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.Bericht des

.Bundesrathes an die. gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über Abänderung des Posttaxengesezes.

(Vom 29. Mai 1871.)

Tit. .

Die ..Bundesversammlung hat unterm 18. Juli 187l) folgendem Vostulat angenommen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen , der Bundesversammlung ,,über die Frage Bericht zu erstatten , ob nicht das Posttaxen-

,,gesez vom 6. Hornung 1862 (VII, 13..)) im Sinne der Ein"sührnng des obligatorischen Frankatursytems für die Korre,,spondenz und einer einheitlichen Brieftaxe sür die ganze Schweig ,,abznändern sei."

Der Bundesrath hat die Ehre , Jhnen über diesen Gegenstand .

folgenden Bericht zu erstatten : Die Frage betreffend die obligatorische Frankatur der Korrespondenz und die Einführung einer einheitlichen Briefe sür die ganze Schweiz ist bereits schon bei Anlass der Revision des Posttaxengesezes gestellt worden.

Bis 1862, von welchem Jahr das neue Gesez datirt, wurden die.

chweizerisch-internen Korrespondenzen , ob ste frankirt waren oder nicht. .

durch die kosten ohne Taxunterschied befordert.

. .

^ Das schweizerische ..^ostgebiet war damals in drei Entsernungs^ stufen (Ta.^stufen) eingeteilt. Die Tax^e eines Briefes ohne Werthangab^ .bis 71/2 Gramme betrug :

5 Rappen für die 1. Entsernungsstuse.

10

,,

,,

,,

2.

15

.

.

.

.

..

,,

.

^

^ ,,

Man ersieht hieraus, dass das Gewicht eines einfachen Briefes damals ein sehr geringes war, daher aueh häufig überschritten wurde und infolge dessen zu einer R..chta^rung der betreffenden Gegenstände führte. Das Bestehen von drei verschiedenen Ta^stusen erschwerte vielfach den Verkehr, und es hatte überdies die dritte Stufe, einbegreisend die Distanzen über 10 Stunden, noch eme Mehrtar^e zn ertragen, welche fi^ ...^.n ^estcht.^ p ... n kt e ein^r einheitlichen und bezüglich der ^ist.^n nicht unterscheidenden Behandlung der Briefpost kaum rechtfertigen liess.

Durch das Bundesgesez vom 6. Hornung 1862 wurde diesem ^..ebelstande einigermassen abgeholfen.

Das Gewicht des einfachen Briefes wurde ans 10 Gramme erhoht. die zweite und dritte Stufe in e i n e umgewandelt und die einheitliche Ta^.e für die gan^e Schweiz - sür die srankirten Briefe auf

10 Rp. und für die nnsrankirten Briefe auf 15 Rp. - festgesetzt. Jn.^

dessen wurde der Lokalra^on von 2 Stunden mit einer ermässigten Ta.^e bedacht und als solche das Borto vou 5 Rp. sür die srankirten wie sür die unsrankirten Briefe beibehalten.

Diese gesezliehen Bestimmungen finden heute^ noch Anwendung. Für die Briefe des allgemeinen Radons besteht die einheitliche Ta^.e; die Frankirung ist allerdings n.cht obligatoxisch, andererseits aber wird durch die Zuschlagsta^ oder Busse von 5 Rp. , mit welcher die nieht frankirten Brief... belegt werden , das Bul^ikum zur ^rankirung ermuntert, dagegen geniessen die Briese des .Lokalra^ons eine doppelte ..Vergünstigung , indem sür diese Briefe die Tax^e auf 5 Rp. herabg^sezt und bei nieht ersol^ter Frankiruug kein Zuschlag erhoben wird.

Die heute durch das Bostulat vom 18. Juli .l870 gestellte Frage eine... einheitlichen und allgemeinen Tax^, verbunden mit der obligatorischen Frankatur , kam aueh bei der Berathung de.s Gesezes von 1862 zur ^praehe. Die Verfechter dieser Reuerungen hoben die administrativen ...^ortheite eines solchen ^hstems hervor. Bezüglich der obli^atoriseh.^ Frankatur wurde sehr richtig aus die Vereinsaehunaen hingewiesen , welche sich dureh eine solche Massnahme im Dienste der Postbüreaux^ verwirk^ lichen lassen würden; -- das Vublikum verlange in erster .Linie eine m^lichst schleunig Spedition dex Briese: durch die ^insü.,rung des ^ankozw.....ge^ w...rd^ d^ Behandlung der .^o^.espoden^n bedeutend ^ leichtert und dadurch solg.^rieht^ ...u.^ de^en B^ste^n^ bes^leunigt. .

