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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verein Nachhaltiges und Baubiologisches Bauen VNBB hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Baubiologe mit eidgenössischem Fachausweis / Baubiologin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Der Verein Nachhaltiges und Baubiologisches Bauen VNBB hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Änderung der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Experte für gesundes und nachhaltiges Bauen mit eidgenössischem Diplom / Expertin für gesundes und nachhaltiges Bauen mit eidgenössischem Diplom eingereicht.

Der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec) hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Meister Wärmetechnikplanung / Meisterin Wärmetechnikplanung eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

17. November 2021

2021-3677

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

BBl 2021 2660

BBl 2021 2660

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