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des

Zivil-Generalgouverneurs

von Algerien, betreffend die Zu-

lassung von fremden in Algier.

(Vom 26. April 1 87l.)

D e r E i v i l - G .. n e r a l g o u v e r n e n r v o n A l g e r i e n , nach Einsät des Gestes von. 10. Vendemiaire, Jahr lV, Ar-

tikel 1 , nach Einsicht der Jnstrnttionen des Ministers des Jnnern. vom

16. April l 871, über die Maßnahmen, welche zu tresfen sind, un.. die Beobaehtuug des genannten Gesezes zu siehern ; aus den Antrag des Geueraldirektors der Zivil- und Finanzengelegensten,

b e s eh l i esst .

Art. .1. Das Recht, i.. einem der Hasen von Algerien zu landen, kann jedem Jndividuum verweigert werden, welches nicht Träger eines regelmäßigen Passes ist, der von den Vehordeu des Landes ausgestellt worden, wo dasselbe sieh eingeschifft hat.

Zoll die Landung eines Ausländers aus ausdrükliehes Verlangen des .Konsuls seiner Ration gestattet werden, so hat der leztere vorher die Verpflichtung aus sich zu nehmen, die Kosten der Heimbesorderung dieses Ausländers zu tragen, falls derselbe später dureh eine Maßnahme allgemeiner Sicherheit heimgesandt werden muss.

Bundesblatt. Jhrg. XXIII. Bd. II.

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214 Art. 2. Jedes in Algerien anlangende Jndividuum hat sich über Deinen Stand ....der Beruf, sowie über seine Ex^istenzmittel auszuweisen und sieh zu diesem Zweke bei der Munizipalbehorde zu stellen, welche ihm, naeh vorgenommener Verifikation, eine Sicherheitskarte behändigen wird.

Einem Ausländer wird die Siche.rheitskaxte nur auf Vorweisung eines vom Konsul seiner Nation ausgestellten Jmmatrikulationsschein.....

verabfolgt.

Art. 3. Jedes nicht domizili..te Jndwiduum, welches bewiesenermassen keinen ^erus ausübt und keine bekannten Ei^istenzmittel hat, kann in seine Heimat oder an seinen legten, ausserhalb Algerien gelehnen Aufenthaltsort zurukgeschikt werden.

Einem Franzosen wird dabei ein Bass nebst Reiseunterstüzun^ zugestellt, ein Ausländer aber .wird dem Konsul seiner Ration ^ug^ wiesen, der mit seiner Heimbeforderung beauftragt ist.

Art. 4. Die Bräfekten der Departemente von Algerien sind mit der Vollziehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

^e^eben im Regierungshotel zu Algier, am 26. April 1871.

Viee-Admiral Graf l.... ^u^don.

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Beschluss des Zivil-Generalgouverneurs von Algerien, betreffend die Zulassung von fremden in Algier. (Vom 26. April 187l.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.05.1871

Date Data Seite

213-214

Page Pagina Ref. No

10 006 867

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