71^ Andererseits konnte man steh aber nicht perhehlen, dass die plozli....^ ^insührung des strengen Frank.^wanges . welcher damals noch in keinem andern .Lande bestand , beim Bublikum harten Anstoss erregen würde; man zog es daher vor, einen Mittelweg einzusehlagen, indem m...n durch Erhebung einer Zusehlagstar.e aus den nicht srankirten Briefen die Frankatur zu begünstigen suchte , diese Zusehlagstax^e konnte auch gleich-

zeitig als eine billige Entschädigung sür die Mehrarbeit , welche die un-

srankirten Briese den Poststellen verursachen, angesehen werden. Diese zwekmässige und in jeder Beziehung gerechtfertigte Maßnahme wurde,.

entgegen dem .Antrage des Bundesrathes, leider nicht auf die Lokalbriese ausgedehnt, und es hat dieser Unterschied dann auch die Folgen gehabt, welche zu erwarten standen. Jn der That, während dem durch die Erhebung einer Zusehlagstax^e von 5 Rp. auf den unsrankirten Briefen auss..rhalb des Lokalra.^ons , die Zahl dieser leztern von 33 .^. aus ^2 .^ gesunken ..st, so weisen ^.ie unsrantirten Briefe des ^otalravons, sür welche die Frankatur nicht begünstigt wor.^e.i .st , .u......... deren Ta^e.

5 Rp. beträgt, gleichviel ob sie srankirt seien oder nicht, noch 36.^

der Gesammtbrieszahl dieser Kategorien aus.

Es ist daher sehr zu bedauern, dass das ..^esez von 1862, welche^ in vielen seiner Bestimmungen einen Fortschritt enthielt, die Begünstigung der Frankatur nicht auch ans die Lotalbriese ausgedehnt hat. Wir sind überzengt, dass wenn damals eine Bestimmung in diesem .^inne aufgenommen worden wäre , das Bublikum steh ganz eben so gut an die ^ranl.irung d..r ^okalbriefe gewohnt hätte , wie dieses sur die Briefe des allgemeinen Radons der Fall ist. Sobald die Vorausbezahlung dex Vosttai.en (^rankirung) mehr in die Gewohnheiten der Bevölkerung sieh eingeführt haben wird , dürsten der gesezlichen Einführung des Frankozwanges keine Hindernisse mehr entgegentreten.

Zur Begründung des Gesagten , erlauben wir uns hier zwei schlag gende Beispiele anzusühren.

England hat im Jahr 1840 die einheitliehe Briestai.e (pennv po.^ t....^....) mit freistehender Frankatur (optional) eingeführt. ^aeh den Erfahrungen einiger Jahre wollte man zum Frankozwange (compnlsorv) übergehen, indem die immer noch grosse Zahl der nnfrankirten Briese sehr nach-

theilig aus .^en Dienst einwirkte. Allein das englische Bublikum , damit

überrascht , nahm diese ..Neuerung sehr unwillig aus , und trat der Einsühxung demselben so entschieden entgegen . dass man gleieh Ansangs darauf Ziehten musste, die Frankatur wurde wieder freistehend erklärt, dagegen aber di.. unsrankirten Briese mit der doppelten Ta^e belegt. Von jenem Zeitpunkte an nahm die Zahl der unfrankirten Briese in England ausserordentlich s^nell ab , dieselbe beträgt heute nur noch 1 ^, und es ist daher Zunehmen, dass eine erneuerte Einführung der obligatorischen Frankatur

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auf keine Hindernisse mehrstossenwürde , indem das Gesez nur bestatten konnte, was faktisch bereits schon besteht.

Jn den Vereinigten Staaten datirt die obligatorische Frankatur vom Jahr 1864, dieselbe wurde ohne irgend welche Schwierigkeiten eingeführt, da por dem Jnl.rasttreten des bezüglichen Gesezes von 1864 die unfrankirten Briefe der doppelten Tax^e unterlagen , wesshalb denn auch die Zahl der unsrankirten Briefe eine ganz geringe war. das Volk hatte sich bereits an die ^rankirnng der Korrespondenzen gewohnt . insolge des Gesezes, welches den Frankozwang vorschrieb, verschwanden schnell die nur noch seltenen Ausnahmen.

Es lohnt sich wohl der Mühe , einige interessante Rotizen der BostVerwaltung der Vereinigten Staaten über diesen Gegenstand hier zn erwähnen.

Es ist konstatirt worden, dass vor der Einsührnng der obligatorischen Frankatur der grösste Theil der resüsirten Briefe unsrankirte Briefe waren.

Diese unbestellten Briese mnssten an den Herkunstsort zurükgesandt werden, um entweder dem Ausgeber wieder zugestellt zn werden oder unter die Rebüts ^u falten , so dass durch diese Briefe den Poststellen

eine^nuzlose und lästige Arbeit zusiel , welche nachtheilig aus die schleu-

nige Bestellung der srankirten Briefe einwirkte. Richt weniger uaan^ genehm war es für das Vnblikum , indem nachgewiesen ist , dass mit der

Versendung eines unfrankirten Briefes häusig die Absicht des Absenders

verbunden ist, den Adressaten zn belästigen, welcher sich dann in die bemühende Lage verseht sieht, entweder das Vorto ^ bezahlen oder den Brief, ohne von dessen Jnhalt Kenntniss zn nehmen, zu resüsiren.

