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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIII. Jahrgang. l.

Nr. 14.

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8. April 1871.

Bericht der

nationalräthlichen .kommission betreffend den Rekurs der Bürgergemeinde von Pruntrut gegen den Entscheid des Bundesrathes in Aachen der Ausscheidung der dortigen Gemeindegüter.

(Vom 6. Dezember 1870.)

Tit.. ^ Nachdem das Gemeindegesetz für den Kanton Bern bereits im Jahr 1833 neben der herl.ommlichen Bürgergemeinde die Einwohnergemeinde grundsätzlich eingeführt hatte, wurde die vollständige Trennung der beiden Arten von Gemeinden durch ein neues Gesetz über das Gemeindeweseü vom 6. Dezember .l 852 in's Werk gesetzt.

Dieses Gesetz schreibt vor, dass sowohl die Einwohnergemeinde als die Burgergemei.nde ihre respektiven Gemeindegüter selbst zu verwalten haben. Es musste somit eine Ausscheidung stattfinden, und diese wird im genannten Gesetze. folgendermassen geregelt: ,,§ 42.

Damit der Zweck der offentlichen Güter desto eher gewahrt und jeder Streit darüber mogliehst vermieden werde, soll, so weit

Siehe Bundesrathsbeschluß vom 1.7. Juni 187o. BundesbIatt von 1870,

Bd. II, S. 977.

Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd.I.

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504 diess nicht bereits geschehen ist, die B e s t i m m u n g sämmtlicher Gemeinde

guter ausgemittelt und amtlich festgestellt werden.

,,Jnsbesondere ist von. jedem Vermogensbestandtheile zu bestimmen,.

ob es einen allgemein ortliehen, oder einen rein burgerlichen Zweck habe..

Bei Gütern, welche theils einen ortlichen, theils einen bnrgerliehen Zweck haben, ist diess ebenfalls festzustellen, und ungleich das Mass.

mogliehst genau zu bestimmen , in welchem sie dem einen und andern dieser Zwecke dienstbar sind..^ ,,^ 43. Diese Ausmalung wird zunächst den ^Gemeinden selber überlassen und hat da, wo nur e i n e Gemeindekorporation besteht.

durch einen B e s c h l u s s derselben, w e l c h e r der G e n e h m i g u n g

des R e g i e r u n g s r a t h e s unterliegt, in Ortschaften hingegen, w.^

eine Einwohner- und eine Burger-Gemeinde neben einander bestehen, durch einen V e r t r a g zu geschehen, w e l c h e r d e r Genehmigung.

des S t a a t e s gleichfalls bedars.^

Tonnen die beiden Gemeinden sieh nicht oder nieht vollständig vertragen, so sällt die Ausmittlung des Streitigen einer sehiedsrichterliehen Entscheidung anheim.^ ,,Ein besonderes Gesetz wird darüber das Nähere bestimmend

,,^ 44. Sowohl die vertragsmässige ..lnsmittlung des Zwecke^ der Gemeindegüter, als - so weit eine solche nothwendig -- die sehiedsrichterliche Entscheidung darüber hat zunächst nach allsälligen Titeln (Bries und Siegel) und, in Ermanglung solcher, nach bisherigem Besitz und Uebung zu geschehen.^ Wo aber diese beiden Reehts.^uellen .m

Zweisei lassen, da hat die Entscheidung zu ersolgen mit billiger Rück-

sieht aus die vorwaltenden Umstände und Bedürfnisse, und mit Bedachtnahme darauf, dass die Gemeindegüter zunächst ^u... Bestreitung der ofsentlichen Bedürfnisse bestimmt sind.^

Das im ^ 43 in aussieht gestellte besondere Geset^ über die Ausmittlnng und Festsetzung des Zweckes der Gemeindegüter wurde im Jahr 1853 erlassen.

Die hier in Anwendung kommenden Artikel dieses Gesezes lauten im Wesentlichen dahin:

^ (Siehe den Beschluss des Bundesrathes, Seite 2.)

Rach .Anleitung dieser Gesetze sollte auch die Gemeinde Bruntrnt die .Ausscheidung ihrer Gemeindegüter vornehmen. Da diess auf gut-

tichem Wege nieht gelingen wollte und sieh in die Länge zog , so sah

sich der Regierungsrath veranlasst, im Dezember 1861 dem Regierung^statthalter den Austrag zu ertheilen, nach Vorschrift der Artikel 9, 10

und 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 1853 vorzugehen.

505 ,,Wir bevollmächtigen Sie daher -- heisst es im genannten Schreiben - von Amtes wegen einen unparteiischen Experten zu ernennen, welcher den Entwurf zu einem Vertrage entwerfen soll über die ^lassisikation, den Betrag und die Zweckbestimmung aller Korporationsgüter in der Gemeinde Bruntrut . . .^ ,,Rachdem die Direktion des Jnnern diesen Entwurf geprüft haben wird, soll er in zwei Doppeln öffentlich auf den beiden Gemeindekanzleien aufgelegt und dann den beiden Gemeinden unterstellt werden.

Wenn diese denselben nicht unbedingt annehmen , so haben dieselben ihre Bemerkungen in Schriftstücken niederzulegen, die zugleich mit dem ^Klassifikatiousentwurse eingereicht werden. sollen.

