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Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme

Entwurf

(MIG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 20211, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG) Ingress gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 60 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «AHV-Versichertennummer» durch «AHV-Nummer» ersetzt.

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b­d sowie Abs. 2 und 3 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten natürlicher und juristischer Personen (Daten), einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durch: 1

1 2 3

BBl 2021 3046 SR 510.91 SR 101

2021-3910

BBl 2021 3047

Militärischen Informationssysteme. BG

2

BBl 2021 3047

b.

Kommandantinnen, Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos) sowie Kommandantinnen und Kommandanten des Zivilschutzes;

c.

weitere Angehörige der Armee und des Zivilschutzes;

d.

Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militär- und Zivilschutzwesen oder für das VBS erfüllen.

Es gilt nicht für die Datenbearbeitung durch die Nachrichtendienste.

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG) anwendbar.

3

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1 beim Betrieb von Informationssystemen oder beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und des VBS: 1

a.

Aufgehoben

Art. 2b

Profiling

Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz dürfen ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, durchführen, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den nachstehenden Bearbeitungszwecken zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen:

4

a.

Tauglichkeit und Fähigkeit für die Leistung von Militär- und Schutzdienst, einschliesslich tauglichkeits- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b­d;

b.

Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, Tätigkeiten und Arbeiten, einschliesslich eignungsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b­d und 143b Buchstaben d und e;

c.

Leistungsprofil und Leistungsfähigkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Körper, Intelligenz, Persönlichkeit, Psyche, Sozialverhalten und Verkehrsverhalten: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b­d und 143b Buchstaben d und e;

d.

Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und erbrachte Leistungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b­d, 127 Buchstaben d und e, 143b Buchstaben d und e und 143h;

e.

Lernverhalten und -fortschritt: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 127 Buchstaben a­c;

f.

Kaderpotenzial und Entwicklungsmöglichkeiten: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 13 Buchstaben b­d und m; SR 235.1

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g.

persönliche Interessen hinsichtlich des Militär- und Schutzdienstes, der Anstellung, der Ausbildung sowie der Weiterentwicklung: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b­d und m, 127 Buchstabe b und 143b Buchstaben a, d und e;

h.

Sicherheitsrisiko sowie Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial bezüglich der persönlichen Waffe: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstabe l und 145;

i.

weitere persönliche Aspekte zu weiteren Bearbeitungszwecken, sofern die betreffende Person dazu einwilligt.

Art. 3 Aufgehoben Art. 4 Abs. 1 Das VBS und seine Verwaltungseinheiten betreiben gemeinsam einen Verbund der in diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen geregelten Informationssysteme.

1

Art. 6

Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit

Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten und insbesondere durch Abrufverfahren bekannt geben, wenn dies: a.

in einem Gesetz im formellen Sinn oder einem Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, vorgesehen ist;

b.

in den vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz oder in einem vom Bundesrat abgeschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen ist und für die Bearbeitung dieser Daten gemäss DSG5 keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforderlich ist.

Art. 7 Abs. 2 erster Satz Die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Personen, einschliesslich beigezogener externer Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, dürfen Daten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. ...

2

Art. 8 1

5

Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

SR 235.1

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Nicht mehr benötigte Daten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten und anschliessend vernichtet.

2

Art. 11 Aufgehoben Art. 13 Bst. f und n­p Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: f.

Durchführung der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz;

n.

Prüfung und Kontrolle der Ausbildungsgutschriften;

o.

Fallführung im Rahmen der psychologischen Betreuung von Angehörigen der Armee während des Militärdienstes;

p.

Verwendung seiner Daten in anonymisierter Form zur Beantwortung von Anfragen zu Zahlen betreffend das VBS.

