BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Änderung vom 21. Oktober 2021 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 30. Januar 2015, vom 9. Dezember 2015 und vom 11. Oktober 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 8 Abs. 8.2 und 8.3

(Beitragserhebung)

8.2

Per 30. September sind 67% der anhand der gesamten SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden des Vorjahres errechneten Jahresbeiträtge fällig.

8.3

Gestützt auf die SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden wird der Restbetrag mit Fälligkeit 31. März definitiv ermittelt und in Rechnung gestellt.

Art. 13 Abs. 13.1 13.1

1

(Anspruchsberechtigte Personen)

Anspruchsberechtigte sind Mitarbeitende in einem ... unterstelleten Betrieb, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: ­ Männer, die das 60. bzw. Frauen, die das 59. Altersjahr vollendet haben und ­ die ihre Erwerbstätigkeit in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb im erforderlichen Mindestmass reduzieren bzw. pro Jahr für eine minimale Anzahl von Monaten unterbrechen und ­ die während mindestens 15 Jahren und davon die letzten 7 Jahre ununterbrochen in einem unterstellten Betrieb ... gearbeitet haben und

BBl 2015 1681, 9635; 2018 6417

2021-3582

BBl 2021 2632

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die zum Zeitpunkt der Inspruchnahme im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sind.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

21. Oktober 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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