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Freundschafts, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Seiner Majestät dem König der Belgier.

(Abgeschlossen am 1l. Dezember 1862.)

Dir schweizerische Eidgenossenschaft und

Seine Majestät der König der Belgier, von dem Wunsche beseelt, die gleicherweise zwischen beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten und zu befestigen , un... die Handelsverbindungen zwischen ihren respektiven Bürgern d..rch alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu erweitern , sind übereingekommen, einen Freundschafts-, Niederlassungs und Handelsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zweke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,

nämlich

Ter fchmeizerifche Bundesrath: Herrn Friedrich Frey-Herosée , eidgenossischen Oberst, Mitglied des schweizerischen Bundesrathes, Vorsteher des Handels- und Zolldepartements, und

Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Roger Helmen de Grim b e r u h e , Ritter Seines Ordens, Kommandeur des Ordens von Jsabella von Spanien, Ritter des Ordens der Heiligen Mauritius und Lazarus, Deinen Geschäftsträger hei der schweizerischen Eidgenossenschast, welche, nach gegenseitiger Mittheilnng ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten , die nachstehenden Artikel festgestellt und abgeschlossen haben :

1t Artikel .l.

Zwischen der Schweiz und Belgien soll beständiger Friede gegenseitige Niederlassung- und Handelsfreiheit bestehen.

und

Die Belgier werden in jedem Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft , in Beziehung auf ihre ..Personen uud ihr Eigenthum , auf dem nämlichen Fusse und zu den gleichen Bedinguugeu ausgenommen, wie die ^lugehorigen der andern Kantone gegenwärtig zugelassen werden oder es in Zukunft werden konnten. Die ^chweizer^ sollen in Belgien die gleichen Rechte und Vortheile geniessen, wie die Belgier in der Sch^vei^. Diesem Grnndsa^e znsolge und inner diesen Gränzen konnen die Bürger der beiden kontrahiren^en Theile ans ^en respektiven Territorien, wenn sie sieh nach den Landesgesezen richten , srei hernmreisen oder sich bleibend aufhalten ; Handel treiben, sowol im Grossen als im Kleinen ; jede Art von Handwerk oder Gewerb ausüben ; die ihnen nothigen Häuser , Magazine, Kausladen oder Etablissemente miethen und innehaben ; Waaren- und Geldversendungen ausführen, und sowol aus^dem Jnnern des Landes als aus fremden Ländern Eonsignarioneu annehmen, olme dass die gedachten Bürger sür.alle oder einzelne dieser Verrichtungen andern VerKindlichkeiten unterworfen werden dürfen als solchen, welche den Landesangehorig.^n auferlegt sind, ausser den polizeilichen ^ Vorsichtsmassregeln, die gegenüber ^en meistbegünstigten Rationen angewendet werden. Beide sollen auf dem ^usse vollkommeuer Gleichheit gehalten werden , sie sollen frei sein bei allen ihren Ankäusen wie bei allen ihren Verkäusen, fre.i in ^estse.^uug des Werthes von Wertpapieren, Waaren und Gegenständen jeder Art, seien dieselben eingeführt oder kommen sie aus dem .Jnuern des Laudes, und mogeu sie an^s Jnlan^ verkaust werden oder zur Ausfuhr bestimmt sein, ....obei jedoch die Beobachtung der Landesgeseze und Verordnungen ausdrüklieh vorbehalten bleibt.

.^ie geniesseu ebenfalls die Freiheit, ihre Gessaste entweder selbst besorgen und beim Zollamte ihre eigenen Deklarationen eingeben zu konnen, oder sieh beim Ankauf oder Vertaus ihrer Güter, Werthschristen oder Waaren durch beliebig gewählte Bevollmächtigte, Kommissionär.., Agenten, Konsignatäre oder Dolmetscher vertreten zu lassen ; ebenso haben sie das Recht, alle Geschäste, die ihnen entweder von ihren eigenen Landsleuten, von Fremden o.^er von Landesangehorigen anvertraut werden mogen, in der Eigenschaft als Bevollmächtigte, Kommissionäre, Agenten, Konsignatäre ober Dolmetscher zu besorgen.

Endlich h..ben
sie von ihrem Handel oder ihrer Jndustrie in allen Städten und .Ortschaften der beiden Staaten, mogen sie daselbst Niedergelassene oder zeitweilige Ausenthalter sein, keine andern oder hohern Gebühren , Tarnen oder Abgaben , unter welcher Benennung diess sein mochte, zu entrichten als diejenigen, welche von den Landesangehorigen oder den Bürgern der meistbegünstigten Ration erhobe.n werden ; es sollen auch die Vorrechte, Jmmunitäten und Begünstigungen irgend welcher Art,

12 welche die ..Bürger des einen der beiden Staaten in Handels- und Jndustriesachen ^enie^en, den Bürgern des andern Staates zukommen.

Artikel ll.

Die Bürger des einen der beiden kontrahirenden .Staaten , welche m den gebieten des andern wohnen oder niedergelassen sind und in ihre Heimath zurükkehren wollen, oder welche durch gerichtliches Urtheil, durch ges.^lich angewendete und vollzogene Bolizeimassregeln , oder kraft der Geseze über Bettel und Sittlichkeit in ihre Heimath ^urükgewiesen werden, sollen mit ihren Familien zu allen Zeiten und unter allen Umständen in dem Lande , welchem sie ursprünglich angehoren , und wo sie ihre Reebte den Gesezen gemäss beibehalten haben, ausgenommen werden.

Artikel lll.

Die Bürger der beiden kontrahirenden Staaten genossen ans dem gebiete des andern Staates beständigen und vollkommenen Sch...^ für .hre ..Personen und ihr Eigenthum. Demzufolge haben sie freien und

leichten Zutritt zu den Gerichtshosen ^..r Verfolgung und Verteidigung

ihrer Rechte, und zwar vor jeder Jnstanz und in allen dureh die Geseze ausgestellten Graden von Jurisdiktion. Sie dürfen in allen Umständen die Advokaten, Anwälte oder Agenten jeder Blasse naeh sreier Wahl zur Besorgung ihrer Rechtssachen unter denjenigen Bersonen wählen, die naeh den Landesgese^en zur Ausübung dieser Bernssarten befugt sind. Sie geniessen in dieser Beziehung die gleichen Rechte und Begünstigungen wie

die Angehörigen des .Landes, und sie sind auch den gleichen Bedingungen unterworfen.

Die anonymen kommerziellen , industriellen oder finanziellen Gesellsehasten, welche in einem der beiden Länder gesezlich autorisirt sind, dürfen im andern Lande vor Gerieht austreten und genossen in dieser Begehung die gleichen Rechte wie die Landesangehorigen.

Artikel IV.

Die Bürger en.es jeden der beiden kontrahirenden Staaten konnen auf dem Gebiete des andern Staates jede Art von bemegliehem und nnbeweglichem Eigenthum vollkommen frei erwerben, besten und darüber verfügen, fei es durch .^auf, Verkauf, Schenkung, Tauseh, Heirath, testamentarische oder Jntestatserbsehaft, oder aus jede andere Art, so ^eit die Geseze des Landes den Angehörigen desselben das Jnnehaben nnd

die Verfügung gestatten.

