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Minderheit der nationalräthlichen Kommission fur die Prüfung des vom Bundesrath mit Frankreich abgeschlossenen Vertraget über endgültige Lösung der Dappenthalfrage.

(Vom 20. Januar 1863.)

Tit. l Wiewol den Mitgliedern dee Minderheit Jhrer kommission von den verehrl. Kollegen der Mehrheit hievon abgerathen wurde, so wollten sie doch nicht aus die Befugniss verzichten , Jhnen einen schristlichen Berieht vorzulegen, von der .Ansieht ausgehend, dass diese anerkannt wichtige Angelegenheit, welche im Jahr l 860 im Schosse der Rathe der Bundesversammlung Gegenstand gediegener Beriehte war und an die sieh Vrin-

zipiensragen hochfter Bedeutung knüpfen, im Augenblike einer endgültigen Losung einige, das Gepräge ernster und gewissenhafter Erwägung tragende Zeilen erheis.he.

Wir bitten Sie , Tit. , bei diesem Anlasse von der vollkommenen Aufriehtigkeit unserer Vaterlandsliebe überzeugt zu sein.

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Moge uns im Weitern Jhre Nachsieht zu Theil werden.

Zur Sache.

Vor Allem ist zu bemerken, dass die Unterhandlungen über den uns vorliegenden Vertrag aus Seite der schweizerischen Eidgenossenschaft von der Vollziehungsbehorde, auf Seite Frankreichs dagegen, wenigstens insoweit es die Preliminargreundlagen betrifft, unmittelbar von seinem Oberhaupte, dem Kaiser, ausziengen, und dass daher die hoehften Behorden der beiden Staaten eine ungleiche Stellung einnahmen. Sodann dürfte ans dem Umstande, dass die Bundesversammlung in ihrer Januarsizung

von 1860 sieh mit der Dappenthalfrage beschäftigt hat, das Vorhanden-

sein hinlänglich^ bestimmter A n d e u t u n g e n für das Verhalten des Bundesrathes hervorgehen.

498 prüfen wir punkte aus.

die fraglichen

Unterhandlungen von diesem Gesichts-

Aus den Protokollen der gesezgebenden Räthe erhellt, dass sie damals keine bestimmt^ .^..hlnssnahme gesasst haben, zumal der gehaltvolle Berieht des Bundesrathes vom 9. Dezember 1859 dazu keinerlei Veranlassung bot. Man beschloss, in Betracht, dass der Bundesrath bei der Unter-

handlung bezüglich der Dappenthal.angelegenheit die Ehre der Schweiz werde zu wahren wissen, einfach vom bundesrathliehen Berichte formerkung im Protokoll zu nehmen.

Die Ansehannugsweise der obersten schweizerischen Landesbehorde ist den Kommissionsberiehten zu entnehmen, welehe zur Begründung der vorerwähnten Schlnssnahme dienten.

Die Minderheit Jhrer Kommission findet, dass sie darin klar genug ausgesprochen ist.

Jn dem oben augeführten Berichte hat der Bundesrath selbst am Sehlusse den Wunsch kundgegeben , dass die Bundesversammlung sieh p o s i t i v d a r ü b e r a u s s p r e c h e , o^ sie mit den A n s i c h t e n des B u n d e s r a t h e s e i n v e r s t a n d e n sei, oder welch' a n d e r e G r n n d ^ säze sie befolgt w i s s e n wolle.

Die nationalräthliche Kommission, bestehend aus den HH. E scher, Martin, Go.uzenbach, Hungerbühl.er und A l l e t , fand: ...ass, wenn

die Erledigung der Dappeuthalangelege..l..eit wirklich nur aus dem Wege

gegenseitigen Entgegenkommens sollte in ^Aussieht genommen werben konnen, Ueberelukommen^ zu erreichen sein dürften, welche dem nichts weniger .als befriedigenden ^t^tus quo in seder Bezieh^n^ vorzuziehen waren.

dass bei der damaligen Sachlage keine maßgebende Sehlussnahme .gefasst werben sollte, da gewisse Vnnkte in den Akten nicht genügend .ausgeklärt seien, denn, sagte di^ Kommission: .,Wie nal^e liegt die Ge-^ fahr. dass in ^olge derartiger Beschlüsse je nach Gestaltung der Dinge wichtigere .^...agen unwichtigeren untergeordnet werden konnten l und über..

