daraus gelenkt worden wäre.

Es^ heisst nämlich im Art.

1 des Bundesgesezes A :

.,Die soge-

werthet^. Münzen sind den gese^liehen Münzeu gleich gestellt, mit Aus-

nahme der eventuellen Einlösung wegen Abnu^ung. (Art.

13 des Bundesgesezes vom 7. Mai 1850.)^ Die Anrusung dieses Art. 13 ist nun nicht eorreet.

Bei der Erhebung der sranzosischen Geldsorten zu geglichen Münzen wurde diesem Artikel nicht gerufen, uud das Gese^ von 1860 enthält eine entsprechende Stelle nicht, und zwar aus dem einfachen Grunde, weil der Art. 13 bestimmt, dass uur die s c h w e i z e r i s c h e n Münzen wegen Abnutzung einzuziehen seien. Man sollte daher hier eine Verbesserung eintreten lassen und am Schlusse des Art. 1 sagen : ,,und die so gewertheten Münzen find den geglichen Münzen gleich gestellt, so lange die Tarifirung dauert.^

198 Schlu^tum ^n .^eer-^erz.^, Berichterstatter.

Herr Präsident, meine Herren l Jch ergreise nur ungerne zum zweiten Male das Wort in dieser Diskussion .^ allein weuu ich den Eindruck zusammenfasse, den sie bei mir hinterlassen hat , so muss ich saaen , die von den. arossteu Theile der Redner hervorgehobenen Motive gehoren mehr dem reinen Gebiete^ des ^antwesens, als demjenigen Gebiete an, aus welchem eigentlich die Massregel entsprungen ist.

Jch erkläre wiederholt: Jch betrachte die Tarifirnug des englischen

holdes und die Einführung der Goldprägung, welche die nothweudige Folge der ersteru sein muss, nicht nur als eine finanzielle, sondern weseutlich als eine politische Massregel, und weil ich sie im politischen .Lichte .betrachte, so lege ich nicht ausschliesslich auf diejenigen Molive Gewicht, welche sieh aus die Berechnung des Wechselkurses gründen.

Jch se^e. grossen Werth ans die le^teren . sie sind aber sür mich durchs aus nicht allein massgebend.

Den Motiven, wie sie ans dem Wechselkurse geschopst sind, und mit denen man heute den ^aris von 25 und morgen denjenigen von 25. 20 vertheidigeu kann, je nachdem man sieh auf einen niedrigen oder einen hohen Londonerkurs stü^t, se.^e ich das grosse politische Motiv zur Seite. Dieses erlaubt mix nicht, m.eh mit dem Gedanken des. Herrn Stämpsli der Riehttarifirung vertraut ^u machen. Auch ich bin , wie Herr ^..tämpfli, im ^alle, auf die unversehrt .^lufrechthaltung unseres Münzs.^stems grossen Werth zu legen . allein wir befinden nns heute in einer Situation, wo mau über die rein doktrinäre Ansehauuug hinweggehen muss.

Mau glaubt, bei eiuer niedrigen ..^arifirung werde mau die ^o..

^ereigus ans leichte Weise abschieben konnen und ihrer aus immer ledig werden. Allein ich fürchte, dass die nämlichen Banken, welche heute vielleicht den Kurs von 2.^ empsehlen, möglicherweise in 3---4 Wochen wieder bei dem Bunde anklopsen, dass er wieder fremdes Gold tarisire, weil die Bewegung der Heere und politische Ueberraschungen plo^lieh und unerwartet wieder ^torungen in die Geldbezuge bringen konnten.

Meine Herren. Jch glaube, der ^lulass sei hier auch gegeben, entgegen dem gestrigen Votum des .^errn ....^lämpsli, zu erklären, dass in meinen Augeu die Munzkonvention vom Dezember 1865 durch diese Massregel in keiner Weise verlebt worden ist.

Jeh will dies genau auseinanderse.^eu.