Jhre Erben und deren Vertreter durch Bevollmächtigte, welche in ihrem liehen, gesezliehen ^orm und auf die Landes dieses Eigenthum antreten und

konnen in eigener Berson oder Ramen handeln, in der gewohngleiche Weise, wie Bürger des in Bestz nehmen.

13 Jn Abwesenheit solcher Erben oder Vertreter wird das Eigenthum auf die gleiche Weise behandelt, wie dasjenige eines Bürgers des .Land..s unter ähnlichen Umständen.

Jn allen diesen Beziehungen werden sie von dem Werthe solchen Eigentums keine andere oder hohere Abgabe, Steuer oder Gebühr bezahlen, als von den Angehörigen des .Landes entrichtet werden muss.

.

Jn allen Fällen wird es den Bürgern der beiden kontrahierenden Theile gestattet, ihr Vermogen ausser Landes zu ziehen, nämlich den Schweizerbürgern aus belgischem Gebiete , und den belgischen Bürgern aus schweizerischem Gebiete, srei und ohne bei einen. solchen Aushin..uge zur Zahlung einer Gebühr als A u s l ä n d e r verpflichtet zu sein, und ohne eine andere oder hohere Gebühr bezahlen zu müssen, als die Bürger des .Landes zu entrichten haben.

Artikel V.

Die Bürger jedes der beiden kontrahirenden . Staaten sind ans dem Gebiete des andern Staates vom obligatorischen Militärdienste jeder Art, sei es in der Armee oder in der Marine, sei es in der Rationalgarde

oder Miliz, befreit. Sie sind gleichfalls von allen Geld- oder Ratural-

leistungen, welche als Ersaz für den personliehen Militärdienst auferlegt werden, so wie von militärischen Requisitionen befreit, mit Ausnahme der Einquartierung und Lieferungen , welche na..h Landesgebrauch von Bürgern und Ausländern sär Truppen aus d.^m Marsehe gleichmäßig gefordert werden.

Artikel Vl.

Unter keinen Umständen, weder in ^rie^ens- noch in .^riegszeite.., darf a.^s das Eigenthum eines Bürgers des eiuen der beiden konträrenden Theile in dem Gebiete des andern irgend eine andere oder holdere Tar,e, Gebühr, Auslage oder Abgabe gelegt oder gefordert werden, als auf das gleiche Eigenthum gelegt und gefordert würde , wenn es ...inem Bürger des Landes , oder einem Bürger oder Unterthan der am meisten begünstigten Ration angehoren würde.

Eben so wenig wird einem Bürger des einen der beiden kontrahirenden Theile in dem Gebiete des andern Theiles irgend eine andere oder hohere Abgabe auferlegt oder von ihm erhoben, als solche einem Bürger des Landes, oder einem Burger o^er Unterthan der am meisten begünstigten Ration auferlegt oder von demselben erhoben wird.

Artikel Vll.

Es steht den beiden kontrahirenden Staaten frei, .Konsuln ^um Residiren auf den Gebieten des andern .Staates ^u ernennen. Bevor ab^.r ein .^ons^.l als solcher handeln kanu , muss derselbe in ublicher Form von der Regierung, bei welcher er bestellt ist, anerkannt und angenommen

l4 sein. ^Jeder der beiden kontrahirenden Theile kann , je nachdem er es für nöthig erachtet, bestimmte ^läze vorbehalten, welche zu Konsnlarsizen durch den andern Th^il nicht bezeichnet werden dürfen.

^ie Konsnln eines jeden der kontrahirenden Staaten geniessen auf den Gebieten des andern Staates alle Begünstigungen, Freiheiten und Jmmunitäten, welche daselbst den Konsuln gleicher Klasse und gleichen Ranges der meistbegünstigten Ration gewährt sind oder noch gewährt werden können.

Artikel Vlll.

^ie beiden kontrahirenden Theile verpflichten sich, die beseitigen Bürger in allem, was die Einfuhr, die Niederlage, den Transit und die Aussuhr alier gesezlich erlaubten Handelsartikel betrifft,^ auf den gleichen Fnss zu stellen, wie die Landesangehorigen, oder die Bürger oder Untertanen der meistbegünstigten Ration, in allen Fällen, wo die l.eztern einen ausnahmsweisen Vortheil, der den Angehörigen des Landes

nicht gewährt ist, geniessen. . .

Artikel l.^.

Keiner der beiden konlrahirenden Theile wird von der Einfuhr, der Niederlage, dem Transit oder der Aussuhr aller Artikel, welche Bodenoder Gewerbser^eugnisse der Gebiete des andern Theiles find, hohere Geführen erheben, als die, mit welchen die gleichen Artikel, wenn sie die Boden- oder Gewerbs^r^engnisse irgend eines andern fremden Landes siu..^ belegt sind oder werden mogen. Die in Belgien zu bezahlenden Eingangs^lle von schweizerischen .Produkten und Manusakturer^ug..issen werden daher mit den. Jnkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages auf denjenigen Ansaz ermässigt , den die am meisten begünstigte Ration zu befahlen hat, und nach den gleichen Regeln und unter den nämliehen Bedingungen bezogen.

Jedoch wird in vorübergehender Abweisung hieoon nnd während ..wei Jahren, vom Tage des Jnkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet , die neue ^rdnuug auf die naehbenanuten Produkte angewendet.

^er ^oll auf leinenen, mit Baumwolle gemischten Stoffen wird 2^^... das erste Ja l,.r .md 20^ das zweite Jahr betragen. Während der Uebergangs^eit kann der Jmportator beliebig entweder 180 ^ranken für l 00 Kilogramm. oder die vorbemerkten Zollansäze bezahlen.

Auf den bedrnkten Baumwollenge^oeben beträgt Kilogramm 1.^0 ^ranken.

der Zoll per 100

^as Baumwollengarn be^al..lt die in der, diesem Vertrage beigesügten königlichen Schlussnahn^e vom 1. September abhin feftgesezten ^ollgebühren.

l5 Die schweizerische Eidgenossenschaft ihrerseits verpflichtet sich , vom Jnkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, den Eingangszoll von den naehbenannten belgischen Artikeln auf folgende ^..s.^e zu ermäßen : Glasflaschen, gewohnliehe, grüne oder braune . . . . . Fr. 1. 50 Rp. per l00 Kil. l^llo.

Topferwaaren, gemeine, Vasen und Sandstemkrüge . . ,, l. 50 ,, ,, ,, ,, ,, Wasfen aller Art ....

^, 4. ^ ,, ., ,, ,, ., Dr.ikpapier, geleimtes oder unge-

leimtes, Schreib^ und Vost-

papier, glattes . . . .

