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'Schweizerisches Bundesblatt XXIII Sorgano.. LT.

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Nr. 28.

15. Stili 1871.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend ben Bau und Betrieb einer Brünigbahn.

(Vom 26. Juni 1871.)

Tit.!

Unterm 28. Dezember 1870 hat der ©rosse Rath des tantonS ..Bern dem ©ründnngsfomite der Brüntgbahn eine Konzession crtheilt für den Bau und Betrieb einet Eisenbahn »on .-£hun .618 zur .-SernischDbwaldnertschen ÖSrcnje aus dem Brünig.

CDer Regierungsrath des SantonS Bern übermittelt nun mit (SchriHben ...om 15. März b. J. die bezügliche .stonäessioitsakte mit dem Ersuchen, es mochte de.; Bundesrath dieselbe entweder von sich aus genehmigen oder gutfinbenden Falles Jhnen sur .Dtatipation vorlegen, ®a dringliche ©runde für eine sofortige ©enehmigung im vor* liegenden galve nicht vorhanden waren, so haben wir ben leztern als ben ordentlichen SBcg vorgezogen und teehreu wir uns nunmehr, Jhnen fragliche Konzession mit nachfolgenden Bemerfungen vorzulegen und zur ©enehmigung zu empfehlen.

.Di-acl) Mitgabe des § 1 der vorliegenden Konäession zerfällt die fogeheissene Brünigbahn in folgende Theilstüke : L Sie Seftion vom ostlichen Ende des Shunersees, anschliesscnb an ben §afeit und SandungSplaj der Sampfschtffe bis zum SandungSplaä und Hafen der liampfschtsse am Siusfhisse tc§ Brienzerseeo ; Sundegblatt. Sah-g.XXIII. Bb.II.

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942 .^I. Entweder direkte Fortseznng der l. Sektion von Jnterlaken übe.^ Brienz bis an die .Kautonsgrenze auf dem Brünig , ode^ aber ohne direkten Anschluss an die I. Sektion vom Hafen und .Landuugspla^ der Dampfschiffe am westlichen Ende des Brienzersees bis an die Kantonsgrenze auf dem Brünig.

^I. Die Sektion vom glichen Ende des Thunersees an geeignetem Bunkte, anschließend an die Sektion I aus dem linken ^eeufer nach Thun.

Die Dauer der .Konzession ist wie gewohnt aus neun und neunzig ......s einander folgende Jahre sestgesezt, vom 1. Mai 1874 an für alle drei Bahnsektionen gleich gerechnet (^ 2).

Für den Beginn der Arbeiten und die Leistung des Ausweises

...ber den Besiz der nothigen Mittel zur gehörigen Ausführung d^.r ein-

zelnen Sektionen sind folgende Termine festgestellt: Für die^ erste Sektion: spätestens 12 Monate nach erfolgter BundesGenehmigung.

Für die zweite und dritte Sektion : spätestens 3 Jahre n.^.eh der .Bundesgenehmigung (^ 4 und 5).

Bezüglich der Rükkaufsbediug..ngen ist einzig zu bemerke^, dass, wählend nach bisheriger Re^el für die Schlichtung vorkommender Streitig kenen, be^w. Ansmittlung der zu leistenden Entschädigung, ein ^ehiedsBericht vorgesehen worden, in vorliegender Konzession die diesmaligen Entscheide in die Hand des sehweizerisehen Bundesgerichts gelegt werden,

eine Modifikation,^ welche unbedenklich auch sür die Bundesgenehmigung

....doptirt werden kann.

Jm Uebrigen haben wir bei Brüfnng der vorliegenden Konzession ni.hts gesunden, was den Rechten und Befugnissen des Bundes ^uwlderliefe, und wir nehmen desshalb keinen Anstand, Jhnen dieselbe mit nachfolgendem Besehlussentwurse ^ur Genehmigung ^ empfehlen.

Jm Uebrigen benuzen wir den Anlass, Sie, Tit., unsere vollkommensten Hochachtung ^ versichern.

B e r n , den 26. Juni 1871.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schi^.

94.^

(Entwurf).

Bundesbeschluß betreffend

den Bau und Betrieb einer Brinngbahn.

