1082 Was die Rükkausstermine anbetrifft, so stimmen auch in dieser Beziehung die vorliegenden .Konzessionen in ihrer Fassung mit den vorzitirten Konzessionen Wädensweil-Einsiedeln und Winterthur-Bauma.

überein, so oass für die Genehmigung der erftern füglich die betreffenden frühern Bundesbeschlüsse zu Grunde gelegt werden können.

Jndem wir Jhnen demgemäss die Eingangs erwähnten Eisenbahnkonzessionen mit nachstehenden Beschlussentwürsen zur Genehmigung em.psehlen, benuzen wir den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 15. Juli 1871.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, .......er B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieb

#ST#

Beschlussentwürfe.

I .

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsieht 1) einer vom Kantonsrath des Kantons Zürich unterm 4. Juli ...871 dem Gründungsl.omite der Eisenbahn Zürich-Rappersweil für den Bau und betrieb einer Eisenbahn vom Bahnhose Zürich nach dem rechten Seenser und längs desselben bis zur Kantonsgrenze bei Feldbach zum Zweke der Verbindung der Schweizerischen Nordostbahn bei Zürich mit den Vereinigten Sehweizerbahnen bei Rappersweil ertheilten Konzession .

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 15. Heu-

monat 1871 .

in Anwendung des Vundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes .ertheilt.

1083 Bundes ^

Art. 1. Jn Anwendung ...on Axt. 8, .Lemma ... des gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den xegelmassigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse de..^ Unternehmens auf den Vostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, di...

den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliehe Wegstrek.^ .oon einex Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoeh von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, al....

die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^ nach erfolgtem Ab^uge der auf Abschreibungsreehnung getragenen oder einem Resexvefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, dir hier konzessionirte Eisens bahn sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Januar 1969 ^egen Entschädigung an sieh zu ziehen, insosern ex die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Von -diesem Rükkaussrechte darf jedoch

nur

Gebrauch gemacht

werden, falls die ganze Bahnstreke Zürich^Rappersweil .der Gesellschaft abgenommen wird.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung....fumme nicht erzielt werden, so wird die leztere dureh ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenleset, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den l.eztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sieh die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiexvorschla^, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen dex Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebri^bleibende ist Obmann de^

Schiedsgerichts.

Für die .^lusmittlung dex zu leistenden Entschädigung gelten fol-

^ende Bestimmungen: a. Jm Falle des Rükkauses im 33., 48. und 63. Jahre ist der

25saehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem dex Bund den Riikkauf

erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle. des Rükkanses im 78. Jahre der 221/2faehe; im Fal.le des Rükkauses im 93. Jahre der 20sache, und im Falle des Rükkauses auf 1. Januax 1969 der 18saehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedo..^ in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Fall^ weniger als das urspriin^liehe Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu

^4 legen ist, ^sind übrigens Summen, welche auf Abschreibung rechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzn^ zu bringen.

b. Die Bahn ^ammt ^ugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Rustaude dem ...^unde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist em verhältnissmässiger Betrag von der Rükkanssumme in Abzng zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen möchten, find durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszusagen.

Art. 3. binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage dieses .Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sur die Erstellung de... Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablans jener Frist die Genehmignng des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesez^ebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beaehtnng finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und wichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

II.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , n^.h Einsicht 1) einer vom Kantonsxath des Kantons Zürich unterm 4. Juli 1871 den Herren alt-Regierunasrath Studer in Bendlikon , alt^Re^ierungsrath Huber in Wädensweil uud Heinrich Schmid in Tl,alweil, tm Ramen eines grössern Komites, bestehend ans Abgeordneten der Cantone Zürich, Sehw^ und Glarns, für den Ban und Betrieb einer Eisenbahn von der Zürehergrenze bei Richtersweil in den Bahnhof Zürich, als Theil einer ^tammlinie (mit Abzweigungen), welche die Schweizerische Rordostbahn bei Zürich mit den Vereinigten SchweizerBahnen bei Weesen verbinden soll , ertheilten Konzession ;

10^ 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom ...5. Jult

1871 ;

in Anwendung des Bundesgesezes .^om 28. Heumon...t 18^ beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen di..