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7. .--.,,

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Baumwollene Deken , gemeine, ohne irgend welche Stikoder Bosamentierarbeit . ., 4. ^ ,, ,, ., ,, ,, Der Eingangszoll auf Stearinkerzen wird vom l. Januar l 864 an

Fr. 20 per 100 Kilo hr.nto, und vom 1. Juli l864 an Fr. 16 be-

tragen.

Die schweizerische Eidgenossenschast verpflichtet sich ferner, die von den Kantonen bezogenen Konsumogebühren ans dem aus Belgien kommenden Branntwein und Ligueur nicht hoher zu stellen , als sie gegenwärtig stehen, und zwar während der ganzen Daner des vorstehenden Vertrages.

Artikel ^..

So lange die naeh den.. gegen^vartigen Vertrage auzuwendeuden Tarife ein Begünftiguugss.^stem für gewisse Gegenstände. o.^er^ Waaren statniren, hat der Jmportator sieh über die Berechtigung aus die ermässigten Zollansäze auszuweisen, indem er entweder dem betreffenden ^ollamte eine vor einem , am Orte der Warensendung wohnenden Beamten gemachte osfi^ielle Erklärung, oder ein vom Ehef der ^ollstatte der Ausgangsstation ausgestelltes Zeugniss, oder aber ein solches von einem Konsularagenten, der dem Lande, wohin die Waare versendet wird, angel^ort, und in denjenigen .^ande wohnt, woselbst die Waarenseudung stattfindet, vorweist.

Hiebei ist jedoch verstanden, das. diese Ursprungs.^.sweisnngen beiderseits nur insofern und so lange gesordert werden konnen , als dieselben in beiden Ländern hinsichtlich der Waaren gleicher .^lrt, die von der meistbegünstigten Nation herkommen, gefordert ....er.^en.

Artikel ^l.

Die

schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, während der

Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Eingangs-, Ausgangs- und Durchfnhrzolle, wie solche in dem gegenwärtig in der .^ehwei.^ in Kraft bestehenden Zolltarife sestgesezt und im vorstehenden ...lr^. l^ für einige Artikel ermäßigt wurden, Belgien gegenüber. nicht zu erhohen.

l6 Hiebei sind aber Rektifikationen des schweizerischen Zolltarifs nicht verstanden, wonach derselbe ohne Zollerhohung vereinfacht werden sollte.

und besonders die setten Oele, welche gegenwärtig in zwei verschiedenen Klassen erscheinen, in e i n e Klasse gebracht werden konnten, deren ^ollansaz einen Franken per 100 Kilogramm nicht übersteigen würde.

^ie belgische Regierung ihrerseits verpflichtet sich .

1) während der nämlichen Zeit die in dem, dem sranzostsch-belgischen Vertrage vom l. Mai 1861 beigegebenen Tarise sestgese.^ten Zollgebühren aus schweizerischen Produkten oder Manusakturerzeugnissen nicht ^u erhohen .

2) die in. gleichen Tarife sestgesezten Ausgangszolle gegenüber der Schweiz nicht ^u erhoheu , 3) das gegenwärtig in Krast bestehende System freier Durchfuhr beizubehalten.

dadurch sind jedoch nicht ausgeschlossen diejenigen Abänderungen, welche die belgische Regierung an ihrem Eingangs^olltarise , krast der ihr .^urch die Artikel 5 bis 10 des franzosisch -belgischen .^.rtrages vom 1. Mai t8^l eingeräumten Besugniss, zu machen im Falle sein konnte.

Hinwieder kann die Schweig unter den nämlichen Bedingungen von der durch die Artikel 5 bis 10 des sxan^osisch-belgischen Vertrages Belgien vorgehaltenen Besnguiss Gebrauch machen.

^.ie beiden kontrahirenden Theile verpflichten stch serner, dass im Fall ^er eine von ilmen von nun an einer dritten Macht in Handelsund Zollsachen irgend welche Begünstigung gewähren sollte, er diese Begünstigung gleichzeitig und mit vollem Rechte aneh dem andern kontra-

hirenden Theile gestatte.

Es versteht sich jedoch, dass so lange der gegenwärtig in Belgien in Krast bestehende Generalzolltaris beibehalten wird, es den Jmportatoreu von Sehwei.^.rwaaren frei steht, die .Anwendung d e s s e l b e n in ihren Z o l l d e k l a r a t i o n e n zu b e a n s p r u c h e n ; allein die belgische Regierung behält sich ihrerseits das Recht vor, den gedachten Generaltaris abzuändern oder ab^uschafsen, wenn sie es für zwekmässig erachtet.

Artikel ^ll.

^ie dem Eingangszoll unterworfenen Artikel^ welche als Muster di.^uen , und die von Handelsreisenden schweizerischer Häuser in Bel^ieu eingebracht oder von Handelsreisenden belgischer Hänser in die .^chwei^ importirt werden, sollen beiderseits zeitweilige ^ollsreiheit geniessen, wobei jedoch die uothigen ^ollamtsforn.alitäten zu beobaehlen sind, um sich dadurch von der Wiederausfuhr oder der vollständigen Wiederabgabe im Riederlagshaus versiehern zu konnen. ^iese Formalitäten sollen durch eine gemeinsame Uebereinkunst ^wischen ^^..u beiden Regierungen ^eordu^.t und so viel al^ ^noglich vereinfacht .werden.

17 Artikel ^II.

Die Stipulationen des gegenwärtigen Vertrages werden in beiden Staaten mit dem fünfzehnten Tage naeh Auswechslung der Ratifikationen in Vollziehung gesezt. Der Vertrag bleibt für den Zeitraum von z e h n Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifikationsurkunden an gerechnet, in Kraft. Falls keiner der hohen kontrahirenden Theile zwolf Monate vor Ablauf des gedachten Zeitraums dem andern Theile seine Absicht, denselben aufzuheben, anzeigen. sollte, so verbleibt der Vertrag noch ein Jahr in Kraft von dem Tage an,. wo der eine oder der andere der hohen kontrahirenden Theile denselben wird gekündigt haben.

Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich die Besugniss vor, im gemeinsamen Einverständnis alle diejenigen Abänderuugen im Vertrage ^u treffen , die mit dessen Geist oder Grundsäzen nicht im Widersprach stehen, und deren ..^lichkeit dnrch die Erfahrung sich wird herausgestellt haben.

Artikel ^IV.

Der gegenwärtige Vertrag soll der Genehmigung der ge.sezgebe^den Kammern Belgiens und der Schweig unterbreitet werden, und es sollen dessen Ratifikationen in sechs Monaten , vom Tage der Unterzeichnung au, oder wo moglieh noch früher, in Bern ausgewechselt werden.

^nr Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unterhieltet und demselben ihre Riegel beigedrukt.

^o geschehen in doppelter Aussertiguug in Bern, am eilsten Dezember eintausend achthundert zwei und sechzig (11. Dezember 1862).

Der s c h w e i z e r i s c h e

B e v o l l m .. eh t ig t e : (Gez.) ^. .^re.^erosee.

(L.

Bund^bt..^.

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.^al.^.^v.

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B....I.