Nachdem Sie denselben geprüft und die Akten, in so weit es Jhnen nothig seheint, pervollständigt haben werden , so werden Sie in erster Jnstanz über die streitigen Fragen, welche von ossentlichem Jnteresse sind, entscheiden, und einen Bericht über da.s Ganze des Entwurfes in Bezug auf Form und Jnhalt beifügen. --- Jhr Entscheid und Bericht soll den beiden Gemeinden mitgetheilt werden, und denselben soll gestattet sein, sieh zu erklären, ob sie den Entscheid annehmen, oder ob sie nach Massgabe von Artikel.

58 des Gemeindegesei^es an uns appellixen wollen. Jn dem einen wie in dem andern Falle sollen uns sämmtliehe Akten übermittelt werden, damit wir in endgültiger Weise nach den Umständen und den Gesezen gemäss entscheiden konnen.^ Jn Folge dieser Zuschrift der Regierung ernannte der Regierungsstatthalter von Vrunfrut den ^ürspreeh G ig o n als Experten, welcher

am 10. August 1863 seinen alassi fikationse...twurs abschloß. Rach die-

.sem Entwurse wurde das in .^rage stehende Spital nebst Zugehorde im Werthe von 1,400,052 ^ranken als Armengut der E i n w o h n e r gemeinde (konds ^.^c.^l des pauvres) erklärt.

Dieser Akt wurde den beiden Gemeinden mitgetheilt. Die BurgerGemeinde beschloß aber am 15. November 1863, denselben nicht anzunehmen, sondern verschiedene Aenderungen in Anregung zu bringen und namentlich zu verlangen, dass das Vermogen des Spitals als Armengut der Burgergemeinde (fonds .....^.^..^ des pauvres) erklärt und als Burgergut verwaltet werden solle. Die Einwohn^r-Gemeinde trat durch Beschlnss vom gleichen Tage dem Entscheide der Burger-Gemeinde mit einigen unbedeutenden Veränderungen bei, und hat namentlieh den Vorsehlag der Burgergemeinde in Bezug ans den Spital wort-

lieh, aber allerdings bei ausfallend schwacher Betheiligung der Stimmsähigen, mit 45 gegen 10 Stimmen angenommen.

Gegen diesen Beschluß reichten denn auch am daraussolgenden 25.

und 28. des gleichen Monats eine Anzahl von 102 Einwohnern von ..^runtrut eine Beschwerde ein, worin sie über die Art und Weise, wie

506 die Einwohnergemeinde zusammenberusen worden war, und wie es gekommen sei, dass von 600 Stimmfähigen nur 55 an der fraglichen Versammlung erschienen sind, nähere Ausschlüsse gaben. Sie knnpften daran eine Brotestation gegen die Beschlüsse der Einwohnergemeinde und verlangten, dass der von dem offiziellen Experten. aufgestellte Klassifikation.^akt grundsätzlich zn genehmigen und dass der Spital in allen Beziehungen nach den Stiftungs-Statuten (Statuts .^.....stitutiks) zu verwalten sei.

Die beiden Gemeinden, sowie die Verwaltungsbehörde des Spitals reichten alsdann gesonderte Denkschriften ein , worauf sämmtliche Ulkten

mit dem Berichte des Regiernngsstatthalters vom 10. Mai 1864 der Regierung des Kantons Bern einbegleitet wurden.

^

Die Regierung sasste dann am 20. Januar 1865 ihren Entscheid, in welchem sie sich vorab im Allgemeinen dahin ausspricht, dass sie nach

Vorschrift von Art. 4 und 7 des Gesezes vom 10. Oktober 1853 das

Recht und die Bflicht habe , ohne Rücksicht daraus, ob die Gemeinden in den fraglichen Bunkten einig seien oder nicht, -- von Amtes wegen die Ausseheidungsakte nicht bloss hinsichtlich der Beobachtung der gese^lichen Formen, sondern auch^ bezüglich der sachlichen Bestimmungen zu prüfen un.... allfällige Abänderungen nach Massgabe der Gesetze festzusetzen.

Run habe sie gesunden, dass sowohl der Grundungsakt vom 1. Rovember 1406, als das Reglement vom 24. Juli 1760 dem Spital von Brnntrut den Eharakter mehr einer allgemein städtischen, munizipalen Anstalt, als denjenigen einer bloss burgerliehen verliehen haben.

Dieselbe sei von Anfang an nieht bloss für die eigentlichen Ortsburger, sondern auch für andere ^Ansässige und Bewohner der Stadt ......stimmt gewesen, wobei die Stadtburger freilich als der bleibende und Haupttheil der Beoolker.ing. einigen Vorzug besassen. Sodann sei die Verwaltungs- u..d Aussichts..Behorde auf einen hoheren und selbstständigeren Staudpunkt gestellt gewesen, als diess bei der Verwaltung einer BurgerKorporation der Fall sei , die nur die Jnteressen der Mitglieder dieser Korporation zu besorgen^hat. Der Umstand, dass der Spital und dessen Verwaltung bisher als ^burgerlieh^ bezeichnet erscheine, konne nicht in Betracht fallen, weil dazumal die ganze Munizipalverwaltung in die.