Art. 14 Abs. 1 Bst. abis, cbis und n, 2 Einleitungssatz sowie 4 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: 1

abis. die bei der Rekrutierung mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen und als Grundlage für die Entscheide nach Buchstabe a dienenden Daten über: 1. den Gesundheitszustand: Anamnese, Elektrokardiogramm, Lungenfunktion, Hör- und Sehvermögen, Intelligenztest, Textverständnistest, Fragebogen zur Erkennung von psychischen Erkrankungen, freiwillige Laborund Röntgenuntersuchungen, 2. die körperliche Leistungsfähigkeit: Kondition mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie koordinative Fähigkeiten, 3. die Intelligenz und Persönlichkeit: allgemeine Intelligenz, Problemlösefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit, Flexibilität, Gewissenhaftigkeit und Selbstbewusstsein sowie Veranlagung zu Handlungen, 4. die Psyche: Angstfreiheit, Selbstbewusstsein, Stressresistenz, emotionale Stabilität und Umgänglichkeit, 5. die soziale Kompetenz: Verhalten und Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe, 6. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen: funktionsbezogene Eignungsprüfungen, soweit sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil nach den Ziffern 1­5 ergibt, 7. das grundsätzliche Kaderpotenzial: Potenzial zur Verwendung als Unteroffizier, höherer Unteroffizier oder Offizier, 4 / 26

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8.

9.

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die persönlichen Interessen betreffend Erfüllung der Militärdienstpflicht, das Gefahrenpotenzial betreffend den Missbrauch der persönlichen Waffe;

cbis. Daten über absolvierte Ausbildungen und erlangte Berechtigungen für die Bedienung von militärischen Systemen; n.

2

Daten für die Prüfung und Kontrolle von Anträgen auf Auszahlung von Ausbildungsgutschriften.

Es enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:

Es enthält folgende Daten der vom psychologisch-pädagogischen Dienst der Armee (PPD) betreuten Personen: 4

a.

Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;

b.

folgende psychologische Daten: 1. Daten zum psychischen Zustand, 2. anamnestisch-biografisch erhobene Daten zu den psychischen Eigenschaften, 3. Resultate psychologischer Tests, 4. Zeugnisse von zivilen psychologischen Fachpersonen;

c.

sanitätsdienstliche Daten psychologischer oder psychiatrischer Herkunft, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 notwendig sind;

d.

Korrespondenz mit den betreuten Personen sowie den involvierten Stellen;

e.

Daten, die von der betreuten Person freiwillig gemeldet wurden.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Bst. a und 4 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandantinnen und Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei: 1

Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können: 2

a.

4

6

Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 93 Abs. 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20196; BZG);

Der PPD beschafft die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 bei: a.

der von ihm betreuten Person;

b.

den militärischen Vorgesetzten der betreuten Person;

c.

dem Militärärztlichen Dienst;

d.

Dritten, soweit die betreute Person dazu ihre Einwilligung gibt.

SR 520.1

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Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis, h und i sowie 1ter Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA, ausgenommen die Daten nach Artikel 14 Absatz 4, durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen: 1

bbis. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen und Personen; h.

der Zentralen Ausgleichsstelle zur Durchführung der Erwerbsersatzordnung;

i.

dem Nachrichtendienst des Bundes zur Feststellung der Identität von Personen, die aufgrund von Erkenntnissen über Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20157 (NDG) eine Bedrohung für die Sicherheit der Armee darstellen können;

Der PPD macht die Daten nach Artikel 14 Absatz 4 durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich: 1ter

a.

den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;

b.

den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen, Ärztinnen und Ärzte;

c.

den für den Militärärztlichen Dienst der Armee zuständigen Stellen.

Art. 17 Abs. 1 Bst. e, 4ter, 4quater und 5 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten: 1

e.

ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivilschutz nach dem BZG8 erging.

Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während einer Woche aufbewahrt.

4ter

Daten nach Artikel 14 Absatz 4 werden nach Abschluss der Betreuung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

4quater

Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

5

2. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 18­23) Aufgehoben

7 8

SR 121 SR 520.1

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Art. 24

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Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das MEDISA.

Art. 27 Einleitungssatz Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDISA bei: Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie 3 Einleitungssatz Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDISA durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich: 1

c.

den für die psychologische Betreuung der Angehörigen der Armee zuständigen Fachkräften des PPD;

Die Gruppe Verteidigung gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst folgenden Stellen bekannt: 3

Art. 30

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt dezentral auf den Waffenplätzen und in den Militärspitälern je ein Informationssystem Patientenerfassung (ISPE).

Art. 33 Einleitungssatz Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für die ISPE bei: 2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 36­41) Aufgehoben Art. 42

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Flugmedizin (MEDIS LW).

