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21.078 Botschaft über die Gewährung eines Verpflichtungskredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe (Währungshilfebeschluss, WHB) vom 17. November 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Gewährung eines Verpflichtungskredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2021-3806

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Übersicht Mit dieser Botschaft wird auf der Grundlage des Währungshilfegesetzes (WHG) beantragt, einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 10 Milliarden Franken zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe für einen Zeitraum von fünf Jahren bis 2028 zu gewähren.

Ausgangslage Die internationale Finanz- und Währungszusammenarbeit wurde im Nachgang zur globalen Finanzkrise massgeblich verstärkt, insbesondere auch durch die Bereitstellung zusätzlicher Kreditmittel. Seinem Mandat entsprechend nahm der Internationale Währungsfonds (IWF) bei der Stärkung der Krisenprävention und -bewältigung eine zentrale Rolle ein.

Bei Ausbruch der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 konnten Massnahmen der wichtigsten Zentralbanken und des IWF zur raschen Stabilisierung des globalen Finanzsystems beitragen. Zugleich haben die staatlichen Ausgabenpakete zur Bekämpfung der Pandemie die öffentlichen Schulden stark ansteigen lassen. Zudem sind neben bekannten Finanzmarktrisiken neuartige Systemrisiken aus dem Gesundheitsund Umweltbereich oder durch Netzwerkstörungen verstärkt ins Bewusstsein gerückt.

Angesichts dieser Unsicherheiten werden auch in Zukunft hinreichende Ressourcen nötig sein, um in ausserordentlichen Situationen Liquiditäts- und Reserveengpässe im Finanzsystem ausgleichen zu können. Dieses globale Sicherheitsnetz schafft Vertrauen und verleiht der gemeinsamen Zielsetzung der Sicherung der Finanzstabilität Glaubwürdigkeit.

Die Schweiz ist im Rahmen ihrer IWF-Mitgliedschaft und entsprechend ihrer Stellung im internationalen Finanzsystem am Dispositiv der internationalen Währungskooperation beteiligt. Als offene und dynamische Volkswirtschaft mit eigener Währung und einem global bedeutenden Finanzplatz liegt es in ihrem eigenen Interesse, Teil dieses globalen Sicherheitsnetzes zu sein, es mitzugestalten und in ausserordentlichen Fällen auch an Währungshilfeaktionen mitzuwirken. Hierfür ist es wichtig, dass sie rasch Währungshilfemassnahmen ergreifen kann.

Inhalt der Vorlage Das WHG ermächtigt den Bund, internationale Währungshilfe in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À-Fonds-perdu-Beiträgen zu leisten. Es sieht vor, dass die Bundesversammlung einen Verpflichtungskredit bewilligt für Hilfeleistungen der Schweiz bei Störungen des internationalen Währungssystems und zugunsten einzelner Staaten,
mit denen sie im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik eng zusammenarbeitet. Der Währungshilfebeschluss (WHB) konkretisiert die gesetzliche Ermächtigung zur Währungshilfe.

Der WHB über 10 Milliarden Franken wurde ursprünglich am 11. März 2013 vom Parlament gutgeheissen und 2017 im Kontext der Revision des WHG bis zum 15. April 2023 verlängert. Mit der vorliegenden Botschaft wird beantragt, den WHB in unveränderter Höhe mit einigen begrifflichen Anpassungen für weitere fünf Jahre bis

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zum 15. April 2028 zu erneuern. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz im Bedarfsfall weiterhin rasch Massnahmen zur Währungshilfe ergreifen kann. Der WHB ist mit einfachem Bundesbeschluss erneuerbar.

Unter dem geltenden WHB besteht eine Verpflichtung in Form einer Ausfallgarantie zugunsten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) für die im Zuge der Eurokrise gewährte bilaterale Kreditlinie an den IWF über 3,7 Milliarden Franken (befristet bis maximal Ende 2024). Aus dem vorherigen WHB besteht noch eine Verpflichtung für eine Währungshilfe an die Ukraine über 100 Millionen US-Dollar (rückzahlbar 2022), welche 2017 im Rahmen einer über den IWF konzertierten Aktion gewährt wurde.

