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B e k a n n t m a ...l, u n g.

Die Heimathörigkeit nachstehender Person, für welche ein Todschein eingesandr wurde . ist zu ermitteln , nämlich ^ eines Joseph Hesse, gew. Sehreiner, geboren zu Enninberg.. in der Schweig, Sohn des Joseph Neffe und der Marianne Muster, gestorben am 1. März 1862 im Militärspital zu .Konstantine Algier) in einem Aller von 26 Jahren.

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Es wird daher ^ zur Erreichung des oben angegebenen Zwekes die gefällige Mitwirkung der Staatskanzleien der Kantone, so wie der Polizei- und Gemeinds-.

behörden hiemit horchst angesprochen.

B e r n , den 25. Februar 1863.

Die schweiz. Bundeskanzlei

P ... b l i k a t i o n des

Oberkriegskommissariats siir die eidg. Militariibnua.eu von 1863.

Das e i d g e n o s s i s c h e Oberkriegskommissarit.

in Vollziehung der Verfügung des schweizerischen Militärdepartements , nach welcher die von den Gemeinden an Truppen gelieferte Natuaralverpflegung sofort bezahlt und die Rechnungseingaben an die Zentralmilitärverwaltung möglichst befordert werden sollen, macht bei Hoffnung der Instruktionsübungen vom Jahr 1863 zu fanden der Kantonsriegskommissariate und Comptabeln Folgendes be.

kannt ^ 1. Jeder Truppenkorper von acht Wann ..nd darüber ist bei seiner Reise nach dem Waffenplaz sofern dieselbe nicht während einem Tage zurückgelegt wird, zur Gemeindsverpflegung anzuweisen. hievon sind ausgeschlossen die Offiziere und Aspiranten II. blasse. Dieselben haben sich für ihre Person auf eigene .Rechnung zu verpflegen, wogegen denselben vom Kriegskommissär des betreffenden .Kurses für die berechtigten Mundportionen die reglementarische Geldvergütung verabfolgt wird.

412 2. Wenn nach Anhalt des eidg. Marschbefehl^ für die .^eise nach dem Waf^ fenpla^ mehrere .Wappen festgese^ find . so hat das betreffende .^anionskriegskom^ missariat die Truppenchefs oder eomptabeln Offiziere mit den erforderlichen ^er^

pflegungsgeldern für ^annscha^ und ^ferde -- Ossizierspserde inbegriffen -- zu versehen und sich hierüber vorschriftsgemäß guittiren zu lafsen. --. Die ..^ergütnng der Mundportion geschieht zu ^. 1 und der ^ferderation zu Fr. 1. ^0.

^u den Tagen , für welche die Ouartierverpstegung verabfolgt wird , ist der ^inrückungstag auf dem Wasfenplatz nicht einznrechnen.

.^. Die .^antonskriegskommissariale sind verpflichtet, die Belege über die ans.^ bezahlten Ouarliergelder sofort dem .^riegskommissär des Kurses zu übermachen, weicher, nach Verifikation des Mannschaft^ und ^ferdebestandes, unverzüglich deren .^üekerstattung vorzunehmen und unter seine Ausgaben zu bringen hat.

4. Soweit am ..^.nrückungstage auf den^ Waffenpla^ die Fassungen nicht in n^.tur^ geschehen , so sind die nicht bezogenen Mund^ und ^ourageratlonen durch den ^rieg^komnussär de^ Kurses nach den im Art. ^ benannten ^reisen zn ver.^ aüten. Ebenso hat derselbe die Truppenebefs oder eomptabeln Offiziere für die .Rückreise mit den erforderlichen ^erpflegung^geldern zu versehen und sich hierüber ordnungsgemäß .^uittiren zu lafsen.

