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Botsch a s t des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Lyss nach Fräschelz.

(Vom 30. Juni 1871.)

Tit. l Bereits unterm 23. März vorigen Jahres hat die Regierung von Bern die vom bernischen Grossen Rathe dem interkantonalen Komite der Broi..ethalbah.. unterm 12. Januar 1870 ertheilte Konzession für die Fortsezung dieser leztern Bahn ans dem Gebiete des Kantons Bern, von . der freiburgisehen Grenze bis zur Eisenbahnstation Lyss eingereicht mit dem Ersuchen, es mochte der Bundesrath für dieselbe die Genehmigung der Bundesversammlung auswirken.

..Nachdem infolge des wegen der Konzedirung der Bronethalbahn auf Freiburgergebiet eingetretenen Konfliktes die Genehmigung der Konzession für das ans Waadtlandergebiet fallende Theilstük fragliche.: Bahn verschoben worden , musste folgerichtig auch die Vorlage der Konzession Lyss-Fräschelz einstweilen unterbleiben. Da nun in der diesjährigen Julisession sowohl die Waadtländerkonzession a.ls auch die Frage einer Zwangskonzession für den freibnrgisehen Theil mehrerwähnten Linie zur Behandlung kommen wird, so haben wir Jhnen gleichzeitig aueh die Konzession Ll..ss-Fräsehelz vorzulegen. Wi... haben

967 dieselbe geprüft und gefunden, dass solche in allen wesentlichen funkten mit dex W..adtländex Bxo.^ethal.bahnkonzession , über welche Jhnen .bereits im Dezember 1869 Botschaft und Beschlussentwurf vorgelegt worden, übereinstimmt. Jndem wir uns demzufolge hiemit einfach auf jene Vorlage beziehen, beehren wir uns, Jhnen den nachstehenden Befchlussentwurs , welcher mit demjenigen für die Waadtlanderkon^ession übereinstimmt, zur Genehmigung zu empsehlen.

B e r n , den 30. Juni 1871.

Jm ^amen des schweizerischen Bundesrathes, De.. B u n d e s p x ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Kon^fsion fur den Bau und Betrieb einer ^...nbahn. von Lr^ nach Frasche^.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Antons Bern vom 12. Januar 1870, durch welchen dem interkantonalen Komitee der Bro^ethalbahn die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisen-

.

^

bahn von der ^taatsbahn bei L.^ über Aarberg bis zur sreiburgschen

^xenz.. bei Frasche erteilt wird:.

2) eines faehbezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 30. Juni

1^71;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 2.^. Juli 1.^52, beschließt: es wird der genannten Konzession die Genehmigung des Bundes ertheilt unter nachstehenden Bedingungen : Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, .Lemma 3 des Bundes.^efezes über den Ban und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Personentrans.^ort.

je nach dem Ertrags der .Bahn und dem finanziellen Einflusse de^ Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, di...

den Betrag .....on Fr. 500 für jede im Betriebe befindliehe Wegstreke ^on einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lan^e keinen Gebranch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^. nach ersolgtem Ab^ug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefonds einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu Choren, mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, ^om ^age der Betriebseröffnung der ganzen Bro^ethallinie an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zn ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen sünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat. .^ann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die l.eztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenleset, das.. jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht pereinigen , so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschla^, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen dex Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann

des Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkaufes im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittliehen Reinertrag derjenigen ...0 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf

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. erklart, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkaufes im 75.

Jahre der 22^fache; im Falle des Rükkaufes im ....0. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkaufes im ..)..). Jahre der 18fache Wexth dieses Reinertrages zu befahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle

weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von

dem Reinertrage, welcher dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsrechnun.^ getragen oder einem Resexvesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, find durch das .^....en erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom .....age der Genehmigung der Konzessionen für die Bro.^ethalbahn auf den GeMieten der Kantone Bern, Freiburg und Waadt an gerechnet, ist der .Beginn mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen .^nd gleichzeitig genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Unternehmung zu leisten, in der Meinung, daß widrigen^..l.ls mit Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes für die erliegende Konzession erliseht.

Art. 4. Es sollen alle Vorsehristen der Bundesgesezgebung über .^en Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beach.tung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der vorlegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Lyss nach Fräschelz. (Vom 30. Juni 1871.)

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Jahr

1871

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28

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1871

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966-969

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