Die im Jahre 1864 in den Vereinigten Staaten erfolgte .^inführung der obligatorischen Frankatur hat diesen Missbräuchen Einhalt gethan , der unsrankirte Brief wird nicht Gefordert.. derselbe wird während einer Woche am .^enster ausgestellt, und wenn ex während dieser Zeit nicht Aufgenommen oder frankirt wird , als Rebüt behandelt.

Dagegen wird der ungenügend srankirte Bries , sofern der Werth der darauf hastenden Marken einem einfachen Vortosaz entspricht, unter Anrechnung der fehlenden Frankatur dnrch die Boft befordert.

Man sagt , der praktische ^inn der Amerikaner habe ein Mittel gefunden, die Unannehmlichkeiten zu beseitigen, u^lel.^ an.^ der ^iehtVerorderung der unsrankirten Briefe entstehen konnten. Raeh den uns zugegangenen Mittheilnugen , hätte sich eine weitausgedehnte Gesellschaft gebildet, welche an allen denjenigen Orten Vertreter hat, wo eine Boftstelle sich befindet. Diese Geseltschaft besasst sich mit der gehörigen Frankatur der in dem Brieseinwurs ohne Bostmarken vorgesnndenen Briefe . vor der Weiterbesordernng aber schiebt der Agent der Gesellschaft einen Rapier-.

.^

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streifen unter das Eouvert des betreffenden Briefes, womit er dem Empfänger zu wissen gibt , dass die Gesellschaft die Frankatur des ihm unfrankirt adressirt gewesenen Briefes besorgt hat, und dass wenn er den ihm dadurch geleisteten dienst anzuerkennen geneigt ist., es ihm belieben moge, dem Agenten der Gesellschaft seines Wohnortes oder des zunächst gelegenen Ortes, wo ein solcher Agent sieh befindet, eine freiwillige Gabe zugehen zu lassen. Jn den meisten Fällen werden dann vom Adressaten , um nieht hinter dem Freigebigen zurückbleiben , die Auslagen oder noch mehr der Gesel.lschast befahlt, und es macht leztere, wie man fagt, hiebei ausgezeichnete Geschäfte.

Wir schlössen diese Einzelheiten über die obligatorische Frankatur für die internen Briefe in den Vereinigten Staaten, indem wir noeh bemerken , dass bei Anlass der im Jahr 1867 zwischen der Schweiz und diesem Lande gepflogeneu Vostvertrags^Unterhandlungen die amerikanische Vostverwaltu.^g sieh durchaus nicht dazu verstehen lassen wollte . das Brinzip der obligatorischen Frankatur auch aus die internationale Korrespondenz in Anwendung zu bringen.

Dasselbe war der Fall, als die Schweiz mit England, Holland und Deutschland unterhandelte , welchen Ländern wir ebenfalls die Aufnahme der obligatorischen Briessrankatur in die Verträge vorgeschlagen hatten.. alles was wir in dieser Beziehung zu erlangen vermochten, war die ^eftsezung einer erhohten Zusehlagtax^e aus den nicht srankirten Briefen^ Wollte nun die ...Schweiz l^eute, sur den internen Verkehr, das Brin^ip der obligatorischen Frankatur zur Anwendung bringen , so würde eine ausfallende Ungleichheit ^vischen dem internen und dem internatioualen Verkehr daraus entstehen, und es würde dieser Unterschied um s....

mehr gefühlt werden , als , unseres Eraehtens , das Bublikum in der .^ehweiz noch nicht genügend auf die obligatorische Frankatur im internen Verkehr vorbereitet ist.

Der Bundesrath hat übrigens, seit 1862, verschiedene Massnahmen getrosfen , welche geeignet sein dürsten, das Bublikum an die VorausbeZahlung der Vosttax^en zu gewohnen.

Jn dieser Absicht wurden denn auch, im Jahre 1866, die Franko^ouverte eingeführt , welche dem Vublil.nm lediglich zum Ta^werthe verkanst werden , so dass das Eouvert selbst den Käufer nichts kostet.

Diese Renerung hat dazu beigetragen , dass die Zahl der nnsrankirten Briefe, namentlich des allgemeinen Radons --- .^a^e 10 Rp. für ^e 10 Gramme --. sieh mehr als gewohnlieh vermindert hat.