Art. 45 Einleitungssatz Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das MEDIS LW bei: Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDIS LW durch Abrufverfahren folgenden Personen zugänglich, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: 1

Sie gewährt in Anwesenheit eines Arztes, einer Ärztin, eines Psychologen oder einer Psychologin des Fliegerärztlichen Instituts den behandelnden und begutachtenden Ärztinnen und Ärzten und denjenigen der Militärversicherung Einsicht in die Daten des MEDIS LW.

2

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Art. 47 Abs. 1 und 3 1

Aufgehoben

Ist bei Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach Absatz 2 eine Person noch in Behandlung oder Betreuung durch das Fliegerärztliche Institut, so werden ihre Daten nach Abschluss der Behandlung oder Betreuung während zehn Jahren aufbewahrt.

3

Gliederungstitel vor Art. 48

7. Abschnitt: Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte Art. 48

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Einsatzpersonal Kommando Spezialkräfte (ISEP KSK).

Art. 49

Zweck

Das ISEP KSK dient: a.

der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement und das Militärpolizei-Spezialdetachement;

b.

der einsatzbezogenen Evaluation der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements und des Militärpolizei-Spezialdetachements;

c.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 50

Daten

Das ISEP KSK enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos beziehungsweise des Durchhaltevermögens im Einsatz.

Art. 51 Einleitungssatz Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISEP KSK bei: Art. 52 Abs. 1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISEP KSK den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.

1

Art. 53 Abs. 2 Die Daten der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements, der Angehörigen des Militärpolizei-Spezialdetachements sowie derjenigen Personen des Kommandos 2

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Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 54

8. Abschnitt: Informationssystem für die soziale Beratung Art. 54

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem für die soziale Beratung (ISB).

Art. 55

Zweck

Das ISB dient der administrativen Unterstützung der sozialen Beratung und Betreuung von Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes, Angehörigen des Rotkreuzdienstes, Personen im Friedensförderungsdienst, Angehörigen der Militärjustiz, Militärpatientinnen und Militärpatienten sowie von Angehörigen und Hinterbliebenen der vorgenannten Personen.

Art. 56

Daten

Das ISB enthält Angaben zur geleisteten finanziellen Unterstützung und zur Fallführung, Notizen zur Gesprächsführung sowie persönliche Unterlagen und Dokumente, die für die Beurteilung einer sozialen Beratung und Betreuung notwendig sind.

Art. 57

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISB: a.

bei der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b.

bei den militärischen Kommandos;

c.

bei den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

d.

bei den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen;

e.

aus dem PISA.

Art. 58

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISB durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich: a.

den Mitarbeitenden des Sozialdienstes der Armee;

b.

den Angehörigen der Armee, die beim Fachstab des Sozialdienstes der Armee eingeteilt sind;

c.

der Fachstelle Diversity Schweizer Armee die Daten zu deren Klientinnen und Klienten; 9 / 26

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d.

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der Armeeseelsorge die Daten zu deren Klientinnen und Klienten.

Art. 63 Abs. 2 Die Daten nach Artikel 62, die im Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) enthalten sind, werden dem IPV durch Abrufverfahren zugänglich gemacht.

2

Art. 65 Abs. 2 Die Daten von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht angestellt wurden, werden spätestens nach sechs Monaten vernichtet.

2

Art. 72

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informations- und Einsatz-System Koordinierter Sanitätsdienst (IES-KSD).

Art. 73 Einleitungssatz Das IES-KSD dient der oder dem Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD) sowie den zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partnern), bei der Bewältigung von sanitätsdienstlich relevanten Ereignissen für folgende Aufgaben: Art. 75 Einleitungssatz Die oder der Beauftragte des Bundesrates für den KSD sowie die KSD-Partner beschaffen die Daten für das IES-KSD bei: Art. 85 Abs. 2 2

Es dient zudem der Durchführung der Erwerbsersatzordnung.

Art. 86 Bst. a, abis und h Das MIL Office enthält folgende Daten: a.

Personalien, Adresse und Kontaktangaben;

abis.

Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung;

h.

Daten für die Verwaltung und Zuweisung von Armeematerial.