Der b e l g i s c h e

Bevollmächtigte: (Gez.) ^imher^e.

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1^

^rklarnng.

. Der schweizerische Bevollmächtigte erklärt, dass der schwe^. Bundesrath sich bemühen werde, sobald als moglich und aus Grund .^es Gegenrechts, Belgien die Vortheile, welche aus einem zwischen dem Kanton Genf und Frankreich bestehenden Vertrage, so wie aus einem ^wischen verschiedenen Kantonen in Betreff des Schuzes des literarischen und künstlerisehen Eigenthums hersliessen, zu verschassen. Er wird von nun an Belgien in der Stellung der am meisten begünstigten Ration erhalten bei Allem, was er in dieser Sache mit den auswärtigen Regierungen absehliessen wird.

Bern, den eilsten Dezember eintausend achthundert ^wei und sechzig.

(Gez.) ^. .^e^e^ee.

(L.

.

^

1^

Erklärung.

Die bevollmächtigten Belgiens und der Schweiz, welche über das Verfahren bei Unterzeichnung des v.^n ihnen unter heutigem Datnm abgeschlossenen Niederlassung - und Handelsvertrags sich geeinigt, haben in Uebereinstimmung festgesezt, es solle wohl verstanden sein, dass durch den gedachten Vertrag den Bestimmungen des Art. 8 des Handelsvertrages, und eben so wenig dem Art. 14 des zwischen Belgien und Frank-

reich am 1. Mai 1861 abgeschlossenen Schifsfahrtsvertrages kein Eintrag

geschehe.

Sie sind ferner übereingekommen, dass mit dem Jnkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die Ta^e von 12 Franken per 100 Kilogramm, welche aus glatten oder gemusterten ^laswaaren beim Eintritt in Belgien lastet, durch eine Zollgebühr von 10 vom Hundert des Werthes ersezt und dass das, einen Zoll von 30 Franken per 100 Kilogramm unterworfene Bergament beim Eintritt in das gleiche Land frei sein soll.

Bern, den eilften Dezember eintausend achthundert zwei und sechzig.

(^) .^. .^re^erosee.

(L.

^.)

(Gez.) ^imber^e.

( L .

.

^

20 ^l.ugli^ bel.^er Beschluß

Wir Leopold, K o n i g der Belgier, Allen d e n e n , die d i e s e s le^en, Unsern Gruss.

Rach Einsicht vom Art. 2 des Gesezes, durch welches der am 23. Juli 1.^62 ^wischen Belgien und dem vereinigten Königreiche von Grossbritannien und Jrland abgeschlossenen Handels- und Sehissfahrtsvertrag genehmigt wird ; auf den Vorschlag Unserer Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, haben Wir b e s c h l o s s e n un^ besehliessen: Art. 1. Vom 1. Oktober 1862 an werden die Einsuhrzolle auf dem aus Grossbritannien kommenden Baumwollengarn geregelt, wie folgt : .

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Wenn das halbe Kilogramm misst:

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20,000 Meter oder weniger . 100 22 20 15 ..^ 20,000 bis 30,000 Meter 30 25 20 45 35 30 saches ^^ ^ ^^^ ^ ^ ^^ 40,000 ,, 65,0l)0 ^, .

60 50 40 mebr als 65,000 Meter (^ ^ .

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^ 20,000 Meter oder weniger .

. . 20,000 bis 30,000 Meter .

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21 .

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Wenn das halbe Kilogramm misst.

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60 50 40 ^ ge^ s ^ ^ ^ ^ ^ ^ 75 65 50 ^ ae^tt e ^ ^^ ^ ^^^ ^ ^ ... ^ gezette^e.^, .. ^ ^^ ^^^ ^^ ^^

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^

2. Unsere Minister der auswärtigen Angelegenh^ten und d.^ Finanzen sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Beschlusses beaus-

tragt.

Gegeben zu ^ a e k e n , den 1. September 18.^2.

Leopold.

Jm Austrage des Honigs: Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten :

^h. .^ier.

Der ^inanzminister :

.^re^rbau.

1) D^e .^aden von mehr aIs .^5^^ ^^^ .^ ^^ .^^^^^^^ b^ahIen

blo^ e.ne Waggebühr .^on 10 .^^p.^^ .^ ^i.o-^^^ ^.^^ ^^^^d-^nach dem 1. Oktober 18.^ n.^ch .^ ^-^f^ ^^^.^^^ ^

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22

.^ ^ r i f belgegeben

dem zwischen Belgien und Frankreich am 1. Mai 1...^.

abgeschlossenen ..Handelsvertrag.

^ollasaze bei der Einfuhr in Belgien.

Zollansäze

Basis.

B e n e n n u n g der Gegenstande.

auf1.

lm Jahr

Oktober 18^.1. 18.^4.

Eisenerz und Eisenspäne

.

.

^

Frei.

.^r. .^p.^ ^r. .).p.

Eisenguss, roher, und altes Eisen Eisen, geschmiedetes, gezogenes oder gewalztes . . . .

Weissble^h, unverarbeites . ^ Stahl, unverarbeiteter . . . .

Kupfer, reines, auch mit Zink oder Zinn legirtes, r o h . . . . . .

Kupfer, reines, aueh mit Zink oder Zinn legirtes, geschmiedet, geigen oder gewalzt, vergoldet oder versilbert, aus Faden oder ..^eide, gesponnen Eisen

robes

.

^

Blei

.

.

.

gewalzt oder gezogen

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.

rohes

. . . . .

.

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.^

gewalzt oder gezogen rohes

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per 100 K.lo 1. 50 4.

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die 100 Kilo Fr. 10 .^^^ei.

die 100 Kilo Frei.

die 100 Kilo 3. - ^ 3 . -^ 3.

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.

^

Zinn ^ gezogenes, mit Jnbegrifs der ^ ^innkolin . . ^ . . ^

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die 100 Kilo

6.

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^ 6 .

--^

23 Zollemsäze ^ Benennung den Gegenstände.

Basis.

v.^m 1.

im Jahr

Oktober 18^1. 18^4.

^ Fr ei.

Bismuth, roher . . . . . . .

Antimon, roher . . . . . . .

.

^

.

^

. ^

i rob

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l geschmiedet, gezogen oder gewalkt Erze aller A r t . . . . . . .

die 100 ^ilo 10. -- 10.--^

^^ei.

^et^llmaaren.

.^r.

Eisenguss, verarbeiteter . . . . . die 100 Kilo Sehmiedeisen, verarbeitetes . . . . . .

,, Rägel, eiserne . . . . . . . .

,, Weissblech, verarbeitetes .

. . .^d valorem .^tahl, verarbeiteter (Stahlwaaren, mit Jnbegriff der Werkzeuge von Stahl) die 100 Kilo Messerschmiedwaaren aller Art .

ad valorem Jnstrumente, chirurgische, mathematische, physikalische und chemikalische (für Laboratorien) . . . . . .

Waffen aller Art, blanke und Feuerwafsen, mit Jnbegriff der Waffenbestandtheile . . . . .