.^äude der Borger unansgesehieden gelegt war, und die ^rtsburger einen bedeutenden ^heil der ganzen ^tadt^Einwohnersehaft bildeten. ^ Es handle steh zugleich darum, Missbränehe abzustellen, die zu Ungunsten der Riehtburger eingerissen seien. Die Wiederherstellung erscheine endlieh um so zulässiger, da, ohne die Frage des Eigentumrechtes zu berühren, aneh für die Zukunft sowohl Verwaltung als Zweckbestimmung .des Vermögens nach Mitgabe der urkundlichen Vorsehristen und dem Sinne der Stiftung gemäss festgestellt werden und bleiben sollen, in der Weise, dass den Ortsburgern von .Br.untrnt weder ein reeht.nässiger

507 Antheil am Genusse des Spitals entzogen werden solle, noeh der ver-

hältnissmässige Einsluss und Antheil an der ^.Leitung der Anstalt bei dem Uebergewieht der burgerlichen Stimmfähigen ihnen entgehen könne.

Es wurde daher vom Regierungsrathe verfügt: .,Der Spital von Bruntrnt und die dazu gehörigen Güter sind am Sehlusse der Güter zu munizipalen Zwecken und vor den Gütern zu rein bürgerliehen Zwecken als besondere Abtheilung (der Klassifikation) auszuführen.^ ^ Darin sind : .^ . ,,a. die Zweckbestimmungen streng nach Mass^abe der Stiftung^und Organisations.^Urkunden und Reglemente, so weit sie noch anwendbar sind, auszugsweise darzustellen, und

.,b. beizufügen, dass hinsichtlich^ der Organisation der Verwaltung und Verwendung der Stiftungsgüter sosort von der Einwohnergemeinde ein neues Reglement mit Berücksichtigung oben erwähnter Stistungsurkunden entworsen und der Regierung zur Brüsung und Sanktion vorgelegt werden soll.^ Dieser Entscheid wurde den beiden Gemeinden durch das Statthalteramt mitgetheilt, und es wurden dieselben angewiesen, sosort einen im Sinne dieser Verfügungen abgeänderten Entwurf zu einem Vertrage einzusenden.

Die Einwohnergem^inde zeigte sich genügt, die Burgergemeinde dagegen protestirte und erklärte, dass ste mit allen gesetzliehen Mitteln sich widersetzen. werde. ^

Am 23. Mai 1865 gab sie wirklieh bei dem Grossen Rathe eine Beschwerde ein mit dem Gesuch. der Grosse Rath mochte die Beschlüsse der Regierung betreffend die Klassifikation der Gemeindegüter von Bruntrut als v e r f a s s u n g s w i d r i g und als u n g e s e t z l i c h aufheben, und anordnen, dass dnreh die kompetente Administrativbehörde beschlossen werde, der Regierungsstatthalter von Brnntrut habe innerhalb der^ Schranken und in den formen des Gesetzes in erster Jnstanz über die Schlüsse des von der Burgergemeinde ihm seiner Zeit (30. Rovember 1863) eingereichten Memorials zu entscheiden, unter Vorbehalt des Rekurses und anderer gesetzlicher Rechtsmittel.

Am 2. ^ebruar 1866 ist der Grosse Ra..h über diese beiden Anträge ohne Diskussion zur .Tagesordnung gesehritten.

Nachdem der Regierungsrath in Folge dieses^ Entscheides die beiden Gemeinden zn Brnntrut wiederholt ausgesordert hatte, den Klassifikations^akt auszufertigen, die Burgergemeinde aber die Vollmacht hiezn zu ertheilen verweigerte , brachte die Regierung die angedrohte Massregel in Vollzug, indem sie am 27. April den Beschluß sasste, es sei die Burgen

508 gemeinde von Vruntrnt i.. der selbstständigen Verwaltung ihrer legenheiten eingestellt und deren Besorgung einer .kommission, die zeitig ernannt wurde, übertragen, welehe Kommission sosort zur Zeichnung des durch den Regiernngsentscheid vom 2. April 1866

Ange..

gleichUnterfestge-

stellten Ansscheidungsaktes und sodann gemeinschastlich mit dem Ein..

wohnergemeinderath zu dessen Vollziehung zu sehreiten habe.

Die Unterzeichnung wurde vollzogen und sodann der ganze Akt .rm 1. Juni 1866 von der Regierung des Kantons Bern als in Rechts..

krast erwachsen sanktionirt.

Zur Regulirung der Verhältnisse des Spitals sind folgende Grund-^ sä^e eingetragen : ,.Da der Spital von Bruutrnt und d.ie ^ugehorigen Güter eine besondere Anstalt bilden, ^ die eine gemischte Bestimmung hat, so solgen dieselben, ohne über die Frage des Eigenth.tms zu entscheiden, hier nach der Abtheilung derjenigen Güter, die eine rein munizipale Bestimmung haben, und werden denjenigen, die zu rein burgerlichen Zwecken bestimmt sind, in einer besonderen Rnbrik vorangestellt. Dieselben sollen einer gesonderten Verwaltung unterstellt werden, deren Organisation, Zusammensetzung und sowohl den Gemeinden als de.n Staate zukom^ mende Ueberwaehnng, sowie auch die Verwendung der Güter mit den in den Gründungs-, in den Organisations-Urknnden und in de.. alten Reglementen enthaltenen Vorschriften anss genauere übereinstimmen soll, insofern die le.^enannten noch anwendbar sind.^ ,,Zu diesem Zwecke soll aus Grundlage der ausgesprochenen Grundsä^e ein Reglement über die Organisation und Verwaltung des Spitals durch die Einwohnergemeinde ausgearbeitet und mit den allsälligen Gegenbemerkungen der Burgergemeinde unserer Genehmigung unterbreitet werden.^ Jn Ausführung dieser Vorschrift wurde das vom Einwohner-Gemeinderath entworfene und von der Einwohner^Gemeinde genehmigte neue ...Organisations- und Verwaltungs^Reglement, sowie die Einreden und Gegenbemerkungen der Bnrgergemeinde dem Regierungsrath vorgelegt, und von diesem, nachdem einige Berichtigungen und Ergänzungen angebracht waren, am 4. Juni 1868 sanktionirt.

