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B otschaft des

.Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begehren einer Zwangskonzession sur die Bronethalbahn gegenüber dem .Danton Freiburg.

(Vom 30. Juni 1871.

Tit..

Das interkantonale domite sur die Bronethalbahn hat unterm 26. Juni 1870 dem Bundesrathe das Bekehren eingereicht um Ertheilung einer Zwangskonzession sür den Ban einer von Palezieux von der Linie Lausanne-Freiburg abzweigenden, über Moudon, Valerne und Avenehes bis zur waadtländischen Grenze bei Faoug führenden, und von d... über Mnrten an die beruische Staatsbahn bei Lpss ausehliesseuden Bahn, soweit dieselbe über das Gebiet des Kantons Freiburg sührt.

Für diejenigen Theile dieser Linie, welche auf den Gebieten der Kantone Waadt und Bern liegen, sind von den Grossen Räthen dieser Kantone die entsprechenden Konzessionen bereits ertheilt worden, während dagegen die Buudesgenehmigungen für diese Konzessionen noch ausstehen. Die Bundesversammlung ist daher in der Lage, über die ganze .Linie ihren .Entscheid, wenn aueh unter verschiedenen formen, doch in einem einheitlichen Akte srei und unpräjudizirt abgeben zu konnen.

Dieser neue Bronethalbahnkonflikt hat seine Wurzeln im alten Oronbahnkonslikt . nnr stellen sich diesmal die Parteien und ihre Axgumente in umgekehrter Weise. dar. Damals wurde von den Ver-

.)52 theidigern der Murtenlinie beabsichtigt, ^mittelst derselben .... west^.

schweizerische Doppellinie über Fxeiburg und Reuenburg unmöglich zu machen; hente will die damals siegreiche Doppellinie die Konkurrenz einer dritten Mittellinie ausschließen.

Rachdem die Parteien sich in vielfachen Rechtsschriften, ans die wir in der Folge noch in ihren wesentlichern Punkten zu sprechen kommen werden, hinreichend ausgesprochen haben, ist es in hohem Grade wünschbar, daß die Bundesversammlung zu einem Entscheide schreite. Es ist zwar bei einer vorläufigen Perhandlung der Angelegenheit im Stände^ xathe -- in der Jnlisizung 1870 - der Wunsch ausgesprochen worden, es möchte von Seite des Bundesrathes noch eine Vermittlung versucht werden, und wir hatten nicht ermangelt, uns sur eine solche zu be.^ mühen, wenn wir bei der einen oder andern Partei irgend welche DisPositionen dazu getroffen hätten. Wir mussten uns aber überzeugen,

dass die beiderseitigen Standpunkte in diesem .......pezialsalle sich aus äussern

und innern Gründen nicht pereinigen lassen, und wir hatten den Ein-

druk, dass beiden Theilen ein absehliesslicher Entscheid dieses Handels durch die Bundesversammlung das erwünschteste sei.

Die beiderseitigen Standpunkte haben sich nämlich nach ansängliehen Schwenkungen, ans die wir nicht weiter eingehen zu sollen glauben, folgendermaßen fii.irt : Das interkantonale domite hat sich schliesslieh bestimmt für ^alezieux^

als südlichen und .L.^ss als nördlichen Endpunkt der Linie entschieden.

Die Regierung pon Freiburg hat dagegen mit Autorisation des Grossen Rathes die Ertheilung der Konzession sür jene Linie in der Weise, wie sie perlangt wurde, verweigert, dagegen erklart, dass sie jede .Konzession für eine Linie im Bro^e- und Seethal gewähren werde, welche folgende Bedingungen erfülle : 1) die Bro...elinie darf pon der Oronlinie nicht südlicher als Vauderens abzweigen ; 2) es muss die Verpflichtung zur Erstellung von EisenbahnerBindungen der Bezirke der Bro.^e und des ^ees mit der Hauptstadt oder wenigstens mit dem Zentrum des Kantons Freiburg mit übernommen werden.

3) die konzedirte Linie soll den Eharakter einer blossen Regionalbahn haben.

Als diesen Bedingungen entsprechend schlägt der ^taatsrath eine der nachfolgenden .Lösungen por: a) eine Longitudinallinie, die, nördlich von L.^.ss ausgehend, südlieh bei Romont in die Oronlinie einmündet;

..^

953 h) eine Longitudinallinie, südlich von Vauderens abzweigend bei

Faoug mit ^ortsezung über Murten nach ^reiburg mittelst einer Staatssubvention von 50,000 ^ranken per Kilometer dieser leztern Sektion.

Rach dem gleichen System hätte die Gesellschaft aueh eine Zweiglinie Ros^Baherne zu erstellen, wenn Staat und Gemeinden eine Subvention von 50,000 Fr. per Kilometer gewähren.

c) Wenn das Komite eine Bahn mit schmaler Spurweite ausführen will, so konzedirt der Kanton ^reiburg die Longitudinallinie Vaudereus^Lyss mit zwei Abzweigungen, eine von Freiburg nach Murten, die andere von Rosé nach Baderne und Estava.^er. Jn diesem Falle gibt der Staat eine Subvention von 1,500,000 Fr. zu den gleichen Bedingungen wie der Kanton Waadt.

Das interkantonale Komite hat erklärt. dass es aus diese Verlangen des Staatsrathes von Freiburg nicht eingehen konne.

Die Bedingungen der Regierung von Freiburg und die Ablehnung derselben von der andern Seite zeigen klar, in welchen Richtungen die beiderseitigen Bestrebungen auseinander gehen.

