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Bericht der

nationalräthlichen kommission betreffend den Rekurs von F. Dumont-Beuillet in St. Génia.

(Vom 2l. Dezember 1870.)

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A n t r a g . Es sei in Zustimmung zu dem Besehlusse de... Ständerathes vom 12. diess der Rekurs von Julien Dumont-Veuillet in St.

Génis als unbegründet Abzuweisen.

Gegenstand des Rekurses bildet d.e Frage der ..Vollziehung eines aus die Klage des Rekurrenten erlassenen Urtheils des f r a n z o i i s c h e n

Eivilgerichts zu Gex^ gegenüber Charles Dubois, Gasthusbesizer in Guppet

(Kantons Waadt).

Zum Zwecke des Verständnisses und der Beurtheilung des Rekurs-

salles ist in faktischer Hinsieht zu wissen nothig : I. Mit V e z u g auf das Urtheil selbst, r e s p e k t i v e dessen

E n t st e h u n g : Den 7. November 1868 liess der Reknrrent, Julien Dumont-Veuillet in St. Génis, den Jean Mleville et D u b o i s , sa f e m m e , maîtres d'hôtel, associ..., demeurant a D i v o n n e , als Beklagte aus den

10. gl. Monats vor das Eivilgerieht in Gex vorladen. Die Beklagten

erschienen nieht. Die Klage ging aus Verurtheilung derselben in die solidarische Schuldpflicht eines Rechnungssaldo des Klägers von Fr. 814 29 Rp. nebst Zins, wofür derselbe im Besitze eines von Jean Miéville ausgestellten Eigenwechsels war. Das Gerieht salite an dem nämlichen Gerichtstage sein Urtheil in contumaciam und verurtheilte die Beklagten zur Bezahlung der eingeklagten Summe. ...lls solche bezeichnet das

.^07 Urtheil ...l...^ maries .Iean Mieville et .Inlie Duboi.^ .^..nt........... d'ho....^, d..^ ..^nr.^...... a Divon.^ --.. Den 24. Februar 18^9 sollte das Urth^l den Beklagten in Divonne intimirt werden ^ allein st^t deffen beurkundete der Weibel, die angeblichen Eheleute J. Miéville und Jnlie Dubois nicht angetroffen zu haben, sondern nur dessen Nachfolger. -Einen Jules oder Eharles Dubois als Beklagten kennt weder die gerötliche Vorladung, noeh das gerichtliche Urtheil, noch die Urtheil.^rntimation.

IL Mit Bezug auf die Urtheilsvoil^iehun^: Den 20. Apr^ 1869 bewilligte d^ Staatsrath d^ Antons W ......dt die Vollziehung des Urteils im dortigen Danton, jedoch unter ...^orbehalt allsälliger Einwendungen der Beklagten. Aus Grund dieser Be- .

willigung erwirkte den 4. Mai 1.....^..) der .Kläger durch seinen Anwalt einen V f ä n d un g .^ b e fe t^l (m.^dat de ^i^) für. di^ gerichtlich zugesprochene Forderung nebst Kosten, und zwar gegenüber Jean Ml^ille

und J u l e s D u b o i .^ , Gasthosbesitzer, in Eoppet. Diese Verfügung wnrde dem Eharl^s Dubois notiert, laut Bescheinigung des Weibel^ vom 6. Mai 1869.

.^

Den 5. Juni daraufhin erhob Charles Dubais ^egen Deposition der Ex^ekutionssnmme Einsprache g.^en die Bsändnng (^^e):

1^ weil er nicht J u l e s , sondern E ha r l ...s Dubois heiße, 2) weil das Ei^lgerieht ^von Ge^ inkompetent sei, indem ex (Dubois,. zur ^it der Urtheilserlassung in Moppet domi^ilirt gewesen und dort zu belangen sei , 3) weil er von der gegen ihn stattgefn^denen Vrozes^exhandlung in Ge^ bis den 24. April 1^^9 keine Ken^nt..iss besten habe..

4) weil er dem Jul. Dumont überhaupt nichts sehntd^ sei.

Zu bemerken ist hinsichtlich der beiden ledern Einwendungen: .^.d 3. Eh. Dubois wohnte nie in Divonne, sondern bis d^..

15. August 1868 in Genf und sodann in Eoppet, wo er ^o.. Mai bis 30. Oktober 1868 mit J. Maille mit Be^g auf einen ^sth^f in Divonne ^.ssoeirt war.

Ad 4. Für die Firma Mieville ^ Dubois führte Dnbo^ di...

Unterschrift. M^vill... hat den ^on ihm ausgestellten Eigenwechsel fü..

seine Berson und nicht für die Firma unterschriebe...