Die Burgergemeinde von Bruntrut, die inzwischen wieder in ihre Rechte eingesät worden war, hatte schon als es sich um das so eben berührte Reglement handelte, beim Regierungsrath von Bern in erster Linie das E i g e n t h u m des Spitals für sich angesprochen., und ver-

langt, dass die Regierung jeden Entscheid über das Reglement vertage, bis über eine von ihr anzuhebende Zivilklage entschieden sein werde.

Rachdem sie nun ihre Rechtsansehaunng bei allen administrativen Jnstanzen des Kantons. und bei jedem sich darbietenden Anlasse zur

509 Anerkennung zu bringen gesucht hatte, ohne den gewünschten Erfolg zu erreichen, wandte sie sich am 14. August. 1868 an das Richteramt von Brnntrut, und verlangte, es solle erkennt werden: ,,dass die Burger^Genossenschaft von Vrn^trut die alleinige Eigenthümerin des Spitals dieser Stadt sei,^ das bis anhin als Burgerspital bezeichnet war.^ Eine Zwischenfrage, die Erlassung einer vorsorglichen Verfügung betreffend, die in diesem Vrozesse auftauchte, wurde von den Varteien .au den Appellations- und Kassationshof gezogen.

Hier erhob nun der Anwalt der Einwohnergemeinde eine Einrede ..^egen die Kompetenz der Gerichte, und stellte den Antrag, es sollen die anhängigen Streitsachen aus dem Administrativwege erledigt werden und dieselben seien zur Entscheidung dieser Kompetenzsrage an das Gesammtobergericht zu überweisen. Der Gerichtshof trat dieser Anschauung bei,

und das Gesammtobergericht sällte am 2.^. Dezember 1869 folgendes .Urtheil: ,,Jn

.

Erwägung:

.

.

,,1. Dass die Klagschlüsse der Bnrgergemeinde von Brnntrut dahin.

^ehen, ,,,,es solle erkennt werden, die Klagerin sei alleinige Eigenthümerin des Spitals dieser Stadt, das bis auhin als Burgerspital bezeichnet war^, --- und dass der Streitgegenstand so bezeichnet ist: ^Revindikation von Seite einer Bnrgergenossenschaft betretend Eigenthumsrechte, die ihr über eine Anstalt zustehen, welche von ihr vortundenkli.heu Zeiten gegründet, und seither unterhalten und verwaltet wor-

den ist, welche Eigenthumsrechte durch die Vollziehung des Klassifikations^ktes gefährdet sind.^ ,,2. Dass die Burgergemeinde im Verlause des Vrozesses vom Richter..mte zu Vruntrut eine provisorische Verfügung zu er.virten gesucht hat,

indem sie den Klagschlnss f^rmnlirte, der dortige Richter^ wolle : 1) die Erklärung abgeben, dass sich die Einwohnergemeinde aller Handlungen enthalten solle, welche die Verwaltung des Burgerspitals von Pruntrut betreffen und die Burgergemeinde in ihrem .ruhigen Besi^e storen würden; 2^ derselbe wolle anordnen, dass^ die Klägerin im genannten Besitze während der Dauer des Vro^esses geschützt bleibe.^ ,,3. Dass nach dem Wortlaute dieser Klagschlüsse die Burgergemeinde ein unbedingtes Eigenthumsrecht über den Spital von Vruntrut reklamirt und insbesondere das Recht der Verwaltung dieser Anstalt für sieh in Anspruch nimmt.^

,,4. Dass das Gesetz vom 10. Oktober 1853, welches in Voll-

ziehung des Gemeindegesetzes von 1852 erlassen wurde, das bei der Klassifikation^ der Gemeindegüter zu befolgende Versahren festsetzt, und ..ille Streitigkeiten, die bei einem solchen Falle sich erheben, dem schieds-

richterlichen Entscheide der Administrativ-Behorden unterstellt (Art. 10).^

^ ,.5. Dass die Klassifikation der Gemeindegüter im Canton nael^ diesen.. Geseze in^s Werk gese^t wurde , . und dass die zwei Gemeinden zu Pruntrut beide naeh den Vorschristen, die es enthält, vorgegangen

sind.^

,,6. Dass daher die Streitigkeiten,. welche die Bnrgergemeinde gegen^ wärtig den Gerichten unterbreitet, in de... anssehliessliehen Kompetenz der Verwaltungsbehörden liegen.^ ,,7. Dass die gegen die Kompetenz der Eivilgerichte erhobene Einrede nothwendig in jeder Lage des Prozesses zulässig sein mnss., da nach dem Wortlaut des Art. 363 Rr. 6 der Eivilprozessordnung der Fall ein-^ tritt, gegen ein Urtheil Richtigkeit auszusprechen, wenn der Gegenstand dieses Urtheils seiner Ratur nach sieh der Beurteilung durch die Ge-

richte entzieht.^

,,8. Dass wenn der Eivilrichter in der vorliegenden kompetent ist, alsdann die Zwischen-Entscheide vom 31.