722 Auf den .^..lverkeh... hat die Einfuhrung der Fr^koeouverte keinen erhebli^en Einfluß ausgeübt ; die Zahl der unsrankn.ten ..Briefe de^

.^....kalra^ns ist so ziemlich gleich geblieben und wird sich auch so lan^

nicht erheblich vermindern , bis auch für diese Briefe eine angemessene.

Begünstigung der Frankatur stipulirt worden sein wird.

Jn dieser Ueberzeugung hat der Bundesrath , als es sich 1866 um di^ Einführung der Frankoeouverte handelte, seinen Vorschlag von 1862 --- die u nfta n ki r t e n Briefe des Lokalra.^ons mit einer Zuschlagta^e zu belegen --^ neuerdings vorgebracht. Die Bundesversammlung glaubte jedoch nicht, auf beide Fragen gleichzeitig eintreten zu sollen, und be^ schränkte sich daraus, die Einführung der Frankoeouverte zu beschließen, ohne an den Bestimmungen des Vosttax^engesezes von 1862 etwas ändern zu wollen.

Heute nun , wo die Bundesversammlung die Frage der Zeitgemäß h^it der Einführung der obligatorischen Frankatur selbst aufwirst , dürsen wir uns der Hoffnung hingeben, dass e.^ wenigstens möglieh sein wird, die Uebergangsmassregeln durchzusehen , welehe geeignet sind , nns dem vorgesehen Endziele sieher und schnell entgegenzusühren.

Ohne für jezt die Frankirnng obligatorisch zu erklären , welche Massnahme wir aus den bereits augeführten Gründen für verfrüht erachten, müssen wir lebhast die Einführung einer fi^en Zusehlagtar^e wünschen, mit welcher alle unfrankirten internen Briefe , ohne Unterschied , zu belegen wären ; diese Zuschlagta^e würde sowohl für die unfrankirten Briefe des Lokalra.^ons als des allgemeinen Radons , jedoch ohne progression für die Briefe doppelten Gewichts , auf 5 Rp. s...stgesezt , so dass jeder unsrankirte Bxi^f bis ^um Gewichtsma^mum von 250 Grammen mit einer Busse (Znsehlagtax^e) von 5 Rp. zu belasten wäre. Wir zweifeln nicht daran , dass durch eine solche Massnahme das Publikum sieh sehr bald die Gewohnheit zu srankiren allgemein aneignen würde, und es wär^ dieses wohl das beste Mittel, die der definitiven Einführung des FrankoZwanges noch entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen.

Mit dieser Neuerung , welche gegenüber dem bisherigen Zustand fü^ das Publikum eine etwelche Erschwerung in sieh schliesst, wünschten wir eine zweite , ausgleichende , zu verbinden , nemlieh die Erhöhung des Gewiehts des einfachen Brieses für den internen Verkehr von 10 auf 15 Gramme.

Das im Jahr 1862 aus 10 Gramme festgesezte Gewicht entspricht den heutigen Bedürfnissen nicht mehr. Wie leicht kann es, in der That, vorkommen , daß ein Geschastsbries diese Gewichtsgrenze ein wenig überschreitet^ ist dieses der Fall, so wird der Brief .mit dem doppelten Vorto

^

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.belastet und überdies als unsrankirt ta^irt. Diese Erschwerung würde für die Mehrzahl der Fälle zu bestehen aushoren, wenn man den einfachen Gewichtssaz von 10 auf 15 Gramme erhöhte. Das Gewicht ^on 15 Gramme findet sieh übrigens schon in allen Bostverträgen, .welche die ...Schweiz in lezter Zeit mit fremden Ländern abgeschlossen hat, aufgenommen ; der einsache Gewi..htsaz von 10 Grammen besteht einzig noch im Verkehr mit Frankreich undJtalien, welche auch ihrerseits , w^ wir glauben, nicht zogern werden ,^das Gewicht .für den einfachen .......rief .auf 15 Gramme zu erhohen.

Der Bundesrath sasst demnach seine Vorschläge , betreffend den ersten

^heil des postulats vom 18. Juli 1870, wie folgt kurz zusammen: 1. Verschiebung der Einsührung des Frankozwanges bis durch die

Statistik nachgewiesen sein wird , dass der Brauch des Frankirens im Publikum ein allgemeiner geworden ist.

2. Begünstigung der Frankatur durch Erhebung einer fi^en Zufch^g^e aus allen nicht srankirteu , einfachen oder doppelten Briefen , so^wohl des Lokalra.^ons als des allgemeinen Radons.

3. Erhöhung des einfachen Briesgewichtes auf 15 Gramme für den internen Verkehr und Beibehaltung des Gewichtmax^imums von 250 Grammen für den doppelten Brief.

Wir gehen nun ^ur zweiten im Bostulat vom 18. Juli 4870 enthalteuen Frage über , betreffend die Einführung einer einheitlichen Brieftax^e in Erdung der Tax^en von 5 und l0 Rp. des dermaligen Systems.