.^

1.^ Die Münzkonvention von 1865 unterscheidet zwischen den groben Geldsorten und den Silberscheidemünzen. Ju Bezng aus die ersteren (Goldmünzen und Fünsfrankenthaler) wird in der Münzkonvention nur

stipulirt, dass die kontrahirenden Staaten bloss solche Goldstücke und Füufsraukeuthaler prägen dürfen , wie sie durch die Tabelle der Konvention definirt werden^ allein das Quantum der Vräguug der groben Geldsorten ist jedem Staate durchaus freigegeben. Desswegen , wenn Frankreich bei der ausserordentlich grossen Quantität seiner Goldmünzen, die sich in andern Ländern befinden, gegenwärtig den Zwangskurs des Vapiers in seinem inuern Gebiete einaesührt bat, so verlebt es in keiner ...^eise die Münzkonvention , und auch von unserer ^..eite geschieht dies n.cht, wenn w.r fnr unsern .nne...n nationalen Bedarf den ^overe.gn transitorii tarieren, indem wir ja dieses Goldstück im internationalen Verkehre mit den kontrahirenden Staaten nicht verwenden.

Anders verfährt die Konvention in Bezug auf die Silberscheide-

münzen. Sie stellt allerdings sür die Prägnug von Silberscheidemün-

^en von Fr. 2, Fr. 1 und Fr. 0. 50 auch bestimmte Vorschriften betresseud Gehalt, Gewicht, Fehlergrenze ^.. a u f ^ allein ausser diesen allgemeinen Vräguugsbestimmungen wird jedem Staate ein gewisses ^uautum Silberscheidemünzen nach Verhältnis seiner Bevolk^ru..g zugeschieden.

Da finden wir dann , welcher ^taat die Münzkonvention verlebt hat.

Es ist dies der Staat Jtalien , welcher in Vapier .^wei^ und Ei.n.^ franken durch die Rationalbank und 50-Rappenftücke durch die LokalBanken in Masse ausgegeben und dadurch seine Nachbarstaaten mit eiuex Menge Silberscheidemünzen überschwemmt hat.

Dies ist also die Stellung , in welcher wir uns gegenüber der Konvention befinden, wenn wir den .^overeign tarieren. und in welcher Frankreich sich befindet, wenn es seinen Banknoten einen nationalen Zwaugskurs hat geben müssen. Durch beide Massregeln sind die internationalen Verpflichtungen, die aus der Konvention von 1865 eutsprin^ gen, in direkter Weise nicht verlebt. Beide entspringen übrigens ausserordentlichen Zuständen und sind nur aus vorübergehende Dauer berechnet.

Wir befiudeu uns überhaupt in einer Lage, deren Beurtheilnng lediglich davon abhängt, ob ^ie glauben, dass wir in ganz kurzer ^rift frieden haben, oder ob ^ie der Ansicht seien, dass der Krieg noch längere ^eit fortdauern werde. Wenn ^.ie meinen, dass wir im Januar mit einem ^riedenssehlusse beglückt werden, so kommt es aus das Gleiche heraus, ob man den .^overeign zu .^r. 25, Fr. 25. 10 oder ^r. 25. 20 tarifire und ob das englische Gold in der Schweiz verschwinde ^der ob noch mehr hineingebracht werde.

^ Wenn ...^.ie aber daran zweiseln , wenn Sie vielleicht der Ansicht sind, dass die gerühmte Gesittung des 19ten Jahrhunderts versehwunden

^200 und die brutale Gewalt au il.re Stelle getreten sei, und dass u^ lange andauernden Stürmen entgegengehen, dann müssen Sie auch di.^ .^nt^rechenden Massnahmen treffen und sich in Be^ug auf den schweizerischen ^eldbedars moglichste Unabhängigkeit und Freiheit sichern.

Jch empfehle nochmals die Tarisirnng des englischen Sovereigns

^u Fr. 25. 10.

^

Bericht über da^ Bunde^efe^, betretend die ..^ra^un.^ .^n ^oldmunzen.

Herr Präsident, meine Herreu .