diess, soll denn die Möglichkeit als ganz ausgeschlossen angesehen werden, dass bei Anlass solcher unter Umständen in Aussicht zu nehmender VerHandlungen über fragen, die von ungleich grosserm Belange als die Dappenthalangelegenheit sind, anch die leztere eine den Wünschen der Schweiz vollig entsprechende Losung finden konnte^^ Jene Kommission des .Nationalrathes hält sehliesslieh dafür, dass die ^Bundesversammluug dem Bundesrathe nicht durch massgebende Beschlüsse in der Dappenthalangelegenheit die Hände binden, sondern ihm im Gegentheile die volle Freiheit. lassen solle, be.. den U m g e s t a l t u n g e n , die sieh v o r b e r e i t e n zu w o l l e n scheinen, die J n t e r e s s e u der.^ehweiz u n b e e n g t und u n g e h e m m t nach bestem W i s s e n ün^ Ge. w i s s e n z u w a h r e n und zu f o r d e r n . Die Kommission fand sich in dieser Ansicht um so mehr bestärkt, als der Bundesrath noch in den

4.^ jüngsten Zeiten bewiesen hat, dass er die schweizerische Ehre ^u wahren wi^e.

Aus diesen Anführungen scheint hervorzugehen, dass die kommission des Nationalrathes politische Konjunkturen im europäischen Staatsleben im Auge hatte, die noeh nieht eingetreten sind, da nach den Ve.^rägen von Villasranea und Zürich, ungeachtet der stattgehabten grossen GebietsVeränderungen, die Dappeüthalsxage nieht, als Jneidenzpunkt, die natürliche Stelle ihrer endgültigen Losung gesunden hat.

Die kommission des Ständerathes bestand aus den HH. Visier, Riggenbach, Wenger, Weber (Jost), Monighetti.

Jhr Bericht, dem eine der nationalräthlichen durchaus entsprechende Besehlusssassung folgte, scheint in Hinsicht auf die darin enthaltenen DiAktionen noch einlässlicher gewesen zu sein.

Ra.h Hinweisung daraus, dass : a. die Tagsazung im Jahr 1816 einstimmig den Vorort beauftragt hatte, die sehweiz. Landeshoheit im Dappenthale, und zwar ans Gründen der Gerechtigkeit und der militärischen Jnteressen aufrecht zu halten ; b. die Tagsa^ung immerfort eine sehr entschiedene Stellung in dieser Frage eingenommen hat;

c. die Tagsa.^ung im Jahr 18l8, als mit der Würde der Schweiz unvereinbar, die Vorschläge Frankreichs zurükgewiesen hat, .d. die .^agsazung das Anerbieten der guten Dienste der Mächte, um die .^chwei^ .zur Abtretung des Dappenthals an Frankreich zu bewegen, energisch zurükgewiesen hat; e. die Tagsazung beschlossen hat, den h. .......tand Waadt einzuladen, mit seiner wohl bekannten Sorgfalt jeden . sremden Eingriff in die Ausübung seiner Souveränetätsrechte im Dappenthale zu verhindern ; k. die Tagsazuug stets die Ansieht festgehalten hat, dass das Dappen-

thal sowol mit Rüksicht auf die politischen als auf die militärischen

Jnteressen der Schweiz erhalten werden müsse, erklärte diese .^ommissiou, sie theile die Anschauungsweise des Rationalrathes nicht, welche geltend ^u machen sueht, dass die Genehmigung der Mächte, welche die Wiener .^ongressakte unterzeichnet haben, für die Regelung dieser ^rage nieht nothwendig sei.

.^..e erklärte serner, dass sie ^..ar in ^keine Beurtheilung der militärischen Jnteressen sich einlasse, jedoch glaube, dass bei der h o h e n .

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^00 B e d e u t u n g , welche d e r a r t i g e B e r g t h ä l e r sür die mili.^ t ä r i s c h e V e r t e i d i g u n g e i n e s L a n d e s i m m e r h a b e n , namentlich wenn eine Militärstrasse durch dieselben führt, nie alle Eventualitäten, welche in einem allfälligen Kriege eintreten, vorausgesehen werden konnen, und dass desshalb dem Bundesrath bei Brüfung dieses Bunktes a l l e Sorgfalt empfohlen werden s o l l , damit die Jnteressen d e r L a n d e s v e r t e i d i g u n g d e r S c h w e i z in k e i n e r l e i W e i s e g e s c h m ä l e r t werden.

