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21.068 Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern vom 24. November 2021

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. November 2021

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2021-3915

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Übersicht Der Bund unterstützt die kantonale französischsprachige Schule in Bern (ECLF) seit 1960, damit die Kinder von französischsprachigen Mitarbeitenden und von Eltern, die für Organisationen im Interesse des Bundes tätig sind, den Unterricht der obligatorischen Schule in französischer Sprache nach dem Plan d'études romand (PER) in Bern besuchen können. Das geltende Gesetz stammt aus dem Jahr 1981 und muss aktualisiert werden. Für den Bund verbessert der Gesetzesentwurf die Planbarkeit der Kosten und erleichtert die Budgetplanung. Mit der Totalrevision des Gesetzes bekräftigt der Bund seine finanzielle Unterstützung der ECLF und seine Attraktivität als mehrsprachiger Arbeitgeber und unterstreicht die Bedeutung, die er einer angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung und in der Bundesstadt beimisst.

Ausgangslage Als obligatorische Schule, die vom Kanton Bern und vom Bund finanziert wird, bildet die französischsprachige Schule in Bern (ECLF) eine Ausnahme im Schweizer Schulsystem. Sie bietet in einer deutschsprachigen Region Unterricht bis zur Sekundarstufe I in französischer Sprache gemäss dem Plan d'études romand (PER) an.

Seit 1960 unterstützt der Bund die ECLF über finanzielle Beiträge an den Kanton Bern als Träger der Schule. Damit will der Bund Kindern von Angestellten der Bundesverwaltung und von Organisationen im Interesse des Bundes den Grundschulunterricht in französischer Sprache nach dem Schweizer Schulsystem in Bern ermöglichen.

Eine Totalrevision des Bundesgesetzes über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern von 1981 ist notwendig, um die Übereinstimmung mit den heutigen bundes- und insbesondere subventionsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Das geltende Gesetz entspricht nicht mehr der aktuellen Subventionspraxis und birgt finanzielle Risiken für den Bund. Ausserdem stützt es sich auf einen Verfassungsartikel, der nicht mehr existiert. Mit dem neuen Gesetz sollen die festgestellten Mängel behoben werden.

Mit den Änderungen möchte der Bundesrat den Status der Bundesverwaltung als mehrsprachige Arbeitgeberin und die Bedeutung, die er der Vertretung nicht deutschsprachiger Mitarbeitender in Organisationen im Interesse des Bundes beimisst, bekräftigen. Er zeigt damit, wie wichtig eine angemessene Vertretung der
Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung und in der Bundesstadt ist. Damit unterstützt der Bund die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften.

Inhalt der Vorlage Der Entwurf zur Totalrevision des geltenden Gesetzes regelt den Zweck, die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen an den Kanton Bern zugunsten der ECLF. Er umfasst keine grundlegenden Änderungen gegenüber dem geltenden Gesetz, weder in Bezug auf die Aufgabenteilung noch auf den Umfang der finanziellen Beiträge. Er verschafft dem Bund aber mehr Sicherheit bei seiner Budgetplanung und ermöglicht es ihm, sein Engagement für die ECLF zu bestätigen.

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Botschaft 1

Ausgangslage

Die kantonale französischsprachige Schule in Bern (ECLF) und der Bund verbindet eine lange Geschichte. Die Botschaften vom 3. Juli 19591, vom 14. Mai 19692 und vom 12. November 19803 schildern die historische Entstehung und Entwicklung der ECLF sowie deren finanzielle Unterstützung durch den Bund. Die vorliegende Botschaft beschränkt sich auf die Eckpunkte der Geschichte der ECLF, beschreibt die neuen Aspekte der subventionsrechtlichen Vorgaben des Bundes und betont die Bedeutung der ECLF zur Förderung einer angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung und in der Bundesstadt.

Die von der «Société des amis de l'École de langue française» gegründete Privatschule nahm 1944 ihren Betrieb auf, um unter anderem Kindern von Bundesangestellten den Schulunterricht in französischer Sprache in Bern zu ermöglichen. Die Schule war weitgehend von der freiwilligen Unterstützung gewisser Gemeinden und Unternehmen der Westschweiz abhängig und hatte von Anfang an mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Ende der 1950er-Jahre stellte sich damit die Frage einer Hilfeleistung durch die öffentliche Hand. Dabei wurden mehrere Lösungen von der Stadt, vom Kanton sowie vom Bund in Erwägung gezogen. Seitens des Bundes überlegte man sich die Ausrichtung einer Sprachenzulage an die französischsprachigen Bundesbeamtinnen und -beamten in Bern. Als weitere Varianten standen eine Umwandlung der französischsprachigen Privatschule in eine öffentliche Schule oder eine direkte Unterstützung der Privatschule zur Diskussion. Weil die Stadt und der Kanton Bern damals die Möglichkeit der Errichtung einer öffentlichen Schule verneinten, wurde die Gründung einer privaten, von Bund, Kanton und Stadt finanzierten Stiftung beschlossen. Diese Lösung sollte es sowohl dem Bund als auch dem Kanton und der Stadt ermöglichen, ideale Rahmenbedingungen zu schaffen, um französischsprachigen Angestellten die Niederlassung in Bern zu erleichtern. Da mit der französischen Privatschule bereits ein geeignetes Schulangebot für Kinder von französischsprachigen Angestellten in Bern vorhanden war, ergriff der Bund die Gelegenheit und beschloss, diese private Stiftung direkt zu unterstützen. Aus diesem Grund beteiligt sich der Bund seit 1960 in Form eines jährlichen Beitrags an den Betriebskosten der französischsprachigen Schule
in Bern. Dieser Beitrag beruhte auf einem bestimmten jährlichen Betrag je Kind von französischsprachigen Mitarbeitenden des Bundes oder von Organisationen im Interesse des Bundes, das diese Schule besuchte.

1979 stimmte der Berner Grosse Rat der Überführung der bestehenden Schule in die kantonale Schule französischer Sprache in Bern, ECLF, zu. Somit wurde die Schule bezüglich Lehrpersonal, Lehrplan, Aufnahme- und Übertrittsregelungen den gesetzlichen Vorgaben des Kantons Bern unterstellt. Seit diesem Datum ist die ECLF eine Ausnahme im Schweizer und damit auch im Berner Schulsystem. Sie ist die einzige 1 2 3

BBl 1959 II 29 BBl 1969 I 1054 BBl 1981 I 1

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Volksschule der Primar- und Sekundarstufe I, die direkt dem Kanton unterstellt ist.