Jch habe die Ehre, Jhnen in moglichster Kürze Bericht über den Vorsehlag der Eommission, betreffend ein Bundesgese^ über die B r ä g n n g ^ o n G o l d m ü n z e n zu erstatten. Wir habeu Jhnen heute einen neuen Eommissionalantrag austheilen lassen , betreffend einen neuen ^ 3, der an die Stelle des srühern ^ 3 treten soll. Jeh n.uss sedoeh sosort erklären, dass infolge eines sehalkhaslen Zufalls in der Druckerei

die Rückseite meines Blattes abgedruckt wurde, und dass im Art. 3 das

Verbindungswort .,iedo.l^ im deutschen und ^toulekois^ im ^ranzosiseheu Tex^te gestrichen und ein ganz neues Alinea gemacht werdeu muss, Re^ns u.it dem ersten Theile hat.

Jeh werde siou des Art. 3 naher darauf eintreten.

das Verbinduugswort aus dem zweiten ^al^e dessen Jnl.^alt keinen dann bei der Diskus-

Was den allgemeinen Jnhalt des Gesezes betrifft , so wiederhole ich, dass dasselbe in erster Linie eine Vervollständigung der soeben beschlosseneu Tarification der englischeu ..^overeigus und in zweiter Linie .eine Vorkehr ist , die uns die nationale Wohlfahrt in den gegenwärtig ^gen Zeitverhältnissen auflegt.

Bis dahin habeu wir uns damit getrostet, dass Frankreich eine Masse Goldmüuzeu im Betrage von nicht weniger als 6000 Millionen in den. Verkehr geworfen hat, und wir zn jeder Zeit durch den Diskonto bei den benachbarten Eomptoirs der banque de France in Mülhausen, Besancon und ^on Gold in Hülle und Fülle erhalten haben.

20^.

Dieser Zustand hat uns ein derartiges Gefühl ...er Sicherheit beigebracht, dass bis da^in, wenn davon die Rede war, Goldmünzen in der ^Schweiz prägen zu lassen , solche Vorschläge stets rundweg abgewiesen worden sind. Diess geschah zum letzten^ Male, als ein gewisser Arzt de^ Kantons Zürich, in der Besorgniss, dass die Betrachtung der Bild...iis^e der Souveraine auf den franzosischen und italienischen Goldmünzen .durch ^die sehwei^er^sehen Mütter, das republikanische Gefühl der unge^rnen Kinder beeinträchtigen konnte, di.. ^rägnng von Goldmünzen beantragte.

Heute ist die Sachlage ^an^ anders. Wir wissen , da^ ^vir un.^ Mehrere Wochen laug infolge der Unterbrechung des Verkehr^ zwischen ^er Schweiz und Frankreich im bittersten Geldmangel befanden ; wir .rissen serner , dass währen^ dieser Zeit dem Bundesrathe von Genf ^us nicht geprägtes Gold, sondern Gold in Barren augeboten wurde; ^.h kann auch mittheilen, dass in den Unterhandlungen, die ich für den Bundesrath führte , mir auch von Seite eines österreichischen Hauset ebenfalls uu.ht geprägtes Silber oder Gold, sondern Silber in Barren Angebote.. wurde. Die Schweiz wäre aber nicht im Falle gewesen, .das eine oder das andere anzunehmen nnd zu verwerten , ....eil di...

Einrichtungen ihrer Münze dazn nicht genügt hätten.

Es handelt sich nun darum, in diesem Znstande eine Aeuderung her^ ..beizuführen, und es wird deshalb in zwei Richtungen vorgegangen. Einer.^ .seits bringt der Bundesrath in seinem Berichte über ...ie Nachtrags^redite ein Ereditbegehren von ^r. 30^000 zum Zweke der Erweiterung .der Einrichtungen in der Münze in Bern , damit ein Quantum Gold von 20 --30 Millionen jährlich geprägt werden kann. Jeh bin zwar ^ür meiuen .^heil mehr oder weniger im Zweifel darüber, ob dieser Vorschlag genügt, und ob es nicht besser wäre, eine radikale Umbildung ^er Münze vorzunehmen. Allein der Ständerath hat diesem Ra^htrags.ereditbegehren bereits entsprochen, und .oir sind hier nieht in der .Lage, .die technische Seite der .^rage zu disentiren.