D i e B u n d e s v e r s a mm l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Kantons Bern vom

28. Ehristmonat 1870, durch welchen dem Gründungskomite für eine

Bxünigbahn zuhanden einer für die Ausführung dieses Unternehmens zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession ertheilt wird zum Bau und .Betrieb einer Eisenbahn, bestehend aus nachfolgenden Sektionen: I. Vom ostlichen Ende des Thunersees, anschließend an den Hafen und Landungsplaz der Dampfschiffe, bis zum .Landungsplaz und Hafen der Dampfschiffe am Ausflusse des Brienzersees; II. Entweder direkte Foxtsezung der I. Sektion von Jnterlaken über Bxienz bis an die Kantonsgrenze aus dem Bxünig, oder ..be.: ohne direkten Anschluss an die I. Sektion vom Hafen und .L.andungsplaz der Dampfschiffe ...m westliehen Ende des Brienzexsees bis an die Kantonsgrenze auf dem Brünig ; III. Vom öftliehen Ende des Thunexsees an geeignetem Bunkte anfchliessend an die Sektion I auf dem linken Seeufe... nach Thun ;

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 26. Juni 1871; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli

1852;

.. e fchl i esst : Es wird der genannten Eifenbahnkonzession die Genehmigung des Bundes ertheilt unter den nachstehenden Bedingungen : Axt. 1. Jn Anwendung von Axt. 8 , Lemma 3 des ...^nndesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, wird dem Bundes-

xathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransp^rt, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Bostertrag, eine jährliche Konzessionsgebühr , die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zn erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4^ nach ersol^tem Abzuge der aus Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der B.md ist berechtigt, die hier konzedirte Eisenbahn in ihrer ..^esammtheit, sammt dem Material , d^n Gebäuiichkeiten und

Vorräthen, welche dazu gehoreu, mit Ablaus des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom .l. Mai 1874 au gerechnet, gegen Ent-

schädigung au sich zugehen, se.lls er die Gesellschaft jeweilen süns Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat. Der Rü^auf darf nur für die ganze Brünigbahn zwischen Thun und .Luzern , soweit sie wirklich erstellt ist, ausgeübt werden.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung n.cht erzielt werben , so wird die l^tere durch das eidgenössische Buudesge^.ieht entschieden.

Für die Ausmittlun.^ der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükl^uses im 30.,

45. und 60. Jahre ist der 25-

sache Wertl.. des durchschnittlichen Reinertrags derjenigen 10

Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bnnd den Rü^au^ erklärt, unmittelbar vorangehen.^ im Falle des Rü.^auses im 75. Jahre der 221/2fa^e und im 90. Jahre der 20fa^ Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in ^er Meinun^ , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrag, welcher bei der Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind ^iejenigen Summen, welche einem speziellen Bahnreservesonds gehoren, in Abzng zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkau^s im 9..). Jahre ist die muthmasslich^ ^umme, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betrieb in diesem Zeitpunkte kosten würden, als

Entschädigung zu bezahlen.

.... Die^Bahn sammt Zubehorde ist jeweilen,^u welchem Zeitpu^ der Rükkaus ...uch erfolgen mag, in vollkommen befriedigenden^ Zustande dem Bund abzutreten. Sollte dieser Verpflichte..^ kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Bei^ra^ von der Rükkausss..mme in Abzug zu bringen.

.^45 Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind durch das eidge.^ nösfische Bundesgericht auszukragen.

Art. 3.

festgestellt:

Für den .......eginn der Arbeiten werden folgende Termin..

Für die I. Sektion 12 Monate vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet.

Für die IL und III. Sektion 3 Jahre vom Datum dieses BeSchlusses ..n gerechnet.

Gleichzeitig mit dem Ausweis über den Beginn der Arbeiten ist auch genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten in der Meinung, dass widrigenfalls

nach Ablauf der festgesezten Fristen die Genehmigung des Bundes für die betreffende Sektion erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der fchweiz. Eisenbahnen genaue Beobachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession keinerlei Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Bau und Betrieb einer Brünigbahn. (Vom 26. Juni 1871.)

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1871

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15.07.1871

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941-945

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