Das Brojekt der Broyethalbahn hatte ursprünglich den Eharakter einer blossen Lokalbahn, und es zeigte daher auch die Regierung von Waadt ausäuglich Reigung, auf die von Freiburg eroffueten abweichenden Brojekte einzugehen, allein das änderte sich im Lause der Zei.^ Mit den wachsenden Ehaneen der ....ernischen Jurabahnen wuchs auch das Jntereffe, die Bro.^ethalbahn bis nach .....^ss zu verlängern, und mit dem immer mehr sich nähernden Zeitpunkte der Eroffnuug des Monk Eenis wurde auch der südliche Einmündungspunkt in die Oronlinie mehr abwärts verlegt. Der lokale Eharakter ist der Linie zwar nicht ^..gestreift, allein sie hat sich eingerichtet, um auch von dem grossern internationalen Verkehr einen Antheil zu erhalten.

Dieser Tendenz gegenüber ist nun das Bestreben der Regierung pon Freiburg umgekehrt dahin gerichtet, dieser Linie die Koukurreu^ fähigkeit für diesen grossern Verkehr zu entziehen, was verwirklicht werden soll durch nordliche oder südliche starke Verkrümmu..ge.. der Linie oder durch Verschönerung ihrer Spurweite.

Es handelt sich darum bei den beiderseitigen .^ro^kten nicht um diesen oder jenen kleinen Lokalitätsstreit. sondern es liegt tn .^rage, ob die ueue Linie mit dem Eharakter der vollen Gleichberechtigung ^ur Vermittlung des grossen und kleinen Verkehrs ins schweizerische Eisenbahnnez eingeführt werden dürfe, oder aber nicht, und ^ur Er-

ledigung dieser ^rage gibt es kein anderes Mittel mehr, als den Eut^.

^cheid der Bundesversammlung selbst.

954 ....Dieser Entscheid stellt sieh, sormell betrachtet, so dar, dass die Bundesversammlung maßgebend darüber zu urtheilen hat, ob Art. 17 des Eisenbahngeseze... vom 28. Heumonat 1852 im Spezialsalle zur Anwendung komme.

Dieser Artikel 17 ermöglicht der ..Bundesversammlung die ^rtheilung einer Zwangskouzession gegen einen Danton. Die Regierung von ^reiburg hat in ihren mehrfachen Eingaben daraus hingewiesen, dass es nicht angemessen erscheine, aus blosse vage Brouette hin, sur deren Ausführnng keinerlei Sicherheit vorhanden sei, eine so tief eingreifende Verfügung in die Souveränitätsrechte eines Kantons zu machen. Der Bundesrath konnte nicht umhin, diese Bemerkung als berechtig^ zu be^ trachten, und forderte desshalb durch Sehlussnahme vom 9. Januar 1871 das Bro.^ethalkomite aus, einen ..l^lan seiner Gesammtlinie .nit annäherndem Kostenporanschlag vorzulegen und damit zugleich einen Rachweis zu verbinden, welche Mittel ihm zur Aussühru..g dieses planes zu Gebote stehen. Gleichzeitig ersuchten wir die Regierung von ^reiburg, dieser Blanausnahme keine Hindernisse in den Weg zn legen, welchen.. Begehren lettere Regieruug bereitwillig entsprach.

Das Bro.^ethalkomite ist mit Eingabe vom 21. Mai a. c. jener Aufforderung nachgekommen. Was den Rachweis der ihm zu Gebote stehenden Mittel betrifft, so hat das Komite einen Vertrag à forfait

vorgelegt, datirt Baderne den 14. April 187l, worin dasselbe mit

Herrn William Rapier in Bern, Bevollmächtigten des Herrn .Buchen, Banquier und Direktor der Bank von Meiningen in Franksurt und des Herrn Gilbert, Unternehmer in .London, im Hauptpunkte dahin paktirt

hat, dass das romite sich verpflichtet, ^rn. Rapier 3,800,000 Fr. bis 4 Millionen Subsidien, welche in die Stellung von Aktien zweiten

Ranges eintreten, zu gewähren, während .^err Rapier seinerseits das Engagement übernimmt, den Bau dieser Bro^ethalbahn binnen 18 Monaten , vom Tage der Bundesgenehmigung an , regelrecht und mit gewöhnlicher Spurweite auszusühren und eine Aktiengesellschaft zu konftituiren, welche den Betrieb derselben selbst besorgen oder gehörig garantiren werde.

. Die .Linie von ...^.d.^ienx bis .L.^ss beträgt 77 .Kilometer ; si.^ bewegt

sieh mit Ausnahme des Einmündungsstükes bei Balezieux^ fast ^anz in

der Ebene, hat von Moudon bis ...^ss keine Steigungen über 7 p. m. ; sie hat ausser den Brüken über die Aare bei Aarberg und über den Hagnekkanal keinerlei Kunstbauten. Der Kostenvoranschlag beträgt nach einem Gutachten der Herren Jngenieure Bridel und S t u d e x für den Kilometer Fr. 118,000, also für die ganze .Linie von 77 Kilometern

Fr. 9,086,000.

Da nach den eingezogenen Erkundigungen die Uebernehmer hinreichende Garantien sür die Ausführung der Vertragsverpflichtungen bieten,

955 ^ fragt es sich nur, ob das romite im Stande sei, die Fr. 3,800,000 bis 4 Millionen zu bes.haffen.