Endlich fügte die nämliche .kommission bei : ,,Wenn sie auch die Erledigung der lange sehwebenden Angelegenheit sür wünschenswert ansehen muss , s o e r a ch t e t e s i e e s d e n n o eh s ü r z w e k m ässi g e r , d e n ^tat.ns quo b e i z u b e h a l t e n , w e n n er auch mit R a eht h e i l e n v e r b u n d e n ist, als e i n e n Ab s chi u ss h e r b e i z u f ü h r e n , w e l c h e r die s c h w e i z e r i s c h e E i d g e n o s s e n s c h a f t n i eh t b e s r i e digen kann.^ Aus dem Vorstehenden erhellt klar, dass der Ständerath durchaus nicht anf eine Losung der Streitsrage hindrängte, sondern dass ihm mehr an der Erhaltung des ^tatns quo gelegen war.

Rach gepflogener Brüsung findet die Minderheit Jhrer Kommission

die als Richtschnur für den Bundesrath geltend gemachten Ansichten in den

im Januar 1860 den gesezgebenden Räthen erstatteten Berichten durchaus dem Geiste entsprechend, der in dem Berichte der Voll^iehnngsbehorde selbst waltet, welcher damals den Berathungen in den K o m m i s s i o n e n s o w o l , als in d e n e i d g e n o s s i s c h e n R ä t h e n zur Grundlage diente.

Wirklich stellt der ganze Jnhalt des fraglichen Berichtes in den klugen der Minderheit Jl.^.er .kommission fest, dass die Eigenthums-. und Hoheitsrechte d.^.s Kantons Waadt, beziehungsweise der Eidgenossenschaft

aus das Dappentl..al innerhalb der in den Jahren 1752 und 176l bestimmten Granen. nieht im mindesten angezweifelt werden tonnen.

Dieser Berieht erhärtet des ^ernern : --- dass im Jahr 1802 die helvetische Regierung der Gewalt der Umstände weichen musste.

- dass im Jahr l8l5 dieses Thal der Schweiz in der Absicht zurükgegeben wurde, ihre westliche Gränze zu verstärken .

.--^dass diese im Fruhling erfolgte Rükgabe im gerbst gleichen Jahres nach den hundert Tagen bestätigt würde; - dass die Schweiz dex Verwendung der Grossmächte sür Abtretung des Dappenthales an Frankreich niemals Gehor gegeben hat; - dass die saktisehe ^..onveränetät mit so z^n sagen .^r .^in^igen Ausnahme hinsichtlich des Unterhalts der Strasse nael^ der Faneill^ stetsfort dureh die sehweizeris.hen Behorden ausgeübt worden ist;

^

501 -- dass vom ^ militarischen Standpunkte aus von allen zu Rathe gezogenen Offizieren ohne Ausnahme dem in Rede stehenden Gebiete eine gewisse entschiedene Bedeutung sür die Verteidigung der Schweiz beigelegt worden ist; indem einstimmig der Vortheil, dort wenn auch bloss einen vorgeschobenen Posten ausstellen oder den Feind selbst nur zwei Stunden lang aushallen zu konnen, anerkannt wird;^ .-- dass im ..^inblik auf die Ausdehnung, welche Frankreich ..^n .Befestigungswerken von Les Rousses gibt und noeh weiters geben kar.n, die Losung der Frage noch viel schwieriger wird , --- dass Frankreich zu seiner Vertheidigung gegen die Schweiz die .

erwähnten Verstärkungen seiner Gränze nicht bedarf.

Rach allen diesen Punkten , deren Auszählung wir noch ausdehnen konnten, schliesst der Bundesrath seinen Bericht mit der triftigen Bemerkung : ^ ,,Zudem sind die bestehenden Gränzen der Schweiz dnrch Verträge sanktionirt, welche alle Mächte des Wienerkongresses unterzeichnet haben.