Genehmigung des ^Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Axt. 8, Lemma 3 des Bundesgeseze^ über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sur den regelmässigen periodischen Versonentxanspor^ je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, di^ den Betrag von Fr. 500 sür jede im Betriebe befindliche Wegstrek...

von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoeh von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^/o nach erfolgtem Abzu^e der aus Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzesfionirte Eisen^ahn sammt dem Material , den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehoren, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres,

vom Tage dieses Beschlusses au gerechnet, und aus 1. Januar 196^ gegen Entschädigung an sich ^u ^ehen, insofern er d^e Gesellsehast jeweilen fünf Jahre ^um voraus hievon benachrichtigt hat. ^ Von diesem Rükkaussxeehte dars jedoeh nur Gebrauch gemacht werden, wenn die ganze Bahn Zürich- Wesen, nebst den erstellten Abzweigungen, der Gesellsehast abgenommen wird.

Kann eine Verständigung über die ^u leisteude Entsehädigungssumme nieht erzielt werden, so wird die lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen fieh die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welkem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol-

^ende Bestimmungen: a. Jm Falle des Rükl.aufes im 33., 48. und 63. Jahre ist der 25faehe Werth des durehschnittliehen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf

1 .

^

erklär., unmittelbar vorangehen ; im Falle de.^ Rüktaus^ im

78. Jahre der 22^fache. im ^.aile des Rükkauses im ^3. Jahre der 20faehe, und im Falle des Rükkaufes auf 1. Januar 196..) der 1 ....fache Werth dieses Reinertrages zn bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem ^alle

weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von

dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grnu^e zu legen ist, find übrigens Snmmen, welche ans Abschreibung^rechnung getragen oder einem Reserpefond einverleibt werden, in Abzug zn bringen.

b. Die Bahn sammt Zngehor ist jeweilen, zn welchem Zeitpunkte auch der Rükkans ersolge.. mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werben, so ist ein verhaltnissmässiger Betrag pon der Rüktaussumme in Al.^ug zu ....ringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind durch .^as oben erwahnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer ^r.ft von einem Jahre, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Anfang mit den Erdarbeiteu sü.. die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnnnternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablaus jener Frist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung ..iber den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben dnrch die Bestimmungen der gegenwärtigen .Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und übll..hen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

II.I.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht t) einer vom .^antonsrathe des Kantons Zürich unterm 4. Jul^ 187t dem Gründungskomite ^r die Erstellung einer Eisenbahn von

^ffretikon über Hinweit nach Wald, mit Abzweigung nach Bul.il.^n,

^

1087

für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn. die, von Esfretikon ausgehend, unter Berührung der wiehti^ern Ortschaften des Kemptthaies über Hinweil nach Wald steh richten und von Hinweil aus in der Riehtung gegen Bubikon eine Verbindung mit den Vereinigten Schweizer.bahnen erhalten soll, erteilten Konzession ;

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 15. Juli 1871 ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat

1852,

b e schl i e ß t : Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. t. Jn Anwendung von Art. .^ Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesxathe vorbehalten, sür den regelmässigen periodischen Personentransport, je nach den. Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflüsse des Unternehmens aus den Voftertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstre.^e von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesen. Rechte so lauge keinen Gebrauch machen, als die Bahnuuternehmung nicht mehr als 4^/e naeh ersolgtem Abzuge der auf Absehreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

^

...trt. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier kon^essionirte Eisen.bahn sammt dem Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen,

welche dazu gehoren, mit Ablaus des 33., 48., 63., 78. und ..)3. Jahres, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insosern er die jeweilen sünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Gesellschaft