Dureh Urtheil vom 22. Dezember 186.) verwarf das Eivilgericht des Kreises R.^ou die Einsprache von Eh. Dnbois gegen die SchuldBetreibung als verspätet, da die ^ustellnng des Pfandbotes schon d^n

4. Mai erfolgt sei , während die Einsprache ^rft den 5. Juni, - ^

208 3.l. Tage -stattgefunden habe, und da nach ^ 31 und 40 des Code de ^.ro.^dure für die Einsprache gegen die Bsandung eine satale Frist von 30 Tagen bestehe.

Auf den von Eh. Dubois durchgeführten Rekurs verwarf aueh der Kassationshof des Kantons Waadt unterm 27. Jänner 1870 aus^dem gleichen Grunde das Begehren nm Kassation des erstinstanzlichen Verfahrens und erklärte das angefochtene Bfändungsmandat ^als in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 25. April 1870 erhob nun Eharies Dubois Besehwerde bei dem Bundesrathe und verlangte, unter Bezugnahme auf Art. 90, Ziff. 2 und 8 der Bundesverfassung und ans das Protokoll zu Art. 16 des zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen

Staatsvertrages vom 15. Juni 1869, die Aufhebung der behufs Voll-

ziehung des franzosischen Urtheils getroffenen Massnahmen der waadtländischen Behorden.

Zur Motivirung seines Begehrens griff er --- was allerdings in seinem frühern Brozedere nicht der Fall war --^ die Vollziehbarkeit des franzosischen Urtheils ans dem Grunde a.^, dass dnrch dasselbe der Art. 17, Ziff. 2 des gedachten Staatsvertrages verlebt werde.

Julien Dumont..Veuillet sehliesst seine Vernehmlassung .^. d. aus Abweisung der Besehwerde, gestü^t anf folgende Einwendungen .

.l) Sei der Bundesrath nicht kompetent, gegen die rechtskräftigen Entscheidungen der waadtländisehen Gerichte. vom 22. Dezember 1869 und 27. Jänner .l 870, welche dieselben in ihrer Kompetenz und gemäs.

ihrer Gesetzgebung erlassen haben, einzuschreiten.

2) Materiell seien dnreh jene Entscheidungen weder Bundesgese^e.

.noch .Konkordate, noch die kantonale Verfassung, noch der Staatsve.rtrag zwischen Frankreich und der Schweiz verlebt , anch bestehe kein Konflikt zwischen den beiden Staaten oder den beiden Kantonen Waadt und 3) Habe das französische Urtheil vom 10. Rovember 1868 keine andere Berson als den Rekurrenten D u b o i s im Auge gehabt, da derselbe Assoeié des J. Miéoille, seines Schwiegervaters, gewesen sei, und

da sowohl die Bezeichnung Julie statt Jnies Dubois, als auch diejenige der Beklagten mit .^les mariés Miéville et .lulle Dubo^ lediglieh einen ^amensirrthum oder Schreibfehler enthalten.

Das waadtländisehe Kantonsgerieht antwortete eiusaeh dahin , das,.

der Rekurrent von den waadtländisehen Gerichten eine Verlegung des ^taatsvertrages mit Frankreich als Einsprachsgrund nicht angerufen habe, daher der waadtländische Richter denselben auch nicht habe in

209 Berücksichtigung ziehen konnen . abgesehen hievon aber die angefochtenen Urtheile den kantonalen Gese^.n und den Forschriften des betreffenden Staatsvertrages entsprechen.

Dnrch Beschlnss vom 19. September 1870 erklärt der Bundesrath den Rekurs als begründet und hebt die Urtheile des Kreisgerichts von ^on vom 22. Dezember 1869 und des Kassati onshoses des Kantons Waadt vom 27. Jänner 1870 ans. - Gegen diese Schlussnahme rekurrirt J. D..mout-Ve..illet , unter wesentlicher Berufung aus die in seiner frühern Vernehmlassnng enthaltenen Gründe, an die eidgenossischen Räthe, von denen der Ständerath bereits durch Besehluss vom l 2. d. M.

den Rekurs abgewiesen hat.

Jn rechtlicher Beziehung haben wir zunächst die ^rage der K o mp e t e n z der B u u d e s b e h o r d e n zu prüfen. Dieselbe ist sür di...

Kommission unzweifelhaft, und wird bejaht.

a. schon im Allgemeinen nach .^rt. 90, Ziff. 8 der Bundesverfassung.

welcher sagt . .,Er (der Bundesrath) wahrt die Jnteressen der Eidgenossenschaft nach Anssen, wie namentlich ihre volkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhanpt.^ Es ist nach diesen Bestimmungen Sache des Bundesrathes, darüber ...^wachen, dass die Vorsehristen der Staatsverträge eingehalten werden. Mit dieser ...lnsfafsung stimmt auch die Praxis überein.

b. Jm Speziellen nach Art. t 6 des am l 5. Juni 1869 zwischen Frankreich und der Schweiz abgeschlossenen ^taatsvertrages über ^en Gerichtsstand und die Vollziehnng von Eivilurtheilen, und insbesondere nach dent erläuternden Vrotokoll zu besagtem Artikel.

