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Verfügung betreffend Permanente Verlängerung der Radio Mandatory Zone (RMZ) Grenchen vom 14. Dezember 2021

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Luftraumstruktur der Schweiz wird betreffend permanente Verlängerung der RMZ Grenchen geändert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL nach Anhörung der Luftwaffe und der Skyguide die Luftraumstruktur und die Zuordnung der Luftraumklassen fest. Mit der Luftraumstruktur wird festgelegt, welche Benutzungsbedingungen in welchen Teilen des Luftraums über der Schweiz gelten und welche Flugsicherungspflichten und -rechte damit verbunden sind. Das BAZL überprüft die Luftraumstruktur jedes Jahr. Bei vorliegendem Luftraumgeschäft handelt es sich um die aus der Jahresverfügung der Änderung der Luftraumstruktur 2022 herausgelöste permanente Verlängerung der RMZ Grenchen.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2021-4166

1. Die RMZ Grenchen wird gemäss den lateralen und vertikalen Abmessungen in Anhang 2 zu dieser Verfügung permanent verlängert. Dispositiv-Ziff. 1 und 9 (soweit die Befristung bis 23. März 2022 betreffend) der Verfügung zur Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2021 vom 16. Februar 2021 werden ausser Kraft gesetzt.

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2. Die Nutzungsbedingungen (Auflagen) für die RMZ Grenchen lauten folgendermassen:

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a.

Die RMZ Grenchen entspricht in der lateralen räumlichen Ausdehnung der CTR Grenchen wie auf dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

b.

SAR- oder HEMS-Flüge sind in der RMZ Grenchen erlaubt. Um die Durchführung jederzeit zu ermöglichen, stellt die Regionalflugplatz JuraGrenchen AG sicher, dass alle Verfahren betreffend die RMZ Grenchen im AIP CH publiziert sind und die Aktivierung über ATIS ausgestrahlt wird.

c.

Alle Sicherheitsmassnahmen («Safety Requirements»), welche im laufend aufzudatierenden «Master SIRA Update - 20210526 Total Safety Assessment V7.4» vom 26. Mai 2021 beschrieben und/oder von der Gesuchstellerin zum Gesuch um Bewilligung für die Anwendung von Instrumentenflugverfahren ohne Flugverkehrskontrolldienst vom 30. Juni 2021 mitgeliefert und im Nachhinein nach Aufforderung des BAZL nachbereitet wurden, müssen während der Aktivierung der RMZ Grenchen ohne Ausnahme eingehalten werden. Allfällige Änderungen betreffend die «Safety Requirements» müssen dem BAZL immer umgehend gemeldet werden, damit es diese Änderungen mit Bezug auf die Ausnahmebewilligung überprüfen kann.

d.

Die RMZ Grenchen kann für den Instrumentenflugverkehr nur mit einer Ausnahmebewilligung des BAZL gemäss Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L; SR 748.121.11) genutzt werden.

e.

Soweit seitens der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG die Weiterführung der permanenten RMZ beabsichtigt ist, ist jeweils spätestens bis am 30. Juni des laufenden Kalenderjahres dem BAZL ein aufdatiertes «Master SIRA Update ­ [Datum] Total Safety Assessment V [Version]» und ein Betriebskonzept für das nächste Kalenderjahr einzureichen.

f.

Das Grenchen ATIS muss immer die aktuelle Luftraumstruktur ausstrahlen.

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g.

Die Aktivierungszeit der RMZ Grenchen ist «HX» und kann von der Regionalflugplatz JuraGrenchen AG anhand der jeweils erwarteten IFR-Flugbewegungen bestimmt werden.

h.

Es sind pro Tag höchstens 4 Statuswechsel (Luftraumstrukturwechsel) zur Aktivierung bzw. Deaktivierung der RMZ/CTR Grenchen gestattet.

i.

Die Nichteinhaltung der oben erwähnten Bedingungen und Auflagen oder das Auftreten von Risiken, die die Flugsicherheit, Dritte oder Sachen am Boden gefährden (können) und die im heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind oder sich neu bilden, können jederzeit zum sofortigen und entschädigungslosen Widerruf oder zur Änderung dieser Ausnahmebewilligung durch das BAZL führen.

3. Weitergehende Anträge aus dem Anhörungsbericht gemäss Anhang 1 werden abgewiesen. Die Eventualanträge in den Ergänzungsgesuchen der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG vom 9. Juli 2021 und vom 5. November 2021 werden als gegenstandslos erklärt. Das Gesuch vom 4. Oktober 2021 gilt als zurückgezogen.

4. Die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz mit Einführung der permanenten RMZ Grenchen unter den im vorliegenden Dispositiv festgesetzten Rahmenbedingungen und Auflagen tritt am 16. Dezember 2021 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist unbeschränkt und dauert bis zum Widerruf bzw. bis zu einer erneuten Änderung, welche die hiermit verfügte Struktur betrifft.

5. Die Verfahrenskosten werden auf 3500 Franken festgelegt und der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG als Gesuchstellerin auferlegt.

6. Die Verfügung ist der Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG, Skyguide und der Luftwaffe per Einschreiben mit Rückschein zu eröffnen. Eine Kopie dieser Verfügung ist allen Angehörten, die eine Stellungnahme eingereicht haben, mit Einschreiben mitzuteilen.

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Adressatenkreis:

Die vorliegende Änderung der Luftraumstruktur mit der permanenten Verlängerung der RMZ Grenchen richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung unter der Telefonnummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Frist steht gemäss Art. 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) still vom 18. Dezember 2021 bis und mit 2. Januar 2022. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

22. Dezember 2021

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 1 zur Verfügung vom 14. Dezember 2021 betr. permanente Verlängerung der RMZ Grenchen RMZ Grenchen An Area defined by the following coordinates: 47 13 05 N 007 32 31 E -Arc of circle centred on 47 11 32 N 007 31 52 E, Radius 1.60 NM, clockwise 47 11 13 N 007 34 10 E - 47 08 02 N 007 23 23 E -47 07 52 N 007 21 00 E, Arc of circle centred on 47 09 18 N 007 22 02 E, Radius 1.61 NM, clockwise 47 10 03 N 007 19 58 E - 47 11 15 N 007 23 08 E - 47 13 05 N 007 32 31 E Lower Limit: GND Upper Limit: 2000ft GND Validity: permanent «HX»

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