Alle anderen Volksschulen der Schweiz sind Gemeindeschulen, wobei gemäss dem Territorialitätsprinzip die Amtssprache der Gemeinde gleichzeitig als Unterrichtssprache gilt und der entsprechende sprachregionale Lehrplan Anwendung findet. In der Stadt Bern gilt Deutsch als Unterrichtssprache und es wird nach dem Lehrplan 21 unterrichtet. In der ECLF wird hingegen auf Französisch nach dem Plan d'études romand (PER) bis Sekundarstufe I unterrichtet.

Im Laufe der Jahre und mit dem Ausbau der Bundesverwaltung ist der Bedarf an französischsprachigem Personal gestiegen. Während sich der Anteil der Kinder von Mitarbeitenden des Bundes 1957/1958 auf 55 Prozent aller Schülerinnen und Schüler belief, erreichte er 1981 58,6 Prozent. 2019 betrug dieser Anteil 46 Prozent.

Tabelle 1 Entwicklung der Anzahl Schülerinnen und Schüler der ECLF, deren Eltern beim Bund oder bei einer Organisation im Interesse des Bundes arbeiten, in Prozent.

1957/58

Bund Organisationen im Interesse des Bundes Total

55

1981/82

2019/20

50,4

17

8,2

29

58,6

46

Die Schülerzahl stieg mit den Jahren und damit machte sich ein dringender Infrastrukturbedarf bemerkbar. 1981 verpflichtete sich der Bund im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19814 über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern dazu, einen jährlichen Beitrag von 25 Prozent der Betriebskosten zu leisten.

Zudem erklärte er sich zur Zahlung eines einmaligen Beitrags in der Höhe von 40 Prozent der Bau- und Einrichtungskosten eines neuen Schulgebäudes bereit. Diese Bestimmungen wurden in die Vereinbarung vom 2. Juni 19825 zwischen dem Kanton Bern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Einwohnergemeinde Bern, dem Verein der französischsprachigen Schule in Bern und der Stiftung der französischsprachigen Schule in Bern übernommen.

1.1

Handlungsbedarf und Ziele

Obwohl das Schulwesen grundsätzlich Sache der Kantone ist und diese auch für die Kosten aufzukommen haben, lässt sich die Unterstützung dieser Schule durch den Bund sowohl aus historischer Sicht als auch aufgrund des hohen Anteils von Schülerinnen und Schülern begründen, deren Eltern Angestellte des Bundes oder einer Organisation im Interesse des Bundes sind. Die Beibehaltung der Subventionierung liegt demnach weiterhin im Interesse des Bundes und seiner Personalpolitik, wobei es sich 4 5

AS 1982 1461 BBl 1981 I 1

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bei dieser Subvention um eine Finanzhilfe gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19906 (SuG) handelt.

Das heutige Gesetz stimmt nicht mehr mit den geltenden subventionsrechtlichen Vorschriften überein, gemäss denen Höchstsätze und Kreditvorbehalte vorzusehen sind (Art. 7 Bst. h SuG). In seiner heutigen Form birgt das Gesetz für den Bund finanzielle Risiken. Zudem stützt es sich auf einen Artikel der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine Übereinstimmung mit den heutigen Vorgaben gewährleistet werden.

Diese Totalrevision des Gesetzes bietet dem Bund im Übrigen die Möglichkeit, sich noch klarer als Arbeitgeber zu positionieren, der eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung und in der Bundesstadt fördert und damit zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften beiträgt. Diese Grundsätze zählen zu den Zielen des neuen Gesetzes.

1.2

Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Finanzierung der ECLF ist der Eckpfeiler des Gesetzesentwurfs. Einerseits musste eine Bemessungsmethode gefunden werden, die es der ECLF erlaubt, ihre Aktivitäten wie gewohnt weiterzuführen und gleichzeitig ihre Kosten zu decken; andererseits musste sichergestellt werden, dass die Finanzierung der Schule keine finanziellen Risiken für den Bund mit sich bringt.

Der Beitrag wurde ursprünglich, das heisst zwischen 1960 und 1979, anhand der durchschnittlichen Kosten je Schülerin und Schüler und der Anzahl Kinder von Bundesangestellten französischer Muttersprache berechnet, die die Schule besuchten. Der Bund leistete dann einen Beitrag von bis zu 50 Prozent und maximal 600 Franken pro Kind, wobei diese Höchstgrenze 1969 abgeschafft wurde. Als die Schule 1979 in eine kantonale Schule überführt wurde, deckte der Bundesbeitrag fast 23 Prozent der Betriebskosten der ECLF. Auf dieser Grundlage legte das Bundesgesetz über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern den Beitrag auf 25 Prozent der Betriebskosten fest und sah zudem einen einmaligen Beitrag in der Höhe von 40 Prozent der Bau- und Einrichtungskosten eines neuen Gebäudes für die ECLF vor.

Seit 1982 leistet der Bund einen Beitrag von 25 Prozent an die Betriebskosten der ECLF.

Der Gesetzesentwurf legt die maximale Höhe der Beiträge ebenso wie ihre Bemessung fest. So sollen die Beiträge des Bundes höchstens 25 Prozent der gesamten anrechenbaren Betriebskosten der ECLF decken. Unter sonst gleichen Bedingungen dürfte der Bundesbeitrag künftig etwa 1,3 Millionen Franken pro Jahr betragen und sich damit im Rahmen der in den letzten Jahren ausgerichteten Beiträge bewegen (vgl.

Tabelle 2). Ausserdem sind die Betriebskosten umfassend definiert (vgl. Kommentar zu Art. 4) und schliessen jede Beteiligung an eventuellen Baukosten aus.

6

SR 616.1

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Tabelle 2 Entwicklung des Bundesbeitrags, 2012­2020.