Durch e i n f r e i w i l l i g e s . A u s g e b e n ei n es e i n z i g e n P u n k t e s d i e s e r G r ä n z e , v e r h a n d e l t m i t n u r eiuer d e r K o n g r e s s mä..hte, w ü r d e d i e S c h w e i z d e r S t e l l u n g , w e l c h e i h r d i e z i t i r t e n V e r t r ä g e g e w ä h r e n , nicht u n w e s e n t l i c h v e r geben.^

Bei Duxehlesnng des zweiten Berichtes des Bundesrathes über die Dappenthalfrage, welcher den jüngst mit Frankreich geschlossenen Vertrag^ begleitet, um dessen Ratifikation oder Richtratifikation es sich nun handelt,

waren die Mitglieder der Minderheit nicht die einzigen, welche ihn kühl und mit Befremden aufnahmen.

Ferne sei es von uns,

die vom Bun^

desrath bei Verhandlung dieser wichtigen .Angelegenheit gehegten Absichten hinsichtlich der schweizerischen Ehre im geringsten in Zweifel ziehen zu wollen. Wir anerkennen, dass viele Gründe zu Gunsten des vorgeschlagenen Vertrags. angeführt werden konnen und wollen gerne annehmen, dass die Vollziehungsbehörde im vorliegenden Falte naeh bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat und nur das beantragt, was sie für die politischen und militärischen Jnteressen der Eidgenossenschaft am gedeihliehsten erachtet. Da uns aber die Pflicht obliegt, diesen Gegenstand zu prüfen , so müssen wir bedauern , dass jener Berieht nieht näher aus die Einzelheiten eingetreten ist. Es sollte den Mitgliedern der Versammlung Gelegenheit geboten werden, die zahlreichen und interessanten Akten über diese Angelegenheit etwas einlässlieher durchzugehen.

Was die Verfasser des gegenwärtigen Berichtes von vornherein überrascht hat, ist, dass ohne Veranlassung oder ^doch unter Umständen,

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welche durchaus den von der Bundesversammlung früher vorrechneten ^esi..htspunkten nicht entsprachen, die Frage an Hand genommen und ^darüber verhandelt werden konnte. Die Minderheit Jhrer Commission hält ob mit Recht oder Unrecht,^ sei dahingestellt - dafür, dass der vom Bundesrathe für die Verhandlung und den Abschluss der Frage gewählte

Augenblik nicht der günstigste gewesen ist,^ und dass . in^ der Folge leicht

stch weit bessere Gelegenheiten da...... hätten darbieten Donnen, welche ^es moglich gemacht hätten , zu einer den s t ä t i g e n Be st r e b u n g e n d e r R e g i e r u n g u n s e r e s L a n d e s vollkommen entsprechenden Losung ^u gelangen. Das ist^s jedoch nicht, was die ^vei unterzeichneten .Commisfionsmitglieder bewogen hat, st^l, von ihren verehrt. Kollegen der Mehrheit. zu trennen. Es gibt hiezu nach ihrem Dafürhalten einen weit ernstern Grund. Um in diesem schriftlichen Berichte die Zeit der h. Versammlung n.cht zn missbrauchen, beeilen sich die Minoritätsmitglieder Jl^rer Kommission, die g e w i c h t i g e n G r ü n d e darzulegen. welche. sich ihrer Brüfung darboten und die ihnen nicht gestatten, die Ratifikation des fraglichen Vertrages Jhrer .Behorde vorzuschlagen nnd zu empfehlen.^ Wir verzi^ten also darauf, von dem Gange der Unterhandlungen ^zu sprechen , in welchen eine entschiedenere Haltung wahrscheinlich günstige Ergebnisse erzielt hätte. Wir übergehen die .befremdliche Geheimhaltung, welche der Bundesrath während den Unterhandlungen, und. zwar so weit beobachten zu sollen glaubte, dass selbst die Bundesversammlung, die hochste Autorität in der Schweiz, wie diess für Frankreich der Kaiser ist, nichts

über diese .Angelegenheit erfahren hat, bis d i e s e l b e als f e r t i g ab-

g e s c h l o s s e n dastand. Eben sowenig wollen wir uns bei dem Umstande aushalten, dass der Bundesrath den sraglichen Vertrag abgeschlossen hat, ohne ihn vorher mit Rüksicht auf die kantonale ^o.weränetät der ....^berbehorde des Kantons Waadt vorzulegen , - noeh bei der Thatsache verweilen, dass man im Allgemeinen Besseres gewünscht ^ hätte und dass der von Frankreich angetretene Ersa^ nach Ausweis der Akten in der ..^hat weit davon entfernt ist, dem wirkliehen ^und allgemeinen Werthe des Gegentheiles zu entsprechen, weichen die Sehweiz preisgibt, wenn der Vertrag von der Bundesversammlung ratifiât wird. Sollen wir daraus hinweisen, dass die Schweiz aus gleichen Gründen, wie sie ^ränkreich anführte, eine aas ^..hweizergebiet angelegte Verbindungsftrasse zwtschen St. Eergues und le Brassus hätte erhalten müssen, damit die sehwei^ Arische Bevölkerung dieses theiles des waadtländischen Jura von den Formalitäten der frantosi s eh e n Douane befreit würdet .-- Emer Be-.