Ausweise gegeben:

Jn dieser Beziehung werden nun folgende

1) Der Kanton Waadt hat dur.h Volksentscheid eine Subvention von Fr. 1,500,000 für diese Linie votirt. und zwar à fonds perdu.

2) Die waadtlandischen Gemeinden der Distrikte Baderne, Avenches und Moudon haben Subventionen votirt in der Gesammtsumme von Fr. 885,750 in der Form von Aktien zweiten Ranges.^ Etwelehe Vermehrung dieser Subventionen steht noeh in Aussicht.

3) Die Gemeinden des freiburgischen Seebezirks haben bediugungs-

los Fr. 698,000 Subventionen zugesichert.

4) Die Gemeinden des bernischen Bezirks Aarberg haben SuI.^ ventionen im Betrage von eirea Fr. 200,000 votirt.

5^ Der Regierungsrath von Bern hat dem Grossen Rathe eine Staatssubvention von Fr. 600,000 sür diese Linie in Vorschlag gebracht.

Danach sind also gegen 3,900,000 Fr. Subsidien in sicherer Aussie.ht, und es darf wohl in dieser Beziehung anerkannt werden , dass der ..Nachweis hinreichend geleistet ist, dass es sich um eine ernste Unternehmung handelt, deren Ausführung, die Konzessionsertheilung vorausgesezt, kanm mehr einem begründeten Zweifel uuterliegen kann.

Man darf als ziemlich ficher annehmen, dass, selbst wenn aus irgend welchen^ Gründen der Vertrag mit dem jezigen Unternehmer scheitern sollte, sieh auch andere Unternehmer fänden, welche bei dieser Sachlage den Bau und Betrieb der Linie übernähmen.

Raeh Erledigung dieser Einrede, welche gewisse rmassen die Legitimation zur Berufung aus den Art. 17 des Eisenbahngesezes zum Gegenstand hatte, schreiten wir nun zur weitern Brüsung der Frage, ob die Bedinguugen des Art. 17 ersüllt seien.

Eine erste Bedingung sür jede Zwangskonzession ist die, dass von der Bundesversammlung erkannt sei, dass fragliche Eisenbahn im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Theiles derselben liege.

Jst diese Bedingung bei der Bro.^ethalbahu vorhanden ^ Die Regierung von Freiburg verneint dies und stüzt sich dabei aus die eigene Erklärung des Bro.^ebahnkomites, welches seine Bahn, um dieselbe in Freiburg^ leichter aeeeptabel ^u machen, in das unschuldige Kleid einer blossen Lokalbahn eingekleidet hatte. Jm weitern Verlaufe ihrer Darstellung bemüht sich dann aber die Regierung - und zwar mit einigem Ersolg -- ihrerseits den Nachweis zu leisten, dass diese neue. Konkurrentin keineswegs so ungefährlich sei, womit ste freilich auch i.hre frühern Behauptungen abschwächt. Jndess wird die Bundesver-

956 sammlung sich durch solche Varteimanover von dieser oder jener Seite in ihrem Urtheil wenig bestimmen lassen. Weder die Unternehme... neuer Eisenbahnprojekte, noch deren Gegner und Konkurrenten sind in der

Schazung ihrer Bedeutung eines unbefangenen Urtheils. fähig. Al.^

unbefangene dritte glauben wir der Wahrheit näher zu kommen, wenn wir sagen, die Bro^thalbahn werde b.s auf Weiteres zwar mehr einen lokalen Charakter haben , jedoch mit der ^eit auch einen wachsenden Antheil an dem großen Verkehr erlangen, ohne indess die beiden mitkonkurrirendeu Linien zu überslugel.n. Jst diese Ansicht richtig, so scheint uns aber mit Grund gesagt werden zu dürsen, dass die Bahn im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines grossen theiles derselben liege.

Wir möchten indess noch aus ein anderes Moment aufmerksam machen, welches uns die Frage in gleichem ^inne zn entscheiden steint.

Wir haben es zu thun mit eiuex Bahn in der für unsere Verhältnisse ansehnlichen Ausdehnung von 77 Kilometern, welche das Gebiet von drei Kantonen durchschneidet und für welche eirea 4 Millionen Sub^idien gefunden worden sind. Es scheint uns, wenn diese Bahn für den weitern Osten und Westen auch gar keine Bedeutung mehr hatte, was doch .Niemand be^weiseln kann, so könnte dennoch im Hiublii. aus jene Daten allein nichl. wohl bestritten werden, dass ein grosser Theil der Eidgenossenschaft dabei interessirt sei. Wir erachten daher diese Be.^ dingung einer Zwaugsi.onzession als vorhanden.

Eine zweite Bedingung sur eine ^wangs^onzession ist die, dass der betreffende Danton die Bewilligung zur Erstellung der fraglichen .^ahn verweigere , ohne selbst die Erstellung derselben zu unternehmen. ^i...