Art. 87 Bst. a Die militärischen Kommandos beschaffen die Daten für das MIL Office: a.

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bei der betreffenden Person; diese kann die Daten auch freiwillig über ein von der Gruppe Verteidigung betriebenes elektronisches Portal übermitteln;

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Art. 88

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Datenbekanntgabe

Die militärischen Kommandos geben die Daten des MIL Office folgenden Stellen und Personen bekannt: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

Betrifft nur den französischen Text.

d.

der Zentralen Ausgleichsstelle zur Durchführung der Erwerbsersatzordnung: die Daten nach Artikel 86 Buchstaben a, abis, c und g.

Art. 94

Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kaderplanung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Stellen und Personen des VBS, der betreffenden Person und ihren Vorgesetzten durch Abrufverfahren zugänglich.

Art. 103 Einleitungssatz sowie Bst. a und c Das FIS HE dient der Gruppe Verteidigung und den militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis;

c.

Vernetzung von Aufklärungs-, Führungs- und Einsatzmitteln des Kommandos Operationen und der Führungsunterstützungsbasis.

Art. 109 Bst. a Das FIS LW dient der Luftwaffe und ihren militärischen Kommandos zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Aktionsplanung und Lageverfolgung der Stäbe und Verbände der Luftwaffe;

Art. 110 Bst. a Das FIS LW enthält die folgenden Daten der Angehörigen der Armee: a.

Geschlecht;

Art. 119

Datenaufbewahrung

Die Daten des IMESS werden nach Beendigung des Einsatzes vernichtet.

Art. 121

Zweck

Die Informationssysteme von Simulatoren dienen zur Unterstützung der Ausbildung und Qualifikation von: a.

Angehörigen der Armee; 11 / 26

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b.

Zivilpersonen, die für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden;

c.

Dritten, die an den Simulatoren trainieren.

Art. 123 Einleitungssatz und Bst. c Die zuständigen Stellen und Personen beschaffen die Daten für die Informationssysteme von Simulatoren bei: c.

den militärischen oder zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.

Art. 124 Abs. 2 Bst. c 2

Sie geben die Daten der Informationssysteme von Simulatoren bekannt: c.

den an den Simulatoren ausgebildeten Zivilpersonen oder trainierenden Dritten sowie deren vorgesetzten Stellen und Personen.

Art. 125 Abs. 2 Trainieren Angehörige der Armee, Zivilpersonen oder Dritte regelmässig auf denselben Simulatoren, so können die Daten der Trainings nach deren Abschluss jeweils während zehn Jahren aufbewahrt werden.

2

Art. 131

Datenaufbewahrung

Die Daten des LMS VBS werden längstens während zehn Jahren aufbewahrt: a.

nach Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;

b.

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.

Gliederungstitel vor Art. 138

4. Abschnitt: Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee Art. 138

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Strassenverkehr und Schifffahrt der Armee (FA-SVSAA).

Art. 139 Einleitungssatz sowie Bst. a, c, e und f Das FA-SVSAA dient: a.

12 / 26

der Erstellung und Verwaltung von militärischen Fahrberechtigungen für Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, von eidgenössischen Schiffsführerausweisen sowie von Ausweisen der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten;

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c.

der Umsetzung von Administrativmassnahmen in Bezug auf militärische Fahrzeug- und Schiffsführerinnen und -führer, Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer Schiffsführerausweise sowie militärische Verkehrsexpertinnen und -experten;

e.

der Kontrolle der Ausbildung der angehenden Fahrerinnen und Fahrer, der Armeefahrlehrerinnen und -lehrer sowie der militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten;

f.

Aufgehoben

Art. 140 Einleitungssatz und Bst. b­d Das FA-SVSAA enthält folgende Daten von angehenden Fahrerinnen und Fahrern, von Fahrberechtigten, von Armeefahrlehrerinnen und -lehrern sowie von militärischen Verkehrsexpertinnen und -experten: b.

Daten über die Ausbildung, die militärischen Fahrberechtigungen und die Ausweise;

c.

Daten über die Administrativmassnahmen;

d.

Daten über die Ergebnisse der letzten Kontrolluntersuchung und das Datum der nächsten Kontrolluntersuchung.