Jahr

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Ausge- 1 051 000 1 081 800 1 082 800 1 086 900 1 082 000 1 093 200 1 071 400 1 293 900 1 329 584 richtete Beiträge Quelle: Staatsrechnung

Mit der neuen Bemessungsmethode ist ein ordnungsgemässer Ablauf der Finanzplanung gesichert. Zum einen wurde beschlossen, den jährlichen Beitrag nach dem Durchschnitt der anrechenbaren Betriebskosten der vier vorangegangenen Rechnungsjahre und nicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der ECLF des betreffenden Jahres zu bemessen. Damit können erhebliche Schwankungen des jährlichen Beitrags von einem Jahr zum nächsten vermieden und kann ein allfälliger deutlicher Anstieg der ECLF-Kosten besser bewältigt werden. Zum andern basiert der jährliche Beitrag auf dem Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern in der Bundesverwaltung oder in einer Organisation im Interesse des Bundes arbeiten, und der Gesamtschülerschaft der ECLF. Der Alternativvorschlag, der sich auf die durchschnittliche Schülerzahl stützte, wurde letztlich nicht übernommen, da diese Zahl im Laufe der Zeit relativ stabil bleibt. Der Gesetzesentwurf sieht ausserdem vor, dass der Kanton dem Bund jeweils bis Ende Februar die Finanzplanung der ECLF des laufenden und der folgenden drei Jahre vorlegen muss, was die Planbarkeit der Kosten der ECLF verbessert und die Finanzplanung des Bundes erleichtert.

Schliesslich lehnte der Kanton Bern die Verwendung des Begriffs «Finanzhilfe» im Gesetzesentwurf ab, worauf man sich auf den Begriff «Beitrag» einigte. Der Bund interpretiert den Begriff «Beitrag» im Titel und im Text des Gesetzesentwurfs als «Finanzhilfe» im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 SuG.

Ein zweiter wichtiger Punkt des Gesetzesentwurfs ist die Verbesserung der Gouvernance. Der Bund möchte nämlich die Zusammenarbeit mit dem Kanton Bern stärken.

Deshalb legt das neue Gesetz in Artikel 4 Absatz 3 fest, dass sich der Kanton und der Bund (über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation [SBFI]) regelmässig über die laufenden und geplanten Tätigkeiten der Schule und deren finanzielle Situation absprechen. Diese Informationen ermöglichen es dem Bund, die Höhe seines Beitrags zu bemessen. Eine Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen und in den wichtigsten Themen der Schule ist also weiterhin vorgesehen und wird im Gesetzesentwurf gar ausdrücklich erwähnt.

Mit dem neuen Mechanismus zur Bemessung des Bundesbeitrags und einer verbesserten Gouvernance ist eine adäquate Planung des Bundesbudgets im
Rahmen der ordentlichen Budgetprozesse möglich.

Der dritte wichtige Punkt ist die Förderung der Mehrsprachigkeit und der Diversität der Mitarbeitenden des Bundes. Der Bund hat ein personalpolitisches Interesse an einer diversifizierten Belegschaft, die die Kulturräume der Schweiz repräsentiert. Die-

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ses Anliegen, das im geltenden Gesetz nicht erwähnt ist, wird nun in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. Dieser Artikel beschreibt den Gegenstand und Zweck des Gesetzes und weist klar darauf hin, dass der Bund durch die Gewährung von Beiträgen unter anderem seine Attraktivität als mehrsprachiger Arbeitgeber fördern will. Mehrere Kantone und Organisationen haben allerdings in ihren Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung ein breiteres Verständnis der Mehrsprachigkeit gefordert (vgl. dazu Punkt 2.2).

Im Sinne einer Formulierung, die eine umfassendere Vision von Mehrsprachigkeit und Diversität berücksichtigt, sieht der Gesetzesentwurf einen neuen Buchstaben in Artikel 1 vor. Darin wird präzisiert, dass die Beiträge auch den Zweck haben, eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung und in der Bundesstadt zu fördern und dadurch zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften beizutragen.

1.3

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Der Entwurf wurde weder in der Botschaft vom 29. Januar 20207 zur Legislaturplanung 2019­2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20208 über die Legislaturplanung 2019­2023 angekündigt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Weiterführung einer Aufgabe. Dieser Gesetzesentwurf entspricht der Politik zur Förderung der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung.

Der Entwurf wurde in der Finanzplanung berücksichtigt.9

1.4

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Totalrevision des Gesetzes betrifft keine hängigen parlamentarischen Vorstösse.

2

Vorverfahren, einschliesslich Vernehmlassungsverfahren

Die Totalrevision des Bundesgesetzes bildete vom 20. Januar 2021 bis 23. April 2021 Gegenstand einer Vernehmlassung. Die Eröffnung dieses Verfahrens wurde im Bundesblatt vom 28. Januar 202110 publiziert. 36 Stellungnahmen wurden eingereicht (24 Kantone, 2 politische Parteien, 1 Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 3 Dachverbände der Wirtschaft und 6 nicht direkt konsultierte Institutionen und Organisationen).

7 8 9 10

BBl 2020 1709 BBl 2020 1839 Voranschlag 2021 mit IAFP 2022­2024, Band 2B.

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2.1

Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

Die Stellungnahmen der Kantone und Organisationen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind nach Kategorien geordnet im Vernehmlassungsbericht11 aufgeführt. Das vorliegende Kapitel umfasst eine Zusammenfassung dieser Stellungnahmen, die vier wesentlichen Kritikpunkte und die Auswirkungen auf den Gesetzesentwurf.

Insgesamt wird der Entwurf zur Revision des Gesetzes von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmenden positiv aufgenommen. Mehrere von ihnen begrüssen die Anpassung an die subventionsrechtlichen Vorschriften. Sie unterstützen auch die grössere Sicherheit, die dieses Gesetz für den Budgetprozess mit sich bringt. Zahlreiche Teilnehmende befürworten zudem, dass der Bund in Bern eine französischsprachige Schule für die Kinder seiner Mitarbeitenden und von Angestellten von Organisationen im Interesse des Bundes finanziell unterstützt. Ihrer Ansicht nach fördert dies die Attraktivität des Bundes als Arbeitgeber. Einige Vernehmlassungsteilnehmende halten jedoch eine Schule, die nicht von der Gemeinde finanziert wird und die das Territorialitätsprinzip nicht respektiert, für unvereinbar mit dem System; sie verstehen und akzeptieren jedoch deren historische Funktion.

Der Kanton Bern, der am stärksten vom neuen Gesetz betroffen ist, konnte sich während des Gesetzgebungsprozesses informell und formell zum Gesetzesentwurf äussern. Zu Beginn der Diskussionen betrafen die Meinungsverschiedenheiten insbesondere die gemeinsame Verantwortung von Bund und Kanton betreffend die ECLF sowie die Artikel 2 und 4 des Gesetzesentwurfs in Bezug auf die Höhe und die Bemessung des Bundesbeitrags. In der Vernehmlassung konzentrierte sich der Kanton allerdings auf die Grundsätze der Gouvernance (vgl. Punkt 2.1.1), die Frage der Mehrsprachigkeit (vgl. Punkt 2.1.2) und die verwendete Terminologie. Was den letztgenannten Aspekt betrifft, spricht sich der Kanton für den Begriff «Abgeltung» statt «Finanzhilfe» aus, da der Begriff «Abgeltung» die Mitverantwortung von Bund und Kanton unterstreiche (vgl. auch Vernehmlassungsbericht).

