BBl 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des Verbands Leder Textil Schweiz vom 17. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:
Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbands Leder Textil Schweiz, entsprechend dem Reglement vom 16. April 20212 gemäss Anhang, wird allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2 1
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
2
Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.
Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.
3
17. November 2021
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 2
SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
2021-3814
BBl 2021 2778
BBl 2021 2778
Anhang (Art. 1)
Reglement über den Berufsbildungsfonds Verband Leder Textil Schweiz (Berufsbildungsfonds VLTS)
1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1
Name
Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds VLTS» (Fonds) einen Berufsbildungsfonds des Verbands Leder Textil Schweiz (VLTS) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).
Art. 2
Zweck
Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung des Leder- und Textilgewerbes für die Fachrichtungen Fahrzeug und Technik, Pferdesport und Feinlederwaren auf eidgenössischer Ebene zu fördern.
1
Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.
2
2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3
Räumlicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.
Art. 4
Betrieblicher Geltungsbereich
Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile des Leder- und Textilgewerbes, die unabhängig von ihrer Rechtsform die folgenden branchenüblichen Tätigkeiten ausüben: 1
a.
3
2/8
Herstellung, Unterhalt, Reparatur, Verkauf und Handel, sofern im Betrieb ein eigenes Atelier vorhanden ist, von: 1. Artikeln aus Leder oder Textil für Strassen-, Luft-, Schienen- und Wasserfahrzeuge, SR 412.10
BBl 2021 2778
2.
3.
b.
Artikeln aus Leder oder Textil für Pferdesport und Landwirtschaft, Feinlederwaren wie Taschen, Mappen, Etuis und Portemonnaies;
Schadenexpertentätigkeiten im Bereich Leder und Textil.
Diesem Fonds nicht unterstellt sind Betriebe oder Betriebsteile, die nur Detailhandel mit Feinlederwaren wie Taschen, Mappen, Etuis und Portemonnaies betreiben.
2
Art. 5
Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben: 1
a.
Abschluss der beruflichen Grundbildung als: 1. Fachfrau oder Fachmann Leder und Textil mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), Fachrichtung Pferdesport, Fachrichtung Fahrzeuge und Technik oder Fachrichtung Feinlederwaren.
2. Sattlerin oder Sattler EFZ, 3. Carrosseriesattlerin oder Carrosseriesattler EFZ, 4. Portefeuillère oder Portefeuiller EFZ;
b.
Abschluss der höheren Berufsbildung oder berufsorientierten Weiterbildung als: 1. Meisterin oder Meister Leder und Textil mit höherer Fachprüfung (HFP), Fachrichtung Pferdesport, Fachrichtung Fahrzeuge und Technik oder Fachrichtung Feinlederwaren, 2. Sattlerin oder Sattler HFP, 3. Carrosseriesattlermeisterin oder Carrosseriesattlermeister HFP.
Er gilt für die Betriebe oder Betriebsteile auch hinsichtlich Personen ohne Abschluss nach Absatz 1 und angelernten Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben.
2
Art. 6
Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil
Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, welche sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen als auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.
3/8
BBl 2021 2778
3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds finanziert gesamtschweizerisch folgende Leistungen im Bereich der branchenbezogenen beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung: a.
Entwicklung, Produktion, Unterhalt, Aktualisierung und Übersetzung von Dokumenten, Lehrmitteln und Unterrichtsmaterial;
b.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen und Reglementen über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung;
c.
Spesenentschädigung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, Kursleiterinnen und Kursleiter sowie der Mitglieder der Kommission für Aus- und Weiterbildung;
d.
Entschädigung für die Organisation von obligatorischen Kursen und Prüfungen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;
e.
Nachwuchswerbung und -förderung für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung;
f.
Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;
g.
Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;
h.
Deckung des durch den VLTS erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands.
4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8
Grundlagen
Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb nach Artikel 4 und die Gesamtzahl der Personen, die in diesem Betrieb branchentypische Tätigkeiten nach Artikel 5 ausüben.
1
Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.
2
Für Aktivmitglieder des VLTS sind diese Beiträge in den Mitgliederbeiträgen enthalten.
3
4/8
BBl 2021 2778
Art. 9 1
Beiträge
Die Beiträge setzen sich zusammen aus: a.
dem jährlichen Grundbeitrag pro Betrieb nach Artikel 4: 200 Franken; und
b.
den jährlichen Beiträgen pro Person nach Artikel 5:
2
Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.
3
Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.
50 Franken.
Für Teilzeitangestellte müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.
4
Die Beiträge von Nichtmitgliedern des VLTS an den Fonds dürfen nicht höher sein als die entsprechenden Mitgliederbeiträge der Verbandsmitglieder.
5
6
Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.
Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 1. Februar 2021. Sie werden alle zwei Jahre an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.
7
Art. 10
Befreiung von der Beitragspflicht
Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss der Geschäftsstelle des VLTS ein begründetes Gesuch einreichen.
1
Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.
2
Art. 11
Begrenzung der Einnahmen
Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.
1
Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.
2
5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12
Vorstand
Der Vorstand des VLTS ist das leitende Organ des Fonds. Er trägt die Gesamtverantwortung für den Fonds und führt diesen strategisch.
1
2
4 5 6
Er hat insbesondere folgende Aufgaben: SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101
5/8
BBl 2021 2778
a.
Wahl der Mitglieder der Fondskommission;
b.
periodische Festlegung des Leistungskatalogs, des Budgets sowie des Anteils für die Reservebildung;
c.
Erlass eines Ausführungsreglements.
Art. 13
Kommission Berufsbildungsfonds des VLTS
Die Kommission Berufsbildungsfonds des VLTS führt den Fonds operativ. Die Aufgaben der Kommission können an die Geschäftsstelle des VLTS delegiert werden.
1
2
3
Die Kommission entscheidet über: a.
die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;
b.
die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds;
c.
die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall.
Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.
Sie bereitet laufend die während eines Geschäftsjahrs geplanten Aktivitäten im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung vor und unterbreitet diese dem Vorstand zur Prüfung und Genehmigung.
4
Art. 14
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, die Auszahlung der Beiträge für Leistungen nach Artikel 7, die Administration, die Buchführung und das Inkasso.
1
2
Sie vollzieht dieses Reglement im Rahmen ihrer Kompetenzen.
Art. 15
Rechnung, Revision und Buchführung
Die Geschäftsstelle führt den Fonds unter einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.
1
Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des VLTS durch eine unabhängige Revisionsstelle nach den Artikeln 727731a des Obligationenrechts7 geprüft.
2
3
Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.
Art. 16
Aufsicht
Der Fonds untersteht nach Artikel 60 Absatz 7 BBG8 der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
1
Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.
2
7 8
6/8
SR 220 SR 412.10
BBl 2021 2778
6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17
Genehmigung
Dieses Reglement wurde nach Artikel 10 der Statuten des VLTS vom 24. Oktober 2015 am 16. April 2021 von der Generalversammlung des VLTS genehmigt.
Art. 18
Allgemeinverbindlicherklärung
Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.
Art. 19 1
Auflösung
Der Vorstand kann den Fonds mit Zustimmung des SBFI auflösen.
Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.
2
Zofingen, 16. April 2021
Der Präsident VLTS: Urban Truniger Der Geschäftsführer VLTS: David Clavadetscher
7/8
BBl 2021 2778
8/8