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--

6.-

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4.

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6.

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6.

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10 ^^

9.

6.^ ^

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10

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^i.

.^ .^

Die Ausrüftu..gsgegenstände ^ah-

len die Gebühren nach .^r Materie, aus der sie bestehen.

Gegeustäude aus Kupser, ^inn, Blei, Zink und Rike., rein oder vermischt, m.t Jnbegriff der .^upferschmiedwaaren ad valorem Metallgewebe aus Eisen oder .^tahl . die 100 Kilo

^r.

.^p.

10 ^. -

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^.

-

^emebe aus .^npfer.. o...er .^nntdrath.

Für Maschinen oder mechanische Geräthe Andere

.

.

.

.

.

.

.

.

Bnchdrukerlettern, nene, cliches und g^stoehene Blatten zum Drnk aus Bapier

die 100 Kilo 14. .^d valorem 10 ^ die 100 Kilo 10. 12.

---

8.

---

24 l Zollansaze

Basis.

Benennung der G e g e n s t ä n d e .

^ ....

^f

^

^

^ ^^ O^ober

^^ Goldschmied- und Juwelierwaaren aus Gold, Silber, Blatina und ...llumin.um .id valorem Uhren u n d Uhrenwerke . . . . .

,, Uhrenfournitüren . . . . . . .

,, aus Eiseugnss

.

.

.

die 100 Kilo

1^4.

^ ^.

5

.

5 .^^..

.^ ^ .^

5 ^^ .

^

.^r.

..^

^p.^

6.

-

.).

-

Maschinen und ^ ^.^^u ^

O

.

^r.

.I.p.

4. .

^

^

6.

-

.

^

^^ aus Kn ferner jeder standole .

^.^^ ^ . a n s Holz . . . .

Gold^ und Silbersolie .

, rohe^, aus Runkelrüben (Eon^..^ fumogebühren inbegrissen) .

^ ^ rasfimrter : Melis, Lumps und

^

^^..^l^

rohe

.

.

.

.

.

.

.

.

---

,,

.^d valorem

^

^

von Ziegen und Schafen, gegerbt. lohroth . . .

--.. gegerbte und zugerichtete . .

--- in anderer Weise zugerichtete .

,, Arbeiten aller Art aus Fellen und Leder ad valorem Möbeln und Holzwaaren aller Art und Fässer

die 100 Kilo ,,

.

.

.

.

^eeschisse aller Art und ^lussschiffe Verpakungsmaterial, schon gebraustes

^

.

^

Eandis (idem) . . . .

Wagnerarbeiten . . . . . .

Tabletterie (Arbeiten aus Elfenbein) .

Häute,

l4. ^ ^12. -^ l0 ^.

5 ^,.

die 100 Kilo Fr. 46. 20 ^

^^

,, für die ^ermes^ sene Tonne .^on 1.^ublkmeter ---

^

.

.

) .

,, 60. ^ 10 ^..

10 ^.

-^ ^

^

^.^

^rei.

^^ ^

Fr.

5.

.

.

1 ^

,,

^

,, 30^ 10 ^ 10 ^ ^^

^.

.^^^

6.

.

-

^rei.

.^lach^ .e.

Faserftosse aus Pflanzenfasern, roh, gehechelt, nicht besonders tarifirte . .

^^

^

^rei.

25 ..faze ^^

Basis.

Benennung der Gegenstände.

auf l.

im Jahr

1^l.

Oktober

18^.

Leinet, ^a.^ uu... ^ute^e^i^ste.

^

20,000 lnicht gezwirnt, nicht ge-

^ Meter. oder^ färbt , .^ ^ wenige.. ^e.^wirnt, gefärbt .

.^r.

.^ .^ mehr als nicht gezwirnt, nicht ge..^ 20,000 ^ färbt . . . .

.^

.^ Meter ^wirnt, gesärbt . .

Leinen^, Hanf^ nnd Jütegewebe aller A r t

.

.

.

.

.

.

^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

30. - 20. -^ 45. - 30. -

15 ^^

^^.

l5 I5 l0 ^ ^5 ^^.

15 .^^.

.

.

.^ ^ ^ ^ ^

.^ .

^ ^ ^ .

^

^^,^ .

^

^

Lein.^, gauz oder theilweise verarbeitet Rieht benannte Artikel . . . . .

Gemischte Gewebe, wenn der Lein oder der Hans im Gewicht vorherrscht ^ie Ges.t.iunste aller andern Faserstoffe aus Bflan^ensasern unterliegen den gleichen Vorsehristen wie die Leinen- und Hansgarne.

Gewebe aus Vflanzensasern , nicht be..

.

^p.

^.

.^

Kleidungsftüke und andere Artikel aus

nannte

^^^^

..^

Tüll von Leine . . . .

.

.

.^r.

.

^

Strumpswirkwaaren,Bosamentierarbeiten und Bänder von Leinen . . . .

Battist und Lin ou .^pi.^en v o n ^eiue

.^p.

die l00 Kilo l 5. -- 10.

22. 50 15. -^

.

.

^

........

.

.

.

.

^

,^.

^

^

15 ^^ ^

.

.

.

^

Rosshaar, rohes. gekräuselt oder aus andere A r t ^bereitet . . . . .

Gewebe und Arbeiten aus Ross- oder Kuhhaar, rein oder gemischt . . .

.

.

.

.

.

.

^

^^

^^^^

10 ^^.

^rei.

10 ^.

^um.^olle.

Baumwolle, rohe. mit Watte . . . .

^nbegriss der .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^rei.

.

2.^ Zollansäze B e n e n n u n g der ...Gegenstände.

Basis.

auf t.

^Jahr ^^^

18^4.

^1.

^ Baumwollengarn, roh oder gebleicht, welches aus ein halbes Kilogramm misst : 20,000 Meter oder weniger . .

20,000 - bis 30,000 . . .

30,000 ,, 40,000 . . .

mehr als 40,000 . . . . . .

Baumwollengarn , gefärbtes oder gezwirntes . . . . . . . .

die 100 Kilo Fr. 15. -^ ^

,,..^

^

,,^

-

- 30. -^ . 40 .--.

^^..^

den Zoll aus dem rohen oder gebleichten ^...arn mit einem S uschlaa v..^,. ,^ . . ^ ^^^ ..^ .

.

.

, .

.

.

.

.

.

,

...^,n

^,..

100 Kilo.

1^ ...,

..^...

Banmwollengewebe, rohe, glatte, gekopert, zwilehartig :

Wen.^l00^ ^ ^.^ ^^^ M^ter11Kilo ^ ^ ^ ^^ die 100 Kilo nnd mebr w.e- , .. . ..^ ^...^ .

..

^

^

.

^

meter

.

.

s be^ 3b Faden nnd mehr

2.

Blasse.

^

..

.

^.. ...

..^ . ..

^^.

^^

,,

.

.^ ^

Met. von 7 l.^

^

.

-er

^

^^

.

,,

6^

..

.

.

