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Bundesgesetz über die Personenbeförderung

Entwurf

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 20211, beschliesst: I Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20092 wird wie folgt geändert: Art. 28 Abs. 1bis und 2bis Zudem gelten sie den Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 die nach Auflösung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhältnis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die anderen Reserven der Unternehmen werden nicht angerechnet. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.

1bis

Für die Jahre 2020 und 2021 richtet der Bund in Abweichung von Absatz 2 Abgeltungen in Höhe eines Drittels der Covid-19-bedingten finanziellen Verluste an den Ortsverkehr aus. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.

2bis

Art. 28a

Touristische Angebote

Unterstützt ein Kanton touristische Angebote mit einer Personenbeförderungskonzession oder einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen, so kann der Bund sich an der Finanzierung beteiligen.

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BBl 2021 2614 SR 745.1

2021-3603

BBl 2021 2615

Personenbeförderungsgesetz (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise)

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BBl 2021 2615

Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass: a.

die Covid-19-bedingten finanziellen Ausfälle in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 nach Abzug aller Reserven den in den Geschäftsjahren 2017­2019 erzielten Reingewinn des Unternehmens übersteigen;

b.

das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschüttet.

Die Finanzhilfe des Bundes beträgt 80 Prozent des Beitrags des Kantons.

Art. 36 Abs. 2bis In Abweichung von Absatz 2 ist in den Jahren 2020 und 2021 der gesamte Überschuss der Spezialreserve zuzuweisen. Unternehmen, die für die Jahre 2020 und 2021 eine zusätzliche Abgeltung nach Artikel 28 Absatz 1bis oder 2bis erhalten, dürfen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschütten.

2bis

II Das Gütertransportgesetz vom 25. September 20153 wird wie folgt geändert: Art. 9a Abs. 2 Bst. b 2

Finanzhilfen des Bundes setzen voraus, dass: b.

das Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022 keine Dividenden ausschüttet.

III Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung4). Es untersteht nicht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

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Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

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SR 742.41 SR 101