Die Vernehmlassungsteilnehmenden äusserten auch Kritik zu verschiedenen Punkten.

Vier dieser Punkte werden nachfolgend erläutert.

2.1.1

Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton Bern für die ECLF

Mehrere Kantone der lateinischen Schweiz und gewisse Organisationen machen darauf aufmerksam, dass die ECLF historisch betrachtet eine gemeinsame Aufgabe des Bundes und des Kantons Bern ist. Sie verweisen dazu auf die Botschaft vom 12. November 198012 über Beiträge für die kantonale französischsprachige Schule in Bern, in der in der Ausgangslage erwähnt wird, dass mehrere Parteien an der Schaffung

11

12

Die Stellungnahmen können auf der Webseite des SBFI konsultiert werden: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Bildungsraum Schweiz > Bildungszusammenarbeit Bund ­ Kantone > Gemeinsame Grundlagen > Vernehmlassung.

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dieser Schule interessiert waren.13 Ausserdem weisen sie darauf hin, dass der Bund mit zwei ständigen Mitgliedern in der Schulkommission der ECLF vertreten ist.

Diese Kantone und Organisationen interpretieren die Gesetzesrevision als Versuch des Bundes, sich aus der Mitverantwortung für die Schule zurückzuziehen. Sie fordern, dass der Bund sein Engagement im Gesetzestext bekräftigt, ohne aber zu sagen, auf welche Weise dies geschehen soll. Das Hauptargument lautet, dass ein Rückzug aus der Mitverantwortung seitens des Bundes ein schlechtes Signal aussenden würde und dass der Status von Bern als Bundesstadt geschwächt würde. Sie fordern zudem, der Bund müsse auch weiterhin in der Schulkommission der ECLF vertreten sein.

2.1.2

Mehrsprachigkeit

Mehrere Kantone betonen, dass die ECLF ein gutes Beispiel für die Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften ist. Für einige von ihnen erfüllt der Gesetzesentwurf den Auftrag zur Unterstützung der Mehrsprachigkeit und der Diversität. Für andere müsste der Bund diesen Grundsatz auf klarere Weise im Gesetz bekräftigen. Einige Argumente konzentrieren sich auf den symbolischen Wert einer Mehrsprachigkeitspolitik. Artikel 70 der Bundesverfassung (BV)14, das Sprachengesetz vom 5. Oktober 200715 (SpG) und die Kulturbotschaft 2021­2024 vom 26. Februar 202016 werden mehrfach erwähnt, ohne dass aber verlangt würde, im Gesetz explizit darauf zu verweisen. Einzig der Kanton Bern fordert ausdrücklich eine Abstützung des Gesetzes auf die Sprachenpolitik (Art. 70 BV).

2.1.3

Ungleichbehandlung

Einige wenige Vernehmlassungsteilnehmende kritisieren eine Ungleichbehandlung.

Sie erkennen diese in erster Linie zwischen den französischsprachigen Mitarbeitenden des Bundes oder einer Organisation im Interesse des Bundes und den französischsprachigen Angestellten eines Berner Unternehmens, deren Kinder keinen Zugang zur ECLF haben. Eine zweite Form der Ungleichbehandlung wird zwischen Bundesangestellten geltend gemacht, die in Bern arbeiten und deren Kinder die ECLF besuchen können, und solchen, die an dezentralen Standorten der Bundesverwaltung tätig sind (beispielsweise in St. Gallen, Bellinzona, Neuenburg oder Lausanne) und deren Kinder keinen Zugang zu einer vom Bund unterstützten Schule haben. Ungleich behandelt werden auch die Kantone, die Betriebe der Bundesverwaltung beherbergen, weil einzig der Kanton Bern mit der ECLF über ein französischsprachiges Grundschulangebot verfügt. Nicht zuletzt wird in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass auch die Sprachminderheiten von einer Ungleichbehandlung betroffen sind, da den 13

14 15 16

BBl 1981 I S. 3: «Nach verschiedenen erfolglosen Vorstössen um finanzielle Unterstützung bei der Stadt und beim Kanton Bern, aber auch beim Bund, nahm die von einer privatrechtlichen «Société des amis de l'école de langue française» geschaffene Schule im April 1944 mit 25 Schülern in einer ersten Klasse den Unterricht auf.» SR 101 SR 441.1 BBl 2020 3131

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italienischsprachigen Bundesangestellten keine vom Bund unterstützte italienischsprachige Schule in Bern zur Verfügung steht.

Vor diesem Hintergrund schlagen einige Teilnehmende vor, den Gesetzesentwurf abzulehnen und das geltende Gesetz aufzuheben; andere wiederum vertreten die Meinung, dass in anderen Städten ebenfalls Grundschulen geschaffen werden sollten, die den Unterricht in anderen Landessprachen anbieten.

2.1.4

Unzeitgemässes Gesetz

Einige Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich auch für eine Ablehnung des Gesetzesentwurfs und die Aufhebung des geltenden Gesetzes aus, da dieses veraltet sei.

Manche sind der Ansicht, die heutige Mobilität ermögliche es den Kindern von Bundesangestellten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Bern in eine französischsprachige Stadt zu fahren, in der die Volksschule in französischer Sprache und auf der Grundlage des PER angeboten wird. Für andere sollte die Zuständigkeit für die Volksschule bei den Kantonen bleiben und die ECLF nicht vom Bund finanziert werden.

Zwei Teilnehmende argumentieren schliesslich, dass die Beträge, die der Kanton Bern über den Finanzausgleich erhält, eine ausreichende Finanzierung darstellen.

2.2

Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden einige Aspekte aufgezeigt, die im Gesetzesentwurf nicht genügend klar waren. Das Verfahren trug ausserdem zur Klärung der Bedürfnisse und Erwartungen der Vernehmlassungsteilnehmenden bei.

Die eingegangenen Stellungnahmen reichen von der Ablehnung des Gesetzesentwurfs und der Aufhebung des aktuellen Gesetzes über kleinere oder grössere Änderungsvorschläge bis zur vorbehaltlosen Zustimmung zur Vorlage. Der Grundtenor geht jedoch eindeutig in Richtung einer Befürwortung der Gesetzesvorlage. Die nach der Vernehmlassung vorgenommenen Anpassungen dürften den meisten kritischen Teilnehmenden entgegenkommen, so auch dem Kanton Bern.