Regierung von Freiburg erklärt nun, sie verweigere ja die Bewilligung niel.^, sondern sie habe sieh naeh dem oben gesagten selbst anerboten, die Erstelluug dieser .^inie zu untersten unter der Vorausse^un^ etwelcher Modifikation derselben zum ..^chu.^e gewisser kantonaler und loyaler Jnteressen. Wir halten es sur überflüssig, zu untersuchen, ob eine ^ol.he Zusage unter einer den. .^onzessionspetenten unannehmbar erscheinenden Bedingung nicht ein..... so^mlichen Weigerung gleich ^u achten sei ^ deun der Art. 17 fügt bei ,,oder wenn er ^der Danton) den Bau oder den Betrieb einer solchen Bahn irgeudwie in erheblichem Ma^e erschwere..

sollte^, worauf erhellt, dass d.^r ^all erschwerender Bedingungen dem ^alle der formlichen Verweigerung gleich gesezt ist. Es wird nun aber kaum Jemand bezweifeln kon..en, dass die von der Regierung von ^rei^nrg ausgestellte.. Bedingungen nicht ein.^n ..rsehw.^xenden ^hara^er he.ben,
schon desshalb, weil mi.^ ihrer Annahme die eine .^eite der gehoben Bedeutung der .^roje.^tirt.... Bahn zerstört wird, abgesehen davon, dass zugleich damit auch der grosste .^heil der zugesicherten Subventionen, wel.he das vom .^o^nite in Aussicht genommene Projekt als ansdrü^liche Bedingung der Betheiligung bezeichnet haben, dahinsällt. Wir gianbe.^

^ übrigens, dass auch in materieller Beziehung die von der Regierung ^on Freiburg unter ihren besondern Schuz genommenen lokalen Jnteressen durch den Bau der Bro^ethalbahn durchaus nicht leiden werden. Jh.e Bestreben geht dahin, mittelst des Baues von zwei Transvexfallinien einerseits den Bezirk Murten, andererseits Baderne und Estav.^ex besser mit dem Zentrum zu verbinden, ein Bestreben, welches uns völlig gerechtfertigt zu sein scheint. Wir glauben indess ohne prophetischen Blik voraussagen zu können, dass, wenn von der Linie Biel^L.^Bexn aus drei grossere Barallellinien nach dem ^enfersee hin sich bewegen, das Bedürfnis.. von Transversallinien zwischen denselben, und zwar wahrpeinlich noch in weitergehender Art, als sie jezt von der Regierung von Freiburg vorgesehen werden, unausweichlich sei. Die neue Longitudinallinie wird daher die Transversallinien keineswegs verhindern, fondern das Bedürsniss danach bedeuten^ verstärken. Auch hat das interkantonale domite sich bereit erklart, unter Bedingungen, wie sie von der Regierung .oon Freiburg oben knnd gegeben worden sind, sofort zum Bau der Transversale Ros.^Bar^erne zu sehreiten.

Die beiden von Art. 17 für eine Zwangskonzession notwendigen Vorbedingungen scheinen uns daher ersüllt zu sein. Jndess sagt diesem Artikel noch weiter: ,,Es steht der Bundesversammlung das Recht zu, nach V r ü s u n g aller hiebei in Betracht k o m m e n d e n V e r haltnisse zu entscheiden.^ Und es kommen im Spezialfalle allerdings einige weitere Verhältnisse mit in Frage. Die Regierung von Frei^urg stellt nämlich in ihrem Antwortsmemorial noch zwei schwer wiegend^ Behauptungen auf, deren erste dahin lautet, die Bundesversammlung habe sich bei der Konzessionirung der Oronbahn wenigstens moralisch .verpflichtet, diese Konkurrenzlinie nicht zu konzessioniren, und deren zweite sogar dahin geht, die Konzessionirung dieser Linie sei gleichbedeutend

mit dem finanziellen Rain des Kantons. Wir sind verpflichtet, diesen

beiden Behauptungen unsere ernste Brüfung zuzuwenden.

Was sür's Erste die Behauptung einer Verpflichtung zu Gunsten der Oronbahnlinie anbetrifst, so gibt die Regierung von Freiburg zwar selbst zu, dass der Bund gegenüber dem Art. 6 des Bflichteuheftes zu der Konzession für die Eisenbahn im Kanton Freiburg, vom 12. Rovember 1856 (Eisenb. Aktensml. IV.. S. 3), ,,durch welchen sich der Kanton Freiburg verpflichtete, während 20 Jahren keiner andern Gesell^chast irgend eine Konzession zu ertheilen, wodurch eine Konkurrenz zwischen Bern und Gens ans demjenigen Theile seines Gebietes zwischen der konzedirten Linie und dem rechten User des Reuenburgersees herbeigeführt werden konnte,^ die Genehmigung nicht ertheilt, sondern demselben

gegenüber und Art. 8 des Bundesbeschlusses den Art. 17 des Eisenbahngesezes ausdrüklich vorbehalten habe.

Bund^blatt. .^ahrg. XXIII. Bd.II.

Es erhellt schon daraus, was 67

.^58 von jener angeblichen Verpflichtung zu halten ist. Jn der ^wangsKonzession, die damals für den waadtlandisehen Theil der Oronlinie ertheilt wurde, ist nicht einmal eine analoge Verpflichtung des .Kantons