.^

......^

.

.

a^sehliesslich ^ ^ ^ ^ ^ ^ ll Kilo wiegen ^ ^ ^. u^ u^

,, ,,

3.^Klasse.

bei 2^ Fäden und weniWenn l0l).^ i ger . . . . .

,,

Met. von 3 bis ^ bei 28 .^ 35 Fäden .

auss.l.liesslich .^ ,. 36 a 4.^ ^

7 Kilo wiegen ^. ,, 44 und mehr Fäden

^ gebleichte Banmwollen.^ gewebe

. . . .

...^ . .

aesärbte .. . . . .

.^ ^ ^

bedrukte

.

.

^..^

^0. ^

Wenn I^^^^^^ nnd wen^ ^..^

.

.-^..

^^

,,

.

.

.

^-

.

.

.

.

^-

,, 120. .^ ,, l.)0. -.

,, 300. -

,,

I.^ ^^ mehr al^ für da.^ rohe Gewebe.

-

^d valorem

8^ .^.^.

, ,

,, ,,

^

.^.^.

,, 100. ,, 200. -

Ì

^r. 25 per 10.....^ ..^ ^l^^ a^ .^ ^ ^fur ^ .^das ^^ meh^.

rohe ^eweb^.

15 ^.

.^^

.^

.^.

Zollange Benennung der Gegenstände.

Basis.

auf 1.

im Jahr -^^

-^^

18^4.

Baum^ollen^ammet.

nannt Velve..^ l gesärbt oder bedrukt Andere Sorten, l .^

die 100 .^ilo ^r. 85. ,, 110. --,, .

,, ^.etc.)

m^^ ^ ^ ^ ^ qums, Banmwollenge.oebe, rohe, glatte oder gekoperte, von denen 100.^.. Meter weniger als 3 .^ilo wiegen .

ad valorem Piques , B.^ms , saconnirte Gewebe, Damaste u n d Brillantes . . . .

,,

Tüll, glatter und gestikter . . . .

Ga.^e und Mousseline, gestikt oder brosehirt, sür Mobeln und Vorhänge .

Kleidungsstüke und andere ganz o.^er theilweise verarbeitete Artikel . .

Rieht benannte Artikel . . . . .

^pizen und Blonden von Banmwol.le Baumwollengarue mit andern Stoffen gemischt zahlen die gleichen ^olle wie die Garne aus reiner Baumwolle, vorausgesezt, dass die Baumwolle dem Gewichte nach in der Mischung vorherrscht.

Gewebe aus mit andern Stoffen gem.sehter Baumwolle, wenn die Baumwolle im Gewicht vorherrscht

Die belgische Regierung behält

sich das Recht vor, die auf Baum-

,, ,,

60

15 ^.

15 ^.

15 ^.

l 5 ^.

,,

15 ^.

t5 ^ 15 ^.

l 5 .^...

15 ^

,,

^ ^^ 10 ^ 5 ^.

,,

15 ^.

,, ,,

-

,, ^5. -

28 Zollansä^e

Basis.

B e n e n n u n g der .Gegenstände.

auf I.

im Jahr

Oktober l.^1. 18^^.

wollengeweben und Baumwollensammet haftenden ^olle ganz oder theilweise dureh einen ^oll von 15.^ vom Werth zu ersezen.

.^olle.

Wolle,

rohe

.

.

.

.

.

.

.

.

^rei.

^-.

die 100 Kilo Fr. 10. -,, ,, ^0^ ^

Wolle, gefärbte, nicht gekämmte

Wolle, gekämmte oder gefärbte

Die Haare der Ziege , des

Alpaka, des Lama, der Vigogne

uud des Kameels sind als Wolle zu betrachten und zu behandeln.

Garn ^ ^^ .^z.^ut,. n.c^t ^efa^t

^ gezwirnt, gefärbt

Wollengewebe Filz aller Art Wollendeken .

.

. . . . .

. . . . .

Teppiche aller Art . . . .

^trumpswirkerwaaren aus Wolle Vosamentierartikel ,^ ,, .

Bandwaaren ^ ,, .

,,

^...^

.

,, .

. ad valorem ,,

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

.

.

.

.

.

.

.

^oken au.^ Tuchenden . . . . .

Shawls uud Schärpen von indischem Kaschmir

,, ,,

. . . .

.

Rieht benannte Artikel . . ^ . .

Tuehenden (Leisten) all^.r Art^ g^n^ od^r zerschnitten . . . . . .

Farbige Kleidungsstüke, neu und alt .

Garne und Gewebe ans Wolle und der gleichartigen Stosse, gemiseht mit Baumwolle od^x andern spinnbareu Stoffen irgend welcher

,,

,,

,,

25. -

20.

---

30. ^ I5^ 10^ 15 ^ l l) ^.

35.

---

^ .^

,^^

... .^

.. ^

15 ^^ 10 .^

15

^

^

^

^

.

^ .

.

^

.

.

^

.

^

^.^ ^^

15^ 10 ^e

10

.^^

^.

^

,, ,.

15^^ 10^

ad valorem

t0 ^.

^^ ^^.

^rei

^..^^.

^

29 Zollansä^e B e n e n n u n g der Gegenstände.

Basis.

auf 1.

lm.^ahr ^^^

^^ ^ 1^4.

Art, zahlen denselben ^oll, wie Garne und Gewebe von reiner Wolle, vorausgeht, dass das Ge-

wicht der Wolle in der Mischung

vorherrsche.

^ei.^e.

Seide i n Eoeons . . . . .

,, , rohe, moulinirt und gesponnen ^ Gewebe aller Art . . . . . . die l 00 Kilo ^ ^osameuterie , Strumpswirkerwaaren und Bänder . . . . . .

,, Tüll u n d Spizen . . . .

.id valorem

^ ...^^

^

.

^ ^

.

.

.

^

^

300 5 ^^

Gemische ^rodulte.

^ Salpetersaure ^ Säuren ^ ^.^f^.^e l ^aur..n ^ ^.

..

.

..

^alzs...ure

.

.

^

.

.

.

l^orkalk . . . . . .

. .

Ammoniak-.^al^e . . . . .

Breussisehes ^Blau . . . .

Karmin aller Art und kermes in Pulver Kobalt- u^.d Kupser.^Blau und Grün ^ ^ak in Tinktnrensorm und in Täfelehen Berggrün . . . . .

^ärberläppehen ^nrelle^ Schüttgelb .^til de ^r^m) Steinkohlen- ^ als Farbe ^u gebrauchen ^^trakte . andere Porten . . .

.^ali^al^ . . .

^Frei.

die 100 Kilo

.^r 6 2

-^

---

.

.

.

. ^.

4 - 2^ 3 - 2^rei.

,,

^

^

i

.

.

.

.

,, ,,

die 100 Kilo

Fr.

2.

-

^rei

^

30 Zollansäze

Basis.

Benennung der G e g e n s t ä n d e .

anf1.

^^^ Oktober ^^ 18^4.