Der Umstand , dass die beiden Fragen der obligatorischen Frankatur und der Einheitstar.e gemeinsam in das Vostulat^ ausgenommen worden sind , welches u.ir zu begutachten haben , scheint ans einem GedankenZusammenhang zu beruhen , aus dem wir sehliessen , es müsse die Einheitstax^e , welche noeh ^u bestimmen ist , eine ermässigte seiu , das Mittel haltend zwischen den gegenwärtigen ^.ax^en von 5 und 10 Rp. , so dass dieselbe dem Vublil.um sur die ihm auserlegte Bflicht der obligatorischen Frankiruna^ eine Art Ersaz biete.

Der arithmetische Durchschnitt der beiden gegenwärtigen ^ax^en beträgt 7.^ Rp. Würde nun diese Zahl als allgemeine Ta^e angenommen, fo wäre die Folge davon , dass der einfache ...^ries nur mittelst VorausBezahlung der Einheilst...^ von 7.,^. Rp. ...^esorderung finden konnte.

Hier stossen ^ir ^ in

der praktischen Anwendung, aus eine erste

Schwierigkeit, welche in der Bezahlung mit 7^ Rp. der für die Frankirung nothige Marte besteht. Die gegenwärtige Eintheilung unserer Scheidemünzen könnte hiesür nicht dienen; man müsste daher die ^rankomarken.

724 stets in gerader Zahl kaufen , also wenigstens 2 ans das Mal , was den Betrag von 15 Rp. ausmacht.

Die Schwierigkeit würde sast dieselbe bleiben , auch wenn man auf den Bruchtheil von ^ Rp. Verzichten und die Tar^e aus 7 oder 8 Rp.

feststen würde , indem die Kupserscheidemünzen von 1 und 2 Rp.

in den meisten Kantonen sast gan^ ausser Gebrauch sind. W.x anerkennen indessen , dass diese Einwendung nicht von grosser Bedeutung ist, indem wenn einmal die obligatorische ^rankirung vorgeschrieben wäre, jeder von selbst je nach seinem Bedarf sich bei den Verkaufsstellen eine grossere oder kleinere Anzahl Marken im Vorrath kaufen würde.

Die

Einführung

einer zwischen den jezigen Ta^en von 5 und

10 Rp. die Mitte haltenden Einheitstax^e würde von den Aufgebern

der Briefe des allgemeinen Radons, welche gegenwärtig einer Ta^e von 10 Rp. unterliegen , mit Befriedigung aufgenommen werden.

Jede

Ta^erleichterung ist begreiflich stets willkommen. Eine weniger günstige

Aufnahme würde dieser Neuerung von Seite der Aufgeber von ...^otal^ briefen ^u Theil werden, indem die Erhohung der Lokaltax^e von 5 aus 71/2 Rp. den Verkehr mit nahe gelegenen Ortschaften, namentlich mit solchen, welche vom Aufgabebüreau ans selbst bedient werden, sehr hart mitnehmen würde. Die Zahl der während einem Jahr im Lokalra^on von 2 Stunden zirkulirendeu Briese beträgt in der Schweiz nahezu 8 Millionen, für welche eine Ta^erhohung von 21/2 Rp. den Versendern eine jährliche Gesammtmehrausgabe von ^r. 200,000 verursachen würde.

Dars, vom finanziellen Standpunkte aus, die Bostverwaltung sieh dieses Resultats freuen^ Keineswegs, weil andererseits 25 Millionen Briese des allgemeinen Radons um 2 1/2 Rp. weniger als bis jezt tar^irt werden, wodurch die Bostkasse eine Einbusse aus dem Ertrag dieser

Briese erleidet, welche sieh ans ^r. 625,000 beläust. Es würde sich als ^r. 400,000 herausstelle^..

somit nach dieser Berechnung eine sehliessliche Mindereinnahme von mehr

Diese Aussallssumme ist keiueswegs als übertrieben anzusehen, indem wir bei deren Berechnung von der Annahme ausgegangen sind, es werde die Zahl der Lokalbriese, welche gegenwärtig 8 Millionen beträgt , ungeachtet der Tar^erhohung von 5 aus 7 1/2 , nicht unter die jez^e Zahl herabfinken , obwohl sehr zn befürchten steht , dass in Folge dieser Tax^-Erhohung ein grosser Theil der Lokalbriefe nicht mehr der Bost übergeben , sondern durch Kommissionäre besorgt werden , wel.he jezt schon der Bost eine schwer zu verhindernde Konkurrenz machen.