Art. 141 Einleitungssatz und Bst. b­e Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das FA-SVSAA: b.

aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamts für Strassen;

c.

aus dem IPV;

d.

aus dem IPDM;

e.

bei den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind.

Art. 142 Abs. 1 1

Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des FA-SVSAA bekannt: a.

den Stellen und Personen, die mit den Aufgaben nach Artikel 139 betraut sind;

b.

an das PISA und das IVZ.

Art. 143

Datenaufbewahrung

Die Daten des FA-SVSAA, einschliesslich Daten über militärische Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts der Armee, werden nach der Erfassung längstens während 80 Jahren aufbewahrt.

1

Die Daten über zivile Administrativmassnahmen werden längstens so lange aufbewahrt, wie sie im IVZ enthalten sind.

2

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Die Daten über eine Kontrolluntersuchung werden jeweils nur bis zur nächsten Kontrolluntersuchung aufbewahrt.

3

Art. 143c Bst. l Das SPHAIR-Expert enthält folgende Daten: l.

persönliche Interessen hinsichtlich der Anstellung, Ausbildung, Weiterentwicklung sowie Berufs- und Funktionswahl.

6. Abschnitt (Art. 143g­143l) einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

6. Abschnitt: Informationssystem Führungsausbildung Art. 143g

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Führungsausbildung (ISFA).

Art. 143h

Zweck

Das ISFA dient der Ausbildungskontrolle, der Analyse der Ausbildungsresultate und der Prüfungsorganisation.

Art. 143i

Daten

Das ISFA enthält folgende Daten: a.

Personalien, Wohnort, Heimatort, Heimatkanton und Adressen;

b.

Daten über Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;

c.

AHV-Nummer;

d.

Geschlecht;

e.

Geburtsdatum;

f.

ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten, Kandidatinnen- oder Kandidatennummer, Prüfungssprache und Prüfungsangaben (Datum, Zeit, Ort, Expertin oder Experte);

g.

Daten über Eigenleistungen (Einreichdatum, Ergebnis);

h.

Prüfungsteilnahme und Prüfungsergebnisse.

Art. 143j

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISFA: a.

bei der betreffenden Person;

b.

bei den militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person;

c.

bei den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung;

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d.

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aus dem PISA.

Art. 143k

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des ISFA durch Abrufverfahren den Stellen und Personen zugänglich: 1

2

a.

die für die Eingabe der Daten in das ISFA zuständig sind;

b.

die für die Koordination der Prüfungen für die einzelnen Module zuständig sind.

Die Daten des ISFA werden bekannt gegeben: a.

der für die Ausstellung des Zertifikats über die erfolgreiche Absolvierung der einzelnen Module zuständigen zivilen Stelle;

b.

den im ISFA erfassten Personen als persönlicher Ausbildungsnachweis.

Art. 143l

Datenaufbewahrung

Die Daten des ISFA werden nach der Erfassung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

Art. 145

Zweck

Das SIBAD dient der Durchführung von: a.

Personensicherheitsprüfungen;

b.

Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials bezüglich der persönlichen Waffe;

c.

Zuverlässigkeitskontrollen.

Art. 147 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c und d Sie haben durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken im Rahmen der entsprechenden Rechtsgrundlagen: 2

c.

Informationssystem INDEX NDB nach Artikel 51 NDG9, unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

d.

Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG11.

Art. 148 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. c Ziff. 2bis und d Die Fachstelle PSP VBS macht die Daten des SIBAD durch Abrufverfahren folgenden Stellen zugänglich: 1

9 10 11

SR 121 SR 120 SR 514.54

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c.

den mit der Einleitung der Personensicherheitsprüfungen beauftragten Stellen: 2bis. der nationalen Netzgesellschaft,

d.

den mit Sicherheitsaufgaben beauftragten Stellen des Bundes, wenn diese Stellen sich für ihre Tätigkeit auf die Daten der Personensicherheitsprüfungen stützen müssen und die Daten für die betreffende Person nicht nachteilig sind.

Gliederungstitel vor Art. 167a

5. Abschnitt: Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei Art. 167a

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Journal- und Rapportsystem der Militärpolizei (JORASYS).