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Dispositiv der Währungskooperation

Die Globalisierung bietet grosse Chancen ­ ihre Dynamik macht das internationale Finanz- und Währungssystem aber auch anfällig für Turbulenzen. Entsprechend ist die Förderung und Wahrung der nationalen und internationalen Finanzstabilität ein vorrangiges Ziel des IWF und seiner Mitglieder. Die Zusammenarbeit zwischen dem IWF und den Zentralbanken und Finanzministerien der Gläubigerländer umfasst insbesondere auch die Bereitstellung von Ressourcen zur Verhinderung oder Begrenzung von globalen oder regionalen Finanz- und Währungskrisen.

Durch das Währungshilfegesetz vom 19. März 20041 (WHG) verfügt die Schweiz über besondere Instrumente für die internationale Zusammenarbeit zur Verhinderung oder Bewältigung von Finanz- und Währungskrisen. In Krisensituationen wird die Schweiz regelmässig angefragt, Währungshilfe zu leisten, und sie beteiligt sich seit Jahren an entsprechenden internationalen Initiativen. Die Massnahmen auf Grundlage des WHG ergänzen und verstärken ­ ebenso wie die Teilnahme an den Neuen Kreditvereinbarungen des IWF (NKV) ­ die Mitwirkung der Schweiz im IWF.

Das bestehende internationale Dispositiv der Währungskooperation hat sich bei der Bewältigung der Covid-19-Pandemie bewährt. Im Zuge der Pandemie beschloss die internationale Gemeinschaft eine Reihe von Massnahmen im Rahmen des IWFInstrumentariums. Für die Vergabe von Notkrediten wurde der Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum für die ärmeren Länder («Poverty Reduction and Growth Trust», PRGT) aufgestockt. Die Schweiz beteiligte sich gestützt auf das WHG mit einem Darlehen von 500 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) an dieser Erhöhung. Dieses Darlehen der SNB an den IWF wurde durch einen separaten Verpflichtungskredit2 von 800 Millionen Franken durch den Bund abgesichert.

Das SZR ist die Rechnungseinheit des IWF, dessen Wert die nach ihrer Bedeutung für internationale Transaktionen gewichteten fünf Referenzwährungen US-Dollar, Euro, Pfund Sterling, Yen und Renminbi widerspiegelt (im Folgenden finden die Wechselkurse von Anfang Juli 2021 Anwendung: 1 SZR = USD 1.42 = CHF 1.32).

Zudem verabschiedeten die IWF-Mitglieder im August 2021 eine allgemeine Zuteilung neuer SZR in der Höhe von 650 Milliarden US-Dollar (456 Mrd. SZR) zur Linderung von pandemiebedingten Liquiditätsengpässen und zur Stärkung der Währungsreserven der Mitgliedsländer. Bei dieser Zuteilung erhielt die Schweiz 5,5 Milliarden SZR.

1 2

SR 941.13 Bundesbeschluss vom 10. Dezember 2020 über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (BBl 2021 68).

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1.2

IWF-Mittel für den Krisenfall

Die internationale Staatengemeinschaft hat die globale Finanzarchitektur und die Krisenfestigkeit des Finanzsystems nach der Finanzkrise 2008 und der Staatsschuldenkrise im Euroraum 2010 massgeblich gestärkt. Dazu gehörten eine wesentliche Erhöhung der globalen Ressourcen zur Krisenprävention und -bekämpfung sowie eine Stärkung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit. Parallel dazu wurde im IWF auch die Vertretung der Schwellenländer gestärkt. Die schrittweise Umsetzung dieser umfassenden Reformagenda dauerte rund ein Jahrzehnt.