Waadt stipulirt. Allein noch deutlicher spricht ein zweiter Att der

Bundesversammlung. Die Oronbahngesellschaft, unterstüzt von der Regierung von Freiburg, wendete sich unterm 30. Rovember 1857 direkt ...n die Bundesbehorden mit dem Verlangen der Gewährung de... vorerwähnten Ausschlussrechtes für die Dauer von 20 Jahren. Das Resultat war der Beschluss der Bundesversammlung vom 22/23. Ehristmonat 1857: ,,Es wird dem im Eingange erwähnten, vom Administrationsrathe der Eisenbahn von Lausanne n^ch Freibnrg und an die Bernergren^e ge.^ stellten und vom Staatsrathe von Freiburg unterstüzten Begehren k e i n e w e i t e r e F o l g e g e g e b e n . " Auch diese Sehlussnahme spricht wohl klar genug, dass die Bundesversammlung keine derartigen Verpflichtungen übernommen hat. Der Staatsrath von Freibnrg mnss dies anerkennen , allein er will aus den Mot.ven des Beschlusses und den begleitenden Rapporten eine wenigstens moralische Verpflichtung herleiten. Das erste Motiv jenes Beschlusses lautet nun zwar gar nicht im Sinne dieser Behauptung, da es sagt: ,,Jn Erwägung einerseits, dass diesem Ge-

suche der Art. 8 des Bundesbeschlusses betreffend den Westbahnkonflitt, vom 23. Herbstmonat 1856 entgegensteht und dass derselbe ein .l..rivi-

legium beansprucht, welches unverträglich ist mit dem Artikel 17 des ...^uudesgesezes über das Eisenbahnwesen.^

Dieses Motiv lehnt also

abermals und in unzweideutigster Weise jede Verpflichtung des Bundes ab und bezeichnet solche als geradezu u n v e r t r ä g l i c h mit dem ..geseze.

Die Regierung von Freiburg beschränkt sich denn auch aus Anrufung des zweiten Motivs, welches folgendermassen lautet: ,,Jn Erwägung andererseits, dass durch die in Sachen des Westbahnkonfliktes gesagten .......undesbesehlüsse, und namentlich auch desjenigen vom 31. Heumonat 1857, betreffend das wiederholte Zwangskonzessionsbegehren der Regierung des Kantons Waadt gegen den .Kanton Freiburg für eine Eisenbahn über Murten, die Bundesversammlung anerkannt hat, dass eine ^wischen den beiden Eisenbahnlinien O r o n (Thorishaus^reiburg^Lausanne) und der Linie B i e l - R e u e u s t a d t ^ R e u e n b u r g ^ v ^ r d o n liegende Eisenbahn nicht als eine im allgemeinen Jnteresse liegende sieh darstelle, und dass hierin für die Eisenbahngesellsel^ast der Linie Lausanne^ Freiburg^Thorishaus diejenigen Garantien liegen. welche ohne den oben

angesührteu Artikeln zu widersprechen, geeignet sind , die rechtmässigen

Jnteressen der Detenten zu sehüzen.^

Dieses Motiv spricht scheinbar für die Behauptung der Re^ernng von Freiburg, und sie sucht dasselbe noch durch den Nachweis ^u verstärken, dass eine Minderheit nur die Zusicherung geben wollte, dass .,sür den Moment^ keine weitere Konzession ertheilt werden solle, wäh-

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rend dieser Znsaz dann verworfen worden sei , womit also jede Beschränkung jener in Erwägung 2 übernommenen moralischen Verpflichtnug beseitigt worden sei.

So viel Scheinbares diese Argumentation auch im ersten Augenblik hat, so wenig stichhaltig erscheint sie vor einer nähern Brüfung. Es ist schon an und für sich unwahrscheinlich, dass die Bundesversammlung im zweiten Motiv das genaue Gegentheil von demjenigen habe sagen wollen, was sie im ersten Motiv und im entscheidenden Dispositiv ausgesprochen hat. Jn That und Wahrheit ex^istirt denn auch ein solcher

Widerspruch nicht. Man muss auf die Situation des Jahres 1857

zurükgehen, um sich von diesem Entscheide einen richtigen Begriff zu machen. Die Bundesversammlung hatte nach langen und schweren Kämpfen jenen Oronbahnkonslikt zu Gunsten des Systems der Doppel- .

linie entschieden und damit die angebahnte Allianz der Eisenbahnmächte gesprengt. Um diesen Beschluß unwirksam zu machen, wurden nun alle mogliehen Hebel angesät ; insbesondere war das Hauptbestrebeu der Regner daraus gerichtet, die Beschaffung der zum Bau der frontini...

nöthigen Kapitalien zu verhindern. Um die Finanzwelt zu beunruhigen, wurde von der gleichen Seite, welche das Zweiliniens^stem gegenüber dem von ihr patronirten Einliniens^stem über Murten als finanziell ruinos bezeichnet ha..te, das Dreilini e n s ^ s t e m vorgeschoben. Um dieser steten Beunruhigung der ^inanzwelt ein Ende zu machen, stellte der Administrationsrath der Oronbahn das erwähnte Verlangen nach 20jährigem Ausschluß anderer Barallelbahnen. Die obige .Antwort der Bundesversammlung war vollig dieser Situation entsprechend. Sie sagte : Wir bleiben beim Geseze, das unsere Freiheit der Entschliessungen sichert ; allein wir werden den Umständen Rechnung tragen und einer Gefährdung Euerer Unternehmung zu begegnen wissen, ohne uns mit dem Geseze in Widerspruch ^u sezen .^ denn wir finden eine dritte .Linie jezt nicht als im allgemeinen Jnteresse liegend.