^ 5. Bei ^mpfangnahme der Ouartierbillets ist sofort die entsprechende Ber^ gütung zu leisten , und hiefür vom Ouartieramt der Gemeinde vorschrift^gemäße Bescheinigung zu erthellen. Diese Bescheinigungen sind von den Comptabeln bei ihrer .Rückkehr an das ^antonskriegskommissariai abzugeben, welches dieselben wäl.^ rend den nächsten drei Jahren aufzubewahren hat.

^. Reklamationen über theilweise oder gänzlich unbezahlt gebliebene Ouarlier^ enlschädigungen find von den Gemeinden binnen acht Tagen nach staltgefundener ..^inauartierung bei dem .^antonskriegskommifsariat anzubringen , welches dieselben während den nächstfolgenden fünf Tagen an das eidg. Ober^riegskon.missarial^ zur Prüfung und Erledigung zu übermachen hat. .Reklamationen , bei denen die benannten fristen nicht innegehalten worden find . darf keine .Rechnung getragen werden.

7. Für die von den Gemeinden gelieferten Wachbedürfnisse, so wie für die von denselben geleisteten .l.e^.isttionsfuhren . werben. wie bisher reglementarische Gutscheine ausgepellt und durch Vermittlung der betreffenden .^antonskriegskommis..

sariate beim Oberkriegskommissariat zur Verrechnung gebraut.

8. Sind die Detaehemente unter acht ^ann , so erhalten sie vom .^antons^
kriegskommissariat für die ^arschtage nach dem Waffenpla^. einschließlich den ^in^ rü.^ungstag, den reglementarischen Sold nebst ^erpfleg^.ngs^ und Stundenvergürung nach Jnhalt der ^eise.^erordnung vom 1. A^rit 18.^1. Soid und Stundengeld werden auf einer besondern .^ontrole verrechnet, die ^erpflegungsvergütung dage^ gen auf dem Bordereau über bezahlte ^..erpflegungsgelder an ^inzelnreisende.

Sämmtliche Belege sind sofort dem eidg. .^riegskomnuffär des betreffenden Waffenplat^es zu übermachen und gleichzeitig die beza^ten Beträge auf den. ^arsch^ befehl vorzumerken. Der eidg. .^riegskommifsär hat dieselben dem betreffenden .^antonskriegskommissär ungesäumt zurüekzu^erguten und unter seine Ausgaben ^uf^ zunehmen, ebenso hat derselbe die Detachemente für ihre .^uekreise von^ Wafsenptatz nach dem ^auplor.^ des .Kantons mit den reglemeniarischen .^.eise^nischädigungen zu versehen.

9. Die auf die .^ingabe^risten bezuglichen Bestimmungen stnd folgende .

^. ^ür Lieferungen , welche die Gemeinden gegen Guischeine zu .nachen hab^n, sind die ledern spätestens acht Tage nach deren Ausstellung an d^.s .^antons.^ kriegskommissariat einzusenden.

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l^. Bon den .^antons^riegskommissariaten sind die Eingaben für Forderungen ^on ^emein^en oder privaten u. s. w. spätestens 4 Wochen nach Beendigung des betreffenden ^nstruktionskurses an das Oberkriegskommissariat einzuliefern, welches dieselben sofort prüfen und an die vorbenannten Beamtungen z.^ .fanden der betreffenden Gemeinden n. s. w. ausbezahlen wird.

Sind dagegen die ^u^ .^ und l^ bemerkten fristen versäumt worden , s^ werden die bezüglichen Eingaben als nicht mehr zuläßig zurückgewiesen.

c. Reklamationen über Landbes^ädigungen müssen, um zulaßig zu sein, innert vier Tagen, vom Tarder Beschädigung an gerechnet bei dem betreffenden Schul^ und ^urskommando , wenn dasselbe noch anwesend ist, sonst aber belm Schul^ oder .^urskommissär angebracht werden , es wäre denn , daß der ^lgenthü^.er beweisen würde, erst später .^on der betreffend. n Beschädigung .^enntniß erhallen zu l^aben.