Art. 167b Bst. a und b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 167d

Datenbeschaffung

Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS:

12

a.

bei der betreffenden Person;

b.

bei den militärischen Kommandos;

c.

bei den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;

d.

bei den zivilen und militärischen Straf-, Strafvollzugs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden;

e.

durch Abrufverfahren oder automatisiert über eine Schnittstelle aus: 1. dem nationalen Polizeiindex, 2. dem automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL des Bundesamtes für Polizei, 3. dem IVZ, 4. den Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 WG12, 5. der Online-Abfrage Waffenregister der Kantone, 6. dem PISA, 7. dem IPV, 8. dem FA-SVSAA, 9. dem Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV), 10. dem PSN.

SR 514.54

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Art. 167e Abs. 1 sowie 2 Bst. b und c Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren folgenden Personen zugänglich: 1

a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG13;

c.

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dienstes für präventiven Schutz der Armee (DPSA) für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG.

Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt: 2

b.

den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich;

c.

den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen.

Art. 167f

Datenaufbewahrung

Die Daten des JORASYS werden nach Abschluss der militärpolizeilichen Tätigkeit zu einem Vorfall während zehn Jahren aufbewahrt.

6. Abschnitt (Art. 167g­167l) einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

6. Abschnitt: Informationssystem Präventiver Schutz der Armee Art. 167g

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Präventiver Schutz der Armee (IPSA).

Art. 167h

Zweck

Das IPSA dient dem DPSA zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG14, insbesondere: a.

zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;

b.

zum vorsorglichen Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen;

c.

zur Journal- und Einsatzführung.

Art. 167i

Daten

Das IPSA enthält von Personen, von denen eine mögliche Bedrohung der Armee ausgeht, folgende Daten: 13 14

SR 510.10 SR 510.10

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a.

Personalien;

b.

Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf und Ausbildung;

c.

Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit, Aufenthaltsstatus;

d.

Daten zum Nachweis der Identität, einschliesslich körperlicher Merkmale;

e.

politische und ideologische Ausrichtung;

f.

Rekrutierungsergebnisse, Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Qualifikationen, Dienstleistungen, Einsätze und Ausrüstung in der Armee und im Zivilschutz;

g.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

h.

medizinische und biometrische Daten;

i.

Bild-, Film- und Tonaufnahmen;

j.

Bezugspersonen sowie deren Identität;

k.

Daten über den Aufenthaltsort der Person, einschliesslich Bewegungsprofilen;

l.

Daten über die von der Person verwendeten Fortbewegungs- und Kommunikationsmittel, einschliesslich Nutzungs- und Standortdaten sowie Bewegungsprofilen;

m. Einzelheiten zu der von einer Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee; n.

weitere Informationen und Daten, die der DPSA für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG15 benötigt.

Art. 167j

Datenbeschaffung

Der DPSA beschafft die Daten für das IPSA:

15

a.

bei der betreffenden Person;

b.

bei den militärischen Kommandos;

c.

bei den in- und ausländischen Nachrichtendiensten;

d.

bei den Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;

e.

bei den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;

f.

aus öffentlich zugänglichen Quellen;

g.

durch Abrufverfahren aus dem: 1. PISA, 2. FA-SVSAA, 3. JORASYS,

SR 510.10

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4.

5.

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DDSV, PSN.

Art. 167k

Datenbekanntgabe

Der DPSA macht die Daten des IPSA durch Abrufverfahren seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG16 zugänglich.

1

Er gibt die Daten des IPSA in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: 2

a.

den für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stellen;

b.

den für die Cyberabwehr zuständigen Stellen;

c.

der Fachstelle Extremismus in der Armee;

d.

dem Kommando Militärpolizei;

e.

der Organisationseinheit Personelles der Armee;

f.

den zuständigen Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten für ihren Bereich;

g.

dem Nachrichtendienst des Bundes; vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 5 NDG17;

h.

dem Bundesamt für Polizei.

Art. 167l

Datenaufbewahrung

Die Daten des IPSA werden nach dem Wegfall der von der betreffenden Person ausgehenden möglichen Bedrohung der Armee längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 168 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 168

Verantwortliches Organ

Das Generalsekretariat des VBS betreibt ein Informationssystem Schadenzentrum VBS (SCHAMIS).