14. .November 1868 folgerichtig als nichtig erklärt werden dass die Besngniss, die Kassation auszusprechen, derjenigen st.^.ht, welche über die Kompetenz zu entscheiden hat.^

Frage nichts Oktob.er und müssen, und^ Behörde zu-

.,Aus diesen Gründen und Angesichts der Bestimmungen des Art. 23

hu. b des Gesezes von. 20. März 1854 spricht das Obergericht der.

Einwohnergemeinde und der Verwaltung des Spitals von Prnntrut die Schlüsse ihrer Antwort zu, und set^t daher sest: ,,Die zwei Prozesse, wovon der eine durch die Klage der Burgergemeinde Pruntrut bei der Tagfahrt vom 14. Angust 1868, der andere.

dureh das Begehren einer vorsorglichen Verfügung vom darauffolgendem 24. und 26. Oktober angehoben worden, sind von Amtswegen an die Verwaltungsbehörde überwiesen.^ ..Ebenso spricht das Obergericht der Einwohnergemeinde und der ^pitalverwaltnng von Pruntrut ihre .......ehlüsse zu, welehe dahin gingen, es sollen die zwei Urtheile des Gerichtspräsidenten von Pruntrut in dem doppelten Streite, der am 31. Oktober und 14. Rovember verhandelt wurde, kassirt werden.^ Durch dieses Urtheil war die Uebereinstimmung der Gerichtsbehorden mit den Verwaltungsbehorden des Kantons Bern ausgesprochen, und es gab für die Kompetenzfrage keine weitere Jnstanz im Kanton Bern..

Der Anwalt der Burgergemeinde wandte sich nun unterm 26. ^ebruax 1870 an den Bundesrath mit dem Gesuch, er wolle beschlossen : 1. Es sei der Besehlnss des Grossen Rathes von Bern, vom ...... Februar 1866, aufzuheben, nnd es sei der Klassifikationsakt von Pruntrut, so weit er auf den Burgerspital daselbst nnd das zu demgelben gehörende Vermogen Bezug hat, nnd dasselbe der Burgergemeinde entzieht, zu kassiren.

511 2. Es sei der Beschiuss des Obergerichts des Kantons Bern vom.

23. Dezember 186..) zu kassiren.

3. Es sei der Streit über Besitz und Eigenthnm an dem Vermogen des Burgerspitals von Bruntrnt den Gerichten zur Entscheidung zu überweisen.

^ Diese Eingabe wurde durch ein Gegen^Memorial^ beantwortet, ^das der Anwalt der Einwohnergemeinde und der Spitalverwaltung dem Bundesrath unterm 31. März 1870 einreichte, und das mit dem. Antrag sehloss, die Bnrgergemeinde sei mit allen ihren Begehren abzuweisen.

^ ^Der Bundesrath gestattete beiden Parteien noch eine Replik und Duplik, und fasste auf Grundlage der Erwägungen, die in seinem Berichte enthalten stnd, den Beschluss: Es sei die Besehwerde der Burgergemeinde von Bruntrut als unbegründet abzuweisen.

Die Angelegenheit gelangte nnn an die Bundesversammlung, und es war die Aufgabe Jhrer Kommission , die von beiden Seiten angebrachten Gründe abzuwägen.

Die B u r g e r . g e m e i n d e begründet ihren Rekurs ^mit folgenden Auseinandersetzungen : .

1. Die ^schiedsrichterliche Entscheidung^, welche von ^ 43 des Gemeindegesetzes von 1852 vorgesehen wird, sei schon bei Erlass dieses Gesezes ausdrücklieh so verstanden worden , dass damit ein Ent.^ scheid dnreh die bestehenden Gerichte, aber in. schiedsrichterlicher Form, gemeint sei, die Aufstellung eines außerordentlichen Gerichtes habe man damals als verfassungswidrig betrachtet. ....nu habe aber das Gesetz vom Jahr. 1853, welches den .^itel trage: ,,Gesetz über die g e r i c h t li.ehe Ansmittlnng und Festse^ung des Zweckes der Gemeindegüter^ ---.

den Regiernngsrath -^ ,,das ausserordentlichste aller Gerichte^ --- als Richter eingesetzt. Das Gesetz s.ei somit verfassungswidrig.

2. Der Art. 11 der Verfassung des Kantons Bern laute: ,,Die administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stufen der Staatsverwaltung getrennt.^ Es konne fomit der Regierungsrath keine ,,gexiehtlichen^ Ausscheidungen vornehmen, ihm stehe naeh ^ 42 der Verfassung bloss die Entscheidung in ,,allen r e i n e n Vexwaltnngsstreitig-

keiten^ zu.

Jm Brom.ulgationsdekret der neuen Prozessordnung von 1847 sei

ausgesprochen, dass künftig Administrativstreitigkeiten im ordentlichen

Eivi^Verfahren zu behandeln sein werden., wobei dann dem Staate das Jnterventionsreeht zustehe. Damals habe man noch steh erinnert, was

512 ^ersassungsgemäss sei ; später sei man mehr und mehr von dem richtigen Grundsatze abgekommen. Auch das Gesetz vom 20. März 1854 über das Verfahren in Streitigkeiten über ofsentliehe .Leistungen sei perfassungswidrig.