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungsfumme nicht erzielt werden. so wird die lettere durch ein Schiedsgericht .bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Sehiedsriehter über die Person des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, ^us welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entsehädignng gelten folgende .Bestimmungen :

a. Jm Falle des Riikkaufes im 33., 48. und 63. Jahre ist der

25f...ehe Werth des durchschnitttiehen Reinertrages derjenigen zehn

10^ Jahre, dle dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Ritkk..uf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkauf..s nu 78. Jahre der 221/2faehe ; im Falle des Rükkaufes im 93. Jah.^ dex 20sache, und im Falle des Rükkaufes auf 1. Januar 1969 de...

1 ....fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin ied.^

in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Fall...

weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von

dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibung....reehnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Ri^kauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von

der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind duxeh das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen eine.. Frist von einem Jahre, vom Tage diesel Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sür di...

Erstellung der Bahn zu machen und ^gleich genügender Ausweis übe.^ die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten.

in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablans jener Frist die l.^ nehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschristen der Bundesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

IV.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsicht 1) einer vom ^antonsrath des Kantons Zürich unterm 4. Jult ..^71 dem betreffenden Gründungskomite für den Bau und Betr^

^

10.^ ...ine... Eisenbahn ...on der Station der Vereinigten Schwelzerba.^........ l...^ Untex-Wezikon nach der Rordostbahnstation Kemptthal, beziehungsweise nach dem Bahnhofe Wintexthux ertheilten Konzession; 2) einer bezüglichen Botschaft des Bnndesrathes vom 15. Juli

1871;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen d^ Genehmigung des Bundes ertheilt.

Axt. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesxathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Versonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und ...em finanziellen Einflusse de^ Unternehmeos auf den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr, ........

den Betrag von Fr. 500 süx jede im Betriebe befindliche Wegstxek^

von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen gebrauch machen, ..l..^ die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^ nach erfolgtem Abznge der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzesstonirte Eisenwelche dazu gehoren, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres,

bahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Januar 1969 gegen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebxigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

^ür die Ausmittlung der zu leistenden Entschärfung gelten solgende Bestimmungen :

a. Ju.. Falle des Rükkanses im 33., 48. und 63. Jahre ist der 25faehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Bundesbl.^. ^ahrg. XX1I... Bd.II.

76

.^

1090 Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bund den ........tkkanf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle de.s Rükkaufes im

78. Jahre der 221/2sache; im Falle des Rükkaufes im 93. Jah^ der 20fache, und im Falle des Rükkanfes auf 1. Januar 1969 der

18fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle

wenige... als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von

dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungrechnung getragen, oder einem Reserpesond einverleibt werden, in

Abzug zn bringen.

..... Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, weiche hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Axt. 3. Binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel znr gehorigen Fortsührung der Bahnunternehmung zu leisten,

in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist di^ Ge^ nehmigung des Bundes für die vorliegende .Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beae^tung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen .^on^esfion in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Di.. B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer vom Regierungsxath des Kantons Zürich infolge Er..nachtigung de... .^antonsrathes durch Beschlnss vom 4. Juli I871 unterm

1091 10. gleichen Monats dem .fomite für eine To^Allm^nn-Bahn für den Bau und betrieb einer Eisenbahn von Bauma über Barentsweil und Hinweit nach Bnbikon, mit Abzweigung ....on Edikon (Dürnten) nach Wald, ertheilten Konzession,

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes .^otn 15. Jult 1.^71 ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumo.^t 1.^52,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter ^enemhigung des Bundes ertheilt.

nachstehenden Bedingungen die

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Versonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebi.chr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^.. nach erfolgtem Abzuge der auf Absehreibungsreehuung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Januar 19..^ ^egen Entschädigung an sich zu ziehen, insofern er die Gesellschaft jeweilen fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entsehädigungsfumme nicht erzielt werden, so wird die lettere dur.ch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenleset, das.. jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlun^ der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm ^alle des Rükkaufes im 33., 4^. und ^3. Jahre ist der 25sache Werth de^ durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn

1092 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im ^Falle des Rükkauses im 7.^. Jahre der 221/2faehe ; im Falle des Rükkauses im 9^. Jahr...

der 20saehe, und im Falle des Rükkause.^ aus 1. Januar 1..)69 der 18sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoeh in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von^ dem Reinertrag^ welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu^

le^en ist, stnd übrigens Summen, welche aus Abschr^ibungs-

rechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, str.d dureh das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3.