Jnzwischen hat sich die Situation aber mächtig verändert. Von den 20 Jahren, für welche der Kanton Freiburg der Oronbahugesellschaft das Ausschlussrecht anderer Bahnen gewährte, sind seit 1856 deren 15 abgeflossen und werden bis ^ur Jnbetriebsezung emex Bro^ethalbahn jedensalls 17 abgelaufen sein. Heute wird gar nicht mehr jene .Linie verlangt, neben welcher das Auskommen der Oronlinie unmoglieh zu ,ein schien. Jene Linie war diejenige von Bern über Murten nach ^verdon, wobei die Eentral- und Westbahn sich auf den Endpunkten die Hand boten. Es wird im Gegentheil eine Linie verlangt, ^ welche ^n Vale^ieu^ in die Oronlinie selbst einmündet und diese ein gutes Stük mitbenuzt. Auch mündet diese .Linie auf der andern Seite nicht .n der Hauptstadt Bern und in die Eentralbahn ans, sondern sie sehliesst

^60 beim Dorschen Lr,.ss an die bernisehe Staatsbahn an, die gar kein beAnderes Jnteresse einer a^snahmsweisen Begünstigung dieser neuen Linie hat, da dieselbe aus kosten der konknrrirenden eigenen Linien .^euenstadt.^Biel und Biel-Bern gewahrt werden musste. auch hat d^ ^lte Feindschaft zwischen Oxon- und Westbahn in einer Betriebssusion ihr Ende erreicht und die neue dritte Linie, die vordem die Kriegs^ maschiue der Westbahn war, wird gegenwärtig von derselben e^en so bekämpft wie von der Orongesellschaft. So haben gewissermaßen alle Standpunkte und Jnteressen gewechselt, aber mit ihnen auch der Standpunkt der Bundesbehorden. ^Jm Jahre .1856 schufen diese mit klarem Bewusstsein das Zweiliniens.^stem, um das öffentliche Jnteresse nicht^ in die Hand einer Eisenbahnkoalition sallen zu lassen. Was geschah ^ ...^ie neue Linie verband sich mit der ^lten, und das Eisenbahnwesen der ganzen Weftschwei.. ist glüklieh wieder in e i n e r Hand angelangt. Wir wollen nicht sagen, dass das Bedürsniss der Kreirung einer Konkurrenz-

bahn jezt so gross sei als im Jahr 1856; allein das ist sicher^ dass

man sehr g..t in jener ^eit ein Anhänger der Oronlinie sein konnte und heute in vollständiger Konsequenz mit dem damaligen Gedanke^.gang auch der Brovetl.^albahn zum Auskommen verhelfen kann.

Demnach können wir ^icht zugeben, dass die Bundesversammlung auch nur im geringsten moralisch zur Verweigerung der nachgesuchten Zwangskonzession engagirt sei, sondern, wenn ein solches Engagement ex^istirt, so ist es vielmehr das, dass in treuer Festhaltung der Grunde säze und Bestrebungen des Jahres 1856 der Konkurrenz auch jezt freie Bahn gemacht werde.

Rieht viel besser steht es mit der andern Behauptung der Regierung von ^reiburg, dass nämlich die Ertheilung dieser Zwangsko.^ession den finanziellen Rnin des Kantons nach sieh ziehen werde. Wir haben alle Achtung vor dem Mnthe nnd der Energie, welche der Kanton Freiburg in Durehs^hrung der Oronlinie und in der Uebernahme einer drükenden finanziellen Last, welche jenem Bau folgte, bewiese.. hat, und der Gedanke liegt uns durchaus ferne, bei dem allmälig sich erheiternden Horizonte derselben neue schwarze Wolken ansammeln zu wollen . allein eine unbefangene und ruhige Anschauung der Sachlage überzeugt uns, dass jenen schwarzen Besürehtungen die Realität nicht

entspricht.

Es kann in erster .Linie Riemand bestreiten, dass die Bror^ethal^ linie der Oronlinie sowohl ^ür die ^treke Valezieux^Lausanne, ais für diejenige Vale^ieu^ Bern eine gewiss nicht unausehnliehe Verkehrsvermehrung bringen wird. Was also den Lokalverkehr betrifft, welcher bei der Bro.^ethalbahn ganz gewiss zu mehr als 50 ^ ihres .^otalverl.ehrs anzusehlageu sein wird, so gereicht er der Oronlinie zu be-

.^1 deutendem .^ortheil. Wal.. den durchgehenden Verkehr betrifft, so kann die Bror^ethalbahn vornemli..^ von zwei. Seiten hex auf solchen hoffen, nämlich ...on der einen Seite ....on Worden hex durch Vermittlung dex Juxabahnen und andererseits von Süden her. Der Verkehr von Worden her nach dem Westen wird sich schon in Basel theilen; d^ Zentxalbahn wird jedenfalls einen guten Theil behalten und dies...n vor- wie nachher theils in Bern, theils in Biet an die Westbahnen abliefern. Ein anderer Theil aber wird der Jurabahn zufallen, sich aber gewiss schon in Biel theilen, und bei L^ss wiederum theilweis...

nach Bern weiter gehen, so daß die westschweizerischen Bahnen aueh von diesem Theil wieder ihr akutes ^tük erhalten werden. Zudem bringen die Jurabahnen auch wieder ganz neue Verkehrselemente, welch...

alle westschweizerisehen .Linien gleichmassig befruchten werden.

Was nun den vom Süden kommenden Verkehr anbelangt, f.... ist vor Allem die Thatsache zu erwähnen, dass er zunächst in die Hand der Westbahnen fällt, welche davon der Bro^ethallinie nicht viel mehr in Balezieux^ abgeben werden als sie gerade müssen, und zwar gilt dies für den Verkehr nach Genf und dem Mont Eenis hin, wie für denjenigen naeh dem Simplon hin ; denn gesezt auch, der Simplon werde mit der Zeit erbaut und selbst eine direkte Bahn von Valezieux^ nach Veve^, Villeneuve oder Aigle hinuntergeführt, so fällt diese Linie auf allen genannten Vunkten immer in die Linie der Westbahnen. Die

Gefährlichkeit der Murtenlinie für die ^..ronlinie ex^istirt desshalb mehr

in alten Reminiszenzen, wo eben die Situation in jeder Beziehung ganz anders war.