Dem IWF stand per Anfang Juli 2021 eine Gesamtkapazität an Ressourcen für die Kreditvergabe im Umfang von 975 Milliarden SZR (rund 1 385 Mrd. USD) zur Verfügung. Sie setzt sich folgendermassen zusammen: ­

Quotenmittel: Die im Nachgang der globalen Finanzkrise 2010 beschlossene Erhöhung der ordentlichen Mittel des IWF, der sogenannten Quoten der Mitglieder, erfolgte zeitlich verzögert im Jahr 2016. Die Quotensumme beträgt heute 476 Milliarden SZR (rund 676 Mrd. USD).

­

Neue Kreditvereinbarungen (NKV): Dieses permanente Sicherungsnetz des IWF wurde 2011 aufgestockt und auf 40 Teilnehmer erweitert. Im Oktober 2019 beschlossen die IWF- und NKV-Mitglieder eine Umschichtung (bei unveränderter Gesamtkapazität) der in systemischen Krisen abrufbaren ausserordentlichen IWF-Ressourcen von den bilateralen Kreditlinien zu den NKV. Seit dem 1. Januar 2021 stellen die NKV-Mitglieder dem IWF im Krisenfall bis zu 361 Milliarden SZR (rund 513 Mrd. USD) zur Verfügung.

­

Bilaterale Kreditlinien: Als weitere ausserordentliche finanzielle Absicherung wurden 2012 die IWF-Mittel mit zeitlich befristeten bilateralen Kreditlinien aufgestockt. Dabei stellten 40 Länder Darlehen über insgesamt rund 243 Milliarden SZR (rund 340 Mrd. USD) bereit, die im Oktober 2016 verlängert wurden. Mit der teilweisen Umschichtung der Ressourcen zur NKV wurde die Gesamtsumme der dem IWF zur Verfügung gestellten bilateralen Kreditlinien per 1. Januar 2021 auf rund 138 Milliarden SZR (rund 196 Mrd. USD) verringert (siehe Anhang).

1.3

Engagement der Schweiz

1.3.1

Quoten und Teilnahme an den NKV

Die IWF-Quote der Schweiz beträgt 5,8 Milliarden SZR (rund 7,6 Mrd. CHF). Der Schweizer Beitrag zu den NKV beläuft sich auf 11,1 Milliarden SZR (rund 14,6 Mrd.

CHF), nachdem das Parlament im September 2020 einer Verdoppelung zugestimmt hatte.3 Diese beiden Beiträge der Schweiz leistet die SNB aus eigenen Mitteln und

3

Bundesbeschluss vom 10. September 2020 über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (SR 941.16).

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ohne Garantieleistung des Bundes.4 Das WHG und der WHB decken also weder die IWF-Quoten noch den Beitrag zu den NKV ab.

1.3.2

WHB-Garantie für eine bilaterale Kreditlinie der SNB an den IWF

Gestützt auf das WHG gewährte die Schweiz dem IWF 2017 eine bilaterale Kreditlinie über 8,5 Milliarden Franken. Im Juni 2020 beauftragte der Bundesrat die SNB, zeitgleich mit der Erhöhung des Schweizer NKV-Beitrags (siehe 1.3.1), die Darlehensvereinbarung mit dem IWF in geringerem Umfang zu erneuern. Die reduzierte Kreditlinie im Umfang von 3,7 Milliarden Franken wurde am 1. Januar 2021 wirksam.

Sie läuft Ende 2023 aus, kann aber durch Beschluss des IWF-Exekutivrats sowie der einzelnen Gläubigerländer bis Ende 2024 verlängert werden. Die bilaterale Kreditlinie der Schweiz wurde bis anhin nicht beansprucht.

Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung der durch den IWF allfällig bezogenen Kredittranchen. Es handelt sich um eine Mitwirkung an einer multilateralen Hilfsaktion zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen nach Artikel 2 WHG, die durch den geltenden WHB abgedeckt ist.