Die unter Ziffer 2.1 aufgeführten vier wesentlichen Kritikpunkte, die im Vernehmlassungsverfahren Anlass zu Vorbehalten gaben, wurden geprüft und wo möglich in der neuen Fassung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt.

2.2.1

Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanton für die ECLF

Mit der Revision des bestehenden Gesetzes bekräftigt der Bund seinen Willen, weiterhin Beiträge an die ECLF zu leisten. Diesen Willen hatte der Bundesrat bereits im Februar 2019 bestätigt (vgl. Ziff. 6.2).

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Um die Kontinuität des Austauschs zwischen Bund und Kanton Bern zu verdeutlichen, wurde der Gesetzesentwurf mit Artikel 4 Absatz 3 ergänzt: «Der Bund, über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, spricht sich regelmässig mit dem Kanton Bern ab, um über alle Informationen zu verfügen, die er zur Festlegung des Bundesbeitrags benötigt». Die Absprachen unter den Partnern bezwecken in erster Linie eine klare Abschätzung der finanziellen Bedürfnisse der ECLF und der Finanzierungsmöglichkeiten von Kanton und Bund. Der Austausch zwischen den Gesprächspartnern vereinfacht die Kommunikation, die Planbarkeit der Kosten und die Bewältigung möglicher Konflikte. Er verdeutlicht, dass der Bund ein Interesse an der Zusammenarbeit mit dem Kanton zur Unterstützung der ECLF hat und sich entsprechend einbringt.

2.2.2

Mehrsprachigkeit

Der Bund tritt für die Grundsätze der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften im Sinne von Artikel 70 BV ein. Im Rahmen seiner Personalpolitik, des SpG und der Kulturbotschaft 2021­2024 hat er diese Grundsätze bekräftigt und im Verlauf der letzten Jahre wiederholt konkretisiert. Der Bund will ein moderner Arbeitgeber sein, der Wert auf Inklusion, Diversität und Mehrsprachigkeit legt. Der erste Artikel des Gesetzesentwurfs bringt diese Vision klar zum Ausdruck, während im geltenden Gesetz kein Bezug auf diese Aspekte genommen wird.

Der Gesetzesentwurf verweist hingegen nicht auf Artikel 70 BV, weil die finanzielle Unterstützung zugunsten der ECLF für den Bund nie eine auf dem SpG basierende Massnahme war, sondern vielmehr Bestandteil der Personalpolitik der Bundesverwaltung. Es war nicht der Bund, der die Gründung der ECLF beschloss. Das Ausbildungsangebot wurde von der «Société des amis de l'École de langue française» geschaffen.

Die private Institution hatte mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Bund war der Auffassung, dass er sich an diesem Angebot, von dem auch die Angestellten der Bundesverwaltung und der Organisationen im Interesse des Bundes profitieren, finanziell beteiligen sollte. 1959 beschloss er, die Schule finanziell zu unterstützen.

Die Rolle des Bundes beruht somit auf einem bestehenden Angebot, dank dem er im letzten Jahrhundert seine Personalpolitik in der Bundesstadt im Sinne der Mehrsprachigkeit weiterentwickeln konnte.

Die im Rahmen der Vernehmlassung an den Bund gerichteten Aufforderungen der französischsprachigen Kantone, aber auch des Kantons Bern, sein Engagement zur Förderung der Mehrsprachigkeit zu bekräftigen, wurden in der aktuellen Fassung des Gesetzesentwurfs berücksichtigt. So wurde in Artikel 1 Absatz 2 der Buchstabe c hinzugefügt. Darin wird betont, dass die Beiträge den Zweck verfolgen, die ECLF zu unterstützen und damit eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung und in der Bundesstadt zu fördern und dadurch zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften beizutragen.

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2.2.3

Ungleichbehandlung

Die ECLF ist im Schweizer und somit auch im Berner Schulsystem eine Ausnahme.

Sie ist die einzige Volksschule mit kantonaler statt kommunaler Trägerschaft. Die Finanzierung durch den Bund ist ebenfalls ausserordentlich und historisch bedingt.

Der Bund verfolgt mit der Unterstützung der ECLF seit je das Ziel, seinen französischsprachigen Mitarbeitenden die Niederlassung in Bern zu erleichtern und dafür zu sorgen, dass die Bundesstadt das Bild einer mehrsprachigen und vielfältigen Schweiz widerspiegelt. Dabei spielt auch die Tatsache eine Rolle, dass die ausländischen Botschaften in der Schweiz mehrheitlich in Bern angesiedelt sind.

Die spezifische Unterstützung der ECLF kann nicht als allgemeine Massnahme zur Förderung der sprachlichen Minderheiten in Bern beziehungsweise an einem Standort der Bundesverwaltung angesehen werden. Die Besonderheit des Bundesbeitrags an die ECLF geht auf das spezifische Ausbildungsangebot zurück, das die «Société des amis de l'École de langue française» in den 1940er-Jahren für die französischsprachigen Angestellten schuf.

2.2.4

Unzeitgemässes Gesetz

Für den Bund und seine Personalpolitik ist die ECLF eine wichtige Einrichtung, sowohl in Bezug auf die Diversität als auch in Bezug auf die Mehrsprachigkeit. Im Verlauf der letzten sechzig Jahre ermöglichte es die Schule Hunderten Kindern von französischsprachigen Angestellten der Bundesverwaltung sowie von Organisationen im Interesse des Bundes, den Schulunterricht in ihrer Muttersprache zu besuchen.

Diese Tradition wird im Grundsatz von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden anerkannt.

Die Argumentation, dass die in Bern wohnhaften Kinder von Bundesangestellten die Schule in einem französischsprachigen Ort besuchen könnten, oder die Forderung, dass diese Kinder den Unterricht in Bern auf Deutsch absolvieren sollen, untergräbt den personalpolitischen Gedanken des Bundes und seine Attraktivität als Arbeitgeber.

3

Grundzüge der Vorlage

3.1

Beantragte Neuregelung

Die Gesetzesvorlage enthält im Vergleich zum geltenden Gesetz mehrere neue Aspekte. Von besonderer Bedeutung sind drei Artikel: Artikel 1 Die Vorlage präzisiert den Zweck ausführlicher als das geltende Gesetz. Artikel 1 nennt die Zielgruppe, die mit der Finanzhilfe unterstützt werden soll. Er enthält ausserdem das personalpolitische Ziel der Bundesverwaltung. Darüber hinaus nimmt er Bezug auf die Mehrsprachigkeit und unterstreicht damit die Bedeutung, die der Bund

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einer angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesstadt beimisst.

