BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bezeichnung technischer Normen für Druckgeräte gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)1 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Druckgeräte gemäss Artikel 5 der Druckgeräteverordnung vom 25. November 20152 zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat gestützt auf Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/20123 in Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/EU4 in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1801 der Kommission vom 11. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsabschlusses (EU) 2019/1616 hinsichtlich harmonisierter Normen für metallische industrielle Rohrleitungen, Schrauben und Muttern für Flansche und ihre Verbindungen sowie EdelstahlDampfkessel, ABl L 361 vom 12. Oktober 2021, S. 53.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in der Veröffentlichung der EU nach Ziffer 1.2 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ergänzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 22. April 20215.

1 2 3

4

5

SR 930.11 SR 930.114 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 316 vom 14. November 2012, S.12.

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. L 189 vom 27. Juni 2014, S. 164.

BBI 2021 858

2021-3717

BBl 2021 2677

BBl 2021 2677

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle 4.1

Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.

4.2

Die SNV führt auf der Website www.switec.info eine stets aktualisierte Liste sämtlicher bezeichneter harmonisierter technischer Normen

19. November 2021

SECO - Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Assia Choukri

2/2