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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 21. Oktober 2021 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 5. Dezember 2016 und vom 17. Oktober 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 und 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile) des Maler- und Gipsergewerbes. Als Betriebe und Betriebsteile des Maler- und Gipsergewerbes gelten solche, die 2

a.

Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien auftragen, Tapeten, Beläge und Gewebe aller Art aufziehen, fugenlose Wand- und Bodenbeschichtungen anbringen, Bauten und Bauteile, Einrichtungen und Gegenstände verschönern und erhalten und diese gegen Witterungs- und andere Einflüsse schützen (Malerarbeiten);

b.

Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen anfertigen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze sowie Stukkaturen anbringen, Bauten sanieren sowie Bauten und Werkstücke gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe schützen (Gipserarbeiten).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle in den Betrieben und Betriebsteilen nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3

1

BBl 2016 8845; 2017 6727

2021-3646

BBl 2021 2642

BBl 2021 2642

Ausgenommen sind: a.

Lernende;

b.

das kaufmännische Personal;

c.

Berufsangehörige in höherer leitender Stellung;

d.

Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;

e.

in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 9 Abs. 9.2 und 9.3

(Beitragserhebung)

9.2

Per 30. September sind 67% der anhand der gesamten SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden des Vorjahres errechneten Jahresbeiträge fällig.

9.3

Gestützt auf die SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden wird der Restbetrag mit Fälligkeit 31. März definitiv ermittelt und in Rechnung gestellt.

Art. 16 Abs. 16.2 16.2

(Zusätzliche BVG-Beitrag)

Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag wird direkt an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Leistungsbezüger über seinen Arbeitgeber zuletzt BVGversichert war, ausgerichtet. Für diejenigen Leistungsbezüger, welche keiner Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen sind, bestimmt der Stiftungsrat die Art und Weise der Auszahlung.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

21. Oktober 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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