Das Schlusslemma von Art. 16 bestimmt nämlich. ,,Auf die Vorweisung der Aktenstücke (welche im vorangehenden Lemma näher bezeichnet sind) soll über das Begehren uni Vollziehung ents.hieden werden.-- Jn der S c h w e i z geschieht die Entscheidung durch die k o m p e t e n t e B e h o r d e in der gese^liehen ^.orm.^ - Hierüber gibt nun das sog. erläuternde Protokoll folgende nähere Ausklärnng : ,,.^nr Rechtfertigung der Worte ,,,,kompetente Behorde.^ ist zu bemerken, dass in der Schweiz ein Vollziehungsbegehren je nach den kantonalen Gesezen entweder bei dem Gerichte oder bei dem Präsidenten desselben , oder auch selbst bei einer Er.ekntivbehorde gestellt werden kann, und dass im Fernern bei v o r k o m m e n d e n S c h w i e r i g k e i t e n s o g a r der B u n d e s r a t h a n g e g a n g e n w e r d e n kann , d ie Fun kt i o n e n einer o b e r s t e n J n s t a n z a u s z u ü b e n . ^

210 ..^ach dieser Vert^gsbest.mmung steht daher für den .Bundes..

r..th die Kompetenz auss.^r Zweifel, bei Anstanden, wi..^ ein solcher vorliegt, die Existenz der für die Rechtskraft des Urth^ e.^rder^ lichen Bedingungen zu prüfen.

Jm Weitern kommt die ^rag-: Jst die Beschwerdesührnn^ des ..^h.. Dubois an den Bundesrath ausgeschlossen mit Rüksicht a.us dessen Vrozedere ^or den waadtländischen Behorden und gegenüber den ..eehtskräftigen Entscheidungen derselben , sei es aus dem Grunde des Ve^ zichts oder der Reehtsverwirkung^ --- Jhre kommission ^elana^t zu einer verneinenden Beantwortung dieser ^rage, und die Gesichtspunkte, von denen aus sie hiezu gelangt, sind kurz solgende.

Ein V e r f i c h t müsste , wenn ein solcher angenommen werden wollte , darauf basirt werden . dass Eh. Dubois unterlassen habe , seine Einsprache gegen die Betreibung (.^isie) vor den waadtländischen ^e.^ richten, wenigstens ausdrücklich, durch die Verlegung des Staatsvertrages ...^m 15. Juni 186..) zn begründen. Eine ganz vorsichtige Brozessführnng

.hatte zwar diese Rechtsbegründnng geboten . allein die Unterlassung führt ..^ne.^wegs zwingend zur Schlusssolgerung, daß die Vartei sich dieses

felbstständigen Reehtsgrnndes , mit dem sie ^noeh die Bnndesbehorden anrufen konnte, begeben w o l l t e . --- Die von den waadtländisehen Behorden ausgesprochene Rechtsve^rkung konnte das Eintreten des Bundesrathes nieht hindern, weil ^ne Entscheidungen^ nur die Oppositionsgründe in Erwagnng gezogen haben , welche dem Richter vorgeführt und aus dem kantonalen Rechte abgeleitet wurden. Runmehr handelt es sich a.ber um eine .^ia^e aus ...sseutlichem Rechte, aus dem Grunde der Verlegung eines Staatsvertrages, sur deren ^erwirkung weder speziell der ^taatsvertrag, noch die Bundes^ese^gel^ung eine massgebende Bestimmung enthält. Jn Abgang dessen , sowie mit Rücksicht darauf, dass der Bundesrath als .die kompetente, politische Behorde nieht unter die Herrschast kantonaler Vxo^esssormen gestellt werden l.ann, lässt sich d.^her e^ine Verwirkung des Rekursreehtes nicht annehmen.

Endlich bleibt uns noch die Frage zu beantworten: ob die Einsprach... des Eh. Dubois gegen die Vollziehbarkeit des franzosisehen Urtheil.^ ans .^.em Grunde der Verlegung des Staatsvertrages materiell begründet sei.^ Das Urtheil des Eivilgerichts zu Gex^ leidet nun an folgenden formellen Mängeln : 1) Geht nieht bloss eine ^ e h o r i ^ e Vorladung a.b , indem dieselbe auf eine ganz andere Berson nach Rame und Geschleeht le.utet, sondern 2) mangelt die .Vorladung ^n^i^.h, d... di^el^ unbean.st..ndeter-

massen dem Eh. Dubois niemals zugestellt worden ist.