Beschlusses au Erstellung der die Mittel zur

Binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage dieses gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Bahn zu machen und zugleich genügender Ausweis über gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung z.... leisten,

in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablauf jener Frist die .^ nehmigun^g des Bundes für die vorliegende .Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und ^liehen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

VI.

Die. Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1) einer vom Regierungsrathe des .Antons Zürich infolge Ermächtigun^ des .^antonsrathes .^om 4. Juli 1^7t unterm 10. gleisen

^

10.^

Monats dem domite für eme To^Allmann-Bahn für den Bau und Betrieb emex Eis.mbahn ....on Turbenthal bis zur thurgauisehen Antonsgrenze bei Seelmatten ertheilten Konzession ;

2) einer Bezüglichen Botschaft des Bundesrathem vom 15. Juli .^71; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen d^ Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesxathe vorbehalten, für den regelmässi^en periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der ^ahn und dem finanziellen Einfiusse de.^ Unternehmens auf den Bostertrag, eine jährliche .^onzesfionsgebühr, di^ den Betrag von Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche .........egstreke ^..on einer Stunde nieht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^.. nach erfolgtem Abzuge der aus Absehreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einvexleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzesfionirte Eisenwelche dazu gehoren, mit Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres, ^ahn sammt dem Material, den Gel..äulichkeiten und den Vorr.äthen,

....om .......age dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Januar 196.^ ^egen ^Entsehädigung an sieh zu ^iehen, insofern er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Von diesem Rükkaussrechte dars jedoch nur Gebrauch gemacht werden, wenn die ganze Bahn Turbenthal^Eschlikon der Gesel.lsehaft abgenommen wird.

.^ann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungfumme nlcht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht .bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen fich die Sehiedsriehter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hexnaeh der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann

des Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten fol-

^eude Bestimmungen.

1094 ^ Jm Fal.ie des Ruk^uses .m 33., 4.^. und 63. Jai^re ist d^ 25sache Wexth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, d^ dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rütkauf erklärt. unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkauses im 78. Jahre der 221/2saehe , im Falle des Rükkauses im 93. Jahr....

der 20fache, und im Falle des Rükkaufes auf 1. Januar 1969 der 18sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch ln der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinen Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu

legen ist, sind übrigens Summen, welche aus AbschreibnngsAbzug zu ringen.

xechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werde, so ist ein verhaltnissmässiger Betrag von der Rükkanssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen mochten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszukragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von einem Jahre, vom Tage diesel Beschlusses ...n gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen und zugleieh genügender Ausweis über die Mittel zur gehorigen Fortführung der Bahnunternehmung ^u leisten, ..n der Meinung, dass widrigenfalls na^.h Ablauf jener Frist die ..^ nehmigung des Bunde.s für die vorliegende Konzession erlis^t.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebnng übe...

d.^n Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beaehtnn^ finden, und es da..s denselben durch die Bestimmungen der ^e^n.^..ti^n Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

1095

#ST#

Summarische Uebersicht der

Ein-,

Aus-

i m

und

M o n a t

Durchfuhr

J u n i

1871

in

der

g e g e n ü b e r

Schweiz

1870.

Mit Angabe der nichtigsten Artikel diesel Verkehrs.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschlussentwürfe. I. Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.07.1871

Date Data Seite

1082-1095

Page Pagina Ref. No

10 006 951

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.