Dazu kommt nun aber noch eine neue Thatsaehe, die Jedermann bekannt ist. Die Erosfnung des Mont Eenis steht vor der Thüxe, und es wird die ganze Verkehrsbewegung, welche von dex Mittel- und ......oxdschweiz her, so wie diejenige, welche von West-Deutschland und den Rheinstaaten nach Jtalien stromt, sich über die schweizerischen West.bahnen ergiessen. Diese werden, bis der Gotthard geofsnet wird.

d. h. also fast ein Jahrzehnd, in eine sehr bevorzugte Stellung vexfezt werden, und sie richten sich auch schon jezt darauf ein. Erscheint es nun gereehtsextigt, dass die Westbahnen angesichts einer solchen Periode wachsender Prosperität, bei welcher jedenfalls die Bro^ethalbahn nicht überwiegend partizipiren wird, diesem Unternehmen mit dex Erklärung drohenden Finanzruins entgegen treten ^ l Wir glauben, dass, wenn man auch alle Sympathie für den Danton Fxeibnxg empfindet, man dessen ungeachtet ohne Skrupel da^u kommen konne, den Riegel wegzuschieben, mit welchem die Bxo^ethalbahn ausgeschlossen werden will. Ja wir mochten behaupten, Jnteressen materieller und moralischer ..^atur drängen umgekehrt di.^

.)62 Bundesversammlung darauf, die Konzession für dieselbe zu gewahren.

Das erhöhte materielle Jnteresse liegt in dem schon angedeuteten Ver.^ältniss der Zufahrt zum Mont Eenis, es muss dem ganzem .Land...

erwünscht sein, die Znsahrtslinien permehrt zu sehen. Das Betriebsmaterial der Westbahnen erzeigte sich in den analogen Verhältnissen des lezten Jahres so unzureichend, dass jede Linie, welche in dieser Dichtung neue Ressourcen bietet, vom Bublikum mit Beifall begrüsst werden wird.

Allein wichtiger ist noch das moralische Jnteresse. Dex alte Oronbahnkonflikt hat seinen bittern Stachel zurükgelassen und in die frei.burgische kantonale Familie eine so tiefe Verstimmung gebracht, dass, wie bekannt, ein Theil selbst in jüngster Zeit noch ausscheiden wollte.

Die Eidgenossenschaft ist jezt im Stande, die Ursache dieser Verstim-

mung zu beseitigen ; sie soll nach unserer Ansicht zur Heilung jenes Schadens schreiten. Hohere Rül.sichten verlangten seinerzeit, dass die Ansprüche Murrens und des Bro^ethals zurüktreten. Die BundesVersammlung hat nicht gezaudert, das Opsex zu bringen. Heute aber,

wo sie im Stande ist, die Gleichberechtigung auch dieses Landestheiles

wieder herzustellen und den alten Schaden zu heilen, darf sie den Detenten die helsende Hand nicht verweigern. Jhr Wort hat im Jahr 1856 zu Gunsten Freiburgs entschieden, und aus sie ist dadurch die

Verantwortlichkeit gefallen für die Zurüksezung desjenigen Landestheiles,

welcher sieh jezt wieder emporzuringen im Begriffe steht. Welchen Eindruk aber müsste ^es aus diesen Landestheil machen, wenn er jezt abermals zurükgesezt würde l Der frühere Schaden würde dadurch so zu sagen unheilbar. Wir hätten es freilich lieber gesehen, wenn die Behorden des Kantons ^reiburg den Akt selbst vollzogen und die Ertheilung einer Zwangskonzession von Seiten des Bundes unnothig gemacht hätten. indessen wollen wir gewisse Rüksiehten der Delikatesse gegenüber der theilweise noch zu Recht bestehenden Oronbahngesellschaft, welcher gegenüber der Kanton sich zu dem zwanzigjährigen Ausschluß von Konkurrenzlinien verpflichtet hat, ehren, dafür aber von Bundes 1vegen von dem gesezliehen Rechte einen sreien Gebrauch machen. Er .vird sich dazu um so leichter entschließen dürfen, als der Kanton Freiburg als solcher, ja selbst wenn er, was unwahrscheinlich ist, als Betriebsunternehmer der Oronbahn noch eine finanzielle Einbuße machen würde, in nationalokonomischer Beziehung dureh diese VerBesserung der Verbindungen in einem ansehnlichen Theil seines GeNietes und in moralischer Beziehung dureh Wiederherstellung der Eintxaeht unter seinen Gliedern nur gewinnen wird. Es scheint, dass das tronisehe Schiksal beschlossen hat, dass der Streit der Bahnen des Westens dureh die nämliehe Thüre einer Zwangskonzession wieder heraustrete, dureh welche er eingetreten ist, und dass die Zwangs-

9^3 Konzession gegen Waadt noch am lezten Tage des Bestandes des aiten Eisenbahngesezes durch eine Zwangskonzesfion gegen Freiburg gesühnt werden müsse l Der Bundesrath beehrt sich daher, Jhnen vorzuschlagen, die verlangte Zwangskonzession zu extheilen.