Was wir aber thn.. sollen, besteht darin, den Bundesrath in di...

legale Stellung zu se^en, Goldmünzen zu prägen. Bis jetzt hat ex Dieser legalen Stellung vollständig entbehrt. Das Gesetz von 1850 .^ibt ihm nur das Recht, Silber.., Rickel- und Kupfermünzen zu prägen,

^nd das Gesetz vom 3l. Januar 1860 modifieirt dieses Recht dahin, dass die ..^ilbermünze fortan als blosse Silberscheidemünzen ausgeprägt

Werden sollen.

Nirgends aber ist dem Bunde durch ein Gesetz das Recht gegeben, ^oli^münzen ^u prägen .. und im Münzvertrage vom 2.^. Dezember l 8.^5 ..st ein solches Recht nur in negativer Weife ausgesprochen , indem e^ .darin heisst, die Schweiz und die übrigen eontrahirenden Staaten verB n n d e .

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XXIlI.

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1 6

202 ^fliehten sieh, keine Goldmünzen zn prägen als die im Vertrage be^ stimmten. Damit ist natürlich kein positives Recht ausgesprochen.

Allem dem soll nun der vorliegende Gese^esvorschlag abhelfen.

Es wird sich in erster Linie darum handeln, das Brineip zu entScheiden , ob der Bund sur eigene Rechnung oder aber für Rechnung dritter Bersonen Goldmünzen prägen soll. Jn den grossen Rachbe.rstaaten, deren Goldeireulation uns ganz besonders interessirt, in Franko

^eieh und England, prägt der Staat niemals sür eigene Rechnung Gold...

münzen , sondern nur sür Rechnung Dritter. Es wäre demnach angezeigt, auch hier dem Bunde nur dieses Recht zu ertheiien. Allein im

Hinblick aus die besondere durch den Eintritt des englischen Golden

Beschaffene Situation wird von Seite der. Eommission vorgeschlagen.

das Recht, Goldmünzen zu prägen, dem Bunde in beiden Richtungen

zu ertheilen, also sowohl die Prägung sür die eidgenossisehe Staatskasse,^ als sür Rechnung dritter Bersonen zu gestatten.

Es muss hier gesagt werden, dass in Frankreich dem Unternehmen der Münzstätte sür die Brägnng von Fr. 3100 in Gold, d. h. sür die Umwandlung eines Kilogramms Gold ^/ie sein in Münzen , dem Unternehmer der französischen Münze Fr. 6. 70 bezahlt werden. Dies....

seit Jahren bestehende Thatsaehe zeugt davon, dass, sobald die Münzfabrication in einem ziemlieh erheblichen Massstabe betrieben werden kann, dieser Breis gewinnbringend ist.

Es dürste aber der Erweiterung und Umbildung der eidg. Münz...

die Einwendung entgegengehalten werden, sobald einmal der Bund di...

englischen Goldstücke umgeprägt habe , werde die Münze nur temporär.

tntermittirend beschäftigt sein , da sie nicht genügend Goldbarren von privaten ^ur Umprägung erhalten werde.

Jch aeeeptire diesen Einwand vollständig, muss aber gleichzeitig bei...

fügen, dass auch die grossen Münzen in Baris , Strassburg , Brüssel,.