3. Hervorragende juristische Autoritäten haben sich dahin ausgefprochen, dass die durch die Gesetze von 1853 und 1854 eingesetzte

Administrativjustiz sieh mit der Verfassung im Widerspruch befinde.

4. Aber nicht bl.oss sei das Gesetz, nach welchem die Burgergemeinde von Brnntrnt behandelt worden, verfassungswidrig, und daher die von der Regierung daraus hin vorgenommene Ausscheidung ungültig , und habe diese Ausscheidung selbst wieder in einer Weise stattgefunden, wodurch auch das Gesetz in sormeller und materieller Beziehung verletzt worden^ sei, sondern auch das Obergerieht habe die Verfassung verletzt.

. Vorab hätte das Ober^ericht , naeh der Ansicht des Anwaltes der Burgergemeinde, die Versafsnngsmässigkeit der Gesetze prüfen sollen, aus

welche es sein Urtheil gegründet hat; denn aneh das Obergericht sei in erster Linie an die Verfassung gebunden. Der ^ 96 der ..^ersassung sage nämlich: ,,Keine Gesetze, welche mit ihr im Widerspruche stehen, dürfen angewendet werden.^ Dasselbe habe aber diese Hauptsrage übersprungen.

Das Gesetz vom 20. März 1854, welches vom obergerichtlichen Urtheil angerufen wird, widerspreche der Verfassung , weil es der Administrativbehorde zur Beurteilung zuweise, was die Versassung den Gerichten übertragen habe. Dieses Gesetz habe überhaupt im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen konnen, weil es keine allgemeinen Vorsehristen über die Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten enthalte, sondern sich nur ans Streitigkeiten über ossentliche Leistungen beziehe, also aus eine gan^ andere .^ache, als hier in .^rage komme. Hier sei die Vorschrift der ^ 45 und 46 derVrozessordnung massgebend gewesen, welche die Benrtheilung von Streitigkeiten, bei welchen das öffentliche

J..teresse in der Weise betheiliget ist, dass sie nieht der willkürlichen

Verfügung der Parteien überlassen werden konnen --- den Gerichten überlässt, und dem Staate bloss das Reeht der Jntervention einräumt.

Aus den Umstand , dass die Ausscheidungen der Bürgergüter bis jetzt in der angegebenen Art naeh dem Gesetze von 1853 erledigt worden seien, könne nichts ankommen. Die Versassnngsmässigkeit des Gesetzes könne zu jeder Zeit, also anch je^t noch, der richterlichen Benrtheilung unterworfen werden. Uebrigens sei in den meisten bis jetzt erledigten

Ausscheidungssällen weniger über bestrittenes Eigenthnm, als über das Mass einer Dotation entschieden worden.

5l3 Das Gericht sei daher der Verfassung gemäß nicht besugt gewesen, sich inkompetent zu erklären. Die Frage des Eigenthums sei von der Regierung fortwährend und ausdrücklich reservirt oder bei Seite gelassen worden, ^sans décider de la question de proprie.^ (,,ohne über die Eigenthumssrage zu entscheiden^), heisse es im Kiasstsikationsakt selbst.

Da n.un auch die Gerichte den Entscheid dieser Frage von sich weisen, so gestalte sich diess zu einer Rechtsverweigerung.

Diese Beschwerde der Burgergemeinde wurde von der Einwohnergemeinde und Spitalverwaltung durch ein Gegen-Memorial vom 31.

^März 1870 beantwortet, welches mit dem Antrage schließt, dass die Burgergemeinde mit allen ihren Begehren abzuweisen sei.

Dieser Antrag wird darin in folgenden drei .Hauptsätzen begründet : 1. Die bernische Gesetzgebung, welche die Zweckbestimmung und Ausscheidung der Gemeindegüter dem definitiven Entscheide der Verwaltungsbehorden zuweist, steh.. mit der Verfassung des Kantons Bern nicht ini Widerspruehe.

Wenn das Obergericht diese Frage nicht einer vorgehenden Brüsung unterworsen habe, so erkläre und rechtfertige sieh diess dadurch, dass dieses Geset^ schon 17 Jahre in Kraft bestehe und im ganzen Kanton ohne ernstliehen Widerspruch in allen Gemeindeausscheidungen seine Anwendung gesunden habe. Die Versassungsmässigkeit der Ausscheidung an und sür sieh werde von keiner Seite Gestritten , dagegen aber behauptet, dieselbe sei privatrechtlicher Ratur und hätte daher nach ^ 50 der Versassung, welcher bestimme, dass bürgerliehe Rechtssachen einzig durch die Gerichte zu entscheiden seien,. und nach ^ 42, wel.her den Administrativbehorden nur den Entscheid in reinen Ver.valtungsstreitigkeiten zuweise, durch die ordentlichen Gerichte entschieden werden sollen , insosern die Gemeinden nicht einig gingen. Diese Behauptung sei aber ganz unrichtig.

Die Ansmittlung und Festsetzung des Zw.eckes der Gemeindegüter sei eine r e i n e V e r w a l t n n g s s a c h e , und da die ^Ausscheidung nur die Vollziehung dieser Zweckbestimmung sei, so müsse auch sie von den Ve.rwaltungsbehorden erledigt werden.