Art. 169 Einleitungssatz sowie Bst. d und e Das SCHAMIS dient: d.

16 17

dem Ausstellen von elektronischen Versicherungsnachweisen für Bundesfahrzeuge;

SR 510.10 SR 121

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e.

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der Regulierung von Schadenfällen von Motorfahrzeugen von Ratsmitgliedern nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 198818 zum Parlamentsressourcengesetz.

Art. 170 Einleitungssatz sowie Bst. a und abis Das SCHAMIS enthält: a.

folgende Daten von Geschädigten und Schädigenden: 1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache, 2. Sozialversicherungsnummer, 3. Angaben zur finanziellen und beruflichen Situation, 4. Daten von Versicherungen, 5. medizinische und sanitätsdienstliche Daten, 6. Daten aus Straf-, Zivil-, Disziplinar- und Verwaltungsverfahren, 7. militärische Führungsdaten, 8. Fahrzeughalterdaten;

abis. folgende für die Zweckerfüllung nötigen Daten von Dritten: 1. Personalien, Adresse, Kontaktangaben und Korrespondenzsprache, 2. Beruf; Art. 171 Einleitungssatz und Bst. i Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das SCHAMIS bei: i.

Versicherungen.

Art. 172

Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des SCHAMIS den mit den Aufgaben nach Artikel 169 betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.

1

Es gibt Dritten, die bei der Erledigung von Schadenfällen und Haftpflichtansprüchen mitwirken, die dafür notwendigen Daten bekannt.

2

Art. 173

Datenaufbewahrung

Die Daten des SCHAMIS werden nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens während zehn Jahren aufbewahrt.

18

SR 171.211

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Gliederungstitel vor Art. 174

2. Abschnitt: Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung Art. 174

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Datendrehscheibe Verteidigung (DDSV).

Art. 175 Einleitungssatz Das DDSV dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: Art. 176 Einleitungssatz und Bst. c Das DDSV enthält folgende Daten: c.

Daten, die für den Datenaustausch nach Artikel 175 Buchstabe c notwendig sind.

Art. 177 Einleitungssatz Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das DDSV bei: Art. 178

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht durch Abrufverfahren die folgenden Daten des DDSV den nachstehenden Stellen und Personen zugänglich: a.

die Daten nach Artikel 176 Buchstaben a und b: den militärischen Kommandos sowie den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;

b.

die Daten nach Artikel 176 Buchstabe c: den für die militärischen Informationssysteme zuständigen Stellen und Personen.

Art. 179

Datenaufbewahrung

Die Daten des DDSV werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt.

Art. 179b Bst. d Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt: d.

19

den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG19;

SR 514.54

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Art. 179c Abs. 4 Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie Angestellten aus den gestützt auf das BPG20 und dessen Ausführungsbestimmungen geführten Bewerbungs- und Personaldossiers.

4

Art. 179d Bst. e Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei: e.

den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem IPDM und der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG21.

Art. 179e Abs. 2 Bst. e Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt: 2

e.

den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem IPDM;

Gliederungstitel vor Art. 179g

4. Abschnitt: Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst Art. 179g

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Schiesswesen ausser Dienst (SaD).

Art. 179h Einleitungssatz Das SaD dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst bei: Art. 179i Einleitungssatz Das SaD enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mitgliedern sowie von Schützinnen und Schützen: Art. 179j Einleitungssatz Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das SaD bei:

20 21

SR 172.220.1 SR 514.54

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Art. 179k Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des SaD durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich: 1

Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des SaD der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwaltungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt.

2

Art. 179l Abs. 1 Die Daten des SaD werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt.

1

5. Abschnitt (Art. 179m­179r) einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels

5. Abschnitt: Informationssystem Master-Data-Management Art. 179m

Verantwortliches Organ

Das Generalsekretariat des VBS betreibt das Informationssystem Master-Data-Management (MDM).

Art. 179n

Zweck

Das MDM dient der Verwaltung und Bereitstellung von Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal.

Art. 179o

Daten

Das MDM enthält die folgenden Daten bestehender und künftig möglicher Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner: a.