1.3.3

WHB-Garantie für ein bilaterales Darlehen der SNB an die Ukraine

Im Februar 2015 beteiligte sich die Schweiz an der international koordinierten Währungshilfe zugunsten der Ukraine. Dabei gewährte die SNB der Nationalbank der Ukraine ein Darlehen von bis zu 200 Millionen US-Dollar, das an die Umsetzung eines IWF-Programms geknüpft war. Im März 2017 beanspruchte die Ukraine die Hälfte des bilateralen Währungshilfekredits. Mit der Vereinbarung eines neuen IWF-Programms im Dezember 2018 waren die Voraussetzungen für weitere Auszahlungen nicht mehr gegeben. Die Rückzahlung des bezogenen Kredits von 100 Millionen US-Dollar an die SNB erfolgt bis spätestens März 2022.

Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens. Dieses wurde gemäss Artikel 4 WHG im Rahmen einer international koordinierten Stützungsaktion zugunsten eines einzelnen Staates gewährt und ist durch den bis 15. April 2018 gültigen WHB abgedeckt.

4

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods (SR 979.1) und Bundesbeschluss vom 10. September 2020 über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (SR 941.16).

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1.4

Begründung

Für die Schweiz als international stark verflochtene Volkswirtschaft mit eigener Währung und einem wichtigen Finanzplatz ist die internationale Finanzstabilität von besonderer Bedeutung. Die globalen Finanzmärkte ermöglichen Handels- und Finanzflüsse und sind so eine treibende Kraft für Wachstum und Entwicklung weltweit.

Damit entsprechende Potentiale ausgeschöpft werden können, bedarf es indessen eines krisenfesten Finanz- und Währungsumfeldes. Dementsprechend hat die Schweiz auch ein Interesse daran, zur Wahrung der globalen Systemstabilität beizutragen. Deshalb beteiligt sie sich seit Jahren an der internationalen Währungskooperation, insbesondere im Rahmen ihrer Mitwirkung im IWF, wo sie eine Stimmrechtsgruppe leitet und in den wichtigen Steuerungsgremien Einsitz nimmt.

Die Risiken für die Finanzstabilität sind mit der zunehmenden Globalisierung vielfältiger geworden, gerade auch in einem Umfeld hoher privater und öffentlicher Schulden. Zur bekannten Anfälligkeit von Wertpapieren und Immobilien gegenüber abrupten Marktkorrekturen sind eine Reihe von neuen Systemrisiken aus den Bereichen Gesundheit, Klima und Systemsicherheit (z. B. Netzwerkunterbrüche oder Cybervorfälle) ins Bewusstsein gerückt. Um diesen potenziellen Gefahren wirksam entgegentreten zu können, muss auch in Zukunft ein geeignetes Dispositiv bereitstehen. Die internationale Währungskooperation ermöglicht es, rasch Ressourcen zu mobilisieren um Liquiditäts- und Reserveengpässe im Finanzsystem auszugleichen (siehe 1.2).

Dieses globale Sicherheitsnetz, in dem der IWF eine zentrale Rolle spielt, schafft Vertrauen und verleiht der gemeinsamen Zielsetzung, die Finanzstabilität zu sichern, Glaubwürdigkeit.

Es liegt im Interesse der Schweiz, sich auch weiterhin aktiv an der Weiterentwicklung des globalen Sicherheitsnetzes zu beteiligen. Mit dem WHG und dem im WHB verankerten Kreditrahmen verfügt die Schweiz über effektive Instrumente zur Bereitstellung von Mitteln, um in ausserordentlichen Situationen an internationalen Initiativen und an Währungshilfen zugunsten einzelner Länder teilnehmen zu können.

Die Kapazität, rasch Mittel bereitstellen zu können, unterstreicht und wahrt auch das Gewicht der Schweiz als Leiterin einer Stimmrechtsgruppe in IWF und Weltbank. Im IWF nimmt sie im Exekutivrat und im ministeriellen Steuerungsgremium
(IMFC) Einsitz. Damit verbunden nimmt sie seit etlichen Jahren als Gast am Finanzsegment der G20 («G20 Finance Track») teil. Ihre Stellung als verlässliche Partnerin in der internationalen Währungskooperation verschafft der Stimme der Schweiz in internationalen Finanz-, Währungs- und Entwicklungsfragen zusätzliches Gehör.