.^urin sieh in der nämlichen Situation befinden, und dass keine einzige, vielleicht die Münze in ^trassburg ausgenommen , sieh rühmen kann, fortdauernd mit der Fabrikation von Goldmünzen sür den eigenen Staat Beschäftigt zu sein. Es werden aber diesen Münzen von denjenigen Staaten, die keine Münzstätte besitzen, Arbeiten übertragen. So bildet die Münze in Baris dadurch, dass sie sür die auswärtigen Staaten, für die hispano-amerikanisehen Republiken und Eg^pten, serner sür Rumänien und Griechenland ^., Bräguugen übernimmt, einen hoehst lukrativen Era..erbszweig. Es ist früher auch schon vorgekommen, dass von Seite der auswärtigen Staaten an den Bundesrath die Anfrage gerichtet wurde, ob nicht die Münze in Bern sieh mit der Brägnng von fremden Stücken befassen konne. Solehe Aufragen mussten in Anbetracht der mangelhaften Einrichtung unserer Münze natürlich durchaus abgelehnt

203 werden. Diess als Antwort aus den Einwand , dass die Brägung von Goldmünzen unsere vergrösserte Münze nicht sortdauernd beschäftigen könne.

Wir haben uns nun aber noch mit einer .andern Fraae ^u befassen,^ nämlich mit derjenigen, welche durch den neuen Art. 3 ins Gesetz hinein^ gebracht wird. Jch habe bereits bemerkt, dass durch einen Zufall in der Druckerei der Art. 3 unrichtig abgedruckt worden ist, und dass durch ein Bindewort der Sinn der beiden Hauptsätze vollkommen entstellt wird.

Er sollte folgendermassen läuten :

,,Für die schweizerischen Goldmünzen ist Art. 13 des Münz..

-

..gesezes vom 7. Mai 18.^0 nicht anwendbar.

^Goldstücke, deren Gewicht durch Abnutzung um ...^ ^ unter ,,die untere Fehlergrenze (Art. 2 des Münzvertrages vom 23. De^

,,zember 1865) gesunken ist, gelten nicht mehr als gesetzliches Zah^

,,lungsmittel.^ Es lieat mir nun ob, mich über diesen Grund anzusprechen. Sie haben in der soeben beendeten ^Diskussiou bemerkt, mit welchem Rachdruck mein verehrter Eollege, Herr Be..,er im H o f , gegen die Bestimmung einer Gewichtsgrenze sür den englischen Sovereign aufgetreten ist.

..^ch schre.be d.ess the..lwe.se den .Erinnerungen zu , welche er aus der

Schöpfung des Bundesgesetzes vom 7. Mai 18.^0 beibehalten hat, bei der er wesentl.ch bethe^l.gt war.

Mit vollem Rechte hat er damals, als es sich darum handelte, in der Schweiz den Silbermünzfuss des französischen Systems exklusiv einZuführen, dasür gewirkt, dass ein Art. 13 in das erwähnte Gesetz ausgenommen wurde , sollenden Jnhalts : ,,Die abgenutzten Schweizermünzstücke sollen eingezogen, eingeschmolzen und durch neue ersetzt werden ..e.^ Run e^.istirt zwischen der Eir^lation in Gol.^ und der.^ jenigen in Silber der grosse. Unterschied, dass das Gold seiner weit transportablen Ratur halber auch das eigentliche internationale Verkehrsmetall ist, und es kann sieh kein Staat, der Goldmünzen prägt, dem entziehen , dass diese Münzen massenweise in andere Länder über^ gehen. Daher kommt es, dass die Staaten, welche Goldmünzen prägen, für diese Prägungen nicht eine Verpflichtung übernehmen können , wie

sie dem Bunde durch den Art. 13 des Gesetzes von 1850 in Bezug ..ius die ^ilberprägung auserlegt ist. Es ist klar, dass Frankreich sich nicht verpflichten kauu, die vieleu Millionen Goldmünzen, die es in andere Länder geschickt hat, sobald sie durch die rein mechanische Wirkung des Umlauses, oder ost auch absichtlich aus unnatürliche Weise in ihrem Gewichte geschwächt worden sind, wieder in vollwichtige gesetzliche Stü.cke auszuwechseln. Sie wissen, dass auch England die Verantwortung sür das Vollgewieht der Goldmünzen nicht übernimmt , sondern