Der ^ 6..) der Berner Versassung wolle, dass der Ertrag des Ge^.

meindevermögens s e i n e r B e s t i m m u n g g e m assverwendet werde, und stelle daher ausdrücklich alle Korporationsgüter uuter die A u f s i c h t des S t a a t e s . Damit sei vorab der ^ 40 des Gemeindegesetzes von 1852 in Uebereinstimmung, welcher vorschreibe, dass alle Gemeindegüter, offentliehen Stlstungen, Anstalten u. s. w. nach i h r e m Z w e c k e verwaltet

.

.

.

.

.

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1 4

werden sollen, und zwar komme dem R e g i e r u n g s r a t h zu, Ramens des Staates die versassungsgemässe A u s s i e h t zu führen.

Hiemit stehe auch in Uebereinstimmung der ^ 42 des gleichen Gesetzes, wonach die B e s t i m m u n g sämmtlicher Gemeindegüter ausge-

mittelt und amtlich festgestellt werden soll. Die Ausmittlung habe nun

offenbar diejenige staatliche Behorde vornehmen müssen, welche nach ^der Verfassung die Aussieht über die Korporationsgüter auszuüben hat, und

diess sei der Regierungsrath..

Die

sur streitige Fälle in ^ 43

desselben Gesetze.^ vorgesehene

,, schiedsrichterliche Entscheidung^ habe sodann folgerichtig ebenfalls der .

.Regierung übertragen werden müssen. Das Genehmigungsrecht der Regierung und die von der Verfassung gesorderte g l e i c h m a s s i g e Ausübung de.^ Staatsaufsicht wäre illusorisch geworden, wenn die Gerichte zu entscheiden gehabt hätten. Die Gemeinden hätten durch einen Sehein..^rozess die Gemeindegüter ihrer Bestimmung entziehen und also gerade die Vorschrift und Absicht der Verfassung vereiteln konnen.

Jm zweiten Hauptpunkte sucht das Gegen-Memorial nachzuweisen, dass das gegen die Burgergemeinde von Bruntrut befolgte Versahren den Gesetzen entsprechend gewesen sei, und dass die Verfügung über die

Zweckbestimmung des Spitals auch materiell richtig sei.

Uebrigens desbehorden.

gehore dieser Bunkt nicht

in die Kompetenz der Bnn-

^ehliesslich wird nachzuweisen gesucht, dass die von der Bnrgergemeinde Bruntrut bei den Eivilgerichten anhängig gemachten Streitigkeiten die Ausscheidung selbst betressen, und desshalb keinen privatrechtliehen Charakter haben. Daher denn auch die Gerichte inkompetent und der

ablehnende Entscheid des Obergeriehts begründet sei.

Die Regierung des Kantons Bern unterstützt in einen. Schreiben an den Bundesrath mit Rachdruck den Antrag ans Verwerfung des Rekurses. Sie hebt darin hervor, dass alle Ausscheidungen der Gemeindegüter im Kanton^Bern durch die Administrativbehorden erledigt worden seien, und dass von allen Gemeinden einzig die Bnrgergemeinde von Vruntrut die Versassungswidrigkeit dieses Versahrens bei den .Bundesbehorden geltend zu machen versucht habe. Die folgen eines der Rekurrentin günstigen Entscheides würden für den Kanton von bedenklicher Art sein.

Wie Jhnen bekannt ist, .^it., hat der Bundesrath die Beschwerde der. Burgergemeinde von Brnntrut mit Beschlnss vom 17. Brachmonat d. J.. als unbegründet abgewiesen.

515 Die .kommission glaubt, Jhnen den Antrag bringen diesem Beschlösse des Bundesrathes beizutreten.

zu .sollen,

Vorab find wir mit der Anschauung d.es Bundesrathes einverstanden, dass es sich hier nur darum handeln konne, zu entscheiden, ob durch die angegrisseuen Beschlüsse verfassungsmassig garantite Rechte verlebt worden seien. Die weitere Frage, ob sich. die Behörden des Kantons Bern bei Behandlung der in Frage liegenden Güterausscheidung sieh durchweg in den gesetzlichen Formen bewegt haben, und ob das Ergeb-

niss dieser Ausscheidung und Zweckbestimmung materiell richtig und g.^-

rechtfertiget sei, gehort nicht in die Kompetenz des Bundes, soudern ist ^der Kantonalsouveränetät anheimgestellt, und muss daher der Entscheid der obersten kantonalen Behorden hierüber maßgebend sei...^ Jmmerhin^ wäre es wünschbar gewesen, wenn auch in Bruntrut wie in den übrigen Gemeinden des Kantons Bern die Ausscheidung der Gemeiudegüter geglückt wäre, ohne zu Beschwerden bei den Bnndesbehorden zu führen.

Die Frage, um die es sieh hier bei den Bnndesbehorden einzig handeln kann, ist die, ob es der Versassung des Kantons Bern entspreche, dass die Ausscheidung der Gemeindegüter zwischen den BurgerKorporationen und den Einwohnergemeinden durch die Admiuistrativbehorden überwacht, die von den Gemeinden vereinbarten Ansscheidungsakte durch eben diese Behorden nach ihrem Ermessen abgeändert, vorkommende Streitigkeiten durch die gleichen Verwaltungsbehörden ent-

schieden, und die Klasfifikationsakte durch sie endgültig festgestellt werden ,

oder ob umgekehrt die Versassung des Kantons Bern die Eutseheidung von Streitigkeiten, die bei solchen Ausscheidungen entstehen konnen, dureh die o.rdentliehen Gerichte wolle entschieden wissen.

