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Botschaft de...

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn.

von Lenzburg oder Hunzenschwyl, eventuell einem geeigneten Anschlusspunkte der Nordostbahn durch das Seethal nach der Emmenbrüke bei Luzern.

(Vom 7 Juli 1871.)

Ttt.l Von Seite der Regierungen von Aargau und Luzern sind dem Bundesrathe die von diesen Kantonen dem Seethalkomite zuhanden einer zn bildenden Gesellschaft ertheilten .Konzessionen für eine Eisenbah..

durch ....as aargauische Seethai nach Luzexn eingegangen, und zwar: a. von Aargau für die Streke von Lenzburg oder Hunzenschwyl, eventuell einem geeigneten Ansehlusspunkte der .....ordostbahn über Seon längs dem Hallwylersee bis zur aargauisch-luzernischen Kantonsgrenze bei Beinwyl; b. von Luzern für die Streke von der genannten Kantonsgrenze bis zur Emmenbrüke bei Luzern.

Veide Regierungen , diejenige von Slarga u mit Schreiben vom 30. Mai, die R...giernng von Ludern mit Schreiben vom t2. Juni l. J..

stellen das Ansuchen um Genehmigung fraglicher .Konzessionen durch die hohe Bundesversammlung.

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1007 Jndem wir Jhnen, diesen ...Besuchen entsprechend, die zwei Konzesstonen hiemit vorlegen , beehren wir uns , Jhnen über dieselben in Folgendem Bericht und Antrag zu hinterbringen.

Die beiden Konzessionen , welche beinahe ihrem ganzen Jnhalte nach wortlieh gleichlautend sind , geben uns zu wenigen Bemerkungen Veranlassung.

Die Dauer der Aara^auer - Konzession ist auf 86, diejenige der .Luzerne^ Konzession aus 87 Jahre sestgesezt. Dabei ist jedoch in beiden Konzessionen erläuternn^sweise beigefügt , dass die Dauer derselben sieh .bis zum Auslanstermin der von den genannten Kantonen ertheilten Zithern Konzessionen erstreke. Diese leztern, nemlich die Konzessionen für die Zentralbahn und die ^ordostbahn im Kanton Aargau, und diejenige sur die Zentralbahn im Kanton Luzern sind aus ..)9 Jahre, vom 1. ^ai 1858 an gerechnet, ertheilt. Hienaeh beträgt somit die Dauer der beiden vorliegenden neuen Konzessionen von 187.. bis 1957 ....^ 86 Jahr^, und es müssen folgerichtig auch die zwisehenlie.^enden Rükkausstermine, welcher in der Aargauer.K..mzesston ans 86, in der .Luzexne.^Konzession aus 87 Jahre basirt sin^.. , sür beide Konzessionen gleich , also 17, 32, 47, 62 und 77 Jahre gestellt werden.

Der Term.n sür den Beginn der Erdarbelten ist in beiden KonZessionen aus ein Jahr, vom Datum der Bundesgenehm.^un^ an gerechnet, gestellt. Der gleiche Termin kann daher auch für den Finanzanswels unt.. den Ausweis über den Arbeitsbeginn in die BundesGenehmigung ausgenommen werden.

Da uns im Uebrigen die beiden Konzessionen zu keinerlei weitern Erorterungen Veranlassung geben , so stehen wir nicht an , Jhnen die .^..tisikat..on derselben zu beantragen, zu welchem Zweke wir Jhnen d.^ nachfolgenden bezügliehen ^esehtussentwürfe zur Genehmigung empfehlen.

Gleichzeitig ....enuzen wir diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenden Hochachtung zu versichern.

.^exn, den 7. Juli 187t.

Jm .^amen des sehweiz. Bundesrathe^, Der .^undespräsident: Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ch^.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Lenzburg oder Hunzenschwyl, eventuell einem geeigneten Anschlusspunkte der Nordostbahn durch das Seethal nach der Emmenb...

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1871

Date Data Seite

1006-1007

Page Pagina Ref. No

10 006 938

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