204

dass j.^des Goldstück, welches der englischen Bank zufliesst und das unter das gesetzliche Gewicht herabgesunken ist, zerschnitten und dem Jnhaber wieder ,.,uruckgeaeben w.rd. Es hat .ch denn auch aeze.at, dass k e i n b e s s e r e s M i t t e l v o r h a n d e n i s t , um d i e J n t e g r i t ä t d e r G o l d m ü n z z i .. k u l a t i o n e n a u f r e g t z u e r h a l t e n , a l s d a s j e n i g e , j e d e n e i n z e l n e n J n h a b e r v o n G o l d^ m ü n z e n dadurch, dass d e r S t a a t k e i n e n A n s t a u s e h a b g e n u t z t e r G o l d st ücke v o r n i m m t , m i t j e n e r J n t e g x . t a t s o l i d a r i s e ^ zu v e r l a n d e n .

Diesen Gedanken sührt nun die kommission in das neue Geset ein. Man hätte den Gegenstand absolut liegen lassen und ihn mit St.llschwe.gen nbergehen konnen , wenn das alte Gesetz .n d.eser H.nficht auch nichts saaen würde. Allein der Art. 13 des Gesezes von

1850 zwingt uns, diesen Vunkt ebenfalls zu berühren und diesen Art. 13

auf .den ^Goldmunzen n.cht anwendbar zu erklareu.

Es kommt nun noch der weitere Umstand hinzu, dass auch im Münzvertrag von 1865 (Art. 2) die eontrahirenden Staaten sich gegenseitig der Verpflichtung enthoben haben, bei ihren öffentlichen Kassen diejenigen Goldmünzen anzunehmen, deren Gewicht um ein halbes Broeent unter die untere Fehlergrenze gesunken ist. D.esen Grundsatz des in.^nationalen Verkehrs übertragen .vir nun in das schweizerische ^Gesetz und aus die Schweizergoldmünzen und erweitern dadurch die angedeutete

Solidarität zwischen dem Träger der Münze und der Güte der Eirknlati on.

Jch glaube nun Alles gesagt zu haben , was nothwendig ist , um das Gesetz in seiner Gesammtheit zu beurteilen. Unmittelbar wird, wenn Sie dasselbe angenommen haben, der Bundesrath, beziehnngsweise das schweizerische ^inanzdepartement, es dadurch zu ergänzen vor-.

schlagen , dass es sosort mit dem Entwurse eines Bundesbesehlnsses vor Sie tritt, welcher den Zweck haben wird, die Prägnug einer bestimmten Anzahl Goldmünzen sür das nächste Jahr zu beschlossen , in dem Sinne, wie es der Art. 2 des Entwurfes vorschreibt.

Bern, 15. Dezember

1870.

Samens der Kommission des Nationalrathes, Der Berichterstatter:

^. ^eer-.^erz^.

20^ Beilagen.

Beschlüsse des Nationalrathes^ vom. 1.6. De^em^ 1.^.

A.

.

.

Bnndesgese.^ betreffend

....lbanderung des Art. 9 des Bundesgese.^es über das eidg. ..^ün^ wesen, vont ^. Mai 1850.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , naeh Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Dezember

1870, in Abänderung des Art. ^ des Bundesgesetzes über das eidgenosfische Münzwesen, vom 7. Mai 1850 ; b e s eh l i esst : Art. ^l. Den osfentlichen Kassen der Eidgenossenschast ist es untersagt, andere als gesezliche Münzsorteu an Zahlung zu nehmen.

Jn außerordentlichen Zeiten jedoch, und wenn Mangel an gesetzliehen Münzen eintreten sollte, behält sich die Bundesversammlung. vor, für Münzen, die in anderer Währuug geprägt sind, eine ihrem eigentliehen Gehalte entsprechende Werthung auszustellen. Diese Werthung ist sodann sur alle ossentlichen und Vrivatkassen aus Schweizergebiet verbindlieh und die so gewertheten Münzen sind den gesetzliehen Münzen gleichgestellt, so lange die Tarifirung dauert.

.^lrt. 2. Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und VollZiehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt, welches sofort in Kraft

tritt.

206 ^.