^ kohlensaure . . . . . die Soda^ ^ schwefelsaure und sehwesligsaure Salze ^andere Sorten, mit Ausnahme ^ d e s Meersalzes . . . .

Ehemische Brodukte, nicht benannte die Tinkturen und Farben, mit Oel zubereitete . . . . . . . . .

Tinkturen und Farben anderer Art Die mit mehr als 15 ^ Meersalz gemischten Sodasal^e zahlen den aus gereinigtem Kochsalz haftenden Zoll.

100 Kilo ,,

100 Kilo ,,

^r

3

---

,, 1. 50 Frei.

Fr.

2.

--

,, ^.

Frei.

^

6

-

^la.^ und ^st^aaren.

Spiegel, rohe, belegt oder polirt . . ad valorem Flaschen von jeder Form, andere Artikel a u s Flasehenglas . . . . . . die 100 Kilo l Fensterglas . . . . . .

^^ ad valorem ^ polirtes oder gravirtes . . .

Glas- und Kr^stallwaaren, glatte oder gepresste, nieht gefärbte, nicht geschlis^ Glas

fene

farbiges

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

die 100 Kilo

.

Glas- und Kr...stall.vaaren , geschlissen, gravirt oder farbig . . . . . ad valorem ,, Glaswaaren, nieht benannte . . .

,, ^treu- und .^cher^englas . . . .

Der Zoll auf den Glasflasehen und andern Artikeln aus Flaschenglas wird aus einen Franken herabgesezt werden, sobald die im Art. 4 des Vertrags vorgesehene Suppl.^ mentta^e dahinfäl.tt.

Email

.

.

.

.

.

.

.

.

.

10 ^

^r 2 10 ^...

.^r.

1 2 .

---

10 ^.

10 ^ 10 ^.

Frei.

31 Zollange Benennung der Gegenstände.

Basis.

^ auf 1.

im.^ahr^.^^ i ^ .

.

.

^

T.^fermaaren.

Gebrannte . Fliesen, Baksteine und Ziegel Erde l ..^ramrohren und andere .

Topserwaaren, gemeine, aus Topserthon und Steingut, glasirt oder nicht, von allen Sorten, inbegrifsen die irdenen Bfeifen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Frei.

,,

die 100 Kilo

Fr. l. 50

.^d v.^lor^m

,, l. 50 20^ ^ 15^

Gas-Ratorten, Schmelztiegel aller Art.

mit Jnbegxiss derjenigen aus Graphit

u n d Plombagine . . . . . .

Fa^enee, Kieselarbeiten und feines Steingnt

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Borzellan aller Art, weiss oder verziert, Varian oder weisser Biseuit .

15^ 10^

^erse ^rtilel.

Künstliche Blumen . . . . ^ .

^d valorem

Modewaaren und .^.üte .

^.trohaefleehte aller Art . . ^ ^ ^ Kur^e Waaren seder Art ^....rceri^ .

Knapse, feine und gemeine u^ ^us..

sehluss derjenigen aus Bosamentier^ arbeit

.

.

.

.

.

.

Bürftenbinderwaaren jeder Art Musikalische Jnstrumente und t^ene v o n olchen . . .

Steknadeln aller A r t . .

.

^

^

^ ^ ^ Bestand. . .

. . .

l0 l0 5 ^0

^.

^.

^..

^^

10 ^.

l0 ^ 6^ l0 ^..

Kautschuk und Gutta-Bereha.

Roh, in Tafeln oder gesponnen Verarbeitet, rein oder gemischt .

....^ach.^tuch aller Art . . . ^

. .

. ^ ad valorem ^ ^

Siegellak . . . . . . . ^ ^

^rei.

l0 ^.

t0 ^.

l0 ^.

32 Zollansäze

Basis.

Benennung der G e g e n s t ä n d e .

auf 1.

^^ Ok^ber ^^ 18^4.

Wichse aller Art . . . . . . .

Tinte zum Schreiben oder Zeichnen Tinte zum Kruken . . . . .

Frei.

I0 ^.

. .id valorem .

Frei.

S e i l e und Taue.

Von 5 ..Zentimetern Durchmesser und mehr Von weniger als 5 Zentimetern Durchmesser

Reze

aller

.

.

Art

die 100 Kilo

.

.

.

.

.

.

.

,,

.

.

.

.

.

.

.

.^d valorem

Würzen, zubereitete (Sa^.een) und Sense

6.

-

^.

-

^r.

,,

.,

t0 ^..

t5 ^.

Bier und a n d e r e g e g o h r e n e Ge..

tränke, Eonsumogebühren inbegrifsen.

Jn

Fassern

J n Flaschen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Melass^ukex und Zukers^rup, zur Destillatio.. einaefübrt . . . . . .

der Hektoliter

Fr.

6.

-

,, 7^ ^

,,

Frei.

B r a n n t w e i n ( A l k o h o l ) aller Art (^onsumogebuhren Inbegriffen).

^r.

Vou 50 Grad oder weniger

Für jeden Grad über 50 . . . .

Branntwein in Flamen nnd Ligueurs, ohne Uut..rsd.ied des ..^..tärl^grades (.^onsumo^bul..^. inbegrissen) . ^ Andere Alkohol haltige Flüssigkeiten^ (Eonsuniogebühren inbegrissen) . .

Thierhaare, nicht besonders tarifirte, r o h oder gesponnen . . . . .

Federn zum ^ rohe sebreiben l zubereitete . . . . ^ Bettsedern jeder Art, Flaum und andere

der Hektoliter ,,

,, .

,,

.^p.^r.

85. 60.

--

Frei.

.^d valorem

.^p.

45. - 42. 50 --. 90 ^. 85

10 ^..

Frei.

33 Zollange

Basis.

Benennung der Gegenstände.

im Jahr

l^1.

Haare, verarbeitete l verarbeitetet

^ .

.

^

^

^^-

^

Milch

Käse

^^

.

.

^ ^

^

ad valorem

^ .

^

Butter

.

.

.

.

.

.

.

.

.

A r t

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Seekrebse (liomard....) .

.

.

.

.

.

Unstern

.

.

.

.

.

.

.

.

.

die l 00 Kilo

gefasste

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Unter diese Klasse gehoren sol-

Frei.

Fr.

,,

,,

10.

-

.^^

^^

^ ^

,, 10. -^ ,, ^0. -^ Frei.

Andere Muscheln aller Art . . . .

Häringe aller Art, .Plattfische, getroknete, u n d Stoische . . . . . .

Andere Fische jeder Art, frisch, getroknet, gesalzen oder geräuchert, mit Ans^ nahme des Kabeljau . . ^ .

. .

Fischthran und Wallrath . . . .

^ ^ Fabrikole . . . . . . .

l von ...^amen , und essbare ^ele Fischbein, rohes . . . . . . .

Seehund- und Wallrosshäute, rohe, sriseh u n d getroknet . . . . . . .

Animalische Abfälle, rohe, nämlich .

^ellabschnizel, .^noehen und .^use von Thieren, Thierhorner, rohe .