Artikel 4 und 5 Neu sind im Gesetz einerseits die Modalitäten, nach denen der Bundesbeitrag bemessen wird, sowie die Unterlagen, die der Kanton Bern dem Bund zur Festsetzung des Betrags vorlegen muss, detailliert aufgeführt. Andererseits regelt das Gesetz explizit die Zusammenarbeit mit dem Kanton.

3.2

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Der jährliche Beitrag des Bundes an den Kanton Bern für den Betrieb der ECLF dürfte sich mit der neuen Gesetzesgrundlage in der gleichen Grössenordnung wie heute bewegen, das heisst, bei rund 25 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten liegen. Das entspricht einem Betrag von rund 1,3 Millionen Franken.

Die Gesetzesvorlage verschafft dem Bund jedoch drei erhebliche Vorteile. Dazu gehört einerseits die Verpflichtung der ECLF, die Finanzplanung des laufenden und der folgenden drei Jahre sowie die Jahresrechnungen der vier zurückliegenden Jahre vorzulegen, auf deren Grundlage die Höhe des Beitrags berechnet wird. Dies senkt das Risiko von Spitzenjahren und verbessert die Planbarkeit der künftigen Kosten. Bei absehbaren starken Kostensteigerungen würde der Bund das Gespräch mit dem Kanton suchen. Andererseits erfolgt die Bemessung der Bundesbeiträge aufgrund des Verhältnisses von Schülerinnen und Schülern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zur Gesamtschülerschaft der ECLF. Verschiedene Szenarien haben gezeigt, dass dieses Verhältnis mittelfristig stabil bleiben dürfte. Schliesslich darf der vom Bund ausgerichtete Beitrag unabhängig vom Berechnungsergebnis die vom Parlament bewilligten Kredite nicht übersteigen.

3.3

Umsetzung

Die beantragte Neuregelung bedarf keiner weiteren Bestimmungen auf Verordnungsstufe.

Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird das neue Gesetz ohne Übergangsphase umgesetzt. Die Zahlungsmodalitäten sind im Gesetzesentwurf festgelegt. Die Zahlungsbeschlüsse erfolgen wie bereits heute auf dem Verfügungsweg.

Die Behörden des Kantons Bern wurden zur Methode der Beitragsbemessung und -zahlung konsultiert und haben ihr zugestimmt. Das neue Vorgehen, bei dem der Bund seine Finanzhilfe auf der Grundlage des Durchschnitts der Betriebskosten der vergangenen vier Jahre berechnet, wird ab Inkrafttreten des Gesetzes angewandt.

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4

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress Das bestehende Bundesgesetz wurde gestützt auf Artikel 115 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erlassen. Dieser Artikel bestimmte, dass alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, Gegenstand der Bundesgesetzgebung sei. Diese Bestimmung findet in der geltenden Bundesverfassung keine Abbildung mehr. Dem Bund kommt aber die ungeschriebene Kompetenz zu, die Bundesverwaltung zu organisieren und das Bundespersonalrecht zu regeln. Die Unterstützung des Bundes zugunsten der ECLF ist eine personalrechtliche wie auch personalpolitische Massnahme. Sie ermöglicht nicht deutschsprachigen Bundesangestellten, ihre Kinder in Bern auf Französisch unterrichten zu lassen. Im Ingress wird als Hinweis für diese Bundeskompetenz die Auffangkompetenz von Artikel 173 Absatz 2 BV genannt. Zusätzlich wird auf die aussenpolitische Kompetenz des Bundes (Art. 54 Abs. 1 BV) verwiesen, zu der auch Instrumente des diplomatischen Verkehrs gehören. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund die Zielgruppe, die von diesem besonderen Ausbildungsangebot profitieren kann, auch auf Kinder von Angestellten aus dem diplomatischen Dienst und von Organisationen im Interesse des Bundes ausdehnen.

Art. 1

Gegenstand und Zweck

Das vorliegende Gesetz regelt den Zweck, die Bemessungsgrundlage und das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen an den Kanton Bern zugunsten der kantonalen Schule französischer Sprache in Bern (Abs. 1). Bei den Beiträgen handelt es sich um eine Finanzhilfe gemäss Artikel 3 Absatz 1 SuG (siehe Ziffer 1.2).

Gemäss Artikel 49c Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 des Kantons Bern (VSG) ermöglicht es die ECLF den Kindern von Mitarbeitenden des Kantons und des Bundes sowie von Mitarbeitenden von Organisationen im Interesse des Bundes, den Grundschulunterricht in französischer Sprache nach dem PER in Bern zu besuchen. Diese Personengruppen werden, mit Ausnahme der Kinder von Angestellten des Kantons, im vorliegenden Entwurf übernommen. Die Beiträge ermöglichen wie im heutigen Gesetz Angestellten der Bundesverwaltung sowie von Organisationen im Interesse des Bundes, ihre Kinder auf Französisch in Bern unterrichten zu lassen. Als «Organisationen im Interesse des Bundes» im Sinne dieses Gesetzes gelten etwa bundesnahe Institutionen wie beispielsweise die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB), das corps diplomatique sowie die internationalen und interkantonalen Organisationen wie etwa der Weltpostverein oder die Generalsekretariate interkantonaler Konferenzen (Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren, Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren, Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren usw.). Dadurch fördert der Bund seine Attraktivität als mehrsprachiger Arbeitgeber und diejenige von Organisationen im Interesse des Bundes (Abs. 2).

Zudem hat der Bund nach der Vernehmlassung in Artikel 1 einen Buchstaben c hinzugefügt, der den Stellenwert der Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung und der Bundesstadt bekräftigen soll. Für den Bund ist es wichtig, dass die Sprachgemeinschaften angemessen vertreten sind. Damit trägt der Bund zu einem besseren Verständnis zwischen den Sprachgemeinschaften bei.

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Art. 2

Grundsatz

Das geltende Gesetz verpflichtet den Bund, einen festen Anteil von 25 Prozent an die Betriebskosten der Schule zu leisten. Es fehlt ein Kreditvorbehalt, weshalb der Handlungsspielraum des Bundes eingeschränkt ist. Neu wird festgelegt, dass der Bund dem Kanton im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren kann (Art. 3 Abs. 1 SuG). Die Bereitstellung der notwendigen Mittel stützt sich ausschliesslich auf das Bundesgesetz über Beiträge an die ECLF. Die Beiträge werden als Beteiligung an der Deckung der anrechenbaren Betriebskosten der Schule ausgerichtet. Letztere werden in Artikel 4 präzisiert.