1.5

Verhältnis zur Legislaturplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

1.5.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage erneuert den vom Parlament 2017 zusammen mit der Revision des WHG verlängerten Bundesbeschluss für weitere fünf Jahre. Sie ist weder in der Botschaft

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vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019­2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20206 über die Legislaturplanung 2019­2023 angekündigt.

1.5.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Mit dieser Vorlage leistet die Schweiz einen Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung. Ihr Einsatz für geordnete Finanz- und Währungsverhältnisse erleichtert der Schweizer Wirtschaft das internationale Geschäft (Ziel 4: «Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten und zum EU-Binnenmarkt»). Zudem dient der Bundesbeschluss7 der Wahrung der Position der Schweiz in internationalen Organisationen (Ziel 11: «Die Schweiz engagiert sich für Reformen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit, intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen als Gaststaat internationaler Organisationen ein»).

2

Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Die Gararantieverpflichtung des Bundes, gestützt auf das WHG und den WHB, käme nur dann zum Tragen, wenn Kredite oder Zinsforderungen an den IWF oder an einen einzelnen Staat endgültig nicht bedient werden sollten. Sie hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Bund (siehe 4.1.1). Zudem ist die Beteiligung der Schweiz an der internationalen Währungskooperation im Bedarfsfall wiederkehrender Natur. Daher konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung für Vorhaben von grosser finanzieller Tragweite, wie in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20058 vorgesehen, verzichtet werden.

3

Inhalt der Vorlage

Das WHG ermächtigt den Bund, internationale Währungshilfe in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À-Fonds-perdu-Beiträgen zu leisten. Er soll in der Lage sein, die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern. Artikel 8 Absatz 1 WHG sieht vor, dass die Bundesversammlung einen Verpflichtungskredit bewilligt für Hilfeleistungen der Schweiz bei Störungen des internationalen Währungssystems (gemäss Art. 2 WHG) und für Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten, mit denen die Schweiz im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik eng zusammenarbeitet (gemäss Art. 4 WHG). Der Bund kann die 5 6 7 8

BBl 2020 1777 BBl 2020 8385 Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019­23 (BBl 2020 8385).

SR 172.061

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SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen (Art. 6 Abs. 1 WHG) oder ihr den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen (Art. 6 Abs. 3 WHG), wobei der Bund der SNB auf der Basis des Verpflichtungskredits die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen garantiert (Art. 6 Abs. 4 WHG).

Mit dem WHB wird ein Verpflichtungskredit für jeweils fünf Jahre gesprochen, der die gesetzliche Ermächtigung des Bundes zur Währungshilfe nach den Artikeln 2 und 4 WHG konkretisiert. Der WHB über 10 Milliarden Franken wurde ursprünglich am 11. März 2013 vom Parlament gutgeheissen.9 Er enthält die Bestimmung, dass zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien wieder angerechnet werden können. Am 6. Juni 2017 verabschiedete das Parlament die Verlängerung des WHB bis zum 15. April 2023.10 Mit der vorliegenden Botschaft wird beantragt, den WHB in unveränderter Höhe und begrifflich angepasster Form für weitere fünf Jahre zu erneuern. Damit kann sichergestellt werden, dass die Schweiz im Bedarfsfall als verlässliche Partnerin in der internationalen Währungskooperation rasch Massnahmen zur Währungshilfe ergreifen kann.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

4.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die nach den Artikeln 2 und 4 WHG eingegangenen Verpflichtungen würden den Bundeshaushalt nur dann belasten, wenn Kredite oder Zinsforderungen an den IWF oder an einen einzelnen Staat endgültig nicht bedient werden sollten. Nur in einem solchen Fall käme die Bundesgarantie zum Tragen. Die Kreditlinie der SNB wird dem IWF und nicht einzelnen Mitgliedsländern zur Verfügung gestellt und auch bilaterale Darlehen sind in der Regel Bestandteil einer international koordinierten Initiative. Somit ist das Ausfallrisiko als äusserst gering einzuschätzen. In der über fünfzigjährigen Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungshilfen kam es nie zu einem Zahlungsausfall.

