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Schweizerisches Bundesblatt.

XXIII. Jahrgang. l.

Nr. I3.

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I. April 1871.

Beschluß des

..

Bundesrathes betreffend die Vertheilung der ans der Subscription für die Schweizerkolonie. in Paris herrührenden Felder.

(Vom 6. März 1871.)

.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h ,

nach Einsicht des von den Abgeordneten nach Baris , Herren Chenevière und R o t h , unterm 24. Februar 187l erstatteten Be-

nichts .

^

nach Einsieht der Rechnung über die seit der Abreise der Al...geordneten nach Baris bis zum heutigen Tage der Bundeskanzlei zugekommenen Hilssgelder, welche die Gesa.umtsumme von eirea 235,000 Franken erreichen, ohne dass die Subscription geschlossen ist ; nach Einsicht der na.hträglichen Vorschläge der erwähnten Delezirten nach Barris,

...... schl i esst : 1 . Die von den Abgeordneten uach Baris gen.achte Verwendung der unterm 28. Januar d. J. ihnen zur Verfugung gestellten 50,000 Franken .oird genehmigt.

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2. Die Ausgaben aller Art, welche die schweiz. Gesandtschaft in Baris oder die Dortigen Hilssgesellschasten für

Bundesblatt. Jahrg. XXIII. Bd.I.

Unterstüzung der durch

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480 die Belagerung nnd den Krieg heimgesuchten Schwerer in Baris z..^ machen im Falle waren, sollen ausschließlich aus dem von der Subsexiption herrührenden Fond gedekt werden.

3. Die schweizerische Gesandtschast in Ba.^s wird beauftragt, in..

.^mverständniss .mit den dortigen Hilssgesellsehasten zu untersuchen, o..^ mrht in der dortigen Kolonie sieh Bersonen vorfinden, welche, durch di.^ Kriegsereignisse um ihre Erwerbsquellen gekommen , ausser Stand sind, il^.e Geschäfte weiterzuführen, und welche , wenn ihnen ein kleine.^ Kapital eingehändigt würde , sieh wieder ausrichten und aus der Klasse^ der Unterstufen heraustreten konnten.

Dagegen wird der Gesandtschast empfohlen, mit der ausnahmsweisen Austheilnng von wochentlichen oder monatliehen Unterstuzungen auszuhoren, sobald die Umstände es erlauben.

4. Dem Greisenas^.l wird neuerdings ^ranken zugestellt.

eine Summe von 30,000.

5. Die Hilfsmittel der schweizerischen Wohlthätigkeitsgesellschast und des gegenseitigen Hilssvereins sollen wieder ans den Betrag ergänzt werden , den die Rechnungen vor der gegenwärtigen Krists ausweisen.

Jm Weitern sollen sie noch nm einen Fünstel vermehrt werden, damit dlese Gesellschaften ans alle Eventualitäten gerüstet seien.

6. Der schweizerischen Gesandtschast wird empfohlen, eine Summe .^on Fr. 25,000 für die Unterstüznng der in andern Städten Frankreiehs niedergelassenen Schweizer, welche dnreh den gegenwärtigen Krie^ Unfalls gelitten haben, zu verwenden.

Bern, den 6. März 1871..

Jm Ramen des schweig Bundesrathes^..

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgen^ssensehast:.

Schi^.

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der

Commissionsmehrheit des Ständerathes in der Rekurssache von Franz Maria Durrer gegen den Bundesrath und den Landrath von Obwalden.

(Vom

9. Dezember 1870.)

Tit.!

Jndem wir im Allgemeinen aus die im Besehlusse des Bundesrathes enthaltene Zusammenstellung der tatsächlichen Verhältnisse verweisen, beschränken wir uns daraus, folgendes noch kurz hervorzuheben.

Jn Ewalden hat in sruherer Zeit der K a n t o n s r a t h von sich aus den Salzpreis sestgesezt, ohne dass er hiezu durch die Verfassung oder ein Gesez a u s d r ü k l i e h autorisirt gewesen wäre. aber auch ohne dass E i n s p r a c h e dagegen ersolgte. Jm Jahr 1867 wurde die Verfassung revidirt und die Kompetenzen ausgeschieden, dabei die o b e r s t e

G e w a l t ü b e r h a u p t , sowie die G e s e z g e b u n g s p e z i e l l der

Landesgemeinde, andere mehr dem Verwaltungssache augehorende Befugnisse dem K a u t o n s r a t h e zugetheilt. Jn Art. 48 l..eisst es unter anderm, der Kantonsrath h a n d h a b e das S a l z r e g a l . Der Preis des Falzes blieb unverändert der gleiche, und es ist nicht ersichtlich (aus den Aeten), dass seit 1867 an dem srüheren Zustande etwas g e ä n d e r t wurde. Der Rekurrent Dnrrer stellte nun an den Kantonsrath das Begehren. einen von ihm zu diesen. Zweke eingereichten A n t r a g der L and es g e m e inde v o r z u l e g e n , laut welchem der Salzpreis anf 7 Rappen per herabgesezt werden sollte.

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Beschluß des Bundesrathes betreffend die Vertheilung der aus der Subscription für die Schweizerkolonie in Paris herrührenden Gelder. (Vom 6. März 1871.)

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Jahr

1871

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13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1871

Date Data Seite

479-481

Page Pagina Ref. No

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