Jn formeller Beziehung scheint es uns am angemessensten, wenn ahnlieh wie im Jahx 1856 vorgegangen wird. Damals wurde im Dekrete vom 23. Herbstmon^t 1856 die im^anton Waadt beanspruchte Bahnrichtung im Art. 2 im Grundsaze bewilligt, über die nähern .^onzessionsbedingungen aber noch eine weitexe Verhandlung eroffnet.

Jm vorliegenden Falle ist dies um so passender, als wir überzeugt find, dass nach Entscheidung des ^rundsazes die freiburgisehen Behorden keinen Anstand mehr machen werden, mit den Concessionspetenten die einschlägigen Fragen in beiderseitigem Jnteresse zu ordnen.

Für den unwahrscheinlichen Fall der ^ichtverständigung wird immerhin der Entscheid der Bundesversammlung vorzubehalten sein. Um die.

Banarbeiten nicht zu verzogern. beantragen wir. den Bundesrath zu ermächtigen (wie. solches ebenfalls 1856 geschah^, über das Bahntra.^ und die Baupläne aus freiburgi^ehem Gebiet die definitive Genehmigung zuzusprechen.

Für die Genehmigung derjenigen Theile der Bro^ethalbahn, welche auf den Gebieten der Kantone Waadt und Bern liegen, beantragen wir die Annahme der zwei besondern Beschlussentwürfe, welche wir Jhnen nebst Botschaften gleichzeitig mit nachfolgendem Besehlussentwurs...

vorzulegen uns beehren.^ Wix beuten übrigens den Anlass, Jhnen die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung und Ergebenheit ^u erneuern.

B e r n , den 30. Juni 1871.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes,

D.^.x Bundespxäsident: Schenk.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft :

S^.

.^4

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

den Bronethalbahukon^t.

..^ie ..Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einficht eines Gesuches des interkantonalen .domite für die B.^ethalbahn, d. d. .Lausanne, 26. Juni 1870, um Ertheilun^ eine..:

^wangskonzession ^ür den übe... freiburgisches Gebiet führenden Theil dieser Linie;

nach Anh^run^ des Staatsrathes des Kantons Freiburg, welcher durch Memorial vom 8. Oktober 1870 auf Abweisung dieses Gauche....

fchtiesst;

nach Vrüfung der auf Verlangen des Bundesrathes vom in..erkantonalen domite durch Eingabe vom 21. Mai 1871 vorgelegten Vlän..

und Nachweise über den ....^stz der erforderlichen Mittel zur Ausführung des projektirten Unternehmens; und nach Einsicht eine... saehbe^üglichen Botschaft des Bundesrathes

v^m 30. Juni 1871,

^fchli esst : Art. 1. Die vom genannten interkantonalen domite ^x die Vxo.^ethalbahn beanspruchte ^ahnrichtung aus Freiburgergebiet w.xd im Grundsa^e bewilligt.

Ueber die nahern Bedingungen der Konzession auf dieser .^treke haben zwischen der Regierung von ^reiburg und den .^on^essi^nären noch weitere Verhandlungen stattzufinden. Jm Falle der Verständigung ist der Bundesrath ermächtigt, der Konzession von sich aus die Ge^.ehmigung ^u ertheilen.

^ Sollten sich Anstünde ergeben, s.... wird der Bundesrath eine V^ständiguug versuchen. Gelingt diese nicht, so wird die Bundesversammlung die .^o.^esfionsbedingungen feststellen.

Jm leztern Falle wird jedoch dem Bundesrathe. schon j^zt di^ Ermächtigung ertheilt, über das Bahntraee und die Baupläne auf srei^ .burgischem gebiete die definitive Genehmigung auszusprechen sür den Fall, daß die Regierung von Freibu..^ und die .^...hnkonzesstonare st..^ darüber nicht einigen kennen und für die. Ausführung die. Anwendung des eidgenössischen E^propriationsgesezes zu gestatten.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dies.^ .B^Flusses beauftragt.

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#ST#

Botsch a s t des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Lyss nach Fräschelz.

(Vom 30. Juni 1871.)

Tit. l Bereits unterm 23. März vorigen Jahres hat die Regierung von Bern die vom bernischen Grossen Rathe dem interkantonalen Komite der Broi..ethalbah.. unterm 12. Januar 1870 ertheilte Konzession für die Fortsezung dieser leztern Bahn ans dem Gebiete des Kantons Bern, von . der freiburgisehen Grenze bis zur Eisenbahnstation Lyss eingereicht mit dem Ersuchen, es mochte der Bundesrath für dieselbe die Genehmigung der Bundesversammlung auswirken.

..Nachdem infolge des wegen der Konzedirung der Bronethalbahn auf Freiburgergebiet eingetretenen Konfliktes die Genehmigung der Konzession für das ans Waadtlandergebiet fallende Theilstük fragliche.: Bahn verschoben worden , musste folgerichtig auch die Vorlage der Konzession Lyss-Fräschelz einstweilen unterbleiben. Da nun in der diesjährigen Julisession sowohl die Waadtländerkonzession a.ls auch die Frage einer Zwangskonzession für den freibnrgisehen Theil mehrerwähnten Linie zur Behandlung kommen wird, so haben wir Jhnen gleichzeitig aueh die Konzession Ll..ss-Fräsehelz vorzulegen. Wi... haben

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begehren einer Zwangskonzession für die Bronethalbahn gegenüber dem Kanton Freiburg. (Vom 30.

Juni 1871.

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Bundesblatt

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Jahr

1871

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.07.1871

Date Data Seite

951-966

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