Für die bilaterale Kreditlinie der Schweiz an den IWF bestehen zudem weitere risikomindernde Bestimmungen in Bezug auf die Beanspruchung. Sie kann nicht gesondert, sondern nur im Verbund mit den Kreditlinien aller anderen bilateralen Gläubiger und unter sehr restriktiven Voraussetzungen erfolgen. Zu den Voraussetzungen für eine Beanspruchung zählen insbesondere, dass die Ressourcen der NKV bereits ausgeschöpft sind und die dem IWF für neue finanzielle Verpflichtungen über den Zeithorizont von einem Jahr verfügbaren Mittel («Forward Commitment Capacity») unter 100 Milliarden SZR liegen. Zudem ist eine Mehrheit von 85 Prozent der Stimmen derjenigen Gläubigerländer, die eine Kreditlinie mit dem IWF aufgesetzt haben, erforderlich («ex ante approval»). Zusammen mit der Schweiz haben zurzeit 41 Länder 9 10

BBI 2013 2907 BBI 2017 6473

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bilaterale Kreditlinien mit dem IWF im Umfang von rund 196 Milliarden US-Dollar und mit einheitlichen Bestimmungen vereinbart (siehe Anhang).

Die bilateralen Kreditlinien sind zusammengenommen bewusst als nachrangige Absicherung nach den Quoten und den NKV konzipiert. Damit kann die Wahrscheinlichkeit einer Beanspruchung der bilateralen Kreditlinie der Schweiz als äusserst klein erachtet werden.

4.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Erneuerung des Verpflichtungskredits hat keine personellen Auswirkungen.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Erneuerung des Verpflichtungskredits hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Schweiz ist aufgrund ihrer Offenheit für Handel und Kapitalflüsse gegenüber Verwerfungen im internationalen Währungsgefüge und auf den Finanzmärkten besonders exponiert. Globale oder regionale Erschütterungen im internationalen Finanzsystem können unmittelbare Auswirkungen auf den Wechselkurs des Frankens, die Finanzstabilität im Inland und die Schweizer Konjunkturlage haben.

Deshalb ist der Einsatz der Schweiz für ein stabiles, berechenbares und gut funktionierendes globales Finanz- und Währungssystem und ihre Mitwirkung an der internationalen Währungskooperation für die im Handel und Finanzgeschäft international stark verflochtene Volkswirtschaft von zentraler Bedeutung.

Wie unter 1.4 erläutert, hat die Schweiz daher ein starkes Interesse, sich im bewährten Rahmen und als verlässliche Partnerin an Aktionen zur Sicherung der Stabilität dieses Systems zu beteiligen.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Der Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 8 Absatz 1 des WHG. Das WHG stützt sich seinerseits auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung (BV)11.

11

SR 101

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5.2

Erlassform

Der Bundesbeschluss ist ein Finanzbeschluss im Sinne von Artikel 167 BV. Er ist nicht rechtsetzender Natur und ergeht daher gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212 in der Form eines einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

5.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit dem Bundesbeschluss soll ein befristeter Verpflichtungskredit über 10 Milliarden Franken für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen oder die Leistung von À-Fonds-perdu Beiträgen im Rahmen der Währungshilfe bewilligt werden. Artikel 1 Absatz 1 dieses Bundesbeschlusses unterliegt nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Ausgabenbremse und der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

5.4

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Für den im Rahmen der vorliegenden Botschaft eingereichten Finanzierungsbeschluss gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199013 (SuG). Gemäss Artikel 5 SuG muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 200814 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, wie dies bei der vorliegenden Botschaft der Fall ist, systematisch überprüft.

5.4.1

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Erneuerung des Verpflichtungskredits durch den WHB ermöglicht es der Schweiz, sich bei Bedarf rasch und flexibel an Massnahmen zur Stabilisierung des Finanz- und Währungssystems zu beteiligen. Er stärkt insbesondere die vom IWF im extremen Krisenfall abrufbaren Ressourcen, ohne dass dadurch unmittelbare finanzielle Verbindlichkeiten für den Bund entstehen.