sprechung der militärischen Seite der Frage wollen ^wir uns gänzlich enthalten , da dieselbe bereits ^ vielfach erortert worden ist. Wir wollen lediglich unsere Zweifel äussern über die künftige Moglichkeit, die Stellung am Collier zu vertheidigen , welker nach den Worten des Berittes des eidgenossischen Genies dur^.h den unausweichlichen Mon.. des Tulles beherrscht wird; - und noch mehr über die Möglichkeit. den

Engpass ^t. Eergues zu halten. Jn unsern Augen ist die Möglichkeit.

503 die Bewegungen des Feindes ^beobachten und ihn, wäre es an^ nur für einige Stunden, dortselbst durch vorgeschobene Vosten anzuhalten, durch die Tragweite des vorliegenden Vertrages abgeritten.

Da unsere Rechte ^in Betreff der neutralsten Brovin^e.. Savopens immerfort ausrechtgehalten und verwahrt worden sind, so^ hätte nach unserer Ansicht das eidgenössische Genie sein Urtheil über den militärischen

Werth des Dappenthales nicht ausschließlich nur auf die . vielleicht

v o r ü b e r g e h e n d e Thatsache der Annexion dieser Vroviüzen an ^rankreich^ gründen sollen.

Endlich haben wir vom militärischen Gesichtspunkte aus die innige Ueber^enguna. dass das allgemeine ^stem für die Verteidigung unserer Westgrä.^e geschwächt, während dasjenige Frankreichs beträchtlich verstärkt wird , un.^ ^war dermalen , dass niehts mehr seine Truppen , wäre es nothigenfalls auch nur für einige Stunden . verhindern wird . auf unser Gebiet .^.in^usallen, und diess aus nicht weniger denn sechs grosse.. .^trassen in diesem Theile^ des Jura, ^ welche sich ^ nach und nach vereinigen , und in derjenigen von ^Morets ^ na.l^ Salins , d. ^h. beim Fort les Ronsses zusammentreten. ^ ^ .

Der Hauptgründe , welche . den Mitgliedern der Minorität Jhrer .^omm.ssion es nicht gestatten, Jhnen die Ratifikation des vom Bundesrathe mit der ^srau^osisehen Regierung in Betreff des Dappenthales abgeschlossenen Vertrages vorzuschlagen , sind drei : ^ l . .^ie halten nicht dafür^ dass die schwel. Eidgenossenschaft in ihren. w o h l v e r s t a n d e n e n ^ und vol l sta n di g a u f g e f a s s t e n J n t e r e s s e auch n u r d e n k l e i n s t e n T h e i l i h r e s G e b i e t e s , au .welche Rachbarmaeht es immer sein mo^e, je abtreten konne und dürfe. D.er ^ helvetische Boden ist ein heiliges Gebiet. die Verfassung gewährleistet es in seinem vollen Beftande. Ueber die ..kränzen . de^ Dappenthales kanu kein Zweifel ob.valteu , das Hoheitsre.ht der Schweiz über diesem Landestheil ist in bestimmtester Weise in den noch je^t zu vollem Reehte bestehenden Urkunden des europäischen .Volkerreehtes verschrieben.

^ Die Thatsache , dass der vom eivilrechtlicheu und administrativen Standpunkte aus vorzugsweise betheiligte Grosse Rath des Kantons Waadt den Vertragsentwurf genehmigt hat, entkräftet nach der Ansieht der Berichterftätter die von diesen vorgebrachte Vrinzipiensrage nicht im geringsten.

^ie tonnen daher eine A b t r e t u n g oder eine B r e i s g e b u n g eines Theiles des helvetischen Gebietes nicht zugeben.