211 3) ^ntspr^nd der Vorl^dn.^ ^urd^ d.^s Urtheit von Ge^ ^e^n g.^nz andere ..^ersonen .^ls Eh. Dub^, nämlich le.... mar^s .I.^n ^iévillo et .Inlle I)ubo^ .demeura^ a ..Yvonne.. erlassen..

4) Endlich wurde .^iese.^ Urtheil dem Eh. Dubais, welche... v.^n der Vrozessverhandl..^ .^u ^e^ ^e.inerl^i ^en.nniss hatte, auch nicht mitgetheilt.

Jn der Würdigung der etlichen Folgen di^r .^.ngel k....nn natürlicher Weise die Veranlassung ders^l.ben . selbst wenn ^ .^..ch nur in einem Jrrthnm oder in der fahrlässigen ...^ndln^ eines Dxitten lie^u sollte, nicht in Betracht fallen, ebensowenig als eine Fiktion angenommen werden kann , dass unter dem Beklagten Eh. Dubois gemeint sei. --Die nicht gehörige Vorladung, welcher eine Richtvorladung mindestens gleichzuaehten ist, bildet nun ein Gebrechen, welches nach ^ 17 des Staatsvertrages die Vollziehung des französischen Urtheils ausschließt.

Diese Vestiu^mung lautet nämlich: ,.Die Behörde, welehe übex das Voll^iehun^sbegehren zu entscheiden h.at, soll in keiner Weise in die materielle Würdigung der Brozesssache eintreten. Eine Vollziehung kann nur in de.n folgenden Fällen verwei^ werden : 1) wenn der E...t^id von worden ist;

einer

inkompetenten Behorde gefällt

2^ w^.n ein .kontr^dikt^sches U.^thei.l ^...la^n werden ist., ...l^ daß die .^..ixte i e n g eh.ö x t ^ . e ^ t ^ t .w o x d ^ n s.nd und .^e^ lieh vertreten waren, oder wenn ein . ^ o n t u m a ^ i a l n r t h e i l e r l a s s e n w o r d e n i st, o h n e d a s s d i e B a r t e i e n g e h o r i g ^ i t i r t w o r d e n s i n d.^ Jm Fernern liegt sodann auch in der Ratur der Sache, und wenn nicht in einem besondern Artikel ausdrücklich ausgesprochen, doch im Sinne des Vertrages, dass ein Urtheil nur in Reehtskrast erwachsen und Vollziehung finden kann gegenüber derjenigen Berson, gegen welche dasselbe erlassen worden ist, und nicht etwa gegen einen Dritten, welcher im Urtheile nicht als Bartei bezeichnet ist, noch von der Brozessverhandlung irgend welche Kenntniss hatte. Wollte eingeworfen werden, daß

der ^taatsvertrag vom 15. Juni 1869 erst mit 1. Jänner 1870, d. h.

nach Erlaß des franzosischen Urtheils, in^s Leben getreten sei, so wird dieser Einwurs schon dadurch beseitigt, dass der Bundesrath, welcher die ^rage der Urtheilsvollziehung zu entscheiden hat, sieh an den Vertrag halten wird, welcher dermalen, zur Zeit der Beurtheilung des selbständigen Aktes der Urtheilsvollziehung, massgebend ist. Eventuell müsste aber aueh nach dem Staatsvertrage vom 18. Juli 1828 das Vegehre..^ um Vollziehung des fragliehen Urtheils abgelehnt werden. Denn aueh na..^ diesem Vertrage, welcher allerdings in seinem Jnhalte sieh nur auf

2l2 allgemeine Grundzüge beschränkt, ist es klar und unzweifelhaft, d.^ ein Urtheil nur zwischen den Prozessparteien Recht spricht , und nicht gegen Dritte in Rechtskrast erwachsen und vollziehbar werden kann. Stellen wir uns daher auf den Standpunkt des neuen oder alten Staatsvertrages, so müssen wir zu der Ueber^eugung gelangen, dass in dem fran^ zosisehen Urtheile, aus dessen Vollziehung von dem Rekurrenten gedrungen wird, eine Verlegung des Staatsvertrages enthalten sei. Damit sällt die Vollziehbarkeit des Urtheils dahin, und mit derselben auch die Entscheidungen der waadtländischen Behorden , welche die Vollziehung desselben znm Gegenstand haben.

Aus den kurz angedeuteten Gründen stellt sonach die .kommission den bereits Anfangs eröffneten Antrag , den Rekurs als unbegründet abzuweisen ^).

B e r n , den 21. Dezember 1870.

Samens der nationalräthlichen Kommission, Der

Berichterstatter.

..l^mer.

^) .^ie eidg. .^athe haben ob^en .^eknr^ abgewiesen, und zwar der St.u.^erat^ ..m 1.^. Dezember 18^0 und der ^ati^na^rath am 24. ^leiehen Monate.

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06.05.1871

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