Damit kann sich die Schweiz weiterhin als verlässliche Partnerin im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen positionieren. Mit der Möglichkeit der Währungshilfe gemäss dem WHG und dem WHB wahrt die Schweiz ihre Stellung im internationalen Finanzsystem. Dies erlaubt es ihr, ihre Position zu Fragen der Finanzstabilität in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

12 13 14

SR 171.10 SR 616.1 BBl 2008 6229

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5.4.2

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Kreditvergabeaktivitäten des IWF werden durch den Exekutivrat überwacht. Die Schweiz hat als Mitglied des Exekutivrats die Gelegenheit, regelmässig zu den IWFProgrammen Stellung zu nehmen. Im Kontext von Anpassungsprogrammen überprüft der IWF regelmässig, ob die mit Krediten unterstützten Reformschritte effektiv und zielgerichtet erfolgen. Der IWF berät seine Mitglieder zudem bei Ausgestaltung und Umsetzung von wünschbaren makroökonomischen und strukturellen Reformen.

Anfragen für bilaterale Darlehen an einzelne Länder werden vom Bundesrat jeweils fallweise beurteilt. Dabei wird besonders berücksichtigt, in welchen internationalen Kontext diese Währungshilfe eingebettet ist und welche Interessen der Schweiz damit unterstützt werden können.

5.4.3

Verfahren der Beitragsgewährung

Nachdem der Verpflichtungskredit von den Räten gutgeheissen worden ist, kann der Bund für die weitere Dauer von fünf Jahren Verpflichtungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 WHG eingehen.

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Anhang

Dem IWF gewährte bilaterale Kreditlinien (Stand Juli 2021) Mitgliedsland

Algerien (Bank of Algeria) Australien Belgien (National Bank of Belgium) Brasilien (Banco Central do Brasil) Brunei Darussalam Chile (Central Bank of Chile) China (People's Bank of China) Dänemark (Danmarks Nationalbank) Deutschland (Deutsche Bundesbank) Estland (Eesti Pank) Finnland (Bank of Finland) Frankreich Grossbritannien Indien (Reserve Bank of India) Italien (Bank of Italy) Japan Kanada Korea Litauen (Bank of Lithuania) Luxemburg Malaysia (Bank Negara Malysia) Malta (Central Bank of Malta) Mexiko (Banco de Mexico) Neuseeland Niederlande (De Netherlandsche Bank NV) Norwegen (Norges Bank) Österreich (Österreichische Nationalbank) Peru (Central Reserve Bank of Peru) Polen (Narodowy Bank Polski) Russland (Central Bank of the Russian Federation) Saudi-Arabien Schweden (Sveriges Riksbank) Schweiz (Swiss National Bank) Singapur (Monetary Authority of Singapore) Slowakei Slowenien (Bank of Slovenia)

in Mrd. USD (Wechselkurs 1. Juli 2021)

Vereinbarung abgeschlossen in

2,15 2,83 5,11 3,90 0,13 0,38 21,22 2,71 21,25 0,19 1,93 16,08 5,62 3,90 12,03 25,85 5,03 6,46 0,36 1,06 0,43 0,13 4,31 0,43 6,96 3,69 3,14 0,67 3,21 3,90 6,46 4,54 3,96 1,72 0,80 0,46

USD SZR EUR USD USD SZR USD EUR EUR EUR EUR EUR SZR USD EUR USD SZR USD EUR EUR USD EUR USD USD EUR SZR EUR SZR EUR USD USD SZR CHF USD EUR EUR

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Mitgliedsland

Spanien Südafrika (South African Reserve Bank) Thailand (Bank of Thailand) Tschechien (Czech National Bank) Türkei (Central Bank of the Republic of Turkey)

in Mrd. USD (Wechselkurs 1. Juli 2021)

Vereinbarung abgeschlossen in

7,61 0,86 1,72 0,77 2,15

EUR USD USD EUR USD

Quelle: www.imf.org > News > Press Releases > January 8, 2021 (No. 21/4 updated).

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