Man

wird vielleicht sagen, dass die Ermässigung der Tax^e von 10

^uf 7 1/2 Rp. die Zahl der Briefe des allgemeinen Radons bedeutend

725 vermehren werde. Wir müssen bemerken, dass die Herabsezung der Ta^.e allein die Frequenz nicht in dem Masse zu heben vermag , dass dadurch das entstandene Defizit sofort ausgeglichen werden könnte. Die Zunahme der Brieszahl folgt dem Geseze einer regelmässigen Brogression ; die Statistik weist eine jährliche Vermehrung der internen Briefe von 2 Millionen a u f . nehmen wir nun an, dass die Ermässigung derjenigen Briefe eine Vermehrung der ^lükzahl von .^ Millionen per Jahr zur Folge haben werde, so könnte das Defizit gleichwohl erst nach Verlauf von 6 Jahren durch den^ daherigen Mehrertrag gedekt werden.

Es würde demnach die Annahme einer Einheitstax^e von 71/2 Rp.

für die interne Korrespondenz sehr storend aus das Einnahmebüdget unserer Verwaltung einwirken , und einer unserer besten Ertragsquellen einen lange hinaus fühlbaren Schlag versezen.

Ueberdies hätte man noch zu befürchten , dass sieh das Uebel noch weiter verbreiten und die .Annahme einer unter dem jezigen Saze stehenden Eiuheitstar^e anch für den Ertrag der internationalen Briefe von naehtheiligen folgen fein konnte.

Wie bekannt , wurde uemlich bei Abschluss von internationalen Vostverträgen die Briefe im Allgemeinen aus Grundlage der internen Ta^säze der beiden vertragsehliessenden Länder sestgesezt ; die Schweiz erhielt demnach einen Ta^antheil von 10 Rp. für den einfachen Bries.

Wir^ nun unsere interne Tax^e aus 71/2 Rp. herabgesetzt, so müssen wir uns sicher daraus gesasst halten, dass diejenigen auswärtigen Staaten, mit welchen wir in Vertragsverbindung stehen , ^ eine verhältnissmässige Reduktion der internationalen Tar.e verlangen werden , ohne dass wir auf Gegenseitigkeit Anspruch ^u machen ein Recht hätten.

Das durch die Herabsezung der internen .^ax^e entstandene Defizit würde ^ich somit sehr wahrscheinlich noch in starkem Masse vergrossern, und es wäre die Vostverwaltung durch ^chmälerung der hauptsächlichsten .Einnahms.^.ellen für mehrere Jahre ansser Stand gesezt, im innern Dienste irgend welche Verbesserungen von Belaug einzuführen.

Wir fassen das Gesagte kurz dahiu zusammen, dass die Einführung der obligatorischen Frankatur verbunden mit der Annahme einer Einheitsta^.e weder den Wünschen des Bublikums, noch den Jnteressen der Bostverwaltung entsprechen würde.

Das V..bliknm ist nicht genügend ans die Einführung der obligatorischeu Frankatur vorbereitet, und es würde überdies eine die Lokaltax^e von 5 Rp. verdrängende Einheitstax^e von 71/2Rp. nnr ungerne sehen.

726 Anderseits , wenn es gewiss ist , dass die obligatorische Fran^.

katur für die Verwaltung einen Vortheil bietet, dass sie den Dienst erheblieh vereinsacht, so ist d^egen auch nicht zu unterschoben, dass dur.h die Annahme einer exmässigten Durchsehnittsta^e von 7 oder 8 Rp. die Einnahmen der Postverwaltnng eine bedeutende Einbuße erleiden würden.

Man konnte vielleicht , um dem Publikum den Widerwillen gegen die obligatorische Frankatur dichter zu benehmen , sich dazu verstehen, als einheitliche und allgemeine Tax^e ...le gegenwärtige Lokalta^e von 5 ............ sestzus^en . dann würden aber die gelegentlich der Ta^e von 71/2 Rp. vorgebrachten finanziellen Bedenken noch mehr an Berechtigung gewinnen, und es würde dem schweizerischen Postinstitute dadurch ein Sehlag verseht, von dem es sich nicht wieder erheben dürste. Rach wenigen Jahren des Bestehens eines solchen Systems würde man notgedrungen wieder aus eine hoher.. Ta^.e zurükkommen müssen, troz dem ungünstigen Eindrnk , welchen ein derartiger , vom Publikum sehwer ^u ertragender, von der gesezgebenden Behorde peinlieh zu del^retirender Rüksehritt nieht ermangeln würde hervorzurusen.

Wir glauben übrigens, dass dem etwas methodischen Wunsche, eine einheitliehe Briestar^e in der Schweiz einzuführen , bereits durch die Ereirnng der Korrespondenzkarte, für welche eine Tax^e von 5 Rp. sür das ganze Schweizergebiet besteht , genügend entsprochen worden ist.

Die .Korrespondenzkarte hat die in unserm Briestax^enshstem noch vorhandene Lüke ausgesüllt , indem zwischen die verschlossenen Briefe ^u 5 und 10 Rp. eine neue Kategorie, d. h. die offenen Briefe m.t einer Einheitstax^e von 5 Rp. für die ganze Schweiz , getreten ist.