Art. 3

Bedingungen

Der Bundesbeitrag richtet sich nach dem Bundesinteresse an der Erfüllung der Aufgabe, d. h. am Unterricht in französischer Sprache gemäss dem PER bis und mit Sekundarstufe I in Bern. Um den Bundesbeitrag zu rechtfertigen, sind die Beiträge des Bundes an die Bedingung geknüpft, dass die Kinder von Mitarbeitenden des Bundes und von Organisationen im Interesse des Bundes nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorrangig einen Platz erhalten, wenn die Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten der ECLF übersteigen. Die Kinder von Angestellten des Bundes haben in jedem Fall Vorrang und werden vor den Kindern von Angestellten von Organisationen im Interesse des Bundes aufgenommen.

Art. 4

Höhe der Beiträge und Bemessung

Die Beiträge betragen maximal 25 Prozent der gesamten anrechenbaren jährlichen Betriebskosten. Die Betriebskosten werden abschliessend beschrieben. Dazu zählen die Personalkosten (Bruttolöhne und effektiv bezahlte Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG, AVIG und UVG) und die Sachkosten. Die Investitionskosten (Erneuerungs- oder Unterhaltsarbeiten) sind von einer Übernahme durch den Bund ausgeschlossen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes von 1981 hatte sich der Bund mit einem einmaligen Beitrag von 40 Prozent an den Errichtungskosten für den Bau eines neuen Schulgebäudes beteiligt. Eine Beteiligung des Bundes an der eventuellen Errichtung eines neuen Schulgebäudes oder an weiteren Bauinvestitionen ist nicht vorgesehen (Abs. 1).

Der Bundesbeitrag war bis anhin ausschliesslich auf der Basis der Rechnung der Schule geschuldet, weshalb der geschuldete Betrag erst nach Rechnungsabschluss bekannt war. Dies verunmöglichte eine adäquate Planung des Bundesbudgets im Rahmen der ordentlichen Budgetprozesse. Um in Zukunft eine reibungslose Planung zu gewährleisten, stützen sich die Beiträge auf eine neue Bemessungsgrundlage (Abs. 2).

Einerseits bemessen sie sich nach dem Durchschnitt der anrechenbaren Betriebskosten der ECLF der letzten vier vorangegangenen Rechnungsjahre (Abs. 2 Bst. a) und werden während des laufenden Rechnungsjahres ausbezahlt. Andererseits erfolgt die Bemessung aufgrund des Verhältnisses von Schülerinnen und Schülern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zur Gesamtschülerschaft (Abs. 2 Bst. b). 2019 betrug der Anteil der Schülerinnen und Schüler gemäss Absatz 2 Buchstabe b rund 46 Prozent. Die verschiedenen entwickelten Szenarien zeigen, dass dieser Anteil mittelfristig stabil bleiben dürfte. Mit anderen Worten dürfte sich der Bundesbeitrag, unter sonst gleichen 15 / 20

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Bedingungen, in Zukunft in derselben Grössenordnung bewegen. Hier bleibt festzuhalten, dass der vom Bund ausgerichtete Beitrag, unabhängig vom Berechnungsergebnis, die vom Parlament bewilligten Kredite nicht übersteigen darf (Art. 2).

Schliesslich sprechen sich Bund und Kanton regelmässig ab, um sicherzustellen, dass der Bund über alle zur Festsetzung der Höhe des Bundesbeitrags erforderlichen Informationen verfügt (Abs. 3, vgl. auch Ziffer 2.2.1).

Art. 5

Gesuch

Die Auszahlung des Beitrags erfolgt jährlich durch das SBFI in Vertretung des Bundes. Der Kanton Bern muss sein Beitragsgesuch bis am 28. Februar beim SBFI einreichen (Abs. 1).

Mit dem Gesuch stellt der Kanton Bern dem Bund die Finanzplanung der Schule für das laufende Jahr, die folgenden drei Jahre sowie die Jahresrechnungen der vier zurückliegenden Jahre zu (Abs. 2). Letztere werden zur Bemessung des Beitrags benötigt (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Dies erlaubt eine adäquate Planung des Bundesbudgets.

Art. 6

Auskunfts- und Einsichtsrecht

Der Bund kann vom Kanton Bern und von der Leitung der ECLF Auskünfte und Einsicht in Unterlagen verlangen, die er zur Festsetzung der Höhe der Beiträge benötigt.

Art. 7

Aufhebung eines anderen Erlasses

Unter dem Vorbehalt seines Inkrafttretens ersetzt das vorliegende Gesetz das bestehende. Mit der Inkraftsetzung wird auch die Vereinbarung vom 2. Juni 1982 zwischen dem Kanton Bern, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Verein der französischsprachigen Schule in Bern und der Stiftung der französischsprachigen Schule über die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Schule materiell hinfällig. Alle relevanten Aspekte für die Beiträge sind in den Gesetzesentwurf integriert. Die übrigen Bestimmungen sind im kantonalen Recht geregelt. Die Bestimmung über die Zulassung (Art. 4 der Vereinbarung) ist in Artikel 49e VSG sowie in Artikel 21 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 des Kantons Bern (VSV) und jene über die Schulkommission in Artikel 49g VSG sowie in Artikel 24 VSV geregelt.

Art. 8

Übergangsbestimmung

Um Rechtsunsicherheiten beim Übergang in das neue Recht zu vermeiden, werden laufende Gesuche um Beiträge in jedem Fall nach dem neuen Recht beurteilt, sobald das Gesetz in Kraft gesetzt wurde.

Art. 9

Referendum und Inkrafttreten

Der Gesetzentwurf untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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5

Auswirkungen

Die neue Regelung bringt gegenüber dem geltenden Gesetz eine Präzisierung der Beitragsvoraussetzungen der Finanzhilfe. Da sich der jährliche Bundesbeitrag jedoch in der gleichen Grössenordnung wie bisher bewegen dürfte, wird die Gesetzesrevision insgesamt nur geringe Auswirkungen haben.