Der Artikel 6^ der Berner .^ersassuug lautet nun solgendermassen: ,,Deu Gemeinden, Burgexsehaften und übrigen Korporationen ist ihr Vermogen als Vrivateigenthum gewährleistet. Jl^nen steht ausschliesslich die Verwaltung desselben zu.^ ^ ,,Der Ertrag dieses Vermögens wird serner seiner Bestimmung gemäss verwendet.^ .,Alle Korporationsgüter stehen unter der Aufsicht des Staates.

Diese soll im ganzen Staatsgebiete gleichmässig ausgeübt werden.^ Der Art.^11 Derselben Versassnug sagt:^ ,,Die administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stufen der Staatsverwaltung getrennt.^ Jn Art. 42 wird die hier in Frage kommende Kompetenz. des .Regierungsrathes normixt. Es heisst: ^ ,,Er

entscheidet höehstinstanzlich alle reinen Verwaltungsstreitigkeiten,

die^ nicht in die Kompetenz des Regiernngsstatthalters fallen.^

516 . Und Art. 50 spxieht sich dahin aus: ,,Die

Rechtspflege in bürgerliehen und Strafrechtlichen wird ein-

zig durch die versassungsmässigen Gerichte ausgeübt.^

Run wurde im Danton Bern schon im Jahr 1833 in der Or^an.isation der Gemeinden die Aenderung getroffen, dass die bisherige einheitliehe Gemeinde in eine Burger- und eine Einwohner.^Gemeinde ausgeschieden wnrde. Das Gesetz vom Jahr 1852 enthält die weiteren Vorschriften über die Durchführung dieser Trennung, und zwar soll diese Trennung oder Ausscheidung auf der Grundlage geschehen, dass die Bestimmung sämmtlicher Gemeindegüter je nach ihrem rein bnrger.^ liehen, oder aber munizipalen, die gan^e Ortseinwohnersehast und deren Stellung als Staatsglied berührenden, oder endlieh gemischten Zwecke

ausgemittelt und festgestellt werden. ^

Es ist klar, dass es sich hier um reine Vexwaltungsmassregeln handelt, um öffentliches Recht, und keineswegs um Eigentumsrechte in der eivilrechtliehen Bedeutung des Wortes.

Desshalb war es aneh folgerichtig, dass das Gesetz vom Jahr 1853 welches in näherer Aussührung eines Artikels des Gemeindegesetzes von 1852 ^das Versahren bei Streitigkeiten ordnen sollte, die bei solchen Ausscheidungen vorkommen können,^ den Entscheid in die Befugniss der Administrativbehorden, beziehungsweise des Regierungsrathes legte.

Rur so war es möglieh, die von Art. 69 der Versassung verlangte Gleich-

mässigkeit in der Aussieht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Vermögens zn verwirkliehen. Dabei ist die eivilgeriehtliche Erledigung wirklieh privatrechtlieher Anstände^ die dabei ins Mitleiden kommen, nicht ausgeschlossen,

sondern

im Gesetze

berücksichtiget.

Diese Gesetze sind

somit als eine Ausführung des in Art. 69 und 42 der Verfassung

niedergelegten Grundsätze zu betrachten, und stehen mit dem Art. ^0 und 4 desselben uieht im Widerspruch.

Da nun der Grossrathsbesehluss vom 2. Hornung 1866 sich auf den Boden stellt, dass der Regiernngsrath inner den versassungsmässigen Schranken und in seiner Kompetenz gehandelt habe, so kann er nicht angefochten werden.

Was den Entscheid des Obergeriehtes betrisst, so war die Eigenthumssrage ausdrücklich mit Beziehung auf die Klassifikation gerichtlich anhängig gemacht worden, in welcher Beziehung sie laut den Gesetzen vor. das Forum der Verwaltungsbehörden gehorte. Es musste also die Kompetenz ablehnen, und da die Versassnngsmässigkeit jener Gesetze selbst durch einen 17jähxigen Bestand ausser Diskussion gestellt war, so ^edurste es auch keiner besonderen Erörterung über dieselbe.

517 Von diesen Betrachtungen geleitet, findet daher die kommission d^ Sehlussanträge des Rekurses, welche auf ^assirung des Grossrathsbe-

Schlusses vom 2. Hornung 1866 und des Beschlusses des Obergerichte.^

vom 23. Dezember 1869 abstellen, und die Ueberweisung des Streitet ...n die Gerichte verlangen , nicht für begründet, und beantragt Abweisung des Rekurses^).

..^ern, den 6. Dezember 1870.

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Ramens der nationalräthlichen kommission, Dex B e x i e h t e r s t a t t e r : ^. d.

Schmid.

^) Der .^eknr^ .^urde von den eidg. Käthen abgewiesen . ^atl^naIrath l^., Ständerath 2..... Dezember 1870.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission betreffend den Rekurs der Bürgergemeinde von Pruntrut gegen den Entscheid des Bundesrathes in Sachen der Ausscheidung der dortigen Gemeindegüter. (Vom 6. Dezember 1870.)

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1871

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08.04.1871

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