Die Schweiz ist demnach in postalischer Beziehung hinter keinem andern ^ande ^urükgeblieben ; in allen ...Staaten , wo die sogenannte Einheitstar^e besteht, sind gleichzeitig auch besondere ermässigte Ta^en für diejenigen Briefe angenommen worden, deren Bestimmungsort nicht ausserhalb des Bestellbezirkes des Aufgabebüreaus gelegen ist.

Wir wollen damit nicht sagen , dass die Schweiz aus dem Gebiete des Postwesens die lezte Stuse ...es Fortschritts erreicht habe ; wir weisen nur daraus hin , dass jede Maßnahme , deren erste Wirkung die erhebliehe Schmälerung der gegenwärtigen Posteinkünste wäre , weit davon , den Fortschritt
zu begünstigen , die Postverwaltung vielmehr Zwingen müsste , von ^der Einsührung zahlreicher Dienstverbesserungen abzustehen.

Jn dieser Ueberzeugung glauben ^vir die im Postulat vom 18. Juli 1870 an uns gestellte doppelte ^xage, betretend die Einsührung der obligatorischen Briessrankatur und einer einheitlichen .^.a^e sür die gan^e Schweig , in verneinendem Siune beantworten zu sollen. Dagegen

^

727 mochten wir der Bundesversammlung vorschlagen, das Vosttax^engefez in folgendem Sinne abzuändern : Das Gewichtsmax^imum des einfachen Briefes für den Lokalwie für den allgemeinen Ra.^on ist auf 15 Gramme festzufezen.

Alle nicht fraukirten Briefe , die einfachen wie die doppelten, sind mit einer fi^en ^uschlagta^e pon 5 Rp. zu belegen.

Alle ungenügend frankirten Briefe find mit dem Betrag der fehlenden Frankatur und überdies mit einer fixten Zuschlagta^e.

pon 5 Rp. zu belasten.

Wir schlagen überdies vor, es seien dieselben Grnndsäze auch auf die mit der Briespost besörderteu Drnksachen und Warenmuster anzuwenden. ^ach dem gegenwärtigen Geseze werden die nicht sraukirten^ oder ungenügend frankirten Druksaehen und Waareumnster nicht mehr als solche ta^irt, sondern wie gewohnliche Briese. Diese Behandlung unterstellt fragliche .^.enduugen einer bedeutend hohern ^.a^e, was zur.

Folge hat , dass dieselben daun sehr ost von den Adressaten resüsirt werden, die nicht begreisen, wie es kommen kann, dass eine ungenügend frankirte Druksachensendung nicht mit der Druksachenta^e , sondern mit der Bxiestax^e belegt wird.

Rach dem und ungenügend ^usser der .^a^e ta^e oder Bnsse

beiliegenden Gese^entwurf würden sämmtliehe unfrankirt.^ srankirte Bries-, Druksachen.. und Wa..renmnstersendungen ihrer .Kategorie, einer fi^en und einheitlichen Anschlagsvon 5 Rp. unterliegen.

Sodann wünschten wir die bisherige Vrogressivta^e sür die R ek o m m a n d a t i o n der Briefpoftgegenstände im internen Verkehr durch .^iue f i ^ e R e k o m m a u d a t i o n s g e b ü h r von 10 R p. zu ersezen.

Das gegenwärtige Gesez unterstellt die rekommandirten Briefe fol^enden Ta^en : ^

einsamer Bries, .Lokalra^on 10 Rp. --- Allgemeiner Ra.^on 20 Rp.

doppelter ., ,, 20 " ,, ,, 40 ,, Rach uuserm Vorschlage würden diese Tarnen, die fir^e Rekomman-

dationsgebühr von 10 Rp. inbegrisfen, sich wie folgt gestalten : für den einsamen Bries, Lokalra^on 15 Rp., allg. Ra^on 20 Rp., ,,

,,

doppelten

.,

,,

20

,,

,,

,,

30

,,

^lusser den hievor . erwähnten Aenderungen und Vereinsamungen erachten wir , es sollte diese Gelegenheit ....enuzt werden , um noch zwei andern in der öffentlichen Meinung laut gewordenen Wünschen gerecht

'^...ndesblat... ^ahrg. XXIII. Bd. II.

50

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..

zu werden ; wix wollen von der Erhohung der einfachen Gewiehtsäze^ für die Dxuksachen und Zeitungen sprechen.

Das einfache Gewieht einer Druksaehensendung beträgt 15 Grammy mit einer Tar^e von 2 Rp. süx das ganze Gebiet dex Eidgenossenschaft.