5.1

Auswirkungen auf den Bund

Aus der Totalrevision ergeben sich für den Bund keine Mehrkosten oder personellen Auswirkungen. In Zukunft sollen höchstens 25 Prozent der Betriebskosten der Schule, und nicht mehr fix 25 Prozent, übernommen werden. Aufgrund der verfügbaren Planungsgrundlagen sind in den kommenden Jahren kein Ausbau der Schule oder sonstige Kostensteigerungen zu erwarten, weshalb der Bundesrat von relativ stabilen Betriebskosten und damit einem relativ stabilen Beitrag des Bundes ausgeht. Eine allfällige langsame Erhöhung wäre auf die steigenden Lebenshaltungskosten zurückzuführen.

Von der Umsetzung der Vorlage sind positive Auswirkungen auf Ebene der Finanzplanung zu erwarten. Die Totalrevision führt zu einer Rechtsgrundlage, die den heutigen Anforderungen der Subventionsgesetzgebung entspricht. Zuallererst kann mit der Definition der Betriebskosten und der Vorlage der Finanzplanung der Schule für die folgenden Jahre das Budget besser kontrolliert werden. Ausserdem werden mit der Einführung des Kostendachs sowie des Kreditvorbehalts die finanziellen Risiken verringert.

Das Projekt wird für den Bund keine Auswirkungen auf die Personalressourcen haben. Die Kontrolle der Rechnungen der ECLF und die Ausstellung der Verfügung werden bereits seit Jahren vom SBFI vorgenommen, das diese Aufgabe folglich weiterführt.

5.2

Auswirkungen auf den Kanton Bern und die Stadt Bern

Aus der Totalrevision des Bundesgesetzes ergeben sich für die Kantone, namentlich den Kanton Bern, voraussichtlich keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Konsequenzen, da die Aufteilung der Kosten unverändert bleibt (ungefähr 75 % Kanton Bern, 25 % Bund), es sei denn, der Anteil der Schülerinnen und Schüler gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b sänke weiterhin. Mit einer solchen Entwicklung ist jedoch gemäss allen verfügbaren Planungsgrundlagen und Szenarien mittelfristig nicht zu rechnen. Falls der Bund weniger als 25 Prozent der Betriebskosten zahlen würde, ginge die Differenz vollständig zulasten des Kantons.

Da die Schule eine kantonal getragene Volksschule ist, hat die Totalrevision des Bundesgesetzes keine Auswirkungen auf die Gemeinden. Die Stadt Bern beteiligt sich seit 2003 nicht mehr an der Finanzierung der ECLF.

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Im Übrigen hat die Gesetzesrevision keine neuen organisatorischen oder administrativen Konsequenzen für den Kanton Bern, der wie bisher die Ausrichtung der Beiträge beantragen muss.

5.3

Wirtschaftliche, ökologische, gesundheitspolitische und gesellschaftliche Auswirkungen

Die Totalrevision hat keine Auswirkungen in diesen Bereichen.

6

Rechtliche Aspekte

6.1

Verfassungsmässigkeit

Die heutige Verfassungsgrundlage ­ Artikel 115 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ­ findet in der geltenden Bundesverfassung keine Abbildung mehr. Dieser Artikel bestimmte, dass alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, Gegenstand der Bundesgesetzgebung sei. Dem Bund kommt aber die ungeschriebene Kompetenz zu, die Bundesverwaltung zu organisieren und das Bundespersonalrecht zu regeln. Die Unterstützung des Bundes für die kantonale französischsprachige Schule in Bern ist eine personalpolitische und -rechtliche Massnahme, denn sie bietet nicht deutschsprachigen Bundesangestellten die Möglichkeit, ihre Kinder in Bern auf Französisch unterrichten zu lassen. Im Ingress des Gesetzesentwurfs wird als Hinweis für diese Bundeskompetenz deshalb die Auffangkompetenz Artikel 173 Absatz 2 BV genannt (vgl. Ziff. 4, Ingress). Die Bestimmung verleiht der Bundesversammlung die Kompetenz, Geschäfte zu behandeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

Ausserdem stützt sich der Revisionsentwurf auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz in auswärtigen Angelegenheiten zuschreibt. Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bund die Zielgruppe, die von diesem besonderen Ausbildungsangebot profitieren kann, auch auf Kinder von Angestellten aus dem diplomatischen Dienst und von Organisationen im Interesse des Bundes ausdehnen.

6.2

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Artikel 7 Buchstabe h SuG sieht vor, dass den Erfordernissen der Finanzpolitik soweit als möglich mit Höchstbeträgen und Kreditvorbehalten Rechnung zu tragen ist. Da das geltende Gesetz nicht den aktuellen Subventionsvorschriften entspricht, ist eine Gesetzesrevision angezeigt (vgl. Ziff. 4, Art. 4).

Im Rahmen der Subventionsüberprüfung am 27. Februar 2019 hat der Bundesrat auf die Aufhebung des Bundesbeitrags an die Schule verzichtet. Obwohl das Schulwesen grundsätzlich Sache der Kantone ist und diese auch für die Kosten aufzukommen haben, lässt sich die Unterstützung der Schule sowohl aus historischer Sicht als auch aufgrund des hohen Schüleranteils (46 % im Jahr 2019, vgl. Ziff. 1) weiter begründen.

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Die Beibehaltung der Subventionierung liegt demnach weiterhin im Interesse des Bundes.

Der Gesetzesentwurf verwendet den allgemeinen Begriff «Beitrag». Aufgrund der Art der vom Bund an den Kanton ausbezahlten Beträge handelt es sich konkret um eine Finanzhilfe gemäss Artikel 3 Absatz 1 SuG.

6.3

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Entwurf hat keine Auswirkungen auf die internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Gemäss Artikel 54 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Entsprechend können Kinder von Diplomatinnen und Diplomaten in der Schweiz die ECLF besuchen und nach dem PER unterrichtet werden.

6.4

Erlassform

Es handelt sich vorliegend um eine Totalrevision eines bereits bestehenden Bundesgesetzes. Nach Artikel 164 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird der vorliegende Erlass gerecht. Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Das vorliegende Gesetz sieht explizit das fakultative Referendum vor (Art. 9).

6.5

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

6.6

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips

Für das Schulwesen sind gemäss Artikel 62 BV die Kantone zuständig. Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 1 BV ermöglichen dem Bund jedoch, die ECLF zu finanzieren (vgl. Ziffer 6.1).

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6.7

Datenschutz

Die Vorlage beinhaltet keine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten. Der Bund kann vom Kanton Bern und von der Leitung der ECLF Auskünfte und Einsicht in Unterlagen verlangen, die er zur Bemessung der Beiträge benötigt.

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