Bundesbeschluß betreffend

die Taristrung der englischen Sonereigns und .^alb-Sovereigns.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

in Anwendung des unterm . . . . . . . . . abgeänderten Art. 9

des Münzgese^es vom 7. Mai 1850 (A. S. l, 305^ ; mit Rücksicht ans die Beschlüsse des Bundesrathes vom 30. Juli und 1^. August 1.^l), betreffend d.e englischen ^overeigns (A. ..^ ^.

287 und 288), b e schl i esst .

Art. 1. Die englischen ^overeigns und Halbsovereigns werden in einer für den allgemeinen schweizerischen Verkehr verbindlichen Weise tar^.rt zu ^r. 2..... 1l) und Fr. .2. .^.

Art. 2. Der Bundesrath wird den Jnhabern der gegenwärtig in der Schweiz befindlichen Münzen dieser Gattung vermittelst eines näher.

von ihm zu bestimmenden Versahrens den Unterschied gegenüber der Tarisirung vom 30. Juli mit 10 Rappen ans jeden ganzen und mit 5 Rappen aus jeden halben ^overeign vergüten.

Art. 3. Der Bundesrath ist ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die im Art.

t ausgestellte Tarifirung ansser Krast

tritt.

^Anf diesen Termin soll die eidg. Kasse die Auswechslung dieser Münzen in der Weise vornehmen, dass sie für jeden ganzen ^overeign, der einzeln nicht weniger als 7,938 Gramm wiegt, ^r. 2^. I0 und für jeden Halbsovereign, der einzeln nicht weniger als 3,969 Gramm

wiegt, ^r. 12. 55 vergütet.

20'.

(^.

Bundesgese^ betreffend

die .Prägung von Goldmünzen.

.^

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ergänzung der Bnndesgese^e über das Münzwesen vom 7. M^

^850 und 31. Januar 1860 ^A. S. l, 305 und Vl, 442);

in Anwendung des Art. 2 im Münzpertrage zwischen der Schweig Belgien, Frankreich und Jtalien vom 23. Dezember 1865 (A. S. VlH,

^25) ;

b e schl i esst : Art. 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, sowohl für Rechnung de....

Bundes als für Rechnung dritter Bersonen diejenigen Goldmünzen aus^uprägen. welche der Tabelle des Art. 2 im Münzvertrage vom 23. De^ember 1865 entsprechen.

Art. 2. Die Grosse der Prägungen sür Rechnung des Bundes muss jeweilen durch die Bundesversammlung bestimmt werden.

Die Bedingungen der Prägungen sür Rechnung dritter Personen

^sind durch ein Regulativ des Bundesrathes festzustellen.

Art. 3. Aus die schweizerischen Goldmünzen ist der Art. 13 de....

^ünzgese^es vom 7. Mai 1850 nicht anwendbar.

Goldstücke, deren Gewicht durch Abnutzung um ein halb ^/o unter ^die untere Fehlergrenze (Art. 2 des Münzvertrages vom 23. Dezember 1865) gesunken ist, gelten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel.

Art. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gese^.

.beauftragt.

.

^

.^.

Bundesbeschluß betreffend

die .....luspriigung von ^oldmün^en rm ..^ahre 1871.

Die . ^ u n d e s v e r s a m m l . u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 2 des Bundesgese^es vom -.

^^, o.e ..^...gungen von ^oIomunzen ve..re^en.^,

Dezeml...^

b^eschliesst: ^^ 1

.^^^ ^^.^^ ^^.^ ^r.^^^^^^. i^ ^I^^ 187l G^Id-

münzen für die Summe von 10 Millionen in 20Frankenstücken ans .^ee^nung ^e^ ^nnoe^ au^pragen zu ..a.^en.

Art. 2. Der Gewinn oder Verlust dieser Ausprägung kommt a^s Rechnung des Münzreservesonds.

Art. 3. Der Bundesrath ist mit der Voll^ehnng die.ses Be^ schiusses beauftragt.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über die Münzfrage. (Vom 15. Dezember 1870.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.02.1871

Date Data Seite

185-208

Page Pagina Ref. No

10 006 798

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