Der Jnl^alt gegenwärtiger Bekanntmachung , soweit sich derse.be ans die .^emeinden bezieh^ . ist ledern durch die .^antonskriegskommisfariaie auf gulfindende Weise zur .^enntnlß zn bringen.

B e r n , den 4. Februar 18^.

^ür das eidg. Oberkriegskommissarial .

^. .^ie^i , .Oberstlieut.

Genehmigt,

Das schweiz. ^ilitärdepartement .

^ ^ .

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^ ^ l i .

^n^s^rei^nn.^.

^ach Beschluß des schweizerischen Bundesrathes vom 20. d. .^^s. sollen 4 bisher b..oß provisorisch besehe Stellen von Jnstruktoren Il. Alasse im eidg. ^r^ tillerle^nstruklionskorps^mi^ eine^n .^ahresgehalle ...on .^r. ^.^...0, definitiv bese^ werden.

Artillerieoffiziere, welche sich zu bewerben gedenken, haben ihre Anmeldungen, unter Beilegung von ^ähigk^ilszeugnissen, bis zum 10. ^ärz der unterzeichneten .Kanzlei einzusenden.

Die Herren Offiziere^ welche die Stellen bisher provisorisch bekleideten, haben nicht nothig, eine speeielle .Eingabe zu machen.

Bern, den 2o. Februar 18^.

^id^en.^ss^sche

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l ^ n z ^ i .

^4 ..^.....^reil.nng o^n erledigten Stellen.

(D^ Bewerber müssen .hren Anmeldungen, welche schriftlieh und por^ ^ei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im ^.aIle sein., fern^ ...^ird von ihnen geordert, daß ste ihren T a u f n a m e n , und außer dem .^ohnorr..

...^ den .^ ei ma t h o r t deutlich angeben.)

1) ^ o s t h a l t er und B r i e f t r ä g e r in . ^ a u . ^ G e n e v e v s ^(^euenburg).

^ahresbesoldung ^r. 500. Anmeldung bis zum 9. März 18^ bei der .^rei^ postdirel^ion ^euenburg.

^2) ^ o s t b o l e in C h e n e ^enf). .^ahre^besold^ng ^r. 7^. Anmeldung b^ . zum .^. ^ärz 1^^ bei der ^reisposidir^iion Genf.

^) E i n n e h m e r der . ..^ebenzollslätie . ^ i r e l o u p (Gens^. Jahre^besoldung .^r. .^. Anmeldung bi^ zum 28. ^ebruar .8.^... bei der Zolldirekiion in

Genf

^l) E i n n e h m e r der .......benzollstaile S e s e g l i o l.Tessin.l. Jahresbesoldung .^r. .^ nebst ^ ^^ Bezugspro.^ision der .^heinnahme. Anmeldung bis zum 28. ^ebruar l8^.^ bei ^der^olldire^ion in Lugano.

.^) B r i e f t r a g er bei dem ^a..p..post^.reau L uz er n. Jahresbesoldung .^r. 800.

Anmeldung bis zum 28. ^ebruar ^8^.^ b^i der .^reispostdire.^ion Luzern.

.^) ^ o s t ^ e r w a l i e r in ^ r a u e n f e l d . Jahr...s^esoldung .^r. ^800. Anmel^ dung bis zum 28. ^ebruar 18^ bei der ^reispostdire^ion Zurich.

^) C o m m i s aus dem .^aupipostbüreau B a s e l . Jahresbesoldung .^r. 120^.

Anmeldung bis zum 4. März l8^.^ bei der .^reispostdirel^ion Basel.

^7, ^..ostl..alter nn^ B r i e f t r ä g e r in S a a n e n .^Bern).

.^ahresbesoldung

.^r. 7.10. Anmeldung bis zum 4. März 18l^ bei der .^reispostdire^lon Bern.

.^) Einnehmer der .^aup.zollstälte L i s b ü h e l (Basel).

Jahresbesoldung .^r. 2700. Anmeldung bis znm ..... März 18.^ bei der Zolldireklion Basel.

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1863

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26.02.1863

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