Namens- und Firmendaten;

b.

Adressdaten;

c.

Kontoverbindung;

d.

Kontaktangaben;

e.

Geschlecht;

f.

Nationalität;

g.

Korrespondenzsprache;

h.

Ausländerkategorie;

i.

Beruf;

j.

Geburtsdatum;

k.

Sozialversicherungsnummer; 23 / 26

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l.

BBl 2021 3047

Rechtsform;

m. Unternehmensidentifikationsnummer (UID), Steuernummer sowie weitere, unternehmensspezifische Nummern und Einteilungscodes; n.

Konkursangaben;

o.

Status als Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner;

p.

mit der Geschäftspartnerin oder dem Geschäftspartner verknüpfte logistische Stammdaten wie Materialstammdaten und Systemstrukturdaten.

Art. 179p

Datenbeschaffung

Das Generalsekretariat des VBS beschafft die Daten für das MDM: a.

bei den bestehenden und künftig möglichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern;

b.

bei den Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

c.

aus dem für das Master-Data-Management ausserhalb des VBS betriebenen Informationssystem des Bundes über eine Schnittstelle;

d.

bei in- und ausländischen Materiallieferanten und -herstellern.

Art. 179q

Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des MDM durch Abrufverfahren den für die Geschäftsprozesse des VBS in den Bereichen Finanzen, Beschaffung, Logistik, Immobilien und Personal zuständigen Stellen und Personen zugänglich.

Art. 179r

Datenaufbewahrung

Die Daten des MDM werden nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu einer Geschäftspartnerin oder einem Geschäftspartner wie folgt aufbewahrt: 1

a.

die Daten nach Artikel 179o Buchstaben a­o: während zehn Jahren;

b.

die Daten nach Artikel 179o Buchstabe p: während fünfzig Jahren.

Steht fest, dass eine Person nicht Geschäftspartnerin oder Geschäftspartner wird, werden ihre Daten während zwei Jahren aufbewahrt.

2

Art. 181 Abs. 1 Bst. a und 2 Einleitungssatz 1

Die Überwachungsmittel dienen zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Gewährleistung der Sicherheit von Angehörigen, Einrichtungen und Material der Armee im Bereich: 1. der Truppe, 2. militärisch genutzter Objekte der Armee, der Militärverwaltung oder von Dritten;

Die Armee kann mit ihren Überwachungsmitteln und dem nötigen Personal den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsleistungen erbringen: 2

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Art. 186 Abs. 3 Er kann im Rahmen der Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die grenzüberschreitende Bearbeitung von Personendaten, deren Bearbeitung nach DSG22 keine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erfordert, abschliessen.

3

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Militärgesetz vom 3. Februar 199523 Art. 146

Militärische Informationssysteme

Die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 200824 über militärische und andere Informationssysteme im VBS geregelt.

2. Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 202025 Art. 45 Abs. 1, 3bis und 6 Bst. d Die Fachstellen PSP betreiben ein Informationssystem. Dieses dient der Durchführung von: 1

a.

Personensicherheitsprüfungen;

b.

Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials bezüglich der persönlichen Waffe;

c.

Zuverlässigkeitskontrollen;

d.

Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit.

Anhand der Daten des Informationssystems darf ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, nach DSG durchgeführt werden, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den Bearbeitungszwecken nach Absatz 1 zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen: 3bis

22 23 24 25

a.

Sicherheitsrisiko;

b.

Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial bezüglich der persönlichen Waffe.

SR 235.1 SR 510.10 SR 510.91 SR ...; BBl 2020 9975

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BBl 2021 3047

Die Daten nach Absatz 4 können automatisch und systematisch durch Abfrage der folgenden Informationssysteme erhoben werden: 6

d.

die Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199726.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 das Inkrafttreten.

3

Artikel 2b tritt nicht vor dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202027 in Kraft.

Artikel 45 Absatz 3bis des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 202028 tritt nicht vor dem Datenschutzgesetz vom 25. September 202029 in Kraft.

4

26 27 28 29

SR 514.54 SR ...; BBl 2020 7639 SR ...; BBl 2020 9975 SR ...; BBl 2020 7639

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