Korallen, rohe und geschnittene, nieht ^roguerien

18.^.4.

l0 ^.

Frei.

l0 ^.

ad ^.orem

.

^ .

.

.

^ .

.

.

^ .

.

^ .

^

.

jeder

Honig

.

auf 1.

Oktober

Fr. 1. 50 6.

2.

2.

6.

Fre^

die 100 Kilo

Fr. 2. ^

gende Artikel .

^anthariden, ^ibeth, Moschus, l^astoreum, Ambra, graue, zur

^. Dieser ^oll ^ndet seine ^n^endung sowot auf diejenigen ^omard^ u^d .Tunern . welche für ^...ehtanstal^en bestlmn^ stnd ^ ^^ ^uf d^ ^ d^^^.^ Konsum übergehenden.

Bnndesbla^. Jahrg. ^ v. Bd.1.

3

34 Zollange Benennung der G e g e n s t ä n d e .

Basis.

auf1.

^^ O^ber ^. 18^4.

Destillation bestimmte Früchte , Stora^, Styra^, Sareoeolla, Kino und andere eingetroknete Bslanzensäste, medizinische Wurzeln, Kräuter, Blumen, Blätter und Rinden aller Art, Zundelsehwamm, Kermes, mineralischer, Ehinarinde- Extrakt, Kampher, roher und rafsinirter, gereinigter Sasslor (Breiss) , Schwämme aller Art und Fischleim.

Harze und harzartige Artikel aller Art,

auch destillirte . . . . . . .

Lakri^ensaft . . . . . . . .

Korkl^ ^ ^ ^ ^fcha^t. a^r Art

die 100 Kilo .^r ^^^ 12 Frei.

ad valorem Eiehen- und Russbaumhol.^ . . . .der ^ Meter Farbholzer, selbst gemahlene . . .

Meerrohr .^..d Weidenruthen, roh . .

Gerberrinde jeder Art, selbst gemahlene Besen, gemeine . . . . . . .

.^o.t^lz

^

Erdäpfel

^ .

^ .

.

^ ^

.

.

.

.

.

Runkelrüben .

..^ovsen

.

Oel-Samen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Samen znm säen . . . . . .

Gemüse, gesalzene, oder in Essig eingema^te

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Eiehorieuwurzeln, rohe und getroknete.

Alkali haltige Bflanzen . . .

die 100 Kilo die 1000 Kilo

10 ^ Fr.

1.

-

Frei.

,, ,,

Fr 1 50 ^ ^rei

die 100 Kilo Fr. 20. Frei.

,,

35 ^ollanfäze B e n e n n u n g der G e g e n s t ä n d e .

Basis.

auf 1.

^^^ O^ber 18^1. ^^^

Steine aller roh, behauen oder geschnitten Art, mit polirt oder mit ausgehauenen Jnbegriss Verzierungen (^nlp..ee^ ...d valorem des Mar- Schiefertafeln für ^ach..

mors u n d bedekung . . . . die 1000 Kilo

des Ala- Mühl- und Schleissteine basters.

v o n jeder Art

Frei.

10 ^.

F r .

...

Graphit u n d Vlombagine . . . .

Erdharze jeder A r t . . . . . .

Bleistifte, einfache und zusammengesezte .^d valorem Barsümerie jeder A r t . . . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

-

Frei.

,,

Geschnittene Edelsteine jeder Art . .

Kalk und G.^ps . . . . . .

Amlnng

4.

die 100 Kilo

Eichorien , gerostete oder gemahlene ,, Wachslichter jeder Art und Talglichter ad valorem Weisen jeder Art . . . . .

die 100 Kilo ^er Zoll von 10 Franken wird sür den ^all aus 6 ^ranken ermäßigt werden , wenn die im Art. 4 des Vertrages vorgesehene

,, ,,

10 ^ 10 ^.

Fr 1 50 ,, .^ ^.

10 ^.

S r 1l) .

Zuschlagsta^e dahinsällt.

Fleisch-E^trakte . . . . . . .

.^hoeolade und Eaeao, einsach gestampst ,, Mineralwasser (die Krüge mitgerechnet) ,, Vapier aller Art . . . . . . . .^ ^ Vappdekel jeder Art, in Bogen . . l ^ Steinpappe, verarbeitete . . . . . .^d valorem Bücher in sranzosischer Sprache, in todten oder fremden Sprachen . .

Kupserstiche, Bhotograph.en und Litho-

graphien für Mappen (en por^lemll...)

Karten, geographische, für Mappen (eu portefeuille,. . . . . . . .

,, ,, ,,

^.^ ^^

20

---

-

.^ -^^

10. --^ ^ 8 . 10 .^.

Frei.

,, ,,

36 ^ollausäze B e n e n n u n g d e r Gegenstände.

Basis.

aus l.

^ ^^ O^ober ^^.

Mnsikalien, gestochene . . . . .

Etiketten, gedrukte, gestochene und sarbiae

.

.

.

.

.

.

.

^rei.

.

^

Musterzeichnungen der Industrie jeder Art aus Bapier Gegenstände sür Sammlungen, welche nur sür die Wissenschaft dienen oder ^wegen ihrer Seltenheit Jnteresse darbieten und nicht im Handel sind ^ moderne, in Marmor oder .

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Stein

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Korbsleehtwaaren . . . . . . .

^.d v^ lo reni Regen- u n d Sonnenschirme . . . .

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Spielkarten . . . . . . . .

Schwefel, rob, gerein.gt oder subliu.irt ^chiesspulver ^.

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die l 00 Kilo

^rei.

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...^er Art. 11 de.^ franzöfifch-belgifchen ^ertrage.... sezt die Einfuhrzölle in Belgien auf .^ein fest, wie f.^lgt.

Wein in ^ässern, Zoll

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., Flamen, Zoll ,, ^ i .

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1. 50

der Hektolitre.

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Getränke, die über 21 ^ Alkohol enthalten, werden n.eht als W...ine betrachtel und behandelt.

37 Tarif als

Anhang zu dent am 1. Mai 18^1 zwischen Belgien und Frankreich abgeschlossenen ^..ande^vertrage.

Ausfuhr aus Belgien.

Zollansäze

Basis.

B e n e n n u n g der G e g e n s t ä n d e .

auf 1.

Oktober

im Jahr

18^l.

18.^.

Werg und Bu^lappen von Leinen und ^ans

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Art

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Vapiexmasse

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Frei.

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Eisenerze aller Art . . . . . .

Knochen aller Art und Thierhorner Wollene Lumpen, untermischte .

Andere Lumpen und Vapierabsälle aller

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...ie 100 Kilo Fr. 12. -

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Altes Tauwerk, getheert oder nicht

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Für das gegenwärtig prohibirte Eisener^ tritt die sreie Ansfuhr mit dem l.

Januar 1862 in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und Seiner Majestät dem König der Belgier. (Abgeschlossen am 1l.

Dezember 1862.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1863

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1863

Date Data Seite

10-37

Page Pagina Ref. No

10 003 935

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