2. Ebensowenig konnen sie zugeben, dass die schweiz. Eidgenossensehast , unter welcher Form immer es sei,. je zu Austauschungen von Gebiet, mithin von Bewohnern schreiten konne und dürfe. Rach ihrer Anschauungsweise ist es ^ für unser Vaterland äusserst gefährlieh , wenn

^504 .seine Behorden an Frankreich den Mont des Tufkes, sowie einen Theil des Dappenthales ü b e r l a s s e n , und im Austausch einen Theil der Rordabhänge des Noirniont annehmen, bei welcher Gelegenheit Schweizer-

bürger, nach den ulkten beiläufig 120, gegen ungefähr 60 sranzosisehe

Bürger ausgetauscht werden (NB. Brief des Obersten Aubert vom 5.

Januar 1863).

Der Umstand, dass diese Bürger ihre Nationalität beibehalten kon. nen, hindert nicht, dass die Lage der vermoge des Vertrages künstig ans franzosischen Boden versezten Schwerer eine viel beschwerlichere werde in Folge der Steuern, wel.he in Frankreich weit bedeutender sind als in der Schweiz. Was uns in dieser Angelegenheit .-- betrachte man sie aneh

für so gerinfügig als man wolle --- stosst, ist die Anwendung des Grundsazes des Gebiets- und Bevolkerungsanstausches.

Je nach den Umständen kann diess die Schweiz sehr weit sichren.

Die Minorität Jhrer kommission sieht darin bei den jezigen Zeitlänfen eine grosse Gefahr. Haben wir einmal auf einen Gebiets- und Bevolkernngsaustausch uns eingelassen, so konnte wohl irgend ein Machtiger der

Welt kommen , und uns den Austausch Tessins gegen das Veltlin, viel-

leicht selbst der franzosisehen Schweiz gegen einen Theil von T.^rol unter Berufung gewissermassen auf den Rationalitätengrundsa^ vorsehlagen.

Diese Befürchtungen mogen Jhnen übertrieben erseheinen. Wenn sie^s nur immer bleiben .

Der dritte und lezte Hauptgrund , der uns in diesem Augenblike leitet, ist der Umstand, dass der Bundesrath in seinen Unterhandlungen mit der sran^osisehen Regierung nieht streng an den wichtigen diplomatischeu Standpunkt sich gehalten hat, den er in seinem Berichte vom .^.

Dezember 18^9 hervorgehoben. dass nämlieh ein a l l s ä l l i g e r Vertrag j e d e n f a l l s der Genehmigung aller Mächte u n t e r b r e i t e t w e r d e n müss t e .

Statt eine Bestimmung in diesem ..^inne in den Vertrag selbst anszunehmen, hat der Bundesrath ans die Weigerung Frankreichs sieh begnügt, seine Absieht, den Vertrag den Mächten behufs Anerkennung zur .^enntniss zu bringen, in einem Protokolle ^u konstatiren. Der ^ertrag wurde mitgetheilt. einige diplomatische V.^treter haben den Empfang

dieser Mittheilung bestätigt. Bei den Akten liegt aber nichts , woraus aus eine Anerkennung dieses Vertrages von Seite aller Mäehte geschlossen werden konnte.

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Läge es nun weit ab, ^u denken, dass die eine oder andere Maeht irgend ein diplomatisches Jnteresse daran haben konnte , in dieser ^rage irgend eine H^nterthüre sieh offen zn halten und aus ihre Zuftimmuna^ und Anerkennung mehr oder weniger lang warten zu lassend Es liegen hierin unerlässliche Bedingungen sur die Ausreehthaltung des Rechtes,

505.

welches wir ans den Verträgen von 1815 hexleiten, und welches neben unserm Heere die wesentliche Grundlage unseres politischen Bestandes ist.

Aus diesen gründen beantragt die Minderheit Jhrex kommission : ^Es sei der unter R^tifikationsvorbehalt vom Bundesrathe .,nüt Sr. Majestät dem^ Kaiser der Franzosen abgeschlossene Ver,,trag nicht zu ratifièrent B e r n , den 20. Januar 1863.

Die Mitglieder der .^ommisstonsminderheit :

.^l. ^irar^.

^^erz.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Kommission für die Prüfung des vom Bundesrath mit Frankreich abgeschlossenen Vertrages über endgültige Lösung der Dappenthalfrage. (Vom 20. Januar 1863.)

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16.03.1863

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497-505

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