Wir mochten dieses Gewicht auf 40 Gramme erhohen , wie dasselbe auch in allen den in neuerer ^eit abgeschlossenen internationalen .^ostverträgen vereinbart worden ist Bezüglich der abonnirten Zeitungen , deren Tax^e aus ^ Rp. für je 30 Gramme festgesezt ist, schlagen wir vor , den einfachen Gewiehtsaz.

...uf 40 Gramme abzuändern , wie derselbe aueh im Verkehr mit dem Auslande besteht.

Diese zwei .Neuerungen würden mit ..^esriedigung ausgenommen werden ; dieselben sind in finanzieller Beziehung uieht von solchen Fol.^en, die deren .....iehtgewährung motiviren konnten.

Wix sehliessen diesen Bericht mit dem Wunsche , Sie mochten dem beiliegenden Gesezentwurse Jhre Genehmigung ertheilen.

B e r n , den 29. Mai 1871.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes , Der B u n d e s p x ä s i d e n t :

Schenk.

Der .^an^ler der Eidgenossenschaft:

Sthi^.

72.^ ^ntwnrf.

Bundesgese^ betreffend die ..^ostta^en von Briefpostsendungen im Innern d^r Schweiz.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Revision einiger Bestimmungen der Vosttai.engeseze vom 6. Februar

und 25. Juli 1862, (VIl, 139 und 321).

nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 29. Mai

1871,

beschließt: Art. 1. Die Tax^e sur den Bosttransport frankirter inländischer Briefe im Jnnern der Schweiz ist, ohne Unterschied der Entfernung,

mit einziger Ausnahme des Art. 2 hienach , bis auf das Gewicht von

15 Grammen , auf 10 Rappen festgesezt.

Art. 2. Von fxankirten Briefen , die von dem Bostbüreau oder der Ablage des Versendungsortes bis zum Vostbüreau oder der Ablage des Bestimmungsortes in gerader Linie nicht weiter als 2 Stunden befördert werden, beträgt bis zum Gewichte von 15 Grammen die Tar,e

5 Rappen.

Art. 3. Von frankirten schwerern Briefen oder Sehriftpaketen über 15 Gramme bis auf 250 Gramme wird der doppelte Betrag der oben bezeichneten einfachen Brieftax^e berechnet.

Von Sendungen über 250 Gramme , welche der Briefpost zur Beförderung aufgegeben werden, ist die ordentliche Fahrposttax^e zu berechnen, jedoch niemals weniger als die für Briese bestimmte Ta^.e.

Art. 4. Die Tax^e von Druksachen , welche srankirt und behufs der Verifikation des Jnhalts der Sendungen unter Band aufgegeben werden, beträgt ohne Unterschied der Entfernung :

bis auf 40 Gramme . . . . . 2 Rappen, über 40 bis 250 Gramme . . . 5 ,, ,, 250 ,, 500 ,, . . . 10 ,,

^0 Von Sendungen über 1 .^ wird die Ta^e wie von Fahrpoststüken berechnet.

Art. 5. Von Briefen, Schristpal.eten , Druksachen und Waarenmustern im internen Briespostverkehr, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichtes, welche ni.cht frankirt oder unvollständig frankirt worden sind, ist ausser der vollen ^raukota^.e eine Zuschlagt..^ von 5 Rappen ^u Berechnen. Der Werth der für theilweise ^rankirung verwendeten Frankomarken wird aus dem Gesammtbetrag der Tax^e in Abzug e^ebracht.

Art. 6. Von einzusehreibenden Briefen , Schristpaketen , Druksacheu und Warenmustern ist ausser der gewohnliehen .^a^e eine s.^e Eins.hreibgebühr von 10 Rappen zu berechnen. Diese Betrage müssen mittelst ^xankomar^en vorausbezahlt werden.

Art. 7. Das im Artikel 2 des B...ndesgesezes über die Bostta^en von Druksachen uud abonuirten Zeitungeu vom 25. Juli 1862 für Zeitungen uud andere periodische Blätter sestgesezte. Einheitsgewicht von 30 Grammen wird hiemit aus 40 Gramme erhoht.

Art.

8. .Durch vorstehende Bestimmungen, welche mit dem 1. Sep-

tember 1871 in Kraft treten, werden die Artikel 1, 2, 3 und 5 des Bostta^engesezes vom 6. ^ebruar 1862, sowie. der Art. 1 desjenigen vom 25. Juli 1862 ausser Krast gesezt und der Art. 2. des nemlichen

Gesezes bezüglich der Gewiehtsbegren^ung, sowie der Art. 2 des Vost-

ta^eugesezes vom 27. Juli 1869, betrefseud die Waareumuster , al..geäußert.

Art. 9. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesezes beauftragt.

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Bericht des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft über Abänderung des Posttaxengesezes. (Vom 29. Mai 1871.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1871

Date Data Seite

717-730

Page Pagina Ref. No

10 006 907

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